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51_I_202

BGE 51 I 202

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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202

Staatsrecht.

Betreibungsortes für solche Klagen, wie ihn der Re-

kurrent postuliert, eben nicht vorsieht.

Demnach erkennt das Blmdesgericht :

Die Beschwerde "ird abgewiesen.

IV.

DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES-

RECHTS.

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

Vgl. Nr. 34. -

Voir n° 34.

V. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE

VOLLSTRECKUNG

ÖFFENTLICHRECHTLICHER

ANSPRÜCHE.

GARANTIE RECIPROQUE DES CANTONS POUR

L'EXECUTION

LEGALE

DES

PRESTATIONS

DERIVANT DU DROIT PUBLIC.

30. Auszug a.us dem Urteil' vom ga. Kai lSa5

i. S. Bürgergemeinde lIüuenberg gegen Aargau Obergericht.

Rechtsöffnungsbegehren für einen ausserkantonalen Steuer-

entscheid. Einwendung, dass derselbe gegen das bundes-

rechtliche Doppelbesteuerungsverbot (Art. 46 Abs. 2 BV)

verstosse. Inwiefern im Rechtsöffnungsverfahren auf Grund

des Rechtshilfekonkordates zulässig?

Nach § 102 des zugerischen Gesetzes betreffend das

Gemeindewesen von 1876 haben an die Ausgaben einer

Bürgergemeinde für das Armenwesen alle in der betref-

fenden Gemeinde und im Gebiete der Eidgenossenschaft

wohnhaften Gemeindebürger beizusteuern. Die Ein-

schätzung zu den Gemeindesteuern erfolgt durch Ein-

Interkantonale Rechtshilfe. N° 30.

203

tragung in das Steuerregister • wobei für jede zu erhebende

Steuer ein neues Register angefertigt werden soll (§ 107).

Als Grundlage dafür dienen nach § 109 die Staatssteuer-

register. «Den Steuerpflichtigen ist mitte1st amtlicher

Publikation die Fertigung und Einsichtnahme in das

Steuerregister, unter Ansetzung einer Einsprachefrist

von 14 Tagen, anzuzeigen. Über die innert dieser Frist

erhobenen Beschwerden entscheidet der Regierungsrat J>

(§ 108).

Gestützt auf diese Vorschriften und auf die Tatsache,

dass im Kanton Aargau Armensteuern nur von den Bfu.-

gern aargauischer Gemeinden erhoben werden, trug die

zugerische Gemeinde Hünenberg drei im Kanton Aargau

wohnhafte Gemeindebürger für die Jahre 1921, 1922

und 1923 als armensteuerpflichtig vom Vermögen und

Erwerb in das Steuerregister ein. Die Auflegung des

Steuerregisters im Sinne von § 108 des Gemeindegesetzes

wurde für jedes dieser Jahre jeweilen im Amtsblatt des

Kantons Zug bekannt g2macht (für 1921 am 23. und

30. Juli, für 1922 am 15. und 22. Juli, für 1923 am

4. und 11. August des entsprechenden Jahres). Eine

individuelle Mitteilung der die drei Besteuerten b~treffen­

den Eintragungen an diese zur eventuellen Ergreifung

des Rekurses fand nicht statt.

Gegen die Betreibung für die Steuerbeträge schlugen

die Betriebenen Recht vor. Das auf Grund des Kon-

kordates betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechts-

hilfe. zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Anspruche

von der Gemeinde Hünenberg gestellte Rechtsöffnungs-

begehren wurde zweitinstanzlich vom aargauischen

Ol,ergericht abgewiesen, weil die Rechtsöffnungsklägerin

zur Erhebung des zu vollstreckenden Steueranspruchs

bundesrechtlich nicht berechtigt sei. Nach der Praxis

des Bundesgerichts zu Art. 46, Abs. 2 BV (BGE 49 I

S. 2(5) stehe die Steuerhoheit auch inbezug auf die Er-

hebung von Armensteuern ausschliesslich dem Wohn-

sitzkanton der betreffenden Person zu. Ob der Wohn-

204

Staatsrecht.

sitzkanton diese Steuer auch von den Niedergelassenen

ande~er . Kantone wirklich beziehe oder nicht, spiele

dabeI kellle Rolle (ebenda 7 S. 447). Die Beklagten hätten

• aber während des ganzen in Betracht fallenden Zeitraums

ihren Wohnsitz im Kanton Aargau gehabt.

Die Bürgergemeinde Hünenberg ergriff dagegen den

staatsrechtlichen' Rekurs wegen Verletzung des Konkor-

dates, indessen ohne Erfolg, G r ü n d e :

1. Zu entscheiden ist, ob und inwieweit der vom

Obergericht geltend gemachte Grund -

Verstoss des zu

vollstreckenden Entscheides gegen das bundesrechtliehe

Doppelbesteuerungsverbot -

überhaupt zur Verweige-

rung der durch das Konkordat vom 18. Februar

1911 {23. August 1912 vorgesehenen Rechtshilfe führen

könne. Die Frage ist in dem von der Gemeinde Hünen-

berg angerufenen Urteile in S. Hürlimann vom 2. Fe-

bruar 1924 (BGE 50 I S. 237) aufgeworfen worden ohne

dass sie indessen, entgegen der Behauptung des Rekurses,

damals grundsätzlich entschieden worden wäre.

Nach Art. 4 Abs. 1 des Konkordats kann der Betriebene

gegenüber einem auf das Konkordat gestützten Rechts-

öffnungsgesuche die in Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG

vorgesehenen Einwendungen erheben: Tilgung oder

Stundung der Schuld seit Erlass des zu vollstreckenden

Entscheides, Verjährung, U n z u s t ä n d i <1 k e i t der

Behörde. die de~ Entscheid erlassen hat ode; mangelnde

Vorladung vor dieselbe, wobei der Einwand der mangeln-

den Ladung, der Eigenart des Steuerveranlagungsver-

fahn:ns entsprechend, .in der weiteren Bedeutung der

Gew~hru?g des .rechtlichen Gehörs überhaupt gefasst

und m diesem Slllne in Art. 4 Abs. 2 und 3 des Kon-

kordats nä~er definiert ist. Die Z u s t ä n d i g k e i t

der e~tscheldend~n Behörde fällt aber bei Steueransprü-

chen lllsofern mIt der m a t e r i e I I e n S t e u e r-

b e r e c h t i gun g des Gemeinwesens, das den Steuer-

anspruch erhebt, zusammen, als sie -

vom Falle einer

freiwilligen Unterziehung des Besteuerten abgesehen _

Interkantonale Rechtshilfe. N° 30.

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eine Beziehung des letzteren zu dem Gemeinwesen

voraussetzt, die ihn dessen Steuerhoheit für die betreffen-

de Abgabe nach den aus Art. 46 Abs. 2 BV folgenden

Regeln des interkantonalen Steuerrechts unterwirft. Nur

wo ein solches staatsrechtliches Unterwerfungsverhältnis

zwischen dem besteuernden Gemeinwesen und dem Be-

steuerten besteht, kann auch den Organen des Gemein-

wesens die Befugnis zukommen, jenen mit verbindlicher

Wirkung zu derartigen Steuerleistungen zu verpflichten.-

In der Bestreitung der Steuerhoheit aus Art. 46 Abs. 2

BV liegt deshalb zugleich auch eine solche der Zuständig-

keit der Behörde, von der die Festsetzung des Steuer-

anspruchs ausging. Dieser Folge der Verwendung des

Instituts der Rechtsöffnung für die Vollstreckung ausser-

kantonaler Steueransprüche war man sich denn auch

von Anfang an bewusst und es hatte deshalb der Bericht-

erstatter über die Fr2ge der' Rechtshilfe unter den

Kantonen für solche Ansprüche an den Verhandlungen

des Juristenvereins von 1907 vorgeschlagen, die zu-

lässigen Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsgesuch

gegenüber der in Art. 81 SchKG für ausserkantonale

ZivilurteiIe getroffenen Regelung durch Ausschliessung

der ce Bestreitung der Kompetenz der Behörde, die die

Steuerauflage gemacht hat», zu beschränken (Zschr.

für schweiz. R. N. F. Bd. 26 S. 561 insbes. 563). Es

sollte damit die Erhebung der Einrede bundesrechts-

widriger Doppelbesteuerung noch im Vollstreckungs-

verfahren verhindert und der Besteuerte dafür auf den

Weg des staatsrechtlichen Rekurses gegen die Steuer-

auflage selbst innert der Frist des Art. 175 Ziff. 3 OG

verwiesen werden, durch den seine Interessen als hin-

läng'.ich geschützt erschienen. Dementsprechend lautete

Art. 4 Abs. 1 des Konkordats in der dem Bundesrat

zur Genehmigung vorgelegten Fassung:

« Dem Be-

triebenen stehen die in Art. 81 Abs. 1 und 2 des BG

über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehenen Ein-

wendungen zu mit Aus nah m e der Ein red e

206

Staatsrecht

der I n kom pet e n z.»

Durch Beschluss vom

23. August 1912 hat dann aber der Bundesrat dem

• Konkordat nur unter Vorbehalt der Streichung der letz-

ten 6 Worte in Art. 4 Abs. 1 die Genehmigung erteilt.

Dabei kann er nicht bloss an den Fall gedacht haben,

wo der Betriebene geltend macht, dass nach dem internen

Recht des Kantons selbst, aus dem der Anspruch er-

hoben wird, eine andere Behörde als diejenige, deren

Entscheid vollstreckt werden soll, zur Festsetzung des

Anspruchs berufen gewesen wäre. Denn die Fälle, in

denen aus diesem Grunde gegen die Rechtsöffnung

Einspruch erhoben wird und mit Erfolg erhoben werden

kann, werden praktisch so selten und von so unterge-

ordneter Bedeutung sein, dass der Bundesrat kaum dazu

gekommen wäre, mit Rücksicht darauf die erwähnte

Streichurg im Konkordatstexte vorzunehmen, wenn es

seine Ansicht gewesen wäre, dass auch bei dieser ab-

geänderten Fassurg die Erörterul"g der weitaus wich-

tigeren Frage der Zuständigkeit der entscheidenden

Behörde aus dem Gesichtspunkte der S te u e rho h e i t

des besteuernden Gemeinwesens· über den Besteuerten,

der Kcgnition des Rechtsöffnurgsrichters ent~og~n sein

solle. Vielmehr kann der Vorbehalt bei der Genehmigung

gerade 4n Hinblick auf den Zweck, der mit den g3striche-

nen Worten nach der Entstehurg g3schichte des Kon-

kordates argestrebt worden w~r, nur so erklärt werden,

dass die genehmigende Behörde eine solche Beschränkupg

der Verteidigung gegen das Rechtsöffnurg~gesuch für

bundesrechtswidrig und es nur unter der Voraussetzung

für mcg~ich hielt, das in Art. 80, 81 SchKG vorg~sehene

Institut der Rechtsöffnurg auch für die Vollstreckung

öffentJichrechtJicher Ansprüche aus einem anderen Kan-

ton zu benutzen, dass dem Betriebenen dabei mindestens

die gleichen Verteidigurgsrechte eirgeräumt werden wie

gfgenüber ein(m ausserkantonalen Zivilurteile. Schon

der Berichterstatter des Juristenvereins hatte sich denn

auch über die Zulässigkeit des Ausschlusses der In-

Interkantonale Rechtshilfe. N° 30.

207

kompetenzeinrede in dem von ihm befürworteten Sinne

bei. Regelurg der Materie auf dem Konkordatswege

dubitativ ausgesprochen (Zschr. für Schweiz. R. N. F.

Bd. 26 S. 546, 571) und diesen Vorschlag in erster Linie

von der VoraussetzUI'g ausgehend gemacht, dass die

für öffentlichrechtliche Ansprüche aus anderen Kantonen

zu gewährende Vollstreckurgshilfe auf dem Wege der

Bundefgesetzgeburg, durch Ergänzurg der Art. 80,

81 SchKG gzordnet werde. Auch bei ausserkantonalen

Zivilurteilen ist aber der Rechtsöffnungsbeklagte nicht

darauf beschränkt geltend zu machen, dass dem urteilen-

den Gerichte nach dem Prozessrecht des betreffenden

Kantons selbst die Zuständigkeit gefehlt habe, sondern

es dient die ihm gesetzlich zustehende Inkompetenz-

einrede mit und vor allem auch der Durchsetzung der

bundesrechtlichen Grundsätze über die Abgrenzung der

kantonalen Jurisdiktionsgewalten, indem damit ins-

besondere gerügt werden kann, dass das Urteil die in

Art. 59 BV enthaltene Garantie des Wohnsitzgerichts-

standes verletze. Wenn der vor einem nach dieser Ver-

fassungsvorschrift unzuständig:m Gerichte belargte Be-

klagte nicht g~gen das Urteil selbst durch staatsrecht-

lichen Rekurs aufzutreten braucht, sondern den Versuch

der Vollstreckurg des Urteils an seinem Wohnsitz

abwarten kann, um die Einrede aus Art. 59 BV zu erheben,

so muss dies deshalb in g'eicher Weise auch für die

Bestreiturg eines

Vollstreckurg~gesuches für Steuer-

ansprüche aus Art. 46 Abs. 2 BV gelten, soweit die Ver-

einbarkeit der Steuerauflage mit dem hier ausgesproche-

nen Doppelbesteuerurgsverbot

zug~eich eine Voraus-

setzupgder Zuständigkeit der Behörde, welche den zu

vollstreckenden Entscheid getroffen hat, zu dessen

Erlass bildet.

In dem von der Rekurrentin angerufenen Falle Hürli-

mann traf dies deshalb nicht zu, weil der Betriebene

selbst g~genüber der Einschätzung zunächst die der

Einschätzurgsbehörde ubergeordnete kantonale Steuer-

208

Staatsrecht.

rekursinstanz angerufen hatte und deren Entscheid es

war, für den die Vollstreckung verlangt wurde. In einer

solchen Weiterziehung liege aber, so wurde ausgeführt,

• notwendigerweise zugleich eine Unterziehung unter die

Entscheidungsgewalt der betreffenden Rekursbehörde,

die den Entscheid derselben bei unbenütztem Ablaufe

der Frist zum staatsrechtlichen Rekurse dagegen un-

anfechtbar werden lasse und gleich der Einlassung auf

die Klage vor einem nach Art. 59 BV unzuständigen

Richter die nachträgliche Erhebung der Inkompetenz-

einrede ausschliesse, selbst wenn sie nach Art. 46 Abs. 2

BV an sich begründet gewesen wäre. Da die Verein-

barkeit des zu vollstreckenden Entscheides mit Art. 46

BV nur aus diesem Gesichtspunkte der Kompetenz der

entscheidenden Behörde nachgeprüft werden könnte, sei

deshalb darauf in einem solchen Falle vom Rechts-

öffnungsrichter nicht mehr einzutreten. An diesem

Standpunkte ist auch heute festzuhalten. Aus gleichen

Erwägungen wird der Einwand der Doppelbesteuerung

im Rechtsöffnungsverfahren ferner da auszuschliessen

sein, wo der Betriebene nicht die Steuerhoheit des

betreffenden Gemeinwesens über ihn überhaupt in

Abrede stellt, sondern lediglich geltend macht, dass bei

Festsetzung einer Steuer, zu deren Erhebung dasselbe

an sich bundesrechtlich befugt war, dem Unfange nach

die Schranken überschritten worden seien, welche

Art. 46, Abs. 2 BV dem Steueranspruche mit Rüchsicht

auf die kollidierenden Anspruche anderer Kantone

setze. Denn mit der Befugnis des öffentlichrechtlichen

Verbandes zur Erhebung der Steuer ist auch die Zu-

ständigkeit seiner Orglne zur Festsetzurg der ent-

sprechenden Leistungspflicht gegenüber dem Steuer-

pflichtigen gegeben. Der Einwand, dass die entschei-

dende Behörde hiebei eine höhere Quote des Gesamt-

vermögens oder -einkommens des Pflichtigen zur Steuer

herangezogen habe, als sie dem betreffenden Kanton

bundesrechtlich zur Besteuerung zukommen würde,

Interkantonale Rechtshilfe. N° Sr).

209

richtet sich demnach nicht sowohl gegen die Kompetenz

der Behörde als gegen die materielle Richtigkeit und

Rechtmässigkeit ihres Entscheides, die im Rechts-

öffnungsverfahren so wenig untersucht werden kann,

wie bei einem ausserkantonalen Zivilurteil.

Auch wenn Art. 4 Abs. 1 des Konkordates in der vom

Bundesrat genehmigten abgeänderten Fassung in dem

oben vertretenen weiteren Sinne ausgelegt wird, bleibt

demnach die Rüge der Doppelbesteuerung im Rechts-

öffnungsverfahren nur in begrenztem Umfange mö~lich,

indem sie nur auf die Bestreitung der SteuerberechtJgung

des anspruchserhebenden Gemeinwesens gegenüber dem

Betriebenen überhaupt -

des Bestehens einer Beziehung,

welche diese Berechtigung nach Bundesrecht zu begründen

vermöchte -

nicht auf eine unrichtige quantitative

Abgrenzung des Anspruchs gestützt werden kann und

als sie ferner auch im ersteren Falle dann versagt, wenn

der Betriebene die Einschätzung durch Rekurs bei der

der Einschätzungsbehörde übergeordneten kantonalen

Rekursinstanz angefochten hatte. In dieser Begrenzung

aber besteht für die Zulassung, abgesehen von den

rechtlichen Gründen, die dazu führen müssen,- solange

ein nicht abweisbares praktisches Bedürfnis, als nicht

die Vollstreckung auf Grund des Konkordates von der

individuellen Mitteilung der Veranlagung an den ausser-

halb des Kantons wohnenden Pflichtigen abhängig

gemacht ist. Art. 4 Abs. 2 und 3 des Konkordates

stellt aber diese Voraussetzurg nicht auf, sondern ver-

langt bei Rechtsöffnungsgesuchen für eine durch das

Steuerregister festgesetzte Abgabe nur, dass der Be-

triebene in der durch die Gesetzgebung des Kantons,

in dem der öffentlichrechtliche Anspruch zur Entstehung

gelangte, vorgeschriebenen Weise von der ~inschätzung

Kenntnis erhielt. Es würde also -

wemgstens dem

Wortlaute nach -

auch schon die blosse Publikation

der Auflegung des Steuerregisters im kantonalen Amts-

blatt unter Ansetzung einer Einsprachefrist, wie sie § 108

:110

Staatsrecht.

des zugerischen Gemeindegesetzes vorsieht, genügen,

um die Einschätzung nach unbenütztem Ablauf der

Frist rechtskräftig und vollstreckbar werden zu lassen.

Dagegen mag da nichts einzuwenden sein, wo der Be-

triebene zu dem betreffenden Kanton eine Beziehung

-

Wohnsitz, Grundbesitz, Geschäftsbetrieb in demsel-

ben -

unterhält, welche ihn dessen Steuerhoheit unter-

wirft; wo dies der Fall ist, darf ihm auch zug~mutet

werden, dass er gleich einem innerkantonalen Pflichtigen

das gesetzlich vorgeschriebene allgemeine Einschätzungs-

verfahren dort, eventuell durch Bestellung eines Vertre-

ters, verfolge und sich um darauf bezügliche Bekannt-

machurg:m kümmere (BGE 30 I 612 und das nicht

publizierte Urteil i. S. Hoffmann vom 22. Sept. 1923).

Anders bei einem ausserkantonalen Pflichtigen, der einer

solchen Beziehur g zum anspruchserhebenden Kanton

ermargelt. Da er sich info!gedessen einer Besteuerung

dort nicht zu versehen braucht, kann an ihn vernünf-

tigerweise auch jenes Ansinnen nicht gestellt werden.

Soll er der Einschätzurg g~g:müber nicht rechtlos werden,

so muss ihm deshalb die Bestreiturg der Steuerhoheit

des betreibenden öffentlichrechtlichen Verbandes ihm

gegenüber gemäss Art. 46 BV noch im Rechtsöffnungs-

verfah~n g~stattet sein~,u der erörterten Verschieden-

heit der tatsächlichen Verhältnisse in beiden Fällen

liegt anderseits auch die innere Rechtfertigung dafür,

warum diese Möglichkeit für die blosse Rüge quantitativ

unrichtiger

Steuerausscheidurg nicht besteht.

Der

Rechtsöffnungsrichter wird durch die Zulassung des

streitigen Verteidjgurgfgrundes vor keine schwierigere

Aufgabe gestellt als bei der Einrede aus Art. 59 BV

g' genüber einem ausserkantonalen Zivilurteil, wo die

Entscheidurg über die Begrundetheit der Anrufung

dieser Vorschrift ebenfalls unter Umständen von der

Lösurg nicht einfacher privatrechtlicher Fragen (per-

sönliche Natur der Ansprache) oder tatsächlichen Er-

heburgen über den Wohnsitz des Beldagten bei An-

hebung der Klage abhärgt.

Interkantonale Rechtshilfe. Nu 3:).

211

Das Obergericht hat deshalb die Einwendung der

Rekursbekblgten, dass sie inbezug auf die Erhebung der

Armensteuer für die streitigen Jahre nicht der Steuer-

hoheit des Kantons Zug bezw. der Gemeinde Hünenberg,

sondern

ausschliesslich

derjenigen

des

Kantons

Aargau unterstanden hätten, mit Recht entgegerge-

nommen und geprüft. Nur dagegen, dass dies geschehen

sei, nicht gegen die Lösurg, welche der Steuerhoheit8-

frage g~geben wurde, wendet sich aber der Rekurs.

2. -

Aus dem GeSBgten folgt natürlich nicht, dass

die Rüge der Doppelbesteuerung in diesem beschränkten

Sinne auch bei einer Vollstreckung im Kantone des

Anspruchs selbst statthaft sein müsse, soweit eine solche

nach den Umständen möglich ist. Denn die Einrede

der Inkompetenz des Gerichtes, welches das Urteil

erlassen hat, wird in Art. 81 SchKG· nur gegenüber

ausserkanwnalen Urteilen vorgesehen, während bei Ur-

teilen und Entscheiden aus dem eigenen Kanton die

Kognition des Rechtsöffnungsrichters sich auf die in

Abs. 1 ebenda erwähnten Einwendungen beschränkt.

Ausschliesslich (was von Blumenstein in der Festgabe

zum ·50-jährigen Bestehen des Bundesgerichts S. 207 ff.

übersehen wird) auf Rechtsöffnungen, die im Kanton

des Anspruchs selbst ergargen waren, beziehen sich denn

auch die bisherigen Urteile, in denen die Beschwerde

wegen Doppelbesteuerurg g~genüber dem Rechtsöff-

nurgsentscheide mit der BcgrunduI'g nicht zugelassen

wurde, dass sie gegen die Steuerauflage selbst hätte

gerichtet werden müssen. »