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30 Obligationenrecht. N0 11.
11. Urteil der' 11. Zivilabteiluug vom 23. Januar 1941
i. S. Ebel'hard unll Genossen gegen Darlehenskasse Wattwil. Sparhejt, rechtliche Natur : - Wertpapier im Sinne der Art. 965 ff. OR ? - Trägt das Heft statt des Namens des Einlegers den Vermerk « Inhaber ", so liegt dennoch kein Inhaberpapier im Sinne der Art. 978 ff. OR vor. Camet d'epargne, nature juridique : - Est-ce UD papier-valeur regi par les art. 965 ss. CO ? - Lorsque le nom du titulaire est remplace par le mot « porteur ", Ie carnet ne constitue pas pour autaut un titre au porteur regi par les art. 978 ss. CO. Libretto di risparmio, natura giuridica: - E' una cartavalore a sensi degli art. 965 e seg. CO ? - Anche se il nome deI titolare e sostituito dalla parola «porta- tore ", il libretto di risparmio non costituisce un titolo al por- tatore secondo gIi art. 978 e seg. CO. Der am 8. März 1938 aus dem Leben geschiedene Josef Germann hatte bei der beklagten Darlehenskasse einen Kredit von Fr. 22,000.- aufgenommen und ihr dafür, ausser zehn Goldstücken (7 zu Fr. 20.- und 3 zu Fr. 10.-), fünf auf den Inhaber ausgestellte Sparhefte mit Einlagen von Fr. 1l,648.50, Fr. 2114.25, Fr. 4000.-, Fr. 4761.85 und Fr. 1261.35 verpfändet, wovon zwei von der Beklagten selbst und drei von andern Sparkassen ausgestellt waren. Germanns Nachlass gelangte zur Liquidation durch das Konkursamt. Die Beklagte machte sich aus den Pfändern bezahlt. Nun erhoben aber die Kläger Anspruch auf unbe- lastete Herausgabe der Sparhefte und Goldstücke, da sie deren wahre Eigentümer seien und Germann die Gegen- stände nur zur Verwahrung erhalten habe. Eventuell ver- langten sie Erstattung des Gegenwertes. Die dahingehen- den Begehren wurden von den kantonalen Instanzen abge- wiesen, vom Kantonsgericht des Kantons St. Gallen am
18. Juni 1940. Es war nicht mehr streitig, dass die Spar- hefte nicht Germann, sondern den Klägern, nach Massgabe ihrer Begehren, gehört hatten. Da sie aber auf den Inhaber ausgestellt waren, schützte das Kantonsgericht den Pfand- Obligationenreeht. N° 11. 31 erwerb der Beklagten gleich wie hinsichtlich der Gold- stücke in Anwendung von Art. 933 ZGB. Mit der vorliegenden Berufung halten die Kläger an ihren Begehren fest. Für den Fall, dass das Pfandreoht der Beklagten anerkannt werden sollte, haben sie im Kon- kurs über Germanns N aohlass Ersatzforderungen einge- geben und sind damit kolloziert worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1.- Auf der Vorderseite der fünf Sparhefte, die im übrigen die Nummer sowie den Hinweis auf den Eintrag . des Sparkontos im Hauptbuch enthält, ist statt des Namens des Einlegers das Wort « Inhaber» eingesetzt. Anderseits ist dem auf der Innenseite des Deckels abgedruckten Reglement eine LegitimationsklauseI zu entnehmen, die voraussetzt, dass kein Inhaberpapier vorliegt: « Die Kassa ist berechtigt, den Vorweiser dieses Sparheftes als Eigentümer zu betrachten, kann aber für den rechtmäs- sigen Besitz nach Gutfinden Ausweise verlangen. 'Bei allfälligem Missbrauch ist die Kassa jeder Verantwortlich- keit entbunden. ) Der Aussteller eines Inhaberpapiers ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den Vorweiser als Eigentümer zu betrachten, und er kann nicht nach Gutfinden Ausweise verlangen, sondern die Leistung nur bei einem polizeilichen oder gerichtlichen Zahlungsverbot (Art. 978 Abs. 2 OR) sowie beim Vorliegen von Verdachts- gründen verweigern, deren Nichtbeachtung als arglistiges oder grob fahrlässiges Verhalten erschiene (Art. 966 Abs. 2 OR). Eine andere Frage ist, ob durch die Bezeich- nung des Inhabers als Gläubigers die erwähnte Legitima- tionsklauseI gegenstandslos geworden und der Vorbehalt, nach Gutfinden Ausweise zu verlangen, stillschweigend aufgehoben worden sei. Allein, abgesehen davon, dass die Beklagte selbst die Legitimationsklausei voll und ganz gelten lässt - womit die Ansicht, es liege ein Inhaber- papier vor, nicht vereinbar ist -, bestünden Bedenken, mit Rücksicht auf das statt des Namens des Spargläubi-
32 Obligationenrecht. N° 11. gers aufgenommene Wort « Inhaber » eine im beigedruck- ten Reglement stehen gebliebene Klausel einfach als nicht vorhanden zu betrachten. Eine derartige Betrachtungs- weise ist sogar mit Bezug auf eine Obligation, also ein üblicherweise in den Handel kommendes Wertpapier, abge- lehnt worden (BGE 53 II 160). Wie dem aber auch sei, also auch ohne Rücksicht auf die Legitimationsklausei, genügt es zur Annahme eines Inhaberpapiers nicht, wenn bei einem Sparheft der Name des Einlegers durch das Wort « Inhaber » ersetzt ist : Ein Sparheft kann gar nicht ohne weiteres als vollkom- menes Wertpapier angesehen werden, in dem Sinne, dass das Guthaben « ohne die Urkunde weder geltend gemacht, noch auf andere übertragen werden kann » (Art. 965 OR). Für die Geltendmachung der Forderung wird zwar ge- wöhnlich in den Reglementen der Sparkassen, und so auch hier, die Vorweisung des Sparheftes als unerlässlich be- zeichnet. Dagegen fehlt in der Regel eine Bestimmung über die Art der übertragung der Forderung, wie denn Sparguthaben nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden. Das vorliegende Reglement weicht auch hierin nicht von der Regel ab. Sowohl die Bestim- mung : « Bei Einlagen und Rückzügen ist die Vorweisung des Sparheftes unbedingt erforderlich», wie auch die darauffolgende, oben wiedergegebene Legitimationsklausei beziehen sich nur auf den Gescpäftsverkehr zwischen der Bank und dem Spareinleger, nicht auf die Vornahme einer übertragung oder Verpfändung. Aus der Vorschrift, dass das Sparheft bei Rückzügen vorgewiesen werden müsse, möchte zwar gefolgert werden, auch ein Zessionar müsse das Sparheft besitzen, somit gehöre dessen übergabe notwendig zur Abtretung des Guthabens. Damit wäre jedoch nicht gesagt, dass das Sparheft mehr als qualifi- zierte Beweisurkundesei, und zudem darf nicht als Normalfall die Abtretung des ganzen Sparguthabens ins Auge gefasst werden, sondern die Verfügung über den- jenigen Teilbetrag, der im einzelnen Falle zugewendet Obligationenrecht. N0 11. 33 werden soll. Es gehört zur Eigenart des Sparkassegeschäfts, dass das Guthaben nicht ein- für allemal auf einen bestimm- ten Betrag festgesetzt wird, sondern durch weitere Ein- lagen vermehrt und durch Rückzüge vermindert werden kann. Demgemäss kann auch über Teilbeträge verfügt werden, und hiebei kommt die Übertragung des Sparheftes, die dessen ganzen Bestand umfassen müsste, von vorn- herein nicht in Betracht. Vielmehr ist bei Abtretung eines Sparbetrages einfach ein entsprechender Rückzug im Sparheft durch die Bank (den Aussteller) zu vermerken und der abgetretene Betrag dem Zessionar entweder aus- z'uzahlen oder gutzuschreiben, sei es auf ein neu für ihn anzulegendes oder auf ein schon für ihn bestehendes Spar- konto oder in anderer Weise. Entsprechende Möglichkeiten bestehen auch bei Abtretung eines Sparguthabens in seinem ganzen Betrage ; nur dass solchenfalls ausserdem möglich ist, das bisherige Sparheft nunmehr auf den Zessionar umzuschreiben und fortan für ihn zu verwenden, sofern er gleichfalls Spargläubiger wird und mit solcher Übertragung des Sparheftes einverstanden ist. Das Sparheft ist seiner Bestimmung nach lediglich ein Rechnungsbuch, in dem fortlaufend « die Einlagen und Rückzüge vom Kassier quittiert und vorgemerkt werden », wie es im vorliegenden Reglement heisst. Derartige Rechnungsbücher, auch mit Legitimationsklausei versehene, sind nicht dazu da, als selbständige Vermögensstücke veräussert und verpfändet zu werden. Dass nun durch Anbringendes Wortes « Inhaber » statt des Namens des Einlegers auf dem Deckel des Spar- heftes diesem und damit dem Sparkassegeschäft ein an- derer Charakter beigelegt worden sei, kann nicht ange- nommen werden. Für diese Art der Gläubigerbezeichnung ist kein anderer Grund zu finden als die Absicht, den Namen des Einlegers nicht auf dem Spar heft in Erscheinung treten zu lassen. Dafür genügt, den für diesen Namen bestimmten Raum entweder leer zu lassen oder mit einem Deckwort wie « Inhaber », « Ungenannt » oder dergleichen AS 67 II - 1941 3
34 Obligationenroobt. N0 11. auszufüllen. Etwas anderes ist hier auch . nicht getan worden. Die fünf Urkunden sind gewöhnliche Sparhefte, nummeriert und· mit beigedrucktem Reglement versehen. Die Nummer ermöglicht ohne weiteres das Auffinden des Sparkontos in den Büchern der Kasse, ganz abgesehen von dem auf dem Sparheft ausserdem enthaltenen Hinweis auf die in Frage kommende Seitenzahl des Hauptbuches. Sind zwar in der Regel auch Inhaberpapiere nummeriert, so kann anderseits aus dem Fehlen einer Namensangabe auf der Urkunde nicht auf das Vorliegen eines Inhaber- papieres geschlossen werden. Wo, wie es beim Sparkasse- geschäft üblich ist, eine Rechnung auf den Namen des Kunden geführt wird, kann eben die Nummerangabe in Rechnungen, Quittungen, Auszügen und andern Aus- weisen den Namen des Kunden vertreten. Es verschlägt nichts, dass gerade das Deckwort « Inhaber» gewählt wurde. Wird doch der Kunde, auf dessen Namen ein Konto geführt wird, nach geläufigem Sprachgebrauch des Geschäftslebens als Inhaber des Kontos bezeichnet; womit nicht gesagt sein soll, dass diese Bezeichnung als Deckwort gut gewählt sei. Ein auf den Inhaber lautendes Sparheft ist demnach einfach als unbenanntes Ausweis- papier anzusehen. Auch so können sich für den Einleger Nachteile ergeben, indem es einem unbefugten Vorweiser leichter sein wird, mit einem solchen Sparheft eine Zahlung zu erwirken als mit einem mit. Namensangabe ausgestell- ten. Ob trotzdem ein wirkliches Bedürfnis besteht, sich ein . Sparheft ohne Namensangabe ausstellen zu lassen, ist hier nicht zu untersuchen. Jedenfalls aber kann einem Ein- leger, der auf dem Sparheft nicht genannt sein will, nicht ohne weiteres der Wille zugeschrieben werden, ein Inhaber- papier zu erhalten. Es liegt normalerweise nicht im Inte- resse des Spareinlegers, über das Sparguthaben als Ganzes besonders leicht verfügen zu können, leichter als über Teilbeträge, und damit die Gefahren in Kauf zu nehmen die mit Inhaberpapieren verbunden sind und sich auch im vorliegenden Falle auswirken müssten, wenn die in Obligationenreebt. N° 11. 3.5 Frage stehenden Sparhefte mit der Vorinstanz als Inhaber- papiere anzusehen wären. Sofern die Ausstellung eines Inhaberpapiers über Sparguthaben nicht überhaupt als dem Inhalt des Sparkassegeschäfts widersprechend zu gelten hat, könnte doch ein Sparbüchlein höchstens dann als Inhaberpapier betrachtet werden, wenn diese Rechts- natur mit den Folgen der Art. 978 ff. OR zweifelsfrei in der Urkunde klargestellt wäre, wofür die Verschleierung des Namens des Kontoinhabers nicht genügt. Inhaber- papiere mit veränderlichem Betrag gehen im Grunde gegen ihr Wesen. Es mag sein, dass die verhältnismässige Sicherheit von Sparanlagen namentlich in den letzten Jahren dem Sparkassegeschäft auch Kapitalien zugeführt hat, die sonst in anderer Weise, zum Teil in Inhaber- papieren, angelegt worden wären, um bei Bedarf leicht in Verkehr gebracht werden zu können. Aber es wäre nicht gerechtfertigt, um solcher dem Sparkassegeschäft fremder Zwecke willen dem Sparheft einen andern Charakter zuzuerkennen, als wie er ihm, im wohlverstandenen Inte- resse der eigentlichen Spareinleger, zukommt. Übrigens ist fraglich, ob das Konkursprivileg gemäss Art. 15 des Bankengesetzes auch für Forderungen aus Inhaberpapieren in Anspruch genommen werden könnte.
2. - Liegen demnach keine Inhaberpapiere vor, so war Germann durch den biossen Besitzerwerb an den Spar- heften nicht Titular der betreffenden Guthaben geworden. Auf guten Glauben kann sich die Beklagte nicht wie hin- sichtlich der Goldstücke berufen ; denn die sachenrecht- lichen Grundsätze der Art. 930 ff. ZGB sind nicht anwendbar, und der Besitz beweist nicht das Vorliegen der erforderlichen Abtretungserklärungen. Auch die Legi- timationsklausel des Sparkassereglements fällt nicht in Betracht ; sie gilt, wie gesagt, nur für die Abwicklung des Sparkassegeschäfts zwischen der ausstellenden Sparkasse und dem Einleger, nicht für Abtretungs- und Verpfän- dungsgeschäfte. In dieser Hinsicht gilt auch für. die von der Beklagten selbst ausgestellten Sparhefte nichts Abwei-
36 Obligationeilrecht. N° 11. chendes ; denn :eine Abtretung oder Verpfändung von Sparguthaben aQ. die betreffende Sparkasse gehört nicht zum normalen Bereich des Sparkassegeschäfts. Es ist nicht etwa behauptet, Germann habe die Verpfändung nicht in eigenem Namen, sondern namens der Kläger vor- genommen. Es lagen denn auch keine Vollmachten vor, und aus den Darlegungen der Vorinstanz ergibt sich, dass ein Auftrag oder auch nur eine Ermächtigung zur Ver- pfändung nicht bewiesen werden kann.
3. - Der Anspruch der Kläger auf unbelastete Heraus- gabe ihrer Sparhefte besteht demnach zu Recht. Indessen vermag die Beklagte nur die von ihr selbst ausgestellten Sparhefte wiederherzustellen. Über die andern, die sie den Ausstellern gegen Empfang der Sparbeträge ausge- händigt hat, verfügt sie nicht mehr. Insoweit ist aber das Eventualbegehren der Kläger zuzusprechen und die Be- klagte zur Erstattung der Gegenwerte zu verpflichten, die sie ohne Rechtsanspruch bezogen hat und worum sie deshalb ungerechtfertigt bereichert ist. Diese Ersatz- forderungen verringern sich anderseits um den Betrag der darauf entfallenden Konkursdividende, soweit diese den Klägern ausgerichtet wird. Über die auf andere Forderun- gen entfallenden Konlrursb~treffnisse ist hier nicht zu entscheiden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird grundsätzlioh gutgeheissen, das Ur-· teil des Kantonsgeriohts des Kantons St. Gallen vom
18. Juni 1940 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet:
a) der Klägerin Frieda Eberhard das Inhaber-Sparheft Nr. 1246 der Darlehenskasse Wattwil, Wert 31. Dezember 1937 Fr. 11,648.50, unbelastet herauszugeben;
b) ....................... .
c) der Klägerin Frieda Eberhard den Gegenwert der Inhaber-Sparhefte der Darlehenskasse Häggensohwil Nr. 2680, Wert 29. Juli 1936 Fr. 4000.-, und NI'. 2659, Wert 31. Dezember 1936 Fr. 4761.85, zu erstatten, unter Prozessrecht. N° 12. 37 'Berüoksichtigung der auf die entspreohenden Ersatzfor- derungen in der konkursamtliohen Liquidation des J osef Germann entfallenden Konkursdividende ;
d) ....................... . Vgl. auoh NI'. 15, 16. - Voir aussi nOS 15, 16. V. PROZESSRECHT PROCEDURE
12. Arr~t de Ia IIe Seetlon eivUe du 20 flwrier 1941 dans la cause Etat du Valais contre Delle Miehaud. Cas dans lesquels des inMrets peuvent entrer en ligne de compte dans le calcul de Ia valeur litigieuse (art. 54 aI. 1 et 59 OJ). Fälle, in denen Zinse bei Berechnung des Streitwertes zu berück- sichtigen sind (Art. 54 Abs. 1 und 59 OG). Casi in cui gli interessi possono essere presi in considerazione nel determinare H valore Iitigioso (art. 54 cp. 1 e 59 OGF). A.·- Le 27 septembre 1934, Demoiselle Denise Michaud a assigne Alphonse Gillioz en sa qualite de notaire ainsi que Dame veuve Marie Gillioz-Fellay et Emile Gillioz, oes deux derniers en qualite de cautions solidaires du prenomme, en payement de la somme de 4200 fr. repre- sentant le prejudice que le susdit Alphonse Gillioz lui avait cause ensuite de negligences commises dans l'exer- cice de ses fonctions. A la suite d'un jugement preparatoire du Tribunal cantonal valaisan pronon9ant que la demanderesse n'avait aucune action contre les cautiöns, uniquement engagees envers I'Etat du Valais, la demanderesse s'est desisWe de sa demande envers dame Gillioz-Fellay et Emile Gillioz et le proces s'est poursuivi contre Alphonse Gillioz seul. Par un second jugement en date du 23 novembre 1937, l'action fut reconnue fondee et Alphonse Gillioz condamne