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71_IV_212

BGE 71 IV 212

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N<> 48.

seiner beiden Sehmiete stehenden Mittäter Behrensta.mm

und Sennhanser schon damit begonnen, dass ersterer mit

eU,.em Dietrich in die Geschäftslokale einzudringen ver-

suchte, aus denen er Waren zu stehlen beabsichtigte. Was

die drei taten, war der Beginn des entscheidenden Schrittes,

der sie nach ihrer Vorstellung zum verbrecherischen Erfolg

führen sollte.

Dem:nach erkennt der Ka88ationskof :

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.

48. Urteß des Kassationshofes vom 21. September 1945 i. S.

HoUlnger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

I. Art. 269 Abs. 1 BStrP. Ob eine Tat « leichter Fall » bezw.

« schwerer Fall » ist. ist Rechtsfrage.

2. Art. 21il Zifl. 3 StGB. «Besonders leichter Fall» von Urkunden-

fälschung verneint.

1. Art. 269 al. 1 PPF. C'est une question de droit que de sa.voir

si une infraction constitue un « cas de peu de gravite » ou un

« cas grave ».

2. Art. 21il eh. 3 OP. Quand un faux dans les titres est-il un « cas

de tres peu de gravite » ?

I. Art. 269, cp. I PPF. E una questione di diritto se un'infra-

zione sia un csso di « pooa gravita » o un caso « grave ».

2. Art. 21il, cijra 3 OP. Qua.ndo un falso in documenti e un caso

di • esigua gravita » ?

A. -

Walter Hotti:nger stellt in-seinem Haushalt Bis-

kuits her und verkauft sie. Die Rationierungsausweise,

welche er dafür einzieht, ha~ er auf der kantonalen Zentral-

stelle für Kriegswirtschaft i:n Basel gegen Grossbezüger-

karten umzutauschen. Bei diesem Anlass stellt ihm der

Beamte dea Bureaus Nr. II eine Anweisung aus, auf

welcher angegeben wird, für wieviel Ware ihm Grossbe-

zügerkarten auszuhändigen si:nd. Diese Karten hat er

hierauf im Bureau Nr, 10 gegen Abgabe der Anweisung in

Empfang zu nehmen. Der Beamte dieses ~ureaus verlässt

sich dabei einzig auf den Wortlaut der Anweisung.

Am 25. April 1944 hatte Hottinger Anspruch auf Gross-

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bezügerkarten für 12 kg. Mehl.· Er setzte der Zahl 12 auf

der Anweisung eine Eins vor und · erreichte damit, dass

ihm Karten für ll2 kg. gegeben wurden. Am 31. Juli 1944

änderte er nach dem Verlassen des Bureaus Nr. 11 die An-

weisung dahin ab, dass er der Zi:ffer 9 die Ziffer 7 vor-

setzte, worauf er i:m Bureau Nr. 10 Grossbezügerkarten

statt für 9 kg. Mehl für 79 kg. erhob. Diese Fälschung

wurde kurz nachher entdeckt, weil der nachfolgende Be-

sucher des Bureaus Nr. 10 den Beamten darauf aufmerk-

sam machte, dass sich Hotti:nger im Vorraum verdächtig

benommen hatte. Durch Nachkontrolle der früheren An-

weisungen deckte die Zentralstelle hernach auch die

Fälschung vom 25. April 1944 auf.

B. -

Am 13. März 1945 erklärte das Strafgericht des

Kantons Basel-Stadt Hotti:nger der wiederholten Fäl-

schung öffentlicher Urkunden schuldig und verurteilte ihn

zu ei:nem Monat Gefängnis. Es Würdigte die beiden Ver-

gehen als besonders leichte Fä.lle i:m Sinne des Art. 251

Ziff. 3 StGB. Zur Begründung führte es an, die beiden

Urkunden seien nur dazu bestimmt gewesen, gegenüber

der ausstellenden Behörde selbst gebraucht zu werden.

Der beabsichtigte und erlangte rechtswidrige Vorteil sei

nicht sehr erheblich und der Schaden wieder gutgemacht.

Hotti:nger habe noch .ei:ne verhä.ltnismä.ssig empfindlichere

Strafe durch ei:n kriegswirtschaftliches Strafgericht zu

erwarten. Zuvielbezüge wie jene des Angeklagten würden

später auf alle Fä.lle entdeckt werden. Die Tat sei nicht

raffiniert. Die Fä.lschu;ngen seien ausserordentlich leicht

durchzuführen gewesen. Ähnliche Fä.lle könnten leicht

verhindert werden, wenn der Beamte, welcher die Anwei-

sung ausstellt, sie statt dem Bezugsberechtigten direkt

dem Beamten, der die Grossbezügerkarten abzugeben hat,

aushändigen würde. Der Angeklagte habe in einer gewissen

Notlage gehandelt, da er auf den Verdienst aus der Her-

stellung von Biskuits angewiesen sei. Auch möge er sich

subjektiv teilweise als entlastet betrachtet haben, weil er

glaubhaft angebe, er habe früher erheblich weniger Mehl

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Strafgesetzbuch. No 48.

bezogen, als er hätte beziehen dürfen. Schliesslich sei auch

noch zu berücksichtig~n, dass er die Tat schon im kriegs-

wirtschaftlichen Untersuchungsverfahren gestanden habe.

Auf Appellation der Staatsanwaltschaft änderte das

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 14. Au-

gust 1945 dieses Urteil dahin ab, dass es Hottinger in

Anwendung von Art. 251 Ziff. 2, 67 und 68 StGB zu sieben

Monaten Gefängnis verurteilte. Es führte aus, Art. 251

Ziff. 3 StGB treffe nicht zu, weil sich der Angeklagte durch

die beiden Fälschungen einen erheblichen rechtswidrigen

Vorteil zu verschaffen versucht habe. Die beiden Urkunden

seien wichtig; sie dienten nicht nur dem internen Verkehr

des Kriegswirtschaftsamtes, sondern auch als Abrech-

nungsbelege gegenüber den Bundesbehörden. Der Ange-

klagte habe aus Eigennutz gehandelt. Dass die Fälschun-

gen leicht vorgenommen werden konnten und früher oder

später entdeckt werden mussten, sei nicht erheblich. Auch

die übrigen Gründe, welche die Vorinstanz anführe, seien

lediglich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, könn-

ten da.gegen die rechtliche Qualifikation der Tat nicht

beeinflussen.

0. -Hottinger ficht das Urteil des Appellationsgerichts

mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es tiei

aufzuheben u,nd die Sache sei zur Anwendung des Art. 251

Ziff. 3 StGB an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht

sich im wesentlichen die Erwägungen des Strafgerichts zu

eigen.

Der Kassationshof zieht in Erwagung :

1. -

Die Anweisungen, welche der Beschwerdeführer

gefälscht hat, sind öffentliche Urkunden im Sinne des

Art. 251 Ziff. 2 StGB, denn ein Beamter hat sie kraft seines

Amtes ausgestellt (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2 StGB). Die bei-

den Verbrechen ziehen deshalb mindestens sechs Monate

Gefängnis nach sich (Art. 251 Ziff. 2 StGB), es sei denn,

dass sie als« besonders leichte Fälle» im Sinne des Art. 251

Ziff; 3 gewürdigt werden können.

Strafgesetzbuch. No 48.

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Ob das möglich ist, ist nicht eine Frage der Strafzumes-

sung, in welcher das Gesetz dem Ermessen der kantonalen

Behörden innerhalb vernünftiger Grenzen freien Spielraum.

lässt, sondern es ist eine Frage der Qualifikation der Tat,

also eine vom Kassationshof frei zu überprüfende Rechts-

frage. Es verhält sich gleich wie beispielsweise bei der Ab-

grenzung der schweren Körperverletzung vo,n der einfa-

chen, des ausgezeichneten . Diebstahls vom einfachen, der

Entwendung vom. Diebstahl. Wie bei der Körperver-

letzung der Begriff der <c schweren Schädigung » (Art. 122

Ziff. 1 Abs. 3 StGB), beim Diebstahl der Begriff der« be-

sonderen Gefährlichkeit » (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4), bei der

Entwendung der Begriff des « geringen Wertes » (Art. 138

Abs. 1) Rechtsbegriffe sind, über deren richtige Anwendung

der Kassationshof zu wachen hat, sind auch die Begriffe des

« leichten », des « besonders leichten » und des << schweren »

Falles, wie das Gesetz sie zur Abstufung der Strafdro-

hungen wiederholt verwendet (Art. 123 Ziff. 1 Abs. l

Satz 2, Art. 143 Abs. 2, Art. 144 Abs. 2, Art. 272 Zi:ff. 2

usw.), Rechtsbegriffe, die nicht im einen Kanton so, im

a.ndern anders ausgelegt werden dürfen, erst recht nicht,

wenn von der Qualifikation als schwerer oder leichter Fall

die Qualifikation als Verbrechen, Vergehen oder Über-

tretung abhängt (vgl. z. B. Art. 240 Abs. 2, 272 Ziff. 2).

Freilich können sie nicht fest umschrieben werden, und

es bleibt dem richterlichen Ermessen bei ihrer Auslegung

notwendig ein gewisser Spielraum. Anhand der Anwendung

auf den einzelnen Fall lässt sich jedoch sagen, ob der kan-

tonale Richter sie grundsätzlich richtig auffasst. Die

Rechtsprechung des Militärkassationsgerichts, wonach die

untere Instanz über die Abgrenzung der leichten, diszi-

plinarisch zu ahndenden, von den nicht leichten Fällen

innerhalb der Grenzen vernünftigen Ermessens endgültig

entscheidet (MKGE 1915-l925 Nr. 5, 36, 1926-1935 Nr. 44,

46), lässt sich nicht auf das bürgerliche Strafverfahren

übertragen. Sie erklärt sich hauptsächlich aus der dem

Militärstrafverfahren eigenen Ordnung, die es schon ins

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Strafgesetzbuch. N° 48.

Ermessen des Truppenkommandanten stellt, den Schul-

digen disziplinarisch zu bestrafen, statt gegen ihn eine

Voruntersuchung zu b~fehlen. Die Abgrenzung der « schwe-

re~» von den gewöhnlichen Fällen (z.B. Art. 272 Ziff. 2

StGB) betrachtet auch das Militärkassationsgericht als

frei überprüfbare Rechtsfrage.

2. -

Art. 251 Ziff. 3 StGB privilegiert nicht die « leich-

ten ll, sondern nur die « besonders leichten Fälle ll, « les

cas de tru peu de gravite ll, wie der französische Text sagt.

Das Gesetz will also bei der Abgrenzung der privilegierten

von den einfachen Fällen einen strengen Massstab angelegt

wissen. Der Richter soll nicht leichthin Art. 251 Ziff. 3

anwenden, wenn ihm die Mindeststrafe von sechs Monaten

Gefängnis als hart erscheint; das Gesetz will die Fäl-

schung öffentlicher Urkunden- streng bestrafen.

Die beiden zu beurteilenden Fälschungen sind nicht

besonders leichte Fälle. Der Beschwerdeführer hat sie in

der Absicht begangen, sich ein Vielfaches der ihm zu.kom-

menden Grossbezügerkarten für Mehl zu verschaffen, und

hat von den gefälschten Urkunden auch Gebrau,ch ge-

macht und den beabsichtigten Vorteil erlangt. Dass die

beiden Anweisungen nur dazu bestimmt waren, gegenüber

der Behörde, nicht auch gegenüber privaten Personen be-

nützt zu werden, ist belanglos. Da die Tat einfach zu

begehen war, mag dem Beschwerdeführer der Entschlus1:1

leicht gefallen sein, was aber den Fall nicht zum besonders

leichten macht. Auch die «·gewisse Notlage ll, in welche

ihn die Rationierung gebracht haben soll, weil sie seinem

aus der. Herstellung von Biskuits gezogenen Verdienst

Schranken setzte, genügt nicht, sonst müssten die Mehr-

zahl der Fälle, m denen durch Fälschungen die Ratio-

nierungsvorschriften umgangen werden, als privilegierte

Fälschungen behandelt werden, denn die Rationierung hat

für jeden eine Einschränkung zur Folge, die ihn in eine

« gewisse Notlage » bringt. Was der Beschwerdeführer

sonst noch vorbringt, liegt ausserhalb des objektiven und

subjektiven Tatbestandes seiner beiden Verbrechen. Sol-

Strafgesetzbuch. N° 49.

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ehe Umstände sind bei der Qualifikation der Tat als

gewöhnliche oder als privilegierte nicht zu berücksichtigen,

sondern taugen höchstens für die Abwägung des Verschul-

dens im Sinne des Art. 63 oder für die Ermittlung von

Strafmilderungsgründen im Sinne des Art. 64 StGB. Das

gilt für die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Ver-

brechen, die übrigens auf der Hand lagen, nach der· Ent-

deckung bald gestand (wobei er immerhin anfänglich die

erste Fälschung bestritt), dass er den Schaden wiedergut-

machte, und dass er die Fälschungen angeblich beging, um

einen Teil des Mehles nachzubeziehen, auf das er drei

Jahre früher verzichtet hatte. Dass die Fälschungen un-

möglich gewesen wären, wenn der Beamte des Bureaus

Nr. 11 die Anweisungen demjenigen des Bureaus Nr. 10

direkt übergeben hätte, dass ferner die beiden Verbrechen

später ohnehin entdeckt worden wären, und dass endlich

der Beschwerdeführer sich noch vor einem kriegswirt-

schaftlichen Strafgericht zu verantworten hat, sind Um-

stände, welche nicht einmal für die Strafzumessung (sie

haben mit dem Verschulden im Sinne des Art. 63 nichts

zu tun), geschweige denn für die Qualifikation der Tat

von Bedeutung sein können.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

49. Auszug aus dem Urteil des Kassatioushofes vom 16. No-

vember 1945 i. S. Briigger gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons

Basel-Stadt.

Arl. 273 StGB. Unter diese Bestimmung fällt auch die Erstattung

bewusst falscher Meldungen, welche ihrer Natur nach ein

Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis betreffen.

Are. 273 OP. Cette disposition reprime aussi l'a.cte de celui qui

fournit des renseignements qu'il sa.it faux; il suffit que, '!e I~ur

nature, ces renseignements concernent un secret de fa.bncation

ou d'a.ffaires.