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76_III_9

BGE 76 III 9

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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8 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 3. Procedura di rivendicazione (art. 107, 109 LEF). Il termine per promuovere azione dev'essere assegnato al terzo soltanto quando il debitore ha il possesso esc1usivo dei beni staggiti. La contadina, che e proprietaria di un podere e che accudisce co1 marito. ai lavori dei campi, e codetentnce dell'inventario agrico1o dell'azienda. Art.63 cp. 2 oa. Accertamento dovuto manifestamente ad una svista? In der Betreibung, die Weil gegen den Vater des Re- kurrenten angehoben hatte, pfändete das Betreibungsamt Triengen am 28. Februar 1950 eine Kuh. Der Rekurrent beanspruchte diese als sein Eigentum. Am 4. März 1950 setzte ihm das Betreibungsamt Frist zur Klage gemäss Art. 107 SchKG. Hierauf führte er Beschwerde mit dem Antrag, diese Verfügung sei aufzuheben und das Betrei- bungsamt anzuweisen, dem Gläubiger Frist zur Klage gemäss Art. 109 SchKG anzusetzen. Die kantonalen In- stanzen weisen die Beschwerde ab. Das Bundesgericht heisst sie gut. Erwägungen: Die tatsächlichen Feststellungen, gestützt auf welche die Vorinstanz dem Rekurrenten den von ihm behaup- teten Mitgewahrsam an der gepfändeten Kuh abgespro- chen hat, beruhen nicht auf einem Versehen der Vorin- stanz. Ein Versehen (Personenverwechslung) ist höchstens den von der Vorinstanz befragten Auskunftspersonen unter- laufen. Die Berichtigung von Feststellungen, die aus einem solchen Grunde unrichtig sind, steht dem Bundesgericht nach Art. 63 Abs. 2 OG nicht zu. Die Feststellung, dass der Rekurrent Fabrikarbeiter sei und lediglich in seiner Freizeit bei der Bewirtschaftung des - nicht von ihm gepachteten - Heimwesens mitarbeite, ist daher für das Bundesgericht verbindlich. Auf Grund dieser Feststel- lung hat die Vorinstanz mit Recht angenommen, er habe keinen Mitgewahrsam an der streitigen Kuh . Im Widerspruchsverfahren fällt jedoch die Klägerrolle nicht bloss dann dem Gläubiger zu, wenn die Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Ansprechers steht, ,Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 4. 9 sondern immer dann, wenn der Schuldner keinen Ge- wahrsam oder nur Mitgewahrsam mit einer andern Per- son hat; nur bei ausschliesslichem Gewahrsam des Schuld- ners gebührt dem Gläubiger die Beklagtenrolle (BGE 72 Irr 20 ff.). Im vorliegenden Falle steht die Liegenschaft, auf der die Kuh gehalten wird, nach den Feststellungen des Betreibungsamtes und den Ausführungen des Gläu- bigers in seiner Oppositionsschrift an die Vorinstanz im Eigentum der Ehefrau des Schuldners. Sie wird, wie der Gläubiger weiter vorgebracht hat, vom Schuldner und dessen Ehefrau bewirtschaftet. Die Tatsache,' dass die beim Betrieb des Heimwesens mitarbeitende Ehefrau des- sen EigentÜIDerin ist, muss genügen, um ihr den Mitge- wahrsam am Betriebsinventar zuzubilligen, auch wenn ihre Mitarbeit nicht so intensiv sein sollte, wie es im Falle BGE 71 III 62 ff. zutraf. Auf Grund der eigenen Vor- bringen des Gläubigers ist also anzunehmen, dass die gepfändete Kuh nicht im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners steht, sondern dass dessen Ehefrau daran Mitgewahrsam hat. Das führt nach dem Gesagten zur Anwendung von Art. 109 SchKG.

4. Auszug aus dem Entscheid vom 3. Juni 1950 i. S. Bosshard. AU880nderung im Konkur8.

1. Behauptet ein Dritter, eine ins Konkursinventar aufgenom- mene, nicht in einem Wertpapier verkörperte Forderung stehe ihm zu, so darf ihm in keinem Falle Frist zur Klage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG angesetzt werden (Änderung der Recht- sprechung).

2. Beansprucht ein Dritter das Eigentum an einer körperlichen Sache oder einem Wertpapier, so ist Art. 242 Abs. 2 SchKG ihm gegenüber nur anwendbar, wenn der Gemeinschuldner bzw. die Masse am betreffenden Gegenstand den ausschliBsslichen Ge- wahrsam hat. Gewahrsam an Wertpapieren, die auf den Namen des Dritten lauten. Revendication dan8 la faillite.

1. Lorsqu'un tiers pretend qu'une creance non incorporee dans un papier-valeur et portee a l'inventaire 1ui appartient, on ne doit en aucun cas lui assigner un delai en vertu de l'art. 242 al. 2 LP (modification de la jurisprudence).

10 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 4.

2. Lorsqu'un tiers revendique 1a propriew d'une cho8e corporelle ou d'un papier-valeur, l'art. 242 al. 2 LP n'est applieable a son egard que si 1e failli (ou la masse des ereaneiers)' est seul posses- seur de l'objet en question. Possession des papiers-valeurs erees au nom du tiers. Rivendicazione nel fallimento.

1. Quando un terzo pretende ehe un credito non ineorporato in una eartavalore, iseritto ad inventario, gli appartiene, non puo essergli assegnato in nessun easo un termine in virtli dell'art. 242 ep. 2 LEF (eambiamento di giurisprudenza).

2. Quando un terzo rivendiea la proprieta di una C08a corporea o di una cartavalore, l'art. 242 ep. 2 LEF e applieabile nei suoi eonfronti soltanto se il fallito(o 1a massa) ha il possesso eselusivo della eosa in diseorso. Possesso di eartevalori create a1 norne di un terzo. Im Konkurs über den Vater des Rekurrenten setzte das Konkursamt Untertoggenburg dem Rekurrenten ge- mäss Art. 242 Abs. 2 SchKG Frist zur Klage auf Anerken- nung seiner Eigentumsansprüche an einem Schuldschein der Wohnkultur A.-G. und 7 Spar- bzw. Depositenheften, die alle auf den Namen des Rekurrenten lauten. Die kan- tonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde des Rekur- renten gegen diese Fristansetzung ab. Das Bundesgericht heisst sie gut. Erwägungen:

1. - Der Schuldschein der Wohnkultur A.-G. ist kein Wertpapier. Das Guthaben gegen diese Gesellschaft ist vielmehr eine gewöhnliche Forderung. Dass der Rekurrent das (( Eigentum » am erwähnten Schuldschein beansprucht, bedeutet also nichts anderes, als dass er behauptet, er sei Gläubiger der Forderung gegen die Wohnkultur A.-G. In Abweichung von seiner frühern Auffassung hat das Bundesgericht in BGE 39 1131 = Sep.-Ausg. 16S. 13 an- genommen, Art. 242 SchKG sei nicht nur dann anwend- bar, wenn ein Dritter körperliche Sachen, die ins Konkurs- inventar aufgenommen wurden, als sein Eigentum an- spricht, sondern auch dann, wenn ein Dritter geltend macht, eine ins Konkursinventar aufgenommene For- derung stehe nicht dem Gemeinschuldner, sondern ihm zu. In BGE 44 In 164 wurde in gleichem Sinne ent- Schuldbetreihungs- und Konkursrecht. N° 4. 11 schieden. Würde an dieser Rechtsprechung festgehalten, so wäre das Kriterium dafür, ob die Konkursverwaltung dem als GläubiO"er auftretenden Dritten Frist zur Klage I:> im Sinne von Art. 242 Abs. 2 ansetzen dürfe oder selber klagen müsse, entsprechend der für das Widerspruchs- verfahren bei Pfändung von Forderungen entwickelten Regel (BGE 67 III 52) darin zu erblicken, ob die For- derungsberechtigung des Dritten oder diejenige des Ge- meinschuldners die grössere Wahrscheinlichkeit für sich habe (BGE 70 In 38). Im zuletzt erwähnten Entscheide stellte das Bundesgericht für den damals gegebenen Fall fest, dass diese Frage zugunsten des Dritten zu beant- worten sei. Dabei handelte es sich jedoch nur um eine Hilfsbegründung. In erster Linie wurde der Rekurs, mit welchem der Dritte die Aufhebung der ihm zugestellten Fristansetzung verlangte, deswegen gutgeheissen, weil im Falle, dass ein Dritter eine Forderung als ihm zustehend beanspruche, das Verfahren gemäss Art. 242 Abs. 2 über- haupt nicht anwendbar sei. Aus den in BGE 70 In 37/38 näher dargelegten Gründen ist die Init dem Entscheide :BGE 39 I 131 = Sep.-Ausg. 16 S. 13 eingeleitete Recht- sprechung in der Tat aufzugeben und die Anwendung von Art. 242 in derartigen Fällen auszuschliessen. Die angefochtene Verfügung ist daher mit Bezug auf die For- derung gegen die Wohnkultur A.-G. aufzuheben. Will die Konkursverwaltung feststellen lassen, dass nicht der Re- kurrent, sondern der Gemeinschuldner bzw. die Masse Gläubiger der Wohnkultur A.-G. sei, so hat sie zu klagen.

2. - Ob die streitigen Spar- und Depositenhefte nur °:Beweisurkunden darstellen, wie es bei solchen Heften meist der Fall ist, oder ob einzelne davon allenfalls die Eigenschaft von Wertpapieren haben, liesse sich nur an- hand ihres Wortlauts ermitteln (vgl. BGE 67 II 30, 68 II 96 ;' P. BOLLA, Sui libretti di cassa di risparmio al porta- tore, in Repertorio di Giurisprudenza Patria 1943 S. 49). Die Sache zur Abklärung dieses Punktes an die Vorinstanz :zurückzuweisen, ist jedoch nicht nötig, da der Rekurs

12 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 4. bezüglich aller dieser Hefte sowohl bei Bejahung als auch bei Verneinung ihres Wertpapiercharakters gutzuheissen ist.

a) Sofern diese Hefte keine Wertpapiere sind, gilt da- für das in Erwägung 1 Gesagte.

b) Sofern sie Wertpapiere darstellen, ist Art. 242 SchKG- darauf grundsätzlich anwendbar, da sie dann unter dem Gesichtspunkte des Betreibungsrechts wie körperliche Sa- chen zu behandeln sind. Den Drittansprecher einer Sach& gemäss Art. 242 Abs. 2 zur Klage aufzufordern, ist der- Konkursverwaltung jedoch nur gestattet, wenn der Ge- meinschuldner bzw. die Masse an den betreffenden Sachen den ausschliesslichen Gewahrsam hat (vgl. BGE 72 III 22- und 76 III 8, wo Entsprechendes für das Widerspruchs- verfahren bei Pfandung von Sachen gesagt wurde). Bei einem Wertpapier, das auf den Drittansprecher lautet, ist diese Voraussetzung keinesfalls erfüllt, selbst wenn es sicn in den Händen des Gemeinschuldners bzw. der Masse befin- det, da zur Verfügung darüber die Mitwirkung des Titulars unerlässlich ist. Die Vorinstanz will den hienach bestehenden Mitge- wahrsam des Rekurrenten deswegen nicht beacnten, weil in einem Strafverfahren gegen den Rekurrenten und dessen Vater festgestellt worden sei, dass der letztere die auf den Namen seines Sormes lautenden Wertschriften ständig verwaltet und mit Hilfe von Blankovollmachten seines Sohnes über sie verfügt habe, sodass nur der Schein eines Mitgewahrsams des Rekurrenten vorliege. Die erwärmten Umstände können jedoch nur beim Sachentscheid eine Rolle spielen, nicht auch schon beim Entscheid über die Parteirollenverteilung, den die Konkursbehörden darnach treffen müssen, wie die Gewaltverhältnisse sich äusserlich darbieten. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 5.

5. Entscheid vom 15. März 1950 i. S. Konkursmasse der Carbodou A.-G. 13 Die Konkursmasse der Aktiengesellschaft kann ausstehende Aktienbeträge einfordern und die Verrechnung mit Forderungen des Aktionärs ablehnen. Nicht erhältliche Aktienbeträge kann sie gegen eine dem Aktionär zukommende Konkursdividende verrechnen, auch wenn der Aktionär seine Forderung während des Konkurses einem Dritten abgetreten hat. Art. 213 Abs. 4 SchKG. La masse en faillite d'une socieM anonyme est en droit de reclamer les versements non encore operes sur les actions et refuser la compensation avec les creanc~. de l'~tio~aire. ~lle. est !ln droit de compenser avec le dIVidende echeant a 1 actlOnnarre les versements non operes sur les actions qu'elle n'a pu se faire payer, meme si l'actionnaire a cede sa creance a un tiers pen- dant la faillite. Art. 213 al. 4 LP. La massa fallimentare di una societa anonima ha il diritto di esigere i versamenti arretrati sulle azioni e di rifiutare la com- pensazione con i crediti dell'a~io~sta. ~ssa puo. compe~ar~ col dividendo pertoccante all'azlOlliSta gh w;retratl s~e aZlom non esigibili anche se l'azionista ha ceduto il suo credito a un terzo durante il fallimento. Art. 213 cp. 4 LEF. A. - Im Konkurse der Carbodon A.-G. legte das Kon- kursamt Bern den Kollokationsplan am 26. Oktober 1946 auf. Darin kollozierte es Paul Wiclmer mit einer Forderung von Fr. 8279.50. Diese Kollokation erwuchs in Rechts- kraft. Bereits zuvor hatte das Amt gegen Wiclmer Betrei- bung für rückständige Aktienbeträge von Fr. 7200.- .angehoben. Diese Betreibung endigte am 23. Dezember 1946 mit der Ausstellung eines Verlustscheins von Fr. 7420.90. B. - Widmer trat die kollozierte Forderung im März 1947 seiner Ehefrau ab. Er zeigte dies dem Konkursamt im April 1949 an. In der vom 14. Januar 1950 an aufge- legten Verteilungsliste findet sich dennoch er selbst als -Gläubiger verzeicrmet. Es ist bemerkt, dass die ihm zuge- wiesene Konkursdividende von 30 % = Fr. 2483.85 mit der ( Verlustscheinforderung für nicht liberierte Aktien» verrechnet werde.