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65_I_39

BGE 65 I 39

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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38 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. es ist auch richtig, dass er es tue. Denn es handelt sich um Kosten, die den direkten Verkehr zwischen Amtsstelle und Interessenten betreffen und die daher zu demjenigen Teil der Spesen gehören, die der letztere zu tragen hat gleich den übrigen Auslagen, die das Forstinspektorat (nach § 10 lit. b, d und e der Instruktion) den Waldbesitzern berech~ net (die Genehmigungsgebühr kann entsprechend ange- setzt werden, oder es wäre, wenn die Auflage nach § 10 der Instruktion nicht möglich sein sollte, diese entspre- chend zu ändern).

4. - Die Wirtschaftspläne werden für die Staats-, Ge- meinde- und Korporationswaldungen aufgestellt. Die ""Valdeigentümer, die den Forstorganen gegenüberstehen, sind also nicht private Interessenten, sondern der Staat selber oder öffentliche Verbände. Allein in dieser Bezie- hung hat man es beim Staat oder den Gemeinden nicht mit Oberaufsicht, sondern mit Forstverwaltung zu tun, das heisst mit einer wirtschaftlichen Betätigung im Sinne von Art. 40 PVG, die von der Portofreiheit ausgeschlossen ist. Deshalb kann hier auch die besondere Person des Waldeigentümers keinen Einfluss auf die Frage der Porto- freiheit ausüben. Nach dem Gesagten ist der Anspruch des Kantons auf Portofreiheit für die Sendungen betreffend die forstlichen Wirtschaftspläne zu verneinen. Schutz der Sicherheit der Eidgenossensohaft. N0 9. 39 C. STRAFRECHT - DROIT PENAL I. SOHUTZ DER SICHERHEIT DER EIDGENOSSENSOHAFT lVIESURES TENDANT A GARANTIR LA· SURETE DE LA CONFEDERATION

9. Urteil des Kassationshofes vom 8. März 1939

i. S. Kämpfer gegen Zürich, Staatsanwaltschaft. Bundesbeschluss betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidge- nossenschaft, vom 21. Juni 1935. Unter Art. 1 Abs. 1 fallen alle Handlungen, die sich ihrer Natur nach als Amtstätigkeit darstellen. Dazu gehören Untersu- chungshandlungen zu steuer·, demen· und strafrechtlichen Zwecken. Vorsätzlich handelt, wer erkennen muss, dass er für die staatlichen Zwecke eines fremden Staates auf schweizerischem Gebiet Untersuchungshandlungen vorzunehmen hat, die staatlichen Organen vorbehalten sind. Die Einwilligung allfällig durch die verbotene Handlung ver- letzter Privater ist nicht Strafausschliessungsgrund. Dem Täter durch die fremde Behörde übergebene Aktenstücke, die als Grundlage einer Untersuchung dienen sollen, sind ein· zuziehen (Art. 71 BStrP). Arrete federal tendant a garantir la 8'!l.reti de la Confederation, du 21 juin 1935. Tombent sous le coup de l'art. 1 al. 1 tous les actes qui, par leur nature, sont du ressort des pouvoirs publics : ainsi les mesures d'enquete dans les affaires penales, fiscales ou ressortissant au droit des devises. Agit intentionnellement celui qui doit savoir qu'il est charge de proceder s~r territoire suisse et pour les fins publiques d'un Etat etranger ades actes d'enquete ressortissant aux pouvoirs publics. L'iufraction est punissable meme si la personne privee qu'elle a pu leser y a consenti. Les pieces que l'autorite etrangere aremises au delinquant pour servir de base a une enquete seront confisquees (art. 71 PPF). Decreto federale per garantire la sicurezza della Contederazione, deI 21 giugno 1935.

40 Strafrecht. L'art. 1 cp. 1 e applicabile a tutti gIi atti ehe, secondo la loro natura, spettano ai poteri pubblici; eosl le inchieste eoneer- nenti affari fiseali, penaIi 0 valutari. Agisee intenzionalmente eolui ehe deve sapere di essere inearieato di eompie1,'e, sul territorio svizzero e per gli scopi pubblici di uno stato estero, atti d'inchiesta spettanti ai poteri pubblici. L'infrazione e punibile anehe se le persone private eventualmente danneggiate hanno dato il loro consenso. I documenti, ehe l'autorita estera ha rimessi al delinquente per servire di base ad un'inehiesta, saranno eonfiscati (art. 71 PPF). A. - Die deutschen Reichsangehörigen Otto Tillmann, Otto und Hermann Berning sind als sog. Schwelmgruppe finanziell an der Holdinggesellschaft Tenax A.-G. in Chur beteiligt, der die Firmen Otto Herfeld & Cie, die A.-G. Konradshof in Zürich und die N orwick A. -G. in Stein a IRh. angeschlossen sind. Mit der ersteren wurde eine Auseinan- dersetzung versucht. Ende November 1937 kam es darüber in Frankfurt ajM. zu einem Vergleich, der der Genehmi- gung der deutschen Devisenstelle bedurfte. Zum Zwecke einer vollständigen Auseinandersetzung wünschte die Schwelmgruppe die Revision der schweizerischen Gesell- schaften durch eine deutsche Treuhandgesellschaft. Im Frühling 1938 hat die deutsche Devisenstelle in Düsseldorf durch ihren amtlichen Devisenprüfer gegen die Schwelmgruppe eine Untersuchung durchführen lassen. Das gab Veranlassung zu einem Verfahren, welches aus finanzwirtschaftlichen Gründen und im Hinblick auf eine mögliche Bestrafung wegen Vergehens gegen die Devisen- gesetzgebung feststellen soll, ob die Schwelmgruppe oder einzelne Beteiligte derselben ihrer Pflicht zur Anbietung von im Ausland gelegenen Vermögen nicht genügt, den innern Wert der Auslandsbeteiligungen oder deren Anbie- tungsfähigkeit verschleiert und ob sie Herfeld ohne Geneh- migung der deutschen Devisenstelle erhebliche Rechte und Kapitaleinfluss an den schweizerischen Unternehmungen eingeräumt hätten. Die Schwelmgruppe erhielt daher von der Devisenstelle die Auflage, eine Prüfung der in Frage stehenden schwei- zerischen Firmen durch die Reichstreuhandgesellschaft I Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. N0 9. 41 Berlin vornehmen zu lassen. Die Schwelmgruppe kam der Auflage nach. Von der Reichstreuhandstelle wurde der . Beschwerdeführer Wilhelm Kämpfer zur Vornahme der "Prüfung in der Schweiz bestimmt. Die Devisenstelle gab ihm am 4. Juli 1938 Anweisungen und Richtlinien für die Vornahme der Prüfung, händigte ihm das amtliche Dossier aus und verfügte, dass der Prüfungsbericht ihr . . einzureichen sei. Der Beschwerdeführer kam am 19. Juli 1938 nach Zürich, nahm in der Zeit bis zum 15. August 1938 die verlangte Prüfung in Zürich und Stein ajRh. ohne behördliche Bewilligung vor und verfasste hierüber einen ausführlichen Bericht. B. - Wegen seiner Tätigkeit wurde Kämpfer in Unter- suchung gezogen und zweitinstanzlieh durch das Ober- gericht Zürich mit Urteil vom 8. Dezember 1938 I 7. Ja- nuar 1939 wegen Vornahme verbotener Amtshandlungen für einen fremden Staat im Sinne von Art. I Abs. I des Bundesbeschlusses betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft zu zwei Monaten Gefängnis sowie für die Dauer von 10 Jahren zur Verweisung aus dem Gebiete der Eidgenossenschaft verurteilt. Ausserdem wurde die Einziehung des amtlichen deutschen Dossiers sowie des auf Grund der gemachten Prüfung erstellten Berichtes verfügt. G. - Mit rechtzeitig erhobener Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Kämpfer, er sei unter Aufhebung des angefoch- tenen Urteils freizusprechen; die ausgesprochene Konfis- kation sei ganz oder teilweise aufzuheben. Zur Begründung wird geltend gemacht : Die Vorinstanz habe Art. I des Bundesbeschlusses in willkürlicher Weise zu weit ausgelegt. Es falle darunter nach richtiger Auffassung nur eine Handlung, die an sich einer schweizerischen Behörde oder einem Beamten zu- kommen würde. Ein solcher hätte für die Arbeit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht zur Verfügung gestanden. Zudem müsste die beanstandete Tätigkeit

42 Strafrecht. nach deutschem Recht in den Aufgabenkreis eines Beamten fallen ; das treffe ebenfalls nicht zu. Der Auftrag sei dem Beschwerdeführer von der deutschen Gesellschaft und die- ser durch eine interessierte Aktionärgruppe erteilt worden. Wäre er von der Devisenstelle ausgegangen, so hätte der Beschwerdeführer diesen behördlichen Auftrag gleichwohl als Privater durchgeführt. Die deutsche Aktionärgruppe habe der Vornahme der Prüfung zugestimmt. Die An- nahme, dass ihre Einwilligung erzwungen sei, sei akten- widrig. Dem Beschwerdeführer habe auch das BewuSstsein der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gefehlt. Eventuell sei die verfügte Einziehung des Dossiers der deutschen Devisenstelle wegen Verletzung von Art. 71 BStrP aufzuheben ; zwischen diesen Akten und der Aus- führung der Tat fehle der erforderliche logische Zusammen- hang. Weiter eventuell könne sich die Einziehung nur auf die Teile erstrecken, in denen ein solcher Zusammen- hang als vorhanden angenommen würde. Der Kassationshof hat die Beschwerde abgewiesen. A U8 den Erwägungen:

1. - Die Annahme der Vorinstanz, die an den schwei- zerischen Unternehmen beteiligten deutschen Staatsange- hörigen hätten ihre Einwilligung zur· Revision nur unter dem Zwang der Devisenstelle erklärt, der Revisionsauftrag sei daher zwar formell von der Schwelmgruppe, tatsächlich aber von der Devisenstelle erteilt worden, wird in der Beschwerde als aktenwidrig angefochten. Ob diese Rüge begründet sei, kann unerörtert gelassen werden. Denn die Tätigkeit des Beschwerdeführers verfolgte ein doppeltes Ziel : einerseits die Vornahme von Feststellungen, um die von der Schwelmgruppe gewünschte privatrechtliehe Aus- einandersetzung mit Herfeld & Cie herbeiführen zu können, und anderseits die Prüfung der Verhältnisse gemäss den behördlichen Weisungen aus steuer- und devisen- sowie strafrechtlichen Gründen. Die Arbeit für dieses zweite Schutz der Sicherheit der Eidgeuossensehaft. No 9. 43 Ziel machte nach Art und Inhalt derAufgabe einen wesent- lichen Teil der Tätigkeit des Beschwerdeführers auf Schweizerboden aus. Als Auftraggeber für diesen Teil der Tätigkeit kann aber die Schwelmgruppe keinesfalls angesehen werden: einen Prüfungsauftrag für staatliche Zwecke zu erteilen, wäre ihr nicht zugestanden und hätte zudem ihren eigenen Interessen zuwidergelaufen. Die an- gefochtene Feststellung ist daher belanglos. Soweit aus der Zustimmung der Schwelmgruppe zum Auftrag der Devisenstelle die Straflosigkeit des Beschwerdeführers ab- geleitet werden will, erledigt sich der Einwand durch die nachfolgenden Ausführungen.

2. - Bei der Auslegung von Art. 1 Abs. 1 BB hat die Vorinstanz den Willen des Gesetzgebers nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte des Bundesbeschlusses zu ermitteln gesucht. Anhand der- selben hat sie festgestellt, dass die ursprünglich vorge- schlagene Formulierung, die Amtshandlungen im Namen eines fremden Staates unter Strafe stellen wollte, als zu eng befunden und durch die Fassung: Handlungen für einen fremden Staat ersetzt w'11rde, um damit zum Aus- druck zu bringen, dass auch Handlungen im Interesse eines fremden Staates darunter fallen und der Charakter der Handlung sich nicht nach der Person des Täters, son- dern darnach bestimme, ob sie ihrer Natur nach einer Behörde oder einem Beamten zukomme. Die Beschwerde ficht diese Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zu Unrecht an : wenn diesen auch keinerlei verbindliche Kraft zukommt, so schliesst das doch deren Beachtlichkeit nicht aus. Wenn in ihnen der Sinn des Gesetzes nicht enthalten sein muss, so kann er dort doch schon seinen Ausdruck gefunden haben. Massgeblich ist nur, ob dieser aus der Entstehungsgeschichte festgestellte Sinn grammatikalisch und sinngemäss in das Gesetz hineingelegt werden kann, sein Rahmen dadurch nicht gesprengt werde (BGE 50 I S. 339 ; 63 II S. 156). Der Bundesbeschluss betrifft nach seinem Titel den

44 Strafrecht. Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. Dieser Schutz bezieht sich naturgemäss auf das Gebiet und den autonomen Bestand der Eidgenossenschaft als Ganzes und in ihrer Organisation. Der unmittelbare Zweck des Bun- des beschlusses ist darnach in erster Linie die "Wahrung der Unverletzlichkeit des Gebietes und der Gebietshoheit. Angriffe darauf sollen abgewehrt werden. Zu diesen An- griffen gehören die offene und direkte Betätigung fremder Behörden und Beamten auf dem schweizerischen Gebiet im Namen oder für einen fremden Staat. Solche Über- griffe sind selten und leicht zu verhindern. Art. 1 BB geht weiter. Allerdings nennt das Marginale verbotene Amts- handlungen (im französischen Text: actes officiels) ; der Wortlaut spricht aber von Handlungen, die an sich einer Behörde oder einem Beamten zukommen, die französische Fassung sogar weitergehend von {( actes qui, normalement, relevent des pouvoirs publics », von Handlungen, die nOr- malerweise, für den Regelfall, der Behörde zustehen. Damit ist mit aller wünschenswerten Deutlichkeit zum Aus- druck gebracht, dass nicht nur Massnahmen darunter fallen, die von Behörden oder Beamten ausgeführt werden, sondern Handlungen für einen fremden Staat, die für sich betrachtet, d. h. nach ihrem 'Vesen und Zweck sich als Amtstätigkeit charakterisieren, unbekümmert, ob ein Beamter dabei tätig war oder nicht. Gerade diese getarn- ten und deswegen gefährlichen Angriffe auf die Gebiet-s- hoheit sollen nach Zweck und Wortlaut des Gesetzes getroffen werden. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Beschwerde- führer als deutscher Beamter gehandelt habe, sondern massgebend ist allein, ob seine Tätigkeit in der Schweiz ihrem Wesen nach amtlichen Charakter trug. Nicht nach deutschem Recht, sondern demjenigen des Tatortes ent- scheidet sich auch, ob eine Amtshandlung objektiv vor- liege. Da der Schutz des Bundesbeschlusses u. a. der schweizerischen Gebietshoheit gilt, bestimmt sich sein Umfang darnach, wie weit die Ausübung der Hoheits- Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. No 9. 45 rechte reicht und wie weit der" Geschäftsbereich gezogen ist, der durch die Ausstattung mit öffentlicher Autorität vom Staat beansprucht und als behördlich oder amtlich gekennzeichnet ist. Dass der Beschwerdeführer für die Interessen der deut- schen Devisenbehörden und damit für einen fremden Staat gehandelt hat, ist nicht zweifelhaft. Seine Tätigkeit umfasste zu einem wesentlichen Teil Untersuchungshand- lungen zu steuer-, devisen- und strafrechtlichen Zwecken, also zur Erfüllung von staatlichen Aufgaben. Er setzte die unvollständigen Untersuchungen des amtlichen Devisen- prüfers mit Bezug auf die Schwelmgruppe in der Schweiz fort. Solche Handlungen kommen nach schweizerischer Auffassung nur Beamten, den" Steuer- oder Strafverfol- gungsbehörden zu. Sie sind daher, von irgendwem für fremde Staaten ohne behördliche Bewilligung vorgenom- men, nach Art. 1 Abs. 1 BB verboten. Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Gesetz treffe nur Handlungen, die auf dem Wege der Rechtshilfe hätten vorgenommen werden müssen, "wird durch den Gesetzeswortlaut nicht gestützt. Der Umstand, dass die Rechtshilfe wahrscheinlich nicht gewährt worden wäre, berechtigte nicht dazu, zur Selbsthilfe zu schreiten. Übrigens ist die Rechtshilfe nicht nachgesucht worden.

3. - Der Beschwerdeführer bestreitet zu Unrecht, vor- sätzlich gehandelt zu haben. Denn ihm waren alle wesent- lichen Tatumstände bewusst. Er nahm für den einen Teil der Aufgabe die Anweisungen und Richtlinien der Devisen- stelle und zur Erläuterung seines von dieser Stelle erteilten Auftrages das amtliche Dossier entgegen. Sein Bericht war der Devisenstelle einzureichen. Aus dem Dossier ging für den Beschwerdeführer hervor, dass es sich um eine Er- gänzung der amtlichen Untersuchung handelte. Er musste erkennen, dass er teilweise für staatliche Zwecke des deutschen Reiches auf schweizerischem Gebiet tätig zu sein hatte. Seine Feststellungen waren Erhebungen und Materialsamn;tlung für deutsche Finanz- und Straf-

46 Strafrecht. behörden. Aus den amtlichen Akten ersah er - abgesehen von deren Zweck - Inhalt und Charakter seiner Aufgabe und musste daraus feststellen, dass ihm Untersuchuhgs- handlungen - zufielen, die nach deutscher Anschauung ebenso wie nach der schweizerischen ausschliesslich den staatlichen Organen vorbehalten sind. Trotz Kenntnis der massgebenden Umstände ist er auf schweizerischem Gebiet tätig geworden. Er hat den unerlaubten Erfolg, die Ver- 1etzung der schweizerischen Gebietshoheit darnach nicht nur erkannt, sondern auch gewollt und damit vorsätzlich gehandelt. Der Vorsatz ist allerdings nur dann ein rechts- ____ widriger, wenn er das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Handlung einschliesst. Dazu ist aber nicht die Kenntnis des gesetzlichen Erlasses nötig, durch den eine bestimmte Handlung verboten und unter Strafe gestellt ist, sondern I es genügt das Bewusstsein der Unrechtmässigkeit (BGE -50 I S. 327 ; 60 I S. 417 ff.). Das Bewusstsein, unrecht zu handeln, musste sich für den Beschwerdeführer schon daraus ergeben, dass er auf fremdem Staatsgebiet-:Funktio- nen amtlichen Charakters ausübte, ein Verhalten, das nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auch in Deutschland in weitgehendem Masse bestraft wird. Bei seiner Bildung und beruflichen Stellung musste sich daher der Beschwerdeführer darüber klar sein, dass sein Verhalten strafbar sei.

4. - Darauf, dass die Betroffenen, d. h. die an der Schwelmgruppe Beteiligten mit der Prüfung einverstanden gewesen seien, kann sich der Beschwerdeführer nicht als Strafausschliessungsgrund berufen. Denn die Verbote des Bundesbeschlusses sind nicht in erster Linie zur Wahrung der Rechte Privater, sondern um der öffentlichen Ordnung und Sicherheit willen aufgestellt. Verletzt ist die schwei- zerische Gebietshoheit. Ein verbotener Angriff darauf kann nicht durch die Zustimmung von Privaten zu einer erlaubten Handlung werden. 5.

6. - Die für den Fall der Verurteilung des Beschwerde- Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. N° 10. 47 führers bestrittene Einziehung des amtlichen deutschen Dossiers ist zu bestätigen. Diese Akten stellen in ihrer Gesamtheit die Unterlagen dar, die dem Beschwerdeführer zur Vornahme der verbotenen Handlung gedient haben und sind damit in einem weiteren Sinn Gegenstände, die zur Verübung des Vergehens bestimmt waren. Damit ist der vom Gesetz geforderte und nach der Natur der Dinge genügende Zusammenhang z\\rischen dem einzuziehenden Dossier und der Tatverübung gegeben. Nach Art. 71 BStrP ist allerdings die Zulässigkeit der Einziehung an die Voraus- setzung geknüpft, dass die zu konfiszierenden Gegenstände die öffentliche Sicherheit gefährden. In den Händen des Beschwerdeführers würden aber diese Akten die schwei- zerische öffentliche Ordnung insoweit gefährden, als sie ihm die Rekonstruktion der gemachten Erhebungen ohne weiteres ermöglichen würden. Dieser Erfolg kann nur durch die Konfiskation verhindert werden.

10. Urteil des Kassationshofes vom 6. März 1939

i. S. Thnrgau, Staatsanwaltschaft gegen Dämlliker. Bundesbeschluss betreffend den Schutz der Sicherheit der Eid- genossenschaft, vom 21. Juni 1935. Art. 4 schützt die auf schweizerischem Gebiet sich aufhaltenden Personen, die um bestimmte wirtschaftliche Vorgänge wissen, deren Geheimhaltung wollen und hieran ein schützenswertes Interesse haben. Ob eine bestimmte Tatsache in der Schweiz nicht geheimgehalten werde oder der Geheimhaltungswille gesetzlichen Schutz geniesse, ist unerheblich, wenn Massnahmen des fremden Staa- tes Verhältnisse schaffen, die die Geheimhaltung nahelegen. Arbeitnehmer eines schweiz. Betriebes können an der Geheim- haltung von Lohnverhältnissen ein schützenswertes Interesse besitzen. Arrete federal tendant a garantir la ,m,rete de la Oonjederation, du 21 juin 1935. . ,. . . L'art. 4 protege les personnes qm, seJournant en Swsse, connal~­ sent certaines circonstances economiques qu'elles veulent temr secretes pour sauvegarder un interet digne de protection.