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40_I_56

BGE 40 I 56

Bundesgericht (BGE) · 1914-02-06 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Staatsrecht. recht aussprechenden Entscheides vom 25. Juli 1913 an- den Regierungsrat des Kantons Aargau zurückgewiesen mit der Einladung, vorerst das Verfahren gemäss Art. 8· des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 richtig durchzu- führen und dafür besorgt zu sein, dass den Beteiligten . durch die Behörden der Heimatgemeinde des Alfred Henseler gehörige Gelegenheit, allfällige Einsprachen geltend zu machen, gegeben wird. V. VERBOT DER DOPPELBESTEUERUNG PROHIBITION DE LA DOUBLE IMPOSITION

6. Urteil vom 6. Februar 1914 i. S. . Era.ftwerke :Bezna.u-Löntsch A..-G. gegen Glarus, event. Aargau. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Anfechtung einer Gesetzes- bestimmung in jedem Falle ihrer Anwendung. - Bundes- rechtswidrige D 0 P P el b e s t e u e run g: Kollision des allgemeinen Steuersystems der R ein vermögenssteuer eines Kantons mit der voll e n Besteuerung des G ru nd - eigentums (ohne Schuldenabzug), die in einem andern Kanton als Ausnahme von jenem System nur für die ano- . nymen Erwerbsgesellschaften unter bestimmten Vorausset- zungen vorgesehen ist. Unhaltbarkeit dieser letzteren Steuer auch aus dem Gesichtspunkte der R e eh t s gl ei c h h ei t. A. - Die Aktiengesellschaft der Kraftwerke Beznau- Löntsch mit Hauptsitz in Baden (Aargau) . und einer Filiale in Netstal (Glarus) ist Eigentümerin der beiden Elektrizitätswerke in der Beznau, an der untern Aare, und am Löntsch, auf dem Gebiete der Gemeinden Glarus und Netstal. Sie setzt die in diesen Werken erzeugte Kraft vermittelst eigener Leitungsanlagen in verschie- denen Kantonen der Nordostschweiz ab. N ach Erstellung des Löntschwerkes wurde die Gesell- schaft im Kanton Glarus für das Jahr 1909 auf Grund Verbot der Doppelbesteuerung. No 6. 57 des Gesetzes vom 3. Mai 1903 betr. die Besteuerung von anonymen Erwerbsgesellschaften, laut dessen §§ 1 und 2 solche Gesellschaften ihr einbezahltes Gesellschafts- kapital nebst dem Reservefonds - Gesellschaften, {( wel- che ihren Geschäftsbetrieb nicht nur im Kanton Glarus, sondern auch auswärts haben I), nur die der Bedeutung des glarnerischen Zweiggeschäftes entsprechenden An- teile dieser Werte - zu versteuern hatten, mit einem Betrag von 9 Millionen Franken ihres Aktienkapitals von 15 Millionen Franken zur Vermögenssteuer herangezogen. Auf ihre staatsrechtliche Beschwerde erklärte jedoch das Bundesgericht durch Urteil vom 28. April 1910 (AS 36 I N° 39 S. 199 ff.) diese Einschätzung als gegen das Ver- bot der interkantonalen Doppelbesteuerung verstossend, weil sie den Anteil an Kapital und Reserven, welcher den der glarnerischen Steuerhoheit unterstehenden Ver- mögensobjekten der Gesellschaft entspreche und auf den der Kanton Glarus nach seinem erwähnten Steuersystem allein greifen dürfe, übersteige. Die zufolge dieses bun- desgei'ichtlichen Urteils abgeänderten glarnerischen Steuertaxationen der Gesellschaft bewegten sich zwi- schen 6 und 7 Millionen Franken, bis der Kanton Gla- rus durch Landsgemeindebeschluss vom 7. Mai 1911 ein neues Gesetz betr. die Besteuerung von anonymen Er- werbsgesellschaften erliess, das mit dem 1. Juli 1911 an Stelle des Gesetzes vom Jahre 1903 in Kraft trat und dessen § 1 in Abs. 1 und 2 bestimmt: «n:e anonymen Gesellschaften (Aktiengesellschaften »und Kommanditaktiengesellschaften) und Genossen- » schaften mit Geschäftsbetrieb im Kanton Glarus haben I) ihr einbezahltes Aktien- oder Genossenschaftskapital, » sowie den Reservefonds und ihm ähnliche Spezialfonds )} a s Vermögen zu versteuern. ) Uebersteigt der volle, nach Massgabe der Bestim- » mungen des Landessteuergesetzes zu ermittelnde Wert » des Grundeigentums (Gebäude und Grundstücke mit )} Zubehör, Wasserkräfte, maschinelle Einrichtungen und

58 Staatsrecht. -,} Anlagen und dergleichen) den Gesamtwert der in Absatz 1 I) bezeichneten Vermögensobjekte einer Gesellschaft, so J) tritt an Stelle der Besteuerung des Aktien- oder Ge-

l) nossenschaftskapitals die Besteuerung des vollen Wertes » dieser Immobilien ohne Abzug von Schulden. )} Auf Grund dieser neuen Gesetzesbestimmungen setzte nie Landessteuerkommission des Kantons Glarus' das ,im Kanton steuerpflichtige Vermögen der Kraftwerke Beznau-Löntsch für das zweite Halbjahr 1911 auf 15 Millionen Franken fest und liess diesen Betrag zu gleichen Teilen, mit je 7,500,000 Fr., in die Steuer- register der Gemeinden Glarns und Netstal eintragen. Die Werkgesellschaft beanstandete diese Einschätzung, wesentlich im Sinne ihrer heutigen Rekursargumente ; sie wurde jedoch sowohl von der Landessteuerkommis- sion selbst, als auch -durch letztinstanzlichen Beschluss der kantonalen Obersteuerbehörde vom 25. September 1911 mit ihrer Beschwerde abgewiesen. Beide Instanzen vertraten die Auffassung, die Gesellschaft habe gemäss § 1 Abs. 2 des Gesetzes als Grundeigentum die laut dem Baukonto ihrer Bilanz im Löntschwerk investierten Werte zu versteuern, die schon pro 30. September 1910 14,800,000 Fr. betrügen und .zufolge seither noch aus- geführter Arbeiten sowie des auf den Kanton Glarus entfallenden Anteils am Gesamtleitungsnetz, das mit über 6 Millionen Franken in der Bilanz figuriere, für die fragliche Steuerperiode auf mindestens 15 Millionen zu veranschlagen seien. Und die Obersteuerbehörde fügte dieser Erwägung noch bei, von einer Doppelbe- steuerung könne bei solcher Anwendung des Gesetzes (das innert nützlicher Frist von keiner Seite angefochten und in Rechtskraft erwachsen sei) deshalb Unmöglich gesprochen werden, weil der Steueranspruch des Kan- tons Glarus sich einzig und allein auf den Wert der im Kanton befindlichen Anlagen beziehe. B. - Hierauf hat die Aktiengesellschaft der Kraft- Verbot der Doppelbesteuerun,;. No 6. 59 werke Beznau-Löntsch mit Eingabe vom 2./6. Novem- ber 1911 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes- gericht ergriffen und die Anträge gestellt: « Es sei der gegen die Rekurrentin erlassene Ent- I) scheid -der Obersteuerbehörde des Kantons Glarus vom I) 25. September 1911 als verfassungswidrig in allen I} Teilen aufzuheben und auszusprechen, dass die Re- I} kurrentin für das zweite Semester 1911 blossdas im « Kanton Glarus investierte Reinvermögen (Aktiva un- I) ter Abzug eines verhältnismässigen Anteils der Ge- l} samtschulden) oder aber einen den Aktiven im Kan- I) ton Glarns im Verhältnis zu den Gesamtaktiven ent- )} sprechenden Anteil am Aktienkapital und an Reserve- ~ fonds zu versteuern habe. Im einen wie im andern » Falle sei der zu versteuernde Betrag auf nicht mehr » als 6,750,000 Fr. (wie pro 1910) unter Vorbehalt an- I} gemessener Verteilung auf die Gemeinden Netstal und I) Glarns festzusetzen. )} E v e nt u e 11 : « Es seien der angefochtene Entscheid

1) und das ganze Verfahren als verfassungswidrig in allen ) Teilen aufzuheben und die Steuerbehörden der Kan- I) tons Glarus anzuweisen, die Besteuerung des Hekur- )} rentin unterBerücksichtigung der im Rekur.'e erhobenen » Einwendungen vorzunehmen. Auf alle FäHe sei ans- » zusprechen. dass der Wert von allfälligen, im Kanton » Glarus zu versteuernden Liegenschaften, wenn dem » Hauptbegehren nicht entsprochen würde. im Kanton » Aargau vom Aktienkapital abzuziehen wäre. » Zur Begründung dieser Anträge führt die Rekurs- schrift in erster Linie wesentlich aus; Die angefochtene Steuereinschätzung habe eine bnndesrechtswidrige Dop- pelbesteuerung zur Folge; denn ausser dem Kanton Glarus werde die Rekurrentin noch vom Kanton Aargau, und zwar gemäss der Kompetenzabgrenzung durch das bundesgerichtliche Urteil vom 28. April 1910 mit dem- jenigen Teil des Aktienkapitals und der Reserven, der prozentual auf ihren Geschäftsbetrieb in diesem Kanton

60 Staatsrecht. entfalle, sowie von den Kantonen Zürich, St. Gallen und Thurgau je mit einem ihrem dortigen Leitungsnefz entsprechenden Mehrbetrage zur Steuer herangezogen, sodass sie ohne Intervention des Bundesgerichts ins- gesamt mindestens 25 Millionen Franken Vermögen ver- steuern müsste, während ihr wirkliches Vermögen (Ak~ tiven nach Abzug der Schulden) bloss die durch Aktien- kapital und Reserven angezeigte Summe von 15,123,000 Franken, für das Jahr 1911, ausmache. Mit der im neuen Steuergesetz für die Erwerbsgesellschaften (§ 1 Ab s. 2) vorgesehenen Besteuerung des sog. Liegen .. schaftsbesitzes bei Nichtzulassung des Schuldenabzuges versuche der Kanton Glarus einfach, die Wirksamkeit des ihn nicht befriedigenden Urteils des Bundesgerichts vom 28. April· 1910 auszuschliessen. Diese Vorschrift bedeute eine Ausnahme nicht nur gegenüber dem all- gemeinen Landessteuerrecht des Kantons,das auf dem Grundsatz der reinen Vermögenssteuer beruhe (Gesetz über das Landessteuerwesen vom 1. Mai 1904), sondern auch gegenüber dem Normalfall der besonderen Gesell- schaftsbesteuerung, für den § 1 Ab s. 1 des Spezialge .. setzes vom 7. Mai 1911 durch Bestimmung des steuer- pflichtigen Vermögens nach Gesellschaftskapital und Re- serven diesen Grundsatz ebenfalls zur Anwendung bringe. Das Bundesgericht habe allerdings in mehrfachen Ent .. scheidungen die Besteuerung des Liegenschaftsbesitzes ohne Einschränkung dem Kanton der gelegenen Sache gestattet und eine Doppelbesteuerung dann _n der Weise vermieden, dass es dem so Besteuerten das Recht zuer- kannt habe, die betreffenden Vermögenswerte an seinem Wohnsitz voll in Abzug zu bringen. Die Rekurrentin müsste somit, falls der Steueranspruch des Kantons Glarus geschützt würde, im Sinne ihres Eventualantrages für berechtigt erklärt werden, den Wert der glarneri- sehen Liegenschaften im Kanton Aargau vom steuer- pflichtigen Aktienkapital abzuziehen. Allein diese Lö- sung ergäbe gerade im vorliegenden Falle ein höchst un- Verbot der Doppelbesteuerung. N° 6. 61 gerechtes Resultat, indem danach dem Kanton Aargau fast gar kein Vermögen zur Besteuerung verbliebe, wäh- rend sich auf [einem Kantonsgebiet Anlagen der Rekur- rentin befänden, deren wirtschaftliche Bedeutung unge- fähr gleich gross sei, wie die des glarnerischen Löntsch- werkes. Bei den hier gegebenen Verhältnissen müsse viel- -mehr richtigerweise zur Vermeidung der Doppelbesteue- 'rung jedem Kanton das Recht eingeräumt werden, die Vermögenssteuer von den auf seinem Gebiete investier- ten Aktiven der Rekurrentin unter verhältnismässiger Abrechnung der Schulden zu erheben. Eine solche Aus- scheidung der Steuerkompetenzen habe das Bundesge- richt denn auch bereits in dem ähnlichen Streitfalle der Industriegesellschaft für Schappe (AS 26 I N° 3 S. 19 ff.), und ebenso schon früher speziell mit Bezug auf die Erb- schaftssteuer (AS 10 N° 67 S. 448), vorgenommen. Uebrigens handle es sich vorliegend, wie bereits betont, nicht etwa um eine vom liegenschaftlichen Vermögen erhobene allgemeine Objektsteuer, sondern vielmehr um die ausnahmsweise Besteuerung nur einer Kategorie von Steuerpflichtigen, der Erwerbsgesellschaften, und auch dieser nur unter ausnahmsweisen Bedingungen. Eine derartige Sondersteuer könne, soweit sie zur ver- fassungswidrigen' Doppelbesteuerung führe, gegenüber dem allgemeinen Steuerrecht nicht haltbar sein; sie verstosse überdies auch gegen den Verfassungsgrund- satz der Gleichheit vor dem Gesetz. Im weitern bringt die Rekursschrift unter Berufung auf die Garantie des Art. 4 BV noch vor: Der § 1 Ab s. 2 des Steuergesetzes vom 7. Mai 1911 treffe auf die Rekurrentin überhaupt nicht zu; denn er setze vor- aus, dass der Wert des glarnerischen Grundeigentums das ge s am t e einbezahlte Gesellchaftskapital nebst Re- serven übersteige, während dies bei der Rekurrentin selbst nach der übersetzten Taxation der Glarner Steuer- behörden nicht der Fall sei (15 Millionen Franken Steuer- schätzung gegenüber 15,123,000 Fr. Kapital und Re-

62 Staatsrecht. serven). Auch insofern bedeute die streitige Gesetzesan.· wendung eine Willkür. Ferner sei die angefochtene Steuerschätzung in formell und materiell gegen klare Vorschriften verstossender und daher willkürlicher Weise durchgeführt worden, nämlich formell, indem der Rekur- rentin keine Gelegenheit zur Einreichung einer Selbst .. taxation gemäss § 25 des allgemeinen Landessteuerge- setzes geboten worden sei, und materiell durch Nicht- befolgung der Taxationsvorschriften in § 6 dieses Ge- setzes, auf die § 1 Abs. 2 des Spezialgesetzes ausdrücklich verweise (Nichtbestimmung des steuerpflichtigen Ver- mögens an Hand seiner einzelnen Bestandteile und nicht sachgernässe Verlegung dieses Vermögens auf die beiden beteiligten Gemeinden). C. - Der Regierungsrat des Kantons Glarus hat na- mens dieses Kantons und der beteiligten Gemeinden mit Antwortschrift vom 20./29. Januar 1912 beantragen lassen, es sei die Rekurrentin mit ihren sämtlichen Be- gehren abzuweisen und der angefochtene Entscheid der Obersteuerbehörde des Kantons Glarus als zu Recht be- stehend zu erklären. . Die Entgegnung der Rekursantwort auf die zunächst erwähnte Argumentation der Rekurrentin lässt sich wie folgt zusammenfassen: Da die Rekurrentin eine Anfech- tung des Steuergesetzes vo,m 7. Mai 1911 innert nütz- licher Frist seit dessen Publikation im kantonalen Amts- blatt vom 10. Juni nicht gewagt und damit anerkannt habe~ dass die darin enthaltenen Rechtsgrundsätze un- anfechtbar seien, könne am eine Prüfung der Verfas- sungsmässigkeit des Gesetzes heute nicht mehr einge- treten werden. Sollte jedoch eine solche Prüfung noch statthaft sein, so würde das Gesetz ihr standhalten. Nach feststehe:qder Praxis des Bundesgerichts, die übri- gens auch von der Rekurrentin ausdrücklich anerkannt werde, stehe das Grundeigentum ausschliesslich unter der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem es sich be- Verbot der Doppelbesteuerung. N° 6. 63 finde, und dürfe hier ohne Abzug von Schulden besteuert werden. Bei der Besteuerung des Grundeigentums werde eben dieses selbst. nicht das Vermögen des Grundeigen- tümers, besteuert. und die Berufung der Rekurrentin auf den Entscheid des Bundesgerichtes i. S. der Indus- triegesellschaft Schappe treffe deshalb nicht zu, weil es sich damals um die Besteuerung nicht des Grundeigen- tums, sondern des Nettovermögens jener Gesellschaft und um die Grösse des Schuldenabzuges gehandelt habe. Nach § 4 seines Landessteuergesetzes gestatte der Kan- ton Glarus, wie noch andere Kantone, bei der Besteue- rung des im Kanton gelegenen Grundeigentums auswärts- wohnhafter Personen den Schuldenabzug in d,er Regel nicht. Wenn aber diese Liegenschaftsbesteuerung ohne Schuldenabzug gegenüber aus w ä I' t i gen Steuerpflich- tigen vor der bunesgerichtlichen Praxis zulässig sei, so müsse den Kantonen auch gestattet sein, gegenüber Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz in n e rh a I h der Kant on sgrenz en in gleicher Weise zu verfahren. wie § 1 Abs. 2 des Gesellschaftssteuergesetzes es vor- sehe. Diese Vorschrift verstosse somit nicht gegen das bundesgerichtliche Verbot der Doppelbesteuerung. Sie verletze aber auch die Rechtsgleichheit in keiner Weise, indem sie alle Gesellschaften der gleichen Kategorie, auf die sie Anwendung finde, rechtlich gleich st-elle und in Verbindung mit Abs. 1 einfach bewirke, dass die ano- nymen Erwerbsgesellschaften ohne Ausnahme den Wert ihres im Kanton Glarus gelegenen Grundeigentums ver- steuern müssten. Gegenüber dem weitem Standpunkte der Rekurrentin~ dass§ 1 Abs. 2 des Gesellschaftssteuergesetzes auf sie überhaupt nicht zutreffe, wendet die Rekursantwort ein, bei der Frage, ob Abs. 1 oder Abs. 2 dieser Gesetzes- bestimmung Anwendung finde, komme selbstverständlich nur das Aktienkapital in Betracht, welches auf den Ge- schäftsbetrieb im Kanton Glarus entfalle, also bei der Rekurrentin nach ihrer bisherigen Taxation ein Betrag

64 ::.taatsrecht. von nicht mehr als 7 Millionen Franken. Endlich tritt sie auch der Rekursbehauptung entgegen, dass die ange- fochtene Steuereinschätzung formell und materiell ge- setzeswidrig zustande gekommen sei. D. - Der Regierungsrat des Kantons Aargau, welchem mit Rücksicht auf den Eventualantrag der' Rekurrentin ebenfalls Gelegenheit zur Vernehmlassung geboten wor- den ist, hat mit Eingabe vom 12./17. August 1912 be- antragen lassen, es sei das Rekursbegehren. soweit es sich gegen den Kanton Aargau richte, abzuweisen, und die aargauische Besteuerung des Aktienkapitals und der Reserven der Rekurrentin als zu Recht bestehend zu er- klären. Zur Begründung wird wesentlich geltend gemacht, die Besteuerung der Rekurrentin im Kanton Aargau er- folge auf Grund des' kantonalen Sondersteuergesetzes für Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften vom 15. SepteIl!ber 1910 nach Massgabe des bundesge- richtlichen Urteils vom 28. April 1910 und sei deshalb auf keinen Fall zu beanstanden. Gegenüber diesem Standpunkte hat die Rekurrentin in ihrer Replikschrift vom 7. November 1912 daran fest- gehalten, dass eventuell, falls. der Steueranspruch des Kantons Glarus geschützt würde, der Kanton Aargau sich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine ent- sprechende Herabsetzung des ihm steuerpflichtigen Rein- vermögensanteils gefallen lassen müsste. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Bei seinem formellen Einwand, die Rekurrentin könne die Verfassungsmässigkeit der ihr gegenüber zur Anwendung gebrachten Vorschrift des Steuergesetzes vom 7. Mai 1911 heute nicht mehr bestreiten, da sie die rechtzeitige Anfechtung dieses Gesetzes unterlassen habe, übersieht der Regierungsrat des Kantons Glarus, dass nach längst feststehender Praxis des Bundesgerichts der staatsrechtliche Rekurs wegen Verletzung verfassungs- Verbot der Doppelbesteuerung. N° 6. 65 mässiger Individualrechte auch noch dem einzelnen An- wendungsfalle der angeblich verfassungswidrigen Rechts- norm gegenüber zulässig ist.

2. - Eine bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung liegt hier insofern vor, als die Rekurrentin im Aargau, dem Kanton ihres Hauptsitzes, laut dem Spezialgesetz über die Besteuerung der Aktiengesellschaften und Erwerbs- genossenschaften vom 12. September 1910, in Verbin- dung mit dem darin angerufenen allgemeinen aargau:- schen Steuerrecht. nur für ihr Re in vermögen, in erster Linie nach Massgabe des einbezahlten Aktienkapitals und äer Reserven, steuerpflichtig ist und demnach für ihre Glarner Vermögensobjekte. falls sie sich im Kanton Aargau befänden, weniger belaStet würde, als bei der angefochtenen Besteuerung 0 h n e Sc h u I den a b zug im Kanton Glarus. Ihre Steuerbelastung ist also dem Umfange der besteuerten Werte nach gesteigert zufolge der Tatsache, dass ihr Vermögen neben der aargauischen zum Teil auch noch der glarnerischen Steuerhoheit unter- steht. Darin erfüllt sich aber das Begriffsmerkmal der interkantonalen Doppelbesteuerung (vgl. aus neuester Zeit das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 1913 i. S. Stricker-Müller gegen Appenzell A.-Rh. und Baselstadt, Erw. 2* und für die damit übereinstim- mende deutsche Judikatur: Entsch. d. RG in Ziv. S. : 32 n. F. [1913] N° 47 S. 204). Die interkantonalen Steuerkonfllkte, welche, wie der vorwürfige, in einer besonderen Art der Besteuerung des liegenschaftlichen Vermögens wurzeln, hat das Bundes- gericht in langjähriger Praxis. auf die der Kanton Gla- rus sich stützt. dahin gelöst, dass es mit Bezug auf die Immobiliarvermögenswerte die Steuerhoheit des «Liegen- schaftskantons ) vorbehaltlos anerkannt, und diejenige der übrigen beteiligten Kantone, speziell des Wohnsitz- kantons, entsprechend beschränkt hat. In dem bereits

* AS 39 I N° 103 S. 575 fl. AS.{O I - 1914 5

66 Staatsrecht. / erwähnten neuesten Entscheide i. S. Stricker-Müller, auf dessen einlässliche Erwägungen hier einfach verwiesen sein mag. ist jedoch das Gericht von dieser Praxis ab- gegangen. Es hat die Kantone, welche eine allgemeine Reinvermögenssteuer kennen und demnach das liegen- schaftliehe Vermögen der steuerpflichtigen Kantonsein- wohner, die als solche auch mit ihrem beweglichen Ver- mögen der kantonalen Steuerhoheit unterstehen, bloss nach seinem Werte im Rahmen des gesamten R ei nver- mögens zur Besteuerung heranziehen, für nicht berechtigt erklärt, den kantonalen Liegenschaftsbesitz der in einem andern Kanton wohnhaften Steuerpflichtigen abweichend für seinen Wert an sich, ohne Rücksicht auf die gesamte Vermögenslage des Besitzers, zu besteuern. Vielmehr hat es für solche interkantonalen Verhältnisse. eine gleich- mässige Verlegung der Schulden auch auf die liegen- schaftlichen Vermögensbestandteile vorgeschrieben, wie sie dem· System der allgemeinen Reinvermögenssteuer entspricht. Nun deckt sich der Fall Stricker-Müller allerdings nicht völlig mit dem heutigen. Die Steuergesetzgebung des Kantons Glarus steht zwar, wie in jenem Falle die des Kantons Appenzell A.-~h., systematisch auf dem Boden der allgemeinen Reinvermögenssteuer. Eine s lche ist eingeführt sowohl für die Einzelpersonen und die nicht anonymen Gesellschaften durch das Hauptgesetz über das Landessteuerwesen vom 1. Mai 1904 (freilich mit dem im Sinne des Urteils i. S. Stricker-Müller bun- desrechtswidrigen . Vorbehalt des § 5 Abs. 2, dass « die im Lande gelegenen Liegenschaften auswärts Wohnen- der» «( in der Regel ) versteuert werden müssen ohne Ab- zug der darauf haftenden Schulden, der von den Steuer- behörden bloss gestattet werden k a n n, wenn durch die volle Besteuerung des Liegenschaftswertes « eine wesent- liche Unbilligkeit· entstehen würde)), als auch für die anonymen Erwerbsgesellschaften nach Massgabe von § 1 Abs. 1 des Spezialgesetzesvom 7. Mai 1911, welcher die Verbot der Doppelbesteuerung. N° 6. 67 Besteuening der sog. eigenen Gelder (einbezahlte Gesell- schaftskapitalien und Reserven) vorsieht. Immerbjn aber statuiert das GIarner Steuerrecht, im UnteI'SChiede zu dem des K!Ultons Appenzell A.-Rh., eine generell e Ausn~e: die Regel der Versteuerung nur des Reinver- mögens gilt grundsätzlich nicht für diejenigenano- nymen Erwerbsgesellschaften. deren Grundeigentum den Betrag der eigenen Gelder an Wert übersteigt, indem diese Gesellschaften gemäss § 1 Ab s. 2 des Spezialge- setzes als Vermögen all ge me in, nicht etwa nur bei ausserkantonalem Gesellschaftssitz, dEm Wert des Grund- eigentums als solchen, unter Ausschluss jedes Schulden- abzuges, zu versteuern haben. Allein auch diese durch- greifende Verwendung des Systems der besonderen Ob- jektsteuern kann bei ihrer Kollision mit dem System der allgemeinen Reinvermögensst.euer nicht geschützt werden. Denn abgesehen von der Frage, ob ,nicht überhaupt im Kollisionsfalle diesem letzteren, modernen Steuer- system der V{)rzug zu geben ist - die hier noch offen b!eiben mag. -, handelt es sich bei der streitigen Ausge- staltung des Gesellschaftssteuerrechts um eine Gesetzes- vorschrift, die ;schon ansieh nicht ha1tbar ist, da sie gegenden Verfassungsgrundsatz der Reehtsgleichheit verstösst. Die Bestimmung des fraglichen § 1 A b s. 2 bewirkt nämlich keineswegs nur, wie der Regierungsrat des Kantons Glarus behauptet. die rechtliche Gleich- stellung aller anonymen Erwerbsgesellschaften in dem Sinne, dass sie ohne Ausnahme den Wert ihres im Kan- ton gelegenen Grundeigentums versteuern müssen. Hier; auf zielt lediglich die in Abs. 1 und 2 getroffene Unter- scheidung ab, wonach als steuerpflichtiges Gesellschafts- vermögen der Nominalbetrag der eigenen Gelder der Gesellschaft anerkannt wird, sofern deren äusserlich wahrnehmbare Vermögensobjekte - die liegenschaftli- chen Güter - keinen höhern Wert aufweisen, und an- dernfalls von diesem höheren. durch direkte S~ätzung der betreffenden Objekte zu ermittelnden Wert auszu-

68 Staatsrecht. gehen ist. Dagegen bedarf es hiezu bei der letzteren Art der Vermögenstaxation nicht auch noch des Verbots des Schuldenabzuges. Dadurch wird vielmehr das Wesen der Steuer verändert; denn während bei der Heranzie- hung der eigenen Gelder (Gesellschaftskapital und Re- serven) nur das reine Vermögen betroffen wird, stellt sich die Belastung des vollen Liegenschaftswertes, ohne Schuldenabzug, als Bruttovermögenssteuer dar. Diese rechtlich verschiedene Besteuerung der anonymen Er- werbsgesellschaften, je nach dem relativen Wert ihres Im- mobilienbesitzes, entbehrt aber jedes sachlich zureichen- den Grundes und kann deshalb vor der Garantie des Art. 4 BV nicht bestehen.

3. - Aus der vorstehenden Erwägung folgt, dass auch bei der Besteuerung der anonymen ErwerbsgeseUschaften durch direkte Heranziehung ihrer wirklichen Steuerob- jekte, nach der Alternative von § 1 Abs. 2 des glarne- rischen Spezialgesetzes vom 7. Mai 1911, nur auf den Wert dieser Vermögensobjekte als Bestandteile des ge- samten R ein vermögens der Gesellschaften abgestellt werden darf. Dabei ist die Vermögensbewertung, wie das Spezialgesetz ausdrücklich vorschreibt' und die Rekur- rentin daher mit Recht verlangt, (l nach Massgabe der Bestimmungen des Landessteuergesetzes )} vorzunehmen. Dies führt zur Aufhebung des vorliegend angefochtenen Steuerentsdleides in dem Sinne, dass die Glarner Steuer- behörden das steuerpflichtige Vermögen der Rekurrentin, je nach der Sachlage entweder nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 von § 1 des Spezialsteuergesetzes, neu einzuschät- zen und sich auch im Falle der letzteren Alternative auf die Heranziehung des Rei nvermögenswertes zu be- schränken haben. Da die Rekurrentin so mit ihrem ersten Beschwerde- grunde der Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes durchdringt. bedürfen die weiteren Argumente des Re- kurses zur Zeit keiner Erörterung mehr. Verbot der Doppelbesteuerung. N°}. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: 69 Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Ent- scheid der Obersteuerbehörde des Kantons Glarus vom

25. September 1911 im Sinne der Motive aufgehoben wird.

7. tirteil vom 27. Drz 1914 i. S. Birsigtalba.hngesellachaft gegen Soloth~ und Basel-Stadt. Besteuerung einer Eisenbahn gesellsch alt, deren Betrieb (teilweise als Strassenbahn) sich über das Gebiet mehre- re r K an ton e erstreckt. Grundsätzliehe Abgrenzung der Vermögens- und Einkommensanspruche der beteiligten Kantone. - Zulässigkeit. aus dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV, der Anwendung des solothurnischen Steuergesetzes (v. 17. März 1895) auf die im Kanton be- findlichen Bahnanlagen. A.- Die Rekurrentin betreibt seit dem Jahre 1887 als Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel die daselbst aus- mündende Birsigtalbahn, welche bei 17 km Gesamtlänge in der Hauptsache das Gebiet des Kantons Basel-Land- schaft durchquert und anschliessend. auf· einer Strecke von 3,74 km mit 2 Stationen und 2 weiteren Halte- stellen, bis zu ihrem obern Endpunkte Rodersdorf dem solothurnischen Kantonsgebiete angehört. Bis 1913 wurde dieBahngesellschaft nur vom Kanton Basel-Stadt besteuert, und zwar - auf Grund des baselstädtischen Gesetzes betr. die Besteuerung der anonymen Erwerbs- gesellschaften von 1889 mit Nachträgen von 1902 und 1908 - für das Aktienkapital und die Reserven als Vermögen und für den jährlichen Reingewinn mit Ein- schluss der Zuwendungen an Reserve- und Amortisations- fonds als Einkommen, ohne Anwendung der Vorschrift des § 4, wonach bei Gesellschaften, (! welche neben der Niederlassung im Kanton auch eine solche ausserhalb