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Strafrecht.
C. STRAFRECHT
DROIT PENAL
•
I. BUNDES STRAFRECHT
CODE PENAL FEDERAL
51. Urteil des Kassationshofs vom 27. N01lember 1939
i. S. Kobel gegen Basel-Landschaft, Staatsanwaltschaft.
PotJt;verkehrsgejährdung,'BStrR Art. 67, bei Zusammenstoss zwi.
schen einem Postauto und einem Privatauto; Begriff der
Fahrlässigkeit des Automobilisten.
Atteinte a la s6curite des postes, CPF art. 67, colIision entre une
automobile postale et une automobile privoo; notion da
l'imprudence commise par l'automobiliste.
Messu in pericolo deZ traffico postale, an. 67 CPF; scontro tra
un'automobile postale e un'automobiIe privata; nozione della
negligenza commessa dall'automobilista.
A. -
Der Postchauffeur Schneider fuhr am 26. November
1938 morgens 7 % Uhr mit einem Postauto auf einem fahr-
planmässigen Kurs vom Bahnhof Waldenburg nach Lan-
genbruck. Unterhalb des Bezirksschulgebäudes in Walden-
burg überholte er einen Briefträger, der einen Handkarren
vor sich her schob. Zum Überholen musste Schneider die
linke Strassenseite in Anspruch nehmen. Bevor das Über-
holungsmanöver beendigt war, kam aus der entgegen-
gesetzten Richtung, wo die Strasse eine unübersichtliche
Kurve beschreibt, der Beschwerdeführer Kobel mit einem
Lastwagen mit einer Geschwindigkeit von 30-35 km ge-
fahren. Da die Bremsen an seinem Wagen ungenügend
waren, konnte Kobel nicht mehr rechtzeitig anhalten. Die
beiden Fahrzeuge stiessen zusammen, wodurch gering-
fügiger Sachschaden entstand.
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Bunctesstrafrecht. N0 51.
B. -
Das Kriminalgericht des Kantons Basel-Land:.
schaft erklärte Kobel der fahrlässigen erheblichen Ge-
fährdung. der Sicherheit des Postwagenverkehrs (Art. 67
Abs. 2 BStrR) sowie der Übertretung von Art. 17 und 25
MFG und Art. 37 MFV, Schneider der fahrlässigen erheb~
lichen Gefährdung der Sicherheit des Postwagenverkehrs
und der Übertretung von Art. 26 MFG und 46 MFV
schuldig und verurteilte beide Angeklagte je zu Fr. 20."-
Geldbusse, bei Nichtbezahlung umwandelbar in 2 Tage
Gefängnis.
O. _. Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft
wies die Appellation Kobels gegen dieses Urteil ab und
bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid.
D. -
Gegeudas Urteil des Obergerichts vom 18. August
1939 reichte Kobel die vorliegende bundesrechtliche Nich-
tigkeitsbeschwerde ein mit dem Begehren, das Urteil sei
aufzuhe ben und er sei von der Anklage der fahrlässigen
erheblichen Gefährdung der Sicherheit des Postwagenver~
kehrs freizusprechen.
Zur Begründung seiner Beschwerde macht Kobel gel-
tend, es sei für ihn zwar voraussehbar gewesen, dass ihm
in der unübersichtlichen Kurve ein anderes Auto entgegen-
kommen und· ihm durch vorschriftswidriges Fahren den
Weg versperren könnte, hingegen habe er nicht damit
rechnen müssen, dass dieses Auto gerade ein Postauto sein
könnte, wenn er auch gewusst habe, dass auf der betref-
fenden Strasse ein Postautokurs verkehre.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich aus-
schliesslich gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Ge-
fährdung der Sicherheit des Postwagenverkehrs. Die· Be-
strafung wegen Widerhandlung gegen das MFG wird vom
Beschwerdeführer mit Recht nicht angefochten.
2. -
Die Sicherheit des Postwagenverkehrs wird, wie
diejenige des Eisenbahnverkehrs, in Art. 67 BStrR einem
besonderen strafrechtlichen Schutze unterstellt, weil gegen
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Strafrecht.
sie gerichtete Handlungen gemeingefährlich sind. Einer-
seits werden dabei Leben, Gesundheit und Vermögenswerte
einer unbestimmten, manchmal grossen Zahl von Personen
gefährdet, und anderseits bedeutet wegen der Geschwindig-
keit dieser Verkehrsmittel jede Störung des normalen
Betriebsablaufes eine besonders grosse Gefahr. Mit Rück-
sicht auf den angestrebten Schutz hat das Bundesgericht
als Eisenbahngefährdung jede Heraufbeschwörung der
dem technischen Eisenbahnbetrieb innewohnenden Be-
triebsgefahr bezeichnet (BGE 54 I 365). Führten nun beim
Postwagenverkehr dieselben Überlegungen, wie beim Ei-
senbahnverkehr, zur Aufstellung der besonderen Schutz-
vorschrift, so muss auch für die Umschreibung der Post-
verkehrsgefährdung die vorstehende Begriffsbestimmung
Geltung haben: Danach stellt also jede Handlung oder
Unterlassung, die geeignet ist, die dem Postwagenverkehr
innewohnende Betriebsgefahr in Erscheinung treten zu
lassen, eine Postverkehrsgefährdung im objektiven Sinne
dar.
Da nun das Verhalten des Beschwerdeführers, der trotz
ungenügenden Bremsen mit übersetzter Geschwindigkeit
in eine unübersichtliche Kurve hineinfuhr, die dem Post-
wagenverkehr innewohnende Gefahr des Zusammenstosses
des Postwagens mit einem andern Fahrzeug geschaffen hat,
so· ist im vorliegenden Fall der objektive Tatbestand der
Postverkehrsgefährdung erfüllt. Auch die nach Art. 67
Abs. 2 BStrR weiter erforderliche Erheblichkeit der Ge-
fährdung steht hier ausser Zweifel; denn es ist ja tatsäch-
lich zu einem Zusammenstoss gekommen.
3. -
Es fragt sich daher lediglich noch, ob die erhebliche
Gefährdung vom Beschwerdeführer in fahrlässiger Weise
verschuldet worden ist.
Wie in der Beschwerdeschrift zugestanden wird, musste
der Beschwerdeführer wegen der unübersichtlichen Kurve
mit der Möglichkeit rechnen, dass ihm irgend ein Hindernis,
z. B. ein anderes Auto, seine Fahrbahn versperren könnte;
er musste darum seine Geschwindigkeit danach einrichten.
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Bundesstrafrecht. No 51.
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Anderseits war dem Beschwerdeführer bekannt, dass auf
der betreffenden Strasse Postautomobile verkehrten. Er
musste also darauf gefasst sein, einem solchen zu begegnen,
auch wenn er den Fahrplan im einzelnen nicht kannte.
Bei dieser Sachlage ist aber die Möglichkeit, dass das in
der unübersichtlichen Kurve unter Umständen zu erwar-
tende Hindernis ein Postauto sein könnte, nicht derart
weit abliegend, dass daran nicht zu denken wäre. Die
Nichtbeachtung der durch die Umstände gebotenen Vor-
sicht, die einen Verstoss gegen die Fahrvorschriften des
MFG darstellte, ist dem Beschwerdeführer daher auch in
Bezug auf die Postverkehrsgefährdung als Verschulden
anzurechnen.
Ob die Fahrlässigkeit, wenn der Beschwerdeführer von
der Existenz des Postkurses keine Kenntnis gehabt hätte,
gleichwohl zu bejahen wäre, weil bei dem ausgedehnten
Netz der Postautoverbindungen in der Schweiz der Auto-
mobilist auf jeder Strasse, von der er nicht das Gegenteil
weiss, mit dem Verkehr von Postautos rechnen müsse,
kann heute offen gelassen werden.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Vg1. auch Nr. 53. -
Voir aussi n° 53.