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Strafgesetzbuch. N° 29.
irgendwie erheblich ist. Die Schrift muss ausserdem, als
Urkunde nach der Umschreibung in Art. 110 Zift 5 StGB,
~stimmt oder geeignet sein, gerade die erlogene Tatsache
zu beweisen. Dasselbe gilt für Art. 317 Zifl. 1 Abs. 2 StGB.
2. -
Die Abrechnung, welche der Beschwerdeführer als
Gemeindefunktionär über die Truppeneinquartiertingen
erstellte; war weder bestimmt noch geeignet, der Ge-
schäftsprüfungskommission, welcher sie zu erstatten war,
die Vollständigkeit und Richtigkeit der aufgeführten
Rechnungsposten zu beweisen. Vielmehr war sie von der
Kommission daraufhin erst noch, vor allem. anhand der
Belege, zu überprüfen. Urkunde ist die Abrechnung selbst
nur insofern, als sie die Darstellung des Beschwerdeführers
darüber, wie sich die Einnahmen und Ausgaben zusam-
mensetzen, festhält, also Beweis dafür schafft, dass und
mit welcher Begründung er Rechnung abgelegt hat; sie
ist es nicht auch insofern, als sie für die Wahrheit seiner
Behauptungen Beweis bilden würde. Somit kommt nichts
darauf an, dass diese Behauptungen teilweise falsch waren.
Durch die Erstellung der unrichtigen Abrechnung hat sich
der Beschwerdeführer der Urkundemälschung nicht schul-
dig gemacht.
Das Obergericht hat ihn daher in diesem. Punkte frei-
zusprechen und über die Strafe, namentlich was die Nicht-
wählbarkeit zu einem Amte anlangt, sowie über die Be-
schlagnahme der Fr. 2800.- und die Kosten neu zu ent-
scheiden.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-
fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
Vgl. auch Nr. 30 und 34. -
Voir aussi n08 30 et 34.
Motorfahrzeugverkehr. N° 30.
lll
II. MOTÖRFAHRZEUGVERKEHR
CffiCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES
30. Urteil des Kassationshofes vom 3. April 1947 i. S. Stritt-
matter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
1. Art. 269 Abs. 1 BStP. Ob eine Tat «schwerer Fall» ist, ist
Rechtsfrage.
2. Art. 60 Abs. 2 MFG. «Schwerer FaJI » pflichtwidrigen Verhal-
tens bei Unfall.
3. Art. 41 Zifj. 1 Abs. 2 StGB. Der Sachrichter bestimmt nach
freiem Ermessen, ob Vorleben und Charakter erwarten lassen,
eine bedingt vollziehbare Strafe werde den Verurteilten von
weiteren "Übertretungen abhalten. "Oberschreitung des Er-
messens verneint.
1. Art. 269 al. 1 PPF. Une infraction constitue-t-elle un « cas
grave » ? C'est une question de droit.
2. Art. 60 al. 2 LA. « Cas grave » d'infraction aux devoirs en cas
d'accident.
3. Art. 4-1eh.1 al. 2 OP. Le juge du fond approoie Iibrement si les
antooMe.nts et le caractere du condamne font prevoir que Je
sursis le detournera de commettre de nouvelles infractions.
In casu, pas d'abus de ce pouvoir d'approoiation.
1. Art. 269, cp. 1 PPF. E questione di diritto se un reato sia un
«ca.so grave ».
2 . . Art. 60, cp. 2 LOA. « Caso grave » di violazione del proprio
dovere quando accade un infortunio.
3. Art. 41, cifra 1, cp. 2 OP. Il giudice di merito apprezza libera-
mente se la vita anteriore e il ca.rattere del condannato lascino
supporre ehe Ja sospensione condizionale della. pena lo tratteITA
da.l commettere nuovi reati. In concreto, nessun abuso del
potere di apprezzamento.
A. -
Als Strittmatter am 30. Juli 1946 um 23 Uhr mit
seinem Personenautomobil durch Würenlingen fuhr, geriet
das Fahrzeug ab der 4, 7 m breiten Strasse und stiess an
einen auf einem Hausplatz stehenden Brückenwagen.
Dadurch wurde dieser um neunzig Grad abgedreht und
gegen das Haus gestossen. Die Ladebrücke wurde stark
verschoben und teilweise eingedrückt, der Langbaum
gebrochen. Am Hause wurden ein Türpfosten, ein Fenster-
rahmen und die Dachrinne erheblich beschädigt. Ferner
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Mot-0rfa.hrzeugverkehr. N° 30.
gingen eine Gartenbank und zwei Blumenkübel in Trüm-
mer. Es entstand ein .Schaden von Fr. 344.60. Strittmatter,
der sich im klaren war, dass er erheblichen Schaden ver-
ursacht hatte, machte sich mit seinem Fahrzeug eilig
davon, wobei er, um nicht entdeckt zu werden, etwa
150 m weit, d. h. 10,8 Sekunden lang, ohne Licht fuhr. Er
meldete sich auch nachträglich weder beim Geschädigten
noch bei einer Polizeistelle. Nach vier Tagen ermittelte die
Polizei in ihm den Täter.
B. -
Am 31. Oktober 1946 erklärte das Bezirksgericht
Baden Strittmatter der Übertretung von Art. 19 Abs. 1,
25 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 2 MFG und Art. 39 Abs. 1 lit. b
MFV schuldig und verurteilte ihn in Anwendung von Art.
58 Abs. 1 und 60 Abs. 2 MFG zu einer Busse von Fr. 150.-
und zu drei Tagen Gefängnis.- Das Obergericht des Kantons
Aargau wies die Beschwerde des Verurteilten am 7. Fe-
bruar 1947 ab. Den Vollzug der Strafe schob es nicht
bedingt auf, weil der erst zweiunddreissigjährige Verur-
teilte seit 1932 schon elfmal wegen Übertretung des Motor-
fahrzeuggesetzes gebüsst worden sei, unter anderem mit
Bussen von fünfzig, sechzig und zweimal von hundert
Franken. Der Beklagte, dem bereits durch Verfügung der
Polizeidirektion vom 31. März 1939 der Führerausweis für
zwei Monate entzogen worden sei, habe sich bisher skru-
pellos über wichtige Verkehrsvorschriften hinweggesetzt.
Die Tat vom 30. Juli 1946 lasse über seine verwerfliche
Gesinnung keine Zweifel bestehen.
C. -
Strittmatter führt gegen das Urteil des Obergerichts
Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, es sei aufzu-
heben und die Gefängnisstrafe sei durch Busse zu ersetzen,
eventuell bedingt vollziehbar zu erklären.
Er macht geltend, das pflichtwidrige Verhalten beim
Unfalle sei weder schwer, noch sei es im Sinne des Art. 60
Abs. 2 MFG im Rückfall begangen. Auch die Übertretung
der Art. 19 und 25 MFG müsse nicht mit Gefängnis
bestraft werden. Jedenfalls sei der bedingte Strafvollzug
am Platze, weil keinerlei Anhaltspunkte bestünden, dass
Motorfahrzeugverkehr. No 30.
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der Beschwerdeführer sich je wieder gegen Art. 36 und 60
MFG verfehlen· könnte.
D. -Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde
sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Für pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 36
MFG) droht Art. 60Abs.·1 MFG Busse bis zu ta1lsend
Franken an. In schweren Fällen oder bei Rückfall ist
gemäss Art. 60 Abs. 2 MFG auf Gefängnis bis zu zwei
Monaten oder auf Busse ·bis zu zweitausend Franken zu
erkennen.
Die Vorinstanz hat die schärfere Strafdrohung ange-
wendet, weil der Fall schwer sei. Ob das zutrifft, ist eine
Rechtsfrage, die <ller Kassationshof frei überprüfen kann.
Allerdings lässt sfoh der Begriff des schweren Falles nicht
ein für allemal fest umschreiben, sondern es kann bloss
anhand der Anwendung auf die einzelne Tat gesagt ·wer-
den, ob der kantonale Richter das Gesetz richtig ausgelegt
hat, wobei dem richterlichen Ermessen notwendig ein
gewisser Spielraum gelassen werden muss (BGE 71 IV 215).
Im vorliegenden Falle verletzt die vorinstanzliche Würdi-
gung das Gesetz nicht. Wohl sind Pflichtverletzungen
denkbar, die bedeutend schwerer sind als die Verfehlung
des Beschwerdeführers. Dem trägt jedoch das Gesetz
dadurch Rechnung, dass es den verschärften Strafrahmen
weit spannt·: Die Freiheitsstrafe kann bis auf zwei Monate
bemessen werden. Hier sind bloss drei Tage ausgesprochen
worden, worin zum Ausdruck kommt, dass auch nach der
Auffassung der kantonalen Instanzen ein Grenzfall vor-
liegt, der gerade noch schwer genug ist, um die Freiheits-
strafe zu rechtfertigen. Das Bezirksgericht, dessen Ansicht
das Obergericht beipflichtet, wirft dem Beschwerdeführer
vor, er habe bei. der Art und Weise, wie er sich davon
machte, gar nicht wissen können, ob bloss Sachschaden
entstanden oder auch ein Mensch verletzt worden sei; er
habe auch letztere Möglichkeit in Kauf genommen. Das
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AS 73 IV -
1947
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Motorfahrzeugverkehr. N° 30.
Auslöschen des Lichtes nach dem Zusammenstoss sodann
beweise, dass er mit voller Absicht gehandelt habe. Damit
legen die Vorinstanzen das Gewicht auf die subjektiven
Umstände. Diese allein schon können einen Fall als schwer
erscheinen lassen und machen in der Tat die vorliegende
Pflichtwidrigkeit schwer. Der Beschwerdeführer hat mehr
getan, als bloss die Meldepflicht nicht erfüllt. Er liess durch
das Ausschalten des Lichtes und durch die rasche Flucht
seinen Willen, sich der Verantwortung zu entziehen, klar
erkennen. Auch bei voller Überlegung, zu der er in den vier
Tagen· nach dem. Unfalle Zeit hatte, besann er sich nicht
eines Bessern. Das beweist eine Einstellung, die verschärfte
Strafe verdient. Daneben auch die Generalprävention als
Grund anzuführen, war zulässig. Vorstrafen dagegen ma-
chen einen Fall nicht schwer im Sinne des Art. 60 Abs. 2
MFG. Vielmehr muss der zu beurteilende Fall als solcher
schwer sein und die Anwendung des schärferen Straf-
rahmens rechtfertigen, wobei dann aber den Vorstrafen
durch Erhöhung der Strafe innerhalb dieses Ra.hmens
Rechnung getragen werden darf. Diesen Sinn hat aber
auch die Erwägung des Bezirksgerichts, wonach die zahl-
reichen wegen Obertretung des Motorfahrzeuggesetzes
ausgesprochenen Bussen des Beschwerdeführers die Strafe
verschärften; nichts spricht dafür, dass die Vorinstanzen
den Fall bloss wegen dieser Bussen als schwer betrachtet
haben. Die Vorstrafen mussten übrigens schon deshalb in
die Wagschale geworfen werden, weil der Beschwerdeführer
auch nach Art. 58 MFG Strafe verwirkt hat. Gemäss
Art. 58 Abs. 2 MFG hätte Freiheitsstrafe bis zu zehn Tagen
sogar ausgesprochen werden können, wenn er sich beim
Unfalle nicht pflichtwidrig verhalten hätte; denn er hat
die Verkehrsvorschriften des Motorfahrzeuggesetzes im
wiederholten Rückfalle übertreten.
2. -
Ist der Fall im Sinne des Art. 60 Abs. 2 MFG
schwer, so braucht zum Einwand des Beschwerdeführers,
es liege nicht Rückfall im Sinne dieser Bestimmung vor,
nicht Stellung genommen zu werden; die Vorinstanzen
Motorfahrzeugverkehr. No 30.
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halten dem. Beschwerdefüln:er entgegen seiner Behauptung
nicht vor, er sei rückfällig.
3. -
Da Art. 60 Abs. 2 MFG die Gefängnisstrafe für
höchstens zwei Monate vorsieht, liegt nach Art. 333 Abs. 2
StGB eine "Übertretung vor, wobei statt auf Gefängnis auf
Haft zu erkennen ist. Das angefochtene Urteil ist da.her
aufzuheben. Die Vorinstanz hat neben der Busse statt
Gefangnis Haft auszusprechen. Sie kann deren Ma.ss frei
bestimmen.
4. -
Die Rüge, die Ablehnung des bedingten Strafvoll-
zuges verletze das Gesetz, ist mit der Aufhebung der ange-
fochtenen Freiheitsstrafe gegenstandslos. Die Vorinstanz
hat nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob sie vom.
bedingten Aufschub des Vollzuges der neuen Strafe ab-
sehen will. Immerhin ist zu bemerken, dass die Gründe,
aus denen sie die dreitägige Gefängnisstrafe nicht bedingt
vollziehbar erklärt hat, das Gesetz nicht verletzen. Nach
Art. 41 Zi:ff. l Abs. 2 in Verbindung mit Art. 102 StGB ist
der bedingte Vollzug ausgeschlossen, wenn Vorleben und
Charakter des Verurteilten nicht erwarten lassen, er werde
durch diese Massna.hme von weiteren Obertretungen abge-
halten. Ob diese Erwartung am Platze ist oder nicht,
bestimmt der Sachrichter nach freiem Ermessen, wobei er
nicht nur aus der früheren Aufführung des Beschuldigten,
sondern auch aus dessen Beweggründen, aus den Beson-
derheiten der zu beurteilenden Tat und aus dem Verhalten
des Beschuldigten im Strafverfahren Schlüsse auf den
Charakter ziehen darf (BGE 68 IV 77). Dieses Ermessen
hat das Obergericht nicht überschritten. Der Beschwerde-
führer ist schon öfters wegen Übertretung des Motorfahr-
zeuggesetzes, namentlich auch der Art. 19 und 25 Abs. 1
MFG, gebüsst worden. Im Jahre 1938 wurde ihm ferner
wegen Misshandlung und vorsätzlicher Körperverletzung
eine Busse von Fr. 80.- auferlegt. Im gleichen Jahre
machte ihm ein Urteil den Vorwurf, dass er, nachdem er
auf ein Trottoir geraten und eine Frau umgeworf~ hatte,
weitergefahren sei, ohne sich um die Folgen der Nicht-
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Verkehr mit Lebensmitteln. No 31.
beherrschung seines Fahrzeuges zu kümmern. Art. 60 MFG
wurde damals freilich nicht angewendet. Im Jahre I 939
wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis für zwei
Monate entzogen, was ihn jedoch nicht abhielt, das Gesetz
auch später noch wiederholt zu übertreten. Der neue Fall
zeigt, dass er nicht nur ein unzuverlässiger, sondern auch
ein skrupelloser Führer ist. Bei solcher Einstellung zu den
Pflichten eines Motorfahrzeugführers lässt sich die Auf-
fassung sehr wohl hören, dass ihm der bedingte Strafvoll-
zug zu verweigern sei {Art. 4I Zi:ff. I Abs. I und 2), weil
er sich durch eine bloss bedingt vollziehbare Freiheits-
strafe nicht dauernd bessern würde, zumal er ja bloss für
ein Jahr unter Bewährungsprobe stünde (Art. I05 StGB).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird in dem Sinne gutge-
heissen, dass. das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 7. Februar I947 aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie neben
der Busse an .Stelle . der Gefängnisstrafe eine Haftstrafe
festsetze.
III. VERKEHR MIT LEBENSMITTELN
COMMERCE DES DENREES ALIMENTAIRES
31. Arret de la Cour de cassation penale du 3 avril 1947 dans
la cause Jeannet contre Mlnistere publie du canton de Neu-
ebAtel.
Commerce rks. dmirees alimentairllB; prele'l!entent rk8 echantiUons.
Le reglement du 16 avril 1929 ne vise que los prelevements operes
par les agents du contröle · dans une enquete administrative
(consid. l).
,
Effets d'irregularites commises au cours d'un prelevement (cotl•
sid. 2);
·
V e,rkßhr mit Lebensmitteln; Erhebung von Proben.
Das Reglement vom 16. April 1929 gilt nur für die Erhebungen
der Aufsichtsorgane in einer administrativen Untersuchung
(Erw. l).
Verkehr mit Lebensmitteln. N• 31.
117
Wirkung von Formfehlern, die bei der Erhebung begangen werden
(Erw. 2).
Oommercio di derrate alimentari; prilevamento di campioni.
Il regolamento 16 aprile 1929 vaJe soltanto pei prelevamenti
e:ffettuati dagli agenti di controllo nel corso d'un'inchiesta
amministrativa (consid. 1).
Effetti d'irregolarita commesse dura.nte un prelevamento (consid. 2).
A. -
Le 25 mars I946, la Compagnie viticole de Cor-
taillod S. A., dont Albert Jeannet est le directeur tech-
nique, a livre a Silvestrini, negociant a Frick, 2496 litres
de vin blanc bouches et portant une etiquette: « Neuchatel
I 945 ». Le 22 mai I 946, deux agents de contröle des den-
rees alimentaires ont preleve un litre de ce vin chez un
client de Silvestrini, Säuberli, aubergiste a Teufenthal.
Le chimiste cantonal d'Argovie analysa cet echantillon
et conclut que ce n'etait pas un Neuchatei pur, mais un
coupage.
Son rapport fut transmis au juge d'instruction de Neu-
chatei. Interroge, Jeannet contesta toute contravention.
Sur sa demande, deux litres furent encore preleves, le
23 septembre, chez Silvestrini. Charge d'une expertise, le
chimiste cantonal de Neuchatei a qualifie le breuvage de
« Neuchatel-coupage ». Cinq degustateurs ont confirme
son opinion.
B. -
Par jugement du II decembre 1946, le Tribunal
de police du district de Boudry a infüge a Jeannet une
amende de 400 fr. pour contravention, resultant d'une
negligence, a l'art. 336 OCDA. II estime que les informa-
lites qui ont pu etre commises lors du prelevement des
echantillons sont couvertes par la declaration formelle du
prevenu a l'instruction : ((J'admets l'identite des echan-
tillons preleves avec le vin livre a Silvestrini le 25 mars
I946)).
La Cour de cassation neuchateloise a rejete, le I5 jan-
vier I 94 7, un recours du condamne.
0. -
Contre cet arret, Jeannet se pourvoit en nullte.
II soutient, en bref, que n'ont pas ete observees toute une
serie de dispositions relatives au numerotage, au cache-