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Staatsrecht.
Betreibungsortes für solche Klagen, wie ihn der Re-
kurrent postuliert, eben nicht vorsieht.
Demnach erkennt das Blmdesgericht :
Die Beschwerde "ird abgewiesen.
IV.
DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES-
RECHTS.
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
Vgl. Nr. 34. -
Voir n° 34.
V. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE
VOLLSTRECKUNG
ÖFFENTLICHRECHTLICHER
ANSPRÜCHE.
GARANTIE RECIPROQUE DES CANTONS POUR
L'EXECUTION
LEGALE
DES
PRESTATIONS
DERIVANT DU DROIT PUBLIC.
30. Auszug a.us dem Urteil' vom ga. Kai lSa5
i. S. Bürgergemeinde lIüuenberg gegen Aargau Obergericht.
Rechtsöffnungsbegehren für einen ausserkantonalen Steuer-
entscheid. Einwendung, dass derselbe gegen das bundes-
rechtliche Doppelbesteuerungsverbot (Art. 46 Abs. 2 BV)
verstosse. Inwiefern im Rechtsöffnungsverfahren auf Grund
des Rechtshilfekonkordates zulässig?
Nach § 102 des zugerischen Gesetzes betreffend das
Gemeindewesen von 1876 haben an die Ausgaben einer
Bürgergemeinde für das Armenwesen alle in der betref-
fenden Gemeinde und im Gebiete der Eidgenossenschaft
wohnhaften Gemeindebürger beizusteuern. Die Ein-
schätzung zu den Gemeindesteuern erfolgt durch Ein-
Interkantonale Rechtshilfe. N° 30.
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tragung in das Steuerregister • wobei für jede zu erhebende
Steuer ein neues Register angefertigt werden soll (§ 107).
Als Grundlage dafür dienen nach § 109 die Staatssteuer-
register. «Den Steuerpflichtigen ist mitte1st amtlicher
Publikation die Fertigung und Einsichtnahme in das
Steuerregister, unter Ansetzung einer Einsprachefrist
von 14 Tagen, anzuzeigen. Über die innert dieser Frist
erhobenen Beschwerden entscheidet der Regierungsrat J>
(§ 108).
Gestützt auf diese Vorschriften und auf die Tatsache,
dass im Kanton Aargau Armensteuern nur von den Bfu.-
gern aargauischer Gemeinden erhoben werden, trug die
zugerische Gemeinde Hünenberg drei im Kanton Aargau
wohnhafte Gemeindebürger für die Jahre 1921, 1922
und 1923 als armensteuerpflichtig vom Vermögen und
Erwerb in das Steuerregister ein. Die Auflegung des
Steuerregisters im Sinne von § 108 des Gemeindegesetzes
wurde für jedes dieser Jahre jeweilen im Amtsblatt des
Kantons Zug bekannt g2macht (für 1921 am 23. und
30. Juli, für 1922 am 15. und 22. Juli, für 1923 am
4. und 11. August des entsprechenden Jahres). Eine
individuelle Mitteilung der die drei Besteuerten b~treffen
den Eintragungen an diese zur eventuellen Ergreifung
des Rekurses fand nicht statt.
Gegen die Betreibung für die Steuerbeträge schlugen
die Betriebenen Recht vor. Das auf Grund des Kon-
kordates betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechts-
hilfe. zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Anspruche
von der Gemeinde Hünenberg gestellte Rechtsöffnungs-
begehren wurde zweitinstanzlich vom aargauischen
Ol,ergericht abgewiesen, weil die Rechtsöffnungsklägerin
zur Erhebung des zu vollstreckenden Steueranspruchs
bundesrechtlich nicht berechtigt sei. Nach der Praxis
des Bundesgerichts zu Art. 46, Abs. 2 BV (BGE 49 I
S. 2(5) stehe die Steuerhoheit auch inbezug auf die Er-
hebung von Armensteuern ausschliesslich dem Wohn-
sitzkanton der betreffenden Person zu. Ob der Wohn-
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Staatsrecht.
sitzkanton diese Steuer auch von den Niedergelassenen
ande~er . Kantone wirklich beziehe oder nicht, spiele
dabeI kellle Rolle (ebenda 7 S. 447). Die Beklagten hätten
• aber während des ganzen in Betracht fallenden Zeitraums
ihren Wohnsitz im Kanton Aargau gehabt.
Die Bürgergemeinde Hünenberg ergriff dagegen den
staatsrechtlichen' Rekurs wegen Verletzung des Konkor-
dates, indessen ohne Erfolg, G r ü n d e :
1. Zu entscheiden ist, ob und inwieweit der vom
Obergericht geltend gemachte Grund -
Verstoss des zu
vollstreckenden Entscheides gegen das bundesrechtliehe
Doppelbesteuerungsverbot -
überhaupt zur Verweige-
rung der durch das Konkordat vom 18. Februar
1911 {23. August 1912 vorgesehenen Rechtshilfe führen
könne. Die Frage ist in dem von der Gemeinde Hünen-
berg angerufenen Urteile in S. Hürlimann vom 2. Fe-
bruar 1924 (BGE 50 I S. 237) aufgeworfen worden ohne
dass sie indessen, entgegen der Behauptung des Rekurses,
damals grundsätzlich entschieden worden wäre.
Nach Art. 4 Abs. 1 des Konkordats kann der Betriebene
gegenüber einem auf das Konkordat gestützten Rechts-
öffnungsgesuche die in Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG
vorgesehenen Einwendungen erheben: Tilgung oder
Stundung der Schuld seit Erlass des zu vollstreckenden
Entscheides, Verjährung, U n z u s t ä n d i <1 k e i t der
Behörde. die de~ Entscheid erlassen hat ode; mangelnde
Vorladung vor dieselbe, wobei der Einwand der mangeln-
den Ladung, der Eigenart des Steuerveranlagungsver-
fahn:ns entsprechend, .in der weiteren Bedeutung der
Gew~hru?g des .rechtlichen Gehörs überhaupt gefasst
und m diesem Slllne in Art. 4 Abs. 2 und 3 des Kon-
kordats nä~er definiert ist. Die Z u s t ä n d i g k e i t
der e~tscheldend~n Behörde fällt aber bei Steueransprü-
chen lllsofern mIt der m a t e r i e I I e n S t e u e r-
b e r e c h t i gun g des Gemeinwesens, das den Steuer-
anspruch erhebt, zusammen, als sie -
vom Falle einer
freiwilligen Unterziehung des Besteuerten abgesehen _
Interkantonale Rechtshilfe. N° 30.
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eine Beziehung des letzteren zu dem Gemeinwesen
voraussetzt, die ihn dessen Steuerhoheit für die betreffen-
de Abgabe nach den aus Art. 46 Abs. 2 BV folgenden
Regeln des interkantonalen Steuerrechts unterwirft. Nur
wo ein solches staatsrechtliches Unterwerfungsverhältnis
zwischen dem besteuernden Gemeinwesen und dem Be-
steuerten besteht, kann auch den Organen des Gemein-
wesens die Befugnis zukommen, jenen mit verbindlicher
Wirkung zu derartigen Steuerleistungen zu verpflichten.-
In der Bestreitung der Steuerhoheit aus Art. 46 Abs. 2
BV liegt deshalb zugleich auch eine solche der Zuständig-
keit der Behörde, von der die Festsetzung des Steuer-
anspruchs ausging. Dieser Folge der Verwendung des
Instituts der Rechtsöffnung für die Vollstreckung ausser-
kantonaler Steueransprüche war man sich denn auch
von Anfang an bewusst und es hatte deshalb der Bericht-
erstatter über die Fr2ge der' Rechtshilfe unter den
Kantonen für solche Ansprüche an den Verhandlungen
des Juristenvereins von 1907 vorgeschlagen, die zu-
lässigen Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsgesuch
gegenüber der in Art. 81 SchKG für ausserkantonale
ZivilurteiIe getroffenen Regelung durch Ausschliessung
der ce Bestreitung der Kompetenz der Behörde, die die
Steuerauflage gemacht hat», zu beschränken (Zschr.
für schweiz. R. N. F. Bd. 26 S. 561 insbes. 563). Es
sollte damit die Erhebung der Einrede bundesrechts-
widriger Doppelbesteuerung noch im Vollstreckungs-
verfahren verhindert und der Besteuerte dafür auf den
Weg des staatsrechtlichen Rekurses gegen die Steuer-
auflage selbst innert der Frist des Art. 175 Ziff. 3 OG
verwiesen werden, durch den seine Interessen als hin-
läng'.ich geschützt erschienen. Dementsprechend lautete
Art. 4 Abs. 1 des Konkordats in der dem Bundesrat
zur Genehmigung vorgelegten Fassung:
« Dem Be-
triebenen stehen die in Art. 81 Abs. 1 und 2 des BG
über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehenen Ein-
wendungen zu mit Aus nah m e der Ein red e
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Staatsrecht
der I n kom pet e n z.»
Durch Beschluss vom
23. August 1912 hat dann aber der Bundesrat dem
• Konkordat nur unter Vorbehalt der Streichung der letz-
ten 6 Worte in Art. 4 Abs. 1 die Genehmigung erteilt.
Dabei kann er nicht bloss an den Fall gedacht haben,
wo der Betriebene geltend macht, dass nach dem internen
Recht des Kantons selbst, aus dem der Anspruch er-
hoben wird, eine andere Behörde als diejenige, deren
Entscheid vollstreckt werden soll, zur Festsetzung des
Anspruchs berufen gewesen wäre. Denn die Fälle, in
denen aus diesem Grunde gegen die Rechtsöffnung
Einspruch erhoben wird und mit Erfolg erhoben werden
kann, werden praktisch so selten und von so unterge-
ordneter Bedeutung sein, dass der Bundesrat kaum dazu
gekommen wäre, mit Rücksicht darauf die erwähnte
Streichurg im Konkordatstexte vorzunehmen, wenn es
seine Ansicht gewesen wäre, dass auch bei dieser ab-
geänderten Fassurg die Erörterul"g der weitaus wich-
tigeren Frage der Zuständigkeit der entscheidenden
Behörde aus dem Gesichtspunkte der S te u e rho h e i t
des besteuernden Gemeinwesens· über den Besteuerten,
der Kcgnition des Rechtsöffnurgsrichters ent~og~n sein
solle. Vielmehr kann der Vorbehalt bei der Genehmigung
gerade 4n Hinblick auf den Zweck, der mit den g3striche-
nen Worten nach der Entstehurg g3schichte des Kon-
kordates argestrebt worden w~r, nur so erklärt werden,
dass die genehmigende Behörde eine solche Beschränkupg
der Verteidigung gegen das Rechtsöffnurg~gesuch für
bundesrechtswidrig und es nur unter der Voraussetzung
für mcg~ich hielt, das in Art. 80, 81 SchKG vorg~sehene
Institut der Rechtsöffnurg auch für die Vollstreckung
öffentJichrechtJicher Ansprüche aus einem anderen Kan-
ton zu benutzen, dass dem Betriebenen dabei mindestens
die gleichen Verteidigurgsrechte eirgeräumt werden wie
gfgenüber ein(m ausserkantonalen Zivilurteile. Schon
der Berichterstatter des Juristenvereins hatte sich denn
auch über die Zulässigkeit des Ausschlusses der In-
Interkantonale Rechtshilfe. N° 30.
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kompetenzeinrede in dem von ihm befürworteten Sinne
bei. Regelurg der Materie auf dem Konkordatswege
dubitativ ausgesprochen (Zschr. für Schweiz. R. N. F.
Bd. 26 S. 546, 571) und diesen Vorschlag in erster Linie
von der VoraussetzUI'g ausgehend gemacht, dass die
für öffentlichrechtliche Ansprüche aus anderen Kantonen
zu gewährende Vollstreckurgshilfe auf dem Wege der
Bundefgesetzgeburg, durch Ergänzurg der Art. 80,
81 SchKG gzordnet werde. Auch bei ausserkantonalen
Zivilurteilen ist aber der Rechtsöffnungsbeklagte nicht
darauf beschränkt geltend zu machen, dass dem urteilen-
den Gerichte nach dem Prozessrecht des betreffenden
Kantons selbst die Zuständigkeit gefehlt habe, sondern
es dient die ihm gesetzlich zustehende Inkompetenz-
einrede mit und vor allem auch der Durchsetzung der
bundesrechtlichen Grundsätze über die Abgrenzung der
kantonalen Jurisdiktionsgewalten, indem damit ins-
besondere gerügt werden kann, dass das Urteil die in
Art. 59 BV enthaltene Garantie des Wohnsitzgerichts-
standes verletze. Wenn der vor einem nach dieser Ver-
fassungsvorschrift unzuständig:m Gerichte belargte Be-
klagte nicht g~gen das Urteil selbst durch staatsrecht-
lichen Rekurs aufzutreten braucht, sondern den Versuch
der Vollstreckurg des Urteils an seinem Wohnsitz
abwarten kann, um die Einrede aus Art. 59 BV zu erheben,
so muss dies deshalb in g'eicher Weise auch für die
Bestreiturg eines
Vollstreckurg~gesuches für Steuer-
ansprüche aus Art. 46 Abs. 2 BV gelten, soweit die Ver-
einbarkeit der Steuerauflage mit dem hier ausgesproche-
nen Doppelbesteuerurgsverbot
zug~eich eine Voraus-
setzupgder Zuständigkeit der Behörde, welche den zu
vollstreckenden Entscheid getroffen hat, zu dessen
Erlass bildet.
In dem von der Rekurrentin angerufenen Falle Hürli-
mann traf dies deshalb nicht zu, weil der Betriebene
selbst g~genüber der Einschätzung zunächst die der
Einschätzurgsbehörde ubergeordnete kantonale Steuer-
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Staatsrecht.
rekursinstanz angerufen hatte und deren Entscheid es
war, für den die Vollstreckung verlangt wurde. In einer
solchen Weiterziehung liege aber, so wurde ausgeführt,
• notwendigerweise zugleich eine Unterziehung unter die
Entscheidungsgewalt der betreffenden Rekursbehörde,
die den Entscheid derselben bei unbenütztem Ablaufe
der Frist zum staatsrechtlichen Rekurse dagegen un-
anfechtbar werden lasse und gleich der Einlassung auf
die Klage vor einem nach Art. 59 BV unzuständigen
Richter die nachträgliche Erhebung der Inkompetenz-
einrede ausschliesse, selbst wenn sie nach Art. 46 Abs. 2
BV an sich begründet gewesen wäre. Da die Verein-
barkeit des zu vollstreckenden Entscheides mit Art. 46
BV nur aus diesem Gesichtspunkte der Kompetenz der
entscheidenden Behörde nachgeprüft werden könnte, sei
deshalb darauf in einem solchen Falle vom Rechts-
öffnungsrichter nicht mehr einzutreten. An diesem
Standpunkte ist auch heute festzuhalten. Aus gleichen
Erwägungen wird der Einwand der Doppelbesteuerung
im Rechtsöffnungsverfahren ferner da auszuschliessen
sein, wo der Betriebene nicht die Steuerhoheit des
betreffenden Gemeinwesens über ihn überhaupt in
Abrede stellt, sondern lediglich geltend macht, dass bei
Festsetzung einer Steuer, zu deren Erhebung dasselbe
an sich bundesrechtlich befugt war, dem Unfange nach
die Schranken überschritten worden seien, welche
Art. 46, Abs. 2 BV dem Steueranspruche mit Rüchsicht
auf die kollidierenden Anspruche anderer Kantone
setze. Denn mit der Befugnis des öffentlichrechtlichen
Verbandes zur Erhebung der Steuer ist auch die Zu-
ständigkeit seiner Orglne zur Festsetzurg der ent-
sprechenden Leistungspflicht gegenüber dem Steuer-
pflichtigen gegeben. Der Einwand, dass die entschei-
dende Behörde hiebei eine höhere Quote des Gesamt-
vermögens oder -einkommens des Pflichtigen zur Steuer
herangezogen habe, als sie dem betreffenden Kanton
bundesrechtlich zur Besteuerung zukommen würde,
Interkantonale Rechtshilfe. N° Sr).
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richtet sich demnach nicht sowohl gegen die Kompetenz
der Behörde als gegen die materielle Richtigkeit und
Rechtmässigkeit ihres Entscheides, die im Rechts-
öffnungsverfahren so wenig untersucht werden kann,
wie bei einem ausserkantonalen Zivilurteil.
Auch wenn Art. 4 Abs. 1 des Konkordates in der vom
Bundesrat genehmigten abgeänderten Fassung in dem
oben vertretenen weiteren Sinne ausgelegt wird, bleibt
demnach die Rüge der Doppelbesteuerung im Rechts-
öffnungsverfahren nur in begrenztem Umfange mö~lich,
indem sie nur auf die Bestreitung der SteuerberechtJgung
des anspruchserhebenden Gemeinwesens gegenüber dem
Betriebenen überhaupt -
des Bestehens einer Beziehung,
welche diese Berechtigung nach Bundesrecht zu begründen
vermöchte -
nicht auf eine unrichtige quantitative
Abgrenzung des Anspruchs gestützt werden kann und
als sie ferner auch im ersteren Falle dann versagt, wenn
der Betriebene die Einschätzung durch Rekurs bei der
der Einschätzungsbehörde übergeordneten kantonalen
Rekursinstanz angefochten hatte. In dieser Begrenzung
aber besteht für die Zulassung, abgesehen von den
rechtlichen Gründen, die dazu führen müssen,- solange
ein nicht abweisbares praktisches Bedürfnis, als nicht
die Vollstreckung auf Grund des Konkordates von der
individuellen Mitteilung der Veranlagung an den ausser-
halb des Kantons wohnenden Pflichtigen abhängig
gemacht ist. Art. 4 Abs. 2 und 3 des Konkordates
stellt aber diese Voraussetzurg nicht auf, sondern ver-
langt bei Rechtsöffnungsgesuchen für eine durch das
Steuerregister festgesetzte Abgabe nur, dass der Be-
triebene in der durch die Gesetzgebung des Kantons,
in dem der öffentlichrechtliche Anspruch zur Entstehung
gelangte, vorgeschriebenen Weise von der ~inschätzung
Kenntnis erhielt. Es würde also -
wemgstens dem
Wortlaute nach -
auch schon die blosse Publikation
der Auflegung des Steuerregisters im kantonalen Amts-
blatt unter Ansetzung einer Einsprachefrist, wie sie § 108
:110
Staatsrecht.
des zugerischen Gemeindegesetzes vorsieht, genügen,
um die Einschätzung nach unbenütztem Ablauf der
Frist rechtskräftig und vollstreckbar werden zu lassen.
Dagegen mag da nichts einzuwenden sein, wo der Be-
triebene zu dem betreffenden Kanton eine Beziehung
-
Wohnsitz, Grundbesitz, Geschäftsbetrieb in demsel-
ben -
unterhält, welche ihn dessen Steuerhoheit unter-
wirft; wo dies der Fall ist, darf ihm auch zug~mutet
werden, dass er gleich einem innerkantonalen Pflichtigen
das gesetzlich vorgeschriebene allgemeine Einschätzungs-
verfahren dort, eventuell durch Bestellung eines Vertre-
ters, verfolge und sich um darauf bezügliche Bekannt-
machurg:m kümmere (BGE 30 I 612 und das nicht
publizierte Urteil i. S. Hoffmann vom 22. Sept. 1923).
Anders bei einem ausserkantonalen Pflichtigen, der einer
solchen Beziehur g zum anspruchserhebenden Kanton
ermargelt. Da er sich info!gedessen einer Besteuerung
dort nicht zu versehen braucht, kann an ihn vernünf-
tigerweise auch jenes Ansinnen nicht gestellt werden.
Soll er der Einschätzurg g~g:müber nicht rechtlos werden,
so muss ihm deshalb die Bestreiturg der Steuerhoheit
des betreibenden öffentlichrechtlichen Verbandes ihm
gegenüber gemäss Art. 46 BV noch im Rechtsöffnungs-
verfah~n g~stattet sein~,u der erörterten Verschieden-
heit der tatsächlichen Verhältnisse in beiden Fällen
liegt anderseits auch die innere Rechtfertigung dafür,
warum diese Möglichkeit für die blosse Rüge quantitativ
unrichtiger
Steuerausscheidurg nicht besteht.
Der
Rechtsöffnungsrichter wird durch die Zulassung des
streitigen Verteidjgurgfgrundes vor keine schwierigere
Aufgabe gestellt als bei der Einrede aus Art. 59 BV
g' genüber einem ausserkantonalen Zivilurteil, wo die
Entscheidurg über die Begrundetheit der Anrufung
dieser Vorschrift ebenfalls unter Umständen von der
Lösurg nicht einfacher privatrechtlicher Fragen (per-
sönliche Natur der Ansprache) oder tatsächlichen Er-
heburgen über den Wohnsitz des Beldagten bei An-
hebung der Klage abhärgt.
Interkantonale Rechtshilfe. Nu 3:).
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Das Obergericht hat deshalb die Einwendung der
Rekursbekblgten, dass sie inbezug auf die Erhebung der
Armensteuer für die streitigen Jahre nicht der Steuer-
hoheit des Kantons Zug bezw. der Gemeinde Hünenberg,
sondern
ausschliesslich
derjenigen
des
Kantons
Aargau unterstanden hätten, mit Recht entgegerge-
nommen und geprüft. Nur dagegen, dass dies geschehen
sei, nicht gegen die Lösurg, welche der Steuerhoheit8-
frage g~geben wurde, wendet sich aber der Rekurs.
2. -
Aus dem GeSBgten folgt natürlich nicht, dass
die Rüge der Doppelbesteuerung in diesem beschränkten
Sinne auch bei einer Vollstreckung im Kantone des
Anspruchs selbst statthaft sein müsse, soweit eine solche
nach den Umständen möglich ist. Denn die Einrede
der Inkompetenz des Gerichtes, welches das Urteil
erlassen hat, wird in Art. 81 SchKG· nur gegenüber
ausserkanwnalen Urteilen vorgesehen, während bei Ur-
teilen und Entscheiden aus dem eigenen Kanton die
Kognition des Rechtsöffnungsrichters sich auf die in
Abs. 1 ebenda erwähnten Einwendungen beschränkt.
Ausschliesslich (was von Blumenstein in der Festgabe
zum ·50-jährigen Bestehen des Bundesgerichts S. 207 ff.
übersehen wird) auf Rechtsöffnungen, die im Kanton
des Anspruchs selbst ergargen waren, beziehen sich denn
auch die bisherigen Urteile, in denen die Beschwerde
wegen Doppelbesteuerurg g~genüber dem Rechtsöff-
nurgsentscheide mit der BcgrunduI'g nicht zugelassen
wurde, dass sie gegen die Steuerauflage selbst hätte
gerichtet werden müssen. »