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71_IV_79

BGE 71 IV 79

Bundesgericht (BGE) · 1944-10-24 · Deutsch CH
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78 Strafgesetzbuch. No 18. führer im Verlaufe des Verfahrens die meisten Exemplare der Schrift verteilt, die beabsichtigte Tat insoweit also a~geführt hat. Der Besitz weiterer Exemplare ermöglicht es ihm, die durch den Druck an den Tag gelegte Absicht weiter zu verwirklichen. Auf die am 24. Oktober 1944, also erst während des Ver- fahrens erfolgte Verurteilung wegen Ehrverletzung gegen- über Balmer kommt nichts an.

6. - Nach Art. 57 StGB muss die Sicherheit « ange- messen» sein. Es ist somit Sache des richterlichen Ermes- sens, ihre Höhe zu bestimmen. Die Vorinstanz hat es nicht überschritten~ Ob das Vermögen des Beschwerdeführers in einer Strafuntersuchung wegen Betruges zum grössten Teil gesperrt sei, kann offen bleiben. Der Beschwe~eführer behauptet nicht, die Sperre erfasse sein ganzes Vermögen. Zudem zieht die Nichtleistung der Sicherheit nur dann Sicherheitshaft nach sich, wenn dem Beschwerdeführer böser Wille vorgeworfen werden kann (Art. 57 Ziff . .2 StGB), also jedenfalls dann nicht, wenn die Sperre seiner Mittel ihn ausserstand setzt, die Sicherheit zu leisten. Auch die Höhe der angedrohten Sicherheitshaft ver- letzt das Gesetz nicht. Nach Art. 57 Ziff. 2 darf sie bis zu zwei Monaten dauern. Das angefochtene Urteil bemisst sie nicht länger, und es erblickt zutreffend in den zwei Monaten eine Höchstdauer, welche der Betroffene durch nachträg- liche Leistung der Friedensbürgschaft abkürzen kann. Demnach erkennt der KaBsationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Strafgesetzbuch. No 19. 79

19. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Mai 194ö i. S. Biisch gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

1. Ein Strafmilderungsgrund braucht nicht jedesmal schon bejaht zu werden, wenn eine der in Art. 64 StGB genannten Voraus- setzungen erfüllt ist, sondern nur, wenn sioh ausserdem die mildere Strafe, auf welche dann gemäss Art. 65 herunterge- gangen werden muss, rechtfertigt.

2. Die Strafmilderung nach Art. 65 StGB geht nicht aus von der mildesten von mehreren wahlweise angedrohten Strafen, son- dern von jener Strafart, die ohne den Strafmilderungsgrund tatsächlich angewendet würde.

1. Le juge n'a pas a retenir une circonstance attenuante chaque fois que l'une des conditions de l'art. 64 CP est realisee, mais seulement lorsque, en outre, la peine plus douce qu'il y a lieu de prononcer selon l'art. 65 se justi:fie.

2. Lorsqu'il attenue la peine en vertu de l'art. 65 CP, le juge doit prendre pour point de depart, non pas la plus douce parmi les differentes peines prevues alternativement, mais le genre de peine qui aurait effectivement ete applique en l'absence d'une cause d'attenuation.

1. II giudice non e tenuto a concedere una circostanza attenuante ogni qualvolta si avveri una delle ipotesi contemplate dal- l'art. 64 CP, ma solo ove la pena attenuata ehe risulterebbe dall'applica.zione dell'art. 65 CP si giusti:fichi nella specie.

2. Punt::> di partenza per l'attenuazione della pena a' sensi dell'art. 65 CP non e quella piU mite di diverse pene alternativamente contemplate dalla legge, si bene la specie di pena ehe a.ndrebbe· applicata in difetto di una circostanza attenuante. Das Obergericht des Kantons Luzern erklärte Bösch am 10. Februar 1945 des wiederholten Betruges schuldig, weil er in den Jahren 1934 und 1935 von drei stellensu- chenden Arbeitern unter falschen Angaben über sein Geschäft insgesamt Fr. 14,700.- als Darlehen aufgenom- men hatte. Es nahm mildernde Umstände nach § 70 Ziff. 1 lit. d des luzernischen Kriminalstrafgesetzes an und ver- urteilte den Angeklagten in Anwendung kantonalen Rechts, das für ihn nicht weniger milde sei als das eidgenössische (Art. 2 Abs . .2 StGB), zu vierzehn Monaten Arbeitshaus. Bösch erklärte die Nfohtigkeitsbeschwerde. Aus tkn Erwägungen : Das Obergericht weist darauf hin, dass die Klagen erst acht Jahre nach Eintritt des Schadens eingereicht worden

80 Strafgesetzbuch. N° 19. seien und dass seit Begehung der strafbaren Handlungen mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Es erklärt, der Ablauf der langen Zeit, während welcher sich der Be- schwerdeführer wohl verhalten habe, bilde nach Art. 64 StGB einen besonderen Milderungsgrund und sei auch nach kantonalem Strafrecht in gleichem Sinne zu würdigen. Der Beschwerdeführer leitet daraus ab, dass nach Art. 65 StGB statt auf Gefängnis, das ohne den festgestellten Straf- milderungsgrund einzig in Frage gekommen wäre, auf Haft oder Busse hätte erkannt werden müssen. In der Tat muss der Richter, wenn er findet, die Strafe sei aus einem der in Art. 64 angeführten Gründe zu mil- dern, gemäss Art. 65 auf die dort vorgesehene mildere Strafe erkennen; der Wortlaut des Art. 65 lässt hierüber keine Zweifel bestehen. In der ·Frage, ob die Strafe zu mil- dern sei, räumt jedoch Art. 64 dem Richter freies Ermessen ein. Diese Bestimmung sagt nicht, er müsse, sondern er könne die Strafe mildern, wenn eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt ist, beispielsweise seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat. Die Grenzen des Ermessens sind so weit zu ziehen, dass der Richter den Strafmilderungsgrund trotz Vorliegens der Voraussetzun- gen des Art. 64 nicht zu bejahen braucht, wenn sich nach den Umständen die mildere Strafe nicht rechtfertigt. Sonst käme man zu dem stossenden Ergebnis, dass bei- spielsweise eine mit Gefängnis bedrohte Tat, für welche an sich eine Strafdauer von zwei Jahren angemessen wäre, nach Ablauf « verhältnismässig langer Zeit >> nur noch mit Haft oder Busse geahndet werden dürfte. Das Gesetz kann den Richter nicht vor die Wahl stellen wollen, entweder zwei Jahre Gefängnis auszusprechen oder den Täter mit höchstens drei Monaten Haft zu bestrafen. Es gibt Fälle, in denen die Umstände, welche an sich als Strafmilderungs- grund im Sinne des Art. 64 gewertet werden könnten, die eine Strafe als zu hart, die andere als zu milde erscheinen lassen. Dann darf der Richter den Strafmilderungsgrund Strafgesetzbuch. No 19. 81 verneinen und jenen Umständen durch blosse Minderung der Strafe innerhalb des angedrohten ordentlichen Rah- mens Rechnung tragen. Der Strafmilderungsgrund braucht also nicht jedesmal schon bejaht zu werden, wenn eine der in Art. 64 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, sondern nur, wenn sich ausserdem die mildere Strafe, auf welche dann gemäss Art. 65 heruntergegangen werden muss, rechtfertigt. Im vorliegenden Falle hat . sich das Obergericht mit Art. 65 StGB nicht auseinandergesetzt. Hätte es diese Bestimmung beachtet, so hätte es, ohne sein Ermessen zu überschreiten, einen Strafmilderungsgrund nicht ange- nommen. Die Folge, den Beschwerdeführer statt mit vier- zehn ;Monaten Arbeitshaus, das dem Gefängnis des eidge- nössischen Rechts entspricht, mit höchstens drei Monaten Haft bestrafen zu dürfen, hätte es davon abgehalten. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass nach eidge- nössischem Recht als ungemilderte Strafe nur Gefängnis in Frage gekommen sei und die Strafmilderung somi~ zu Haft oder Busse habe führen müssen, ist übrigens rocht richtig. Nach Art. 148 Abs. l StGB hätte ohne Über- schreitung des Ermessens Zuchthaus als die angemessene Strafe betrachtet werden dürfen, besonders wenn man berücksichtigt, dass die Geschädigten stellensuchende Ar- beiter waren, welche der Beschwerdeführer in gewissenloser Weise um ihre Ersparnisse brachte. An Stelle von Zucht- haus ohne bestimmte Mindestdauer tritt aber im Falle von Strafmilderung nach Art. 65 Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Selbst wenn man die Vorin- stanz bei der Annahme eines Strafmilderungsgrundes behaften wollte, könnte sie somit nicht verhalten werden, auf Haft oder Busse zu erkennen. Dass sie aber von ihrem Ermessen nicht freiwillig einen solchen Gebrauch machen würde, ist bei den vierzehn Monaten Arbeitshaus, welche der Beschwerdeführer nach ihrer Auffassung verdient hat, ausgeschlossen. 8 AS 71 IV - 1945