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73_IV_111

BGE 73 IV 111

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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110

Strafgesetzbuch. N° 29.

irgendwie erheblich ist. Die Schrift muss ausserdem, als

Urkunde nach der Umschreibung in Art. 110 Zift 5 StGB,

~stimmt oder geeignet sein, gerade die erlogene Tatsache

zu beweisen. Dasselbe gilt für Art. 317 Zifl. 1 Abs. 2 StGB.

2. -

Die Abrechnung, welche der Beschwerdeführer als

Gemeindefunktionär über die Truppeneinquartiertingen

erstellte; war weder bestimmt noch geeignet, der Ge-

schäftsprüfungskommission, welcher sie zu erstatten war,

die Vollständigkeit und Richtigkeit der aufgeführten

Rechnungsposten zu beweisen. Vielmehr war sie von der

Kommission daraufhin erst noch, vor allem. anhand der

Belege, zu überprüfen. Urkunde ist die Abrechnung selbst

nur insofern, als sie die Darstellung des Beschwerdeführers

darüber, wie sich die Einnahmen und Ausgaben zusam-

mensetzen, festhält, also Beweis dafür schafft, dass und

mit welcher Begründung er Rechnung abgelegt hat; sie

ist es nicht auch insofern, als sie für die Wahrheit seiner

Behauptungen Beweis bilden würde. Somit kommt nichts

darauf an, dass diese Behauptungen teilweise falsch waren.

Durch die Erstellung der unrichtigen Abrechnung hat sich

der Beschwerdeführer der Urkundemälschung nicht schul-

dig gemacht.

Das Obergericht hat ihn daher in diesem. Punkte frei-

zusprechen und über die Strafe, namentlich was die Nicht-

wählbarkeit zu einem Amte anlangt, sowie über die Be-

schlagnahme der Fr. 2800.- und die Kosten neu zu ent-

scheiden.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-

fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeur-

teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-

rückgewiesen.

Vgl. auch Nr. 30 und 34. -

Voir aussi n08 30 et 34.

Motorfahrzeugverkehr. N° 30.

lll

II. MOTÖRFAHRZEUGVERKEHR

CffiCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES

30. Urteil des Kassationshofes vom 3. April 1947 i. S. Stritt-

matter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

1. Art. 269 Abs. 1 BStP. Ob eine Tat «schwerer Fall» ist, ist

Rechtsfrage.

2. Art. 60 Abs. 2 MFG. «Schwerer FaJI » pflichtwidrigen Verhal-

tens bei Unfall.

3. Art. 41 Zifj. 1 Abs. 2 StGB. Der Sachrichter bestimmt nach

freiem Ermessen, ob Vorleben und Charakter erwarten lassen,

eine bedingt vollziehbare Strafe werde den Verurteilten von

weiteren "Übertretungen abhalten. "Oberschreitung des Er-

messens verneint.

1. Art. 269 al. 1 PPF. Une infraction constitue-t-elle un « cas

grave » ? C'est une question de droit.

2. Art. 60 al. 2 LA. « Cas grave » d'infraction aux devoirs en cas

d'accident.

3. Art. 4-1eh.1 al. 2 OP. Le juge du fond approoie Iibrement si les

antooMe.nts et le caractere du condamne font prevoir que Je

sursis le detournera de commettre de nouvelles infractions.

In casu, pas d'abus de ce pouvoir d'approoiation.

1. Art. 269, cp. 1 PPF. E questione di diritto se un reato sia un

«ca.so grave ».

2 . . Art. 60, cp. 2 LOA. « Caso grave » di violazione del proprio

dovere quando accade un infortunio.

3. Art. 41, cifra 1, cp. 2 OP. Il giudice di merito apprezza libera-

mente se la vita anteriore e il ca.rattere del condannato lascino

supporre ehe Ja sospensione condizionale della. pena lo tratteITA

da.l commettere nuovi reati. In concreto, nessun abuso del

potere di apprezzamento.

A. -

Als Strittmatter am 30. Juli 1946 um 23 Uhr mit

seinem Personenautomobil durch Würenlingen fuhr, geriet

das Fahrzeug ab der 4, 7 m breiten Strasse und stiess an

einen auf einem Hausplatz stehenden Brückenwagen.

Dadurch wurde dieser um neunzig Grad abgedreht und

gegen das Haus gestossen. Die Ladebrücke wurde stark

verschoben und teilweise eingedrückt, der Langbaum

gebrochen. Am Hause wurden ein Türpfosten, ein Fenster-

rahmen und die Dachrinne erheblich beschädigt. Ferner

112

Mot-0rfa.hrzeugverkehr. N° 30.

gingen eine Gartenbank und zwei Blumenkübel in Trüm-

mer. Es entstand ein .Schaden von Fr. 344.60. Strittmatter,

der sich im klaren war, dass er erheblichen Schaden ver-

ursacht hatte, machte sich mit seinem Fahrzeug eilig

davon, wobei er, um nicht entdeckt zu werden, etwa

150 m weit, d. h. 10,8 Sekunden lang, ohne Licht fuhr. Er

meldete sich auch nachträglich weder beim Geschädigten

noch bei einer Polizeistelle. Nach vier Tagen ermittelte die

Polizei in ihm den Täter.

B. -

Am 31. Oktober 1946 erklärte das Bezirksgericht

Baden Strittmatter der Übertretung von Art. 19 Abs. 1,

25 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 2 MFG und Art. 39 Abs. 1 lit. b

MFV schuldig und verurteilte ihn in Anwendung von Art.

58 Abs. 1 und 60 Abs. 2 MFG zu einer Busse von Fr. 150.-

und zu drei Tagen Gefängnis.- Das Obergericht des Kantons

Aargau wies die Beschwerde des Verurteilten am 7. Fe-

bruar 1947 ab. Den Vollzug der Strafe schob es nicht

bedingt auf, weil der erst zweiunddreissigjährige Verur-

teilte seit 1932 schon elfmal wegen Übertretung des Motor-

fahrzeuggesetzes gebüsst worden sei, unter anderem mit

Bussen von fünfzig, sechzig und zweimal von hundert

Franken. Der Beklagte, dem bereits durch Verfügung der

Polizeidirektion vom 31. März 1939 der Führerausweis für

zwei Monate entzogen worden sei, habe sich bisher skru-

pellos über wichtige Verkehrsvorschriften hinweggesetzt.

Die Tat vom 30. Juli 1946 lasse über seine verwerfliche

Gesinnung keine Zweifel bestehen.

C. -

Strittmatter führt gegen das Urteil des Obergerichts

Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, es sei aufzu-

heben und die Gefängnisstrafe sei durch Busse zu ersetzen,

eventuell bedingt vollziehbar zu erklären.

Er macht geltend, das pflichtwidrige Verhalten beim

Unfalle sei weder schwer, noch sei es im Sinne des Art. 60

Abs. 2 MFG im Rückfall begangen. Auch die Übertretung

der Art. 19 und 25 MFG müsse nicht mit Gefängnis

bestraft werden. Jedenfalls sei der bedingte Strafvollzug

am Platze, weil keinerlei Anhaltspunkte bestünden, dass

Motorfahrzeugverkehr. No 30.

113

der Beschwerdeführer sich je wieder gegen Art. 36 und 60

MFG verfehlen· könnte.

D. -Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde

sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Für pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 36

MFG) droht Art. 60Abs.·1 MFG Busse bis zu ta1lsend

Franken an. In schweren Fällen oder bei Rückfall ist

gemäss Art. 60 Abs. 2 MFG auf Gefängnis bis zu zwei

Monaten oder auf Busse ·bis zu zweitausend Franken zu

erkennen.

Die Vorinstanz hat die schärfere Strafdrohung ange-

wendet, weil der Fall schwer sei. Ob das zutrifft, ist eine

Rechtsfrage, die <ller Kassationshof frei überprüfen kann.

Allerdings lässt sfoh der Begriff des schweren Falles nicht

ein für allemal fest umschreiben, sondern es kann bloss

anhand der Anwendung auf die einzelne Tat gesagt ·wer-

den, ob der kantonale Richter das Gesetz richtig ausgelegt

hat, wobei dem richterlichen Ermessen notwendig ein

gewisser Spielraum gelassen werden muss (BGE 71 IV 215).

Im vorliegenden Falle verletzt die vorinstanzliche Würdi-

gung das Gesetz nicht. Wohl sind Pflichtverletzungen

denkbar, die bedeutend schwerer sind als die Verfehlung

des Beschwerdeführers. Dem trägt jedoch das Gesetz

dadurch Rechnung, dass es den verschärften Strafrahmen

weit spannt·: Die Freiheitsstrafe kann bis auf zwei Monate

bemessen werden. Hier sind bloss drei Tage ausgesprochen

worden, worin zum Ausdruck kommt, dass auch nach der

Auffassung der kantonalen Instanzen ein Grenzfall vor-

liegt, der gerade noch schwer genug ist, um die Freiheits-

strafe zu rechtfertigen. Das Bezirksgericht, dessen Ansicht

das Obergericht beipflichtet, wirft dem Beschwerdeführer

vor, er habe bei. der Art und Weise, wie er sich davon

machte, gar nicht wissen können, ob bloss Sachschaden

entstanden oder auch ein Mensch verletzt worden sei; er

habe auch letztere Möglichkeit in Kauf genommen. Das

8

AS 73 IV -

1947

114

Motorfahrzeugverkehr. N° 30.

Auslöschen des Lichtes nach dem Zusammenstoss sodann

beweise, dass er mit voller Absicht gehandelt habe. Damit

legen die Vorinstanzen das Gewicht auf die subjektiven

Umstände. Diese allein schon können einen Fall als schwer

erscheinen lassen und machen in der Tat die vorliegende

Pflichtwidrigkeit schwer. Der Beschwerdeführer hat mehr

getan, als bloss die Meldepflicht nicht erfüllt. Er liess durch

das Ausschalten des Lichtes und durch die rasche Flucht

seinen Willen, sich der Verantwortung zu entziehen, klar

erkennen. Auch bei voller Überlegung, zu der er in den vier

Tagen· nach dem. Unfalle Zeit hatte, besann er sich nicht

eines Bessern. Das beweist eine Einstellung, die verschärfte

Strafe verdient. Daneben auch die Generalprävention als

Grund anzuführen, war zulässig. Vorstrafen dagegen ma-

chen einen Fall nicht schwer im Sinne des Art. 60 Abs. 2

MFG. Vielmehr muss der zu beurteilende Fall als solcher

schwer sein und die Anwendung des schärferen Straf-

rahmens rechtfertigen, wobei dann aber den Vorstrafen

durch Erhöhung der Strafe innerhalb dieses Ra.hmens

Rechnung getragen werden darf. Diesen Sinn hat aber

auch die Erwägung des Bezirksgerichts, wonach die zahl-

reichen wegen Obertretung des Motorfahrzeuggesetzes

ausgesprochenen Bussen des Beschwerdeführers die Strafe

verschärften; nichts spricht dafür, dass die Vorinstanzen

den Fall bloss wegen dieser Bussen als schwer betrachtet

haben. Die Vorstrafen mussten übrigens schon deshalb in

die Wagschale geworfen werden, weil der Beschwerdeführer

auch nach Art. 58 MFG Strafe verwirkt hat. Gemäss

Art. 58 Abs. 2 MFG hätte Freiheitsstrafe bis zu zehn Tagen

sogar ausgesprochen werden können, wenn er sich beim

Unfalle nicht pflichtwidrig verhalten hätte; denn er hat

die Verkehrsvorschriften des Motorfahrzeuggesetzes im

wiederholten Rückfalle übertreten.

2. -

Ist der Fall im Sinne des Art. 60 Abs. 2 MFG

schwer, so braucht zum Einwand des Beschwerdeführers,

es liege nicht Rückfall im Sinne dieser Bestimmung vor,

nicht Stellung genommen zu werden; die Vorinstanzen

Motorfahrzeugverkehr. No 30.

116

halten dem. Beschwerdefüln:er entgegen seiner Behauptung

nicht vor, er sei rückfällig.

3. -

Da Art. 60 Abs. 2 MFG die Gefängnisstrafe für

höchstens zwei Monate vorsieht, liegt nach Art. 333 Abs. 2

StGB eine "Übertretung vor, wobei statt auf Gefängnis auf

Haft zu erkennen ist. Das angefochtene Urteil ist da.her

aufzuheben. Die Vorinstanz hat neben der Busse statt

Gefangnis Haft auszusprechen. Sie kann deren Ma.ss frei

bestimmen.

4. -

Die Rüge, die Ablehnung des bedingten Strafvoll-

zuges verletze das Gesetz, ist mit der Aufhebung der ange-

fochtenen Freiheitsstrafe gegenstandslos. Die Vorinstanz

hat nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob sie vom.

bedingten Aufschub des Vollzuges der neuen Strafe ab-

sehen will. Immerhin ist zu bemerken, dass die Gründe,

aus denen sie die dreitägige Gefängnisstrafe nicht bedingt

vollziehbar erklärt hat, das Gesetz nicht verletzen. Nach

Art. 41 Zi:ff. l Abs. 2 in Verbindung mit Art. 102 StGB ist

der bedingte Vollzug ausgeschlossen, wenn Vorleben und

Charakter des Verurteilten nicht erwarten lassen, er werde

durch diese Massna.hme von weiteren Obertretungen abge-

halten. Ob diese Erwartung am Platze ist oder nicht,

bestimmt der Sachrichter nach freiem Ermessen, wobei er

nicht nur aus der früheren Aufführung des Beschuldigten,

sondern auch aus dessen Beweggründen, aus den Beson-

derheiten der zu beurteilenden Tat und aus dem Verhalten

des Beschuldigten im Strafverfahren Schlüsse auf den

Charakter ziehen darf (BGE 68 IV 77). Dieses Ermessen

hat das Obergericht nicht überschritten. Der Beschwerde-

führer ist schon öfters wegen Übertretung des Motorfahr-

zeuggesetzes, namentlich auch der Art. 19 und 25 Abs. 1

MFG, gebüsst worden. Im Jahre 1938 wurde ihm ferner

wegen Misshandlung und vorsätzlicher Körperverletzung

eine Busse von Fr. 80.- auferlegt. Im gleichen Jahre

machte ihm ein Urteil den Vorwurf, dass er, nachdem er

auf ein Trottoir geraten und eine Frau umgeworf~ hatte,

weitergefahren sei, ohne sich um die Folgen der Nicht-

116

Verkehr mit Lebensmitteln. No 31.

beherrschung seines Fahrzeuges zu kümmern. Art. 60 MFG

wurde damals freilich nicht angewendet. Im Jahre I 939

wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis für zwei

Monate entzogen, was ihn jedoch nicht abhielt, das Gesetz

auch später noch wiederholt zu übertreten. Der neue Fall

zeigt, dass er nicht nur ein unzuverlässiger, sondern auch

ein skrupelloser Führer ist. Bei solcher Einstellung zu den

Pflichten eines Motorfahrzeugführers lässt sich die Auf-

fassung sehr wohl hören, dass ihm der bedingte Strafvoll-

zug zu verweigern sei {Art. 4I Zi:ff. I Abs. I und 2), weil

er sich durch eine bloss bedingt vollziehbare Freiheits-

strafe nicht dauernd bessern würde, zumal er ja bloss für

ein Jahr unter Bewährungsprobe stünde (Art. I05 StGB).

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird in dem Sinne gutge-

heissen, dass. das Urteil des Obergerichts des Kantons

Aargau vom 7. Februar I947 aufgehoben und die Sache

an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie neben

der Busse an .Stelle . der Gefängnisstrafe eine Haftstrafe

festsetze.

III. VERKEHR MIT LEBENSMITTELN

COMMERCE DES DENREES ALIMENTAIRES

31. Arret de la Cour de cassation penale du 3 avril 1947 dans

la cause Jeannet contre Mlnistere publie du canton de Neu-

ebAtel.

Commerce rks. dmirees alimentairllB; prele'l!entent rk8 echantiUons.

Le reglement du 16 avril 1929 ne vise que los prelevements operes

par les agents du contröle · dans une enquete administrative

(consid. l).

,

Effets d'irregularites commises au cours d'un prelevement (cotl•

sid. 2);

·

V e,rkßhr mit Lebensmitteln; Erhebung von Proben.

Das Reglement vom 16. April 1929 gilt nur für die Erhebungen

der Aufsichtsorgane in einer administrativen Untersuchung

(Erw. l).

Verkehr mit Lebensmitteln. N• 31.

117

Wirkung von Formfehlern, die bei der Erhebung begangen werden

(Erw. 2).

Oommercio di derrate alimentari; prilevamento di campioni.

Il regolamento 16 aprile 1929 vaJe soltanto pei prelevamenti

e:ffettuati dagli agenti di controllo nel corso d'un'inchiesta

amministrativa (consid. 1).

Effetti d'irregolarita commesse dura.nte un prelevamento (consid. 2).

A. -

Le 25 mars I946, la Compagnie viticole de Cor-

taillod S. A., dont Albert Jeannet est le directeur tech-

nique, a livre a Silvestrini, negociant a Frick, 2496 litres

de vin blanc bouches et portant une etiquette: « Neuchatel

I 945 ». Le 22 mai I 946, deux agents de contröle des den-

rees alimentaires ont preleve un litre de ce vin chez un

client de Silvestrini, Säuberli, aubergiste a Teufenthal.

Le chimiste cantonal d'Argovie analysa cet echantillon

et conclut que ce n'etait pas un Neuchatei pur, mais un

coupage.

Son rapport fut transmis au juge d'instruction de Neu-

chatei. Interroge, Jeannet contesta toute contravention.

Sur sa demande, deux litres furent encore preleves, le

23 septembre, chez Silvestrini. Charge d'une expertise, le

chimiste cantonal de Neuchatei a qualifie le breuvage de

« Neuchatel-coupage ». Cinq degustateurs ont confirme

son opinion.

B. -

Par jugement du II decembre 1946, le Tribunal

de police du district de Boudry a infüge a Jeannet une

amende de 400 fr. pour contravention, resultant d'une

negligence, a l'art. 336 OCDA. II estime que les informa-

lites qui ont pu etre commises lors du prelevement des

echantillons sont couvertes par la declaration formelle du

prevenu a l'instruction : ((J'admets l'identite des echan-

tillons preleves avec le vin livre a Silvestrini le 25 mars

I946)).

La Cour de cassation neuchateloise a rejete, le I5 jan-

vier I 94 7, un recours du condamne.

0. -

Contre cet arret, Jeannet se pourvoit en nullte.

II soutient, en bref, que n'ont pas ete observees toute une

serie de dispositions relatives au numerotage, au cache-