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76 Staatsrecht. Veranlagungskautons, namentlich also schon gegen die Aufforderung zur Selbstschatzung erheben. Wenn aber im erstern Fall (.BGE 51 I 204; 59 I 26) die im Rechtsöff- nungsverfahren erhobene Doppelbesteuerungseinrede rechtskräftig abgewiesen wird, so ist dann eben der Ver- anlagungsentscheid vollstreckbar, ohne dass dem Besteu- erten noch Gelegenheit zur Erhebung seiner materiellen Einreden gegen ihn gegeben wäre. Im zweiten Fall kann der zur Besteuerung Herangezogene wohl einer Veranla- gung dadurch zuvorkommen, dass er die Doppelbesteu- erungsbeschwerde ans Bundesgericht schon bei Einleitung des Veranlagungsverfahrens erhebt. Er hat aber aus Art. 46 BV selbst ein Recht darauf, der Beschwerde ans Bundesgericht vorgehend erst den kantonalen Instanzen- zug ganz oder teilweise zu erschöpfen - dies obschon die Doppelbesteuerungsbeschwerde dessen vorgehende Er- schöpfung nicht verlangt (BGE 48 I 501). Deshalb steht ihm ein Anspruch darauf zu, dass dem Veranlagungsver- fahren vorausgehend durch die zuständige kantonale Behörde zuerst darüber entschieden werde, ob er nach inter- kantonalem Steuerrecht hier überhaupt in ein Veranla- gungsverfahren gezogen werden könne. Die Durchführung des Veranlagungsverfahrens bei bestrittener Steuerhoheit ohne diesen V orentscheid verletzt Art. 46 BV. Die Rekurrentin hatte den bernischen Veranlagungsbe- hörden gegenüber für das Steuerjahr 1933 unter Berufung auf interkantonales Steuerrecht ihre Steuerpflicht im Kanton Bem bestritten. Aus diesem Grunde hat sie die AUl'!kunft verweigert. Die Durchführung des Veranla- gungsverfahrens vor rechtskräftiger :Beurteilung der Ein- rede fehlender Steuerpflicht und ohne Teilnahme der Rekurrentin am Verfahren verletzt also den Art. 46 BV. Der Veranlagungsentscheid muss in dem Sinn aufgehoben werden, dass das Veranlagungsverfahren nunmehr nach rechtskräftiger Feststellung der Steuerpflicht neu durch- geführt werde, wobei die Rekurrentin Gelegenheit haben wird, ihre Verfahrensrechte auszuüben. Gerichtsstand. N0 18. 77 IV. GERICHTSSTAND FOR
18. Auszug a.us dem Urteil vom 12. Juni 1936 i. S. « lIabal » gegen Bliggenstorfer. Art. 113 Abs. 3 BV. WeIUl der Bundesrat durch allgemein ver- bindlichen Bundesbeschluss zur Aufstellung von Verordnungs- vorschriften ermächtigt worden ist, die von Normen der Bun- desverfassung abweichen, so köIUlen diese Verordnungsvor- schriften nicht wegen mangelnder inhaltlicher Übereinstim- mung mit der Verfassung als ungültig behandelt werden. Konzessions- oder bewilligungspflichtigen Gewerben kaIUl ohne Verletzung der Art. 59 und 31 BV durch den Erlass, der die Bedingungen der Bewilligung regelt, die Verpflichtung aufer- legt werden, für Streitigkeiten aus Geschäften, die sie mit Einwohnern eines Kantons abgeschlossen haben, in diesem Recht zu nehmen, weIUl dafür triftige, im öffentlichen Interesse liegende Gründe bestehen. Verfassungsmässigkeit des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates vom 5. Februar 1935 über die Kreditkassen mit Wartezeit. A. - Die vom Bundesrat auf Grund des Bundesbe- schlusses vom 29. September 1934 betr. die Kreditkassen mit Wartezeit (sog. Bausparkassen und ähnliche Kredit- organisationen) am 5. Februar 1935 erlassene Verordnung über den gleichen Gegenstand bestimmt in Art. 10 Abs. I : « Für Ansprüche aus Kreditverträgen (Art. 19 ff.) und aus Zwischenkreditverträgen (Art. 37 ff.) können die Kassen nach Wahl des Klägers an ihrem schweizerischen Geschäftssitz oder am schweizerischen Wohnsitze des Klägers belangt werden. Vereinbarungen, durch die der Kreditnehmer zum voraus auf die Möglich- keit verzichtet, die Kasse an diesen Gerichtsständen zu belangen, sind nichtig. » Der heutige Rekursbeklagte :Bliggenstorfer hatte im Mai 1934 mit der Rekurrentin « Habal» Kreditkasse mit Wartezeit, die ihren Sitz in Basel hat, einen Hypotheken- ablösungsvertrag abgeschlossen. Unter Berufung auf den
78 Staatsrecht. angeführten Art. 10 Abs. 1 der bundesrätlichen Verord- nung vom 5. Fel,ruar 1935 klagte er gegen die Rekurrentin beim Handelsgericht des Kantons Zürich auf Unverbind- licherklärung dieses Vertrages und Verurteilung der Re- kurrentin zur Rückerstattung der von ihm bereits geleisteten Zahlungen. Die Rekurrentin bestritt die Zuständigkeit des Zürcher Richters, weil sie nach Art. 59 BV mit einer sol- chen Klage an ihrem Sitz Basel belangt werden müsste. Die angerufene Verordnungsvorschrift gehe über die dem Bundesrat durch den Bundesbeschluss vom 29. September 1934 erteilte Ermächtigung hinaus und sei demnach nicht rechtsbeständig. Das Handelsgericht erklärte sich jedoch als zuständig, mit der Begründung, dass der Bundesrat durch den Erlass der streitigen Verordnungsbestimmung zweifellos im Rah- men des Bundesbeschlusses vom 29. September 1934 geblieben sei und die Frage, ob die Bundesversammlung ihm eine so weitgehende Ermächtigung erteilen durfte, von den Gerichten nicht nachgeprüft werden könne. Einen Rekurs der Habal Kreditkasse mit Wartezeit gegen diesen Kompetenzentscheid hat das Obergericht des Kan- tons Zürich H. Kammer mit Entscheid vom 21. April 1936 abgewiesen, unter Verweisung auf die Motive der Vorin- stanz. G. - Durch Eingabe vom 22. Mai 1936 hat die Habal gegen den Entscheid des Obergerichtes beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrage, er sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der zürcherische Richter zur Beurteilung der Klage des Beschwerdebeklag- ten Bliggenstorfer gegen die Beschwerdeführerin nicht zuständig sei. In der Begründung wird daran festgehalten, dass der Bundesrat durch den Bundesbeschluss vom 29. September 1934 nicht auch zur Abänderung von Verfassungsrecht ermächtigt worden sei und der Art. 10 Abs. 1 der Verord- nung vom 5. Februar 1935 demnach keinen Rechtsbestand haben könne, soweit er einen solchen Einbruch in Verfas- Gerichtsstand. No 18. 79 sungsvorschriften nach sich ziehe. Dies treffe aber hier zu, indem die Anwendung der streitigen Verordnungs- vorschrift dazu führen würde, dass die aufrechtstehende Rekurrentin sich für eine gegen sie gerichtete persönliche Ansprache im Sinne von Art. 59 BV ausserhalb des Kan- tons ihres Domizils belangen lassen müsste. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen mit folgender Begründung : Nach Art. 113 Abs. 3 BV sind die von der Bundesver- sammlung erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen Beschlüsse, zu denen der Bundesbeschluss vom 29. Sep- tember 1934 über die Kreditkassen mit Wartezeit ohne Zweifel zählt, für das Bundesgericht ohne Rücksicht auf ihre Verfassungsmässigkeit massgebend. Auch im vor- liegenden Falle ist deshalb nicht zu untersuchen, ob die Bundesversammlung durch den erwähnten Beschluss den Bundesrat auch zur Aufstellung von Verordnungsvor- schriften habe ermächtigen können, die von Normen der Bundesverfassung abweichen. Vielmehr könnte es sich höchstens fragen, ob es der Wille des Bundesbeschlusses war, dem Bundesrat eine so weitgehende Ermächtigung einzuräumen, zum mindesten nach der Richtung, die hier in Betracht kommt. Wenn ja, so steht die auf Grund dieser Delegation erlassene Verordnungsbestimmung einer durch Bundesgesetz oder allgemein verbindlichen Bundesbe- schluss aufgestellten entsprechenden Vorschrift rechtlich gleich. Sie kann deshalb vom Bundesgericht sowenig auf ihre inhaltliche Übereinstimmung mit der Verfassung nach- geprüft werden wie z. B. die verschiedenen Gerichtsstände des Zivilgesetzbuches (BGE 41 I S. 452 Erw. 1). In Wirklichkeit trifft indessen schon die Behauptung eines solchen Einbruchs in Verfassungsrecht, nämlich Art. 59 BV, nicht zu. Die in dieser Bestimmung ausgespro- chene allgemeine Gewährleistung des W ohnsitzgerichts- standesschliesst es nicht aus, dass konzessions- oder be- willigungspflichtigen Gewerben, die ihren Betrieb über
80 Staatsrecht. eine Mehrzahl v!>n Kantonen ausdehnen, durch das Gesetz oder den gesetzesvertretenden Erlass, der die Bedingungen dieser Bewilligung regelt, die Verpflichtung auferlegt wird, für Streitigkeiten aus Geschäften, die sie mit Einwohnern eines Kantons abgeschlossen haben, in diesem Recht zu nehmen, auch wenn sie daselbst keine eigentliche Ge- schäftsniederlassung (Filiale) besitzen. Die Frage, ob eine solche Auflage zulässig sei, beurteilt sich nicht nach Art. 59, sondern ist eine solche der Gewerbefreiheit, des Art. 31 BV. Er könnte aber nur verletzt sein, wenn sich dafür keine triftigen, mit der Eigenart des Gewerbes und den öffent- lichen Interessen, welche die Einführung des Bewilligungs- und Aufsichtszwangs für dasselbe veranlassten, zusammen- hängenden Gründe geltend machen Hessen. Dies behauptet aber die Rekurrentin selbst nicht. Die Rüge wäre zudem nach den vom Handelsgericht und Obergericht zutreffend dargelegten Motiven, die für die angefochtene Verord- nungsvorschrift angeführt werden können, unbegründet. Der Bund hat denn auch jenen Weg bereits beschritten im Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872 Art. 8 und im Versicherungsaufsichtsgesetz vom 25. Juni 1885 Art. 2 Ziff. 4, wo die Eisenbahngesellschaften und Privatversi- cherungsunternehmungen angehalten werden, in jedem durch ihre Unternehmung berührten Kanton bezw. in jedem Kanton, in dessen Gebiet sie Geschäfte abschliessen, ein Domizil zu verzeigen, an dem sie von den Kantonsein- wohnern, die Versicherungsunternehmungen aus den mit solchen abgeschlossenen Versicherungsverträgen, belangt werden können. Dass dies über die Fiktion einer « Domizil- nahme » geschah, ist unerheblich. Denn auch dann hat die Verpflichtung zur Einlassung auf die Klage an jenem Orte ihren wirklichen Grund nicht in der betreffenden Erklärung, die ja keine freiwillige, sondern durch Rechts- satz aufgezwungene ist (einem dadurch erfolgten rechts- geschäftlichen Verzicht auf den verfassungsmässigen Wohn- sitzrichter), sondern in der der Unternehmung gesetzlich auferlegten entsprechenden Gerichtsstandsordnung. Ist Staatsverträge. N° 19. 81 die vorgeschriebene « Domizilverzeigung » unterblieben, so kann sich das Unternehmen doch deshalb nicht der Be- langung im betreffenden Kanton entziehen, sondern ist so zu behandeln, wie wenn es der Vorschrift nachgekommen wäre (BURCKHARDT, Kommentar z. BV 3. Auf I. S. 546 unten/547, S. 561 Abs. 2). Dann steht aber auch nichts entgegen, dass ein solcher Gerichtsstand durch den Erlass, der den Konzessions- oder Bewilligungszwang vorsieht, in dem erwähnten Rahmen direkt aufgestellt wird, ohne den Umweg der Domizilverzeigung. Auch das ist bereits geschehen im Bundesgesetz betreffend den Geschäfts- betrieb von Auswanderungsagenturen vom 22. März 1888 Art. 21 : Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen wegen Verletzung dieses Gesetzes beim zustä~digen Richter des Kantons, in dem der (schriftliche) Auswanderungsver- trag abgesc410ssen wurde (vgl. dazu und zum Vorstehenden überhaupt ausser BURCKHARDT auch SCHURTER-FRITz- SCHE, Zivilprozessrecht des Bundes S. 450/51 unter b). Es ist daher überflüssig, zu prüfen, ob der Bundes- beschluss vom 29. September 1934 den Bundesrat auch zum Erlass von Vorschriften ermächtigt habe, die von der verfassungsmässigen Gerichtsstandsordnung abweichen. V. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX
19. Orteil vom 29. Mai 1936 i. S. Deutsche Star Xugelhalter G. m. b. 11. gegen Friedrich Lüdi &. Oie. Art. 2 Ziff. 2 des deutsch.schweizerischen VolIstrecIrungsvertrages vom 2. November 1929. Ausdrückliche Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichtes, das die Entscheidung gefällt hat, durch schriftlichen Vertragsschluss unter Abwesenden mit stillschweigender Zustimmung zu den dem Vertragsangebot beigegebenen «Bedingungen », unter denen sich eine Gericht· standsklausel befindet. Unerheblichkeit des Umstandes, dass diese nicht besonders hervorgehoben worden ist. Ag 62 I - 1936 6