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73_IV_108

BGE 73 IV 108

Bundesgericht (BGE) · 1947-06-02 · Deutsch CH
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108

Strafgesetzbuch. No 29.

29. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Juni 1947

• i. S. Wyler gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Der Gemeindebeamte, welcher in

der für die Geschäftsprüfungskommission bestimmten schrift.

liehen Abrechnung Einnahmen verheimJicht, begeht keine

Urkundenfälschung.

Art. 317 eh. 1 a/,. 2 OP. Le fonctionnaire communal qui n'inscrit

pas des recettes dans le compte ecrit destine ä. la commission

de gestion ne commet pas un faux.

Art. 317, cifra 1, cp. 2 OP. II funzionario comunale ehe non fa

figurare delle entrate nel conto di Jiquidazione allestito per

iscritto e destinato alla commissione di gestione non si rende

colpevole di falsitä. in atti.

A. -

Wyler verwaltete als Gemeindeschreiber auch das

Quartieramt der Einwohnergemeinde Nidau. In dieser

Eigenschaft hatte er das Rechnungswesen zu besorgen,

das mit den Einquartierungen schweizerischer und inter-

nierter ausländischer Truppen zusammenhing. Auf wieder-

holte Aufforderung legte er der Geschäftsprüfungskom-

mission der Gemeinde im Mai 1943 die im November 1942

erstellte Abrechnung des Quartieramtes für die Jahre 1939

bis 1942 vor. Darin sind für das Interniertenwesen zu nie-

drige Beträge, nur die reglementarischen Einnahmen, ein-

gesetzt; ferner sind nicht belegte Einnahmen aus der Ein-

quartierung schweizerischer Truppen weggelassen.

B. -

~as Obergericht des Kantons Bern hat Wyler von

der Anschuldigung der Veruntreuung zum Nachteil der

Gemeinde freigesprochen. Dagegen hat es das Erstellen

der falschen Abrechnung des Quartieramtes als Urkunden-

fälschung nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gewürdigt und

Wyler deshalb und wegen Widerh~ndlungen gegen das

Militärstrafgesetz (Behändigung von Lebensmitteln und

Ausrüstungsgegenständen Internierter) zu einer bedingt

vollziehbaren Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu

Fr. 20.- Busse verurteilt. Zudem hat es ihn für drei Jahre

als nicht wählbar zu einem Amte erklärt. Den Zivilan-

spruch der Gemeinde hat es dem Grundsatze nach gutge-

Strafgesetzbuch. No 29.

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heissen, dagegen die Bestimmung der Höhe der Entschä-

digung dem. Zivilrichter überlassen. Es hat die Fortdauer

der Beschlagnahme von Fr. 2800.- bis zur Erledigung des

Zivilrechtsstreites der Parteien verfügt.

0. -

Wyler ficht dieses Urteil mit der Nichtigkeits-

beschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und die

Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihn

auch von der Anschuldigung der Urkundemalschung frei-

spreche, von der Nebenstrafe absehe und ihm die be-

schlagnahmte Summe von Fr. 2800.- zur Verfügung

stelle. Er macht insbesondere geltend, die in Frage ste-

hende Abrechnung sei keine Urkunde im Sinne von

Art. llO Ziff. 5 StGB. Für die Höhe der Einnahmen und

Ausgaben, die Entstehung, den Bestand oder das Erlö-

schen der Forderungen und Verpflichtungen seien in einem

solchen Falle einzig die Belege massgebend. Die Prüfung

einer Abrechnung EfSChöpfe sich nie in der Kontrolle der

Addition oder Subtraktion der darin aufgeführten Zah-

lungen, sondern erstrecke sich auf die Belege und deren

Begrünqung.

D. -

Der Generalprokurator des Kantons Bern bean-

tragt die Abweisung der Beschwerde.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begehen eine

Urkundemalschung Beamte oder Personen öffentlichen

Glaubens, die eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig

beurkunden, namentlich .eine falsche Unterschrift oder ein

falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift be-

glaubigen. Auch Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 (am Ende) stellt,

unter andern subjektiven Voraussetzungen, die unrichtige

Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache als

Urkundenfälschung unter Strafe. Wie das Bundesgericht

schon wiederholt festgestellt hat (BGE 72 IV 72, 139;

73 IV 50 Erw. 2), ist aber nicht jede schriftliche Lüge eine

Falschbeurkundung im Sinne dieser Bestimmung. Es ge-

nügt nicht, dass die niedergeschriebene Tatsache rechtlich

llO

Strafgesetzbuch. N• 29.

irgendwie erheblich ist. Die Schrift muss ausserdem, als

Urkunde nach der Umschreibung in Art. HO Ziff. 5 StGB,

beßtimmt oder geeignet sein, gerade die erlogene Tatsache

zu beweisen. Dasselbe gilt für Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

2. -

Die Abrechnung, welche der Beschwerdeführer als

Gemeindefunktionär über die Truppeneinquartiernngen

erstellte, war weder bestimmt noch geeignet, der Ge-

schäftsprüfungskommission, welcher sie zu erstatten war,

die Vollständigkeit und Richtigkeit · der aufgeführten

Rechnungsposten zu beweisen. Vielmehr war sie von der

Kommission daraufhin erst noch, vor allem anhand der

Belege, zu überprüfen. Urkunde ist die Abrechnung selbst

nur insofern, als sie die Darstellung des Beschwerdeführers

darüber, wie sich die Einnahmen und Ausgaben zusam-

mensetzen, festhält, also Beweis dafür schafft, dass und

mit welcher Begründung er Rechnung abgelegt hat; sie

ist es nicht auch insofern, als sie für die Wahrheit seiner

Behauptungen Beweis bilden würde. Somit kommt nichts

darauf an, dass diese Behauptungen teilweise falsch waren.

Durch die Erstellung der unrichtigen Abrechnung hat sich

der Beschwerdeführer der Urkundenfälschung nicht schul-

dig gemacht.

Das Obergericht hat ihn daher in diesem Punkte frei-

zusprechen und über die Strafe, namentlich was die Nicht-

wählbarkeit zu einem Amte anlangt, sowie über die Be-

schlagnahme der Fr. 2800.- und die Kosten neu zu ent-

scheiden.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-

fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeur-

teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-

rückgewiesen.

Vgl. auch Nr. 30 und 34. -

Voir aussi n08 30 et 34.

Motorfahrzeugverkehr. No 30.

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II. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES

30. Urteil des Kassationshofes vom 3. April 1947 i. S. Stritt-

matter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

1. Art. 269 Abs. 1 BStP. Ob eine Tat «schwerer Fall » ist, ist

Rechtsfrage.

2. Art. 60 Abs. 2 MFG. « Schwerer Fall » pflichtwidrigen Verhal-

tens bei Unfall.

3. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Der Sachrichter bestimmt nach

freiem Ermessen, ob Vorleben und Charakter erwarten lassen,

eine bedingt vollziehbare Strafe werde den Verurteilten von

weiteren ttbertretungen abhalten. merschreitung des Er-

messens verneint.

1. Art. 269 al. 1 PPF. Une infraction constitue-t-elle un « cas

grave » ? C'est une question de droit.

2. Art. 60 al. 2 LA. « Cas grave » d'infraction aux devoirs en cas

d'accident.

3. Art. U eh. 1 al. 2 OP. Le juge du fond apprecie Iibrement si les

antecedents et le caractere du condamne font prevoir que Je

sursis le detournera de commettre de nouvelles infractions.

In casu, pas d'abus de ce pouvoir d'appreciation.

1. Arl. 269, cp. 1 PPF. E questione di diritto se un reato sia un

« ca.so grave ».

2 .. Arl. 60, cp. 2 LOA. « Caso grave » di violazione del proprio

dovere quando accade un infortunio.

3. Art. 41, cijra 1, cp. 2 OP. II giudice di merito apprezza libera-

mente se la vita anteriore e il carattere del condannato lascino

supporre ehe Ja sospensione condizionale della pena lo tratterra

dal commettere nuovi reati. In concreto, nessun abuso de]

potere di apprezzamento.

A. -

Als Strittmatter am 30. Juli 1946 um 23 Uhr mit

seinem Personenautomobil durch Würenlingen fuhr, geriet

das Fahrzeug ab der 4, 7 m breiten Strasse und stiess an

einen auf einem Hausplatz stehenden Brückenwagen.

Dadurch wurde dieser um neunzig Grad abgedreht und

gegen das Haus gestossen. Die Ladebrücke wurde stark

verschoben und teilweise eingedrückt, der Langbaum

gebrochen. Am Hause wurden ein Türpfosten, ein Fenster-

rahmen und die Dacluinne erheblich beschädigt. Ferner