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Strafgesetzbuch. No 30.
Schaden können unter Umständen die Erwartung, dass
sich der Verurteilte unter dem Einfluss einer bloss bedingt
vollziehbaren Strafe dauernd bessern würde, zunichte
machen (BGE 70 IV 106). Ob das zutrifft, ist aber immer
eine Frage des freien Ermessens, das dem Sachrichter bei
der Stellung der Prognose nach Art. 41 Ziff. l Abs. 2
zusteht (BGE 68 IV 77; 69 IV 113, 201; 73 IV 111;
74 IV 158; 77 IV 68). In dieses Ermessen hat der Kassa-
tionshof auf Nichtigkeits beschwerde hin nicht einzugreifen,
sondern er hat nur zu entscheiden, ob der Sachrichter es
überschritten, d. h. seine Voraussage auf offensichtlich
unhaltbare Überlegungen gestützt habe; nur wenn das
zutrifft, verletzt das Urteil eidgenössisches Recht.
Das Kriminalgericht hat sein Ermessen nicht über-
schritten, selbst wenn man ausser der Tatsache, dass der
Beschwerdegegner bis zur gerichtlichen Verhandlung an
den durch Betrug verursachten Schaden nichts abbezahlt
hat, auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten,
aber vom Kriminalgericht nicht festgestellten ungünstigen
Tatsachen aus dem Vorleben des Beschwerdegegners in
die Wagschale ·wirft. Das Gebahren des Beschwerde-
gegners in finanziellen Dingen ist vom Kriminalgericht
geprüft worden. Dabei hat es berücksichtigt, dass er ge-
wisse Schulden abgetragen hat und seinem Beistand mo-
natlich Fr. 100.- bis 150.- seines Lohnes zur Schulden-
tilgung übergibt. Der Beschwerdegegner ist augenscheinlich
bestrebt, nach und nach alle seine Schulden zu tilgen. Dass
er bisher den durch Betrug verursachten nicht den Vorrang
gegeben hat, ist angesichts seiner Verhältnisse nicht
offensichtlich ein Zeichen schlechten Willens oder auch
blosser Gleichgültigkeit, sodass die Erwartung, er lasse
sich durch eine bedingt vollziehbare Strafe dauernd bes-
sern, schlechterdings nicht am Platze sein könnte. Die
Staatsanwaltschaft behauptet das auch nicht. Der Be-
schwerdegegner kann die Tilgung der durch Betrug ver-
ursachten Schulden auch bloss deshalb zurückgestellt
haben, weil andere Verpflichtungen dringender waren,
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oder auf Druck des Zeughausverwalters von Frauenfeld
(Act. 4 S. llO). Jedenfalls liegt nichts vor, was den Schluss
aufdrängen würde, er wolle sich den Verbindlichkeiten
aus den strafbaren Handlungen entziehen und sehe seinen
Fehler nicht ein.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
· 31. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom t • .Juni
1951 i. S. Gloor c. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 41 Ziff. 5 StGB. Zulässigkeit der unbedingten Amtsentsetzung
trotz bedingten Aufschubes der Ge!angnisstrafe.
Art. 41 eh. 5 OP. Le juge peut refuser le sursis pour la destitution,
bien qu'il I'accorde pour la peine principale.
Art. 41 cifra 5 OP. Il giudice puo rifiutare la sospensione condi-
zionale per Ia destituzione anche se l'accorda invece per la pena
principale.
A. -
Das Kriminalgericht des Kantons Aargau ver-
urteilte Jitkob Gloor am 6. September 1950 wegen Amts-
missbrauches und Anstiftung zu Bevorzugung eines
Gläubigers zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe
von acht Monaten, entsetzte ihn seines Amtes als Be-
treibungsbeamter und erklärte ihn für fünf Jahre zu einem
Amte nicht wählbar.
Auf Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten hin hob
der Kassationshof des Bundesgerichtes am 22. Dezember
1950 dieses Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurtei-
lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
Die Erwägungen gingen dahin, dass Gloor von der An-
klage des Amtsmissbrauches freizusprechen und -
unter
Vorbehalt einer allfälligen Verfolgung wegen Betruges
statt wegen Amtsmissbrauches -
allein wegen Anstiftung
zu Bevorzugung eines Gläubigers zu bestrafen sei. Hin-
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Strafgesetzbuch. No 31.
sichtlich der Amtsentsetzung erklärte der Kassationshof,
dass die. Voraussetzungen zur Anwendung des Art. 51
StGB auch ohne Bestrafung des Angeklagten wegen Amts-
missbrauches erfüllt seien.
B. -
Entsprechend dieser Weisung sprach das Kriminal-
gericht am 23. Februar 1951 Gloor von der Anklage des
Amtsmissbrauches frei, verurteilte ihn wegen Bevorzugung
eines Gläubigers zu 4 Monaten Gefängnis (abzüglich sechs
Tage Untersuchungshaft), entsetzte ihn seines Amtes als
Betreibungsbeamter und erklärte ihn auf fünf Jahre zu
einem öffentlichen Amte nicht wählbar. Für die Gefängnis-
strafe, nicht aber auch für die Amtsentsetzung, wurde Gloor
der bedingte Strafvollzug gewährt.
0. -
Gloor führt wiederum Nichtigkeitsbeschwerde. Er
beantragt, es sei ihm auch für die Amtsentsetzung der be-
dingte Strafvollzug zu gewähren.
D. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau be-
antragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Das StGB reiht die Amtsentsetzung unter die
«Nebenstrafen» ein (vgl. Randtitel zu Art. 51 ff.). Ihr
Vollzug kann daher gemäss Art. 41 Ziff. 1 (rev.) StGB
unter den in dieser Bestimmung umschriebenen Voraus-
setzungen bedingt aufgeschoben werden.
2. -Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz die Amts-
entsetzung deshalb unbedingt ausgesprochen, weil Vor-
leben und Charakter des Verurteilten nicht erwarten lies-
sen, dass er durch den bedingten Aufschub dieser Neben-
strafe von weiteren deliktischen Amtspflichtverletzungen
abgehalten werde. Ob diese Erwartung am Platze sei oder
nicht, entscheidet der Sachrichter nach freiem Ermessen
(BGE 74 IV 158 Erw. 3). Das Kriminalgericht hat es nicht
überschritten. A11ch wenn der Beschwerdeführer sein Amt
bis dahin klaglos geführt haben sollte, beweist doch die
begangene Verfehlung eine derartige Schwäche gegenüber
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Versuchungen, bei denen die Amtspflicht mit dem persön-
lichen Interesse kollidiert, dass ernstlicher Grund zu einer
ungünstigen Prognose besteht, da solche Versuchungen
und > an einen Betreibungsbeamten
immer wieder herantreten können.
3. -
Der Beschwerdeführer scheint allerdings geltend
machen zu wollen, dass der Aufschub der Gefängnisstrafe
notwendigerweise auch denjenigen der Nebenstrafe nach
sich ziehen müsse. Dieser Annahme steht Art. 41 Ziff. 5
(rev.) StGB entgegen, wonach beim Zusammentreffen
mehrerer Strafen der Richter den bedingten Vollzug auf
einzelne derselben beschränken kann. Bei den Vorarbeiten
zur StGB-Novelle ist eindeutig zum Ausdruck gebracht
worden, dass durch diese Bestimmung dem Richter die
Freiheit gelassen werden soll, trotz des bedingten Voll-
zuges der Hauptstrafe die Nebenstrafe unbedingt auszu-
sprechen, also den bedingten Strafvollzug << beispielsweise
nur für Gefängnis, nicht aber für die Nebenstrafe,» zu
gewähren (StenBull: StR 1949 S. 578, NR 1950 S. 185).
Diese Regelung trägt dem Umstande Rechnung, dass sich
die Prognose auf dem Gebiete, in das die Nebenstrafe ein-
greift, nicht unbedingt mit derjenigen für die übrige Le-
bensführung zu decken braucht. So ist durchaus möglich,
dass mit Bezug auf die weitere Ausübung des Amtes
(Art. 51), der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt
(Art. 53) oder des bisherigen, bewilligungspflichtigen Be-
rufes (Art. 54) oder bezüglich des weiteren Alkoholmiss-
brauches (Art. 56) Befürchtungen am Platze sind, während
im sonstigen Verhalten, wo die besonderen Versuchungen
nicht bestehen, eine Bewährung erwartet werden kann.
Zu diesem Schlusse ist die Vorinstanz beim Beschwerde-
führer gekommen, indem sie die Besserungsaussichten
einerseits innerhalb, anderseits ausserhalb des Amtes
sorgfältig abgewogen hat. Da sie -
wie oben unter Ziff. 2
ausgeführt -
mit der ungünstigen Prognose bezüglich der
weiteren Ausübung des Amtes das ihr zustehende Ermessen
nicht überschritten hat, kann deshalb keine Rede davon
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AS 77 IV -
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sein, dass dem Beschwerdeführer mit dem Aufschub der
Haupj;strafe auch derjenige der Nebenstrafe gewährt
werden müsse.
Demna,ch erkennt der Kassationahof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
32. Urteil des Kassationshofes vom 2. Juli 1951 i. S. Kropf
gegen Generalprokurator des Kantons Bem.
Art. 41, 43 StGB.
a) Wenn der Verurteilte in eine Arbeitserziehungsanstalt einge-
wiesen wird, kann die Strafe weder im Sachurteil noch im
Vollzugsbeschluss (Art. 43 Ziff. 4) bedingt aufgeschoben werden
(Erw. 2).
b) Der Richter entscheidet bei Anwendung des Art •. 43 Ziff. 4 StGB
nach freiem Ermessen, ob die Strafe in vollem Umfange oder
nur teilweise zu vollziehen sei (Erw. 3).
Art. 41 et 43 OP.
a) Le sursis ne saurait etre accorde, ni par Ie jugement au fond
ni par la deeision relative A l'execution (art. 43 eh. 4). au eon-
damne renvoye dans une maison d'education au travail
(eonsid. 2).
b) Le juge deeide librement, dans le cas de l'art. 43 eh. 4, si la.
peine doit etre executee entierement ou en partie (eonsid. 3).
Art. 41 e 43 OP.
a) Se il condann to e collocato in una. easa di educazione al lavoro,
Ia sospensione eondizionale della pena non puo essere aeeor-
data ne dalia sentenza di merito, ne dalla decisione relative.
all'eseeuzione della pena (a.rt. 43 eifra 4; consid. 2).
b) Nel ca.so di cui all'art. 43 cifra 4 CP, il giudice decide Iibera-
mente se il condannato debba scontare tutta o soltanto una
parte della pena. (consid. 3).
A. -
Ernst Kropf stammt aus ungünstigen Familien-
verhältnissen. Seinen Vater kannte er nie. In den Familien
der Eltern finden sich Trinker und Kriminelle. Kropf
wuchs zuerst bei seinen Grosseltern auf und kam dann als
Zehnjähriger im Jahre 1941 zu seiner Mutter. Da er einen
Einbruchsdiebstahl beging und allgemein als sehr gefährdet
beurteilt wurde, liess ihn der Jugendanwalt des Oberlandes
1942 in einer Familie versorgen. Kropf beging wiederum
Btrafgesetzbuoh. No 32.
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zweimal Diebstähle. Der Jugendanwalt wies ihn da.her in
die Erziehungsanstalt Landorf bei Köniz ein. Dort brannte
Kropf zweimal durch. Er kam dann wieder in Familien,
wo er sich einigermassen befriedigend verhielt, sich jedoch
als schwer erziehbarer Bursche erwies. Er war jähzornig,
streitsüchtig und frech. Nachdem der Schulbesuch beendet
war, arbeitete er an verschiedenen Plätzen, ohne sich
irgendwo richtig halten zu können. In einer Lehre als
Metzger waren seine Leistungen ungenügend. Zudem be-
nahm er sich ungebührlich gegenüber seinem Lehrmeister
und wurde deshalb entlassen. Alle weiteren Arbeitgeber
machten mit ihm ähnliche Erfahrungen. Kropf zeigte nun
auch noch eine ausgesprochene Arbeitsscheu, war liederlich
und ein leichtsinniger Schuldenmacher. Er verursachte
seinem Vormund dauernd Mühe und Ärger.
Im Jahre 1949 beging Kropf mit einem andern zusam-
men zwei Diebstähle. Das Obergericht des Kantons Bern
verurteilte ihn deshalb am 4. Mai 1950 zu neun Monaten
Gefängnis, abzüglich 22 Tage Untersuchungshaft, und
verfügte, dass die Strafe aufgeschoben und der Verurteilte
in die Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen werde. Das
Obergericht hielt die Voraussetzungen des Art. 43 Zifi. 1
Abs. 1 bis 4 StGB als erfüllt, unter Hinweis auf den Lebens-
lauf des Verurteilten. Der psychiatrische Sachverständige
hatte die Zurechnungsfähigkeit Kropfs bejaht. Er sei ein
haltloser, unintelligenter, verlogener und moralisch schwa-
cher Psychopath, der bis heute nicht gelernt habe, sich den
Anforderungen eines zivilisierten Lebens anzupassen. Er
gehe mit grösster Leichtigkeit über seine Taten, die er als
Dummheiten bezeichne, hinweg. Die Gefahr des Rückfalles
sei erheblich. Arbeitserziehungsmassnahmen dürften jedoch
Aussicht auf Erfolg haben. Ohne systematische Erziehung
zur Arbeit entwickle sich Kropf sehr wahrscheinlich zum
Taugenichts und Gewohnheitsverbrecher. Kropf war ge-
mäss Zeugnis eines Arztes völlig gesund und arbeitsfähig.
B. -
Die Erziehung zur Arbeit begann am Tage des
Urteils in der Anstalt Lindenhof in Witzwil. Am 5. Juni