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65_I_326

BGE 65 I 326

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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326

Strafrecht.

C. STRAFRECHT

DROIT PENAL

I. BUNDES STRAFRECHT

CODE PENAL FEDERAL

51. Urteil des Kassationshofs vom 27. N01lember 1939

i. S. Kobel gegen Basel-Landschaft, Staatsanwaltschaft.

PotJt;verkehrsgejährdung,'BStrR Art. 67, bei Zusammenstoss zwi.

schen einem Postauto und einem Privatauto; Begriff der

Fahrlässigkeit des Automobilisten.

Atteinte a la s6curite des postes, CPF art. 67, colIision entre une

automobile postale et une automobile privoo; notion da

l'imprudence commise par l'automobiliste.

Messu in pericolo deZ traffico postale, an. 67 CPF; scontro tra

un'automobile postale e un'automobiIe privata; nozione della

negligenza commessa dall'automobilista.

A. -

Der Postchauffeur Schneider fuhr am 26. November

1938 morgens 7 % Uhr mit einem Postauto auf einem fahr-

planmässigen Kurs vom Bahnhof Waldenburg nach Lan-

genbruck. Unterhalb des Bezirksschulgebäudes in Walden-

burg überholte er einen Briefträger, der einen Handkarren

vor sich her schob. Zum Überholen musste Schneider die

linke Strassenseite in Anspruch nehmen. Bevor das Über-

holungsmanöver beendigt war, kam aus der entgegen-

gesetzten Richtung, wo die Strasse eine unübersichtliche

Kurve beschreibt, der Beschwerdeführer Kobel mit einem

Lastwagen mit einer Geschwindigkeit von 30-35 km ge-

fahren. Da die Bremsen an seinem Wagen ungenügend

waren, konnte Kobel nicht mehr rechtzeitig anhalten. Die

beiden Fahrzeuge stiessen zusammen, wodurch gering-

fügiger Sachschaden entstand.

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i

Bunctesstrafrecht. N0 51.

B. -

Das Kriminalgericht des Kantons Basel-Land:.

schaft erklärte Kobel der fahrlässigen erheblichen Ge-

fährdung. der Sicherheit des Postwagenverkehrs (Art. 67

Abs. 2 BStrR) sowie der Übertretung von Art. 17 und 25

MFG und Art. 37 MFV, Schneider der fahrlässigen erheb~

lichen Gefährdung der Sicherheit des Postwagenverkehrs

und der Übertretung von Art. 26 MFG und 46 MFV

schuldig und verurteilte beide Angeklagte je zu Fr. 20."-

Geldbusse, bei Nichtbezahlung umwandelbar in 2 Tage

Gefängnis.

O. _. Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft

wies die Appellation Kobels gegen dieses Urteil ab und

bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid.

D. -

Gegeudas Urteil des Obergerichts vom 18. August

1939 reichte Kobel die vorliegende bundesrechtliche Nich-

tigkeitsbeschwerde ein mit dem Begehren, das Urteil sei

aufzuhe ben und er sei von der Anklage der fahrlässigen

erheblichen Gefährdung der Sicherheit des Postwagenver~

kehrs freizusprechen.

Zur Begründung seiner Beschwerde macht Kobel gel-

tend, es sei für ihn zwar voraussehbar gewesen, dass ihm

in der unübersichtlichen Kurve ein anderes Auto entgegen-

kommen und· ihm durch vorschriftswidriges Fahren den

Weg versperren könnte, hingegen habe er nicht damit

rechnen müssen, dass dieses Auto gerade ein Postauto sein

könnte, wenn er auch gewusst habe, dass auf der betref-

fenden Strasse ein Postautokurs verkehre.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich aus-

schliesslich gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Ge-

fährdung der Sicherheit des Postwagenverkehrs. Die· Be-

strafung wegen Widerhandlung gegen das MFG wird vom

Beschwerdeführer mit Recht nicht angefochten.

2. -

Die Sicherheit des Postwagenverkehrs wird, wie

diejenige des Eisenbahnverkehrs, in Art. 67 BStrR einem

besonderen strafrechtlichen Schutze unterstellt, weil gegen

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Strafrecht.

sie gerichtete Handlungen gemeingefährlich sind. Einer-

seits werden dabei Leben, Gesundheit und Vermögenswerte

einer unbestimmten, manchmal grossen Zahl von Personen

gefährdet, und anderseits bedeutet wegen der Geschwindig-

keit dieser Verkehrsmittel jede Störung des normalen

Betriebsablaufes eine besonders grosse Gefahr. Mit Rück-

sicht auf den angestrebten Schutz hat das Bundesgericht

als Eisenbahngefährdung jede Heraufbeschwörung der

dem technischen Eisenbahnbetrieb innewohnenden Be-

triebsgefahr bezeichnet (BGE 54 I 365). Führten nun beim

Postwagenverkehr dieselben Überlegungen, wie beim Ei-

senbahnverkehr, zur Aufstellung der besonderen Schutz-

vorschrift, so muss auch für die Umschreibung der Post-

verkehrsgefährdung die vorstehende Begriffsbestimmung

Geltung haben: Danach stellt also jede Handlung oder

Unterlassung, die geeignet ist, die dem Postwagenverkehr

innewohnende Betriebsgefahr in Erscheinung treten zu

lassen, eine Postverkehrsgefährdung im objektiven Sinne

dar.

Da nun das Verhalten des Beschwerdeführers, der trotz

ungenügenden Bremsen mit übersetzter Geschwindigkeit

in eine unübersichtliche Kurve hineinfuhr, die dem Post-

wagenverkehr innewohnende Gefahr des Zusammenstosses

des Postwagens mit einem andern Fahrzeug geschaffen hat,

so· ist im vorliegenden Fall der objektive Tatbestand der

Postverkehrsgefährdung erfüllt. Auch die nach Art. 67

Abs. 2 BStrR weiter erforderliche Erheblichkeit der Ge-

fährdung steht hier ausser Zweifel; denn es ist ja tatsäch-

lich zu einem Zusammenstoss gekommen.

3. -

Es fragt sich daher lediglich noch, ob die erhebliche

Gefährdung vom Beschwerdeführer in fahrlässiger Weise

verschuldet worden ist.

Wie in der Beschwerdeschrift zugestanden wird, musste

der Beschwerdeführer wegen der unübersichtlichen Kurve

mit der Möglichkeit rechnen, dass ihm irgend ein Hindernis,

z. B. ein anderes Auto, seine Fahrbahn versperren könnte;

er musste darum seine Geschwindigkeit danach einrichten.

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Bundesstrafrecht. No 51.

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Anderseits war dem Beschwerdeführer bekannt, dass auf

der betreffenden Strasse Postautomobile verkehrten. Er

musste also darauf gefasst sein, einem solchen zu begegnen,

auch wenn er den Fahrplan im einzelnen nicht kannte.

Bei dieser Sachlage ist aber die Möglichkeit, dass das in

der unübersichtlichen Kurve unter Umständen zu erwar-

tende Hindernis ein Postauto sein könnte, nicht derart

weit abliegend, dass daran nicht zu denken wäre. Die

Nichtbeachtung der durch die Umstände gebotenen Vor-

sicht, die einen Verstoss gegen die Fahrvorschriften des

MFG darstellte, ist dem Beschwerdeführer daher auch in

Bezug auf die Postverkehrsgefährdung als Verschulden

anzurechnen.

Ob die Fahrlässigkeit, wenn der Beschwerdeführer von

der Existenz des Postkurses keine Kenntnis gehabt hätte,

gleichwohl zu bejahen wäre, weil bei dem ausgedehnten

Netz der Postautoverbindungen in der Schweiz der Auto-

mobilist auf jeder Strasse, von der er nicht das Gegenteil

weiss, mit dem Verkehr von Postautos rechnen müsse,

kann heute offen gelassen werden.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Vg1. auch Nr. 53. -

Voir aussi n° 53.