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77_IV_136

BGE 77 IV 136

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbooh. No 30.

sieht auf die Möglichkeit der ambulanten Behandlung an-

geordnet worden ist, diese aber unzulässig ist, muss das

Obergericht im neuen Urteil prüfen, ob es den Beschwerde-

gegner im Sinne des Art. 15 StGB ohne jeden Vorbehalt

in die Heilanstalt einweisen oder von dieser Massnahme

absehen, d.h. es bei der Verurteilung zu Strafe bewenden

lassen will. Dabei ist zu beachten, dass die Einweisung nur

stattzufinden hat, wenn der Zustand des Beschwerde-

gegners die Behandlung erfordert, nicht schon, wenn sie

dem Gerichte zweckmässiger zu sein scheint als der Straf-

vollzug.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-

teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 1951

insoweit aufgehoben, als es den Strafvollzug eingestellt und

(ambulante) Behandlung des Verurteilten angeordnet hat,

und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Er-

wägungen an das Obergericht zurückgewiesen.

30. Urteil des Kassationshofes vom 18. September 1951 i. S.

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen \Vidmer.

Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB.

a) Wann ist der Schaden «gerichtlich oder durch Vergleich fest-

gestellt» ?

b) Der Richter, der die Voraussetzungen des Abs. 2 prüft, soll

auch der Haltung Rechnung tragen, die der Verurteilte in

Anbetracht des verursachten, aber weder gerichtlich noch

durch Vergleich festgestellten Schadens eingenommen hat.

Art. 41 ck. 1 al. 2 et 4 OP.

a) Quand le dommage est-il «fixe judiciairement ou par accord

avec le lese " ?

b) Le juge qui examine les conditions de l'al. 2 doit aussi tenir

compte de l'attitude du condamne envers le dommage cause,

mais non fixe judiciairenient ou par accord avec le lese.

Art. 41 cifra 1 cp. 2 e 4 OP.

a) Quando il danno e « stabilito giudizialmente 0 mediante

transazione » ?

Strafgesetzbuch. No 30.

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b) Il giudice, esaminando se ricorrano le condizioni del cp. 2, deve

anche teuer conto del comportamento del condannato per

quanto concerne il danno cagionato, ma non stabilito giudi-

zialmente o· mediante transazione.

A. -

Der taube Wilhelm Widmer, dem am 29. Novem-

ber 1950 auf eigenes Begehren ein Beistand ernannt wurde

und der eine trübe Jugendzeit hinter sich hat, wurde vom

Kriminalgericht des Kantons Aargau am 13. Juni 1951

wegen wiederholten Betruges zu neun Monaten Gefängnis

verurteilt. Das Gericht schob den Vollzug der Strafe

bedingt auf, setzte dem Verurteilten vier Jahre Probezeit

und verband damit die Weisung, dass er jeden Monat

Fr. 60.- an seine Schulden aus Betrug und Fr. 40.- an

seine früheren nichtdeliktischen Schulden abbezahle, und

zwar im Verhältnis der Forderungsbeträge der einzelnen

Gläubiger.

Zur Begründung führte das Gericht aus, es sei zwar

richtig, dass Widmer am 22. November 1944 zu einer

bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von fünf Tagen

verurteilt und nach Ablauf der dreijährigen Probezeit

wieder straffällig geworden sei, sich also nicht dauernd

gebessert habe. Es sei ihm jedoch, wenn auch nicht ohne

Bedenken, das Vertrauen zu schenken, dass er die zweite

Probe besser bestehen werde als die erste. Zwar habe er

sich nach einem Polizeibericht vom 27. Dezember 1950

anfänglich auch in Frauenfeld, wo er als Zeughaus-

schneider arbeite, nicht ganz klaglos gehalten, indem er

trotz rechten Verdienstes (Fr. 470.80 im Monat) seine

Pensionsschulden nicht zu begleichen vermocht habe. Der

infolge seines Gehörleidens etwas unbeholfene Angeklagte

scheine immerhin gewisse Schulden abgetragen zu haben.

Auch billige der Polizeibericht ihm zu, dass er solid lebe

und nur wenig Alkohol zu sich nehme. Entscheidend sei,

dass er als Zeughausschneider unter der strengen und

wachsamen Obhut von Oberstleutnant Widmer stehe und

einen Beistand in der Person eines Amtsvormundes er-

halten habe, dem er monatlich Fr. 100.- bis 150.-

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Strafgesetzbuch. No 30.

seines Lohnes zur Schuldentilgung übergebe. Der Beistand

glaube denn auch, wenn der Angeklagte das weiterhin tue,

könnten dessen Schulden getilgt werden. Nach dem Zeug-

nis des Regierwigsbeamten Zöllig habe der Angeklagte bei

diesem das Zimmer und nehme Frühstück und Nachtessen

mit der Familie Zöllig ein, während er in seiner Freizeit

in ihrem Garten arbeite. Unter diesen Umständen glaube

das Gericht, dass Gewähr dafür geboten sei, dass der An-

geklagte sich in Zukunft auch ohne Verbüssung der Strafe

halten werde.

B. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Ant!age, das Urteil

sei wegen Verletzung von Art. 41 Ziff. 1 StGB aufzuheben

und die Akten seien zwecks Verweigerung des bedingten

Strafaufschubes an das Kriminalgericht zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich

schon deswegen gegen den bedingten Aufschub des Straf-

vollzuges ausgesprochen, weil Vorleben und Charakter des

Täters kaum eine günstige Prognose für die Zukunft ge-

statteten. Aus dem Lebenslauf des Angeklagten ergebe

sich, dass Widmer bei Tanz, Jassspiel und Wirtshaus-

besuch sein Geld durchgebracht und über seine Verhält-

nisse gelebt habe, dass darunter seine Arbeitsleistungen

gelitten hätten und er zu spät zur Arbeit erschienen sei,

worauf ihm seine Arbeitgeberin schliesslich die Stelle

gekündigt habe. Auch später habe Widmer nicht solid

gelebt. Er habe nach eigenem Zugeständnis das Vertrauen

der Familie Sauter, bei der er Kost und Logis genoss,

krass missbraucht. Widmer verstehe mit seinem Gelde

nicht haushälterisch umzugehen. Dazu komme die Strafe

vom 22. November 1944 wegen Diebstahls. Schon etwa

ein halbes Jahr nach Ablauf der Probezeit habe sich

Widmer wieder vergangen. Anderseits sei anzuerkennen,

dass nun durch den gegenwärtigen Arbeitsort und durch

die Beistandschaft eine gewisse vermehrte Gewähr ge-

boten sei, dass er sich künftig besser halten werde. Die

Staatsanwaltschaft hätte daher die auf Vorleben und Cha-

Strafgesetzbuch. No 30.

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rakter gestützte Prognose allein nicht angefochten. Es

fehle jedoch auch an der weiteren Voraussetzung der

Schadensdeckung. Das Kriminalgericht spreche sich über

sie gar nicht aus. Bei sinngemässer Auslegung des Art. 41

Ziff. l Abs. 4 sei ein Schaden schon dann « gerichtlich oder

durch Vergleich festgestellt», wenn der Geschädigte ihn

der Höhe nach beziffert und der Täter ihn in der Straf-

untersuchung anerkannt habe oder wenn die Unter-

suchungsbehörde ihn durch Sachverständige habe schätzen

lassen und der Täter mit dem geschätzten Werte einver-

standen sei. Im vorliegenden Falle habe Widmer vor dem

Untersuchungsrichter die Forderungen aller fünf Betro-

genen anerkannt; Thut habe von ihm Fr. 1068,45 zu

fordern, Kaufmann Fr. 150.-, Kistler Fr. 181.-, Bolliger

Fr._120.- und Meyer Fr. 290.-. Es sei dem Verurteilten

zuzumuten gewesen, einen namhaften Teil dieser Schadens-

beträge aus seinem Monatslohn von Fr. 483.-, den er im

Zeughaus Frauenfeld beziehe, zu decken, nötigenfalls

unter Zurückstellung gewisser anderer Schulden. Es stehe

indes fest und sei von ihm nicht bestritten worden, dass

er bis zur gerichtlichen Verhandlung vom 22. November

1950 überhaupt keinen Rappen an die durch sein betrüge-

risches Verhalten Geschädigten bezahlt habe. Vor Gericht

habe er geltend gemacht, er habe etwa Fr. 500.- andere

Schulden bezahlt. Er habe sich aber darüber nicht aus-

gewiesen. Einzig aus einem Bericht von Oberstleutnant

Widmer vom 14. Dezember 1950 gehe hervor, dass er auf

Druck des Zeughausverwalters hin Fr. 252.- geleistet

habe.

0. -

Widmer beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei

abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 4 StGB setzt der bedingte

Aufschub des Strafvollzuges voraus, dass der Verurteilte

«den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Scha-

den, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat ». Diese

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Strafgesetzbuch. N° 30.

Bestimmung kann nicht analog angewendet werden auf

einen Schaden, der weder gerichtlich noch durch Vergleich

festgestellt ist (BGE 70 IV 104). Die Beschwerdeführerin

verlangt das· auch nicht, möchte aber den Begriff der

gerichtlichen oder vergleichsweisen Feststellung des Scha-

dens weit ausgelegt sehen, in dem Sinne, dass die Aner-

kennung des im Untersuchungsverfahren auf Grund von

Angaben des Geschädigten oder eines Gutachtens er- .

mittelten Schadens durch den Beschuldigten genüge.

Allein das Untersuchungsverfahren dient in der Regel

lediglich der Abklärung der Frage, ob genügend Anhalts-

punkte vorhanden seien, um gegen den Beschuldigten im

Strafpunkte Anklage zu erheben und ihn dem Gerichte

zur Beurteilung zu überweisen. Eine Anerkennung des

Schadens im Untersuchungsverfahren hat daher gewöhn-

lich keine andere Bedeutung als die eines Geständnisses,

wie der Beschuldigte es auch über andere für die Beur-

teilung des Straffalles wesentliche Punkte ablegen, aber

bis zur gerichtlichen Beurteilung auch jederzeit wider-

rufen kann. Sie hat weder die Wirkung eines Vergleiches,

der die Forderung des Geschädigten gegenüber dem

Schädiger endgültig zivilrechtlich festlegt,

noch die

eines Urteils, durch das der Richter -

ebenfalls end-

gültig -

erkennt, wieviel der Beklagte dem Kläger schul-

det. Gerade auf diese Wirkung, dass die Forderung end-

gültig durch Parteivereinbarung oder durch Richterspruch

festgelegt ist, kommt es aber dem Art. 41 Zifl. l Abs. 4

StGB an, wenn er von dem «gerichtlich oder durch Ver-

gleich festgestellten Schaden >> spricht. Der Täter muss

wissen oder wissen können, dass er zivilrechtlich schuldet,

wieviel er schuldet und dass er an seiner Schuld fortan

nicht mehr rütteln kann. Nur wenn die Forderung des

Geschädigten gerichtlich beurteilt oder durch Vergleich

festgestellt ist, kann er das wissen; nur dann kann er

sich mit der von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 4 verlangten Deut-

lichkeit bewusst sein, dass er nunmehr bezahlen muss,

nicht auch schon dann, wenn er in dem der Abklärung des

Strafgesetzbuch. N° 30.

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Strafpunktes dienenden Verhör vor dem Untersuclmngs-

richter den Schaden « anerkennt », d. h. über dessen Höhe

Auskunft gibt. Eine Anerkennüng vor dem Untersuchungs-

richter kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 41 Ziff. 1

Abs. 4 nur von Bedeutung sein, wenn sie den Sinn einer

zivilrechtlichen Willenserklärung (Schuldanerkennung) hat,

die an den beim Verhör mitanwesenden Geschädigten

gerichtet ist oder nach dem Willen des Anerkennenden

dem Geschädigten durch den Untersuchungsrichter mit-

geteilt werden soll und auch tatsächlich mitgeteilt wird.

Erklärt sich der Geschädigte gegenüber dem Schädiger

mit dem Inhalte einer solchen Willenserklärung einver-

standen, so ist über die Forderung ein Vergleich zustande

gekommen.

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass die

«Anerkennungen » der Schadensbeträge durch den Be-

schwerdegegner im Untersuchungsverfahren den Sinn

zivilrechtlicher Schuldanerkennungen gehabt hätten und

den Geschädigten mit Willen des Beschwerdegegners mit-

geteilt und von ihnen angenommen worden seien, dass also

in diesem Sinne Vergleiche über den Schaden zustande-

gekommen seien. Auch die Akten bieten dafür k~in~n

Anhaltspunkt. Art. 41 Ziff. I Abs. 4 StGB steht mithin

dem bedingten Aufschub des Strafvollzuges nicht im

Wege.

2. -

Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verbietet den bedingten

Aufschub des Strafvollzuges, wenn Vorleben und Charakter

des Verurteilten nicht erwarten lassen, er werde durch

diese Massnahme von weiteren Verbrechen oder Vergehen

abgehalten. Nach der Rechtsprechung des Kassations~ofes

darf und soll der Richter, der die Voraussetzungen dieser

Bestimmung prüft, auch der Haltung Rechnung tragen,

die der Verurteilte in Anbetracht des verursachten, aber

weder gerichtlich noch durch Vergleich festgestellten

Schadens eingenommen hat. Augenscheinlich schlechter

Wille, den zum vornherein sicheren Schaden zu ersetzen,

oder auch blosse Gleichgültigkeit gegenüber einem solchen

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Strafgesetzbuch. No 30.

Schaden können unter Umständen die Erwartung, dass

sich der Verurteilte unter dem Einfluss einer bloss bedingt

vollziehbaren Strafe dauernd bessern würde, zunichte

machen (BGE 70 IV 106). Ob das zutrifft, ist aber immer

eine Frage des freien Ermessens, das dem Sachrichter bei

der Stellung der Prognose nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2

zusteht (BGE 68 IV 77; 69 IV. 113, 201; 73 IV 111;

74 IV 158; 77 IV 68). In dieses Ermessen hat der Kassa-

tionshof auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nicht einzugreifen,

sondern er hat nur zu entscheiden, ob der Sachrichter es

überschritten, d. h. seine Voraussage auf offensichtlich

unhaltbare Überlegungen gestützt habe; nur wenn das

zutrifft, verletzt das Urteil eidgenössisches Recht.

Das Kriminalgericht hat sein Ermessen nicht über-

schritten, selbst wenn man ausser der Tatsache, dass der

Beschwerdegegner bis zur gerichtlichen Verhandlung an

den durch Betrug verursachten Schaden nichts abbezahlt

hat, auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten,

aber vom Kriminalgericht nicht festgestellten ungünstigen

Tatsachen aus dem Vorleben des Beschwerdegegners in

die Wagschale ·wirft. Das Gebahren des Beschwerde-

gegners in finanziellen Dingen ist vom Kriminalgericht

geprüft worden. Dabei hat es berücksichtigt, dass er ge-

wisse Schulden abgetragen hat und seinem Beistand mo-

natlich Fr. 100.- bis 150.- seines Lohnes zur Schulden-

tilgung übergibt. Der Beschwerdegegner ist augenscheinlich

bestrebt, nach und nach alle seine Schulden zu tilgen. Dass

er bisher den durch Betrug verursachten nicht den Vorrang

gegeben hat, ist angesichts seiner Verhältnisse nicht

offensichtlich ein Zeichen schlechten Willens oder auch

blosser Gleichgültigkeit, sodass die Erwartung, er lasse

sich durch eine bedingt vollziehbare Strafe dauernd bes-

sern, schlechterdings nicht am Platze sein könnte. Die

Staatsanwaltschaft behauptet das auch nicht. Der Be-

schwerdegegner kann die Tilgung der durch Betrug ver-

ursachten Schulden auch bloss deshalb zurückgestellt

haben, weil andere Verpflichtungen dringender waren,

Strafgesetzbuch. No 31.

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oder auf Druck des Zeughausverwalters von Frauenfeld

(Act. 4 S. 110). Jedenfalls liegt nichts vor, was den Schluss

aufdrängen würde, er wolle sich den Verbindlichkeiten

aus den strafbaren Handlungen entziehen und sehe seinen

Fehler nicht ein.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

· 31. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Juni

1951 i. S. Gloor c. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Art. 41 Ziff. 5 StGB. Zulässigkeit der unbedingten Amtsentsetzung

trotz bedingten Aufschubes der Ge!angnisstrafe.

Art. 41 eh. 5 OP. Le juge peut refuser le sursis pour la destitution,

bien qu'il l'accorde pour la peine principale.

Art. 41 cifra 5 OP. Il giudice puo rifiutare la sospensione condi-

zionale per la destituzione anche se l'accorda invece per la pena

principale.

A. -

Das Kriminalgericht des Kantons Aargau ver-

urteilte J~kob Gloor am 6. September 1950 wegen Amts-

missbrauches und Anstiftung zu Bevorzugung eines

Gläubigers zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe

von acht Monaten, entsetzte ihn seines Amtes als Be-

treibungsbeamter und erklärte ihn für fünf Jahre zu einem

Amte nicht wählbar.

Auf Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten hin hob

der Kassationshof des Bundesgerichtes am 22. Dezember

1950 dieses Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurtei-

lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

Die Erwägungen gingen dahin, dass Gloor von der An-

klage des Amtsmissbrauches freizusprechen und -

unter

Vorbehalt einer allfälligen Verfolgung wegen Betruges

statt wegen Amtsmissbrauches -

allein wegen Anstiftung

zu Bevorzugung eines Gläubigers zu bestrafen sei. Hin-