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Strafgesetzbuch. No 29.
29. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Juni 1947
• i. S. Wyler gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Der Gemeindebeamte, welcher in
der für die Geschäftsprüfungskommission bestimmten schrift.
liehen Abrechnung Einnahmen verheimJicht, begeht keine
Urkundenfälschung.
Art. 317 eh. 1 a/,. 2 OP. Le fonctionnaire communal qui n'inscrit
pas des recettes dans le compte ecrit destine ä. la commission
de gestion ne commet pas un faux.
Art. 317, cifra 1, cp. 2 OP. II funzionario comunale ehe non fa
figurare delle entrate nel conto di Jiquidazione allestito per
iscritto e destinato alla commissione di gestione non si rende
colpevole di falsitä. in atti.
A. -
Wyler verwaltete als Gemeindeschreiber auch das
Quartieramt der Einwohnergemeinde Nidau. In dieser
Eigenschaft hatte er das Rechnungswesen zu besorgen,
das mit den Einquartierungen schweizerischer und inter-
nierter ausländischer Truppen zusammenhing. Auf wieder-
holte Aufforderung legte er der Geschäftsprüfungskom-
mission der Gemeinde im Mai 1943 die im November 1942
erstellte Abrechnung des Quartieramtes für die Jahre 1939
bis 1942 vor. Darin sind für das Interniertenwesen zu nie-
drige Beträge, nur die reglementarischen Einnahmen, ein-
gesetzt; ferner sind nicht belegte Einnahmen aus der Ein-
quartierung schweizerischer Truppen weggelassen.
B. -
~as Obergericht des Kantons Bern hat Wyler von
der Anschuldigung der Veruntreuung zum Nachteil der
Gemeinde freigesprochen. Dagegen hat es das Erstellen
der falschen Abrechnung des Quartieramtes als Urkunden-
fälschung nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gewürdigt und
Wyler deshalb und wegen Widerh~ndlungen gegen das
Militärstrafgesetz (Behändigung von Lebensmitteln und
Ausrüstungsgegenständen Internierter) zu einer bedingt
vollziehbaren Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu
Fr. 20.- Busse verurteilt. Zudem hat es ihn für drei Jahre
als nicht wählbar zu einem Amte erklärt. Den Zivilan-
spruch der Gemeinde hat es dem Grundsatze nach gutge-
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heissen, dagegen die Bestimmung der Höhe der Entschä-
digung dem. Zivilrichter überlassen. Es hat die Fortdauer
der Beschlagnahme von Fr. 2800.- bis zur Erledigung des
Zivilrechtsstreites der Parteien verfügt.
0. -
Wyler ficht dieses Urteil mit der Nichtigkeits-
beschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihn
auch von der Anschuldigung der Urkundemalschung frei-
spreche, von der Nebenstrafe absehe und ihm die be-
schlagnahmte Summe von Fr. 2800.- zur Verfügung
stelle. Er macht insbesondere geltend, die in Frage ste-
hende Abrechnung sei keine Urkunde im Sinne von
Art. llO Ziff. 5 StGB. Für die Höhe der Einnahmen und
Ausgaben, die Entstehung, den Bestand oder das Erlö-
schen der Forderungen und Verpflichtungen seien in einem
solchen Falle einzig die Belege massgebend. Die Prüfung
einer Abrechnung EfSChöpfe sich nie in der Kontrolle der
Addition oder Subtraktion der darin aufgeführten Zah-
lungen, sondern erstrecke sich auf die Belege und deren
Begrünqung.
D. -
Der Generalprokurator des Kantons Bern bean-
tragt die Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begehen eine
Urkundemalschung Beamte oder Personen öffentlichen
Glaubens, die eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig
beurkunden, namentlich .eine falsche Unterschrift oder ein
falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift be-
glaubigen. Auch Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 (am Ende) stellt,
unter andern subjektiven Voraussetzungen, die unrichtige
Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache als
Urkundenfälschung unter Strafe. Wie das Bundesgericht
schon wiederholt festgestellt hat (BGE 72 IV 72, 139;
73 IV 50 Erw. 2), ist aber nicht jede schriftliche Lüge eine
Falschbeurkundung im Sinne dieser Bestimmung. Es ge-
nügt nicht, dass die niedergeschriebene Tatsache rechtlich
llO
Strafgesetzbuch. N• 29.
irgendwie erheblich ist. Die Schrift muss ausserdem, als
Urkunde nach der Umschreibung in Art. HO Ziff. 5 StGB,
beßtimmt oder geeignet sein, gerade die erlogene Tatsache
zu beweisen. Dasselbe gilt für Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
2. -
Die Abrechnung, welche der Beschwerdeführer als
Gemeindefunktionär über die Truppeneinquartiernngen
erstellte, war weder bestimmt noch geeignet, der Ge-
schäftsprüfungskommission, welcher sie zu erstatten war,
die Vollständigkeit und Richtigkeit · der aufgeführten
Rechnungsposten zu beweisen. Vielmehr war sie von der
Kommission daraufhin erst noch, vor allem anhand der
Belege, zu überprüfen. Urkunde ist die Abrechnung selbst
nur insofern, als sie die Darstellung des Beschwerdeführers
darüber, wie sich die Einnahmen und Ausgaben zusam-
mensetzen, festhält, also Beweis dafür schafft, dass und
mit welcher Begründung er Rechnung abgelegt hat; sie
ist es nicht auch insofern, als sie für die Wahrheit seiner
Behauptungen Beweis bilden würde. Somit kommt nichts
darauf an, dass diese Behauptungen teilweise falsch waren.
Durch die Erstellung der unrichtigen Abrechnung hat sich
der Beschwerdeführer der Urkundenfälschung nicht schul-
dig gemacht.
Das Obergericht hat ihn daher in diesem Punkte frei-
zusprechen und über die Strafe, namentlich was die Nicht-
wählbarkeit zu einem Amte anlangt, sowie über die Be-
schlagnahme der Fr. 2800.- und die Kosten neu zu ent-
scheiden.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-
fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
Vgl. auch Nr. 30 und 34. -
Voir aussi n08 30 et 34.
Motorfahrzeugverkehr. No 30.
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II. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES
30. Urteil des Kassationshofes vom 3. April 1947 i. S. Stritt-
matter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
1. Art. 269 Abs. 1 BStP. Ob eine Tat «schwerer Fall » ist, ist
Rechtsfrage.
2. Art. 60 Abs. 2 MFG. « Schwerer Fall » pflichtwidrigen Verhal-
tens bei Unfall.
3. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Der Sachrichter bestimmt nach
freiem Ermessen, ob Vorleben und Charakter erwarten lassen,
eine bedingt vollziehbare Strafe werde den Verurteilten von
weiteren ttbertretungen abhalten. merschreitung des Er-
messens verneint.
1. Art. 269 al. 1 PPF. Une infraction constitue-t-elle un « cas
grave » ? C'est une question de droit.
2. Art. 60 al. 2 LA. « Cas grave » d'infraction aux devoirs en cas
d'accident.
3. Art. U eh. 1 al. 2 OP. Le juge du fond apprecie Iibrement si les
antecedents et le caractere du condamne font prevoir que Je
sursis le detournera de commettre de nouvelles infractions.
In casu, pas d'abus de ce pouvoir d'appreciation.
1. Arl. 269, cp. 1 PPF. E questione di diritto se un reato sia un
« ca.so grave ».
2 .. Arl. 60, cp. 2 LOA. « Caso grave » di violazione del proprio
dovere quando accade un infortunio.
3. Art. 41, cijra 1, cp. 2 OP. II giudice di merito apprezza libera-
mente se la vita anteriore e il carattere del condannato lascino
supporre ehe Ja sospensione condizionale della pena lo tratterra
dal commettere nuovi reati. In concreto, nessun abuso de]
potere di apprezzamento.
A. -
Als Strittmatter am 30. Juli 1946 um 23 Uhr mit
seinem Personenautomobil durch Würenlingen fuhr, geriet
das Fahrzeug ab der 4, 7 m breiten Strasse und stiess an
einen auf einem Hausplatz stehenden Brückenwagen.
Dadurch wurde dieser um neunzig Grad abgedreht und
gegen das Haus gestossen. Die Ladebrücke wurde stark
verschoben und teilweise eingedrückt, der Langbaum
gebrochen. Am Hause wurden ein Türpfosten, ein Fenster-
rahmen und die Dacluinne erheblich beschädigt. Ferner