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39_I_570

BGE 39 I 570

Bundesgericht (BGE) · 1913-12-19 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

103. Arteil vom 19. Dezember 1913 in Sachen Stricker=Müller gegen Appenzell A.-Rh. und Basel-Stadt. Begriff der verfassungswidrigen Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2 BV). — Abgrenzung der Steuerhoheiten zweier Kantone mit allgemeiner Reinvermögenssteuer; Verpflichtung jedes Kantons zu verhältnismässigem Schuldenabzug. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage: A. — Der Rekurrent Johannes Stricker=Müller wohnt seit dem Jahre 1908 mit seiner Familie in Basel, betreibt jedoch in Schwellbrunn (Kt. Appenzell A.=Rh.) ein Weberei= und Stickerei¬ geschäft, für das er daselbst bis zum Jahr 1912 als Vermögen einen Betrag von 130,000 Fr. versteuerte. Außerdem ist er mit 50,000 Fr. Kommandite an einem Geschäfte in St. Gallen be¬ teiligt. Als am 2. Juli 1912 seine Ehefrau verstarb, ging von dem durch amtliche Inventarisation auf rund 280,000 Fr. (netto festgestellten ehelichen Gesamtvermögen laut vormundschaftsbehördlich genehmigtem Teilungsplan ein Betrag von rund 92,000 Fr. wovon 40,000 Fr. in der Form von „Schuldscheinen, ausgestellt auf die Weberei und Stickerei von Vater I. Stricker=Müller in Schwellbrunn“ — auf die Kinder der Eheleute über, so daß dem Rekurrenten inventargemäß rund 188,000 Fr. verblieben. Bei der hierauf durchgeführten Steuerrevision setzte die appenzellische Steuer¬ behörde erster Instanz das steuerpflichtige Vermögen Strickers in Schwellbrunn auf 110,000 Fr. herab, indem sie ihrer Taxation die Geschäftsbilanz vom 30. Juni 1912 (mit etwelcher Abänderung einzelner Ansätze, namentlich der Abschreibungen) zugrunde legte, den neuen Verhältnissen jedoch durch Weglassung der Aktivposten des Effekten= und des Darlehenskontos Rechnung trug, weil diese beiden Posten aus dem bisher in Schwellbrunn gelegenen Besitz zum Zwecke der Auslösung des Erbguthabens der Kinder ohne weiteres hätten zurückgezogen werden können. Gegen diese Taxation beschwerte sich Stricker=Müller beim Regierungsrat des Kantons Appenzell A.=Rh. als Rekursinstanz, indem er die Berücksichtigung auch seiner Schuldverpflichtungen gegenüber den Kindern im Sinne der Herabsetzung seines Steuerkapitals auf 80,000 Fr. verlangte. Er erhielt aber mit Zuschrift der Kantonskanzlei von Appenzell A.=Rh. vom 17. Februar 1913 die Mitteilung, daß der Regie¬ rungsrat seinen Rekurs abgewiesen habe, da allfällige Guthaben der Kinder an ihn nicht als Geschäftspassiva anzuerkennen seien. Daraufhin unterbreitete er die Angelegenheit unter Vorlage seines Appenzeller Entscheides der Steuerverwaltung des Kantons Basel¬ Stadt mit dem Bemerken: Da sein Vermögen nach Abzug des¬ jenigen der Kinder noch 180,000 bis 190,000 Fr. betrage und er in St. Gallen die dortige Kommandite von 50,000 Fr. wie bisanhin voll zu versteuern habe, so könnte er bei der Appenzeller Taxation von 110,000 Fr. in Basel nur noch für 20,000 bis 25,000 Fr. (statt der bisher versteuerten 100,000 Fr.) Vermögen besteuert werden; er frage nun an, wie man ihn unter diesen Verhältnissen ansetzen wolle. Als Antwort erhielt er am 20. Febr. 1913 die Auskunft, daß er in Basel vermögenssteuerpflichtig sei nach Maßgabe seiner dortigen Aktiven unter Abzug derjenigen Quote der Passiven, die entsprechend dem Verhältnis der Gesamt¬ passiven zu den Gesamtaktiven darauf entfalle. Und als er der Steuer¬ verwaltung gleichen Tags folgende Vermögensaufstellung „laut ab¬ geschlossener Monatsbilanz vom Januar 1913“ einreichte: Aktiven: in Basel Fr. 104,600 in Schwellbrunn „ 122,027 - in St. Gallen. „ 50.000 — Fr. 276,637 - Total Passiven: in Basel inkl. Hy- Fr. 45,583 - pothek in Schwellbrunn inkl. Fr. 40,000 - Guthaben der Fr. 49,827 Kinder Fr. 95,410 — Total rechnete ihm der Steuerverwalter vor, daß danach die Gesamtpassiven rund 34½ % der Gesamtaktiven ausmachten und folglich von AS 39 I — 1913

den 104,610 Fr. der Basler Aktiven 37,087 Fr. in Abzug zu bringen, also 67,523 Fr. steuerpflichtig seien, während Schwell¬ brunn und St. Gallen vom übrigen Vermögen unter Anwen¬ dung des gleichen proportionalen Verhältnisses die Steuern zu beanspruchen hätten. Nunmehr wandte Stricker sich wiederum an den Regierungsrat des Kantons Appenzell A.=Rh. und brachte wesentlich vor, die gegen ihn erhobenen Steueransprüche führten zu einer unstatthaften Doppelbesteuerung; er begreife den Stand¬ punkt von St. Gallen, daß es die volle Versteuerung der Kom¬ mandite verlange, weil er dort keine Schulden habe, und er fände es gerecht, wenn die Passiven auf Appenzell und Basel nach dem Werte der an jedem Orte liegenden Aktiven verteilt würden; da¬ nach blieben in Schwellbrunn nach der erwähnten Vermögensauf¬ stellung pro Ende Januar 1913 71,000 Fr. steuerbar, er sei je¬ doch bereit, daselbst die schon offerierten 80,000 Fr. zu versteuern, wenn die Sache gütlich erledigt werden könne. Darauf erhielt er mit Zuschrift der Kantonskanzlei von Appenzell. A.=Rh vom

7. April 1913 die Antwort: Der Regierungsrat habe auch seinen ins Stadium des Beweisverfahrens eingetretenen Steuerrekurs gegen einen Vermögenssteueransatz von 110,000 Fr. als unbe¬ gründet abgewiesen. Die beanstandete Steuerveranlagung stütze sich „auf das nachweislich im Geschäft in Schwellbrunn investierte Kapi¬ tal und die Ziffern 2 und 3 von Art. 14 des geltenden Steuer¬ gesetzes“. Der Regierungsrat halte den Abzug des Guthabens der Kinder an dem im Kanton Appenzell arbeitenden Geschäftskapital nach Maßgabe der kantonalen Gesetzesbestimmungen nicht für zu¬ lässig. — Anderseits beharrte auch die Steuerverwaltung des Kan¬ tons Basel=Stadt laut Schreiben vom 10. April 1913 auf ihrem Standpunkte und riet Stricker, die Angelegenheit durch das Bundes¬ gericht entscheiden zu lassen. B. — Hierauf hat I. Stricker=Müller sich mit Eingabe vom

14. April 1913 an das Bundesgericht gewandt und unter Hinweis auf die vorstehend erwähnten Tatsachen um Entscheidung des Dop¬ pelsteuerkonfliktes ersucht. C. — Landammann und Regierungsrat des Kantons Appenzell A.=Rh. haben auf Abweisung des Rekurses, soweit gegen ihren Kanton gerichtet, angetragen. Aus ihrer Vernehmlassung ist her¬ vorzuheben: Bei der angeblichen Anweisung eines Betrages von 40,000 Fr., für die Auslösung des Erbteils der Kinder des Rekur¬ renten, auf das Geschäft in Schwellbrunn handle es sich „nicht um eine konkrete Finanzoperation, um das tatsächliche Anweisen von Gläubigerguthaben auf vorhandene, bestimmt bezeichnete Ver¬ mögensteile, sondern um eine auf steuerrechtlicher Basis rein theo¬ retische Repartition eines seinerzeit eingetretenen und in Wirklich¬ keit vielleicht schon erledigten Schuldverhältnisses auf zwei Kantone“ Es stehe für den Regierungsrat außer allem Zweifel, daß das Ge¬ schäftskapital des Rekurrenten in Schwellbrunn zusammen mit den dort in Liegenschaften angelegten Werten auch heute nicht weniger als 110,000 Fr. ausmache. Die nachgewiesenermaßen mit dem Geschäftsbetriebe in Schwellbrunn direkt in Verbindung stehenden Schulden seien in Abzug gebracht worden; dem Verlangen aber, eine ideelle Schuld an die Kinder des Rekurrenten, welche aus rein familiengüterrechtlichen und, in populärem Sinne gesprochen, „pri¬ vaten" Vorgängen heraus erwachsen sei, habe schon mit Rücksicht auf die wohlberechtigten Vorschriften des kantonalen Steuergesetzes nicht entsprochen werden können, und ferner auch noch aus folgen¬ der Erwägung: Wie aus der Bilanz vom Januar 1913 hervor¬ gehe, sei das Erbguthaben der Kinder bis auf den angeblichen Be¬ trag von 40,000 Fr. bereits ausbezahlt, in Basel aber befinde sich noch ein Aktivenüberschuß von 59,000 Fr., der zum größten Teil aus Wertpapieren bestehen müsse, so daß es dem Rekurrenten zweifellos möglich wäre, jenen Restbetrag der Schuld an die Kinder, sofern dieselbe überhaupt noch bestehen sollte, aus diesen Mitteln zu decken, was auch der normale Weg zur Regelung der ganzen Angelegen¬ heit wäre. Denn es müßte zu eigentümlichen Verhältnissen führen, wenn einem auswärtig wohnhaften Inhaber eines im Kanton Appenzell betriebenen Geschäftes zugestanden werden müßte, eine „private“ Schuld nicht aus einem tatsächlich vorhandenen, an sei¬ nem Wohnorte verwalteten Liegenschaftsbesitz zu decken, sondern am Sitze des Geschäftes in Abzug zu bringen, trotzdem hier das vor¬ her vorhandene und tätige Kapital unvermindert zur Gewinnung des Einkommens diene. Endlich sei noch darauf aufmerksam zu machen, daß der Rekurrent, während er bisher in Basel 100,000 Fr. ver¬ steuert habe, nunmehr den Taxationsabsichten der Steuerbehörden

gemäß noch mit 60,000 Fr. besteuert werden sollte, Basel gleich¬ zeitig aber als Erbbetreffnisse der Kinder — weil von den 8 Kindern nur eines nicht dort wohne — zirka 80,000 Fr. neu unter dem Namen der Kinder zur Steuer heranziehen könne und somit bei der Familie des Rekurrenten im ganzen zu einem Steuer¬ kapital von 140,000 Fr. statt der bisherigen 100,000 Fr. käme, daß jedoch nicht einzusehen sei, woher Basel=Stadt das Recht ab¬ leiten wolle, „diesbezüglich zu Ungunsten von Appenzell A.=Rh. eine Steuererhöhung vorzunehmen“. Jedenfalls aber könnte die versuchte Schuldenverteilung nicht auf die in Schwellbrunn liegen¬ den Immobilien bezogen werden; denn da das appenzellische Steuergesetz dem Nichtkantonseinwohner den Abzug der Hypothekar¬ schulden nicht gestatte und dieser Grundsatz auch nicht im Widerspruch mit der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis stehe, so dürfe Appenzell A.=Rh. jene Immobilien unbekümmert um die Höhe der Passiven des Rekurrenten nach ihrem vollen Werte besteuern. Über¬ dies müßte eventuell von einer gleichmäßigen Schuldenverteilung auch die in St. Gallen versteuerte Kommandite betroffen werden. D. — Der Regierungsrat des Kantons Basel=Stadt hat bean¬ tragt, es möchte die Basler Besteuerung, gegen die übrigens der Rekurs materiell nicht gerichtet sei, anerkannt werden. Er bemerkt, sie entspreche dem § 17 des kantonalen Steuergesetzes vom Jahre 1897, der im Einklang mit den bundesgerichtlichen Grundsätzen wider Doppelbesteuerung so durchgeführt werde, daß bei Steuer¬ pflichtigen, die in Basel und auswärts Vermögen hätten, die hier und dort gelegenen Aktiven und ebenso die beidseitigen Passiven ermittelt und sodann für die Berechnung der Basler Vermögens¬ steuer die Passiven proportional zu den Aktiven abgezogen würden, um so das in Basel versteuerbare Nettovermögen zu bestimmen. Dieses Verfahren sei gerecht, weil es grundsätzlich den Schulden¬ abzug anerkenne und eine billige Durchführung dieses Grundsatzes sichere. E. — Die in Betracht fallenden Steuervorschriften der beiden Kantone lauten: Steuergesetz für den Kanton Appenzell A.=Rh. vom

25. April 1897: § 14. „Der Vermögenssteuer ist unterworfen: „1. Alles in= und außerhalb des Kantons befindliche bewegliche „und unbewegliche, nach Abzug der Schulden bleibende Vermögen „eines im Kanton wohnhaften Bürgers oder Nichtbürgers, der im „Kanton Wohnsitz genommen hat (§ 3 des Bundesgesetzes über „die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent¬ „halter), sofern nicht der Nachweis geleistet wird, daß das außer¬ „halb des Kantons liegende unbewegliche Vermögen anderswo ver¬ „steuert wird; „2. das einem Nichteinwohner des Kantons gehörende, aber „im Kanton gelegene unbewegliche Vermögen, ohne Abzug der da¬ „rauf haftenden Hypothekarschulden; „3. das einem Nichteinwohner des Kantons gehörende Ver¬ „mögen an Geschäftskapital, Handels=, Fabrik= und Gewerbefonds, „soweit dasselbe in einem im Kanton etablierten Geschäfte oder in „hiesigen Ablagen und Filialen arbeitet und beteiligt ist." Baselstädtisches Gesetz betreffend die direkten Steuern, vom 14. Oktober 1897: § 17. „Der Vermögenssteuer ist unterworfen: „1. Das gesamte Vermögen eines im Kanton wohnhaften Bür¬ „gers oder Niedergelassenen, nach Abzug der Schulden. „Ausgenommen sind die unter eine fremde Steuerhoheit fallen¬ „den auswärts gelegenen Liegenschaften, Geschäftsfonds und Kom¬ „manditanteile. „2. Das im Kanton befindliche Vermögen auswärts domizilierter „Eigentümer, sofern dasselbe aus Liegenschaften besteht, oder als „Zubehörde solcher zu betrachten ist; Hypothekarschulden können „bei der Feststellung des steuerbaren Wertes nur im Verhältnisse „der Gesamtschulden zum Gesamtvermögen des Eigentümers in „Abzug gebracht werden; der Eigentümer hat den bezüglichen „Nachweis zu leisten..... „3. Das Vermögen auswärts Wohnender, welches sie als In¬ „haber, Teilhaber oder Kommanditäre in ein im hiesigen Kantone „betriebenes Geschäft gelegt haben"; in Erwägung: ..... (Formalien)

2. — Eine unzulässige Doppelbesteuerung im Sinne der Praxis zu Art. 46 Abs. 2 BV liegt dann vor, wenn jemand in einem

Kanton mit einer Steuer belegt wird, während seine für die Er¬ hebung dieser Steuer relevante Beziehung einem andern Kantone gegenüber verwirklicht ist, oder wenn bei an sich gegebener Steuer¬ pflicht einer Person oder Gesellschaft in zwei oder mehreren Kantonen die Geltendmachung dieser verschiedenen Steueransprüche zu einer - dem Umfange der besteuerten Werte nach stärkeren Gesamt¬ belastung führt, als sie sich ergäbe, sofern das betreffende Steuer¬ subjekt unter sachlich gleichen Verhältnissen nur in einem der be¬ teiligten Kantone steuerpflichtig wäre. Weniger genau ist die bis¬ herige Umschreibung des Begriffes dieser Doppelbesteuerung als gleichzeitiger Belastung desselben Vermögensobjektes einer Person durch dieselbe Steuer mehrerer Kantone (z. B. in BGE 6 Nr. 34 Seite 178, 18 Nr. 75 Erw. 1 S. 434) oder einfach als derart mehrfachen Besteuerung desselben Steuerobjektes (so Blumer¬ Morel, Bundesstaatsrecht, I S. 408 und Speiser, Verbot der Doppelbesteuerung, in Ztschr. f. schweiz. Recht, 28 [1887] S. 12). Denn in der Ausgestaltung ihres Steuerrechtes, in der Wahl des Steuersystems (Subjekt= oder Objektsteuern, Verbindung beider), sind die Kantone grundsätzlich frei. Dagegen folgt aus dem Ver¬ bot des Art. 46 Abs. 2 BV einerseits, daß kein Kanton einen Steueranspruch erheben darf, der nach den für die betreffende Steuer relevanten Verhältnissen einem andern Kanton zukommt, und ander¬ seits, daß die an sich berechtigterweise neben einander bestehenden Steueransprüche zweier oder mehrerer Kantone nicht wegen der Ver¬ schiedenheit der ihnen zugrunde liegenden Steuersysteme eine im er¬ wähnten Sinne übermäßige Belastung des Steuerpflichtigen ergeben dürfen, sondern vom Standpunkte des bundesstaatlichen Gesamt¬ interesses aus in vergleichender Bewertung und Abwägung der sie begründenden Beziehungen gegen einander abzugrenzen sind. Die Finheit des Bundesstaates mit der Garantie der allgemeinen Frei¬ zügigkeit gestattet nicht, daß dem Steuerpflichtigen als solchem aus der Tatsache seiner wirtschaftlichen Verbindungen mit mehr als einem Kanton zugleich ein besonderer Nachteil erwachse. Es darf

m. a. W. jemand bei nur teilweiser wirtschaftlicher Zugehörig¬ keit zu einem Kanton von diesem wegen der betreffenden Bezie¬ hungen nicht ungünstiger behandelt werden, als wenn er mit seiner gesamten ökonomischen Existenz der kantonalen Hoheit unterstände. Für die Beurteilung einer bestimmten wirtschaftlichen Beziehung aus dem Gesichtspunkte des Verbotes der interkantonalen Doppel¬ besteuerung fällt also zunächst in Betracht, wie sich ihre steuer¬ rechtliche Behandlung unter der Voraussetzung der allgemeinen Steuerpflicht des beteiligten Steuersubjektes im gleichen Kanton gestalten würde, und sofern danach eine Steuerpflicht begründet wäre, ist sodann deren Kollision mit dem in gleicher Weise ermit¬ telten Steueranspruche eines andern Kantons durch eine billige Abgrenzung der widerstreitenden Interessen der beiden Steueran¬ sprecher zu beseitigen, wobei das Bundesgericht an allenfalls vor¬ handene einschlägige Vorschriften der kantonalen Steuergesetze, das interkantonale Steuerrecht der beteiligten Kantone, nicht gebunden ist (so auch Burckhardt, Kommentar zur BV, S. 451). Im vorliegenden Falle hat nun, mit Rücksicht auf den

3. — Wohnsitz des Rekurrenten in Basel, der Kanton Basel=Stadt die allgemeine Befugnis zur Besteuerung seiner Person und seines Vermögens, soweit dieses nicht in Beziehungen zu andern Kantonen steht, die deren teilweise Steuerberechtigung zu begründen geeignet sind. Solche Beziehungen bestehen aber, gemäß der bisherigen Praxis, einerseits zum Kanton Appenzell A.=Rh. hinsichtlich des in der Gemeinde Schwellbrunn gelegenen Grundeigentums, sowie auch des anderweitigen, im dortigen Geschäftsbetrieb des Rekurrenten investierten Vermögens, und anderseits zum Kanton St. Gallen wegen der Kommanditbeteiligung des Rekurrenten in einem st. galli¬ schen Geschäftsunternehmen. Über die konkurrierende Berechtigung aller drei Kantone zur Besteuerung des Rekurrenten herrscht denn auch grundsätzlich kein Streit; dem gerichtlichen Entscheide unter¬ breitet ist vielmehr nur die gegenseitige Abgrenzung der Vermögenssteueransprüche der Kantone Appenzell A.=Rh. und Basel=Stadt, während der Steueranspruch des Kantons St. Gallen vom Rekurrenten auch in dieser Hinsicht nicht ange¬ fochten wird, so daß auf das ihm unterstehende Vermögensobjekt (Kommanditkapital) nur insoweit Rücksicht zu nehmen ist, als es den Umfang des Steuerrechts der beiden andern Kantone beein¬ flußt. Für die so umschriebene Streitsache ist der Umstand ohne Be¬ lang, daß der Kanton Basel=Stadt einen Teil des bisher vom

Rekurrenten versteuerten Vermögens nunmehr als Vermögen seiner ebenfalls in Basel wohnhaften Kinder zur Steuer heranziehen kann. Denn wenn auch das Vermögen des Rekurrenten und seiner Ehe¬ frau zu deren Lebzeiten als steuerrechtliche Einheit im Besitze des Ehemanns behandelt worden war, so ist doch der Rekurrent für die mit dem Tode der Ehefrau durch Erbgang an die Kinder ge¬ fallene und diesen effektiv ausgehändigte Vermögensquote unzweifel¬ haft nicht mehr steuerpflichtig, und es erweist sich daher das Argu¬ ment der Rekursantwort des Regierungsrates von Appenzell A.=Rh., Basel habe kein Recht auf die durch jene Veränderung der Vermögenszugehörigkeit bewirkte Erhöhung seines bisherigen Steuer¬ anteils zu Ungunsten von Appenzell, ohne weiteres als unbehelflich.

4. — Nach den in Fakt. E oben erwähnten Steuervorschriften von Appenzell A.=Rh. und Basel=Stadt begründet in diesen beiden Kantonen der Wohnsitz die allgemeine Steuerpflicht für das gesamte Vermögen, wobei hier wie dort nur das reine Vermögen als steuerpflichtig erklärt ist. Hätte also der Rekurrent auch seinen appenzellischen Geschäftsbetrieb nebst zugehörigem Liegenschaftsbesitz im Wohnsitzkanton Basel, so könnte er daselbst nur für den Ge¬ samtwert aller dieser Aktiven unter Abzug der gesamten Schulden zur Vermögenssteuer herangezogen werden, und das gleiche wäre im Kanton Appenzell A.=Rh. der Fall, wenn der Rekurrent umgekehrt seinen Wohnsitz, unter Umwandelung des eigenen Basler Wohn¬ hauses in bewegliches Vermögen, nach jenem Kanton verlegte. Nun bewegt sich sein gesamtes Reinvermögen (mit Einschluß der St. Galler Kommandite von 50,000 Fr.) unbestrittenermaßen zwischen 180,000 Fr. und 190,000 Fr.; denn es beträgt nach dem amtlichen Erbgangsinventar und der behördlich genehmigten Teilungsaufstellung vom Juli 1912 rund 187,000 Fr. und nach der auf den gleichen Taxationen beruhenden Bilanz des Rekur¬ renten pro Ende Januar 1913 181,000 Fr. Die Steuerein¬ schätzungen für Schwellbrunn (110,000 Fr.) und für Basel (67,500 Fr.) kommen aber diesem Gesamtbetrage so nahe, daß für die Besteuerung der Kommandite in St. Gallen nur der auf alle Fälle ungenügende Betrag von höchstens 10,000 Fr. verbliebe. Diese Einschätzungen hätten somit in der Tat eine Über= oder Doppelbesteuerung zur Folge, die nach den vorstehenden Erwägungen unzulässig ist, weil sie lediglich in der Tatsache ihren Grund hat, daß der Wohnsitz und der Ort des Geschäftsbetriebs und der da¬ selbst gelegenen Immobilien nicht demselben Kantone angehören. Einem solchen Auseinanderfallen wesentlicher steuerrechtlicher Be¬ ziehungen trägt allerdings die Steuergesetzgebung der beiden Kan¬ tone in gewissem Umfange Rechnung. Denn Basel=Stadt nimmt einerseits, bei den im Kanton wohnhaften Steuerpflichtigen, von der Besteuerung aus: „die unter eine fremde Steuerhoheit fallenden auswärts gelegenen Liegenschaften, Geschäfts= und Kommanditanteile“ (§ 17 Ziff. 1 des Steuergesetzes), und gestattet anderseits auch den auswärts wohnenden Steuerpflichtigen auf ihrem im Kanton versteuerbaren Liegenschafts= und Geschäftsvermögen (§ 17 Ziff. 2 und 3 des Steuergesetzes) den Schuldenabzug, und zwar „im Ver¬ hältnisse der Gesamtschulden zum Gesamtvermögen“, wie § 17 Ziff. 2 bezüglich der inländischen Hypothekarschulden ausdrücklich vorschreibt und die (dem Bundesgericht bereits bekannte) Praxis, welche die Rekursantwort des Regierungsrates bestätigt, allgemein

d. h. bezüglich aller Schulden verfährt. Und Appenzell A.=Rh. schließt wenigstens „das außerhalb des Kantons liegende unbe¬ wegliche Vermögen“, wenn auch nur mit dem gegen die bundes¬ gerichtliche Praxis in interkantonalen Doppelbesteuerungsstreitsachen verstoßenden Vorbehalte des Nachweises, daß es anderswo versteuert werde, von der kantonalen Steuerpflicht aus (§ 14 Ziff. 1 des Steuergesetzes). Hingegen gewährt es dem „Nichteinwohner des Kantons“ auf dem daselbst versteuerbaren inländischen unbeweglichen und Geschäftsvermögen (§ 14 Ziff. 2 und 3 des Steuergesetzes keinerlei Schuldenabzug; denn den Abzug der Hypothekarschulden verbietet Ziffer 2 ausdrücklich, und den Geschäftsschulden wird nach der Stellungnahme der Steuerbehörden im vorliegenden Falle ebenfalls keine Rücksicht getragen, sondern lediglich die mögliche effektive Verminderung des Geschäftskapitals zum Zwecke ihrer Tilgung anerkannt. In diesem Ausschluß des Schuldenabzuges kommt der Gedanke der Realbesteuerung zum Ausdruck, wonach die der kantonalen Steuerhoheit unterstehenden einzelnen Vermögens¬ objekte als solche, ohne Rücksicht auf ihren Wert für den Ver¬ mögensträger, Gegenstand der Besteuerung bilden. Das baselstädtische System des Schuldenabzugs dagegen entspricht der Auffassung der

Vermögenssteuer als Personalsteuer, bei der der Vermögens¬ träger selbst in Berücksichtigung seiner gesamten ökonomischen Situation und Leistungsfähigkeit besteuert wird und demnach die einzelnen Vermögensobjekte nur im Rahmen der Gesamtvermögens¬ lage, nach Maßgabe ihres Wertes für die Bildung des steuerpflich¬ tigen Reinvermögens bei Abzug der gesamten Passiven von den gesamten Aktiven, in Betracht fallen. Auf diese Ungleichheit der Regelung des Schuldenabzugs in den zwei Kantonen ist die vor¬ liegende Doppelbesteuerung zurückzuführen.

5. — Fragt es sich daher, durch welche einheitliche Ordnung der Schuldenverlegung diese Doppelbesteuerung zu beseitigen sei, so ist davon auszugehen, daß die allgemeine Personal= oder Sub¬ jektsteuer, deren sinngemäße interkantonale Ausgestaltung das baselstädtische System des Schuldenabzugs erfordert, die gerechtere, moderne Form der Vermögensbesteuerung (vgl. hierüber Speiser's bereits erwähnte Abhandlung in Zeitschr. f. schweiz. Recht, 28 S. 3—7) darstellt, durch welche die Objektsteuer, wie sie namentlich als reine Grundsteuer vom Liegenschaftsbesitz vorkommt, mehr und mehr verdrängt wird. (Nach MAX DE CÉRENVILLE, Impôts en Suisse, S. 66 bestand eine solche Grundsteuer schon im Jahre 1898 nur noch in drei Kantonen). Auf der Grundlage einer all¬ gemeinen Reinvermögenssteuer hat denn auch Speiser in seinem Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend das Verbot der Doppel¬ besteuerung, zu Handen einer Konferenz der kantonalen Finanz¬ direktionen, vom März 1901 (Ztschr. f. schweiz. Recht, 43 [1902, S. 588 ff.) die Vorschrift des dem Verhältnis der Gesamtpassiven zu den Gesamtaktiven entsprechenden Schuldenabzuges vorgeschlagen, sowohl für die Liegenschaftsbesteuerung außerhalb des Wohnsitzkan¬ tons hinsichtlich der Hypothekarschulden (Art. 6 Abs. 2), als auch für die Besteuerung eines auswärtigen Geschäftbetriebes hinsichtlich der zugehörigen Schulden (Art. 7 Abs. 2), und diesen Vorschlag, was speziell die Liegenschaftsbesteuerung betrifft, in seinem Referate über den Gesetzesentwurf für den schweizerischen Juristenverein (a. a. O., S 557 ff., spez. S. 572—74) näher begründet. Die gleiche Auffassung vertritt ferner Burckhardt im Kommentar zur BV (S. 452 und 454). Dieser Pflicht des Kantons des Liegen¬ schafts= oder Geschäftsbetriebsortes zum Schuldenabzug muß aber naturgemäß das Recht des Wohnsitzkantons gegenüberstehen, zur Ermittelung des Umfangs seines eigenen Vermögenssteueranspruchs die im angegebenen Sinne proportionale Quote der Gesamtschulden des Steuerpflichtigen auf dessen auswärtige Liegenschafts= oder Geschäftsaktiven zu verlegen. Zur Entscheidung durch die Bundes¬ behörden ist die Frage mit Bezug auf auswärtiges Geschäftsver¬ mögen noch nicht gekommen: dagegen hat hinsichtlich der auswär¬ tigen Liegenschaften das Bundesgericht allerdings bisher in kon¬ stanter Praxis die Auffassung vertreten, daß sich der „Liegenschafts¬ kanton" einen Abzug von Schulden vom Wert der Liegenschaften bei Besteuerung nicht gefallen zu lassen brauche (vgl. z. B. A. S. 20 Nr. 43 Erw. 5 S. 268 und 37 I Nr. 53 Erw. 2 S. 264 nebst den dortigen Verweisungen). Allein diese Praxis erklärt sich lediglich daraus, daß das Bundesgericht dabei die Liegenschafts¬ besteuerung stets aus dem Gesichtspunkte der Objektsteuer betrach¬ tete, zu deren Anwendung auf das von ihrem Hoheitsbereiche um¬ faßte Vermögen es die Kantone grundsätzlich berechtigt erklärte. Sie erscheint deshalb bei erneuter Prüfung jedenfalls dann nicht als gerechtfertigt, wenn ein Kanton nach seinem internen Steuer¬ system an sich die Liegenschaftssteuer tatsächlich nicht als Objekt¬ steuer, sondern als Bestandteil einer allgemeinen und nur vom Reinvermögen erhobenen Subjektsteuer behandelt. Es widerspricht, entgegen dem früheren Standpunkte der Bundesbehörden (vgl. BGE 7 Nr. 22 Erw. 2 S. 205 und die dortigen Verweisungen), doch schon dem Grundsatze der Rechtsgleichheit, den Liegenschaftsbesitz (oder auch das Geschäftsvermögen) der Kantons einwohner, d. h. der Großzahl der Steuerpflichtigen, deren Besteuerung das dem Steuerrechte zugrunde liegende System kennzeichnet, im Sinne einer allgemeinen Reinvermögenssteuer heranzuziehen, gleichzeitig aber vom innerkantonalen Liegenschaftsbesitz (Geschäftsvermögen) der auswärts, in andern Kantonen, Wohnenden schlechthin den vollen Objektswert (Aktivenbetrag) als Vermögen zu besteuern. Denn irgend ein zureichender Grund für diese rechtsungleiche Be¬ handlung der auswärtigen gegenüber den kantonsangehörigen Steuerpflichtigen ist nicht ersichtlich; insbesondere kann als solcher nicht etwa der Umstand ins Feld geführt werden, daß Grundbesitz und Geschäftsbetrieb in besonders hohem Maße den Schutz der

staatlichen Einrichtungen genössen, da sich damit nur die allge¬ meine Belastung jener Vermögensbestandteile mit einer speziellen Grund= oder Gewerbesteuer, nicht dagegen eine rechtliche Differen¬ zierung der Steuerpflicht nach dem Wohnsitze des Vermögensträgers begründen läßt. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Sonderbehand¬ lung der auswärts wohnenden Steuerpflichtigen aus dem Gesichts¬ punkte der Rechtsgleichheit haben sich auch Speiser (Abhandlung in Ztschr. f. schweiz. Recht 28 [1887] S. 16 und Gesetzesent¬ wurf: Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2, ebendaselbst 43[1902 S. 574 und 590) und Burckhardt (Kommentar zur BV,

453) ausgesprochen. Ferner ist diese Auffassung, speziell hin¬ sichtlich der Liegenschaftsbesteuerung, schon zum Ausdruck gelangt im bundesrätlichen Entwurf eines Bundesgesetzes über die inter¬ kantonalen Besteuerungsverhältnisse vom Jahre 1862, Art. 2 Abs. 2 (BBl. 1862 III S. 536 und 519/20), sowie auch in dem der Preisschrift Schreibers über das Verbot der Doppelbesteuerung (1882) beigefügten Gesetzesentwurf, Art. 3 (S. 265). Ebenso wird sie vertreten in dem 1890 erschienenen Werke von Schanz, Steuern der Schweiz, S. 81, während inzwischen allerdings der Bundesrat in seinem Gesetzesentwurfe betr. das Verbot der Doppel¬ besteuerung vom Jahre 1885, Art. 4 Abs. 2 (BBl. 1885 I S. 561 und 547), die unbeschränkte Kompetenz der Kantone zur Regelung der Frage des Schuldenabzuges anerkannt hatte. Soweit die beteiligten Kantone dem System nach übereinstim¬ mend auf dem Boden der Vermögenssteuer als Personalsteuer stehen, rechtfertigt sich die in Rede stehende Abgrenzung der kon¬ kurrierenden Steueransprüche auch nach Analogie der Erbschafts¬ steuer, bei der das Bundesgericht mit Rücksicht auf ihren Charakter als einer an den Erbschaftsübergang geknüpften allgemeinen Rein¬ vermögenssteuer den Grundsatz der proportionalen Schuldenverlegung auf den separat steuerpflichtigen auswärtigen Grundbesitz stets an¬ erkannt hat (vgl. den grundlegenden Entscheid i. S. Dölli: A.S. 10 Nr. 67 Erw. 2 S. 447 f.). Diesen Grundsatz hat das Bundes¬ gericht ferner schon zur Anwendung gebracht im Falle der Besteue¬ rung eines Geschäftes, dessen Anlagen und Einrichtungen sich über das Gebiet zweier Kantone erstreckten (A. S. 26 1 Nr. 3 Erw. 2 S. 27), sowie neuestens auch in einem dem heutigen teilweise, hinsichtlich der verschiedenen Kantonszugehörigkeit von Wohnort und Grundbesitz einer Privatperson, analogen Falle (Urteil vom

16. Oktober 1913 i. S. Iberg=Spiller*) der jedoch insofern umgekehrt lag und daher im Rahmen der bisherigen Praxis ent¬ schieden werden konnte, als damals der „Liegenschaftskanton (Basel=Stadt) den proportionalen Schuldenabzug anerkannte und der Kanton des Wohnortes (Basel=Landschaft) zur entsprechenden Rücksichtnahme auf die Gesamtschulden des Steuerpflichtigen ver¬ halten wurde. Gegen diese Schuldenverlegung kann mit Grund nicht einge¬ wendet werden, daß die Ermittelung des auf verschiedene Kantone entfallenden Gesamt vermögens und damit des für den Schulden¬ abzug maßgebenden Verhältnisses der Passiven zu den Aktiven dem einzelnen Kanton nicht möglich sei; denn die Steuerbehörden jedes beteiligten Kantons sind natürlich befugt, vom Steuerpflichtigen die den von ihm gewünschten Schuldenabzug rechtfertigenden Aus¬ weise zu verlangen, wie es Speiser im erwähnten Art. 6 Abs. 2 seines Bundesgesetzentwurfes vorsah und auch Art. 17 Ziffer des baselstädtischen Steuergesetzes ausdrücklich vorschreibt. Auch die mögliche Verschiedenheit der Taxationsgrundsätze in den verschiedenen Kantonen steht ihrer Durchführung nicht entscheidend entgegen, sondern auch in diesem Punkte ist jeder Kanton an sich berechtigt, das ihm steuerpflichtige Vermögen nach seinen eigenen Vorschriften einzuschätzen; gegenüber einer hieraus allfällig resultierenden über¬ mäßigen Belastung des Steuerpflichtigen aber hat das Bundesge¬ richt im Sinne der Erwägung 2 oben einzuschreiten, gleich wie es dies im angeführten Falle der Besteuerung eines einheitlichen Geschäftsbetriebes durch zwei Kantone bereits getan hat. Zu Be¬ denken könnte lediglich der Umstand Anlaß bieten, daß beim frag¬ lichen Schuldenabzugssystem die verhältnismäßige Steuerberechtigung der konkurrierenden Kantone von der Art der Vermögensverwen¬ dung des Steuerpflichtigen insofern beeinflußt wird, als sie sich verschieden gestaltet, je nachdem der Steuerpflichtige seinen Verbind¬ lichkeiten durch direkten Vermögensverbrauch oder aber durch In¬ anspruchnahme des Kredites nachkommt. Denn im ersten Falle wird die Steuerpflicht nur da herabgesetzt, wo die Vermögensver¬ Oben Nr. 39 S. 343 ff.

minderung effektiv eintritt, im letzteren dagegen proportional mit Bezug auf sämtliche Aktiven, ohne Rücksicht auf allfällige besondere Beziehungen der Schulden zu einzelnen Vermögensbestandteilen, wie sie namentlich bei Hypothekar= oder Geschäftsschulden bestehen. Diesem Eniflusse des Steuerpflichtigen kann jedoch, soweit er als ungebührlich erscheint, in genügender Weise durch den Vorbehalt begegnet werden, daß solchen Schulden, die erkennbar lediglich zum Zwecke einer Verschiebung der bisherigen Steuerverhältnisse, d. h. ohne jeden annehmbaren inneren Grund, eingegangen worden sind, diese Wirkung versagt wird.

6. — Aus der vorstehenden Erwägung folgt, daß auch der Kanton Appenzell A.=Rh., dessen Steuerrecht gleich dem des Kan¬ tons Basel=Stadt systematisch auf dem Boden der allgemeinen Reinvermögenssteuer steht, verpflichtet ist, von dem durch unbe¬ strittene Taxation ermittelten Werte der im Kanton versteuerbaren Aktiven des Rekurrenten den Schuldenbetrag in Abzug zu bringen, der nach dem Verhältnis der ausgewiesenen Gesamtschulden zu den ausgewiesenen Gesamtaktiven auf jene Steuerobjekte entfällt. Dabei kann der Einwand des Regierungsrates von Appenzell A.=Rh., daß es sich bei der angeblichen Schuld des Rekurrenten gegenüber seinen Kindern im Betrage von 40,000 Fr. jedenfalls um ein lediglich zu Steuerzwecken geschaffenes Schuldverhältnis handle, das, sofern es überhaupt bestehe, richtigerweise durch Verwendung eines ent¬ sprechenden Teils der in Basel versteuerbaren Aktiven beseitigt wer¬ den sollte, nicht als berechtigt anerkannt werden. Denn die An¬ weisung von auszahlungspflichtigem Kindesvermögen in der Form einer den väterlichen Geschäftsbetrieb belastenden Schuldverpflichtung mag es sich hiebei um eine auf den Geschäftsliegenschaften versicherte Hypothekarschuld oder um eine gewöhnliche buchmäßige Geschäftsschuld handeln, was hier nicht völlig abgeklärt ist- erscheint in Verhältnissen vorliegender Art, wo ein wesentlicher Teil des väterlichen Vermögens in Liegenschaften und in einem Geschäfte investiert ist, an sich nicht als ungewöhnlich, und im besonderen bieten die Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Rekurrent sich bei der Art der Abfindung seiner Kinder tatsächlich von Steuer¬ rücksichten im Sinne einer beabsichtigten Verkürzung des Steuer¬ anspruches des Kantons Appenzell hätte leiten lassen. Die appen¬ zellischen Steuerbehörden haben somit die streitige Steuerpflicht des Rekurrenten auf der angegebenen Grundlage neu zu bestimmen;- erkannt: Der Rekurs wird dahin gutgeheißen, daß die Steuerveranlagung des Rekurrenten im Kanton Appenzell A.=Rh. gemäß den Mit¬ teilungen der Kantonskanzlei dieses Kantons an ihn, vom 17. Februar und 7. April 1913, im Sinne der Erwägungen aufge¬ hoben wird.