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48_I_491

BGE 48 I 491

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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490

Staatsrecht.

si, comme dans le cas Bretsch precite,. le traitement

dont se plaint la recourante resultait non du fait de sa

situation de contribuable assujetie simultanement a

l'impöt dans les cantons de Vaud ~t de Neuchätel, mais

uniquement des particularites du systeme d'impöt vau-

dois, de teIle sorte qu'elle n'y put echapper quand bien

meme elle ne releverait que de la souverainete fiscale

du canton de Vaud. Or tel n'est pas le cas. Si la Soeiete

des Fabriques des Montres Zenith, au lieu d'avoir ses

fabriques a la Vallee et le reste de ses installations. au

Lode, avait toute son activite coneentree sur le territoire

vaudois, sans d01!te devrait-elle se soumettre ä la decision

attaquee, mais, comme tout autre contribuable domieilie

dans le canton de Vaud, elle aurait au moins la faeulte

de defalquer sa dette de Ja valeur de sa fortune mobiliere.

La decision dont elle se plaint resulte done bien du conflit

des deux souverainetes fiseales de Neuchätel et de Vaud.

c'est-a-dire du fait que les relations de la recourante

s'etendent sur les deux cantons; elle est incontestable-

ment en opposition avec le principe pose a l'art. 46 al. 2

Const. fed. et le recours apparait des lors comme fonde.

Le Tribunal jideral. prononce:

Le reeours est admis en ce sens que le canton de Vaud

est tenu d'admettre la defalcation de la part des dettes

de la re courante qui correspond au rapport existant entre

les elements d'actif soumis a sa souverainete et la fortune

totale de la recourante.

Doppelbesteuerung. N° 57.

491

57. Orten vom !31. Oktober lSaO

i. S. :Baugesellscha.ft Schönenwerd gegen !:a.ntone Solothurn,

Zürich, Schwyz, Schaffhausen, St. Gallen, Aargau, Teasin,

Waadt und Neuenburg.

Immobiliengesellschaft mit Grundbesitz. in verschiedenen

Kantonen. Anfechtung der Besteuerung in einzelnen Kan-

tonen wegen Ablehnung des Begehrens um Abzug eines

verhältnissmässigen Teiles der Gesammtschulden der Ge-

sellschaft vom Werte der einzelnen Liegenschaft. 'Rekurs-

frist. Notwendigkeit, wenn gegenüber der Einschätzung

eine kantonale Rekursinstanz angerufen worden ist, vor

Erhebung des staatsrechtlichen Rekurses zunächst deren

Entscheid abzuwarten. Unzulässigkeit blosser Feststel-

lungsbegehren, die nicht gegen eine bestimmte Steuer-

auflage gerichtet sind, sondern lediglich die Bestimmung

des Umfangs der Steuerpflicht in einem bestimmten Kan-

ton für die Zukunft bezwecken. Bestätigung der Praxis,

wonach ein Schuldenabzug im erwähnten Sinne nur verlangt

werden kann, wenn das betreffende Gemeinwesen allgemein,

gegenüber seinen Einwohnern auf dem Boden der Rein-

vermögensbesteuerung steht, nicht wenn die Steuer auch

von den im Kanton bezw. in der Gemeinde wohnhaften

Pflichtigen als Objektssteuer auf dem Bruttowerte der

Liegenschaft und ohne die Möglichkeit erhoben wird, bei

der Liegenschaftsbesteuerung nicht abzugsfähige Schulden

vom steuerpflichtigen Mobiliarvermögen abzurechnen.

A. -

Die Rekurrentin Aktiengesellschaft « Bau-

gesellschaft Schönenwerd» mit Sitz in Schönenwerd,

hat nach den Statuten zum Zweck: Erwerb von Bau-

land und Häusern, Erstellung von solchen, Vermietung

und Verkauf von Grundstücken und Häusern. Sie ist

eine Gründung der Bally-Schuhfabfiken A. G. (früher

C. F. Bally A. G.), in deren Händen sich auch das ganze

150,000 Fr. betragende Aktienkapital befindet. Ihre

ursprüngliche und hauptsächliche Aufgabe ist die Er-

richtung von Wohnhäusern und deren Vermietung

an die Arbeiter und Angestellten der Bally-Schuh-

fabriken A. G. zu für das Personal günstigen Bedingun-

492

Staatsrecht.

gen, was ihr bisher nur .mit namhaften Zuschüsse.n

der C. F. Bally A. G. möglich war. Daneben hat SIe

in einigen Städten Geschäftshäuser übernommen, in

denen den Bally-Schuhfabriken uahestehende Firmen

Verkaufsgeschäfte betreiben. Endlich gehören ihr land-

wirtschaftliche Grundstücke inden Gemeinden Ca-

morino (Tessin) und· Egerkingen (Solothurn), sowie

das Kinderheim der Bally-Schuhfabriken in der Ge-

meinde Ingenbohl (Schwyz). An der Generalversamm-

lung vom 20. Juli 1921 sind die Statuten dahin er-

gänzt worden, dass in den nächsten 15 Jahren höchstens

2 % Dividende. ausgerichtet werden dürfen.

Laut Bilanz per 30. April 1921 besass die Rekurrentin

auf diesen Zeitpunkt Liegenschaften im amtlichen

Schatzungswerte von 4,767,596 Fr. 05 Cts., die sich auf

die eingangs genannten 9 Kantone und 25 Gemeinden

verteilen. Den Grundbesitz im Tessin hat sie seither,

im Frühjahr 1922 verkauft. Die auf den Liegenschaften

haftenden Hypotheken sind mit 4,353,183 Fr. 06 Cts.

eingestellt; sodass sich unter Zugrundelegung der amt-

lichen Schatzungen ein reines Immobiliarvermögen von

416,412 Fr. 99 Cts. ergeben würde. Daneben weist

die Bilanz an Aktiven

« Debitoren)) von 40,539 Fr.

und ein Kontokorrentguthaben von 87,422 Fr. 50 Cts.

bei der C. F. Bally A. G. auf.

Unter Berufung auf diese Bilanz stellte die Rekur-

rentin im Frühjahr 1921 den" Gemeinden, wo sie Liegen-

schaften besitzt, oder wenigstens einem Teile derselben

einen

« Verteiler» zu, worin für jede Gemeinde der

Schatzungsbetrag der in ihr gelegenen Liegenschaften

und die Quote der Gesamtpassiven, die nach dein Ver-

hältnis jenes Schatzungsbetrages zur Gesamtschatzung

aller Liegenschaften auf das betreffende Vermögens-

objekt entfalle, angegeben war, mit dem Verlangen,

dass nur der um jene Quote der Gesamtschulden ver-

minderte Schatzungswert zur Steuer herangezogen wer-

den, dürfe. Dem Begehren wurde jedoch nur an den

Doppelbesteuerung. N° 57.

493

wenigsten Orten entsprochen. In Schaffhausen und

Schwyz, wo die Rekurrentin sich in früheren Jahren

mit den Steuerbehörden über eine Steuereinschätzung

der dort gelegenen Liegenschaften von 20,000 Fr. und

100,000 Fr. geeinigt hatte, wurde sie auch pro 1921

für die gleichen Summen veranlagt, und hat die ent,.

sprechenden SteuerMträge -

wie nunmehr unbestritten

ist -

vorbehaltlos (für Schwyz im Dezember 1921)

bezahlt. An anderen Orten wurde lediglich der Abzug

der auf der betre~fenden Liegenschaft haftenden Hy-

potheken oder der Hälfte dieser Belastung zugelassen,

an anderen wiederum überhaupt· jeder Schuldenabzug

verweigert. Im Kanton Zürich hat die Einschätzung

pro 1921 noch nicht stattgefunden; ferner ist die Re-

kurrentin in der solothurnischen Gemeinde Lostorf

für dieses Jahr nicht veranlagt worden. Einige solo-

thurnische

Gemeinden

zogen

überdies den Ertrag

der auf ihrem Gebiete gelegenen Liegenschaften unter

Abrechnung der Aufwendungen und Passivzinsen oder

eines Teiles derselben zur Einkommenssteuer heran.

Sonst ist die Rekurrentin für Einkommen nur an ihrem

Sitze Schönenwerd zu Handen der Gemeinde und des

Staates Solothurn besteuert worden.

Im Kanton Aargau ist sie auf Grund des Spezial-

gesetzes betreffend die Besteuerung der Aktiengesell-

schaften und Erwerbsgenossenschaften vom 15. Sep-

tember 1910 dem Staate gegenüber als steuerpflichtig

erklärt worden:

a) Bei der S p e z i als t e u er

nach Abschnitt II

dieses Gesetzes:

Für einen Anteil am Aktienkapital von 20% (ent-

sprechend dem Prozentsatz, welchen der Schatzungs-

wert der aargauischen Liegenschaften vom Gesamt-

schatzungswerte aller Liegenschaften der Rekurrentin

ausmacht), 30,000 Fr.

Für einen gleichen Anteil an den aufgenommenen

verzinslichen Geldern von 4,201,183 Fr. = 840,236 Fr.

AS 48 I -

Hr2'2

494

Staatsrecht.

b) Bei der

0 r d e 11 tl i c h,e n

S t a at s s te u e r

nach Abschnitt III dieses Gesetzes:

Für einen Anteil am Aktienkapital von 20 % =

30,000 Fr.

Für den \Vert der aargauischen Liegenschaften (ohne

Schuldenabzug) .1,024,376 Fr. abzüglich Aktienkapital-

anteil von 30,000 Fr. = 994,376 Fr.

Die Veranlagung zur ordentlichen Staatssteuer stützt

sich auf § 5 des zitierteu Gesetzes, wonach als steuer-

pflichtiges Vermögen neben dem Aktienkapital, den

Reserven und Saldovorträgen auch die im Kanton ge-

legenen Liegenschaften gelten, soweit ihr Schatzungs-

wert den im Kanton versteuerbaren Betrag jener an-

deren Posten übersteigt.

In St. Gallen, wo nach dem Nachtragsgesetze vom

30. November 1916 zum Gesetze betreffend die direkten

Staatssteuern von 1903 Aktiengesellschaften und Er-

werbsgenossenschaften ihren Grundbesitz an die po-

litische und Schulgemeinde, wo er liegt, soweit er dem

betreffenden Geschäftsbetriebe zudient, zum vollen,

sonst aber zum halben Werte ohne Abzug allfälliger

Hypothekarverschreibungen zu versteuem haben,,\yar

als halber Wert des Hauses, welches die Rekurrentin

dort besitzt, im Jahre 1919 zwischen der Steuerbe-

hörde und der Rekurrentin eine Taxation von 110,000 Fr.

vereinbart worden. Auf dep im Frühjahr 1921 yer-

sandten

« Verteiler» schrieb die kantonale Steuer-

verwaltung der Rekurrentin, dass die bundesgericht-

liehe Praxis, welche die Rekurrentin für das Begehren

proportionalen Schuldenabzugs anrufe, sich auf Ob-

jektssteuem von der Art der st. gallischen Gemeinde-

steuer für Aktiengesellschaften nicht beziehe. Als die

Rekurrentin darauf um Zustellung einer endgiltigen

Taxation ersuchte, um diese eventuell weiterziehen

zu können, teilte ihr die Steuerverwaltung mit Schreiben

vom 3., der Rekurrentin zugekommen am 4. Januar

1921 mit, dass an dem' Ansatze von 110,000 Fr. auch

Doppelbesteuerung. N° 57.

495

pro 1921 definitiv festgehalten werde: gegen diese

Verfügung könne binnen 14 Tagen an den Regierungs-

rat rekurriert werden.

Gegen die Einschätzung in der solothumischenGe-

meinde Gretzenbach, wo als Vermögen der Schatzungs-

wert der dortigen Liegenschaften weniger 50% der

darauf lastenden Hypotheken behandelt worden war,

hat die Rekurrentin am 16. Juli 1921 an den Regierungs-

rat von Solothum rekurriert. Der Rekurs ist noch

unerledigt. Femel' hat sie die Einschätzung in der

aargauischen Gemeinde Villmergen (Verweigerung des

Schuldenabzugs) an die Bezirkssteuerkommission Brem-

garten weitergezogen. Diese hat durch Entscheid vom

28. Juli, der Rekurrentin zugestellt am 3. Okt. 1922.

die Beschwerde abgewiesen. 1m übrigen sind kanto-

nale Rechtsmittel gegen die Taxationen der einzelnen

Kantone und Gemeinden nicht ergriffen worden.

B. -

Auf die Mitteilung der st. gallischen Steuer-

verwaltung vom 3./4. Januar 1922 hat die Rekurrentin

am 4. März 1922 unter Berufung auf Art. 4 und 46

Abs. 2 BV dem Bundesgerichte eine staatsrechtliche

Beschwerde eingereicht, mit der sie folgende Anträge

stellt:

1. Die Besteuerung der Rekurrentin pro 1921 habe

in allen Gemeinden und Kantonen, wo die Rekur-

rentin ein Steuerdomizil besitzt, nach folgenden Grund-

sätzen zu erfolgen :

a) das Immobiliarvermögen

sei unter Zulassung

eines verhältnismässigen Schuldenabzugs nach dem

in Ziffer In des Rekurses

aufgestellten Verteiler

zu versteuern (Gesamtschatzung aller Liegenschaften

4,767,596 Fr. 05 Cts.; Gesamthypothekenbelastung

4,351,183 Fr. 06 Cts. oder 91,265 % des Schatzungs-

wertes aller liegenschaften, steuerpflichtig also in

jedem Kanton bezw. in jener Gemeinde 8,7343 % des

Schatzungswertes der dort gelegenen Liegenschaften);

b) das übrige steuerbare Vermögen (Forderungen,

496

Staatsrecht.

Aktienkapital) sei am Sitze der Gesellschaft zu ver-

steuern;

c) allfälliges Einkommen sei ebenfalls nach dem

in Ziffer III des Rekurses aufgestellten Verteiler zu

versteuern.

2. Die diesen Grundsätzen wiedersprechenden Steuer-

taxationen für das Jahr 1921 seien aufzuheben.

3. Diese Grundsätze seien auch für die künftigen

Jahre als massgebend zu erklären.

Zum Begehren 1 a beruft sich die Rekurrentin auf

die durch das Urteil in Sachen Stricker-Müller von

1913 (AS 39 I S. 576 ff.) eingeleitete neuere Praxis

des Bundesgerichts, aus der sich die Pflicht zur Ge-

währung des verlangten verhältnismässigen Schulden-

abzugs für alle diejenigen Kantone und Gemeinden

ohne weiteres ergebe, die allgemein d. h. den Kantons-

bezw. Gemeindeeinwohnern gegenüber auf dem Bo-

den der Reinvermögensbesteuerung stehen, auch wenn

für auswärtige Liegenschaftsbesitzer durch die kanto-

nale und Gemeindesteuergesetzgebung etwas anderes

vorgesehen werde. Der vorliegende Fall zeige . ab~r

die Notwendigkeit weiter zu gehen und das Prmzlp

der Reinvermögensbesteuerung .für interkantonale Kon-

fliktsfälle auch denjenigen . Kantonen gegenüber zur

Geltung zu bringen, welche die Vermögens (Grund-)

steuer allgemein, allen Pflichten gegenüber als Brutto-

vermögenssteuer (Objektssfeuer ohne Schuldenabzug)

ausgestaltet hätten. Nach den pro 1921 ergangenen

Taxationen hätte die Rekurrentin für dieses Jahr

ein

Immobiliarvermögen von

2,212,296

Fr. oder

1,795,883 Fr. 01 Cts.mehr zu versteuern, als sie wirk-

lich besitze, und wenn auch die Kantone und Gemein-

den, welche jetzt noch den verhältnismässigen Schul-

denabzug zulassen, zur Objektsbesteuerung übergehen

sollten, 4,767,596 Fr. 05 Cts., also mehr als das Zehn-

fache ihres wirklichen Vermögens. Ein solcher Zustand

sei aber unhaltbar und mit Art. 4 und 46 Abs. 2 BV

Doppelbesteuerung. No 57.

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unvereinbar. Es könne ihm nur dadurch begegnet

werden dass die für den Fall der Kollision von Rein-

vermöienssteuersystemen ausgebildete Praxis auch auf

die Fälle des Zusammentreffens der Reinvermögens-

steuer eines Kantons mit Objektssteuern anderer Kan-

tone ausgedehnt werde.

Begehren 1 c geht von der Voraussetzung a.us, dass

als Einkommen nur ein allfälliger Schlussgewmn aus

der gesamten Geschäftsgebarung, nicht der Ertrags-

überschuss einzelner Liegenschaften besteuert werden

dürfe

dem unter Umständen grössere Verluste auf

ande:en Liegenschaften gegenüberstehen. Der Einfach-

heit halber empfehle

es sich, auch einen solchen

Gewinn gegebenen Fall nach dem Verhältnis des

Schatzungswertes des Grundbesitzes an den einzelnen

Orten zum Gesamtschatzungswert zu verteilen; die

Verlegung nach dem Verhältnis der Mietzinserträg-

nisse

dIe auch in Betracht kommen könnte (und

von 'Solothurn postuliert wird), kompliziere die Rech-

nung, ohne zu wesentlich verschiedenen Ergebnissen

zu führen.

Dem Wesen der Gesellschaft als einer reinen Immo-

biliengesellschaft, bei der die ganze Verwaltung und

Geschäftstätigkeit am Gesellschaftssitze konzentriert sei,

dürfte es entsprechen, das übrige Vermögen mit Aus-

nahme der Liegenschaften ausschliesslich dem Orte

des Sitzes zur Besteuerung zuzuweisen. Doch könnte

sich die Rekurrentin auch hier mit einer Verlegung

nach dem Verhältnis des Grundbesitzes an den einzelnen

Orten (eventuell unter Zubilligung eines Voraus an

den Kanton Solothurn und die Gemeinde Schönen-

werd) einverstanden erlären.

C. -

Die Regierungen der rekursbeklagten Kantone

haben, zugleich auch für die beteiligten Gemeinden

ihres Gebietes, die folgenden Anträge gestellt:

a) So. 0 t h u r n,

Nichteintreten auf die Anfech-

tung der gemäss Selbsttaxation erfolgten Staatssteuer-

498

Staatsrecht.

einschätzung für 1921 und derjenigen Gemeindesteuer-

einschätzungen dieses Jahres, gegen die ein kanto-

naler Rekurs innert Frist nicht ergriffen worden sei;

hinsichtlich derjenigen Gemeindesteuern pro 1921, für

die eine rechtskräftig gewordene Veranlagung noch

nicht vorliege, sowie für die Staats- und Gemeinde-

steuern des Jahres 1922 möge die Einschätzung durch

das Bundesgericht geregelt werden;

.

b) Aarga u

und St. Gallen, Abweisung des

Rekurses soweit er sich gegen die Besteuerung in

diesen Kantonen richte;

c) Neu e n b'u r g, Abweisung des Rekurses inbe-

zug auf die Besteuerung für 1921, da die Rekurrentin

zur Staats- und städtischen Steuer dieses Jahres nach

dem von ihr selbst aufgestellten Verteiler unter Zu-

lassung des proportionalen Schulden abzugs veranlagt

worden sei. Für die Zukunft müsse verlangt werden,

dass die im einzelnen Kanton abzuziehende Quote

der Gesamtschulden nach dem Verhältnis der letzteren

zum gesamten, mobilen und immobilen Vermögen

der Rekurrentin und nicht nur zum Immobiliarver-

mögen berechnet werde;

ll) und e) ebenso -lehnen S'c h a f f hau sen und

Sc h w y z

eine nachträgliche Abänderung der Ver-

anlagung für 1921 im Hinblick auf deren Grundlage

(frühere Vereinbarung mit .der Rekurrentin) und die

vorbehaltslose Zahlung des Steuerbetrages ab. Für

die Zukunft erklärt sich Schaffhausen mit dem ver-

langten proportionalen Schuldenabzug unter dem Vor-

behalt einverstanden, dass das gesamte Nettover-

mögen der Rekurrentin (nicht nur das immobiliare)

proportional nach dem in den einzelnen Kantonen

investierten Bruttovermögen auf diese zu verlegen

sei, während Schwyz dem Rekursbegehren 1 a grund-

sätzlich opponiert und nur den Abzug der auf der ein-

zelnen Liegenschaft haftenden ausgewiesenen Hypo-

thekenschulden zulassen will;

Doppelbesteuerung. N° 57.

f) W a a d t

stellt fest, dass die Rekurrentin hier

pro 1921 gemäss Selbsttaxation (für den Liegenschafts-

wert unter Abzug der Hypotheken) eingeschätzt wor-

den sei, erklärt jedoch daraus eine Einrede nicht her-

leiten, sondern den Entscheid dem Bundesgerichte

überlassen zu wollen

(<< s'en remettre a justice »);

g) Z ü r ich, wo die Veranlagung pro 1921 noch

nicht stattgefunden hat, stimmt den Beschwerdebe-

gehren 1 a und b unter dem Vorbehalt zu, dass die

Liegenschaft in Winterthur nach dem Verkehrswert

und nicht nach dem Brandassekuranzwert in den Ver-

teiler einzustellen und auf dieser Grundlage das steuer-

bare Vermögen zu ermitteln sei (§ 16 des zürch. St.-G.).

Das Begehren 1 c beantragt es abzuweisen und verlangt,

dass es berechtigt erklärt werde, den gesamten Ertrag

der zürcherischen Liegenschaft gemäss den Bestimmun-

gen des kantonalen Rechts für sich der Einkommens-

steuer zu unterwerfen;

h) im Kanton Te s si n hat die Rekurrentin mit

Rücksicht auf den Verkauf ihres dortigen Grundbe-

sitzes die Gemeindesteuern für 1921 nachträglich be-

zahlt (eine Staatssteuer ist, weil die bei dieser abzugs-

berechtigte

hypothekarische

Belastung

den Schät-

zungswert der Liegenschaften erreichte, nicht erhoben

worden) und replizierend erklärt, auf die Rückfor-

derung des betreffenden Betrages zu verzichten, so-

dass der Rekurs in dieser Beziehung gegenstandslos

geworden ist ..

D. -

Zur Feststellung der Rechtzeitigkeit des Re-

kurses hat der Instruktionsrichter von der Rekurrentin

ergänzende Angaben über den Zeitpunkt der Zustel-

lung der Taxationen der einzelnen Kantone und Ge-

meinden (mit Ausnahme von St. Gallen) verlangt.

Auf die darauf am 23. September 1922 eingegangene

Antwort wird in den nachstehenden Erwägungen Be-

zug genommen werden.

E. -

Die in Betracht kommenden Bestimmungen

500

Staatsrecht.

des st. gallischen Nachtragsgesetzes vom 30. November

1916 zum Gesetz betreffend die direkten Staatssteuern

§ 10 lauten: « Bis zum Eriass eines neuen Gesetzes

» betreffend das Steuerwesen der Gemeinden gelten für

) das Gemeindesteuerrecht folgende Bestimmungen:

» Den Grundbesitz haben die Aktiengesellschaften

» und Erwerbsgenossenschaften an diejenige politische

» und Schulgemeinde zu versteuern, in welcher er liegt,

» und zwar, soweit er dem betreffenden Geschäfts-

» betriebe zudient, zum vollen, sonst aber zum halben

» ·Werte, ohne Abzug allfälliger Hypothekarverschrei-

» bungen.

» Bei Pacht- und Mietverhältnissen wird der 25 fache

) Betrag des Pacht- oder Mietwertes als steuerpflich-

» tiges Vermögen eingesetzt.

» 'Vo durch die volle Besteuerung eine wesentliche

» UnbiIligkeit entsteht, kann eine Herabsetzung des

» Vermögensansatzes bis auf die Hälfte· des Liegen-

) schaftswertes, bezw. bis auf die Hälfte des kapita-

l) lisierten Pacht- oder Mietwertes, solchen Gesellschaften

) gestattet werden, bei welchen der Steuerwert der

» Liegenschaften, bezw. die Einschätzung auf Grund

,) des Pacht- oder Mietwertes, das steuerpflichtige Ge-

) samtvermögen übersteigt.

Diese Herabsetzung : in-

» det nur bei solchen Gesellschaften statt, welche die

) Gemeinden nicht erheblich belasten und die sich

,) gleichzeitig über ungünstige Geschäftsergebnisse aus-

,) weisen. Bei Aktiengesellschaften kommt diese Be-

') günstigung ausserdem nur in Betracht, wenn der

) Reingewinn jeweilen in zwei aufeinanderfolgenden

» Geschäftsjahren unter 4 % des

Geschäftskapitals

» bleibt.

) Als Einkommenssteuer haben die Aktiengesellschaf-

,) ten und Erwerbsgenossenschaften je 1 % ihres nach

.) Art. 4 steuerpflichtigen Einkommens an die poIi-

) tische Gemeinde und an die Schulgemeinde zu ent-

) richten.

Doppelbesteuerung. N° 57.

501

» 'Venn solche Unternehmungen sich auf verschiedene

» Gemeinden erstrecken oder benachbarte Gemeinden

» erheblich belasten, so ist der Vermögensansatz und

» das Einkommenssteuerbetreffnis angemessen zu ver-

» teilen.

D Anderweitige Steueranspriiche für Gemeindezwecke

l) dürfen an die Aktiengesellschaften und Erwerbs-

j) genossenschaften nicht gestellt werden.»

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 178 Ziff. 3 OG beträgt die Frist zum

staatsrechtlichen Rekurse 60 Tage von der Mitteilung

der angefochtenen kantonalen Verfügung an. Sie ist

auch bei Doppelbesteuerungsbeschwerden einzuhalten

in dem Sinne, dass der Rekurrent innert jenes Zeit-

raumes von der Eröffnung der angeblich verfassungs-

widrigen kantonalen Steuerveranlagung oder, wenn er

gegen diese zuerst ein kantonales Rechtsmittel ergriffen

hatte, vom kantonalen Rekursentscheide an das Bun-

desgericht anzurufen hat (AS 42 I S. 67). Ist zunächst

eine kantonale Rekursinstanz angegangen worden, so

muss deren Entscheid abgewartet werden, bevor der

staatsrechtliche Rekurs erhoben werden kann. Die

Erhebung des letzteren neben einem solchen noch

hängigen kantonalen Rechtsmittel ist unzulässig, je-

denfalls dann, wenn zur Zeit der Einreichung die 60 Tage

des Art. 178 Ziff. 3 OG gegenüber der Steuerveran-

lagung selbst. bereits abgelaufen waren.

Eine Erstreckung der RekursfIist ist von der Praxis

allerdings

im

Falle

der

sukzessiven Besteuerung

des Pflichtigen durch mehrere Kantone oder Gemeinden

mehrerer Kantone dann zugestanden worden, wenn

erst durch die nachfolgende Steuerauflage eines ande-

ren Kantons der Doppelbesteuerungskonflikt manifest

wurde, der Pflichtige Veranlassung hatte die Besteue-

rung als Doppelsteuer anzufechten: hier genügt es,

wenn die sechzig Tage gegenüber der Steuerverfügung

502

Staatsrecht.

des zweiten Kantons gewahrt werden (a. a. O. S; 68,

ferner ebemda 31 S. 53 Erw. 1). Auf diese Praxis stützt

sich denn auch offenbar die Rekurrentin, wenn sie

die Einhaltung jener Frist gegenüber der zuletzt er-

folgten Veranlagung im Kanton St. Gallen für genü-

gend erachtet, um die Beschwerde auch inbezug auf

die früheren Veranlagungen in anderen Kantonen,

ohne Rücksicht auf deren Zeitpunkt als rechtzeitig

erscheinen zu lassen.

Nun trifft aber die Voraussetzung, welche die Praxis

für die gedachte Ausnahme aufgestellt hat, im vor-

liegenden Falle' von vorneherein insoweit nicht zu, als

sich der Rekurs auf die Frage der Besteuerung des

übrigen Vermögens der Rekurrentin mit Ausnahme

der Immobilien und -des Einkommens bezieht (Re-

kursbegehren 1 b, cl. Durch die st. gallische Veran-

lagung vom 3. Januar 1922 ist einzig die dort gelegene

Liegenschaft der· Rekurrentin für den· halben Wert

ohne Schuldenabzug der Vermögenssteuer zu Handen

der Gemeinde unterworfen worden. Für irgendwelche

andere Faktoren, insbesondere bewegliches Vermögen

oder Einkommen ist die Rekurrentin in St. Gallen nicht

besteuert worden. Es hat daher auch die Veranlagung

dort inbezug hierauf keine neue Sachlage geschaffen,

welche der Rekurrentin das Recht geben könnte, im

Anschluss an die betreffende Verfügung nachträglich

noch die Einschätzung in anderen Kantonen, die sich

auch auf diese Faktoren erstreckte, anzufechten.

Aber auch inbezug auf das Rekursbegehren 1 a, die

Frage des Schuldenabzugs bei der Besteuerung des

Immobiliarvermögens, liegt die Sache grundsätzlich

nicht anders. Die Doppelbesteuerung wird hier darin

erblickt, dass infolge der Besteuerung der an einzelnen

Orten gelegenen Liegenschaften nach dem Bruttowert

und weil andererseits die Gemeinwesen, welche das

Reinvermögenssteuersystem anwenden, von den dor-

tigen Liegenschaften nur einen deren \Vert im Ver-

Doppelbesteuerung. N" 57.

503

hältnis zum Gesamtwert aller Liegenschaften entspre-

chenden Bruchteil der Gesamtpassiven abziehen und

zu mehr nicht verhalten werden können, die Rekur-

rentin gezwungen werde, mehr als 100 % ihres wirk-

lichen Vermögens zu versteuern. Diese Folge trat

aber schon mit dem Augenblicke ein und lag auch für

die Rekurrentin klar zu Tage, wo nur ein einzelner

Kanton oder eine Gemeinde den verlangten proportio-

nalen Schuldenabzug ablehnte und einfach den Schat-

zungswert der Liegenschaft besteuerte; durch das Hin-

zutreten weiterer analoger Veranlagungen an anderen

Orten wurde sie nur noch graduell gesteigert. 'Vollte

die Rekurrentin gegen eine solche Steuerauflage den

Schutz des Bundesgerichts anrufen, so hatte dies daher

innert 60 Tagen von der Mitteilung jener an zu ge-

schehen, wenn sie nicht vorzog, dagegen zunächst

ein kantonales Rechtsmittel zu ergreifen. Sie durfte

damit nicht zuwarten, bis die Veranlagung in allen

Kantonen für das Jahr 1921 abgeschlossen war. Dass

dieses Ergebnis vom Standpunkt des· Pflichtigen und

vielleicht auch objektiv gesprochen aus praktischen

Gründen nicht zu begrüssen sein mag, indem infolge-

dessen unter Umständen an Stelle eines einzigen Re-

kurses eine Reihe solcher treten müssen, kann daran

nichts ändern. Solange die Vorschrift des Art. 178

Ziff. 3 OG als allgemeine für alle· staatsrechtlichen

Rekurse gilt und eine Ausnahme für die aus Art. 46

Abs. 2 BV sich ergebenden Anstände nicht gesetzlich

vorgesehen ist, kann eine weitere Erleichterung der

Beschwerdeführung, als sie durch die oben erwähnte

hier nicht zutreffende Praxis zugestanden wurde, ohne

Gesetzesverletzung nicht in Betracht kommen.

2. -

Nun hat aber die Rekurrentin auf die vom

Instrucktionsrichter an sie gestellten Fragen anerkannt,

dass die Eröffnung der Veranlagungen aller Kantone

und Gemeinden pro 1921 mit Ausnahme derjenigen

von St. Gallen, des Kantons Aargau und der Gemeinde

.504

Staatsrecht.

Aarau schon im Laufe des Jahres 1921 erfolgt sei.

Dasselbe muss aber auch für die bei den letzteren

Einschätzungen angenommen werden, da der der Be-

schwerde beigelegte betreffende Steuerzettel das Da-

tum des 22. Dez. 1921 trägt. In der Beschwerdeschrift

hatte denn auch die Rekurrentin selbst erklärt, dieselben

am 23. Dezember 1921 erhalten zu haben. Die Mit-

teilung der Stadtkasse Aarau, auf welche sie sich nun-

mehr in ihren ergänzenden Mitteilungen vom 23. Sep-

tember 1922 dafür stützt, dass sie von diesen beiden

Einschätzungen erst am 7. Januar 1922 Kenntnis er-

halten habe, ist, lediglich noch eine Mahnung zur Zah-

lung des früher festgestellten Steuerbetrages, also ein

Akt des Steuervollzuges, der der Rekurrentin keine

neue Rekursfrist gegenüber der Einschätzung selbst

eröffnen konnte.

Es kann daher auf den vorliegenden Rekurs, soweit

damit andere Veranlagungen als die st.· gallische an-

gefochten werden, wegen Verspätung nicht eingetreten

werden, insofern nicht gegen dieselben ein kantonaler

Rekurs eingereicht wurde und zur Zeit der Erhebung

des staatsrechtlichen Rekurses noch hängig war. In

den beiden Fällen aber, für die dies zutrifft, Gemeinde-

steuern von Gretzenbach (Solothurn) und Villmergen,

war die Anrufung des Bundesgerichts zur Zeit der

Einreichung des staatsrechtlichen Rekurses ausgeschlos-

sen, weil zunächst der Entscheid der kantonalen Re-

kursinstanz abzuwarten war. Hinsichtlich der Gemeinde-

steuer Gretzenbach steht er heute noch aus. Und

gegenüber dem seither ergangenen Entscheide der Be-

zirkssteuerkommission Bremgarten betreffend die Ge-

meindesteuer von Villmergen hätte es eines neuen,

besonderen Rekursbegehrens bedurft, wenn die Re-

kurrentin denselben der Überprüfung des Bundes-

gerichts unterstellen wollte. Ein solches ist aber nicht

formuliert, sondern es ist der Entscheid dem Bundes-

gerichte lediglich

zur

Kenntnisnahme

übermittelt

worden.

Doppelbesteuerung. N° 57 .

505

Für Zürich aber, wo die Veranlagung pro 1921 noch

nicht stattgefunden hat, ist die Beschwerdeführung

verfrüht. Es bleibt der Rekürrentin unbenommen,

die dortige Veranlagung, wenn sie einmal erfolgt ist,

ohne oder nach Erschöpfung des kanto~alen Instan-

zenzuges innert der Frist des Art. 178 Ziff. 3 0G: a~­

zufechten, wenn sie dieselbe für

verfassungsWld~g

hält.; Für blosse FeststeUungsbegehren, als welche

sich mangels einer bereits

vorliegen~en

konkr~ten

Steuerauflage die Rekursanträge 1 abIs . c gegenuber

Zürich darstellen, bietet der staatsrechtlIche Rekurs

keinen Raum. Aus demselben Grunde kann auch auf

die Begehren, welche Schaffha~en, Schwyz und Neuen-

burg hinsichtlich der k ü n f t I gen Besteuerung der

Rekurrentin formulieren, nicht eingetreten werde~. ~s

steht den drei Kantonen frei, die von ihnen als nchtIg

erachteten Grundsätze bei der Veranlagung des Jahres

1922 oder eines folgenden Jahres zur Anwendung zu

bringen, worauf dann die aufgeworfenen Fragen alle~falls

durch Rekurs der Pflichtigenausgetragen werden mogen.

Da das Eintreten im umschriebenen Umfange schon

S den eben angeführten Gründen abgelehnt werden

au

d'

. ht

musS, braucht nicht erörtert zu werden: ob

les mc

mit Bezug auf die Veranlagung an emzelnen Orten

(z. B. Waadt, Schwyz, Schaffhausen) ~uch noch

~us

d

Gründen (Einschätzung gemass Selbsttaxa-

an eren

) h .. tt

tion, vorbehaltlose Zahlung der Steuer u. s. w.

a e

geschehen m~ssen.

.

3. _

Inb!3zug auf die Gemellldesteuer St. Ga~~n

pro 1921, die nach dem Gesagten allein rechtzeItIg

angefochten worden ist, erweist sich der Rekurs als

materiell unbegründet. Die Bestimmung des Art. 10

. Abs. 2 des Nachtragsgesetzes vom 30. Nove:nber 1916

fand sich wörtlich übereinstimmend schon III Art. 26

des Gesetzes betreffend die direkten

Staatsst~ue:n

vo.nl903. Das Bundesgericht hat sie im Urtel~~. III

Sachen Bauten- und Grundstückgenossenschaft Zunch

vom 4. November 1915 auch in der Anwendung auf

506

Staatsrecht.

eine auswärtige Erwerbsgenossenschaft, die im Kanton

S~. ~allen nur Grundbesitz hatte, als nicht verfassungs-

wldng erklärt, indern es ausführte, von einer Verlet-

zung der Rechtsgleichheit könne dabei nicht die Rede

sein, weil. alle Aktiengesellschaften und Erwerbsge-

nossenschaften, gleichviel wo sich ihr Sitz befinde

gleichbehandelt würden und die verschiedene Behand~

lung gegenüber den natürlichen und übrigen juristis({hen

Personen, für die auch bei der Gemeindesteuer das

Prinzip

der

Reinverrnögensbesteuerung

gelte,· sich

durch hinlängliche innere Grunde rechtfertige. Das

Zugeständnis, dass die Rekurrentin nicht anders· als

eine st. gallische Erwerbsgenossenschaft besteuert werde

entziehe auch der Rüge der Doppelbesteuerung de~

Boden. Denn nur dagegen schütze das bundesrechtliche

V e~bot ~er Doppelbesteuerung, dass infolge der Steuer';'

pflicht In . me~eren Kantonen die verhältnismässige

Belastung In eInern Kanton stärker werde als wenn

d~.r Pfli~htige nur in diesem Kanton ste~erpflichtig

ware, wahrend der blosse Umstand, dass die Gesarnt-

belastung in den verschiedenen in Betracht fallenden

Kantonen eine verschiedene wäre, nicht dazu führen

. könne, das Steuersystem des' einen Kantons einern

. a~deren Kanton, der ebenfalls- teilweise steuerberechtigt

seI,. auf~udr?ngen. Denselben Standpunkt hat das

Gencht In eInern Urteile aus neuester . Zeit in Sachen

Bötsch gegen Bern und Baselstadt vorn 14. Juli 1922*

(PRAXI~ XI Nr. 139) eingenommen, wo die als Objekts-

steuer SlC~ darstellende bernische Grund- (Verrnögens-)

steuer mIt der Reinvermögenssteuer des Wohnsitz-

kant~ns des Pflichtigen zusammentraf und in~gesamt

zu eIner das Gesamtreinverrnögen wesentlich über-

steigenden Veranlagung führte. Es besteht kein Anlass

heute ~nders zu e~tsch~iden. Wenn auch im heutigen

Fall dIe Rekurrentin eInwendet, dass ein solcher Zu-

stand, bei dem eine Person unter Umständen ein Mehr':

* S. 362 hievor.

I

Doppelbesteuerung. Ne 57.

507

faches ihres wirklichen (Rein-) Vermögens zu ver-

steuern hätte, vor Art. 46 Abs. 2 BV nicht Bestand

haben könne, so übersieht sie, dass aus dieser Ver-

fassungsvorschrift als einer .. interkantonalen Kollisions-

norm, welche das Mittel zur Ausgleichung der aus

dem

Nebeneinanderbestehen

verschiedener

Steuer-

hoheiten entstehenden Konflikte geben soll, eine Be-

schränkung der kantonalen Souveränetät auf dem

Gebiete der Steuergesetzgebung auch nur soweit her-

geleitet werden kann, als es jener Zweck erfordert.

Von einem besonderen Nachteile, der dem Pflichtigen

aus seiner wirtschaftlichen Verbindung mit m ehr e-

ren Kantonen erwüchse, kann aber dann nicht mehr

die Rede sein, wenn die Mehrbelastung, über die er

. sich beschwert, in gleicher Weise auch einträte, falls

er mit seinen ganzen steuerrechtlich relevanten Be-

ziehungen dem Kanton, dessen Veranlagung aus diesem

Gesichtspunkte angefochten wird, angehörte und aus-

schliesslich in ihm steuerpflichtig wäre, m. a. W. auf

die Frage des Schuldenabzugs angewendet, wenn er

auch dann die Schulden weder vorn Steuerwerte der

betreffenden Liegenschaft noch, soweit der Abzug hier

nicht zugelassen wird, sonst bei der Besteuerung des

beweglichen Vermögens abrechnen könnte. So verhält

es sich aber hier, nachdem einerseits die Bestimmung

des Art. 10 Abs. 2 Nachtragsgesetz unbestrittener-

massen alle Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossen-

schaften mit Grundbesitz im Kanton St. Gallen in

gleicher 'Veise trifft, andererseits mangels einer weiter-

gehenden Vermögensbesteuerung dieser Gesellschaften

zu Gunsten der Gemeinde, die sich auch noch auf wei-

tere Objekte erstrecken würde (Art. lO letzter Absatz),

auch diejenigen unter ihnen, welche im Kanton domi-

ziliert sind. keine Gelegenheit haben den Schuldenab-

zug in anderem Zusammenhang d. h. bei der Besteue-

rung des fahrenden Vermögens vorzunehmen. Die neue,

im Art. 26 des Gesetzes betreffend die direkten Staats-

50S

Staatsrecht.

steuern von 1903 noch nicht enthaltene Vorschrift

des Art. 10 Abs. 4 des Nachtragsgesetzes, wonach aus

Billigkeitsgründen unter ganz bestimmten Vorausset-

zungen an der Einschätzung der Liegenschaft mit

dem vollen Objektswerte ein Nachlass gewährt wer-

den kann, ändert an diesem Sachverhalt und an der

Natur der Abgabe als einer reinen Objektssteuer nichts,

wie denn die Rekurrentin diesen Einwand selbst nicht

erhebt. Gegen eine solche Mehrbelastung, die ihren

Grund nicht in der Tatsache, dass die Rekurrentin

zum Kanton St. Gallen nur durch ihren dortigen Grund-

besitz in Beziehmlg steht, mit ihren übrigen Beziehungen

dagegen anderen Kantonen angehört, sondern aus-

schliesslich in dem Steuersystem des ersten Kantons

hat, kann aber Art. 46 Abs. 2 BV nicht angerufen

werden. Vielmehr könnte es sich nur fragen, ob nicht

dieses System an sich aus Art. 4 BV zu beanstanden

sei. Eine Anfechtung der Steuerauflage vom 3. Januar

1922 aus diesem Grunde ist aber abgesehen davon,

ob sie wirklich als erhoben und genügend substantiiert

gelten könnte, schon deshalb ausgeschlossen, weil es

für die Beschwerde aus Art. 4 BV an dem formellen

Erfordernis der 'Erschöpfung des· kantonalen Instanzen-

zuges fehlt. Sie wäre übrigens. nach der Praxis auch

offenbar materiell unbegründet.

4. -

Aus den vorstehend angeführten Urteilen in

Verbindung mit denjenigen' AS 39 I 570 ff.; 40 I

56 ff.; 41 1416 ff. folgt zugleich, dass der Rekurs, soweit

er sich gegen die Verweigerung des proportionalen

Schuldenabzugs bei der Besteuerung des liegenschaft-

lichen Vermögens an a n der e n Orten richtet,selbst

wenn rechtzeitig erhoben, in denjenigen Fällen eben-

falls· hätte abgewiesen werden müssen, wo die Gesetz-

gebung des· betreffenden Kantons oder die autonomen

Steuerreglemente der betreffenden Gemeinden inso-

weit allgemein, auch den Kantons- und Gemeindeein-.

wohnern gegenüber auf dem Boden

d~r Objektsbe-

Doppelbesteuerung. N° 57.

509

steuerung stehen und einen.· Abzug der Schulden, die

für die Grundsteuerausser Betracht fallen, auch nicht

etwa bei der Besteuerung des Mobiliarvermögens zu-

lassen. Andererseits, dass diese verhältnismässige Ver-

legung der Gesamtschulden künftig der Rekurrentin

in denjenigen Kantonen und Gemeinden ohne Ver:",

letzung von Art. 4 und 46 Abs. 2 BV nicht mehr wird

verweigert werden können, wo grundsätzlich für die

eigenen Einwohner das System der Reinvermögens-

steuer gilt. Zu diesen gehört aber nach Art. 15 des

Steuergesetzes von 1856 zweifellos auch der Kanton

Schwyz, weshalb seine Weigerung, einen weiteren Ab-

zug als denjenigen der auf dem schwyzerischen Grund-

besitz lastenden Hypotheken zuzulassen, grundsätzlich

nicht haltbar ist. Die Einwendung, die die Vernehm-

lassung des schwyterischen Regierungsrats gegen den

Grundsatz des proportionalen Schulderiabzugs auch

beim

Reinvermögenssteuersystem

erhebt,

nämlich,

dass damit die Kantone, in welchen der Pflichtige

nur Liegenschaften besitzt, wegen der Schwierigkeiten

die Angaben über sein Gesamtvermögen und seine

Gesamtschulden nachzuprüfen, Gefahr liefen, um einen

Teil ihrer Steueransprüche gebracht zu werden, ist

schon in den Urteilen AS 39 I S. 583; 41 I S. 421 ge-

prüft und als unstichhaltig zurückgewiesen worden.

Es kann deshalb dazu einfach auf die betreffenden

Erwägungen verwiesen werden.· Durch sie wird anderer-

seits auch der Standpunkt der Rekurrentin widerlegt,

dass der « Liegenschaftskanton » darüber einen Aus-

weis vom Pruchtigen nicht verlangen könne, sondern

sich mit der Feststellung beider Elemente durch den

Wohnsitzkanton abzufinden habe.,

Um eine blosse Reinvermögensbesteuerung handelt

es sich auch, wo der Vermögens,steuer ausschliesslich

das Aktienkapital und die Heserveit einer Aktienge-

sellschaft oder eine Quote davon unter Ausschluss

anderer Objekte unterworfen· werden; . da beide zu-

AS 48 I -

1922

35

510

Staatsrecht.

sammen nichts anderes als den rechnungsmässigen

Ausdruck des Aktivenüberschusses des Unternehmens

bilden. Ob die Veranlagung an einem bestimmten

Orte nach diesem System oder aber auf Grund der

Einschätzung der unmittelbaren dort steuerbaren Ak-

tiven unter Abzug der Schulden zu erfolgen habe, ist

ausschliesslich eine Frage des anwendbaren kantonalen

Rechts. Es wird daher Sache des Regierungsrats des

Kantons Solothurn sein, der die Frage für die solo-

~hurnische Gemeindebesteuerung aufwirlt, dafür· die

Ihm als gesetzgemäss erscheinenden Weisungen zu

erlassen und

~ie allenfalls gegenüber abweichenden

Einschätzungen der Gemeinden als Rekursbehörden

durchzusetzen. Das Bundesgericht hätte sich mit dieser

Frage, auch wenn die solothurnischen Gemeindesteuer-

taxationen rechtzeitig "angefochten worden wären, aus

Art. 46 Abs. 2 BV nicht zu befassen gehabt.

Eine andere Frage ist es, ob die Bestimmung des

§ 5 Ziff. 3 des aargauischen Steuergesetzes für Aktien-

gesellschaften, wonach als Vermögen für die ordentliche

Staatssteuer neben dem Aktienkapital und den Re-

s~rven auch noch der Schatzungswert der aargauischen

LIegenschaften der Gesellschaft gilt, soweit er die im

Kanton versteuerbare Quote jener anderen Posten

übersteigt, vor Art. 46 Abs. 2 BV standhalte oder ob

sie nicht, weil sie praktisch regelmässig nur die ausser-

kantonalen Unternehmungen treffen wird, aus ähn-

lichen Gründen als anfechtbar erscheine, wie die ver-

schie~ene Regelung des Schuldenabzugs für auswärtige

und mnerkantonale Liegenschaftsbesitzer. Es wird dazu

später Stellung zu nehmen sein, wenn eine auf jener

Vorschrift beruhende Veranlagung für ein künftiges

Jahr von der Rekurrentin rechtzeitig angefochten wer-

den sollte. Dabei wird es der Rekurrentin auch frei-

s~ehen den Einwand zu erneuern, dass sie überhaupt

mcht unter das genannte Spezialgesetz falle, wozu

es allerdings, weil dieser Punkt vom Bundesgericht

Doppelbesteuerung. N° 58.

511

nur aus Art. 4 BV nachgeprüft werden kann, der vor-

hergehenden Erschöpfung des kantonalen Instanzen-

zuges bedürfte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann,

wird sie im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

58. Urteil vom a5. November 19aa

i. S. Erben Brunner gegen Zürich, Regierungsrat.

Obligatorische amtliche Inventarisation des Nachlasses aller

Personen, welche zur Zeit des Ablebens ihren Wohnsitz

im Kanton hatten, nach kantonalem Steuerrecht.

Die

Inventarisierung auf Grund einer bloss vorläufigen, sum-

marischen Prüfung der Wohnsitzfrage verstösst weder

gegen Art. 4 noch gegen Art. 46 Abs. 2 BV.

A. -

Nach § 58 des zürcherischen Gesetzes betreffend

die direkten Steuern ist innertacht Tagen nach dem

Tode eines Steuerpflichtigen eine Inventarisation vor-

zunehmen : sie geschieht, wo nicht schon die Vormund-

schaftsbehörde oder das Gericht (zur Sicherung des

Erbgangs) inventarisiert, durch eine Abordnung des

Gemeinderats oder durch die Steuerverwaltung der Ge-

meinde, in welcher der Verstorbene steuerpflichtig war;

die Inventare der Waisen- und Gerichtsbehörden sind

für die Steuerorgane nur hinsichtlich der Zusammen-

setzung des Einkommens und Vermögens, nicht hin-

sichtlich der Bewertung der einzelnen Steuerobjekte

massgebend. . Die Erben sind verpflichtet, alle erfor-

derlichen Aufschlüsse zu erteilen und dürfen bis nach

erfolgter Inventarisation keine Verfügung über den

Nachlass treffen; bei Gefahr im Verzuge kann die In-

venturbehörde· die sofortige Siegelung anordnen (§ 59).

Gegen das « Ergebnis der Inventarisation» steht sowohl