opencaselaw.ch

77_IV_143

BGE 77 IV 143

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

142

Strafgesetzbuch. No 30.

Schaden können unter Umständen die Erwartung, dass

sich der Verurteilte unter dem Einfluss einer bloss bedingt

vollziehbaren Strafe dauernd bessern würde, zunichte

machen (BGE 70 IV 106). Ob das zutrifft, ist aber immer

eine Frage des freien Ermessens, das dem Sachrichter bei

der Stellung der Prognose nach Art. 41 Ziff. l Abs. 2

zusteht (BGE 68 IV 77; 69 IV 113, 201; 73 IV 111;

74 IV 158; 77 IV 68). In dieses Ermessen hat der Kassa-

tionshof auf Nichtigkeits beschwerde hin nicht einzugreifen,

sondern er hat nur zu entscheiden, ob der Sachrichter es

überschritten, d. h. seine Voraussage auf offensichtlich

unhaltbare Überlegungen gestützt habe; nur wenn das

zutrifft, verletzt das Urteil eidgenössisches Recht.

Das Kriminalgericht hat sein Ermessen nicht über-

schritten, selbst wenn man ausser der Tatsache, dass der

Beschwerdegegner bis zur gerichtlichen Verhandlung an

den durch Betrug verursachten Schaden nichts abbezahlt

hat, auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten,

aber vom Kriminalgericht nicht festgestellten ungünstigen

Tatsachen aus dem Vorleben des Beschwerdegegners in

die Wagschale ·wirft. Das Gebahren des Beschwerde-

gegners in finanziellen Dingen ist vom Kriminalgericht

geprüft worden. Dabei hat es berücksichtigt, dass er ge-

wisse Schulden abgetragen hat und seinem Beistand mo-

natlich Fr. 100.- bis 150.- seines Lohnes zur Schulden-

tilgung übergibt. Der Beschwerdegegner ist augenscheinlich

bestrebt, nach und nach alle seine Schulden zu tilgen. Dass

er bisher den durch Betrug verursachten nicht den Vorrang

gegeben hat, ist angesichts seiner Verhältnisse nicht

offensichtlich ein Zeichen schlechten Willens oder auch

blosser Gleichgültigkeit, sodass die Erwartung, er lasse

sich durch eine bedingt vollziehbare Strafe dauernd bes-

sern, schlechterdings nicht am Platze sein könnte. Die

Staatsanwaltschaft behauptet das auch nicht. Der Be-

schwerdegegner kann die Tilgung der durch Betrug ver-

ursachten Schulden auch bloss deshalb zurückgestellt

haben, weil andere Verpflichtungen dringender waren,

Strafgesetzbuch. No 31.

143

oder auf Druck des Zeughausverwalters von Frauenfeld

(Act. 4 S. llO). Jedenfalls liegt nichts vor, was den Schluss

aufdrängen würde, er wolle sich den Verbindlichkeiten

aus den strafbaren Handlungen entziehen und sehe seinen

Fehler nicht ein.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

· 31. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom t • .Juni

1951 i. S. Gloor c. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Art. 41 Ziff. 5 StGB. Zulässigkeit der unbedingten Amtsentsetzung

trotz bedingten Aufschubes der Ge!angnisstrafe.

Art. 41 eh. 5 OP. Le juge peut refuser le sursis pour la destitution,

bien qu'il I'accorde pour la peine principale.

Art. 41 cifra 5 OP. Il giudice puo rifiutare la sospensione condi-

zionale per Ia destituzione anche se l'accorda invece per la pena

principale.

A. -

Das Kriminalgericht des Kantons Aargau ver-

urteilte Jitkob Gloor am 6. September 1950 wegen Amts-

missbrauches und Anstiftung zu Bevorzugung eines

Gläubigers zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe

von acht Monaten, entsetzte ihn seines Amtes als Be-

treibungsbeamter und erklärte ihn für fünf Jahre zu einem

Amte nicht wählbar.

Auf Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten hin hob

der Kassationshof des Bundesgerichtes am 22. Dezember

1950 dieses Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurtei-

lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

Die Erwägungen gingen dahin, dass Gloor von der An-

klage des Amtsmissbrauches freizusprechen und -

unter

Vorbehalt einer allfälligen Verfolgung wegen Betruges

statt wegen Amtsmissbrauches -

allein wegen Anstiftung

zu Bevorzugung eines Gläubigers zu bestrafen sei. Hin-

144

Strafgesetzbuch. No 31.

sichtlich der Amtsentsetzung erklärte der Kassationshof,

dass die. Voraussetzungen zur Anwendung des Art. 51

StGB auch ohne Bestrafung des Angeklagten wegen Amts-

missbrauches erfüllt seien.

B. -

Entsprechend dieser Weisung sprach das Kriminal-

gericht am 23. Februar 1951 Gloor von der Anklage des

Amtsmissbrauches frei, verurteilte ihn wegen Bevorzugung

eines Gläubigers zu 4 Monaten Gefängnis (abzüglich sechs

Tage Untersuchungshaft), entsetzte ihn seines Amtes als

Betreibungsbeamter und erklärte ihn auf fünf Jahre zu

einem öffentlichen Amte nicht wählbar. Für die Gefängnis-

strafe, nicht aber auch für die Amtsentsetzung, wurde Gloor

der bedingte Strafvollzug gewährt.

0. -

Gloor führt wiederum Nichtigkeitsbeschwerde. Er

beantragt, es sei ihm auch für die Amtsentsetzung der be-

dingte Strafvollzug zu gewähren.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau be-

antragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Das StGB reiht die Amtsentsetzung unter die

«Nebenstrafen» ein (vgl. Randtitel zu Art. 51 ff.). Ihr

Vollzug kann daher gemäss Art. 41 Ziff. 1 (rev.) StGB

unter den in dieser Bestimmung umschriebenen Voraus-

setzungen bedingt aufgeschoben werden.

2. -Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz die Amts-

entsetzung deshalb unbedingt ausgesprochen, weil Vor-

leben und Charakter des Verurteilten nicht erwarten lies-

sen, dass er durch den bedingten Aufschub dieser Neben-

strafe von weiteren deliktischen Amtspflichtverletzungen

abgehalten werde. Ob diese Erwartung am Platze sei oder

nicht, entscheidet der Sachrichter nach freiem Ermessen

(BGE 74 IV 158 Erw. 3). Das Kriminalgericht hat es nicht

überschritten. A11ch wenn der Beschwerdeführer sein Amt

bis dahin klaglos geführt haben sollte, beweist doch die

begangene Verfehlung eine derartige Schwäche gegenüber

Strafgesetzbuch. No 31.

145

Versuchungen, bei denen die Amtspflicht mit dem persön-

lichen Interesse kollidiert, dass ernstlicher Grund zu einer

ungünstigen Prognose besteht, da solche Versuchungen

und > an einen Betreibungsbeamten

immer wieder herantreten können.

3. -

Der Beschwerdeführer scheint allerdings geltend

machen zu wollen, dass der Aufschub der Gefängnisstrafe

notwendigerweise auch denjenigen der Nebenstrafe nach

sich ziehen müsse. Dieser Annahme steht Art. 41 Ziff. 5

(rev.) StGB entgegen, wonach beim Zusammentreffen

mehrerer Strafen der Richter den bedingten Vollzug auf

einzelne derselben beschränken kann. Bei den Vorarbeiten

zur StGB-Novelle ist eindeutig zum Ausdruck gebracht

worden, dass durch diese Bestimmung dem Richter die

Freiheit gelassen werden soll, trotz des bedingten Voll-

zuges der Hauptstrafe die Nebenstrafe unbedingt auszu-

sprechen, also den bedingten Strafvollzug << beispielsweise

nur für Gefängnis, nicht aber für die Nebenstrafe,» zu

gewähren (StenBull: StR 1949 S. 578, NR 1950 S. 185).

Diese Regelung trägt dem Umstande Rechnung, dass sich

die Prognose auf dem Gebiete, in das die Nebenstrafe ein-

greift, nicht unbedingt mit derjenigen für die übrige Le-

bensführung zu decken braucht. So ist durchaus möglich,

dass mit Bezug auf die weitere Ausübung des Amtes

(Art. 51), der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt

(Art. 53) oder des bisherigen, bewilligungspflichtigen Be-

rufes (Art. 54) oder bezüglich des weiteren Alkoholmiss-

brauches (Art. 56) Befürchtungen am Platze sind, während

im sonstigen Verhalten, wo die besonderen Versuchungen

nicht bestehen, eine Bewährung erwartet werden kann.

Zu diesem Schlusse ist die Vorinstanz beim Beschwerde-

führer gekommen, indem sie die Besserungsaussichten

einerseits innerhalb, anderseits ausserhalb des Amtes

sorgfältig abgewogen hat. Da sie -

wie oben unter Ziff. 2

ausgeführt -

mit der ungünstigen Prognose bezüglich der

weiteren Ausübung des Amtes das ihr zustehende Ermessen

nicht überschritten hat, kann deshalb keine Rede davon

10

AS 77 IV -

1951

Strafgesetzbuch. No 32.

sein, dass dem Beschwerdeführer mit dem Aufschub der

Haupj;strafe auch derjenige der Nebenstrafe gewährt

werden müsse.

Demna,ch erkennt der Kassationahof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

32. Urteil des Kassationshofes vom 2. Juli 1951 i. S. Kropf

gegen Generalprokurator des Kantons Bem.

Art. 41, 43 StGB.

a) Wenn der Verurteilte in eine Arbeitserziehungsanstalt einge-

wiesen wird, kann die Strafe weder im Sachurteil noch im

Vollzugsbeschluss (Art. 43 Ziff. 4) bedingt aufgeschoben werden

(Erw. 2).

b) Der Richter entscheidet bei Anwendung des Art •. 43 Ziff. 4 StGB

nach freiem Ermessen, ob die Strafe in vollem Umfange oder

nur teilweise zu vollziehen sei (Erw. 3).

Art. 41 et 43 OP.

a) Le sursis ne saurait etre accorde, ni par Ie jugement au fond

ni par la deeision relative A l'execution (art. 43 eh. 4). au eon-

damne renvoye dans une maison d'education au travail

(eonsid. 2).

b) Le juge deeide librement, dans le cas de l'art. 43 eh. 4, si la.

peine doit etre executee entierement ou en partie (eonsid. 3).

Art. 41 e 43 OP.

a) Se il condann to e collocato in una. easa di educazione al lavoro,

Ia sospensione eondizionale della pena non puo essere aeeor-

data ne dalia sentenza di merito, ne dalla decisione relative.

all'eseeuzione della pena (a.rt. 43 eifra 4; consid. 2).

b) Nel ca.so di cui all'art. 43 cifra 4 CP, il giudice decide Iibera-

mente se il condannato debba scontare tutta o soltanto una

parte della pena. (consid. 3).

A. -

Ernst Kropf stammt aus ungünstigen Familien-

verhältnissen. Seinen Vater kannte er nie. In den Familien

der Eltern finden sich Trinker und Kriminelle. Kropf

wuchs zuerst bei seinen Grosseltern auf und kam dann als

Zehnjähriger im Jahre 1941 zu seiner Mutter. Da er einen

Einbruchsdiebstahl beging und allgemein als sehr gefährdet

beurteilt wurde, liess ihn der Jugendanwalt des Oberlandes

1942 in einer Familie versorgen. Kropf beging wiederum

Btrafgesetzbuoh. No 32.

147

zweimal Diebstähle. Der Jugendanwalt wies ihn da.her in

die Erziehungsanstalt Landorf bei Köniz ein. Dort brannte

Kropf zweimal durch. Er kam dann wieder in Familien,

wo er sich einigermassen befriedigend verhielt, sich jedoch

als schwer erziehbarer Bursche erwies. Er war jähzornig,

streitsüchtig und frech. Nachdem der Schulbesuch beendet

war, arbeitete er an verschiedenen Plätzen, ohne sich

irgendwo richtig halten zu können. In einer Lehre als

Metzger waren seine Leistungen ungenügend. Zudem be-

nahm er sich ungebührlich gegenüber seinem Lehrmeister

und wurde deshalb entlassen. Alle weiteren Arbeitgeber

machten mit ihm ähnliche Erfahrungen. Kropf zeigte nun

auch noch eine ausgesprochene Arbeitsscheu, war liederlich

und ein leichtsinniger Schuldenmacher. Er verursachte

seinem Vormund dauernd Mühe und Ärger.

Im Jahre 1949 beging Kropf mit einem andern zusam-

men zwei Diebstähle. Das Obergericht des Kantons Bern

verurteilte ihn deshalb am 4. Mai 1950 zu neun Monaten

Gefängnis, abzüglich 22 Tage Untersuchungshaft, und

verfügte, dass die Strafe aufgeschoben und der Verurteilte

in die Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen werde. Das

Obergericht hielt die Voraussetzungen des Art. 43 Zifi. 1

Abs. 1 bis 4 StGB als erfüllt, unter Hinweis auf den Lebens-

lauf des Verurteilten. Der psychiatrische Sachverständige

hatte die Zurechnungsfähigkeit Kropfs bejaht. Er sei ein

haltloser, unintelligenter, verlogener und moralisch schwa-

cher Psychopath, der bis heute nicht gelernt habe, sich den

Anforderungen eines zivilisierten Lebens anzupassen. Er

gehe mit grösster Leichtigkeit über seine Taten, die er als

Dummheiten bezeichne, hinweg. Die Gefahr des Rückfalles

sei erheblich. Arbeitserziehungsmassnahmen dürften jedoch

Aussicht auf Erfolg haben. Ohne systematische Erziehung

zur Arbeit entwickle sich Kropf sehr wahrscheinlich zum

Taugenichts und Gewohnheitsverbrecher. Kropf war ge-

mäss Zeugnis eines Arztes völlig gesund und arbeitsfähig.

B. -

Die Erziehung zur Arbeit begann am Tage des

Urteils in der Anstalt Lindenhof in Witzwil. Am 5. Juni