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Strafgesetzbuch. N° 37.
Ehefrau benötigte. Ob das Mädchen jederzeit kündigen
konnte, nachdem sich herausgestellt hatte, dass sich die
Niederkunft verzögerte, ist unerheblich. Wenn in BGE 71
IV 192 ausgeführt wurde, ein Dienstbotenverhältnis zwi-
schen dem Täter und dem missbrauchten Ferienknaben
habe schon deshalb nicht bestanden, weil der Knabe jeder-
zeit zu seinen Eltern heimkehren durfte, so wollte damit
nur gesagt werden, dass der Knabe sich überhaupt nicht
vertraglich gebunden habe, dem Täter zu dienen. Für
S. W. dagegen bestand eine solche Bindung, mag es ihr
auch freigestanden haben, sie ohne Beachtung einer langen
Kündigungsfrist wieder zu lösen. Dem Dienstbotenver-
hältnis steht auch nicht im Wege, dass sie sich angeblich
nur aus Güte bereit erklärte, die Stelle anzutreten. Ob sie
zur Zeit der Tat nur die Kinder betreute oder auch schon
in der Wirtschaft aushalf, ist ebenfalls belanglos. Es
kommt auch nichts darauf an, wer ihr den Lohn bezahlte;
als Inhaberin der Schlüsselgewalt konnte Frau B. das sogut
tun wie der Beschwerdeführer. Sie konnte S. W. auch Wei-
sungen erteilen, ohne dass das einem Dienstbotenverhält-
nis zwischen dem Mädchen und dem Beschwerdeführer
im Wege stünde. Selbst wenn Frau B. Partei des Dienst-
vertrages gewesen wäre, hätte S. W. gegenüber dem Be-
schwerdeführer die Stellung eines Dienstboten gehabt. Wie
z.B. das Verbot der Unzucht mit dem Lehrling (Art. 192
Ziff. 2 StGB) nicht nur den Lehrmeister im zivilrechtlichen
Sinne trifft, in dessen Namen der Lehrvertrag abgeschlossen
ist, sondern jeden, der im Betrieb dem Lehrling vorsteht
(BGE 78 IV 39), kommt auch einem Dienstboten die Stel-
lung als Dienstbote nicht nur gegenüber seinem Vertrags-
gegner, sondern gegenüber jedem zu, dem er auf Grund
des Dienstbotenverhältnisses unterstellt ist. In einem sol-
chen Unterordnungsverhältnis stand S. W. nicht nur gegen-
über Frau B., sondern auch gegenüber dem Beschwerde-
führer, der als Vertreter der ehelichen Gemeinschaft
(Art. 162 Abs. 1 ZGB) und als Inhaber der elterlichen
Gewalt über die zu betreuenden Kinder (Art. 273, 274 ZGB)
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ihr sogut Befehle erteilen durfte wie Frau B., die sich übri-
gens zur Zeit der Tat im Spital befand und daher in der .
Ausübung ihrer Befugnisse als Hausfrau und Mutter
behindert war. Der Beschwerdeführer hat die ihm zuste-
hende Autorität über S. W. zur Erlangung des Beischlafes
missbraucht und ist daher mit Recht nach Art. 191 Zi:ff. 1
Abs. 2 StGB bestraft worden.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf
sie eingetreten werden kann.
38. Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1952
i.S. Widmer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 191 Ziff. 2, 203 StGB.
a) Begriff der unzüchtigen Handlung (Erw. 1-3).
b) Wann wird die unzüchtige Handlung öffentlich begangen ?
(Erw. 4, 5).
Art. 191 oh. 2 et 203 OP.
a) Notion de l'acte contraire a la pudeur (consid. 1 a 3).
b) Quand un tel acte est-il commis en publio? (consid. 4 et 5).
Art. 191 oifra 2 e art. 203 OP.
a) Nozione dell'atto di libidine (consid. 1 a 3).
b) Quando l'atto di.libidine e commesso in pubblioo ? (consid. 4
e 5).
A. -
Widmer, Lehrer in Laufenburg, berührte in den
Jahren 1947 bis 1950 im Schulzimmer mit der Hand die
blossen Oberschenkel von neun in den Jahren 1936 bis
1938 geborenen Schülerinnen. Teilweise fuhr er den Mäd-
chen mit der Hand unter die Hosen bis gegen den Ge-
schlechtsteil. An einer der Schülerinnen beging er die Tat
nur einmal, an den anderen wiederholt. Einer weiteren
Schülerin unter sechzehn Jahren versuchte er in den Jahren
1949 und 1950 mehrmals die Oberschenkel zu berühren.
Im Herbst 1950 trat er während einer Unterrichtsstunde
in den Gang des Schulhauses, weil eine Schülerin an die
Türe geklopft hatte, um im Auftrage des Pfarrers bei ihm
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AS 78 IV -
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Strafgesetzbuch: No 38.
Kreide zu holen. Als Widmer mit dem dreizehn Jahre alten
Mädchen allein im Gang war, berührte er ihm über den
Kleidern eine Brust, obschon er sich bewusst war, dass
während der Tat irgendjemand zufällig hätte dazutreten
können.
B. -
Am 6. Mai 1952 erklärte das Kriminalgericht des
Kantons Aargau Widmer der wiederholten vollendeten
und versuchten Unzucht mit Kindern gemäss Art. 191
Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB und wegen des Griffes an die
Brust eines Mädchens ausserdem der öffentlichen unzüch-
tigen Handlung gemäss Art. 203 StGB schuldig und ver-
urteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe
von sechs Monaten.
0. -
Widmer führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Frei-
sprechung an das Kriminalgericht zurückzuweisen.
Er macht geltend, sein Verhalten sei zwar ein Fehler
gewesen, der geeignet sei, das Sittlichkeitsgefühl eines
empfindsamen Menschen zu tangieren. Dass es sich aber
um einen schweren Verstoss gegen das Sittlichkeitsgefühl
handle, dürfe nicht angenommen werden. Der Beschwerde-
führer habe seit drei Jahrzehnten als geschätzter Lehrer
in Laufenburg gewirkt, ohne je Anlass zu Beanstandungen
hinsichtlich des Verhaltens gegenüber seinen Zöglingen
gegeben zu haben. Dass ein Lehrer, der zu seinen Schülerin-
nen ein kameradschaftliches, ja väterliches Verhältnis habe,
in die Versuchung kommen könne, seiner Zuneigung in
Formen wie den vorliegenden Ausdruck zu geben, sei all-
täglich. Selbst wenn dabei unbewusst eine sexuelle Kom-
ponente mitwirke, liege das im Wesen des Menschen. Alle
praktischen Anwendungsfälle des Art. 191 Ziff. 2 StGB
in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beträfen gra-
vierendere Tatbestände. Wenn die Kinder auch von den
Zudringlichkeiten des Lehrers gesprochen haben, seien sie
doch nicht in ihrer sittlichen Integrität verletzt oder ernst-
haft gefährdet worden. Gemäss Bescheinigungen der Eltern
hätten diese das Verhalten des Lehrers nicht als unzüchtig
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bewertet. Die Schulpflege habe den Fall korrekt und weit-
sichtig disziplinarisch erledigt. Der Fall sei leidenschaftlich
aufgebauscht worden und habe erst dadurch auch für die
Kinder eine Bedeutung bekommen, die er sonst nicht
gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe nie aus Sinnen-
lust gehandelt. Er habe seine Schülerinnen wie ein Vater
geliebt. Beim Berühren der Brust eines Mädchens habe auch
die Absicht der Betastung gefehlt. Art. 191 StGB gelte
für schwerer wiegende Handlungen als die vorliegenden.
Jedenfalls sei Art. 203 StGB nicht anwendbar. Dieser Vor-
fall habe sich während der Schulstunde im Gang des
Schulhauses abgespielt, während die Türe zum Zimmer
geschlossen gewesen sei. Unter solchen Umständen liege
nicht öffentliche Begehung vor. Kein Dritter habe den
Vorfall beobachtet, und es habe keine erhebliche Wahr-
scheinlichkeit bestanden, dass ihn jemand hätte beobach-
ten kö~en, was als Mindesterfordernis für eine öffentliche
Begehung gelten müsse.
D. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bean-
tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Wer ein Kind unter sechzehn Jahren zum Bei-
schlaf oder zu einer ähnlichen Handlung missbraucht, wird
nach Ziff. 1, wer mit ihm eine andere unzüchtige Handlung
vornimmt, nach Ziff. 2 des Art. 191 StGB bestraft.
Der Begriff der > wird
auch in Art. 188, 189 Abs. 2, 190 Abs. 2, 192 Ziff. 2 und 193
Abs. 3 StGB dem Beischlaf gegenübergestellt. Das Bundes-
gericht hat ihn stets dahin ausgelegt, dass eine Handlung
dann unzüchtig sei, wenn sie den geschlechtlichen Anstand
verletzt, indem sie in nicht leicht zu nehmender Weise
gegen das Sittlichkeitsgefühl verstösst (RStrs 1944 Nr.244;
BGE 70 IV 209, 71 IV 95, 76 IV 276, 78 IV 35}. Ob das
der Fall ist, beurteilt sich nach dem Empfinden des Volkes
(BGE 71 IV 95, 76 IV 239) und den gesamten Umständen
des Falles.
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2. -
Auf Grund dieser Rechtsprechung steht die Un-
züchtigkeit der Handlungen des Beschwerdeführers ausser
Frage. Sie konnten nicht nur, wie der Beschwerdeführer
meint, cc zu Anstoss Anlass geben >> und das > Fällen, die das Bundesgericht
ausnimmt, versteht es bloss die harmlosen, die ein Mensch
von durchschnittlichem Empfinden auf oder knapp jen-
seits der Grenze des Anstandes sieht (BGE 76 IV 277). Der
Beschwerdeführer hat mit seinen sich unter den Röcken
und zum Teil unter den Hosen in der Richtung auf die
Geschlechtsteile der Mädchen abspielenden Liebkosungen
die Grenzen des geschlechtlichen Anstandes deutlich über-
schritten. Desgleichen mit dem Griff nach der Brust eines
Mädchens. Die Behauptung, er habe die Brust nicht ab-
sichtlich berührt, d.h. die Handlung nicht mit Willen vor-
genommen, ist nicht zu hören, denn die Vorinstanz erklärt,
dass er sich im kantonalen Verfahren der Anklage unter-
zogen hat, womit sie sagen will, er habe die ihm vorgewor-
fenen objektiven und subjektiven Tatsachen glaubwürdig
eingestanden.
3. -Nach Art. 203 StGB ist strafbar, wer öffentlich eine
unzüchtige Handlung begeht.
Der Griff des Beschwerdeführers nach der Brust des
dreizehn Jahre alten Mädchens war auch unter dem Ge-
sichtspunkt dieser Bestimmung unzüchtig. Er musste das
Empfinden eines Durchschnittsmenschen über die Zurück-
l'
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haltung, die sich ein Lehrer gegenüber Schülerinnen in
geschlechtlichen Dingen aufzuerlegen hat, verletzen.
4. -
Art. 203 StGB schützt die öffentliche Sittlichkeit
{s. Randtitel zu Art. 203 ff.). Die Bestimmung soll ver-
hüten, dass irgendjemand gegen seinen Willen Augenzeuge
einer unzüchtigen Handlung werde. Dass irgend ein Unbe-
teiligter die Tat tatsächlich wahrgenommen habe, ist nicht
nötig. Öffentlich ist sie schon dann begangen, wenn nach
den Umständen, insbesondere den örtlichen Verhältnissen,
bloss möglich war, dass anwesende oder zufällig hinzukom-
mende unbestimmte Dritte sie wahrnehmen (vgl. ZÜRCHER,
Erl. zum VE 249). Dabei genügt, wie bei jenen strafbaren
Handlungen, die eine Gefährdung erfordern (vgl. BGE
58 I 216, 70 IV 141, 71IV100, 72 IV 27, 73 IV 101, 183,
235), nicht schon jede entfernte Möglichkeit der Ver-
letzung des geschützten Rechtsgutes. Die Gefahr muss·
konkret sein, d.h. die Möglichkeit des Eintrittes des ver-
werflichen Erfolges muss nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge nahe liegen. Diese Voraussetzung kann erfüllt
sein, wenn der Täter zwar an einem nicht für jedermann
zugänglichen Orte, aber doch so, dass beliebige Personen
die Handlung sehen können, z.B. am offenen Fenster seiner
Wohnung, Unzucht treibt. Anderseits fehlt das Merkmal
der Öffentlichkeit trotz Begehung an einem für jedermann
zugänglichen Orte, wenn die Umstände es unwahrschein-
lich machen, dass beliebige Dritte die Handlung wahr-
nehmen, z.B. wenn der Täter unter dem Schutze der
Dunkelheit an einsamer Stelle handelt oder Wachen auf-
stellt, die ihn rechtzeitig vor sich nähernden Dritten war-
nen sollen (vgl. BlZüR 11 Nr. 44).
5. -
Im vorliegenden Falle ist objektiv das Merkmal
der öffentlichen Begehung erfüllt. Der unzüchtige Griff
des Beschwerdeführers nach der Brust des Mädchens
erfolgte im Gang des Schulhauses. Da zur Zeit der Tat in
den Schulzimmern unterrichtet wurde, bestand nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge die nahe Möglichkeit, dass
irgend eine Drittperson den Gang betrete und die Hand-
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lung wahrnehme. Zum Beispiel hätte plötzlich ein Lehrer
oder ein Schüler zu irgend einer Verrichtung aus einem
Schulzimmer treten können, ähnlich wie der Beschwerde-
. föhrer selber und das von ihm belästigte Mädchen den
Unterricht für kurze Zeit verlassen hatten.
Auch in subjektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer
die Tat öffentlich begangen. Nach der verbindlichen Fest-
stellung des Krim:inalgerichts war er sich bewusst, dass
nach den Umständen irgendjemand zufällig dazutreten
konnte. Weiter als der objektive Tatbestand brauchte sein
Vorsatz nicht zu reichen. Es ist nicht nötig, dass der
Beschwerdeführer den Willen hatte, die Tat unter den
Augen eines beliebigen Dritten zu begehen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
39. Arret de la Cour de cassation penale du 12 septembre 1952
dans la cause Joly contre Ministere public du eanton de Geneve.
Peremption du delai de plainte. Art. 29 OP.
S'agissant de la violation d'une obligation d'entretien, il faut que
la carence du debiteur remonte a moins de trois mois avant le
depöt de la plainte, mais il n'est pas necessaire que la creance
non payee soit echue dans le meme delai.
Violation d'une obligation d'entretien. Art. 217 OP.
Les arrerages d'une pension alimentaire affärents a une periode
deja ancienne peuvent-ils perdre leur caractere de dettes
d'aliments, de sorte que la carence du debiteur en ce qui les
concerne perdrait, de meme, son caractere penal ?
Ablauf der Antragsfrist. Art. 29 StGB.
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Bei Vernachlässigung einer Unterstützungspflicht muss die Säum-
nis des Schuldners weniger als drei Monate vor Stellung des
Strafantrages zurückliegen, dagegen ist nicht nötig, dass die
nichtbezahlte Schuld binnen der gleichen Frist fällig geworden
sei.
Vernachlässigung einer UnterstützungspfUcht. Art. 217 StGB.
Können die für einen weit zurückliegenden Zeitabschnitt geschul-
deten Raten die Natur von Unterhaltsschulden verlieren,
sodass ihre weitere Nichtbezahlung nicht mehr strafbar wäre !
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Perenzione del termine per sporgere querela. Art. 29 OP.
Trattandosi di violazione dei doveri di assistenza familiare
l'inadempimento del debitore deve risalire almeno a tre mesi
prima dell'inoltro della querela; non occorre invece ehe il
credito non pagato sia scaduto entro lo stesso termine .
Violazione dei doveri di assistenza familiare. Art. 217 OP.
Gli .arretrati di una pensione alimentare relativi ad un periodo
g1a trascorso da molto tempo possono perdere il ca.rattere di
obbligazioni alimentari, di modo ehe l'ina-dempimento del
debitore non sarebbe piU punibile ?
A. -
Le 28 april 1952, le Tribunal de police de Geneve
a condamne Joly pour violation d'une obligation d'entretien
a six jours d'emprisonnement et l'a mis au benefice du
sursis a l'execution de la peine en lui imposant un delai
d'epreuve de deux ans.
Joly ayant interjete appel, la Cour de justice de Geneve
l'a deboute et a confirme le jugement entrepris, en bref,
par les motifs suivants :
Selon jugement de divorce du 11 janvier 1949, Joly
a ete condamne a payer a son ex-epouse, dame Nanchen,
une pension de 80 fr. par mois pour chacun des deux enfants
issus du mariage, c'est-a-dire une somme mensuelle de
160 fr. au total. Cette pension n'a ete payee qu'irregulie-
rement et partiellement. Les versements fäits par le recou-
rant au cours de la periode penale, qui s'etend du 7 aout
au 27 novembre 1951, doivent etre imputes sur l'arriere,
de par l'art. 87 CO, Joly n'ayant pas specifie qu'il enten-
dait les imputer sur la pension courante. Selon le compte
non conteste presente par l'intimee, cet arriere se montait
a 2020 fr. le 5 mai 1951. Les gains que le recourant recon-
nait avoir touches pendant la periode penale sont mani-
festement inferieurs a ceux qu'il a effectivement realises.
II faut admettre qu'il n'a pas gagne moins de 800 fr. par
mois, somme qu'il touchait comme ouvrier de la maison
Graber avant de s'etablir pour son compte. Sa carence est
donc bien imputable a sa mauvaise volonte.
B. -
Contre cet arret, Joly s'est, en temps utile, pourvu
en nullite devant le Tribunal föderal. TI conclut a l'annu-
lation de l'arret attaque et a sa Iiberation de toute pour-