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54_I_364

BGE 54 I 364

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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364

Strafrecht.

tens eingetreten wäre und allenfalls noch das -

nach den

Umständen zu erwartende -

Eingreifen einer weitern

Person zur Voraussetzung gehabt hätte.

Vorliegend hing es nun von einem Zufall ab, dass der

Kassationskläger, nachdem er die Barriere eingerannt

hatte, sein Automobil noch vor und nicht erst auf dem

Geleise zum Stehen bringen konnte und dass nicht gerade

in diesem Moment der fällige Zug vorüberfuhr und durch

Trümmer des von ihm angefahrenen Automobils zum

Entgleisen gebracht wurde oder infolge des plötzlichen

Abbremsens an Personen und Gütern erheblichen Scha-

den erlitt. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass das

Automobil tatsächlich vor den Geleisen stehen geblieben

ist, so hätte der Lokomotivführer des möglicherweise

eben heranfahrenden Zuges entweder aus gebotener

Vorsicht sofort abbremsen müssen oder doch sehr wohl

in der Bestürzung zu rasch abbremsen und die damit

verbundenen Gefahren auslösen können.

3. -

Der objektive Tatbestand der fahrlässigen Eisen-

bahngefährdung nach Art. 67 Abs. 2 BStR ist somit

erfüllt. Dass die Tat fahrlässig begangen worden sei,

hat der Kassationskläger. welcher noch bei Tageshelle

(18.50 Uhr) bei einem ihm gut bekannten Bahnübergang

in die geschlossene Barriere fuhr, nicht wohl zu bestreiten

gewagt. Dass die dadurch heraufbeschworene Gefahr

keine dringende war. ist von den Vorinstanzen bei der

Strafausmessung bereits voll berücksichtigt wOlden.

48. Auszug aus dem 'Orteil des Kassationshofes

vom 26. November 1928

i. S. Bundesanwaltschaft gegen HegetschweUer.

Art. 67 BStR: «Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahn-

verkehrs. II

Der Kassationsbeklagte war mit seinem Motorrad in

eine geschlossene Bahnbarriere hineingefahren und dabei

zu Fall gekommen. Das Motorrad selber fuhr unter der

Bundesstrafrecht. N° 48.

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Barriere durch und blieb vor dem Geleise liegen, wo es

noch vor der Durchfahrt des Zuges vom Bahnwärter

entfernt werden konnte. Auf Grund dieses Tatbestandes

wurde der Kassationsbeklagte wegen Gefährdung der

Sicherheit des Eisenbahnverkehrs dem Strafrichter über-

wiesen, aber Ietztinstanzlich am 13. Juli 1928 vom Ober-

gericht Schaffhausen freigesprochen. Der Kassationshof

hob dieses Urteil auf, u. a. mit der Begründung:

Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs im

Sinne von Art. 57 BStR ist die Heraufbeschwörung

einer dem technischen Eisenbahnbetrieb innewohnenden

Gefahr, sei es durch eine Handlung, welche im Zusam-

menwirken mit demplanmässigen Bahnbetrieb eine Ge-

fahr für transportierte Personen oder Güter oder für das

Bahnpersonal oder -Material begründet, sei es durch

Verursachung oder Heraufbeschwörung einer Betriebs-

störung und der mit einer solchen notwendig verbunde-

nen Gefahr. Eine Betriebsstörung liegt dabei vor, wenn

eine zur immobilen oder mobilen Bahnanlage gehörende

technische Einrichtung beschädigt oder sonstwie ausseI'

Funktion gesetzt oder wenn durch anderweitiges unbe-

fugtes oder pflichtwidriges Eingreifen den auf der Bahn-

anlage (an oder mit den technischen Bahneinrichtungen)

sich abspielenden ineinandergreifenden Vorgängen (dem

technischen Bahnbetrieb) ein planwidriger Verlauf ge-

geben. wird.

Wegen Gefährdung der Sicherheit des

Eisenbahnverkehrs wird also be<;traft, wer schuldhaft

eine technische Bahneinrichtung einer Beschädigung oder

sonstwie dem Versagen aussetzt oder in anderer Weise

die Gefahr eines planwidrigen Ablaufs eines Betriebs-

vorganges begründet.

Vorliegend bestand nun die Möglichkeit, dass das

Motorrad des Kassationsbeklagten, nachdem es einmal

die Barriere durchfahren hatte, nicht -

wie angenommen

~ vor, sondern erst auf den Schienen liegen blieb und

so durch seine festen Metallbestandteile den gerade

daher fahrenden Zug zum Entgleisen brachte (diese

AS 54 1-1928

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Strafrecht.

Möglichkeit wird im Bericht der Eisenbahnabteilung

des eidg. Eisenbahndepartements vom 2. Oktober 1928

ausdrücklich hervorgehoben).

Das Durchfahren der

Barriere schloss also die Möglichkeit einer Ausser-Funk-

tionssetzung der Geleise und der Verwirklichung der

damit verbundenen Gefahren in sich. Aber auch ab-

gesehen davon bestand die Möglichkeit, dass der Loko-

motivführer des gerade daherfahrenden Zuges ange-

sichts des Vorfalles selbst oder des innerhalb der Barriere

liegenden Motorrades aus gebotener Vorsicht oder in der

Bestürzung den Zug sofort zum Stehen brachte und die

mit dem plötzlichen Abbremsen verbundenen Gefahren

(für das an exponierter Stelle stehende Personal, Ver-

letzung Reisender durch herabfallendes Gepäck, Kuppel-

bruch) schuf. Der Vor~all hätte also -au<,h wenn keine

Entgleisungsmöglichkeit bestanden hätte, die Möglich-

keit eines planwidrigen Betriebsablaufes und die damit

verbundenen weitern Gefahren begründet.

1I. JAGDPOLIZEI

LOI SUR LA CHASSE

49. Urteil des Xassationshofes vom 15. November 1928

i. S. Sager gegen Baaelland.

Art. 9 und 29 eidg. Jagdgesetz : das in Art. 29 den Kantonen

zur Einführung vorbehaltene Sonntagsjagdverbot kann

anch für die Raubwildjagd aufgestellt werden.

A. -

Der Kassationskläger ist MitpächteI und zugleich

Jagdaufseher des Revieres Rünenberg. Als am Samstag

den 3. Dezember 1927 ZWei andere Mitpächter des gleichen

Reviers dort auf der Jagd sich befanden, entdeckten sie

in einer Ablaufdohle einen dort versteckten Dachs. Sie

schickten diesem zuerst einen Jagdhund nach und als

Jagdpolizei. N° 49.

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dieser ebenfalls nicht mehr herauskam, verschlossen sie

die Dohle (Zementröhre) mit Steinen und Säcken und

hielten die beiden Tiere bis Sonntag den 4. Dezember 1927

darin gefangen. An diesem Tage begaben sie sich mit

dem Kassationskläger und einem gewissen Siegrist zur

Dohle zurück und gruben, nachdem ein zweiter nach-

geschickter Hund ebenfalls darinnen blieb, die Dohle

auf. Der mitsamt den Hunden herauskommende Dachs

wurde dann vom Kassationskläger, sowie von Siegrist

und Ludwig Coletti getötet.

Gestützt auf diesen Tatbestand sind die drei durch die

Überweisungsbehörde mittels bedingten Strafbefehls der

Übertretung des § 18 der kantonalen Vollziehungsver-

ordnung zum BG über Jagd und Vogelschutz schuldig

erklärt und gemäss §-32 VV zu je 50 F1.Busse, n.z.F.zt1.

je fünf Tagen Gefängnis verurteilt worden. Die Polizei-

kammer des Obergerichts Baselland hat am 20 .. August

1928, in Aufhebung des freisprechenden Polizei gerichts-

urteils, den gegen den· Kassationskläger erlassenen und

auf 50 Fr. Busse. eventuell fünf Tage Gefängnis lau-

tenden Strafbefehl bestätigt.

B. -

Gegen dieses Urteil erhebt der Kassationskläger

rechtzeitig und formrichtig Kassationsbeschwerde ans

Bundesgericht, mit der Begründung: Nach Art. 9 des

eidgenössischen Jagdgesetzes könnten der Revierpächtel'

und die von ihm ermächtigten Personen das ganze Jahr,

also auch an Sonntagen, mit dem Gewehr das Revier

begehen und zur Vertilgung des Raubwildes sich des

Vorstehhundes bedienen; und entsprechend werde nach

§ 18 der kantonalen Jagdverordnung die Ausübung des

Jagdschutzes durch Jagdaufseher und Jagdpächter von

dem dort statuiertea Snnntagsjagdverbot nicht betroffen.

Der Dachs sei aber ein Raubwild und habe auch am

Sonntag ungestraft erlegt werden dürfen.

C. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Baselland

schliesst auf Abweisung der Beschwerde, mit der Be-

gründung: Das in § 18 der kantonalen Jagdverordnung