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77_IV_143

BGE 77 IV 143

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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142 Strafgesetzbuch. No 30. Schaden können unter Umständen die Erwartung, dass sich der Verurteilte unter dem Einfluss einer bloss bedingt vollziehbaren Strafe dauernd bessern würde, zunichte machen (BGE 70 IV 106). Ob das zutrifft, ist aber immer eine Frage des freien Ermessens, das dem Sachrichter bei der Stellung der Prognose nach Art. 41 Ziff. l Abs. 2 zusteht (BGE 68 IV 77; 69 IV 113, 201; 73 IV 111; 74 IV 158 ; 77 IV 68). In dieses Ermessen hat der Kassa- tionshof auf Nichtigkeits beschwerde hin nicht einzugreifen, sondern er hat nur zu entscheiden, ob der Sachrichter es überschritten, d. h. seine Voraussage auf offensichtlich unhaltbare Überlegungen gestützt habe ; nur wenn das zutrifft, verletzt das Urteil eidgenössisches Recht. Das Kriminalgericht hat sein Ermessen nicht über- schritten, selbst wenn man ausser der Tatsache, dass der Beschwerdegegner bis zur gerichtlichen Verhandlung an den durch Betrug verursachten Schaden nichts abbezahlt hat, auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten, aber vom Kriminalgericht nicht festgestellten ungünstigen Tatsachen aus dem Vorleben des Beschwerdegegners in die Wagschale ·wirft. Das Gebahren des Beschwerde- gegners in finanziellen Dingen ist vom Kriminalgericht geprüft worden. Dabei hat es berücksichtigt, dass er ge- wisse Schulden abgetragen hat und seinem Beistand mo- natlich Fr. 100.- bis 150.- seines Lohnes zur Schulden- tilgung übergibt. Der Beschwerdegegner ist augenscheinlich bestrebt, nach und nach alle seine Schulden zu tilgen. Dass er bisher den durch Betrug verursachten nicht den Vorrang gegeben hat, ist angesichts seiner Verhältnisse nicht offensichtlich ein Zeichen schlechten Willens oder auch blosser Gleichgültigkeit, sodass die Erwartung, er lasse sich durch eine bedingt vollziehbare Strafe dauernd bes- sern, schlechterdings nicht am Platze sein könnte. Die Staatsanwaltschaft behauptet das auch nicht. Der Be- schwerdegegner kann die Tilgung der durch Betrug ver- ursachten Schulden auch bloss deshalb zurückgestellt haben, weil andere Verpflichtungen dringender waren, Strafgesetzbuch. No 31. 143 oder auf Druck des Zeughausverwalters von Frauenfeld (Act. 4 S. llO). Jedenfalls liegt nichts vor, was den Schluss aufdrängen würde, er wolle sich den Verbindlichkeiten aus den strafbaren Handlungen entziehen und sehe seinen Fehler nicht ein. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. · 31. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom t • .Juni 1951 i. S. Gloor c. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Art. 41 Ziff. 5 StGB. Zulässigkeit der unbedingten Amtsentsetzung trotz bedingten Aufschubes der Ge!angnisstrafe. Art. 41 eh. 5 OP. Le juge peut refuser le sursis pour la destitution, bien qu'il I'accorde pour la peine principale. Art. 41 cifra 5 OP. Il giudice puo rifiutare la sospensione condi- zionale per Ia destituzione anche se l'accorda invece per la pena principale. A. - Das Kriminalgericht des Kantons Aargau ver- urteilte Jitkob Gloor am 6. September 1950 wegen Amts- missbrauches und Anstiftung zu Bevorzugung eines Gläubigers zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von acht Monaten, entsetzte ihn seines Amtes als Be- treibungsbeamter und erklärte ihn für fünf Jahre zu einem Amte nicht wählbar. Auf Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten hin hob der Kassationshof des Bundesgerichtes am 22. Dezember 1950 dieses Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurtei- lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Die Erwägungen gingen dahin, dass Gloor von der An- klage des Amtsmissbrauches freizusprechen und - unter Vorbehalt einer allfälligen Verfolgung wegen Betruges statt wegen Amtsmissbrauches - allein wegen Anstiftung zu Bevorzugung eines Gläubigers zu bestrafen sei. Hin- 144 Strafgesetzbuch. No 31. sichtlich der Amtsentsetzung erklärte der Kassationshof, dass die. Voraussetzungen zur Anwendung des Art. 51 StGB auch ohne Bestrafung des Angeklagten wegen Amts- missbrauches erfüllt seien. B. - Entsprechend dieser Weisung sprach das Kriminal- gericht am 23. Februar 1951 Gloor von der Anklage des Amtsmissbrauches frei, verurteilte ihn wegen Bevorzugung eines Gläubigers zu 4 Monaten Gefängnis (abzüglich sechs Tage Untersuchungshaft), entsetzte ihn seines Amtes als Betreibungsbeamter und erklärte ihn auf fünf Jahre zu einem öffentlichen Amte nicht wählbar. Für die Gefängnis- strafe, nicht aber auch für die Amtsentsetzung, wurde Gloor der bedingte Strafvollzug gewährt.

0. - Gloor führt wiederum Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, es sei ihm auch für die Amtsentsetzung der be- dingte Strafvollzug zu gewähren. D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau be- antragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. - Das StGB reiht die Amtsentsetzung unter die «Nebenstrafen» ein (vgl. Randtitel zu Art. 51 ff.). Ihr Vollzug kann daher gemäss Art. 41 Ziff. 1 (rev.) StGB unter den in dieser Bestimmung umschriebenen Voraus- setzungen bedingt aufgeschoben werden.

2. -Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz die Amts- entsetzung deshalb unbedingt ausgesprochen, weil Vor- leben und Charakter des Verurteilten nicht erwarten lies- sen, dass er durch den bedingten Aufschub dieser Neben- strafe von weiteren deliktischen Amtspflichtverletzungen abgehalten werde. Ob diese Erwartung am Platze sei oder nicht, entscheidet der Sachrichter nach freiem Ermessen (BGE 74 IV 158 Erw. 3). Das Kriminalgericht hat es nicht überschritten. A11ch wenn der Beschwerdeführer sein Amt bis dahin klaglos geführt haben sollte, beweist doch die begangene Verfehlung eine derartige Schwäche gegenüber Strafgesetzbuch. No 31. 145 Versuchungen, bei denen die Amtspflicht mit dem persön- lichen Interesse kollidiert, dass ernstlicher Grund zu einer ungünstigen Prognose besteht, da solche Versuchungen und > an einen Betreibungsbeamten immer wieder herantreten können.

3. - Der Beschwerdeführer scheint allerdings geltend machen zu wollen, dass der Aufschub der Gefängnisstrafe notwendigerweise auch denjenigen der Nebenstrafe nach sich ziehen müsse. Dieser Annahme steht Art. 41 Ziff. 5 (rev.) StGB entgegen, wonach beim Zusammentreffen mehrerer Strafen der Richter den bedingten Vollzug auf einzelne derselben beschränken kann. Bei den Vorarbeiten zur StGB-Novelle ist eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, dass durch diese Bestimmung dem Richter die Freiheit gelassen werden soll, trotz des bedingten Voll- zuges der Hauptstrafe die Nebenstrafe unbedingt auszu- sprechen, also den bedingten Strafvollzug << beispielsweise nur für Gefängnis, nicht aber für die Nebenstrafe,» zu gewähren (StenBull: StR 1949 S. 578, NR 1950 S. 185). Diese Regelung trägt dem Umstande Rechnung, dass sich die Prognose auf dem Gebiete, in das die Nebenstrafe ein- greift, nicht unbedingt mit derjenigen für die übrige Le- bensführung zu decken braucht. So ist durchaus möglich, dass mit Bezug auf die weitere Ausübung des Amtes (Art. 51 ), der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt (Art. 53) oder des bisherigen, bewilligungspflichtigen Be- rufes (Art. 54) oder bezüglich des weiteren Alkoholmiss- brauches (Art. 56) Befürchtungen am Platze sind, während im sonstigen Verhalten, wo die besonderen Versuchungen nicht bestehen, eine Bewährung erwartet werden kann. Zu diesem Schlusse ist die Vorinstanz beim Beschwerde- führer gekommen, indem sie die Besserungsaussichten einerseits innerhalb, anderseits ausserhalb des Amtes sorgfältig abgewogen hat. Da sie - wie oben unter Ziff. 2 ausgeführt - mit der ungünstigen Prognose bezüglich der weiteren Ausübung des Amtes das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten hat, kann deshalb keine Rede davon 10 AS 77 IV - 1951 Strafgesetzbuch. No 32. sein, dass dem Beschwerdeführer mit dem Aufschub der Haupj;strafe auch derjenige der Nebenstrafe gewährt werden müsse. Demna,ch erkennt der Kassationahof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

32. Urteil des Kassationshofes vom 2. Juli 1951 i. S. Kropf gegen Generalprokurator des Kantons Bem. Art. 41, 43 StGB.

a) Wenn der Verurteilte in eine Arbeitserziehungsanstalt einge- wiesen wird, kann die Strafe weder im Sachurteil noch im Vollzugsbeschluss (Art. 43 Ziff. 4) bedingt aufgeschoben werden (Erw. 2).

b) Der Richter entscheidet bei Anwendung des Art •. 43 Ziff. 4 StGB nach freiem Ermessen, ob die Strafe in vollem Umfange oder nur teilweise zu vollziehen sei (Erw. 3). Art. 41 et 43 OP.

a) Le sursis ne saurait etre accorde, ni par Ie jugement au fond ni par la deeision relative A l'execution (art. 43 eh. 4). au eon- damne renvoye dans une maison d'education au travail (eonsid. 2).

b) Le juge deeide librement, dans le cas de l'art. 43 eh. 4, si la. peine doit etre executee entierement ou en partie (eonsid. 3). Art. 41 e 43 OP.

a) Se il condann to e collocato in una. easa di educazione al lavoro, Ia sospensione eondizionale della pena non puo essere aeeor- data ne dalia sentenza di merito, ne dalla decisione relative. all'eseeuzione della pena (a.rt. 43 eifra 4; consid. 2).

b) Nel ca.so di cui all'art. 43 cifra 4 CP, il giudice decide Iibera- mente se il condannato debba scontare tutta o soltanto una parte della pena. (consid. 3). A. - Ernst Kropf stammt aus ungünstigen Familien- verhältnissen. Seinen Vater kannte er nie. In den Familien der Eltern finden sich Trinker und Kriminelle. Kropf wuchs zuerst bei seinen Grosseltern auf und kam dann als Zehnjähriger im Jahre 1941 zu seiner Mutter. Da er einen Einbruchsdiebstahl beging und allgemein als sehr gefährdet beurteilt wurde, liess ihn der Jugendanwalt des Oberlandes 1942 in einer Familie versorgen. Kropf beging wiederum Btrafgesetzbuoh. No 32. 147 zweimal Diebstähle. Der Jugendanwalt wies ihn da.her in die Erziehungsanstalt Landorf bei Köniz ein. Dort brannte Kropf zweimal durch. Er kam dann wieder in Familien, wo er sich einigermassen befriedigend verhielt, sich jedoch als schwer erziehbarer Bursche erwies. Er war jähzornig, streitsüchtig und frech. Nachdem der Schulbesuch beendet war, arbeitete er an verschiedenen Plätzen, ohne sich irgendwo richtig halten zu können. In einer Lehre als Metzger waren seine Leistungen ungenügend. Zudem be- nahm er sich ungebührlich gegenüber seinem Lehrmeister und wurde deshalb entlassen. Alle weiteren Arbeitgeber machten mit ihm ähnliche Erfahrungen. Kropf zeigte nun auch noch eine ausgesprochene Arbeitsscheu, war liederlich und ein leichtsinniger Schuldenmacher. Er verursachte seinem Vormund dauernd Mühe und Ärger. Im Jahre 1949 beging Kropf mit einem andern zusam- men zwei Diebstähle. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte ihn deshalb am 4. Mai 1950 zu neun Monaten Gefängnis, abzüglich 22 Tage Untersuchungshaft, und verfügte, dass die Strafe aufgeschoben und der Verurteilte in die Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen werde. Das Obergericht hielt die Voraussetzungen des Art. 43 Zifi. 1 Abs. 1 bis 4 StGB als erfüllt, unter Hinweis auf den Lebens- lauf des Verurteilten. Der psychiatrische Sachverständige hatte die Zurechnungsfähigkeit Kropfs bejaht. Er sei ein haltloser, unintelligenter, verlogener und moralisch schwa- cher Psychopath, der bis heute nicht gelernt habe, sich den Anforderungen eines zivilisierten Lebens anzupassen. Er gehe mit grösster Leichtigkeit über seine Taten, die er als Dummheiten bezeichne, hinweg. Die Gefahr des Rückfalles sei erheblich. Arbeitserziehungsmassnahmen dürften jedoch Aussicht auf Erfolg haben. Ohne systematische Erziehung zur Arbeit entwickle sich Kropf sehr wahrscheinlich zum Taugenichts und Gewohnheitsverbrecher. Kropf war ge- mäss Zeugnis eines Arztes völlig gesund und arbeitsfähig. B. - Die Erziehung zur Arbeit begann am Tage des Urteils in der Anstalt Lindenhof in Witzwil. Am 5. Juni