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71_IV_217

BGE 71 IV 217

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N° 48.

Ermessen des Truppenkommandanten stellt, den Schul-

digen disziplinarisch zu bestrafen, statt gegen ihn eine

Voruntersuchung zu b~fehlen. Die Abgrenzung der « schwe-

ren.» von den gewöhnlichen Fällen (z.B. Art. 272 Ziff. 2

StGB) betrachtet auch das Militärkassationsgericht als

frei überprüfbare Rechtsfrage.

2. -

Art. 251 Ziff. 3 StGB privilegiert nicht die « leich-

ten », sondern nur die « besonders leichten Fälle »,

<< les

cas de tre.& peu de gravite »,wie der französische Text sagt.

Das Gesetz will also bei der Abgrenzung der privilegierten

von den einfachen Fällen einen strengen Massstab angelegt

wissen. Der Richter soll nicht leichthin Art. 251 Züf. 3

anwenden, wenn ihm die Mindeststrafe von sechs Monaten

Gefängnis als hart erscheint; das Gesetz will die Fäl-

schung öffentlicher Urkunden· streng bestrafen.

Die beiden zu beurteilenden Fälschungen sind nicht

besonders leichte Fälle. Der Beschwerdeführer hat sie in

der Absicht begangen, sich ein Vielfaches der ihm zu,kom-

menden Grossbezügerkarten für Mehl zu verschaffen, und

hat von den gefälschten Urkunden auch Gebrau,ch ge-

macht und den beabsichtigten Vorteil erlangt; Dass die

beiden Anweisungen nur dazu bestimmt waren, gegenüber

der Behörde, nicht auch gegenüber privaten Personen be-

nützt zu werden, ist belanglos. Da die Tat einfach zu

begehen war, mag dem Beschwerdeführer der Entschlusis

leicht gefallen sein, was aber den Fall nicht zum besonders

leichten macht. Au,ch die «·gewisse Notlage», in welche

ihn die Rationierung gebracht haben soll, weil sie seinem

aus der Herstellung von Biskuits gezogenen Verdienst

Schranken setzte, genügt nicht, . sonst müssten die Mehr-

zahl der Fälle, m denen durch Fälschungen die Ratio-

nierungsvorschriften umgangen werden, als privilegierte

Fälschungen behandelt werden, denn die Rationierung hat

für jeden eine Einschränkung zur Folge, die ihn in eine

« gewisse Notlage » bringt. Was der Beschwerdeführer

sonst noch vorbringt, liegt au,sserhalb des objektiven und

subjektiven Tatbestandes seiner beiden Verbrechen. Sol-

Strafgesetzbuch. N° 49.

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ehe Umstände sind bei der Qualifikation der Tat als

gewöhnliche oder als privilegierte nicht zu berücksichtigen,

sondern taugen höchstens für die Abwägung des Verschul-

dens im Sinne des Art. 63 oder für die Ermittlung von

Strafmilderungsgründen im Sinne des Art. 64 StGB. Das

gilt für die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Ver-

brechen, die übrigens auf der Hand lagen, nach der Ent-

deckung bald gestand (wobei er immerhin anfänglich die

erste Fälschung bestritt), dass er den Schaden wiedergut-

machte, und dass er die Fälschungen angeblich beging, um

einen Teil des Mehles nachzubeziehen, auf das er drei

Jahre früher verzichtet hatte. Dass die Fälschungen un-

möglich gewesen wären, wenn der Beamte des Bureaus

Nr. 11 die Anweisungen demjenigen des Bureaus Nr. 10

direkt übergeben hätte, dass ferner die beiden V erbrechen

später ohnehin entdeckt worden wären, und dass endlich

der Beschwerdeführer sich noch vor einem kriegswirt-

schaftlichen Strafgericht zu verantworten hat, sind Um-

stände, welche nicht einmal für die Strafzumessung (sie

haben mit dem Verschulden im Sinne des Art. 63 nichts

zu tun), geschweige denn für die Qualifikation der Tat

von Bedeutung sein können.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

49. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. No-

vember 1945 i. S. Brfigger gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons

Basel-Stadt.

Art. 273 StGB. Unter diese Bestimmung fällt auch die Erstattung

bewusst falscher Meldungen, welche ihrer Natur nach ein

Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis betreffen.

Art. 273 OP. Cette disposition reprime aussi l'acte de celui qui

fournit des renseignements qu'il sait faux; il suffit que, ?e l~ur

nature, ces renseignements concernent un secret de fabncation

ou d'affaires.

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Strafgesetzbuch. No 49.

Art. 273 OP. Queste. disposizione punisce anche l'atto di chi

fornisoe informa.zioni ohe sa essere false; haste. ehe, per loro

natura, queste informa~ioni conoernino un segreto di fabbri-

ca.zione o d'affari.

Am den Erwägungen :

Sämtliche Meldungen, welche der Beschwerdeführer

machte, waren bewusst falsch. Mit Recht haben die kan-

tonalen Instanzen in der Erstattung dieser Meldungen

dennoch wirtschaftlichen Nachrichtendienst erblickt. Art.

273 Abs. 2 StGB will nicht bloss den Verrat bestehender

geheimer Tatsachen unterdrücken, sondern den Nachrich-

tendienst als solchen bekämpfen. Die Vermittlung jeder

Nachricht, die ihrer Natur nach ein Fabrikations- oder

Geschäftsgeheimnis betrifft, stellt solchen Nachrichten-

dienst dar, mag das Gemeldete auch falsch sein. Art. 273

ist nicht zum Schutze der privaten Interessen aufgestellt;

diese werden durch Art. 162 StGB geschützt. Erstere Be-

stimmung regelt gleich wie jene über politischen oder

militärischen Nachrichtendienst (Art. 272 und 274 StGB)

ein Vergehen gegen den Staat (vgl. "Oberschrift zum drei-

zehnten Titel). Schon der Bundesbeschluss vom 21. Juni

1935 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenos-

senschaft erblickte in diesen Vergehen,· die er im wesentli-

chen gleich umschrieb wie das Strafgesetzbuch, Angriffe

auf die Gebietshoheit der Schweiz (Botschaft des Bundes-

rates, BBI 1935 I 743). Einen solchen Angriff übt auch

aus, wer einer fremden amtlichen Stelle oder ausländischen

Nachrichtenorganisation falsche Meldungen erstattet. Fa.I-

sche Meldungen kömien denn auch gleich wie richtige den

fremden Staat zu unerwünschten Massnahmen veran-

lassen. Solchen soll durch Bekämpfung des aul schweize-

risches Gebiet übergreifenden oder gegen schweizerische

Interessen verstossenden Nachrichtendienstes vorgebeugt

werden. Schon Art. 4 des Bundesbeschlusses betreffend den

Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft wurde vom

Bundesgericht dahin ausgelegt, dass er auch die im Texte

Strafgesetzbuch. No 50.

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nicht erwähnte Erstattung falscher wirtschaftlicher Nach-

richten verbiete {BGE 65 I 334).

Gehört die Richtigkeit der Meldung nicht zum objek-

tiven Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendien-

stes, so schliesst das Bewusstsein der Unrichtigkeit den

Vorsatz nicht aus; der Täter braucht nur zu wissen, dass

die Meldung, wenn sie wahr wäre, ein Fabrikations- oder

Geschäftsgeheimnis verletzen würde. Das hat der Be-

schwerdeführer bei Erstattung seiner falschen Meldungen

gewusst.

50. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Sep-

tember UM5 i. S. Langjahr gegen Staatsanwaltschaft des

Kantons Zfirlch.

Art. 291 Ab8. 1 StGB.

Der Strafrichter hat nicht zu prüfen, ob die Ausweisungsverfügung,

so wie sie la.utet, sachlich gerechtfertigt und zweokmässig ist.

Zulässiger Inhalt einer gestützt auf Art. 45 BV aus sicherheits-

polizeilichen Gründen ausgesprochenen Kantonsverweisung.

Art. 291 al. 1 OP.

Le juge p6nal n'a. pa.s 8. examiner si la. deoision d'expulsion, teile

qu'elle est con9ue, est materiellement justifi.ee et opportune.

Contenu que peut a.voir une decision d'expulsion prise pour des

motifs de police en vertu de l'art. 45 CF.

Art. 291 cp. 1 OP.

n giudice ~na.le non deve esaminare se il decreto d'espulsione,

cosi com e concepito, sia giustificato nel merito ed o:pportuno.

ContenU:to ehe pub a.vere un decreto d'espulsione pronuncia.to

per motivi di polizia in virtU dell'art. 45 CF.

Am den Erwägungen :

Die Rüge des Beschwerdeführers, der Kanton, welcher

dem Ausgewiesenen zwar die Durchreise mit der Eisenbahn

gestattet, ihm aber das Verlassen des ~ahnsteiges verbietet,

verletze Art. 291 StGB, richtet sich nicht an den Straf-

richter, sondern an die Behörde, welche die Kantonsver-

weisung ausgesprochen hat. Wenn die Ausweisung von

der tuständigen Behörde verfügt und rechtskräftig gewor-

den ist, wie es hier zutrifft, geniesst sie strafrechtlichen