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Strafgesetzbuch. No 39.
sc~on in der bewusst pflichtwidrigen Zurückstellung der
!llnder erster Ehe hinter die Glieder der engeren Familie,
mdem der Beschwerdeführer jenen in der dem Urteil
zugrunde. gelegten, nicht zu kurz bemessenen Zeit von
seinem Einkommen überhaupt nichts zukommen Iiess.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bösen Willen
auch dadurch bekundet habe,- dass er keinen einträgli-
cheren Beruf als den eines Taxichauffeurs ausübt, oder dass
er seine Ehefrau nicht zu einer Erwerbstätigkeit anhält
kommt somit nichts an.
'
3. -
Der bedingte Strafvollzug setzt unter anderem
voraus, dass Vorleben und Charakter des Verurteilten er-
warten lassen, er werde durch diese Massnahme von wei-
teren Verbrechen oder Vergehen abgehalten (Art. 41Zi:ff.1
Abs.~ StGB). Ob diese Erwartung am Platze ist, entschei-
det der Sachrichter nach freiem Ermessen (BGE 68 IV 77,
73 IV 111). Die Vorinstanz hat es nicht überschritten. Der
Beschwerdeführer hat sich schon kurz nach der Verur-
teilung vom 1 ~· ~ugust 1944, die ihn unter Bewährungs-
probe stellte, vergangen und dadurch bewiesen, dass er
sich durch eine bedingt vollziehbare Strafe nicht von wei-
terer Vernachlässigung der Unterhaltspfücht abhalten
lässt. Wie das Obergericht ferner feststellt, hat ihn nicht
einmal die erstinstanzliche Verurteilung vom 9. Juli 1947
bewogen, an die Unterhaltsbeiträge etwas zu bezahlen
obwohl sein Monatseinkommen seit Mai 194 7 mehr a~
Fr. 500.- beträgt.
Demnach erkennt der KatJsatioruihof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Strafgesetzbuch. N° 40.
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40. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 12. No-
vember 1948 i. S.
Sehneider gegen Staatsanwaltsehaft des
Kantons Thurgau.
Art. 217 Abs. 1 StGB. Der Gatte, der nicht in Scheid~g steht und
ohne Zustimmung des Richters die häusliche Gememschaft ~uf
gelöst hat, ist auch strafbar, wenn Bestan~ und Umfang semer
Unterhaltspflicht gegenüber Frall: und Kindern weder. durch
den Zivilrichter noch durch Verembarung festgesetzt smd.
Af't. 217 al. 1 OP. L'epoux qui n'est pas en instan~e. de di~orce
et qui, sans l'autorisation du juge, a quitt~ le _dorm~ile co:r:Ju~l
est punissable alors meme que son obbgation d entret1en a
J'egard de sa. fernme et de se~ enfants n'a. pas ete fixee par le
juge civil ou par une convention.
Art. 217 cp. 1 OP. Il coniug~, ehe non _ha promosso ~USB; di_ divorzio
e ehe, senza l'a.utorizza~1?ne del gmd1~e, non Vl".'e p1~ m com~
nione domestica, e punibile anche seil suo obbhgo d1 ~~1-
mento verso Ia mogJie e i figJi non e stato fissato dal gmd1ce
civile o da una convenzione.
Aus den Erwägungen :
Wer aus bösem Willen, aus Arbeitsscheu oder aus
Liederlichkeit die familienrechtlichen Unterhalts- oder
Unterstützungspflichten gegenüber seinen Angehörigen
nicht erfüllt, ist gemäss Art. 217 Abs. 1 und 3 StGB zu
bestrafen. Ob die Unterhalts- oder Unterstützungspflicht
aus einem Entscheide des Zivilrichters oder doch aus
einer Vereinbarung hervorgehen muss, oder ob der Straf-
richter vorfrageweise auf Grund der massgebenden fami-
lienrechtlichen Bestimmungen selbst feststellen kann, was
der Pflichtige hätte leisten sollen, ~agt das Gesetz nicht.
Der Kassationshof hat entschieden, dass für den Unter-
halt zwischen Ehegatten sowie der Eltern gegenüber den
Kindern, der unbedingt sei, grundsätzlich in natura
geleistet werden müsse und auf den vollen Bedarf gehe,
die vorgängige Feststellung der Leistungspflicht ni~ht
erforderlich sei. Anders sei es, wenn die häusliche Gemein-
schaft tatsächlich aufgelöst sei, weil die Ehegatten in
Scheidung stehen. Hier trete die Geldleistung an Stelle
des Naturalunterhaltes; auch erforderten .die tatsächlichen
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Strafgesetzbuch. N° 40.
Verhältnisse oft eine Verteilung der Unterhaltslast, wes-
halb das Gesetz den Richter anweise, diese Verhä1tnisse
während des Prozesses zu ordnen. Mit Rücksicht darauf
sei Art.,217 StGB nur anwendbar, wenn die Höhe der
Unterhaltsbeiträge durch den Zivilrichter oder durch eine
Vereinbarung der Gatten festgelegt worden sei (BGE 70
IV 167 f.; 74 IV 52).
Darnach durfte der Strafrichter im vorliegenden Falle
von sich aus beurteilen, ob die vom. Beschwerdeführer
bezahlten Unterhaltsgelder ungenügend waren; dieser
brauchte nicht zuvor durch den Zivilrichter zu bestimmten
Leistungen verpflichtet zu werden; denn er stand während
der in Betracht fallenden Zeit, Januar bis Oktober 1947,
nicht in Scheidung.
Die analoge Anwendung der für den Fall der Scheidung
dem Art. 217 StGB gegebenen -Auslegung auf alle Ehe-
gatten, die nicht mehr zusammenleben, wäre nicht gerecht-
fertigt. Sie ist jedenfalls dann nicht am Platze, wenn die
häusliche Gemeinschaft, wie hier, ohne Zustimmung des
Richters aufgelöst wurde. In diesem Falle liegen die Ver-
hältnisse wesentlich anders als im Scheidungsverfahren,
wo der Richter von Amtes wegen die für de!!. Unterhalt
der Gatten und der Kinder erforderlichen Anordnungen
zu treffen hat. Die vom Ernährer im Stiche gelassene
Familie genösse den Schutz des Art. 217 StGB nur, wenn
sie zuvor in einem besondern Verfahren den Zivilrichter
angerufen hätte, uhd auch dann erst von dem Augenblicke
an, wo ihr ein bestimmtes Unterhaltsgeld zugesprochen
worden wäre. Das kaÜn nicht der Sinn des Gesetzes sein.
Dem Gatten, der ohne richterliche Bewilligung Frau und
Kinder verlässt, muss Bestand und Umfang der Leistungs-
.pflioht nicht erst deutlich gemacht werden. Er weiss,
dass er für den Unterhalt der Seinen aufzukommen hat.
Strafgesetzbuch. No 41.
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41. Urteil des Kassationshofes vom 1. Oktober 1948 i .. S. Staats.-
anwaltsehaft des Kantons Basel-Stadt gegen SeluJ:tid und Höltsebl.
Art. 253 StGB, Erschleichung einer falschen Beurkundung. Ist die
Eintragung einer Genossenschaft in das Handelsregister ohne
vorausgegangene konstituierende Versammlung eine falsche
Beurkundung ?
Art. 253 OP, obtention frauduleuse d'une constatation fausse. L'ins-
cription d'une societe cooperative au registre du commerce
sans assemblee constitutive prealable est-elle une fausse consta.-
tation dans un titre authentique ?
Art. 253 OP, conseguimento jraudolento di una falsa attestazione.
L'iscrizione di una societa cooperativa nel registro di commercio
senza una precedente assemblea. costitutiva e una falsa attesta.-
zione ?
A. -
Schmid und Höltschi kamen übe:rein, unter der
Firma « Interna-Gesellschaft)) eine Genossenschaft zu
gründen. Auf Ersuchen des ersteren schrieb letzterer einen
Statutenentwurf, ein Protokoll über eine Gründun~sver
sammlung, die in Wirklichkeit nicht stattgefunden hatte,
und die Anmeldung an das Handelsregisteramt. Schmid
oder in dessen Auftrag Höltschi reichte die drei Urkunden
dem Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt ein.
Gestützt· darauf trug dieses die Genossenschaft am 24.
Juli 1945 in das Handelsregister ein.
B. -
Schmid und Höltschi wurden angeklagt, sie hätten
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet
und in ein öffentliches Register eintragen lassen.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach sie
von der Anklage der Urkundenfälschung, begangen durch
Abfassung des Protokolls, aus subjektiven Gründen frei,
verurteilte sie dagegen wegen Erschleichung einer falschen
Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB, begangen
dadurch, dass sie den Handelsregisterführer durch Täu-
schung mittels des falschen Protokolls und der Anmeldung
veranlassten, die Genossenschaft einzutragen.
Auf Appellation der Verurteilten sprach das Appella-
tionsgericht des Kantons Basel-Stadt am 30. Juli 1948
beide auch von der Erschleichung einer falschen Beur-
u
AS 74 IV -
1948