Sachverhalt
Pi F. verlor auf der Fahrt zu verschiedenen Bunkern eine Liste der ge- heimen Standorte. Wo und wie er sie verlor., blieb unklar. Sie konnte nicht wieder beigebracht werden. Es steht nicht fest., dass überhaupt jemand sie gefunden habe. Das Div Ger sprach Pi F. frei., indem es als nicht bewiesen erachtete., dass die Liste der Ojfentlichkeit bekannt oder zugiinglich gemacht worden sei.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Nr. 11 16 MStG schuldig erklãrt. W er selber ausgespãhte militãrische Geheimnisse bekannt gebe, kõnne nicht auch wegen Geheimnisverrates verurteilt wer- den. Ein solcher stelle gegenüber dem Ausspãhen eine straflose Nachtat dar. Der Beschwerdeführer kann sich für diese Auffassung auf die lang- j ãhrige Rechtsprechung des Militãrkassationsgerichts berufen ( vgl. MKGE 4 N r. 33 und N r. 140 Erw. l; 5 N r. 47; 7 N r. 34). Es ist zu prüfen, ob an dieser Praxis festgehalten oder ob in diesen Fãllen Realkonkurrenz zwischen Abs. l und Abs. 2 von Art. 86 Ziff. l MStG angenommen werden so li. W esentlich ist, dass der Tãter, der mit Verratsabsicht ausspãht, ein Mehreres tut, wenn er in der Folge das ausgespãhte Geheimnis wirklich preisgibt. Die blosse Absicht des V errats ist n ur Tatbestandselement in Art. 86 Ziff. l Absatz l MStG. Nach Art. 86 Ziff. l Absatz 2 MStG wird der Verrãter erst erfasst, wenn er die Absicht in dieTa t umgesetzthat. Sowohl vom Gesichtspunkt des Erfolges aus als auch unter dem der Schuld ist es etwas anderes, ob sich jemand darauf beschrãnkt, mit der Absicht, Ge- heimnisse zu verraten, auszuspãhen oder ob er solche ausgespãhte Ge- heimnisse anschliessend wirklich verrãt. Tut er letzteres zusãtzlich, so ist sein V erschulden entsprechend grõsser. Ebenso wird di e Sicherheit der Landesverteidigung mehr beeintrãchtigt, wenn ausgekundschaftete Geheimnisse preisgegeben werden. Nach Art. 68 Ziff. l StGB wie nach Art. 49 Ziff. l MStG sind sogar gegenüber einem Tãter, der mehrere Straf- bestimmungen durch eine Handlung verletzt, alle diese Bestimmungen anzuwenden und ist die Strafe deswegen zu erhõhen bzw. zu schãrfen. Es wãre widerspruchsvoll, den Tãter besser wegkommen zu lassen, wenn er die mehreren Bestimmungen nicht durch eine einzige, sondern durch mehrere, allerdings zusammenhãngende Handlungen verletzt. Die Be- stimmung über die Realkonkurrenz unterscheidet nicht, o b mehrere Hand- lungen unabhãngig sind oder objektiv und subjektiv irgendwie zusam- menhãngen (vgl. BGE 77 IV 17). Diese Überlegungen führ~en das Bundesgericht dazu, unter Annahme der Realkonkurrenz zwischen Art. 244 und 242 StGB einen Tãter zu ver- urteilen, d er falsches Geld eingeführt un d dieses in d er Folge in U mlauf gesetzt hatte (BGE 77 IV 17). Gleichermassen hat die Rechtsprechung hinsichtlich Warenfãlschung gemãss Art. 153 StGB und lnverkehrbrin- gen von selber gefãlschten Waren (Art. 154 StGB) entschieden (BGE 77 IV 89). Der Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemãss Art. 273 StG B ist wie derj enige d er V erletzung militãrischer Geheimnisse nach Art. 86 MStG aufgebaut. Das Bundesstrafgericht hat nun in seinem Urteil vom 30. Juni 1949 i.S. V. in bezug auf den Tatbestand des wirt- schaftlichen N achrichtendienstes zwischen Absatz l un d 2 des Art. 273 StGB Realkonkurrenz angenommen, wenn der Tãter das Geheimnis sel-
17 Nr. 11 ber ausgekundschaftet und nachher einer fremden Amtsstelle zugãnglich gemacht hat. Diese Gründe führen dazu, in bezug auf den Tatbestand des Art. 86 die bisherige Praxis aufzugeben und beim Tãter, der selber ausgespãhte militãrische Geheimnisse anschliessend verraten hat, Absatz l und 2 des Art. 86 Ziff. l MStG in Realkonkurrenz anzuwenden. W as der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Realkonkurrenz vorbringt, dringt ni eh t durch. W enn beim Delikt d er U rkundenfãlschung nur der Gebrauch einer durch einen Dritten gefãlschten Urkunde speziell mit Strafe bedroht ist, so wird dies eben in Art. 251 Ziff. l Abs. 3 StGB vom Gesetz ausdrücklich so bestimmt. Das gleiche gilt für die V erwertung von Fabrikations- oder Geschãftsgeheimnissen nach Art. 13 lit. g UWG. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, wer in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, gegen eine Person Gewalt verübe, werde nur wegen Raubes nach Art. 139 StGB und nicht zusãtzlich wegen Diebstahls ge- mãss Art. 137 StGB verurteilt. Nun ist aber nach der gesetzlichen Tat- bestandsumschreibung der Diebstahl bereits durch die Anwendung des Raubtatbestandes abgegolten, gleichgültig ob der Tãter vor dem Dieb- stahl oder erst nachher Gewalt verübe. Endlich ist zwar richtig, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung derjenige, welcher eine selber veruntreute Sache nachtrãglich verãussert, nicht noch zusãtzlich der Hehlerei im Sinne des Art. 144 StGB schuldig zu erklãren ist (BGE 70 IV 69), doch ist dieser Entscheid schon deswegen zutreffend, weil Hehlerei die strafbare V ortat eines andern voraussetzt, wãhrend im vorliegenden Falle der gleiche Tãter zwei sich zeitlich folgende strafbare Handlungen begangen hat.
4. - Die l(assationsbeschwerde macht ferner geltend, das gleiche V er- halten, das dem Angeklagten als vollendete oder versuchte V erletzung militãrischer Geheimnisse im Sinne des Art. 86 MStG zur Last gelegt werde, kõnne nicht auch unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen N achrichtendienstes na eh Art. 273 StG B zusãtzlich zur V erurteilung füh- ren. Der Beschwerdeführer ficht somit die Annahme von ldealkonkurrenz zwischen den erwãhnten Straftatbestãnden an. Idealkonkurrenz ist dann gegeben, wenn durch eine Handlung oder eine Kette von Handlungen, die eine Einheit bilden, mehrere gesetzliche Tatbestãnde erfüllt werden, ohne dass einer davon die Tat nach allen Seiten voll umfasst (MKGE 6 Nr.ll9 Erw.4 und 8, N r. 9; BGE 87 IV 126, 90 IV 25). ldealkonkurrenz ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil eine der fraglichen Strafbestimmungen eine hõhere Strafandrohung enthãlt als die andere. Es kõnnen Tatbestãnde, die mit der gleichen Strafe be- droht sind, ideell konkurrieren und solche, deren Strafandrohungen ver- schieden lauten. Entscheidend ist, ob eine Bestimmung den Unrechts- gehalt der Tat nach allen Seiten umfasst oder nicht (MKGE 8 Nr. 9).
Nr. 11, 12 18 Der Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes bildet Be- standteil des 13. Titels des Strafgesetzbuches., der die Delikte gegen den Staat und die Landesverteidigung zusammenfasst. Bei Art. 273 StGB sin d Schutzobj ek t wirtschaftliche Interessen von Pri v aten., allerdings nicht um ihrer selbst willen., sondern im Zusammenhang mit der Integri- tãt der schweizerischen Gebietshoheit (BGE 71 IV 218., 74 IV 104., 85 IV 139). Im Einzelfall genügt die Verletzung oder Gefãhrdung privater Inter- essen., ohne dass auch staatliche Interessen berührt worden sein müssen (BGE 74 IV 208ff.). Schutzohjekt des Art. 86 MStG ist dagegen die Lan- desverteidigung., und zwar., wie sich aus dem Randtitel ergibt., namentlich die militiirische Landesverteidigung. Militãrische Geheimnisse kõnnen n un sehr wohl verraten werden., ohne dass schweizerische Fabrikations- oder Geschãftsgeheimnisse ausgespãht oder geoffenbart., mithin wirtschaftli- che Interessen verletzt oder gefãhrdet worden wãren. Die Beeintrãchti- gung dieser andern geschützten Rechtsgüter wird demnach durch die al- leinige Anwendung von Art. 86 MStG nicht erfasst. Stellen militãrische Geheimnisse gleichzeitig au eh solche des wirtschaftlichen Bereiches ( Ge- schãfts- und Fabrikationsgeheimnisse) dar., so muss deren Verletzung durch die Anwendung des Tatbestandes des Art. 86 MStG und desjenigen des Art. 273 StGB in Idealkonkurrenz geahndet werde11. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Militãrkassationsgerichts (vgl. Urteil vom 30. Mãrz 1962 i. S. E . ., S.18). Die Kassationsbeschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkte als unbegründet. (1. September 1966, G. e. DG 6) 12. Verletzung militãrischer Geheimnisse (Art. 86 Ziff. l MStG). - Be- griff der Õffentlichkeit. Violation de secrets intéressant la défense nationale ( Art. 86, eh. l CPM). - Notion de >. Violazione di segreti militari ( art. 86 cif. l CPM). - Concetto di pub- blico. Aus dem Sachverhalt: Pi F. verlor auf der Fahrt zu verschiedenen Bunkern eine Liste der ge- heimen Standorte. Wo und wie er sie verlor., blieb unklar. Sie konnte nicht wieder beigebracht werden. Es steht nicht fest., dass überhaupt jemand sie gefunden habe. Das Div Ger sprach Pi F. frei., indem es als nicht bewiesen erachtete., dass die Liste der Ojfentlichkeit bekannt oder zugiinglich gemacht worden sei.