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78_IV_161

BGE 78 IV 161

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N° 37.

Ehefrau benötigte. Ob das Mädchen jederzeit kündigen

konnte, nachdem sich herausgestellt hatte, dass sich die

Niederkunft verzögerte, ist unerheblich. Wenn in BGE 71

IV 192 ausgeführt wurde, ein Dienstbotenverhältnis zwi-

schen dem Täter und dem missbrauchten Ferienknaben

habe schon deshalb nicht bestanden, weil der Knabe jeder-

zeit zu seinen Eltern heimkehren durfte, so wollte damit

nur gesagt werden, dass der Knabe sich überhaupt nicht

vertraglich gebunden habe, dem Täter zu dienen. Für

S. W. dagegen bestand eine solche Bindung, mag es ihr

auch freigestanden haben, sie ohne Beachtung einer langen

Kündigungsfrist wieder zu lösen. Dem Dienstbotenver-

hältnis steht auch nicht im Wege, dass sie sich angeblich

nur aus Güte bereit erklärte, die Stelle anzutreten. Ob sie

zur Zeit der Tat nur die Kinder betreute oder auch schon

in der Wirtschaft aushalf, ist ebenfalls belanglos. Es

kommt auch nichts darauf an, wer ihr den Lohn bezahlte;

als Inhaberin der Schlüsselgewalt konnte Frau B. das sogut

tun wie der Beschwerdeführer. Sie konnte S. W. auch Wei-

sungen erteilen, ohne dass das einem Dienstbotenverhält-

nis zwischen dem Mädchen und dem Beschwerdeführer

im Wege stünde. Selbst wenn Frau B. Partei des Dienst-

vertrages gewesen wäre, hätte S. W. gegenüber dem Be-

schwerdeführer die Stellung eines Dienstboten gehabt. Wie

z.B. das Verbot der Unzucht mit dem Lehrling (Art. 192

Ziff. 2 StGB) nicht nur den Lehrmeister im zivilrechtlichen

Sinne trifft, in dessen Namen der Lehrvertrag abgeschlossen

ist, sondern jeden, der im Betrieb dem Lehrling vorsteht

(BGE 78 IV 39), kommt auch einem Dienstboten die Stel-

lung als Dienstbote nicht nur gegenüber seinem Vertrags-

gegner, sondern gegenüber jedem zu, dem er auf Grund

des Dienstbotenverhältnisses unterstellt ist. In einem sol-

chen Unterordnungsverhältnis stand S. W. nicht nur gegen-

über Frau B., sondern auch gegenüber dem Beschwerde-

führer, der als Vertreter der ehelichen Gemeinschaft

(Art. 162 Abs. 1 ZGB) und als Inhaber der elterlichen

Gewalt über die zu betreuenden Kinder (Art. 273, 274 ZGB)

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Strafg13setzbuch. N° 38.

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ihr sogut Befehle erteilen durfte wie Frau B., die sich übri-

gens zur Zeit der Tat im Spital befand und daher in der .

Ausübung ihrer Befugnisse als Hausfrau und Mutter

behindert war. Der Beschwerdeführer hat die ihm zuste-

hende Autorität über S. W. zur Erlangung des Beischlafes

missbraucht und ist daher mit Recht nach Art. 191 Zi:ff. 1

Abs. 2 StGB bestraft worden.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf

sie eingetreten werden kann.

38. Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1952

i.S. Widmer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Art. 191 Ziff. 2, 203 StGB.

a) Begriff der unzüchtigen Handlung (Erw. 1-3).

b) Wann wird die unzüchtige Handlung öffentlich begangen ?

(Erw. 4, 5).

Art. 191 oh. 2 et 203 OP.

a) Notion de l'acte contraire a la pudeur (consid. 1 a 3).

b) Quand un tel acte est-il commis en publio? (consid. 4 et 5).

Art. 191 oifra 2 e art. 203 OP.

a) Nozione dell'atto di libidine (consid. 1 a 3).

b) Quando l'atto di.libidine e commesso in pubblioo ? (consid. 4

e 5).

A. -

Widmer, Lehrer in Laufenburg, berührte in den

Jahren 1947 bis 1950 im Schulzimmer mit der Hand die

blossen Oberschenkel von neun in den Jahren 1936 bis

1938 geborenen Schülerinnen. Teilweise fuhr er den Mäd-

chen mit der Hand unter die Hosen bis gegen den Ge-

schlechtsteil. An einer der Schülerinnen beging er die Tat

nur einmal, an den anderen wiederholt. Einer weiteren

Schülerin unter sechzehn Jahren versuchte er in den Jahren

1949 und 1950 mehrmals die Oberschenkel zu berühren.

Im Herbst 1950 trat er während einer Unterrichtsstunde

in den Gang des Schulhauses, weil eine Schülerin an die

Türe geklopft hatte, um im Auftrage des Pfarrers bei ihm

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AS 78 IV -

1952

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Strafgesetzbuch: No 38.

Kreide zu holen. Als Widmer mit dem dreizehn Jahre alten

Mädchen allein im Gang war, berührte er ihm über den

Kleidern eine Brust, obschon er sich bewusst war, dass

während der Tat irgendjemand zufällig hätte dazutreten

können.

B. -

Am 6. Mai 1952 erklärte das Kriminalgericht des

Kantons Aargau Widmer der wiederholten vollendeten

und versuchten Unzucht mit Kindern gemäss Art. 191

Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB und wegen des Griffes an die

Brust eines Mädchens ausserdem der öffentlichen unzüch-

tigen Handlung gemäss Art. 203 StGB schuldig und ver-

urteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe

von sechs Monaten.

0. -

Widmer führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem

Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Frei-

sprechung an das Kriminalgericht zurückzuweisen.

Er macht geltend, sein Verhalten sei zwar ein Fehler

gewesen, der geeignet sei, das Sittlichkeitsgefühl eines

empfindsamen Menschen zu tangieren. Dass es sich aber

um einen schweren Verstoss gegen das Sittlichkeitsgefühl

handle, dürfe nicht angenommen werden. Der Beschwerde-

führer habe seit drei Jahrzehnten als geschätzter Lehrer

in Laufenburg gewirkt, ohne je Anlass zu Beanstandungen

hinsichtlich des Verhaltens gegenüber seinen Zöglingen

gegeben zu haben. Dass ein Lehrer, der zu seinen Schülerin-

nen ein kameradschaftliches, ja väterliches Verhältnis habe,

in die Versuchung kommen könne, seiner Zuneigung in

Formen wie den vorliegenden Ausdruck zu geben, sei all-

täglich. Selbst wenn dabei unbewusst eine sexuelle Kom-

ponente mitwirke, liege das im Wesen des Menschen. Alle

praktischen Anwendungsfälle des Art. 191 Ziff. 2 StGB

in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beträfen gra-

vierendere Tatbestände. Wenn die Kinder auch von den

Zudringlichkeiten des Lehrers gesprochen haben, seien sie

doch nicht in ihrer sittlichen Integrität verletzt oder ernst-

haft gefährdet worden. Gemäss Bescheinigungen der Eltern

hätten diese das Verhalten des Lehrers nicht als unzüchtig

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bewertet. Die Schulpflege habe den Fall korrekt und weit-

sichtig disziplinarisch erledigt. Der Fall sei leidenschaftlich

aufgebauscht worden und habe erst dadurch auch für die

Kinder eine Bedeutung bekommen, die er sonst nicht

gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe nie aus Sinnen-

lust gehandelt. Er habe seine Schülerinnen wie ein Vater

geliebt. Beim Berühren der Brust eines Mädchens habe auch

die Absicht der Betastung gefehlt. Art. 191 StGB gelte

für schwerer wiegende Handlungen als die vorliegenden.

Jedenfalls sei Art. 203 StGB nicht anwendbar. Dieser Vor-

fall habe sich während der Schulstunde im Gang des

Schulhauses abgespielt, während die Türe zum Zimmer

geschlossen gewesen sei. Unter solchen Umständen liege

nicht öffentliche Begehung vor. Kein Dritter habe den

Vorfall beobachtet, und es habe keine erhebliche Wahr-

scheinlichkeit bestanden, dass ihn jemand hätte beobach-

ten kö~en, was als Mindesterfordernis für eine öffentliche

Begehung gelten müsse.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bean-

tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Wer ein Kind unter sechzehn Jahren zum Bei-

schlaf oder zu einer ähnlichen Handlung missbraucht, wird

nach Ziff. 1, wer mit ihm eine andere unzüchtige Handlung

vornimmt, nach Ziff. 2 des Art. 191 StGB bestraft.

Der Begriff der > wird

auch in Art. 188, 189 Abs. 2, 190 Abs. 2, 192 Ziff. 2 und 193

Abs. 3 StGB dem Beischlaf gegenübergestellt. Das Bundes-

gericht hat ihn stets dahin ausgelegt, dass eine Handlung

dann unzüchtig sei, wenn sie den geschlechtlichen Anstand

verletzt, indem sie in nicht leicht zu nehmender Weise

gegen das Sittlichkeitsgefühl verstösst (RStrs 1944 Nr.244;

BGE 70 IV 209, 71 IV 95, 76 IV 276, 78 IV 35}. Ob das

der Fall ist, beurteilt sich nach dem Empfinden des Volkes

(BGE 71 IV 95, 76 IV 239) und den gesamten Umständen

des Falles.

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Strafgesetzbuch. N° 38.

2. -

Auf Grund dieser Rechtsprechung steht die Un-

züchtigkeit der Handlungen des Beschwerdeführers ausser

Frage. Sie konnten nicht nur, wie der Beschwerdeführer

meint, cc zu Anstoss Anlass geben >> und das > Fällen, die das Bundesgericht

ausnimmt, versteht es bloss die harmlosen, die ein Mensch

von durchschnittlichem Empfinden auf oder knapp jen-

seits der Grenze des Anstandes sieht (BGE 76 IV 277). Der

Beschwerdeführer hat mit seinen sich unter den Röcken

und zum Teil unter den Hosen in der Richtung auf die

Geschlechtsteile der Mädchen abspielenden Liebkosungen

die Grenzen des geschlechtlichen Anstandes deutlich über-

schritten. Desgleichen mit dem Griff nach der Brust eines

Mädchens. Die Behauptung, er habe die Brust nicht ab-

sichtlich berührt, d.h. die Handlung nicht mit Willen vor-

genommen, ist nicht zu hören, denn die Vorinstanz erklärt,

dass er sich im kantonalen Verfahren der Anklage unter-

zogen hat, womit sie sagen will, er habe die ihm vorgewor-

fenen objektiven und subjektiven Tatsachen glaubwürdig

eingestanden.

3. -Nach Art. 203 StGB ist strafbar, wer öffentlich eine

unzüchtige Handlung begeht.

Der Griff des Beschwerdeführers nach der Brust des

dreizehn Jahre alten Mädchens war auch unter dem Ge-

sichtspunkt dieser Bestimmung unzüchtig. Er musste das

Empfinden eines Durchschnittsmenschen über die Zurück-

l'

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haltung, die sich ein Lehrer gegenüber Schülerinnen in

geschlechtlichen Dingen aufzuerlegen hat, verletzen.

4. -

Art. 203 StGB schützt die öffentliche Sittlichkeit

{s. Randtitel zu Art. 203 ff.). Die Bestimmung soll ver-

hüten, dass irgendjemand gegen seinen Willen Augenzeuge

einer unzüchtigen Handlung werde. Dass irgend ein Unbe-

teiligter die Tat tatsächlich wahrgenommen habe, ist nicht

nötig. Öffentlich ist sie schon dann begangen, wenn nach

den Umständen, insbesondere den örtlichen Verhältnissen,

bloss möglich war, dass anwesende oder zufällig hinzukom-

mende unbestimmte Dritte sie wahrnehmen (vgl. ZÜRCHER,

Erl. zum VE 249). Dabei genügt, wie bei jenen strafbaren

Handlungen, die eine Gefährdung erfordern (vgl. BGE

58 I 216, 70 IV 141, 71IV100, 72 IV 27, 73 IV 101, 183,

235), nicht schon jede entfernte Möglichkeit der Ver-

letzung des geschützten Rechtsgutes. Die Gefahr muss·

konkret sein, d.h. die Möglichkeit des Eintrittes des ver-

werflichen Erfolges muss nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge nahe liegen. Diese Voraussetzung kann erfüllt

sein, wenn der Täter zwar an einem nicht für jedermann

zugänglichen Orte, aber doch so, dass beliebige Personen

die Handlung sehen können, z.B. am offenen Fenster seiner

Wohnung, Unzucht treibt. Anderseits fehlt das Merkmal

der Öffentlichkeit trotz Begehung an einem für jedermann

zugänglichen Orte, wenn die Umstände es unwahrschein-

lich machen, dass beliebige Dritte die Handlung wahr-

nehmen, z.B. wenn der Täter unter dem Schutze der

Dunkelheit an einsamer Stelle handelt oder Wachen auf-

stellt, die ihn rechtzeitig vor sich nähernden Dritten war-

nen sollen (vgl. BlZüR 11 Nr. 44).

5. -

Im vorliegenden Falle ist objektiv das Merkmal

der öffentlichen Begehung erfüllt. Der unzüchtige Griff

des Beschwerdeführers nach der Brust des Mädchens

erfolgte im Gang des Schulhauses. Da zur Zeit der Tat in

den Schulzimmern unterrichtet wurde, bestand nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge die nahe Möglichkeit, dass

irgend eine Drittperson den Gang betrete und die Hand-

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Strafgesetzbuch. N° 39.

lung wahrnehme. Zum Beispiel hätte plötzlich ein Lehrer

oder ein Schüler zu irgend einer Verrichtung aus einem

Schulzimmer treten können, ähnlich wie der Beschwerde-

. föhrer selber und das von ihm belästigte Mädchen den

Unterricht für kurze Zeit verlassen hatten.

Auch in subjektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer

die Tat öffentlich begangen. Nach der verbindlichen Fest-

stellung des Krim:inalgerichts war er sich bewusst, dass

nach den Umständen irgendjemand zufällig dazutreten

konnte. Weiter als der objektive Tatbestand brauchte sein

Vorsatz nicht zu reichen. Es ist nicht nötig, dass der

Beschwerdeführer den Willen hatte, die Tat unter den

Augen eines beliebigen Dritten zu begehen.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

39. Arret de la Cour de cassation penale du 12 septembre 1952

dans la cause Joly contre Ministere public du eanton de Geneve.

Peremption du delai de plainte. Art. 29 OP.

S'agissant de la violation d'une obligation d'entretien, il faut que

la carence du debiteur remonte a moins de trois mois avant le

depöt de la plainte, mais il n'est pas necessaire que la creance

non payee soit echue dans le meme delai.

Violation d'une obligation d'entretien. Art. 217 OP.

Les arrerages d'une pension alimentaire affärents a une periode

deja ancienne peuvent-ils perdre leur caractere de dettes

d'aliments, de sorte que la carence du debiteur en ce qui les

concerne perdrait, de meme, son caractere penal ?

Ablauf der Antragsfrist. Art. 29 StGB.

_

Bei Vernachlässigung einer Unterstützungspflicht muss die Säum-

nis des Schuldners weniger als drei Monate vor Stellung des

Strafantrages zurückliegen, dagegen ist nicht nötig, dass die

nichtbezahlte Schuld binnen der gleichen Frist fällig geworden

sei.

Vernachlässigung einer UnterstützungspfUcht. Art. 217 StGB.

Können die für einen weit zurückliegenden Zeitabschnitt geschul-

deten Raten die Natur von Unterhaltsschulden verlieren,

sodass ihre weitere Nichtbezahlung nicht mehr strafbar wäre !

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Strafgesetzbuch. No 39.

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Perenzione del termine per sporgere querela. Art. 29 OP.

Trattandosi di violazione dei doveri di assistenza familiare

l'inadempimento del debitore deve risalire almeno a tre mesi

prima dell'inoltro della querela; non occorre invece ehe il

credito non pagato sia scaduto entro lo stesso termine .

Violazione dei doveri di assistenza familiare. Art. 217 OP.

Gli .arretrati di una pensione alimentare relativi ad un periodo

g1a trascorso da molto tempo possono perdere il ca.rattere di

obbligazioni alimentari, di modo ehe l'ina-dempimento del

debitore non sarebbe piU punibile ?

A. -

Le 28 april 1952, le Tribunal de police de Geneve

a condamne Joly pour violation d'une obligation d'entretien

a six jours d'emprisonnement et l'a mis au benefice du

sursis a l'execution de la peine en lui imposant un delai

d'epreuve de deux ans.

Joly ayant interjete appel, la Cour de justice de Geneve

l'a deboute et a confirme le jugement entrepris, en bref,

par les motifs suivants :

Selon jugement de divorce du 11 janvier 1949, Joly

a ete condamne a payer a son ex-epouse, dame Nanchen,

une pension de 80 fr. par mois pour chacun des deux enfants

issus du mariage, c'est-a-dire une somme mensuelle de

160 fr. au total. Cette pension n'a ete payee qu'irregulie-

rement et partiellement. Les versements fäits par le recou-

rant au cours de la periode penale, qui s'etend du 7 aout

au 27 novembre 1951, doivent etre imputes sur l'arriere,

de par l'art. 87 CO, Joly n'ayant pas specifie qu'il enten-

dait les imputer sur la pension courante. Selon le compte

non conteste presente par l'intimee, cet arriere se montait

a 2020 fr. le 5 mai 1951. Les gains que le recourant recon-

nait avoir touches pendant la periode penale sont mani-

festement inferieurs a ceux qu'il a effectivement realises.

II faut admettre qu'il n'a pas gagne moins de 800 fr. par

mois, somme qu'il touchait comme ouvrier de la maison

Graber avant de s'etablir pour son compte. Sa carence est

donc bien imputable a sa mauvaise volonte.

B. -

Contre cet arret, Joly s'est, en temps utile, pourvu

en nullite devant le Tribunal föderal. TI conclut a l'annu-

lation de l'arret attaque et a sa Iiberation de toute pour-