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St,rafrecht.
II. SCHUTZ DER SICHERHEIT DER
EIDGENOSSENSCHAFT
MESURES TENDANT A GARANTIR LA SURETE
DE LA CONFEDERATION
52. Auszug aus dem Urteil des Bundesstrafgeriehtes vom
20. November 1939 i. S. Schweiz. Bundesanwaltschaft
gegen Bodmer und lfitangeklagte.
Bundesbeschluss betr. den Schutz der Sicherheit der Eidgenossen-
schaft vom 21. Juni 1935, sog. Spitzelgesetz.
1. Strafbar ist nicht nur die Ausführung, sondern schon die
Annahme eines Auftrages zu verbotenem Nachrichtendienst.
Erw.3.
2. Fabrikations-u. Geschäftsgeheimnis nach Art. 4.
a) Der Begriff Geschäftsgeheimnis umfasst alle Tatsachen des
wirtschaftlichen Lebens, an deren Geheimhaltung ein schutz~
würdiges Interesse besteht. Erw. 4 a.
b) Für die Strafbarkeit kommt nichts darauf an, ob die Nachricht
wahr oder falsch war. Erw. 4 b.
Arrt3te fMeral tendant a garantir 1a stireM de 1a ConfMeration,
du 21 juin 1935.
1. Est punissable, non seuIement celui qui pratique, mais encore
celui qui aecepte Ta charge de pratiquer un service de rensei-
gnements interdit. Consid. 3.
2. Notion du seeret de fabricatian ou d'aOaires prevu a l'art 4.
a) Le secret d'affaires s'etend a tous les faits de la vie economique
qu'un interet digne de protection commande de tenir seeret.
Consid. 4 a.
b) TI n'importe pas, du point de vue de la punissabilite, que la
nouvelle soit vraie ou fausse. Consid. 4 b.
Decreto federale per garantire la sicurezza della Confederazione
(deI 21 giugno 1935).
.
1. E punibile non soltanto l'esecuzione, ma anche 1a semphce
aecettazione dell'incarieo di fare un servizio d'informazioni
vietato. Consid. 3.
2. Segreto di fabbrieazione o' di aOari a' sensi dell'art. 4.
.
a) TI segreto di affari si estende a tutti i fatti della vita eeonomlCa!
alla divulgazione dei quali si oppone un interesse degno dl
protezione. Consid. 4 a.
b) Dal lato della punibilita, e irrilevante se la notiiia fosse vera
o falsa. Consid. 4 b.
Es ist Anklage erhoben gegen K. R. Bodmer, A. Felder,
M. Dries, K. F. Rehm und H. Kemmet wegen 'Wider-
handlung gegen Art. 2, 4 u. 5 des Spitzelgesetzes.
Schutz der Sicherheit· der 'Eidgenossenschaft. No 52.
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Bodmer und Felder waren· bis 1938 Mitglieder des
« Volksbundes »,
Nationalsozialistische
Schweizerische
Arbeiterpartei, Ortsgruppe Zürich. Rehm und Kemmet,
beides deutsche Staatsangehörige, sind Funktionäre der
Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP),
Rehm in Lottstetten, Kemmet in Waldshut. Bodriler
und Felder standen mit diesen beiden seit Ende 1936 in
Verbindung und lieferten ihnen Nachrichten über schweize-
rische politische und wirtschaftliche Verhältnisse.
A U,9 den E1"wägungen :
3. -
Ungefähr im l\'[ärz oder April 1937 sagte Rehm
dem Bodmer, wenn er irgend etwas vernehme über Devi-
senschieber, Emigranten und deren politische Tätigkeit,
solle er es ihm mitteilen. Bodmer nahm den Auftrag an
und machte in der Folge Rehm verschiedene Mitteilungen.
In der Erteilung dieses Auftrages durch Rehm liegt,
insofern ihm über die politische Tätigkeit von Personen
berichtet werden sollte, ein Anwerben für unerlaubten
Nachrichtendienst im Interesse des Auslandes zum Nach-
teil der Schweiz oder von Angehörigen oder Einwohnern
der Schweiz, im Sinne vo~ Art. 2 des Spitzelgesetzes~
Strafbar ist aber, abgesehen von den späteren AuS-
führungshandlungen, auch die Annahme des Auftrages
durch Bodmer.
Der Vorläufer des Spitzelgesetzes, Art. 5 der bereits
angeführten bundesrätlichen . Verordnung betr. Straf-
bestimmungen für den Kriegszustand vom 6. August
1914, hatte gelautet: «Wer auf schweizerischem Gebiete
Nachrichtendienst zu Gunsten einer fremden Macht
betreibt, wird mit Gefängnis und mit Geldbusse bis-zu
Fr. 20,000.- bestraft. ») Schon diese Bestimmung wurde
vom Bundesstrafgericht wie auch vom Militärkassations-
gericht dahin ausgelegt, dass sie jede Tätigkeit tre'ffe,
welche darauf abziele, einem fremden Staate verbotene
Nachrichten zu verschaffen (vgl. THILo, La Repression
de l'Espionnage en Suisse, S. 12 und 18, Suite S. 14).
. Dagegen erhob sich Kritik, weil blosse Vorbereitungs-
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Strafrecht.
handlungen in der Verordnung nicht ausdrücklich genannt
seien und die erwähnte Gerichtspraxis daher gegen den
Grundsatz nulla poena sine lege verstosse (PFENNINGER,
Das Vergehen des unerlaubten Nachrichtendienstes, in
der Zeitschrift für Schweiz. Recht, Bd. 59 S. 159 ff). Um
solchen Einwänden zu begegnen und um die Spitzel-
tätigkeit in allen Erscheinungsformen mit Sicherheit zu
treffen, wurde die allgemeine Vorschrift der Verordnung
von 1914 im Bundesbeschluss von 1935 nicht nur durch
gesonderte Bestimmungen über den politischen, den
militärischen und den wirtschaftlichen Nachrichtendienst
ersetzt, sondern man umschrieb auch jeden einzelnen
dieser Tatbestände in möglichst eingehender Weise (vgl.
die Verhandlungen in der Bundesversammlung, Steno
Bull. Nationalrat 1935 S. 213, 222, Ständerat 1935 S.
229). So sprechen Art. 2 und 3 vom Betreiben und vom
Einrichten eines Nachrichtendienstes, vom Anwerben und
vom Vorschubleisten für einen solchen. Damit ist klar
zum Ausdruck gebracht, dass entsprechend der Gerichts-
praxis zur Verordnung von 1914 alle Handlungen unter
Strafe gestellt sein sollen, die auf verbotenen Nachrichten-
dienst gerichtet sind, und dass als strafbare Tat auch der
Versuch und die Vorbereitung, die Anstiftung, die Teil-
nahme und die Begünstigung zu gelten haben. Demgemäss
hat das Bundesstrafgericht in BGE 61 I 414 Erw. 2 als
Straftatbestand jedes Verhalten bezeichnet, das sich
irgendwie in die Kette . derjenigen Handlungen einreiht,
welche den Betrieb eines unerlaubten Nachrichtendienstes
ausmachen.
Ein derartiges Verhalten liegt auch darin, dass jemand
einen Auftrag für Nachrichtendienst annimmt, sich
dafür anwerben lässt. Ausgenommen sind, wie schon die
Praxis zur Verordnung von 1914 erkannt hat, einzig
Fälle, in denen der Auftragsempfänger die Annahme nur
vortäuscht, z.B. um die dafür angebotene Belohnung
einzuheimsen, wobei der Nachweis dafür, dass seine
Bereitschaft nicht ernst gemeint war, dem Angeschuldigten
1
1
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Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. No 52.
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obliegt. Diesen' Nachweis hat Bodmer verständlicherweise
nicht zu erbringen versucht, ergibt sich doch die Ernst-
haftigkeit seiner Annahme zwingend aus den nach-
folgenden Ausführungshandlungen.
4. -
In Ausführung des vorerwähnten allgemeinen
Auftrages machte Bodmer dem Rahm ungefähr im April
1937 folgende schriftliche Meldung: « X., Jude, gebürtig
von Gailingen, verkehrt mit einer geschiedenen Frau Y.
aus Stuttgart. Dieselbe kommt vierzehntäglich über die
Grenze. Verschiebt jedenfalls Devisen.» Rehm leitete
die Meldung an Kemmet weiter. Sie betraf den in Zürich
eingebürgerten und dort wohnhaften Kaufmann X.,
Frau Y. war seine damalige Verlobte, mit der er sich
seither verheiratet hat. X. ist heute als Zeuge einver-
nommen worden und bestreitet, dass er oder seine Frau
je Devisenschiebungen vorgenommen haben.
a) Nach Art. 4 des Spitzelgesetzes wird bestraft, wer
ein Fabrikations-oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet,
um es einer fremden Regierung, Behörde oder Partei oder
ähnlichen Organisation oder ihren Agenten zugänglich zu
machen, ferner wer ein Fabrikations- oder Geschäfts-
geheimnis einer solchen fremden Stelle zugänglich macht.
Der Ausdruck Geschäft.sgeheimnis ist dabei nicht im
engern Sinne, bloss als Betriebsgeheimnis einer wirt-
schaftlichen Unternehmung, zu verstehen, vielmehr um-
fasst er alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an
deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht.
Es können deshalb auch Verhältnisse und Vorgänge der
privaten Vermögens- und Einkommenswirtschaft darunter
fallen (BGE 65 I 49). Das entspricht dem allgemeinen
Zweck der Bestimmung, die wirtschaftliche Sicherheit der
Schweiz gegenüber dem Auslande zu schützen, was umso
notwendiger ist und umsoweniger eine Beschränkung auf
eigentliche Betriebsgeheimnisse zulässt, als heute alle
Gebiete des Wirtschaftslebens durch Kampfmassnahmen
des Auslandes bedroht sind. Der Randtitel der Bestimmung
lautet denn auch allgemein «.Wirtschaftlicher Nach-
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Strafrecht.
richtendienst im Interesse des Auslandes)). Sodann ist im
französischen und italienischen Gesetzestext((Geschäfts-
geheimnis») mit ((secret d'affaires» bezw.
({ segreto di
affari» wiedergegeben, was ebenfalls auf wirtschaftliche
Angelegenheiten schlechtweg und nicht auf blosse Be-
triebsverhältnisse hinweist.
Als Vorgang des wirtschaftlichen Lebens geniesst daher
grundsätzlich auch der Verkehr mit Devisen den Schutz
von Art. 4, gleichgültig ob dieser Verkehr vom aus-
ländischen Staate verboten ist und demnach' von dort
aus gesehen eine sogenannte Devisenschiebung darstellt
oder nicht. Das Interesse der Beteiligten an der Geheim-
haltung einer Devisenschiebung ist angesichts der Strafen,
die sie im Ausland zu erwarten hätten, unverkennbar.
Im allgemeinen kann aber diesem Interesse auch die
Schutzwfudigkeit nicht abgesprochen werden. Die devisen-
rechtlichen
Forderungsbeschränkungen
ausländischer
Staaten stehen, wie das Bundesgericht in ständiger Recht-
sprechung festgestellt hat (vgl. BGE 64 II 98 und dort
angeführte
Urteile),
zur schweizerischen
öffentlichen
Ordnung in scharfem Widerspruch. Das gilt infolgedessen,
insoweit schweizerische Gläubigerrechte betroffen werden,
ohne weiteres auch von den Devisenausfuhrverboten.
Abgesehen hievon bedeuten solche Verbote in jedem Falle
Zwangsmassnahmen des ausländischen Staates, durch
welche die internationalen Wirtschaftsbeziehungen beein-
trächtigt und auch die Interessen der schweizerischen
Volkswirtschaft geschädigt werden. Unter diesen Umstän~
den besteht für die Schweiz kein Anlass, die Denunziation
auf dem Gebiete sogenannter Devisenschiebungen von
den Strafsanktionen des Spitzelgesetzes auszunehmen.
b) Nach der heutigen Aussage des X. hat in Wirklich-
keit weder er selber noch seine Ehefrau sich mit Devisen-
I
~
schiebungen befasst. Das schliesst aber die Anwendung
,
von Art. 4 nicht aus. Die Praxis zur Verordnung von
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1914 ist stets davon ausgegangen, dass es für die Straf."
barkeit nicht darauf ankomme, ob die Nachricht 'UJahr
.
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Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft., No 52.
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oder falsch sei und welchen objektiven Wert sie überhaupt
habe. Nicht anders verhält es sich nach dem Spitzelgesetz.
Die wirksame Verfolgung des Spitzelunwesens erfordert,
dass zwischen wahren und falschen Nachrichten hin-
sichtlich der Strafbarkeit kein Unterschied gemacht werde.
Der Spitzel soll sich zu' seiner Entlastung nicht darauf
berufen können, dass die Meldung erfunden oder sonstwie
unrichtig gewesen sei. Im Gegenteil, seine Tat verdient
unter Umständen umso eher Ahndung, wenn die Nachricht
falsch war. Das ist gerade der Fall auf Gebieten wie dem
vorliegenden, wo die der fremden Amts- oder ParteisteIle
angezeigte Handlung im betreffenden ausländischen Staat
unter Strafe gestellt ist; denn durch falsche Denunziationen
werden Unschuldige der Gefahr von Untersuchungs- und
Strafrnassnahmen ausgesetzt. Massgebend für die Frage
des verbotenen Nachrichtendienstes ist also allein der
Inhalt der Nachricht, ohne Rücksicht auf ihre objektive
Richtigkeit. Daraus folgt, dass als Geheimnis im Sinne
von Art. 4 jede Tatsache anzusehen ist, die zur berechtigten
Geheimnissphäre einer Person gehört oder dazu gehören
würde, wenn sie vorhanden wäre. Das trifft, wie bereits
dargelegt wurde, bei der Meldung über angebliche Devisen-
schiebungen des X. bezw. seiner Ehefrau zu.
c) Bodmer ist zu verurteilen, weil er dem NSDAP-
Funktionär Rehm die Meldung über X. erstattet, Rehm
weil er sie an den Kreisstellenleiter und Gestapobeamten
Kemmet weitergeleitet hat.