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62_I_74

BGE 62 I 74

Bundesgericht (BGE) · 1936-05-08 · Deutsch CH
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Staatsrecht. ni. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION

17. Auszug aus dem 'Urteil vom 8. Mai 1936

i. S. Metallophon Co. A.·G. gegen Verwaltungsgericht l3ern. Art. 46 Abs. 2 BV: Wenn der in ein Veranlagungsverfabren Einbezogene die Steuerhoheit des betreffenden Kantons be- streitet, so ist diese Frage vor jedem weitem Veranlagungsver- fabren vorweg zu entscheiden, auch wenn das kantonale Recht ein solches Verfahren nicht kennt. A U8 dem Tatbestand : Die Rekurrentin ist eine Aktiengesellschaft mit Rechts- domizil in Glarus, aber mit faktischem Domizil in Bern. Sie wurde pro 1933 von den bernischen Steuerbehörden zur Einreichung einer Selbstsatzungserklärung aufgefordert, lehnte aber deren Einreichung wie auch weitere Auskünfte deswegen ab, weil sie im Kanton Bern nicht steuerpflichtig sei. Daraufhin wurde die Rekurrentin von Amtes wegen veranlagt, wogegen sie die staatsrechtliche Beschwerde erhob. Das Bundesgericht hat daraufhin die Rekurrentin als in der Tat im Kanton Bern steuerpflichtig erklärt; es hat aber trotzdem den bernischen Veranlagungsentscheid aufgehoben, mit der Begründung :

3. - Die Rekurrentin ficht die bernische Steuerveran- lagung ausser dem Grundsatz auch noch dem Betrag nach an. Dem Betrag nach ist eine kantonale Steuerveranlagung vom Bundesgericht grundsätzlich nur aus Art. 4 BV zu prüfen, und zwar auch wenn es sich um eine Ermessens- schätzung wegen Nichterfüllung der Auskunftspflicht durch den Steuerpflichtigen handelt. Der Staatsgerichts- hof hat dann zu prüfen, ob die kantonalgesetzlichen Vor- aussetzungen für eine Ermessensschätzung ohne Willkür haben als erfüllt betrachtet werden können, und wenn ja, Doppelbesteuerung. :'Iro [7. 75 ob die Ermessensschätzung nicht auf einer willkürlichen Überschreitung der behördlichen Ermessensfreiheit beruhe. Anders aber verhält es sich, wenn der Besteuerte sich darum nicht auf das Veranlagungsverfahren eingelassen hat, weil er nach seiner Auffassung der Steuerhoheit dieses Kantons überhaupt nicht unterliegt. Die aus Art. 46 BV abgeleiteten Doppelbesteuerungs- grundsätze grenzen die kantonalen Steuerhoheiten gegen- einander ab. Sie bestimmen den örtlichen Geltungsbereich der kantonalen Steuerrechte unter sich, und zwar den -Bereich des formellen wie des materiellen Rechts. Wer nach Doppelbesteuerungsrecht der Hoheit nicht dieses, sondern eines andern Kantons untersteht, kann also von diesem Kanton nicht nur nicht mit einer Steuer belegt, sondern auch nicht in ein Steuerveranlagungsverfahren einbezogen werden. Bestreitet der zur Veranlagung Heran- gezogene die Steuerhoheit des Veranlagungskantolls, so muss vor jedem weitem Veranlagungsverfahren zuerst rechtskräftig erkannt werden, ob er dieser Steuerhoheit überhaupt unterliege (vgl. BGE 60 I 346 f.). Die Fort- setzung des Veranlagungsverfahrens vor einem solchen Entscheid verletzt Art. 46 BV, es sei denn, dass das Bun- desgericht in einem frühern staatsrechtlichen Verfahren bei gleicher Sachlage die Steuerhoheit des Veranlagungs- kantons über den gleichen Steuerpflichtigen schon bejaht habe. Dieser Anspruch des Bürgers auf Vorausbeurteilung der Steuerhoheitsfrage besteht auf Grund von Art. 46 BV, ohne Rücksicht darauf, ob das kantonale Recht ein solches Vorverfahren kenne oder nicht. Allerdings kann der von einem andern Kanton Besteuerte die Einrede aus Art. 46 BV unter Umständen auch noch im Rechtsöffnungsverfahren geltend machen, sobald auf Grund des ausserkantonalen Veranlagungsentscheides in seinem Kanton die Rechtsöffnung verlangt wird ; er kann auch nach Abweisung der Einrede durch den Rechtsöff- nungsrichter dagegen die Doppelbesteuerungsbeschwerde erheben. Ausserdem kann er die Doppelbesteuerungs- beschwerde schon gegen die ersten Massnahmen des

76 Staatsrecht. Veranlagungskantons, namentlich also schon gegen die Aufforderung z~ Selbstschatzung erheben. Wenn aber im erstern Fall (BGE 51 I 204 ; 59 I 26) die im Rechtsöff- nungsverfahren erhobene Doppelbesteuerungseinrede rechtskräftig abgewiesen wird, so ist dann eben der Ver- anlagungsentscheid vollstreckbar, ohne dass dem Besteu- erten noch Gelegenheit zur Erhebung seiner materiellen Einreden gegen ihn gegeben wäre. Im zweiten Fall kann der zur Besteuerung Herangezogene wohl einer Veranla- gung dadurch zuvorkommen, dass er die Doppelbesteu- erungsbeschwerde ans Bundesgericht schon bei Einleitung des Veranlagungsverfahrens erhebt. Er hat aber aus Art. 46 BV selbst ein Recht darauf, der Beschwerde ans Bundesgericht vorgehend erst den kantonalen Instanzen- zug ganz oder teilweise ~u erschöpfen - dies obschon die Doppelbesteuerungsbeschwerde dessen vorgehende Er- schöpfung nicht verlangt (BGE 48 I 501). Deshalb steht ihm ein Anspruch darauf zu, dass dem Veranlagungsver- fahren vorausgehend durch die zuständige kantonale Behörde zuerst darüber entschieden werde, ob er nach inter- kantonalem Steuerrecht hier überhaupt in ein Veranla- gungsverfahren gezogen werden könne. Die Durchführung des Veranlagungsverfahrens bei bestrittener Steuerhoheit ohne diesen Vorentscheid verletzt Art. 46 BV. Die Rekurrentin hatte den bernischen Veranlagungsbe- hörden gegenüber für das Steuerjahr 1933 unter Berufung auf interkantonales Steuerrecht ihre Steuerpflicht im Kanton Bern bestritten. Aus diesem Grunde hat sie die Auskunft verweigert. Die Durchführung des Veranla- gungsverfahrens vor rechtskräftiger Beurteilung der Ein- rede fehlender Steuerpflicht und ohne Teilnahme der Rekurrentin am Verfahren verletzt also den Art. 46 BV. Der Veranlagungsentscheid muss in dem Sinn aufgehoben werden, dass das Veranlagungsverfahren nunmehr nach rechtskräftiger Feststellung der Steuerpflicht neu durch- geführt werde, wobei die Rekurrentin Gelegenheit haben wird, ihre Verfahrensrechte auszuüben. Gerichtsstand. N° 18. 77 IV. GERICHTSSTAND FOR

18. Auszug a.us dem Urteil vom 12. Juni 1936 i. S. « Kaba.l » gegen Bliggenstorfer. Art. 113 Abs. 3 BV. Wenn der Bundesrat duroh allgemein ver- bindliohen Bundesbesohluss zur Aufstellung von Verordnungs- vorsohriften ermäohtigt worden ist, die von Normen der Bun- desverfassung abweiohen, so können diese Verordnungsvor- sohriften nicht wegen mangelnder inhaltlioher Übereinstim- mung mit der Verfassung als ungültig behandelt werden. Konzessions- oder bewilligungspfliohtigen Gewerben kann ohne Verletzung der Art. 59 und 31 BV durch den Erlass, der die Bedingungen der Bewilligung regelt, die Verpflichtung aufer- legt werden, für Streitigkeiten aus Gesohäften, die sie mit Einwohnern eines Kantons abgesohlossen haben, in diesem Reoht zu nehmen, wenn dafür triftige, im öffentliohen Interesse liegende Gründe bestehen. Verfassungsmässigkeit des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates vom 5. Februar 1935 über die Kreditkassen mit Wartezeit. A. - Die vom Bundesrat auf Grund des Bundesbe- schlusses vom 29. September 1934 betr. die Kreditkassen mit Wartezeit (sog. Bausparkassen und ähnliche Kredit- organisationen) am 5. Februar 1935 erlassene Verordnung über den gleichen Gegenstand bestimmt in Art. 10 Abs. 1 : « Für Ansprüche aus Kreditverträgen (Art. 19 ff.) und aus Zwischenkreditverträgen (Art. 37 ff.) können die Kassen nach Wahl des Klägers an ihrem schweizerischen Geschäftssitz oder am schweizerischen Wohnsitze des Klägers belangt werden. Vereinbarungen, durch die der Kreditnehmer zum voraus auf die Möglich- keit verzichtet, die Kasse an diesen Gerichtsständen zu belangen, sind nichtig. » Der heutige Rekursbeklagte Bliggenstorfer hatte im Mai 1934 mit der Rekurrentin « Habal» Kreditkasse mit Wartezeit, die ihren Sitz in Basel hat, einen Hypotheken- ablösungsvertrag abgeschlossen. Unter Berufung auf den