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490 Staatsrecht. si, comme dans le cas Bretsch precite,. le traitement dont se plaint la recourante resultait non du fait de sa situation de contribuable assujetie simultanement a l'impöt dans les cantons de Vaud ~t de Neuchätel, mais uniquement des particularites du systeme d'impöt vau- dois, de teIle sorte qu'elle n'y put echapper quand bien meme elle ne releverait que de la souverainete fiscale du canton de Vaud. Or tel n'est pas le cas. Si la Soeiete des Fabriques des Montres Zenith, au lieu d'avoir ses fabriques a la Vallee et le reste de ses installations. au Lode, avait toute son activite coneentree sur le territoire vaudois, sans d01!te devrait-elle se soumettre ä la decision attaquee, mais, comme tout autre contribuable domieilie dans le canton de Vaud, elle aurait au moins la faeulte de defalquer sa dette de Ja valeur de sa fortune mobiliere. La decision dont elle se plaint resulte done bien du conflit des deux souverainetes fiseales de Neuchätel et de Vaud. c'est-a-dire du fait que les relations de la recourante s'etendent sur les deux cantons; elle est incontestable- ment en opposition avec le principe pose a l'art. 46 al. 2 Const. fed. et le recours apparait des lors comme fonde. Le Tribunal jideral. prononce: Le reeours est admis en ce sens que le canton de Vaud est tenu d'admettre la defalcation de la part des dettes de la re courante qui correspond au rapport existant entre les elements d'actif soumis a sa souverainete et la fortune totale de la recourante. Doppelbesteuerung. N° 57. 491
57. Orten vom !31. Oktober lSaO
i. S. :Baugesellscha.ft Schönenwerd gegen !:a.ntone Solothurn, Zürich, Schwyz, Schaffhausen, St. Gallen, Aargau, Teasin, Waadt und Neuenburg. Immobiliengesellschaft mit Grundbesitz. in verschiedenen Kantonen. Anfechtung der Besteuerung in einzelnen Kan- tonen wegen Ablehnung des Begehrens um Abzug eines verhältnissmässigen Teiles der Gesammtschulden der Ge- sellschaft vom Werte der einzelnen Liegenschaft. 'Rekurs- frist. Notwendigkeit, wenn gegenüber der Einschätzung eine kantonale Rekursinstanz angerufen worden ist, vor Erhebung des staatsrechtlichen Rekurses zunächst deren Entscheid abzuwarten. Unzulässigkeit blosser Feststel- lungsbegehren, die nicht gegen eine bestimmte Steuer- auflage gerichtet sind, sondern lediglich die Bestimmung des Umfangs der Steuerpflicht in einem bestimmten Kan- ton für die Zukunft bezwecken. Bestätigung der Praxis, wonach ein Schuldenabzug im erwähnten Sinne nur verlangt werden kann, wenn das betreffende Gemeinwesen allgemein, gegenüber seinen Einwohnern auf dem Boden der Rein- vermögensbesteuerung steht, nicht wenn die Steuer auch von den im Kanton bezw. in der Gemeinde wohnhaften Pflichtigen als Objektssteuer auf dem Bruttowerte der Liegenschaft und ohne die Möglichkeit erhoben wird, bei der Liegenschaftsbesteuerung nicht abzugsfähige Schulden vom steuerpflichtigen Mobiliarvermögen abzurechnen. A. - Die Rekurrentin Aktiengesellschaft « Bau- gesellschaft Schönenwerd» mit Sitz in Schönenwerd, hat nach den Statuten zum Zweck: Erwerb von Bau- land und Häusern, Erstellung von solchen, Vermietung und Verkauf von Grundstücken und Häusern. Sie ist eine Gründung der Bally-Schuhfabfiken A. G. (früher C. F. Bally A. G.), in deren Händen sich auch das ganze 150,000 Fr. betragende Aktienkapital befindet. Ihre ursprüngliche und hauptsächliche Aufgabe ist die Er- richtung von Wohnhäusern und deren Vermietung an die Arbeiter und Angestellten der Bally-Schuh- fabriken A. G. zu für das Personal günstigen Bedingun- 492 Staatsrecht. gen, was ihr bisher nur .mit namhaften Zuschüsse.n der C. F. Bally A. G. möglich war. Daneben hat SIe in einigen Städten Geschäftshäuser übernommen, in denen den Bally-Schuhfabriken uahestehende Firmen Verkaufsgeschäfte betreiben. Endlich gehören ihr land- wirtschaftliche Grundstücke inden Gemeinden Ca- morino (Tessin) und· Egerkingen (Solothurn), sowie das Kinderheim der Bally-Schuhfabriken in der Ge- meinde Ingenbohl (Schwyz). An der Generalversamm- lung vom 20. Juli 1921 sind die Statuten dahin er- gänzt worden, dass in den nächsten 15 Jahren höchstens 2 % Dividende. ausgerichtet werden dürfen. Laut Bilanz per 30. April 1921 besass die Rekurrentin auf diesen Zeitpunkt Liegenschaften im amtlichen Schatzungswerte von 4,767,596 Fr. 05 Cts., die sich auf die eingangs genannten 9 Kantone und 25 Gemeinden verteilen. Den Grundbesitz im Tessin hat sie seither, im Frühjahr 1922 verkauft. Die auf den Liegenschaften haftenden Hypotheken sind mit 4,353,183 Fr. 06 Cts. eingestellt; sodass sich unter Zugrundelegung der amt- lichen Schatzungen ein reines Immobiliarvermögen von 416,412 Fr. 99 Cts. ergeben würde. Daneben weist die Bilanz an Aktiven « Debitoren)) von 40,539 Fr. und ein Kontokorrentguthaben von 87,422 Fr. 50 Cts. bei der C. F. Bally A. G. auf. Unter Berufung auf diese Bilanz stellte die Rekur- rentin im Frühjahr 1921 den" Gemeinden, wo sie Liegen- schaften besitzt, oder wenigstens einem Teile derselben einen « Verteiler» zu, worin für jede Gemeinde der Schatzungsbetrag der in ihr gelegenen Liegenschaften und die Quote der Gesamtpassiven, die nach dein Ver- hältnis jenes Schatzungsbetrages zur Gesamtschatzung aller Liegenschaften auf das betreffende Vermögens- objekt entfalle, angegeben war, mit dem Verlangen, dass nur der um jene Quote der Gesamtschulden ver- minderte Schatzungswert zur Steuer herangezogen wer- den, dürfe. Dem Begehren wurde jedoch nur an den Doppelbesteuerung. N° 57. 493 wenigsten Orten entsprochen. In Schaffhausen und Schwyz, wo die Rekurrentin sich in früheren Jahren mit den Steuerbehörden über eine Steuereinschätzung der dort gelegenen Liegenschaften von 20,000 Fr. und 100,000 Fr. geeinigt hatte, wurde sie auch pro 1921 für die gleichen Summen veranlagt, und hat die ent,. sprechenden SteuerMträge - wie nunmehr unbestritten ist - vorbehaltlos (für Schwyz im Dezember 1921) bezahlt. An anderen Orten wurde lediglich der Abzug der auf der betre~fenden Liegenschaft haftenden Hy- potheken oder der Hälfte dieser Belastung zugelassen, an anderen wiederum überhaupt· jeder Schuldenabzug verweigert. Im Kanton Zürich hat die Einschätzung pro 1921 noch nicht stattgefunden; ferner ist die Re- kurrentin in der solothurnischen Gemeinde Lostorf für dieses Jahr nicht veranlagt worden. Einige solo- thurnische Gemeinden zogen überdies den Ertrag der auf ihrem Gebiete gelegenen Liegenschaften unter Abrechnung der Aufwendungen und Passivzinsen oder eines Teiles derselben zur Einkommenssteuer heran. Sonst ist die Rekurrentin für Einkommen nur an ihrem Sitze Schönenwerd zu Handen der Gemeinde und des Staates Solothurn besteuert worden. Im Kanton Aargau ist sie auf Grund des Spezial- gesetzes betreffend die Besteuerung der Aktiengesell- schaften und Erwerbsgenossenschaften vom 15. Sep- tember 1910 dem Staate gegenüber als steuerpflichtig erklärt worden:
a) Bei der S p e z i als t e u er nach Abschnitt II dieses Gesetzes: Für einen Anteil am Aktienkapital von 20% (ent- sprechend dem Prozentsatz, welchen der Schatzungs- wert der aargauischen Liegenschaften vom Gesamt- schatzungswerte aller Liegenschaften der Rekurrentin ausmacht), 30,000 Fr. Für einen gleichen Anteil an den aufgenommenen verzinslichen Geldern von 4,201,183 Fr. = 840,236 Fr. AS 48 I - Hr2'2 494 Staatsrecht.
b) Bei der 0 r d e 11 tl i c h,e n S t a at s s te u e r nach Abschnitt III dieses Gesetzes: Für einen Anteil am Aktienkapital von 20 % = 30,000 Fr. Für den \Vert der aargauischen Liegenschaften (ohne Schuldenabzug) .1,024,376 Fr. abzüglich Aktienkapital- anteil von 30,000 Fr. = 994,376 Fr. Die Veranlagung zur ordentlichen Staatssteuer stützt sich auf § 5 des zitierteu Gesetzes, wonach als steuer- pflichtiges Vermögen neben dem Aktienkapital, den Reserven und Saldovorträgen auch die im Kanton ge- legenen Liegenschaften gelten, soweit ihr Schatzungs- wert den im Kanton versteuerbaren Betrag jener an- deren Posten übersteigt. In St. Gallen, wo nach dem Nachtragsgesetze vom
30. November 1916 zum Gesetze betreffend die direkten Staatssteuern von 1903 Aktiengesellschaften und Er- werbsgenossenschaften ihren Grundbesitz an die po- litische und Schulgemeinde, wo er liegt, soweit er dem betreffenden Geschäftsbetriebe zudient, zum vollen, sonst aber zum halben Werte ohne Abzug allfälliger Hypothekarverschreibungen zu versteuem haben, ,\yar als halber Wert des Hauses, welches die Rekurrentin dort besitzt, im Jahre 1919 zwischen der Steuerbe- hörde und der Rekurrentin eine Taxation von 110,000 Fr. vereinbart worden. Auf dep im Frühjahr 1921 yer- sandten « Verteiler» schrieb die kantonale Steuer- verwaltung der Rekurrentin, dass die bundesgericht- liehe Praxis, welche die Rekurrentin für das Begehren proportionalen Schuldenabzugs anrufe, sich auf Ob- jektssteuem von der Art der st. gallischen Gemeinde- steuer für Aktiengesellschaften nicht beziehe. Als die Rekurrentin darauf um Zustellung einer endgiltigen Taxation ersuchte, um diese eventuell weiterziehen zu können, teilte ihr die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 3., der Rekurrentin zugekommen am 4. Januar 1921 mit, dass an dem' Ansatze von 110,000 Fr. auch Doppelbesteuerung. N° 57. 495 pro 1921 definitiv festgehalten werde: gegen diese Verfügung könne binnen 14 Tagen an den Regierungs- rat rekurriert werden. Gegen die Einschätzung in der solothumischenGe- meinde Gretzenbach, wo als Vermögen der Schatzungs- wert der dortigen Liegenschaften weniger 50% der darauf lastenden Hypotheken behandelt worden war, hat die Rekurrentin am 16. Juli 1921 an den Regierungs- rat von Solothum rekurriert. Der Rekurs ist noch unerledigt. Femel' hat sie die Einschätzung in der aargauischen Gemeinde Villmergen (Verweigerung des Schuldenabzugs) an die Bezirkssteuerkommission Brem- garten weitergezogen. Diese hat durch Entscheid vom
28. Juli, der Rekurrentin zugestellt am 3. Okt. 1922. die Beschwerde abgewiesen. 1m übrigen sind kanto- nale Rechtsmittel gegen die Taxationen der einzelnen Kantone und Gemeinden nicht ergriffen worden. B. - Auf die Mitteilung der st. gallischen Steuer- verwaltung vom 3./4. Januar 1922 hat die Rekurrentin am 4. März 1922 unter Berufung auf Art. 4 und 46 Abs. 2 BV dem Bundesgerichte eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, mit der sie folgende Anträge stellt:
1. Die Besteuerung der Rekurrentin pro 1921 habe in allen Gemeinden und Kantonen, wo die Rekur- rentin ein Steuerdomizil besitzt, nach folgenden Grund- sätzen zu erfolgen :
a) das Immobiliarvermögen sei unter Zulassung eines verhältnismässigen Schuldenabzugs nach dem in Ziffer In des Rekurses aufgestellten Verteiler zu versteuern (Gesamtschatzung aller Liegenschaften 4,767,596 Fr. 05 Cts.; Gesamthypothekenbelastung 4,351,183 Fr. 06 Cts. oder 91,265 % des Schatzungs- wertes aller liegenschaften, steuerpflichtig also in jedem Kanton bezw. in jener Gemeinde 8,7343 % des Schatzungswertes der dort gelegenen Liegenschaften);
b) das übrige steuerbare Vermögen (Forderungen, 496 Staatsrecht. Aktienkapital) sei am Sitze der Gesellschaft zu ver- steuern ;
c) allfälliges Einkommen sei ebenfalls nach dem in Ziffer III des Rekurses aufgestellten Verteiler zu versteuern.
2. Die diesen Grundsätzen wiedersprechenden Steuer- taxationen für das Jahr 1921 seien aufzuheben.
3. Diese Grundsätze seien auch für die künftigen Jahre als massgebend zu erklären. Zum Begehren 1 a beruft sich die Rekurrentin auf die durch das Urteil in Sachen Stricker-Müller von 1913 (AS 39 I S. 576 ff.) eingeleitete neuere Praxis des Bundesgerichts, aus der sich die Pflicht zur Ge- währung des verlangten verhältnismässigen Schulden- abzugs für alle diejenigen Kantone und Gemeinden ohne weiteres ergebe, die allgemein d. h. den Kantons- bezw. Gemeindeeinwohnern gegenüber auf dem Bo- den der Reinvermögensbesteuerung stehen, auch wenn für auswärtige Liegenschaftsbesitzer durch die kanto- nale und Gemeindesteuergesetzgebung etwas anderes vorgesehen werde. Der vorliegende Fall zeige . ab~r die Notwendigkeit weiter zu gehen und das Prmzlp der Reinvermögensbesteuerung .für interkantonale Kon- fliktsfälle auch denjenigen . Kantonen gegenüber zur Geltung zu bringen, welche die Vermögens (Grund-) steuer allgemein, allen Pflichten gegenüber als Brutto- vermögenssteuer (Objektssfeuer ohne Schuldenabzug) ausgestaltet hätten. Nach den pro 1921 ergangenen Taxationen hätte die Rekurrentin für dieses Jahr ein Immobiliarvermögen von 2,212,296 Fr. oder 1,795,883 Fr. 01 Cts.mehr zu versteuern, als sie wirk- lich besitze, und wenn auch die Kantone und Gemein- den, welche jetzt noch den verhältnismässigen Schul- denabzug zulassen, zur Objektsbesteuerung übergehen sollten, 4,767,596 Fr. 05 Cts., also mehr als das Zehn- fache ihres wirklichen Vermögens. Ein solcher Zustand sei aber unhaltbar und mit Art. 4 und 46 Abs. 2 BV Doppelbesteuerung. No 57. 497 unvereinbar. Es könne ihm nur dadurch begegnet werden dass die für den Fall der Kollision von Rein- vermöienssteuersystemen ausgebildete Praxis auch auf die Fälle des Zusammentreffens der Reinvermögens- steuer eines Kantons mit Objektssteuern anderer Kan- tone ausgedehnt werde. Begehren 1 c geht von der Voraussetzung a.us, dass als Einkommen nur ein allfälliger Schlussgewmn aus der gesamten Geschäftsgebarung, nicht der Ertrags- überschuss einzelner Liegenschaften besteuert werden dürfe dem unter Umständen grössere Verluste auf ande:en Liegenschaften gegenüberstehen. Der Einfach- heit halber empfehle es sich, auch einen solchen Gewinn gegebenen Fall nach dem Verhältnis des Schatzungswertes des Grundbesitzes an den einzelnen Orten zum Gesamtschatzungswert zu verteilen; die Verlegung nach dem Verhältnis der Mietzinserträg- nisse dIe auch in Betracht kommen könnte (und von 'Solothurn postuliert wird), kompliziere die Rech- nung, ohne zu wesentlich verschiedenen Ergebnissen zu führen. Dem Wesen der Gesellschaft als einer reinen Immo- biliengesellschaft, bei der die ganze Verwaltung und Geschäftstätigkeit am Gesellschaftssitze konzentriert sei, dürfte es entsprechen, das übrige Vermögen mit Aus- nahme der Liegenschaften ausschliesslich dem Orte des Sitzes zur Besteuerung zuzuweisen. Doch könnte sich die Rekurrentin auch hier mit einer Verlegung nach dem Verhältnis des Grundbesitzes an den einzelnen Orten (eventuell unter Zubilligung eines Voraus an den Kanton Solothurn und die Gemeinde Schönen- werd) einverstanden erlären. C. - Die Regierungen der rekursbeklagten Kantone haben, zugleich auch für die beteiligten Gemeinden ihres Gebietes, die folgenden Anträge gestellt:
a) So. 0 t h u r n, Nichteintreten auf die Anfech- tung der gemäss Selbsttaxation erfolgten Staatssteuer- 498 Staatsrecht. einschätzung für 1921 und derjenigen Gemeindesteuer- einschätzungen dieses Jahres, gegen die ein kanto- naler Rekurs innert Frist nicht ergriffen worden sei; hinsichtlich derjenigen Gemeindesteuern pro 1921, für die eine rechtskräftig gewordene Veranlagung noch nicht vorliege, sowie für die Staats- und Gemeinde- steuern des Jahres 1922 möge die Einschätzung durch das Bundesgericht geregelt werden; .
b) Aarga u und St. Gallen, Abweisung des Rekurses soweit er sich gegen die Besteuerung in diesen Kantonen richte;
c) Neu e n b'u r g, Abweisung des Rekurses inbe- zug auf die Besteuerung für 1921, da die Rekurrentin zur Staats- und städtischen Steuer dieses Jahres nach dem von ihr selbst aufgestellten Verteiler unter Zu- lassung des proportionalen Schulden abzugs veranlagt worden sei. Für die Zukunft müsse verlangt werden, dass die im einzelnen Kanton abzuziehende Quote der Gesamtschulden nach dem Verhältnis der letzteren zum gesamten, mobilen und immobilen Vermögen der Rekurrentin und nicht nur zum Immobiliarver- mögen berechnet werde; ll) und e) ebenso -lehnen S'c h a f f hau sen und Sc h w y z eine nachträgliche Abänderung der Ver- anlagung für 1921 im Hinblick auf deren Grundlage (frühere Vereinbarung mit .der Rekurrentin) und die vorbehaltslose Zahlung des Steuerbetrages ab. Für die Zukunft erklärt sich Schaffhausen mit dem ver- langten proportionalen Schuldenabzug unter dem Vor- behalt einverstanden, dass das gesamte Nettover- mögen der Rekurrentin (nicht nur das immobiliare) proportional nach dem in den einzelnen Kantonen investierten Bruttovermögen auf diese zu verlegen sei, während Schwyz dem Rekursbegehren 1 a grund- sätzlich opponiert und nur den Abzug der auf der ein- zelnen Liegenschaft haftenden ausgewiesenen Hypo- thekenschulden zulassen will; Doppelbesteuerung. N° 57.
f) W a a d t stellt fest, dass die Rekurrentin hier pro 1921 gemäss Selbsttaxation (für den Liegenschafts- wert unter Abzug der Hypotheken) eingeschätzt wor- den sei, erklärt jedoch daraus eine Einrede nicht her- leiten, sondern den Entscheid dem Bundesgerichte überlassen zu wollen (<< s'en remettre a justice »);
g) Z ü r ich, wo die Veranlagung pro 1921 noch nicht stattgefunden hat, stimmt den Beschwerdebe- gehren 1 a und b unter dem Vorbehalt zu, dass die Liegenschaft in Winterthur nach dem Verkehrswert und nicht nach dem Brandassekuranzwert in den Ver- teiler einzustellen und auf dieser Grundlage das steuer- bare Vermögen zu ermitteln sei (§ 16 des zürch. St.-G.). Das Begehren 1 c beantragt es abzuweisen und verlangt, dass es berechtigt erklärt werde, den gesamten Ertrag der zürcherischen Liegenschaft gemäss den Bestimmun- gen des kantonalen Rechts für sich der Einkommens- steuer zu unterwerfen;
h) im Kanton Te s si n hat die Rekurrentin mit Rücksicht auf den Verkauf ihres dortigen Grundbe- sitzes die Gemeindesteuern für 1921 nachträglich be- zahlt (eine Staatssteuer ist, weil die bei dieser abzugs- berechtigte hypothekarische Belastung den Schät- zungswert der Liegenschaften erreichte, nicht erhoben worden) und replizierend erklärt, auf die Rückfor- derung des betreffenden Betrages zu verzichten, so- dass der Rekurs in dieser Beziehung gegenstandslos geworden ist .. D. - Zur Feststellung der Rechtzeitigkeit des Re- kurses hat der Instruktionsrichter von der Rekurrentin ergänzende Angaben über den Zeitpunkt der Zustel- lung der Taxationen der einzelnen Kantone und Ge- meinden (mit Ausnahme von St. Gallen) verlangt. Auf die darauf am 23. September 1922 eingegangene Antwort wird in den nachstehenden Erwägungen Be- zug genommen werden. E. - Die in Betracht kommenden Bestimmungen 500 Staatsrecht. des st. gallischen Nachtragsgesetzes vom 30. November 1916 zum Gesetz betreffend die direkten Staatssteuern § 10 lauten: « Bis zum Eriass eines neuen Gesetzes » betreffend das Steuerwesen der Gemeinden gelten für ) das Gemeindesteuerrecht folgende Bestimmungen: » Den Grundbesitz haben die Aktiengesellschaften » und Erwerbsgenossenschaften an diejenige politische » und Schulgemeinde zu versteuern, in welcher er liegt, » und zwar, soweit er dem betreffenden Geschäfts- » betriebe zudient, zum vollen, sonst aber zum halben » ·Werte, ohne Abzug allfälliger Hypothekarverschrei- » bungen. » Bei Pacht- und Mietverhältnissen wird der 25 fache ) Betrag des Pacht- oder Mietwertes als steuerpflich- » tiges Vermögen eingesetzt. » 'Vo durch die volle Besteuerung eine wesentliche » UnbiIligkeit entsteht, kann eine Herabsetzung des » Vermögensansatzes bis auf die Hälfte· des Liegen- ) schaftswertes, bezw. bis auf die Hälfte des kapita-
l) lisierten Pacht- oder Mietwertes, solchen Gesellschaften ) gestattet werden, bei welchen der Steuerwert der » Liegenschaften, bezw. die Einschätzung auf Grund ,) des Pacht- oder Mietwertes, das steuerpflichtige Ge- ) samtvermögen übersteigt. Diese Herabsetzung : in- » det nur bei solchen Gesellschaften statt, welche die ) Gemeinden nicht erheblich belasten und die sich ,) gleichzeitig über ungünstige Geschäftsergebnisse aus- ,) weisen. Bei Aktiengesellschaften kommt diese Be- ') günstigung ausserdem nur in Betracht, wenn der ) Reingewinn jeweilen in zwei aufeinanderfolgenden » Geschäftsjahren unter 4 % des Geschäftskapitals » bleibt. ) Als Einkommenssteuer haben die Aktiengesellschaf- ,) ten und Erwerbsgenossenschaften je 1 % ihres nach .) Art. 4 steuerpflichtigen Einkommens an die poIi- ) tische Gemeinde und an die Schulgemeinde zu ent- ) richten. Doppelbesteuerung. N° 57. 501 » 'Venn solche Unternehmungen sich auf verschiedene » Gemeinden erstrecken oder benachbarte Gemeinden » erheblich belasten, so ist der Vermögensansatz und » das Einkommenssteuerbetreffnis angemessen zu ver- » teilen. D Anderweitige Steueranspriiche für Gemeindezwecke
l) dürfen an die Aktiengesellschaften und Erwerbs-
j) genossenschaften nicht gestellt werden.» Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Nach Art. 178 Ziff. 3 OG beträgt die Frist zum staatsrechtlichen Rekurse 60 Tage von der Mitteilung der angefochtenen kantonalen Verfügung an. Sie ist auch bei Doppelbesteuerungsbeschwerden einzuhalten in dem Sinne, dass der Rekurrent innert jenes Zeit- raumes von der Eröffnung der angeblich verfassungs- widrigen kantonalen Steuerveranlagung oder, wenn er gegen diese zuerst ein kantonales Rechtsmittel ergriffen hatte, vom kantonalen Rekursentscheide an das Bun- desgericht anzurufen hat (AS 42 I S. 67). Ist zunächst eine kantonale Rekursinstanz angegangen worden, so muss deren Entscheid abgewartet werden, bevor der staatsrechtliche Rekurs erhoben werden kann. Die Erhebung des letzteren neben einem solchen noch hängigen kantonalen Rechtsmittel ist unzulässig, je- denfalls dann, wenn zur Zeit der Einreichung die 60 Tage des Art. 178 Ziff. 3 OG gegenüber der Steuerveran- lagung selbst. bereits abgelaufen waren. Eine Erstreckung der RekursfIist ist von der Praxis allerdings im Falle der sukzessiven Besteuerung des Pflichtigen durch mehrere Kantone oder Gemeinden mehrerer Kantone dann zugestanden worden, wenn erst durch die nachfolgende Steuerauflage eines ande- ren Kantons der Doppelbesteuerungskonflikt manifest wurde, der Pflichtige Veranlassung hatte die Besteue- rung als Doppelsteuer anzufechten: hier genügt es, wenn die sechzig Tage gegenüber der Steuerverfügung 502 Staatsrecht. des zweiten Kantons gewahrt werden (a. a. O. S; 68, ferner ebemda 31 S. 53 Erw. 1). Auf diese Praxis stützt sich denn auch offenbar die Rekurrentin, wenn sie die Einhaltung jener Frist gegenüber der zuletzt er- folgten Veranlagung im Kanton St. Gallen für genü- gend erachtet, um die Beschwerde auch inbezug auf die früheren Veranlagungen in anderen Kantonen, ohne Rücksicht auf deren Zeitpunkt als rechtzeitig erscheinen zu lassen. Nun trifft aber die Voraussetzung, welche die Praxis für die gedachte Ausnahme aufgestellt hat, im vor- liegenden Falle' von vorneherein insoweit nicht zu, als sich der Rekurs auf die Frage der Besteuerung des übrigen Vermögens der Rekurrentin mit Ausnahme der Immobilien und -des Einkommens bezieht (Re- kursbegehren 1 b, cl. Durch die st. gallische Veran- lagung vom 3. Januar 1922 ist einzig die dort gelegene Liegenschaft der· Rekurrentin für den· halben Wert ohne Schuldenabzug der Vermögenssteuer zu Handen der Gemeinde unterworfen worden. Für irgendwelche andere Faktoren, insbesondere bewegliches Vermögen oder Einkommen ist die Rekurrentin in St. Gallen nicht besteuert worden. Es hat daher auch die Veranlagung dort inbezug hierauf keine neue Sachlage geschaffen, welche der Rekurrentin das Recht geben könnte, im Anschluss an die betreffende Verfügung nachträglich noch die Einschätzung in anderen Kantonen, die sich auch auf diese Faktoren erstreckte, anzufechten. Aber auch inbezug auf das Rekursbegehren 1 a, die Frage des Schuldenabzugs bei der Besteuerung des Immobiliarvermögens, liegt die Sache grundsätzlich nicht anders. Die Doppelbesteuerung wird hier darin erblickt, dass infolge der Besteuerung der an einzelnen Orten gelegenen Liegenschaften nach dem Bruttowert und weil andererseits die Gemeinwesen, welche das Reinvermögenssteuersystem anwenden, von den dor- tigen Liegenschaften nur einen deren \Vert im Ver- Doppelbesteuerung. N" 57. 503 hältnis zum Gesamtwert aller Liegenschaften entspre- chenden Bruchteil der Gesamtpassiven abziehen und zu mehr nicht verhalten werden können, die Rekur- rentin gezwungen werde, mehr als 100 % ihres wirk- lichen Vermögens zu versteuern. Diese Folge trat aber schon mit dem Augenblicke ein und lag auch für die Rekurrentin klar zu Tage, wo nur ein einzelner Kanton oder eine Gemeinde den verlangten proportio- nalen Schuldenabzug ablehnte und einfach den Schat- zungswert der Liegenschaft besteuerte; durch das Hin- zutreten weiterer analoger Veranlagungen an anderen Orten wurde sie nur noch graduell gesteigert. 'Vollte die Rekurrentin gegen eine solche Steuerauflage den Schutz des Bundesgerichts anrufen, so hatte dies daher innert 60 Tagen von der Mitteilung jener an zu ge- schehen, wenn sie nicht vorzog, dagegen zunächst ein kantonales Rechtsmittel zu ergreifen. Sie durfte damit nicht zuwarten, bis die Veranlagung in allen Kantonen für das Jahr 1921 abgeschlossen war. Dass dieses Ergebnis vom Standpunkt des· Pflichtigen und vielleicht auch objektiv gesprochen aus praktischen Gründen nicht zu begrüssen sein mag, indem infolge- dessen unter Umständen an Stelle eines einzigen Re- kurses eine Reihe solcher treten müssen, kann daran nichts ändern. Solange die Vorschrift des Art. 178 Ziff. 3 OG als allgemeine für alle· staatsrechtlichen Rekurse gilt und eine Ausnahme für die aus Art. 46 Abs. 2 BV sich ergebenden Anstände nicht gesetzlich vorgesehen ist, kann eine weitere Erleichterung der Beschwerdeführung, als sie durch die oben erwähnte hier nicht zutreffende Praxis zugestanden wurde, ohne Gesetzesverletzung nicht in Betracht kommen.
2. - Nun hat aber die Rekurrentin auf die vom Instrucktionsrichter an sie gestellten Fragen anerkannt, dass die Eröffnung der Veranlagungen aller Kantone und Gemeinden pro 1921 mit Ausnahme derjenigen von St. Gallen, des Kantons Aargau und der Gemeinde .504 Staatsrecht. Aarau schon im Laufe des Jahres 1921 erfolgt sei. Dasselbe muss aber auch für die bei den letzteren Einschätzungen angenommen werden, da der der Be- schwerde beigelegte betreffende Steuerzettel das Da- tum des 22. Dez. 1921 trägt. In der Beschwerdeschrift hatte denn auch die Rekurrentin selbst erklärt, dieselben am 23. Dezember 1921 erhalten zu haben. Die Mit- teilung der Stadtkasse Aarau, auf welche sie sich nun- mehr in ihren ergänzenden Mitteilungen vom 23. Sep- tember 1922 dafür stützt, dass sie von diesen beiden Einschätzungen erst am 7. Januar 1922 Kenntnis er- halten habe, ist, lediglich noch eine Mahnung zur Zah- lung des früher festgestellten Steuerbetrages, also ein Akt des Steuervollzuges, der der Rekurrentin keine neue Rekursfrist gegenüber der Einschätzung selbst eröffnen konnte. Es kann daher auf den vorliegenden Rekurs, soweit damit andere Veranlagungen als die st.· gallische an- gefochten werden, wegen Verspätung nicht eingetreten werden, insofern nicht gegen dieselben ein kantonaler Rekurs eingereicht wurde und zur Zeit der Erhebung des staatsrechtlichen Rekurses noch hängig war. In den beiden Fällen aber, für die dies zutrifft, Gemeinde- steuern von Gretzenbach (Solothurn) und Villmergen, war die Anrufung des Bundesgerichts zur Zeit der Einreichung des staatsrechtlichen Rekurses ausgeschlos- sen, weil zunächst der Entscheid der kantonalen Re- kursinstanz abzuwarten war. Hinsichtlich der Gemeinde- steuer Gretzenbach steht er heute noch aus. Und gegenüber dem seither ergangenen Entscheide der Be- zirkssteuerkommission Bremgarten betreffend die Ge- meindesteuer von Villmergen hätte es eines neuen, besonderen Rekursbegehrens bedurft, wenn die Re- kurrentin denselben der Überprüfung des Bundes- gerichts unterstellen wollte. Ein solches ist aber nicht formuliert, sondern es ist der Entscheid dem Bundes- gerichte lediglich zur Kenntnisnahme übermittelt worden. Doppelbesteuerung. N° 57 . 505 Für Zürich aber, wo die Veranlagung pro 1921 noch nicht stattgefunden hat, ist die Beschwerdeführung verfrüht. Es bleibt der Rekürrentin unbenommen, die dortige Veranlagung, wenn sie einmal erfolgt ist, ohne oder nach Erschöpfung des kanto~alen Instan- zenzuges innert der Frist des Art. 178 Ziff. 3 0G: a~ zufechten, wenn sie dieselbe für verfassungsWld~g hält. ; Für blosse FeststeUungsbegehren, als welche sich mangels einer bereits vorliegen~en konkr~ten Steuerauflage die Rekursanträge 1 abIs . c gegenuber Zürich darstellen, bietet der staatsrechtlIche Rekurs keinen Raum. Aus demselben Grunde kann auch auf die Begehren, welche Schaffha~en, Schwyz und Neuen- burg hinsichtlich der k ü n f t I gen Besteuerung der Rekurrentin formulieren, nicht eingetreten werde~. ~s steht den drei Kantonen frei, die von ihnen als nchtIg erachteten Grundsätze bei der Veranlagung des Jahres 1922 oder eines folgenden Jahres zur Anwendung zu bringen, worauf dann die aufgeworfenen Fragen alle~falls durch Rekurs der Pflichtigenausgetragen werden mogen. Da das Eintreten im umschriebenen Umfange schon S den eben angeführten Gründen abgelehnt werden au d' . ht musS, braucht nicht erörtert zu werden: ob les mc mit Bezug auf die Veranlagung an emzelnen Orten (z. B. Waadt, Schwyz, Schaffhausen) ~uch noch ~us d Gründen (Einschätzung gemass Selbsttaxa- an eren ) h .. tt tion, vorbehaltlose Zahlung der Steuer u. s. w. a e geschehen m~ssen. .
3. _ Inb!3zug auf die Gemellldesteuer St. Ga~~n pro 1921, die nach dem Gesagten allein rechtzeItIg angefochten worden ist, erweist sich der Rekurs als materiell unbegründet. Die Bestimmung des Art. 10 . Abs. 2 des Nachtragsgesetzes vom 30. Nove:nber 1916 fand sich wörtlich übereinstimmend schon III Art. 26 des Gesetzes betreffend die direkten Staatsst~ue:n vo.nl903. Das Bundesgericht hat sie im Urtel~~. III Sachen Bauten- und Grundstückgenossenschaft Zunch vom 4. November 1915 auch in der Anwendung auf 506 Staatsrecht. eine auswärtige Erwerbsgenossenschaft, die im Kanton S~. ~allen nur Grundbesitz hatte, als nicht verfassungs- wldng erklärt, indern es ausführte, von einer Verlet- zung der Rechtsgleichheit könne dabei nicht die Rede sein, weil. alle Aktiengesellschaften und Erwerbsge- nossenschaften, gleichviel wo sich ihr Sitz befinde gleichbehandelt würden und die verschiedene Behand~ lung gegenüber den natürlichen und übrigen juristis({hen Personen, für die auch bei der Gemeindesteuer das Prinzip der Reinverrnögensbesteuerung gelte,· sich durch hinlängliche innere Grunde rechtfertige. Das Zugeständnis, dass die Rekurrentin nicht anders· als eine st. gallische Erwerbsgenossenschaft besteuert werde entziehe auch der Rüge der Doppelbesteuerung de~ Boden. Denn nur dagegen schütze das bundesrechtliche V e~bot ~er Doppelbesteuerung, dass infolge der Steuer';' pflicht In . me~eren Kantonen die verhältnismässige Belastung In eInern Kanton stärker werde als wenn d~.r Pfli~htige nur in diesem Kanton ste~erpflichtig ware, wahrend der blosse Umstand, dass die Gesarnt- belastung in den verschiedenen in Betracht fallenden Kantonen eine verschiedene wäre, nicht dazu führen . könne, das Steuersystem des' einen Kantons einern . a~deren Kanton, der ebenfalls- teilweise steuerberechtigt seI,. auf~udr?ngen. Denselben Standpunkt hat das Gencht In eInern Urteile aus neuester . Zeit in Sachen Bötsch gegen Bern und Baselstadt vorn 14. Juli 1922* (PRAXI~ XI Nr. 139) eingenommen, wo die als Objekts- steuer SlC~ darstellende bernische Grund- (Verrnögens-) steuer mIt der Reinvermögenssteuer des Wohnsitz- kant~ns des Pflichtigen zusammentraf und in~gesamt zu eIner das Gesamtreinverrnögen wesentlich über- steigenden Veranlagung führte. Es besteht kein Anlass heute ~nders zu e~tsch~iden. Wenn auch im heutigen Fall dIe Rekurrentin eInwendet, dass ein solcher Zu- stand, bei dem eine Person unter Umständen ein Mehr':
* S. 362 hievor. I Doppelbesteuerung. Ne 57. 507 faches ihres wirklichen (Rein-) Vermögens zu ver- steuern hätte, vor Art. 46 Abs. 2 BV nicht Bestand haben könne, so übersieht sie, dass aus dieser Ver- fassungsvorschrift als einer .. interkantonalen Kollisions- norm, welche das Mittel zur Ausgleichung der aus dem Nebeneinanderbestehen verschiedener Steuer- hoheiten entstehenden Konflikte geben soll, eine Be- schränkung der kantonalen Souveränetät auf dem Gebiete der Steuergesetzgebung auch nur soweit her- geleitet werden kann, als es jener Zweck erfordert. Von einem besonderen Nachteile, der dem Pflichtigen aus seiner wirtschaftlichen Verbindung mit m ehr e- ren Kantonen erwüchse, kann aber dann nicht mehr die Rede sein, wenn die Mehrbelastung, über die er . sich beschwert, in gleicher Weise auch einträte, falls er mit seinen ganzen steuerrechtlich relevanten Be- ziehungen dem Kanton, dessen Veranlagung aus diesem Gesichtspunkte angefochten wird, angehörte und aus- schliesslich in ihm steuerpflichtig wäre, m. a. W. auf die Frage des Schuldenabzugs angewendet, wenn er auch dann die Schulden weder vorn Steuerwerte der betreffenden Liegenschaft noch, soweit der Abzug hier nicht zugelassen wird, sonst bei der Besteuerung des beweglichen Vermögens abrechnen könnte. So verhält es sich aber hier, nachdem einerseits die Bestimmung des Art. 10 Abs. 2 Nachtragsgesetz unbestrittener- massen alle Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossen- schaften mit Grundbesitz im Kanton St. Gallen in gleicher 'Veise trifft, andererseits mangels einer weiter- gehenden Vermögensbesteuerung dieser Gesellschaften zu Gunsten der Gemeinde, die sich auch noch auf wei- tere Objekte erstrecken würde (Art. lO letzter Absatz), auch diejenigen unter ihnen, welche im Kanton domi- ziliert sind. keine Gelegenheit haben den Schuldenab- zug in anderem Zusammenhang d. h. bei der Besteue- rung des fahrenden Vermögens vorzunehmen. Die neue, im Art. 26 des Gesetzes betreffend die direkten Staats- 50S Staatsrecht. steuern von 1903 noch nicht enthaltene Vorschrift des Art. 10 Abs. 4 des Nachtragsgesetzes, wonach aus Billigkeitsgründen unter ganz bestimmten Vorausset- zungen an der Einschätzung der Liegenschaft mit dem vollen Objektswerte ein Nachlass gewährt wer- den kann, ändert an diesem Sachverhalt und an der Natur der Abgabe als einer reinen Objektssteuer nichts, wie denn die Rekurrentin diesen Einwand selbst nicht erhebt. Gegen eine solche Mehrbelastung, die ihren Grund nicht in der Tatsache, dass die Rekurrentin zum Kanton St. Gallen nur durch ihren dortigen Grund- besitz in Beziehmlg steht, mit ihren übrigen Beziehungen dagegen anderen Kantonen angehört, sondern aus- schliesslich in dem Steuersystem des ersten Kantons hat, kann aber Art. 46 Abs. 2 BV nicht angerufen werden. Vielmehr könnte es sich nur fragen, ob nicht dieses System an sich aus Art. 4 BV zu beanstanden sei. Eine Anfechtung der Steuerauflage vom 3. Januar 1922 aus diesem Grunde ist aber abgesehen davon, ob sie wirklich als erhoben und genügend substantiiert gelten könnte, schon deshalb ausgeschlossen, weil es für die Beschwerde aus Art. 4 BV an dem formellen Erfordernis der 'Erschöpfung des· kantonalen Instanzen- zuges fehlt. Sie wäre übrigens. nach der Praxis auch offenbar materiell unbegründet.
4. - Aus den vorstehend angeführten Urteilen in Verbindung mit denjenigen' AS 39 I 570 ff. ; 40 I 56 ff.; 41 1416 ff. folgt zugleich, dass der Rekurs, soweit er sich gegen die Verweigerung des proportionalen Schuldenabzugs bei der Besteuerung des liegenschaft- lichen Vermögens an a n der e n Orten richtet,selbst wenn rechtzeitig erhoben, in denjenigen Fällen eben- falls· hätte abgewiesen werden müssen, wo die Gesetz- gebung des· betreffenden Kantons oder die autonomen Steuerreglemente der betreffenden Gemeinden inso- weit allgemein, auch den Kantons- und Gemeindeein-. wohnern gegenüber auf dem Boden d~r Objektsbe- Doppelbesteuerung. N° 57. 509 steuerung stehen und einen.· Abzug der Schulden, die für die Grundsteuerausser Betracht fallen, auch nicht etwa bei der Besteuerung des Mobiliarvermögens zu- lassen. Andererseits, dass diese verhältnismässige Ver- legung der Gesamtschulden künftig der Rekurrentin in denjenigen Kantonen und Gemeinden ohne Ver:", letzung von Art. 4 und 46 Abs. 2 BV nicht mehr wird verweigert werden können, wo grundsätzlich für die eigenen Einwohner das System der Reinvermögens- steuer gilt. Zu diesen gehört aber nach Art. 15 des Steuergesetzes von 1856 zweifellos auch der Kanton Schwyz, weshalb seine Weigerung, einen weiteren Ab- zug als denjenigen der auf dem schwyzerischen Grund- besitz lastenden Hypotheken zuzulassen, grundsätzlich nicht haltbar ist. Die Einwendung, die die Vernehm- lassung des schwyterischen Regierungsrats gegen den Grundsatz des proportionalen Schulderiabzugs auch beim Reinvermögenssteuersystem erhebt, nämlich, dass damit die Kantone, in welchen der Pflichtige nur Liegenschaften besitzt, wegen der Schwierigkeiten die Angaben über sein Gesamtvermögen und seine Gesamtschulden nachzuprüfen, Gefahr liefen, um einen Teil ihrer Steueransprüche gebracht zu werden, ist schon in den Urteilen AS 39 I S. 583; 41 I S. 421 ge- prüft und als unstichhaltig zurückgewiesen worden. Es kann deshalb dazu einfach auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden.· Durch sie wird anderer- seits auch der Standpunkt der Rekurrentin widerlegt, dass der « Liegenschaftskanton » darüber einen Aus- weis vom Pruchtigen nicht verlangen könne, sondern sich mit der Feststellung beider Elemente durch den Wohnsitzkanton abzufinden habe., Um eine blosse Reinvermögensbesteuerung handelt es sich auch, wo der Vermögens,steuer ausschliesslich das Aktienkapital und die Heserveit einer Aktienge- sellschaft oder eine Quote davon unter Ausschluss anderer Objekte unterworfen· werden; . da beide zu- AS 48 I - 1922 35 510 Staatsrecht. sammen nichts anderes als den rechnungsmässigen Ausdruck des Aktivenüberschusses des Unternehmens bilden. Ob die Veranlagung an einem bestimmten Orte nach diesem System oder aber auf Grund der Einschätzung der unmittelbaren dort steuerbaren Ak- tiven unter Abzug der Schulden zu erfolgen habe, ist ausschliesslich eine Frage des anwendbaren kantonalen Rechts. Es wird daher Sache des Regierungsrats des Kantons Solothurn sein, der die Frage für die solo- ~hurnische Gemeindebesteuerung aufwirlt, dafür· die Ihm als gesetzgemäss erscheinenden Weisungen zu erlassen und ~ie allenfalls gegenüber abweichenden Einschätzungen der Gemeinden als Rekursbehörden durchzusetzen. Das Bundesgericht hätte sich mit dieser Frage, auch wenn die solothurnischen Gemeindesteuer- taxationen rechtzeitig "angefochten worden wären, aus Art. 46 Abs. 2 BV nicht zu befassen gehabt. Eine andere Frage ist es, ob die Bestimmung des § 5 Ziff. 3 des aargauischen Steuergesetzes für Aktien- gesellschaften, wonach als Vermögen für die ordentliche Staatssteuer neben dem Aktienkapital und den Re- s~rven auch noch der Schatzungswert der aargauischen LIegenschaften der Gesellschaft gilt, soweit er die im Kanton versteuerbare Quote jener anderen Posten übersteigt, vor Art. 46 Abs. 2 BV standhalte oder ob sie nicht, weil sie praktisch regelmässig nur die ausser- kantonalen Unternehmungen treffen wird, aus ähn- lichen Gründen als anfechtbar erscheine, wie die ver- schie~ene Regelung des Schuldenabzugs für auswärtige und mnerkantonale Liegenschaftsbesitzer. Es wird dazu später Stellung zu nehmen sein, wenn eine auf jener Vorschrift beruhende Veranlagung für ein künftiges Jahr von der Rekurrentin rechtzeitig angefochten wer- den sollte. Dabei wird es der Rekurrentin auch frei- s~ehen den Einwand zu erneuern, dass sie überhaupt mcht unter das genannte Spezialgesetz falle, wozu es allerdings, weil dieser Punkt vom Bundesgericht Doppelbesteuerung. N° 58. 511 nur aus Art. 4 BV nachgeprüft werden kann, der vor- hergehenden Erschöpfung des kantonalen Instanzen- zuges bedürfte. Demnach erkennt das Bundesgericht: Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, wird sie im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
58. Urteil vom a5. November 19aa
i. S. Erben Brunner gegen Zürich, Regierungsrat. Obligatorische amtliche Inventarisation des Nachlasses aller Personen, welche zur Zeit des Ablebens ihren Wohnsitz im Kanton hatten, nach kantonalem Steuerrecht. Die Inventarisierung auf Grund einer bloss vorläufigen, sum- marischen Prüfung der Wohnsitzfrage verstösst weder gegen Art. 4 noch gegen Art. 46 Abs. 2 BV. A. - Nach § 58 des zürcherischen Gesetzes betreffend die direkten Steuern ist innertacht Tagen nach dem Tode eines Steuerpflichtigen eine Inventarisation vor- zunehmen : sie geschieht, wo nicht schon die Vormund- schaftsbehörde oder das Gericht (zur Sicherung des Erbgangs) inventarisiert, durch eine Abordnung des Gemeinderats oder durch die Steuerverwaltung der Ge- meinde, in welcher der Verstorbene steuerpflichtig war; die Inventare der Waisen- und Gerichtsbehörden sind für die Steuerorgane nur hinsichtlich der Zusammen- setzung des Einkommens und Vermögens, nicht hin- sichtlich der Bewertung der einzelnen Steuerobjekte massgebend. . Die Erben sind verpflichtet, alle erfor- derlichen Aufschlüsse zu erteilen und dürfen bis nach erfolgter Inventarisation keine Verfügung über den Nachlass treffen ; bei Gefahr im Verzuge kann die In- venturbehörde· die sofortige Siegelung anordnen (§ 59). Gegen das « Ergebnis der Inventarisation» steht sowohl