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68_II_91

BGE 68 II 91

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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90 Sachenrecht. N° 16.

4. - Damit erledigt sich auch der weitere Einwand des Klägers, die gerichtliche Ungültigerklärung des Kaufs berühre ihn nicht, weil sie nur unter den Parteien jenes Prozesses wirke. Die Verpfändung des Schuldbriefs ver- schaffte ihm nur ein Recht auf Deckung aus dem Erlös des verpfändeten Grundpfandrechts, also (nach Art. 35 VZG) auf Deckung aus dem Ergebnis der dinglichen Haftung der mit dem Schuldbrief belasteten Liegenschaft und aus der persönlichen Forderung, die im Schuldbrief verkörpert war (vgl. LEEMANN, Vorbem. 4 zu Art. 899 ff., N. 4 zu Art. 901 ZGB). Da nun dem Pfandgeber Knecht, wie in Erwägung 2 festgestellt wurde, kein Recht aus dem Schuldbrief gegenüber Villiger zustand, hatte auch der Kläger als Faustpfandgläubiger für den Fall der Verwertung von Villiger nichts zu fordern. Persönlicher Schuldner aus dem verpfändeten Schuldbrief war Knecht, nicht Villiger. Nach dem Ausgeführten konnte Gertsch daher auch durch die Ersteigerung des ({ Guthabens laut gelöschtem Schuldbrief » keine Forderung gegen den Beklagten. erwerben. De1nnaclt e1'kennt das Bundesge1'icht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. November 1941 bestätigt. ObJigationenrecht. N° li. V. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

17. UrteIl der I. Zivilabteilung vom 1. April 1942

i. S. Jäger gegen Bank In Ragaz. 91 Bankensanierung ; Wertpapiercharakter von Inhabersparhejten; Organhaftung. Art. 5 Abs. 2 BRB betr. Banken8anierung, der Streitigkeiten aU8 der Durchführung des Sanierungsplans dem Bundesgericht als einziger Instanz zuweist, ist rechtsgiiltig. Befugnis des Bundesgerichts zur Nachprüfung der Verfassungs· und GesetzmäBsigkeit von BRB : Beruht der BRB auf Dele· gation in einem Bundesgesetz oder allgemein verbindlichen Bundesbeschluss, so kann da.'! Bundesgericht nur prüfen, ob der BRB nicht offensichtlich über den Rahmen der Delegations. norm hinausgehe. Inhabersparhejt ist auf jeden Fall dann kein Wertpapier im Sinne von Art. 965 ff. OR, wenn nur eine erste, nicht durch besondere Unterschrift gedeckte Einlage eingetragen ist. Organhaftung, Art. 55 ZGB ; die juristische Person haftet nicht für Handlungen, die ein Organ auch dem äusseren Anschein na.ch nicht fiir sie, sondern als Privatperson vornimmt. Assaini8sement des banques; livrets de cais8e d'epargne au pO'l'teur, caractere de papier8.valeurs; responsabilite des organes de la banque. Art. 5, al. 2 ACF du 17 avriI 1936 concernant l'as8ainis8ement de banques. ValidiM de la. disposition qui institue le TF comme juridiction u,nique pour les litiges relatifs a l'execution du plan d' assainissement. Competence du TF pour contrOler la constitutionnaliti et la Ugalite d'a.rretes du CF. Lorsque l'arreM est pris en vertu d'une dele· gation de pouvoir contenue dans une loi ou dans un arreM federal de portee generale, le TF ne peut examiner que ~i l'acte legislatif sort manifestement des limites de la delegatIOn .. Le livret d'epargne au pO'l'teur n'est en tout cas pas un papIer· valeur seloh les art. 965 et sv. CO lorsque seulement un pre· mier versement a eM fait, qui n'est.- pas couvert par une signa· ture particuliere. Responsabilite des O'I'ganes d'une per80nne iuridique, a:t. 55 CC. La personne juridique ne repond pas des actes frots par un organe non pas pour elle mais comme particulier, et cela aussi selon les apparences. Risanamento di banche; carattere di cartevalori inerente ai libretti di risparmio al portatore ; responsabiliUl d.egli O'I'gani della banca. Art. 5 cp. 2 DCF 17 aprile 1936 concernente il risanamento di

92 Obligationenrooht. N0 17. banche. Validita. delIa: disposizione ehe istituisco il Tribunale federale quale istanza unica per le contestazioni relativo all'esecuzione legislativo ecceda manifesta- mente i limiti deUa delegazione. Tl libretto di risparmio al portatore non e comunque una cartava. lore a' sensi degli art. 965 e sag. CO quando solo un primo

• ... ersamento e stato effettuato, ehe non e coperto da una firma particolare. Responsabilita degli organi di una persona giuridica, art. 55 CC. La persona giuridica non risponde degli atti compiuti da un organo non per easa ma come privato, anche seeondo le appa- ranze. Am dem Tatbestand: A. - Die eidgenössische Bankenkommission verfügte am 28. Dezember 1940 in Anwendung des BRB vom

17. April 1936 / 13. Juli 1937 über die Sanierung von Banken die Eröffnung des Sanierungsverfahrens über die Bank in Ragaz. Nach Art. 26 Abs. 1 des vom Bundesgericht genehmigten Sanierungsplans sind Streitigkeiten zwischen der Bank und ihren Gläubigern der von der eidgenössischen Banken- kommission für das Sanierungsverfahren bestellten Auf- sichtskommission zur Prüfung vorzulegen. Art. 26 Abs. 2 des Sanierungsplanes sodann bestimmt in Anwendung von Art .. 5 Abs. 2 des oben erwähnten Bundesratsbeschlusses : «( Gläubiger, welche mit dem Entscheide der Aufsichts- kommission nicht einverstanden sind, haben ihre weiter- gehenden Anspruche imiert 30 Tagen nach dessen Zustel- lung durch gerichtliche Klage beim Bundesgericht geltend zu machen. Das Bundesgericht beurteilt sämtliche Streitig- keiten, die sich bei der Durchführung des Sanierungsplanes ergeben, ohne Rücksicht auf den Streitwert als einzige Instanz. » B - Anton Jäger, Restaurateur in Sargans, der der Bank in Ragaz Fr 34,000.- schuldet, liess ihr am 22. Juli 1941 5 Inhabersparhefte ihres Institutes mit Einlagen Obligationenroobt. No 17. 93 von insgesamt Fr. 25,000.- übersenden und ihr mitteilen, dass er diese Werte nebst den bis zum 21. Juli 1941 aufge. laufenen Zinsen mit seiner Schuld verrechne. Die Bank lehnte jedoch mit Verfügung vom 21. Novem- ber 1941 die von Jäger geltendgemachten Verrechnungs- ansprüche ab. In der gegen ihren früheren Direktor, E., durchgeführten Strafuntersuchung hatte sich nämlich herausgestellt, dass die in Frage stehenden Papiere Dupli- kate von Sparheften eines anderen Kunden der Bank waren, die E. in rechtswidriger Weise hergestellt und dem Jäger verpfändet hatte, um ihn gegen Verluste aus Wert- papierspekulationen zu sichern, die die beiden unter dem Namen Jägers auf gemeinsame Rechnung bei der Bank durchgeführt hatten. O. - Mit der vorliegenden, gemäss Art. 26 Abs. 2 des Sanierungsplanes beim Bundesgericht am 17. Dezember 1941 eingereichten Klage verlangt Jäger, der Beschluss der Aufsichtskommission vom 21. November 1941 sei aufzuheben und es ~i die Beklagte zu verpflichten, die von ihm geltendgemachten Verrechnungsansprüche aus den erwähnten 5 Inhabersparheften nebst allen aufgelaufenen Zinsen gegen sich gelten zu lassen. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. D. - An der heutigen Hauptverhandlung hat der Kläger zunächst· die saohliche Zuständigkeit des Bundes- gerichtes zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites .bestritten. Für den Fall der Abweisung dieser Einrede hat er sein in der Klageschrift gestelltes Rechtsbegehren erneuert. Die Beklagte trägt auf Abweisung der vom Kläger erhobenen Unzuständigkeitseinrede an; in der Sache selbst wiederholt sie ihr Begehren auf Abweisung der Klage. Am den Eru.'ägungen:

1. ~ In erster Linie ist die Frage zu prüfen, ob das Bundeggericht" zur Entscheidung des vorliegenden Streit- falleg zuständig sei. Da das Gericht diese Prüfung von

94 Obligatiollonrecht. N0 17. Amtes wegen vorzunehmen hat, ist es bedeutlmgslos, dass die Zuständigkeitsfrage von derjenigen Partei aufgeworfen wird, die selber den Rechtsstreit vor das Gericht gebracht hat, wie auch, dass die Bestreitung erst an der Hauptver- handlung erfolgt ist. Das Bundesgericht ist nach der Meinung des Klägers deshalb unzuständig, weil Art. 26 Abs. 2 des Sanierungs- planes, der die Gläubiger für die Geltendmachung ihrer von der Aufsichtskommission nicht zugelassenen An- sprüche auf den Weg der gerichtlichen Klage beim Bundes- gericht verweist, verfassungswidrig sei. Er verletze zum Nachteil des Gläubigers den Grundsatz, dass für persön- liche Ansprachen der Richter am Wohnsitz des Schuldners zuständig sei (Art. 59 BV). Die Bestimmung von Art. 26 Abs. 2 des Sanierungs- planes beruht auf Art. 5 Abs. 2 BRB vom 17. April 1936 /

13. Juli 1937, der die Entscheidung über bestrittene For- del"ungen dem Bundesgericht als einziger Instanz zuweist. Bundesratsbeschlüsse können nun zwar grundsätzlich vom Bundesgericht auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit überprüft werden, was daraus zu folgern ist, dass Art. 113 Aba. 3 BV nur die Bundesgesetze und die allgemein ver- bindlichen Bundeabeschlüsse als für das Bundesgericht massgebend erklärt. Dagegen ist im vorliegende: Falle die Prüfungsbefugnis nur eine eingeschränkte, weil der in Frage stehende Bundesratsbeschluss, upseIbständiger Natur ist, d. h. auf Delegation beruht. Der Bundesrat hat ihn erlassen in Ausübung der ihm durch Art. 53 BB vom

31. Januar 1936 über neue ausserordentliche Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bundeshaushalt (sog. Finanzprogramm 1936) einge- räumten Ermächtigung, diejenigen Massnahmen zu trefien die er zur Erhaltung des Landeskredites als notwendi~ und unaufschiebbar erachte. Die auf Grund solcher Dele- gationvom Bundesrat erlassenen Vorschriften können aber vom Bundesgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten Obligationenrecht. N0 17. 95 (BGE 64 I 222, 63 I 328, 62 I 79, 61 I 369). Das Bundes- gericht kann Init andern Worten nur untersuchen, ob der erwähnte Art. 53 des Finanzprogramms von 1936 den Bundesrat zum Erlass von Bestimmungen über die Ban- kensanierung und im Zusammenhang damit zur Aufstel- lung eines einheitlichen Gerichtsstandes für Streitigkeiten zwischen der Bank und ihren Gläubigern ermächtigt habe. Die Nachprüfung der Verfassungsmässigkeit dieser Be- stimmungen selber dagegen ist dem Bundesgericht ver- wehrt, da sie auf eine Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Delegationsnorm hinauslaufen würde, hier also der Verfassungsmässigkeit von Art. 53 des BB über das Finanzprogramm 1936, der allgemein verbindlicher Natur und somit nach Art. 113 Abs. 3 BV für das Bundesgericht massgebend ist. Da sodann die in Art. 53 des Finanzprogramms ausge- sprochene Ermächtigung es weitgehend dem Ermessen des Bundesrates anheimstellt, welche Massnahmen er für geboten erachte, und der Richter nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates tret~n lassen kann, so hat sich die Überprüfung durch das Bundesgericht darauf zu beschränken, ob die Massnahme des Bundesrates nicht offensichtlich aus dem Rahmen der erteilten Ermäch- tigung herausfalle (BGE 64 1223). Nur unter dieser Voraus- setzung ist das Bundesgericht zum Einschreiten befugt, während jede Massnahme des Bundesrates, die a~ sich der Erreichung des von Art. 53 des Finanzprogrammes ange- strebten Zweckes dienen konnte, als durch die dort erteilte Ermächtigung gedeckt zu gelten hat. Von einer solch offensichtlichen überschreitung des von der Ermächtigung gezogenen Rahmens kann aber im vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Dass die Aufstel- lung von Vorschriften über die Bankensanierung eine zur Aufrechterhaltung des Landeskredites geeignete Mas~­ nahme war, stellt der Kläger selber nicht in Abrede. DIe Aufstellung der streitigen Gerichtsstandsbestimmung aber lässt sich damit rechtfertigen, dass sie eine rasche Abklä-

96 Obligationenrecht. N0 ] 7. rung der im Laufe des; Sanierungsverfahrens sich ergeben- den Streitigkeiten ermöglichte und so dazu angetan war, deI! primären Zweck' der Sanierung eines bestimmten Unternehmens mit tunlichster Beschleunigung zu ver- wirklichen. Denn dank dieser Bestimmung können lang- wierige, sich durch mehrere Instanzen hinziehende Pro- zesse vermieden werden, von deren Ausga.ng die Höhe der für die Sanierung notwendigen Mittel und damit die Stellung der Obligationäre und sonstigen Gläubiger ab- hängen würde; diese Ungewissheit aber müsste sich für den Kredit des betreffenden Unternehmens nachteilig auswirken, wodurch unter Umständen auch der Landes- kredit in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. Selbst wenn übrigens das Bundesgericht die Verfassungs~ mässigkeit der streitigen Bestimmung uneingeschränkt überprüfen könnte, so wäre auf jeden Fall dem Kläger die Berufung auf Art. 59 BV verwehrt, da diese Bestimmung ausschliesslich zum Schutze des Beklagten, nicht aber auch des Klägers aufgestellt ist (BGE 41 I 91, 114, 44 I 46). Erweist sich somit die Bestimmung von Art. 26 Abs. 2 des Sanierungsplanes als rechtsbeständig, so ist die Zu- ständigkeit des Bundesgerichtes gegeben.

2. - Materiell dreht sich der Streit der Parteien um die Frage, ob dem Kläger gegen die Beklagte aus den 5 Sparheften eine Forderung zustehe, die er seiner unbe- strittenen Schuld zur Verrechnung gegenüberstellen kann. Der Kläger vertritt den Standpunkt, es handle sich bei den fraglichen 5 Inhabersparheften um Wertpapiere im Sinne von Art. 965 ff. OR, und zwar gemäss ihrer Anschrift um Inhaberpapiere; daraus leitet er ab, dass er als Inhaber ohne weiteres forderungsberechtigt sei. Ob Sparhefte überhaupt Wertpapiercharakter haben können - woran in BGE 67 II 30 ff. Zweifel geäussert werden - mag dahingestellt bleiben. Denn auf jeden Fall muss·die Wertpapiereigenschaft den hier in Frage stehen- den 5 Sparheften deswegen abgesprochen werden, weil es bei ihnen an einer durch Unterschrift gedeckten skriptur- Obligationenrecht. N° 17. 97 mässigen Verpflichtung der Bank für einen bestimmten Betrag fehlt. In keinem der 5 Hefte findet sich nämlich eine unterschriftliche Bescheinigung der Bank für den Empfang des angeblich eingelegten Betrages. Eine solche Bescheinigung muss aber im Interesse der Verkehrssicher- heit bei einem Wertpapier. verlangt werden; nur so besteht die erforderliche Klarheit darüber, welchen Betrag der Schuldner zu schulden anerkennt. § 5 des Reglements, das auf der Innenseite der Heftdeckel abgedruckt ist~ erklärt denn auch, dass jede Einlage von der Bank beschei- nigt werden müsse. -i\.uf der ersten Seite des Sparheftes befindet sich nun allerdings die Unterschrift des Direktors der Bank. Diese besagt aber lediglich, dass die damit ver- sehene Urkunde von der Bank als Sparheft ihres Institutes anerkannt werde, ohne sich über den darauf einbezahlten Betrag zu äussern. Daran vermag nichts zu ändern, dass nach § 6 des Reglementes die Ausstellung des Sparheftes bei der ersten Einzahlung erfolgt ; hieraus kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht abgeleitet werden, dass min- destens die erste Einzahlung durch die auf der ersten Seite befindliche Unterschrift des Direktors gedeckt sei. Dieser § 6 schränkt die Gültigkeit des vorangehenden § 5, wonach jede EinzaDlung bescheinigt sein muss, nicht ein, sondern ist vielmehr eine davon unabhängige, zusätzliche Vorschrift. Ob bei der Beklagten die Gepflogenheit herrsche, die erste Einlage nicht besonders zu quittieren, wie der Kläger behauptet, die Beklagte aber bestreitet, braucht nicht geprüft zu werden. Denn selbst wenn diese Behaup- tung tatsächlich zutreffen sollte, so wäre dies auf die Ent- scheidung def Frage nach. dem Wertpapiercharakter der streitigen UrkUildetl ohne Einfluss; der Wertpapiercha- rakter müsste AUs den dArgelegten Gründen bei allen Spar- heften mit 11ü1' ein~l' nicht quittierten Einlage verneint werden. Handelt es sich somit bei den streitigen Sparheften nicht um Wertpapiere, sondern 11m biosse Beweisurkunden, so konnte der Kläger eine Forderung gegen die Bank nur auf AB 68 II - 1942 7

98 Obligationenrecht. N0 17. Grund ~iner schriftliohen Abtretung erwerben (Art. 165 OR); eme solche ist aber nie vorgenommen worden. Ebenso fehlt es an derfür die Gültigkeit einer Verpfändung erforderlichen Schriftlichkeit (Art. 900 Abs. 1 ZGB). Abge.sehen hievon müsste der Kläger, um gegen die Bank emen Anspruch aus Spareinlage erheben zu können, mangels unterschriftlicher EmpfangsbestätigUng der Bank auf andere ~eise den Nachweis dafür erbringen, dass er selbst oder em Rechtsvorgänger eine Einlage gemacht hat. Das behauptet der Kläger aber gar nicht. Wie ein wert- papiermässiger Anspruch, so ist daher auch ein Anspruch des Klägers aus Vertrag zu verneinen.

3. - Damit bleibt nur noch zu prüfen übrig, ob die Beklagte für deliktisches Verhalten ihres früheren Direk- tors gegenüber dem Kläger einzustehen habe. Als Direktor hatte E. unzweifelhaft OrgansteIlung. Nach Art. 55 ZGB verpflichten die Organe die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. Daraus ist eine zivil- rechtliehe Haftung der juristischen Person auch für deliktisches Verhalten ihrer Organe abzuleiten. Voraus- setzung ist aber, dass die Organe als solche tätig geworden sind, mit andern Worten, dass der entstandene Schaden die Folge eines Verhaltens ist, das angesichts der Natur der. OrgansteIlung an sich in den Rahmen der Organkom- petenz fällt (BGE 55 II 27 und dort erwähnte Entschei- dungen). An dieser Voraussetzung gebricht es jedoch im vorliegenden Fall. Ob die Ausstellung von Duplikaten bestehender Sparhefte, die nicht auf Wunsch des recht- mässigen Inhabers erfolgt, als Organtätigkeit angesprochen werden könnte, mag dahingestellt bleiben. Denn nicht diese Ausstellung an sich bedeutete ein deliktisches Ver- halten gegenüber dem Kläger. Vielmehr bedurfte es dazu ~er Aushändigung an ihn unter Vorspiegelung der unrich- tigen Tatsache, dass es sich dabei um Originalhefte handle. Diese für eine allfallige Schädigung des Klägers ursächliche Tätigkeit übte E. aber, wie dem Kläger ohne weiteres erkennbar war, nicht in seiner Eigenschaft als Direktor Obligationenrecht. No 17. 9. der Beklagten aus, sondern als Spekulationspartner des Klägers, also in einer durchaus privaten Eigenschaft, die mit der Tätigkeit als Direktor nichts zu tun hatte. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Haftung der Beklagten sei trotzdem gegeben, da es genüge, wenn nur ein Teil der schädigenden Handlungen als Organhandlun- gen angesprochen werden können; für diese Auffassung glaubt er sich auf BGE 48 II 10 ff. berufen zu können. Allein in jenem Falle hatte das fehlbare Organ, der Kas- sier eines Verbandes, auch diejenigen Handlungen, bei denen es als zweifelhaft erschien, ob ihnen der Charakter von Organhandlungen zukomme, für die juristische Person vorzunehmen vorgetäuscht. Er hatte bei der Auf- nahme des Darlehens - zu dem er nach den Statuten nicht kompetent gewesen wäre, also über den Rahmen seiner Organkompetenz hinausging - angegeben, es für Zwecke der juristischen Person zu benötigen, und hatte die Ver- handlungen und Korresponde~n mit der das Darlehen gewährenden Bank, bei denen er die Unterschrift des Verbandspräsidenten falschte, immer im Namen der juristischen Person geführt. Dort standen a~ nicht Hand- lungen in Frage, die das Organ offensichtlich als Privat- person für eigene Rechnung und im eigenen Namen vor- nahm, wie es hier der Fall ist. Wenn jener Entscheid es als genügend erklärte, dass nur ein Teil aus der Reihe der für den Schaden kausalen Handlungen als Organhand- lungen qualifiziert werden könne, so geschah das unter der selbstverständlichen Voraussetzung, dass auch die andern Handlungen äusserlich als für die juristische Person vorgenommen erschienen. Jener Entscheid berechtigt daher keineswegs zu den heute vom Kläger gezogenen Schlüssen. Da ein Anspruch des Klägers somit auch unter dem Gesichtspunkt der Organhaftung abzulehnen ist,.. muss die Klage abgewiesen werden. Vgl. auch Nr. 16,20. - Voir aussi n05 16,20.