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65_I_330

BGE 65 I 330

Bundesgericht (BGE) · 1939-11-20 · Deutsch CH
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330

St,rafrecht.

II. SCHUTZ DER SICHERHEIT DER

EIDGENOSSENSCHAFT

MESURES TENDANT A GARANTIR LA SURETE

DE LA CONFEDERATION

52. Auszug aus dem Urteil des Bundesstrafgeriehtes vom

20. November 1939 i. S. Schweiz. Bundesanwaltschaft

gegen Bodmer und lfitangeklagte.

Bundesbeschluss betr. den Schutz der Sicherheit der Eidgenossen-

schaft vom 21. Juni 1935, sog. Spitzelgesetz.

1. Strafbar ist nicht nur die Ausführung, sondern schon die

Annahme eines Auftrages zu verbotenem Nachrichtendienst.

Erw.3.

2. Fabrikations-u. Geschäftsgeheimnis nach Art. 4.

a) Der Begriff Geschäftsgeheimnis umfasst alle Tatsachen des

wirtschaftlichen Lebens, an deren Geheimhaltung ein schutz~

würdiges Interesse besteht. Erw. 4 a.

b) Für die Strafbarkeit kommt nichts darauf an, ob die Nachricht

wahr oder falsch war. Erw. 4 b.

Arrt3te fMeral tendant a garantir 1a stireM de 1a ConfMeration,

du 21 juin 1935.

1. Est punissable, non seuIement celui qui pratique, mais encore

celui qui aecepte Ta charge de pratiquer un service de rensei-

gnements interdit. Consid. 3.

2. Notion du seeret de fabricatian ou d'aOaires prevu a l'art 4.

a) Le secret d'affaires s'etend a tous les faits de la vie economique

qu'un interet digne de protection commande de tenir seeret.

Consid. 4 a.

b) TI n'importe pas, du point de vue de la punissabilite, que la

nouvelle soit vraie ou fausse. Consid. 4 b.

Decreto federale per garantire la sicurezza della Confederazione

(deI 21 giugno 1935).

.

1. E punibile non soltanto l'esecuzione, ma anche 1a semphce

aecettazione dell'incarieo di fare un servizio d'informazioni

vietato. Consid. 3.

2. Segreto di fabbrieazione o' di aOari a' sensi dell'art. 4.

.

a) TI segreto di affari si estende a tutti i fatti della vita eeonomlCa!

alla divulgazione dei quali si oppone un interesse degno dl

protezione. Consid. 4 a.

b) Dal lato della punibilita, e irrilevante se la notiiia fosse vera

o falsa. Consid. 4 b.

Es ist Anklage erhoben gegen K. R. Bodmer, A. Felder,

M. Dries, K. F. Rehm und H. Kemmet wegen 'Wider-

handlung gegen Art. 2, 4 u. 5 des Spitzelgesetzes.

Schutz der Sicherheit· der 'Eidgenossenschaft. No 52.

331

Bodmer und Felder waren· bis 1938 Mitglieder des

« Volksbundes »,

Nationalsozialistische

Schweizerische

Arbeiterpartei, Ortsgruppe Zürich. Rehm und Kemmet,

beides deutsche Staatsangehörige, sind Funktionäre der

Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP),

Rehm in Lottstetten, Kemmet in Waldshut. Bodriler

und Felder standen mit diesen beiden seit Ende 1936 in

Verbindung und lieferten ihnen Nachrichten über schweize-

rische politische und wirtschaftliche Verhältnisse.

A U,9 den E1"wägungen :

3. -

Ungefähr im l\'[ärz oder April 1937 sagte Rehm

dem Bodmer, wenn er irgend etwas vernehme über Devi-

senschieber, Emigranten und deren politische Tätigkeit,

solle er es ihm mitteilen. Bodmer nahm den Auftrag an

und machte in der Folge Rehm verschiedene Mitteilungen.

In der Erteilung dieses Auftrages durch Rehm liegt,

insofern ihm über die politische Tätigkeit von Personen

berichtet werden sollte, ein Anwerben für unerlaubten

Nachrichtendienst im Interesse des Auslandes zum Nach-

teil der Schweiz oder von Angehörigen oder Einwohnern

der Schweiz, im Sinne vo~ Art. 2 des Spitzelgesetzes~

Strafbar ist aber, abgesehen von den späteren AuS-

führungshandlungen, auch die Annahme des Auftrages

durch Bodmer.

Der Vorläufer des Spitzelgesetzes, Art. 5 der bereits

angeführten bundesrätlichen . Verordnung betr. Straf-

bestimmungen für den Kriegszustand vom 6. August

1914, hatte gelautet: «Wer auf schweizerischem Gebiete

Nachrichtendienst zu Gunsten einer fremden Macht

betreibt, wird mit Gefängnis und mit Geldbusse bis-zu

Fr. 20,000.- bestraft. ») Schon diese Bestimmung wurde

vom Bundesstrafgericht wie auch vom Militärkassations-

gericht dahin ausgelegt, dass sie jede Tätigkeit tre'ffe,

welche darauf abziele, einem fremden Staate verbotene

Nachrichten zu verschaffen (vgl. THILo, La Repression

de l'Espionnage en Suisse, S. 12 und 18, Suite S. 14).

. Dagegen erhob sich Kritik, weil blosse Vorbereitungs-

332

Strafrecht.

handlungen in der Verordnung nicht ausdrücklich genannt

seien und die erwähnte Gerichtspraxis daher gegen den

Grundsatz nulla poena sine lege verstosse (PFENNINGER,

Das Vergehen des unerlaubten Nachrichtendienstes, in

der Zeitschrift für Schweiz. Recht, Bd. 59 S. 159 ff). Um

solchen Einwänden zu begegnen und um die Spitzel-

tätigkeit in allen Erscheinungsformen mit Sicherheit zu

treffen, wurde die allgemeine Vorschrift der Verordnung

von 1914 im Bundesbeschluss von 1935 nicht nur durch

gesonderte Bestimmungen über den politischen, den

militärischen und den wirtschaftlichen Nachrichtendienst

ersetzt, sondern man umschrieb auch jeden einzelnen

dieser Tatbestände in möglichst eingehender Weise (vgl.

die Verhandlungen in der Bundesversammlung, Steno

Bull. Nationalrat 1935 S. 213, 222, Ständerat 1935 S.

229). So sprechen Art. 2 und 3 vom Betreiben und vom

Einrichten eines Nachrichtendienstes, vom Anwerben und

vom Vorschubleisten für einen solchen. Damit ist klar

zum Ausdruck gebracht, dass entsprechend der Gerichts-

praxis zur Verordnung von 1914 alle Handlungen unter

Strafe gestellt sein sollen, die auf verbotenen Nachrichten-

dienst gerichtet sind, und dass als strafbare Tat auch der

Versuch und die Vorbereitung, die Anstiftung, die Teil-

nahme und die Begünstigung zu gelten haben. Demgemäss

hat das Bundesstrafgericht in BGE 61 I 414 Erw. 2 als

Straftatbestand jedes Verhalten bezeichnet, das sich

irgendwie in die Kette . derjenigen Handlungen einreiht,

welche den Betrieb eines unerlaubten Nachrichtendienstes

ausmachen.

Ein derartiges Verhalten liegt auch darin, dass jemand

einen Auftrag für Nachrichtendienst annimmt, sich

dafür anwerben lässt. Ausgenommen sind, wie schon die

Praxis zur Verordnung von 1914 erkannt hat, einzig

Fälle, in denen der Auftragsempfänger die Annahme nur

vortäuscht, z.B. um die dafür angebotene Belohnung

einzuheimsen, wobei der Nachweis dafür, dass seine

Bereitschaft nicht ernst gemeint war, dem Angeschuldigten

1

1

I

\

Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. No 52.

333

obliegt. Diesen' Nachweis hat Bodmer verständlicherweise

nicht zu erbringen versucht, ergibt sich doch die Ernst-

haftigkeit seiner Annahme zwingend aus den nach-

folgenden Ausführungshandlungen.

4. -

In Ausführung des vorerwähnten allgemeinen

Auftrages machte Bodmer dem Rahm ungefähr im April

1937 folgende schriftliche Meldung: « X., Jude, gebürtig

von Gailingen, verkehrt mit einer geschiedenen Frau Y.

aus Stuttgart. Dieselbe kommt vierzehntäglich über die

Grenze. Verschiebt jedenfalls Devisen.» Rehm leitete

die Meldung an Kemmet weiter. Sie betraf den in Zürich

eingebürgerten und dort wohnhaften Kaufmann X.,

Frau Y. war seine damalige Verlobte, mit der er sich

seither verheiratet hat. X. ist heute als Zeuge einver-

nommen worden und bestreitet, dass er oder seine Frau

je Devisenschiebungen vorgenommen haben.

a) Nach Art. 4 des Spitzelgesetzes wird bestraft, wer

ein Fabrikations-oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet,

um es einer fremden Regierung, Behörde oder Partei oder

ähnlichen Organisation oder ihren Agenten zugänglich zu

machen, ferner wer ein Fabrikations- oder Geschäfts-

geheimnis einer solchen fremden Stelle zugänglich macht.

Der Ausdruck Geschäft.sgeheimnis ist dabei nicht im

engern Sinne, bloss als Betriebsgeheimnis einer wirt-

schaftlichen Unternehmung, zu verstehen, vielmehr um-

fasst er alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an

deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht.

Es können deshalb auch Verhältnisse und Vorgänge der

privaten Vermögens- und Einkommenswirtschaft darunter

fallen (BGE 65 I 49). Das entspricht dem allgemeinen

Zweck der Bestimmung, die wirtschaftliche Sicherheit der

Schweiz gegenüber dem Auslande zu schützen, was umso

notwendiger ist und umsoweniger eine Beschränkung auf

eigentliche Betriebsgeheimnisse zulässt, als heute alle

Gebiete des Wirtschaftslebens durch Kampfmassnahmen

des Auslandes bedroht sind. Der Randtitel der Bestimmung

lautet denn auch allgemein «.Wirtschaftlicher Nach-

334

Strafrecht.

richtendienst im Interesse des Auslandes)). Sodann ist im

französischen und italienischen Gesetzestext((Geschäfts-

geheimnis») mit ((secret d'affaires» bezw.

({ segreto di

affari» wiedergegeben, was ebenfalls auf wirtschaftliche

Angelegenheiten schlechtweg und nicht auf blosse Be-

triebsverhältnisse hinweist.

Als Vorgang des wirtschaftlichen Lebens geniesst daher

grundsätzlich auch der Verkehr mit Devisen den Schutz

von Art. 4, gleichgültig ob dieser Verkehr vom aus-

ländischen Staate verboten ist und demnach' von dort

aus gesehen eine sogenannte Devisenschiebung darstellt

oder nicht. Das Interesse der Beteiligten an der Geheim-

haltung einer Devisenschiebung ist angesichts der Strafen,

die sie im Ausland zu erwarten hätten, unverkennbar.

Im allgemeinen kann aber diesem Interesse auch die

Schutzwfudigkeit nicht abgesprochen werden. Die devisen-

rechtlichen

Forderungsbeschränkungen

ausländischer

Staaten stehen, wie das Bundesgericht in ständiger Recht-

sprechung festgestellt hat (vgl. BGE 64 II 98 und dort

angeführte

Urteile),

zur schweizerischen

öffentlichen

Ordnung in scharfem Widerspruch. Das gilt infolgedessen,

insoweit schweizerische Gläubigerrechte betroffen werden,

ohne weiteres auch von den Devisenausfuhrverboten.

Abgesehen hievon bedeuten solche Verbote in jedem Falle

Zwangsmassnahmen des ausländischen Staates, durch

welche die internationalen Wirtschaftsbeziehungen beein-

trächtigt und auch die Interessen der schweizerischen

Volkswirtschaft geschädigt werden. Unter diesen Umstän~

den besteht für die Schweiz kein Anlass, die Denunziation

auf dem Gebiete sogenannter Devisenschiebungen von

den Strafsanktionen des Spitzelgesetzes auszunehmen.

b) Nach der heutigen Aussage des X. hat in Wirklich-

keit weder er selber noch seine Ehefrau sich mit Devisen-

I

~

schiebungen befasst. Das schliesst aber die Anwendung

,

von Art. 4 nicht aus. Die Praxis zur Verordnung von

'\

1914 ist stets davon ausgegangen, dass es für die Straf."

barkeit nicht darauf ankomme, ob die Nachricht 'UJahr

.

I

Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft., No 52.

335

oder falsch sei und welchen objektiven Wert sie überhaupt

habe. Nicht anders verhält es sich nach dem Spitzelgesetz.

Die wirksame Verfolgung des Spitzelunwesens erfordert,

dass zwischen wahren und falschen Nachrichten hin-

sichtlich der Strafbarkeit kein Unterschied gemacht werde.

Der Spitzel soll sich zu' seiner Entlastung nicht darauf

berufen können, dass die Meldung erfunden oder sonstwie

unrichtig gewesen sei. Im Gegenteil, seine Tat verdient

unter Umständen umso eher Ahndung, wenn die Nachricht

falsch war. Das ist gerade der Fall auf Gebieten wie dem

vorliegenden, wo die der fremden Amts- oder ParteisteIle

angezeigte Handlung im betreffenden ausländischen Staat

unter Strafe gestellt ist; denn durch falsche Denunziationen

werden Unschuldige der Gefahr von Untersuchungs- und

Strafrnassnahmen ausgesetzt. Massgebend für die Frage

des verbotenen Nachrichtendienstes ist also allein der

Inhalt der Nachricht, ohne Rücksicht auf ihre objektive

Richtigkeit. Daraus folgt, dass als Geheimnis im Sinne

von Art. 4 jede Tatsache anzusehen ist, die zur berechtigten

Geheimnissphäre einer Person gehört oder dazu gehören

würde, wenn sie vorhanden wäre. Das trifft, wie bereits

dargelegt wurde, bei der Meldung über angebliche Devisen-

schiebungen des X. bezw. seiner Ehefrau zu.

c) Bodmer ist zu verurteilen, weil er dem NSDAP-

Funktionär Rehm die Meldung über X. erstattet, Rehm

weil er sie an den Kreisstellenleiter und Gestapobeamten

Kemmet weitergeleitet hat.