Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Arrestbefehl vom 3. August 2017 gab das Einzelgericht des Bezirksge- richts Zürich dem Arrestbegehren der Arrest-, Pfändungsgläuberin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend Gläubigerin) für eine Forderung über gerundet Fr. 28 Mio. zuzüglich Zins von 8 % seit dem 12. bzw. 22. Mai 2017 gegenüber dem Arrest-, Pfändungsschuldner und Beschwerdegegner (nachfolgend Schuld- ner) statt und verarrestierte insbesondere auf den Schuldner lautende Vermö- genswerte bei der D._____ AG bzw. der D._____ Switzerland AG (vgl. Geschäfts- Nr. EQ170143-L, act. 3/5). Das Betreibungsamt Zürich 1 vollzog den Arrest unter der Nr. 1 am 7. August 2017 (vgl. act. 3/9 Anhang) und stellte dem Schuldner die Arresturkunde und den Zahlungsbefehl in der Arrestprosequierungsbetreibung Nr.
E. 2 Am 13. Juli 2018 meldete die Drittansprecherin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Drittansprecherin) Anspruch an der Hälfte des gepfändeten Gutha- bens sowie an der Hälfte der gepfändeten Münzen und Medaillen an (act. 3/1 S. 2). Die Drittansprecherin ist die Ehefrau des Schuldners, die beiden haben am
- 4 - tt. August 1997 geheiratet (act. 3/3-4), lebten aber zum Zeitpunkt des Arrestvoll- zuges offenbar bereits getrennt, wobei ein Scheidungsverfahren in Moskau offen- bar hängig ist (vgl. act. 3/6). Inhaltlich machte die Drittansprecherin geltend, sie habe Verfügungsmacht über das Schliessfach Nr. 5 bei der D._____ AG bzw. ha- be diese gehabt, weshalb sie "Mitgewahrsam" an den Vermögenswerten im Sinne von Art. 108 Abs. 1 SchKG gehabt bzw. die D._____ AG gemeinsam mit dem Schuldner und ihr den Gewahrsam ausgeübt habe (act. 3/1 S. 10, Rz. 31). Zudem habe sie aufgrund des einschlägigen russischen Ehegüterrechts als Dritte einen besseren Rechtsschein i.S.v. Art. 108 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG (act. 3/1 S. 10, Rz. 32).
E. 3 Mit Verfügung vom 7. September 2018 zeigte das Betreibungsamt Zürich 1 der Drittansprecherin an, dass die Gläubigerin die Drittansprache bestritten habe und setzte ihr gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG eine Frist von 20 Tagen an, um ge- gen die Gläubigerin Klage auf Feststellung des Drittanspruchs anzuheben, an- sonsten dieser bei der Betreibung ausser Betracht falle (act. 3/2).
E. 4 Mit Eingabe vom 20. September 2018 erhob die Drittansprecherin beim Be- zirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen diese Verfügung und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 1 S. 3 ff.): "1. Es sei die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 7. Sep- tember 2018 im Pfändungsverfahren mit der Nr. 3 und im Betrei- bungsverfahren Nr. 2 der Gläubigerin A._____, BVI, gegen den Schuldner C._____ vollumfänglich aufzuheben und es sei der Gläubigerin A._____, BVI, Frist zur Klage im Sinne von Art. 108 Abs. 1 und 2 SchKG auf Aberkennung der mit Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 13. Juli 2018 geltend gemachten Ansprü- che anzusetzen; eventualiter sei die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 7. September 2018 im Pfändungsverfahren mit der Nr. 3 und im Betreibungsverfahren Nr. 2 der Gläubigerin A._____, BVI, ge- gen den Schuldner C._____ vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt Zü- rich 1 zurückzuweisen;
2. es sei der Beschwerdeführerin im Pfändungsverfahren mit der Nr. 3 am Betreibungsamt Zürich 1
- 5 -
a) die Hälfte des Kontoguthabens in der Höhe von umgerechnet CHF 268.30 auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zu überwei- sen sowie
b) die Hälfte der gepfändeten Münzen und Medaillen in natura her- auszugeben namentlich die folgenden gepfändeten Münzen und Medaillen:
- Nr. 4 gemäss Pfändungsurkunde: E._____ , 1672-1725. Zinn- Medaille 1716. Unsigniert, auf sein Kommando über vier alliierte Flotten bei … vom tt.-tt. August. 53.5 mm. 46.18 g. G.____ 50.1 var.
- Nr. 5 gemäss Pfändungsurkunde: E._____, 1672-1725. Goldme- daille 1720. Unsigniert. Tapferkeitsmedaille für Teilnehmer der Seeschlacht bei … (russ: …) am 27. Juli. 38.15 mm. 21.33 g. G._____ 56.3 (R4).
- Nr. 6 gemäss Pfändungsurkunde: E._____, 1672-1725. Goldme- daille 1725. Unsigniert, auf den seinen Tod vom tt. Januar. 52.5 mm. 104.05 g. G._____ 63.1 (R4).
- Nr. 7 gemäss Pfändungsurkunde: E._____, 1672-1725. Silber- medaille 1725. Unsigniert, auf den seinen Tod vom tt. Januar. 52.4 mm. 66.9 g. G._____ 63.1 (R2).
- Nr. 16 gemäss Pfändungsurkunde: F._____, 1894-1917. Imperial zu … Russ 1895, …. Probe. H._____ 338 (R4)
- Nr. 17 gemäss Pfändungsurkunde: F._____, 1894-1917. 2/3 Imperial zu … Russ 1895, …. Probe. H._____ 340 (R4).
- Nr. 18 gemäss Pfändungsurkunde: F._____, 1894-1917. 1/3 Imperial m … Russ 1895, … Probe. H._____ 341 f (R4); unter Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse." Ausserdem beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu erteilen und das Pfändungs- und Verwertungsverfahren in der Pfändung Nr. 3 und im Betreibungsverfahren Nr. 2 am Betreibungsamt Zürich 1 bis auf wei- teres einzustellen (act. 1 S. 3). Nach Durchführung des vorinstanzlichen Be- schwerdeverfahrens, dessen detaillierter Ablauf dem vorinstanzlichen Entscheid entnommen werden kann (act. 58 S. 3 ff., E. II.2.1.-2.12.), erliess die Vorinstanz folgenden Endentscheid (act. 58 [= act. 55]):
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 7. September 2018 betreffend Fristansetzung an die Drittansprecherin zur Klage gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG mit Bezug auf die in der Pfändung Nr. 3 ge- - 6 - pfändeten Gegenstände Nrn. 1-18 (Münzen und Medaillen) auf- gehoben, und es wird das Betreibungsamt Zürich 1 angewiesen, diesbezüglich das Widerspruchsverfahren nach Art. 108 SchKG einzuleiten. Im Übrigen (Pfändungs-Pos. Nr. 19, Forderung) wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 7. September 2018 angesetzte Frist von 20 Tagen zur Klage gegen die Bestreitende auf Feststellung ihres Anspru- ches an der gepfändeten Forderung (Pfändungs-Pos. Nr. 19) läuft neu ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses.
- Der Beschwerde wird die ihr mit Zirkulationsbeschluss vom 26. September 2018 erteilte aufschiebende Wirkung entzogen. 4.-7. [Kosten / Entschädigungen / Schriftliche Mitteilung / Beschwerde ]
- Dagegen erhob die Gläubigerin mit Eingabe vom 27. Mai 2019 fristgerecht (vgl. act. 56/1) Beschwerde und verlangte die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses sowie die Bestätigung der Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 7. September 2018. Ausserdem beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Betreibungsamt Zürich 1 anzuweisen, bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens das Widerspruchsverfahren nach Art. 108 SchKG nicht einzuleiten (act. 59 S. 3). Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt und das Be- treibungsamt Zürich 1 angewiesen, das Widerspruchsverfahren einstweilen nicht einzuleiten. Zudem wurde die der Drittansprecherin mit Verfügung vom 7. Sep- tember 2018 angesetzte Frist zur Klage gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG einstwei- len abgenommen. Gleichzeitig wurde der Drittansprecherin und dem Schuldner Frist zur freigestellten Stellungnahme hierzu angesetzt (act. 62). Innert Frist lies- sen sie sich nicht verlauten. Mit der Ausfällung des vorliegenden Entscheides ent- fällt die aufschiebende Wirkung ohnehin.
- Die Akten der Vorinstanz (act. 1-56) wurden von Amtes wegen beigezogen. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vor- - 7 - instanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Auf die Vorbrin- gen der Gläubigerin ist – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der folgenden Erwägungen einzugehen. II. Zur Beschwerde im Einzelnen
- Macht ein Dritter an einem gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht geltend, so dient das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG dazu, die Begründetheit eines Drittanspruchs für die laufende Vollstreckung zu klären; je nach Entscheidung darf ein bestimmter Ge- genstand in die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner einbezogen werden oder nicht (BGE 144 III 198 5.1.1; BGer 5A_1041/2017 vom 4. Februar 2019, E. 3.1). Das Widerspruchsverfahren kommt auch zur Anwendung, wenn Dritte an Arrestgegenständen eigene vorgehende Rechte geltend machen (Art. 275 SchKG).
- Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (vgl. act. 58 S. 15, E. 5.2.2), bestim- men die Art. 107 und 108 SchKG die Parteirollenverteilung im Widerspruchsver- fahren. Vorinstanzlich war sowohl die Parteirollenverteilung für das Widerspruchs- verfahren für die 18 aus einem Schliessfach des Schuldners bei der D._____ AG gepfändeten Münzen und Medaillen als auch für das auf dem Konto (Nr. 4) des Schuldners bei der D._____ Switzerland AG gepfändete Guthaben von Fr. 537.50 strittig. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die Parteirollenverteilung im Wi- derspruchsverfahren nicht für alle Vermögenswerte gemeinsam festzulegen, son- dern es ist vielmehr für die einzelnen Werte je gesondert zu eruieren, wem die Klägerrolle zuzuteilen ist (vgl. act. 58 S. 16 f., E. 5.3.1). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Klägerrolle im Widerspruchsver- fahren bezüglich der 18 gepfändeten Münzen und Medaillen der Gläubigerin und diejenige im Verfahren um das gepfändete Guthaben der Drittansprecherin zuge- teilt (act. 58 S. 17 f. E. 5.3.2 und S. 18 f. E. 5.3.3). Im vorliegenden Beschwerde- - 8 - verfahren ist nunmehr noch die Klägerrolle bezüglich der 18 gepfändeten Münzen und Medaillen strittig.
- Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den ge- pfändeten Münzen und Medaillen um bewegliche Sachen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG und Art. 108 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG handelt, weshalb für die Parteirollenverteilung entscheidend ist, in wessen Gewahrsam sich die Gegen- stände befanden. Dabei ist nach Gesetz und ständiger Bundesgerichtsrechtspre- chung die Klagefrist dann und nur dann dem Drittansprecher anzusetzen, wenn sich die streitige Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners befindet bzw. wenn ein Vierter – etwa eine Bank – Gewahrsam ausschliesslich für den Schuldner ausübt. In allen anderen Fällen, insbesondere also dann, wenn der Drittansprecher den Gewahrsam inne hat oder ihn mit dem Schuldner teilt, oder wenn ein Vierter den Gewahrsam für den Schuldner und den Dritten gemeinsam ausübt, dann ist die Klägerrolle dem Gläubiger zuzuteilen (BGE 121 III 185 [=Pra 85 Nr. 21] E. 2a; BGE 120 III 83 [= Pra 84 Nr. 108] E. 3a; BGE 87 III 11, E. 1; BGE 71 III 5; vgl. auch BSK SchKG I-STAEHELIN, 2. Aufl. 2010, Art. 107 N 9; BSK SchKG EB-STAEHELIN, EB zur 2. Aufl., Art. 107 ad N 9). 3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bedeutet Gewahrsam im Sinne der vorgenannten Bestimmungen die unmittelbare faktische Herrschaft über eine be- wegliche Sache, wobei sich diese Herrschaft in der von den rechtlichen Verhält- nissen losgelösten tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache äussert, vor allem in ihrem Gebrauch (act. 58 S. 16, E. 5.2.2; vgl. auch STAEHELIN, a.a.O., Art. 107 N 5). Massgebend für die Beurteilung der Frage, in wessen Gewahrsam sich die Münzen und Medaillen befanden, ist mit anderen Worten einzig, wem darüber tatsächlich Verfügungsgewalt zukam, wohingegen es keine Rolle spielt in wessen Eigentum sie sich nach der Auffassung des Betreibungsamtes bzw. der Aufsichtsbehörden vermutlich befanden (BGE 87 III 11, E. 1; BGE 83 III 28, BGE 76 III 9, E. 2; BGE 71 III 5, BGE 54 III 146). Die Vorinstanz hat deshalb in zutref- fender Weise ausgeführt, dass es für die Parteirollenverteilung im Widerspruchs- verfahren um die 18 gepfändeten Münzen und Medaillen einzig darauf ankomme, wer im Zeitpunkt des Arrestvollzuges den Gewahrsam daran ausgeübt habe - 9 - (act. 58 S. 17, E. 5.3.1). Hierzu hat die Vorinstanz sodann weiter festgehalten, die Kontobeziehung bei der D._____ AG inklusive Schliessfach laute einzig auf den Schuldner, wobei die Drittansprecherin vom Schuldner bezüglich des Schliess- fachs bevollmächtigt worden sei. Neben dem Schuldner habe im Zeitpunkt des Arrestvollzuges aufgrund der ihr erteilten Vollmacht also auch die Drittanspreche- rin Zugriff auf die im Schliessfach befindlichen Gegenstände gehabt, weshalb sie bis zum Arrestvollzug auch jederzeit zur Bank hätte gehen und den Inhalt des Schliessfachs hätte behändigen können. Daraus ergebe sich, dass (auch) der Drittansprecherin bis zum Arrestvollzug die unmittelbare faktische Herrschaft über diese Vermögenswerte zugekommen sei; im Ergebnis habe sie deshalb mindes- tens (Mit-)Gewahrsam an den Vermögenswerten ausgeübt (act. 58 S. 18, E. 5.3.3.). 3.2 a) Soweit die Gläubigerin dieser Erwägung der Vorinstanz zunächst in tat- sächlicher Hinsicht (neu) entgegen hält, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon aus- gegangen, dass die Drittansprecherin physischen Zugriff auf das Schliessfach habe, lasse sich das Schliessfach doch nicht alleine mit der fraglichen Vollmacht und damit ohne Schlüssel oder vergleichbare Zugangsinstrumente öffnen (act. 55 S. 4 Rz. 6; S. 8 f. Rz. 27 ff.), ist diese Beanstandung bereits gestützt auf Art. 326 ZPO unbeachtlich. Dies gilt umso mehr, als die Gläubigerin vor Vor- instanz selbst davon ausging, die Drittansprecherin habe mit der ihr vom Schuld- ner ausgestellten Vollmacht den Inhalt des Schliessfaches jederzeit verifizieren können (act. 13 S. 9, Rz. 33), womit sie deren Zugangsmöglichkeit implizit aner- kannte. Ob die Drittansprecherin deshalb – wie die Gläubigerin neu vorbringt – vor Vorinstanz jemals behauptet hatte, den Schlüssel oder ein anderes Zugangsi- nstrument zum Schliessfach des Schuldners zu besitzen (act. 59 S. 8, Rz. 28), spielt keine Rolle, weil die Zugangsmöglichkeit der Drittansprecherin zum Schliessfach gar nicht umstritten war. Nur der Vollständigkeit halber ist deshalb hier anzufügen, dass die Gläubigerin im Übrigen auch nicht aufzeigt, weshalb die Feststellung der Vorinstanz im konkreten Fall offensichtlich falsch sein soll, son- dern sie sich vielmehr darauf beschränkt, in allgemeiner Weise und ohne Bezug- nahme zum konkreten Fall geltend zu machen, dass es zum Öffnen eines Schliessfachs einen Schlüssel oder ein Zugangsinstrument wie eine Karte brau- - 10 - che (act. 59 S. 8, Rz. 27 ff.). Diese Beanstandung erwiese sich aus diesem Grund, käme es denn noch darauf an, auch als ungenügend begründet. b) Weiter macht die Gläubigerin geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht ausser Acht gelassen, dass die Drittansprecherin gegenüber der D._____ Switzerland AG bis zum Arrestvollzug weder als Eigentümerin der im Bank- schliessfach vorgefundenen Gegenstände noch als Mitmieterin des Bankschliess- fachs, sondern nur als Bevollmächtigte des Schuldners aufgetreten sei (act. 55 S. 4, Rz. 8; act. 55 S. 4 Rz. 9; S. 12 Rz. 47 ff.). Bei diesem Vorbringen übersieht die Gläubigerin allerdings, dass sich sowohl das Auftreten der Drittansprecherin gegenüber der Bank und damit der von ihr erweckte Rechtsschein, als auch die Frage der tatsächlichen materiellen Berechtigung für die Verteilung der Parteirol- len im Widerspruchsverfahren als irrelevant erweist, wenn dieses – wie vorliegend – bewegliche Sachen zum Gegenstand hat. In diesem Fall kommt es nämlich – wie bereits gesagt – einzig darauf an, ob der Drittansprecherin (neben dem Schuldner) tatsächliche Verfügungsgewalt und damit Gewahrsam an den sich im Schliessfach befindlichen Münzen und Medaillen zukam bzw. die Vierte, also die D._____, diesen Gewahrsam nicht nur für den Schuldner, sondern auch für die Drittansprecherin ausübte. Auf den Schein des besseren Rechts bzw. die wahr- scheinlichere (materielle) Berechtigung kommt es dahingegen nur dann an, wenn das Widerspruchsverfahren Rechte an unkörperlichen Pfändungsgegenständen wie Forderungen oder Anteile an Gemeinschaftsvermögen zum Gegenstand hat (vgl. etwa BGE 71 III 5, E. 1). Irrelevant ist es deshalb ebenfalls, wen die Bank als am Inhalt des Schliessfachs materiell berechtigt erachtete (act. 59 S.11, Rz. 43), weshalb es entgegen der Gläubigerin nicht von Bedeutung ist, ob die Drittanspre- cherin gegenüber der Bank vor dem Arrestvollzug jemals einen Anschein einer eigenen materiellen Berechtigung kund getan oder dieser gegenüber als Berech- tigte aufgetreten war (act. 59 S. 4, Rz. 10). c) Die Gläubigerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, entgegen der Vor- instanz könne die Frage, wer Gewahrsam an einer Sache inne habe, nie völlig losgelöst von den rechtlichen Verhältnissen betrachtet werden, komme doch an- sonsten einem angestellten Gärtner oder einer Reinigungskraft, welche im Besitz - 11 - eines Schlüssels für das Haus ihrer Arbeit- oder Auftraggeber seien, Mitgewahr- sam am Auto in der Garage oder den Bildern im Haus zu. Auch hätte ein Anwalt Mitgewahrsam an sich in einem Schliessfach befindlichen Sachen eines Klienten, nur weil er über eine Vollmacht des Klienten verfüge (act. 59 S. 9 f., Rz. 33 ff.). Die Gläubigerin geht bei diesem Vorbringen allerdings von einem falschen Ge- wahrsamsbegriff aus, ist es doch unzutreffend, dass die unmittelbare faktische Herrschaft an einem Haus- oder Garagenschlüssel mit der unmittelbaren fakti- schen Herrschaft über die sich im Haus oder der Garage befindlichen Gegen- stände gleichzusetzen ist. Vielmehr ist bei der Beurteilung der Frage, ob jeman- dem Gewahrsam an einer Sache zukommt, ohne Rücksicht auf das zwischen den involvierten Parteien bestehende Rechtsverhältnis darauf abzustellen, ob die ei- ner bestimmten Person obliegenden Funktionen ihr die tatsächliche Verfügungs- gewalt über einen bestimmten Gegenstand verschaffen oder nicht (vgl. etwa BGE 80 III 25; BGE 66 III 89), was in den von der Gläubigerin genannten Konstellatio- nen nicht der Fall ist bzw. im Falle des Anwalts anhand des Inhalts der Vollmacht zu prüfen wäre. Anders sieht es jedoch hier aus, verfügte die Drittansprecherin doch über eine Vollmacht, welche sie ausdrücklich dazu ermächtigte, alle dem Schuldner zustehenden Rechte so auszuüben, als wenn sie selbst die Mieterin des Schliessfaches wäre. Insbesondere kam ihr auch das Recht zu, über den In- halt des Schliessfachs zu verfügen und sie wurde ausserdem ausdrücklich er- mächtigt, Verfügungen zu ihren eigenen Gunsten zu treffen und den Vertrag mit der D._____ zu beenden (act. 3/10). Entsprechend hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass im Zeitpunkt des Arrestvollzuges aufgrund der ihr erteilten Voll- macht neben dem Schuldner auch die Drittansprecherin ohne Weiteres Zugriff auf die sich im Schliessfach befindlichen Vermögenswerte hatte, weshalb sie bis zum Arrestvollzug auch jederzeit zur Bank hätte gehen und den Inhalt des Schliess- fachs hätte behändigen können. Aufgrund dessen kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Drittansprecherin bis zum Arrestvollzug tatsächlich über die Vermögenswerte im Schliessfach verfügen konnte und ihr damit auch die un- mittelbare faktische Herrschaft über diese Vermögenswerte zugekommen sei, weshalb sie mindestens (Mit-)Gewahrsam an den Vermögenswerten ausgeübt - 12 - habe (act. 58 S. 18, E. 5.3.3). Die entsprechenden Beanstandungen der Gläubi- gerin erweisen sich deshalb als unbegründet. Gleiches gilt sodann, wenn die Gläubigerin aus ihren vorgenannten Ausfüh- rungen dazu, dass der Gewahrsam nicht losgelöst von den übrigen rechtlichen Verhältnissen betrachtet werden könne, weiter ableiten will, dass dementspre- chend Gewahrsam nur bei unselbständigem Besitz anzunehmen sei (act. 55 S. 10, Rz. 36 ff.), verkennt sie doch, dass der Gewahrsam im Sinne von Art. 107 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG und Art. 108 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG einzig nach der tatsächli- chen Verfügungsgewalt zu bestimmen ist, weshalb sie aus dem Besitzesrecht nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. dazu auch etwa STAEHELIN, a.a.O., Art. 107 N 6; KuKo SchKG-ROHNER, 2. Aufl. 2014, Art. 108 N 3). d) Schliesslich verweist die Gläubigerin wie bereits vor Vorinstanz darauf, dass die Drittansprecherin im Zeitpunkt des Arrestvollzuges im August 2017 be- reits vom Schuldner getrennt gelebt habe. Indes zielt diese Argumentation – ebenso wie die Frage nach dem Bestehen von Ansprüchen aus (russischem) Ehegüterrecht – auf die materielle Berechtigung der Drittansprecherin ab, welche keinen Einfluss auf die faktische Herrschaft und damit auf den Gewahrsam an sich hat. Für die Frage des Gewahrsams irrelevant ist sodann entgegen der Gläubigerin auch, dass der Schuldner die Vollmacht der Drittansprecherin jeder- zeit einseitig hätte widerrufen können (act. 59 S. 5 Rz. 12; S. 11 Rz. 44), ist doch unbestritten, dass er dies nicht getan hat. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht da- von ausgegangen, die Drittansprecherin habe im Zeitpunkt des Arrestvollzuges die Möglichkeit gehabt, faktisch über die Münzen und Medaillen verfügen können, und habe deshalb (Mit-)Gewahrsam ausgeübt (act. 58 S. 18, E. 5.3.3). 3.3 Die Beschwerde der Gläubigerin erweist sich damit insgesamt als unbe- gründet und ist deshalb abzuweisen.
- Der Klarheit halber ist zuhanden des Betreibungsamtes Zürich 1 festzuhal- ten, dass die der Drittansprecherin mit Verfügung vom 7. September 2018 ange- setzte Frist von 20 Tagen zur Klage gegen die Bestreitung auf Feststellung ihres Anspruchs an der gepfändeten Forderung von Fr. 537.50 neu anzusetzen ist. Mit - 13 - Bezug auf die in der Pfändung Nr. 3 gepfändeten Gegenstände Nrn. 1-18 (Mün- zen und Medaillen) ist sodann gemäss Disp.-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Ent- scheides vom 14. Mai 2019 das Widerspruchsverfahren nach Art. 108 SchKG einzuleiten und der Gläubigerin entsprechend Frist anzusetzen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Parteien, an die Drittansprecherin und Beschwerdegegnerin sowie den Arrest-, Pfändungsschuldner und Beschwerdegegner je unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 59); − das Betreibungsamt Zürich 1 unter Hinweis auf Erwägung II.4; − sowie an die Vorinstanz; je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 14 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
- Oktober 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS190091-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 16. Oktober 2019 in Sachen A._____ Limited, Arrest-, Pfändungsgläuberin und Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, gegen B._____, Drittansprecherin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____, sowie C._____, Arrest-, Pfändungsschuldner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____,
- 2 - betreffend Fristansetzung an Drittansprecherin zur Klage gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG / Arrest Nr. 1 / Betreibung Nr. 2 / Pfändung Nr. 3 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1 ) Beschwerde gegen einen Beschuss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Mai 2019 (CB180129)
- 3 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Mit Arrestbefehl vom 3. August 2017 gab das Einzelgericht des Bezirksge- richts Zürich dem Arrestbegehren der Arrest-, Pfändungsgläuberin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend Gläubigerin) für eine Forderung über gerundet Fr. 28 Mio. zuzüglich Zins von 8 % seit dem 12. bzw. 22. Mai 2017 gegenüber dem Arrest-, Pfändungsschuldner und Beschwerdegegner (nachfolgend Schuld- ner) statt und verarrestierte insbesondere auf den Schuldner lautende Vermö- genswerte bei der D._____ AG bzw. der D._____ Switzerland AG (vgl. Geschäfts- Nr. EQ170143-L, act. 3/5). Das Betreibungsamt Zürich 1 vollzog den Arrest unter der Nr. 1 am 7. August 2017 (vgl. act. 3/9 Anhang) und stellte dem Schuldner die Arresturkunde und den Zahlungsbefehl in der Arrestprosequierungsbetreibung Nr. 2 durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 8. Dezember 2017 zu (act. 3/13). Am 18. April 2018 ging beim Betreibungsamt Zürich 1 in der vorgenannten Arrestprosequierungsbetreibung (Nr. 2) das Fortsetzungsbegehren der Gläubige- rin ein, woraufhin das Betreibungsamt am 30. April 2018 die Pfändung vollzog und die gestützt auf den Arrestbefehl vom 3. August 2017 bereits verarrestierten Vermögenswerte pfändete (Pfändung Nr. 3, Arrest Nr. 1). Konkret gepfändet wur- den dabei 18 zuvor aus einem Schliessfach des Schuldners bei der D._____ AG verarrestierte Münzen und Medaillen mit einem betreibungsamtlichen Schät- zungswert von rund Fr. 902'000.– sowie ein Guthaben des Schuldners auf einem Konto bei der D._____ Switzerland AG (Nr. 4) von Fr. 537.50 (vgl. Pfändungsur- kunde, act. 3/9 = 3/11, gepfändete Gegenstände Nrn. 1-19).
2. Am 13. Juli 2018 meldete die Drittansprecherin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Drittansprecherin) Anspruch an der Hälfte des gepfändeten Gutha- bens sowie an der Hälfte der gepfändeten Münzen und Medaillen an (act. 3/1 S. 2). Die Drittansprecherin ist die Ehefrau des Schuldners, die beiden haben am
- 4 - tt. August 1997 geheiratet (act. 3/3-4), lebten aber zum Zeitpunkt des Arrestvoll- zuges offenbar bereits getrennt, wobei ein Scheidungsverfahren in Moskau offen- bar hängig ist (vgl. act. 3/6). Inhaltlich machte die Drittansprecherin geltend, sie habe Verfügungsmacht über das Schliessfach Nr. 5 bei der D._____ AG bzw. ha- be diese gehabt, weshalb sie "Mitgewahrsam" an den Vermögenswerten im Sinne von Art. 108 Abs. 1 SchKG gehabt bzw. die D._____ AG gemeinsam mit dem Schuldner und ihr den Gewahrsam ausgeübt habe (act. 3/1 S. 10, Rz. 31). Zudem habe sie aufgrund des einschlägigen russischen Ehegüterrechts als Dritte einen besseren Rechtsschein i.S.v. Art. 108 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG (act. 3/1 S. 10, Rz. 32).
3. Mit Verfügung vom 7. September 2018 zeigte das Betreibungsamt Zürich 1 der Drittansprecherin an, dass die Gläubigerin die Drittansprache bestritten habe und setzte ihr gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG eine Frist von 20 Tagen an, um ge- gen die Gläubigerin Klage auf Feststellung des Drittanspruchs anzuheben, an- sonsten dieser bei der Betreibung ausser Betracht falle (act. 3/2).
4. Mit Eingabe vom 20. September 2018 erhob die Drittansprecherin beim Be- zirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen diese Verfügung und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 1 S. 3 ff.): "1. Es sei die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 7. Sep- tember 2018 im Pfändungsverfahren mit der Nr. 3 und im Betrei- bungsverfahren Nr. 2 der Gläubigerin A._____, BVI, gegen den Schuldner C._____ vollumfänglich aufzuheben und es sei der Gläubigerin A._____, BVI, Frist zur Klage im Sinne von Art. 108 Abs. 1 und 2 SchKG auf Aberkennung der mit Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 13. Juli 2018 geltend gemachten Ansprü- che anzusetzen; eventualiter sei die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 7. September 2018 im Pfändungsverfahren mit der Nr. 3 und im Betreibungsverfahren Nr. 2 der Gläubigerin A._____, BVI, ge- gen den Schuldner C._____ vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt Zü- rich 1 zurückzuweisen;
2. es sei der Beschwerdeführerin im Pfändungsverfahren mit der Nr. 3 am Betreibungsamt Zürich 1
- 5 -
a) die Hälfte des Kontoguthabens in der Höhe von umgerechnet CHF 268.30 auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zu überwei- sen sowie
b) die Hälfte der gepfändeten Münzen und Medaillen in natura her- auszugeben namentlich die folgenden gepfändeten Münzen und Medaillen:
- Nr. 4 gemäss Pfändungsurkunde: E._____ , 1672-1725. Zinn- Medaille 1716. Unsigniert, auf sein Kommando über vier alliierte Flotten bei … vom tt.-tt. August. 53.5 mm. 46.18 g. G.____ 50.1 var.
- Nr. 5 gemäss Pfändungsurkunde: E._____, 1672-1725. Goldme- daille 1720. Unsigniert. Tapferkeitsmedaille für Teilnehmer der Seeschlacht bei … (russ: …) am 27. Juli. 38.15 mm. 21.33 g. G._____ 56.3 (R4).
- Nr. 6 gemäss Pfändungsurkunde: E._____, 1672-1725. Goldme- daille 1725. Unsigniert, auf den seinen Tod vom tt. Januar. 52.5 mm. 104.05 g. G._____ 63.1 (R4).
- Nr. 7 gemäss Pfändungsurkunde: E._____, 1672-1725. Silber- medaille 1725. Unsigniert, auf den seinen Tod vom tt. Januar. 52.4 mm. 66.9 g. G._____ 63.1 (R2).
- Nr. 16 gemäss Pfändungsurkunde: F._____, 1894-1917. Imperial zu … Russ 1895, …. Probe. H._____ 338 (R4)
- Nr. 17 gemäss Pfändungsurkunde: F._____, 1894-1917. 2/3 Imperial zu … Russ 1895, …. Probe. H._____ 340 (R4).
- Nr. 18 gemäss Pfändungsurkunde: F._____, 1894-1917. 1/3 Imperial m … Russ 1895, … Probe. H._____ 341 f (R4); unter Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse." Ausserdem beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu erteilen und das Pfändungs- und Verwertungsverfahren in der Pfändung Nr. 3 und im Betreibungsverfahren Nr. 2 am Betreibungsamt Zürich 1 bis auf wei- teres einzustellen (act. 1 S. 3). Nach Durchführung des vorinstanzlichen Be- schwerdeverfahrens, dessen detaillierter Ablauf dem vorinstanzlichen Entscheid entnommen werden kann (act. 58 S. 3 ff., E. II.2.1.-2.12.), erliess die Vorinstanz folgenden Endentscheid (act. 58 [= act. 55]):
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 7. September 2018 betreffend Fristansetzung an die Drittansprecherin zur Klage gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG mit Bezug auf die in der Pfändung Nr. 3 ge-
- 6 - pfändeten Gegenstände Nrn. 1-18 (Münzen und Medaillen) auf- gehoben, und es wird das Betreibungsamt Zürich 1 angewiesen, diesbezüglich das Widerspruchsverfahren nach Art. 108 SchKG einzuleiten. Im Übrigen (Pfändungs-Pos. Nr. 19, Forderung) wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 7. September 2018 angesetzte Frist von 20 Tagen zur Klage gegen die Bestreitende auf Feststellung ihres Anspru- ches an der gepfändeten Forderung (Pfändungs-Pos. Nr. 19) läuft neu ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses.
3. Der Beschwerde wird die ihr mit Zirkulationsbeschluss vom 26. September 2018 erteilte aufschiebende Wirkung entzogen. 4.-7. [Kosten / Entschädigungen / Schriftliche Mitteilung / Beschwerde ]
5. Dagegen erhob die Gläubigerin mit Eingabe vom 27. Mai 2019 fristgerecht (vgl. act. 56/1) Beschwerde und verlangte die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses sowie die Bestätigung der Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 7. September 2018. Ausserdem beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Betreibungsamt Zürich 1 anzuweisen, bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens das Widerspruchsverfahren nach Art. 108 SchKG nicht einzuleiten (act. 59 S. 3). Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt und das Be- treibungsamt Zürich 1 angewiesen, das Widerspruchsverfahren einstweilen nicht einzuleiten. Zudem wurde die der Drittansprecherin mit Verfügung vom 7. Sep- tember 2018 angesetzte Frist zur Klage gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG einstwei- len abgenommen. Gleichzeitig wurde der Drittansprecherin und dem Schuldner Frist zur freigestellten Stellungnahme hierzu angesetzt (act. 62). Innert Frist lies- sen sie sich nicht verlauten. Mit der Ausfällung des vorliegenden Entscheides ent- fällt die aufschiebende Wirkung ohnehin.
6. Die Akten der Vorinstanz (act. 1-56) wurden von Amtes wegen beigezogen. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vor-
- 7 - instanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Auf die Vorbrin- gen der Gläubigerin ist – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der folgenden Erwägungen einzugehen. II. Zur Beschwerde im Einzelnen
1. Macht ein Dritter an einem gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht geltend, so dient das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG dazu, die Begründetheit eines Drittanspruchs für die laufende Vollstreckung zu klären; je nach Entscheidung darf ein bestimmter Ge- genstand in die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner einbezogen werden oder nicht (BGE 144 III 198 5.1.1; BGer 5A_1041/2017 vom 4. Februar 2019, E. 3.1). Das Widerspruchsverfahren kommt auch zur Anwendung, wenn Dritte an Arrestgegenständen eigene vorgehende Rechte geltend machen (Art. 275 SchKG).
2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (vgl. act. 58 S. 15, E. 5.2.2), bestim- men die Art. 107 und 108 SchKG die Parteirollenverteilung im Widerspruchsver- fahren. Vorinstanzlich war sowohl die Parteirollenverteilung für das Widerspruchs- verfahren für die 18 aus einem Schliessfach des Schuldners bei der D._____ AG gepfändeten Münzen und Medaillen als auch für das auf dem Konto (Nr. 4) des Schuldners bei der D._____ Switzerland AG gepfändete Guthaben von Fr. 537.50 strittig. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die Parteirollenverteilung im Wi- derspruchsverfahren nicht für alle Vermögenswerte gemeinsam festzulegen, son- dern es ist vielmehr für die einzelnen Werte je gesondert zu eruieren, wem die Klägerrolle zuzuteilen ist (vgl. act. 58 S. 16 f., E. 5.3.1). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Klägerrolle im Widerspruchsver- fahren bezüglich der 18 gepfändeten Münzen und Medaillen der Gläubigerin und diejenige im Verfahren um das gepfändete Guthaben der Drittansprecherin zuge- teilt (act. 58 S. 17 f. E. 5.3.2 und S. 18 f. E. 5.3.3). Im vorliegenden Beschwerde-
- 8 - verfahren ist nunmehr noch die Klägerrolle bezüglich der 18 gepfändeten Münzen und Medaillen strittig.
3. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den ge- pfändeten Münzen und Medaillen um bewegliche Sachen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG und Art. 108 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG handelt, weshalb für die Parteirollenverteilung entscheidend ist, in wessen Gewahrsam sich die Gegen- stände befanden. Dabei ist nach Gesetz und ständiger Bundesgerichtsrechtspre- chung die Klagefrist dann und nur dann dem Drittansprecher anzusetzen, wenn sich die streitige Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners befindet bzw. wenn ein Vierter – etwa eine Bank – Gewahrsam ausschliesslich für den Schuldner ausübt. In allen anderen Fällen, insbesondere also dann, wenn der Drittansprecher den Gewahrsam inne hat oder ihn mit dem Schuldner teilt, oder wenn ein Vierter den Gewahrsam für den Schuldner und den Dritten gemeinsam ausübt, dann ist die Klägerrolle dem Gläubiger zuzuteilen (BGE 121 III 185 [=Pra 85 Nr. 21] E. 2a; BGE 120 III 83 [= Pra 84 Nr. 108] E. 3a; BGE 87 III 11, E. 1; BGE 71 III 5; vgl. auch BSK SchKG I-STAEHELIN, 2. Aufl. 2010, Art. 107 N 9; BSK SchKG EB-STAEHELIN, EB zur 2. Aufl., Art. 107 ad N 9). 3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bedeutet Gewahrsam im Sinne der vorgenannten Bestimmungen die unmittelbare faktische Herrschaft über eine be- wegliche Sache, wobei sich diese Herrschaft in der von den rechtlichen Verhält- nissen losgelösten tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache äussert, vor allem in ihrem Gebrauch (act. 58 S. 16, E. 5.2.2; vgl. auch STAEHELIN, a.a.O., Art. 107 N 5). Massgebend für die Beurteilung der Frage, in wessen Gewahrsam sich die Münzen und Medaillen befanden, ist mit anderen Worten einzig, wem darüber tatsächlich Verfügungsgewalt zukam, wohingegen es keine Rolle spielt in wessen Eigentum sie sich nach der Auffassung des Betreibungsamtes bzw. der Aufsichtsbehörden vermutlich befanden (BGE 87 III 11, E. 1; BGE 83 III 28, BGE 76 III 9, E. 2; BGE 71 III 5, BGE 54 III 146). Die Vorinstanz hat deshalb in zutref- fender Weise ausgeführt, dass es für die Parteirollenverteilung im Widerspruchs- verfahren um die 18 gepfändeten Münzen und Medaillen einzig darauf ankomme, wer im Zeitpunkt des Arrestvollzuges den Gewahrsam daran ausgeübt habe
- 9 - (act. 58 S. 17, E. 5.3.1). Hierzu hat die Vorinstanz sodann weiter festgehalten, die Kontobeziehung bei der D._____ AG inklusive Schliessfach laute einzig auf den Schuldner, wobei die Drittansprecherin vom Schuldner bezüglich des Schliess- fachs bevollmächtigt worden sei. Neben dem Schuldner habe im Zeitpunkt des Arrestvollzuges aufgrund der ihr erteilten Vollmacht also auch die Drittanspreche- rin Zugriff auf die im Schliessfach befindlichen Gegenstände gehabt, weshalb sie bis zum Arrestvollzug auch jederzeit zur Bank hätte gehen und den Inhalt des Schliessfachs hätte behändigen können. Daraus ergebe sich, dass (auch) der Drittansprecherin bis zum Arrestvollzug die unmittelbare faktische Herrschaft über diese Vermögenswerte zugekommen sei; im Ergebnis habe sie deshalb mindes- tens (Mit-)Gewahrsam an den Vermögenswerten ausgeübt (act. 58 S. 18, E. 5.3.3.). 3.2 a) Soweit die Gläubigerin dieser Erwägung der Vorinstanz zunächst in tat- sächlicher Hinsicht (neu) entgegen hält, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon aus- gegangen, dass die Drittansprecherin physischen Zugriff auf das Schliessfach habe, lasse sich das Schliessfach doch nicht alleine mit der fraglichen Vollmacht und damit ohne Schlüssel oder vergleichbare Zugangsinstrumente öffnen (act. 55 S. 4 Rz. 6; S. 8 f. Rz. 27 ff.), ist diese Beanstandung bereits gestützt auf Art. 326 ZPO unbeachtlich. Dies gilt umso mehr, als die Gläubigerin vor Vor- instanz selbst davon ausging, die Drittansprecherin habe mit der ihr vom Schuld- ner ausgestellten Vollmacht den Inhalt des Schliessfaches jederzeit verifizieren können (act. 13 S. 9, Rz. 33), womit sie deren Zugangsmöglichkeit implizit aner- kannte. Ob die Drittansprecherin deshalb – wie die Gläubigerin neu vorbringt – vor Vorinstanz jemals behauptet hatte, den Schlüssel oder ein anderes Zugangsi- nstrument zum Schliessfach des Schuldners zu besitzen (act. 59 S. 8, Rz. 28), spielt keine Rolle, weil die Zugangsmöglichkeit der Drittansprecherin zum Schliessfach gar nicht umstritten war. Nur der Vollständigkeit halber ist deshalb hier anzufügen, dass die Gläubigerin im Übrigen auch nicht aufzeigt, weshalb die Feststellung der Vorinstanz im konkreten Fall offensichtlich falsch sein soll, son- dern sie sich vielmehr darauf beschränkt, in allgemeiner Weise und ohne Bezug- nahme zum konkreten Fall geltend zu machen, dass es zum Öffnen eines Schliessfachs einen Schlüssel oder ein Zugangsinstrument wie eine Karte brau-
- 10 - che (act. 59 S. 8, Rz. 27 ff.). Diese Beanstandung erwiese sich aus diesem Grund, käme es denn noch darauf an, auch als ungenügend begründet.
b) Weiter macht die Gläubigerin geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht ausser Acht gelassen, dass die Drittansprecherin gegenüber der D._____ Switzerland AG bis zum Arrestvollzug weder als Eigentümerin der im Bank- schliessfach vorgefundenen Gegenstände noch als Mitmieterin des Bankschliess- fachs, sondern nur als Bevollmächtigte des Schuldners aufgetreten sei (act. 55 S. 4, Rz. 8; act. 55 S. 4 Rz. 9; S. 12 Rz. 47 ff.). Bei diesem Vorbringen übersieht die Gläubigerin allerdings, dass sich sowohl das Auftreten der Drittansprecherin gegenüber der Bank und damit der von ihr erweckte Rechtsschein, als auch die Frage der tatsächlichen materiellen Berechtigung für die Verteilung der Parteirol- len im Widerspruchsverfahren als irrelevant erweist, wenn dieses – wie vorliegend
– bewegliche Sachen zum Gegenstand hat. In diesem Fall kommt es nämlich – wie bereits gesagt – einzig darauf an, ob der Drittansprecherin (neben dem Schuldner) tatsächliche Verfügungsgewalt und damit Gewahrsam an den sich im Schliessfach befindlichen Münzen und Medaillen zukam bzw. die Vierte, also die D._____, diesen Gewahrsam nicht nur für den Schuldner, sondern auch für die Drittansprecherin ausübte. Auf den Schein des besseren Rechts bzw. die wahr- scheinlichere (materielle) Berechtigung kommt es dahingegen nur dann an, wenn das Widerspruchsverfahren Rechte an unkörperlichen Pfändungsgegenständen wie Forderungen oder Anteile an Gemeinschaftsvermögen zum Gegenstand hat (vgl. etwa BGE 71 III 5, E. 1). Irrelevant ist es deshalb ebenfalls, wen die Bank als am Inhalt des Schliessfachs materiell berechtigt erachtete (act. 59 S.11, Rz. 43), weshalb es entgegen der Gläubigerin nicht von Bedeutung ist, ob die Drittanspre- cherin gegenüber der Bank vor dem Arrestvollzug jemals einen Anschein einer eigenen materiellen Berechtigung kund getan oder dieser gegenüber als Berech- tigte aufgetreten war (act. 59 S. 4, Rz. 10).
c) Die Gläubigerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, entgegen der Vor- instanz könne die Frage, wer Gewahrsam an einer Sache inne habe, nie völlig losgelöst von den rechtlichen Verhältnissen betrachtet werden, komme doch an- sonsten einem angestellten Gärtner oder einer Reinigungskraft, welche im Besitz
- 11 - eines Schlüssels für das Haus ihrer Arbeit- oder Auftraggeber seien, Mitgewahr- sam am Auto in der Garage oder den Bildern im Haus zu. Auch hätte ein Anwalt Mitgewahrsam an sich in einem Schliessfach befindlichen Sachen eines Klienten, nur weil er über eine Vollmacht des Klienten verfüge (act. 59 S. 9 f., Rz. 33 ff.). Die Gläubigerin geht bei diesem Vorbringen allerdings von einem falschen Ge- wahrsamsbegriff aus, ist es doch unzutreffend, dass die unmittelbare faktische Herrschaft an einem Haus- oder Garagenschlüssel mit der unmittelbaren fakti- schen Herrschaft über die sich im Haus oder der Garage befindlichen Gegen- stände gleichzusetzen ist. Vielmehr ist bei der Beurteilung der Frage, ob jeman- dem Gewahrsam an einer Sache zukommt, ohne Rücksicht auf das zwischen den involvierten Parteien bestehende Rechtsverhältnis darauf abzustellen, ob die ei- ner bestimmten Person obliegenden Funktionen ihr die tatsächliche Verfügungs- gewalt über einen bestimmten Gegenstand verschaffen oder nicht (vgl. etwa BGE 80 III 25; BGE 66 III 89), was in den von der Gläubigerin genannten Konstellatio- nen nicht der Fall ist bzw. im Falle des Anwalts anhand des Inhalts der Vollmacht zu prüfen wäre. Anders sieht es jedoch hier aus, verfügte die Drittansprecherin doch über eine Vollmacht, welche sie ausdrücklich dazu ermächtigte, alle dem Schuldner zustehenden Rechte so auszuüben, als wenn sie selbst die Mieterin des Schliessfaches wäre. Insbesondere kam ihr auch das Recht zu, über den In- halt des Schliessfachs zu verfügen und sie wurde ausserdem ausdrücklich er- mächtigt, Verfügungen zu ihren eigenen Gunsten zu treffen und den Vertrag mit der D._____ zu beenden (act. 3/10). Entsprechend hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass im Zeitpunkt des Arrestvollzuges aufgrund der ihr erteilten Voll- macht neben dem Schuldner auch die Drittansprecherin ohne Weiteres Zugriff auf die sich im Schliessfach befindlichen Vermögenswerte hatte, weshalb sie bis zum Arrestvollzug auch jederzeit zur Bank hätte gehen und den Inhalt des Schliess- fachs hätte behändigen können. Aufgrund dessen kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Drittansprecherin bis zum Arrestvollzug tatsächlich über die Vermögenswerte im Schliessfach verfügen konnte und ihr damit auch die un- mittelbare faktische Herrschaft über diese Vermögenswerte zugekommen sei, weshalb sie mindestens (Mit-)Gewahrsam an den Vermögenswerten ausgeübt
- 12 - habe (act. 58 S. 18, E. 5.3.3). Die entsprechenden Beanstandungen der Gläubi- gerin erweisen sich deshalb als unbegründet. Gleiches gilt sodann, wenn die Gläubigerin aus ihren vorgenannten Ausfüh- rungen dazu, dass der Gewahrsam nicht losgelöst von den übrigen rechtlichen Verhältnissen betrachtet werden könne, weiter ableiten will, dass dementspre- chend Gewahrsam nur bei unselbständigem Besitz anzunehmen sei (act. 55 S. 10, Rz. 36 ff.), verkennt sie doch, dass der Gewahrsam im Sinne von Art. 107 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG und Art. 108 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG einzig nach der tatsächli- chen Verfügungsgewalt zu bestimmen ist, weshalb sie aus dem Besitzesrecht nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. dazu auch etwa STAEHELIN, a.a.O., Art. 107 N 6; KuKo SchKG-ROHNER, 2. Aufl. 2014, Art. 108 N 3).
d) Schliesslich verweist die Gläubigerin wie bereits vor Vorinstanz darauf, dass die Drittansprecherin im Zeitpunkt des Arrestvollzuges im August 2017 be- reits vom Schuldner getrennt gelebt habe. Indes zielt diese Argumentation – ebenso wie die Frage nach dem Bestehen von Ansprüchen aus (russischem) Ehegüterrecht – auf die materielle Berechtigung der Drittansprecherin ab, welche keinen Einfluss auf die faktische Herrschaft und damit auf den Gewahrsam an sich hat. Für die Frage des Gewahrsams irrelevant ist sodann entgegen der Gläubigerin auch, dass der Schuldner die Vollmacht der Drittansprecherin jeder- zeit einseitig hätte widerrufen können (act. 59 S. 5 Rz. 12; S. 11 Rz. 44), ist doch unbestritten, dass er dies nicht getan hat. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht da- von ausgegangen, die Drittansprecherin habe im Zeitpunkt des Arrestvollzuges die Möglichkeit gehabt, faktisch über die Münzen und Medaillen verfügen können, und habe deshalb (Mit-)Gewahrsam ausgeübt (act. 58 S. 18, E. 5.3.3). 3.3 Die Beschwerde der Gläubigerin erweist sich damit insgesamt als unbe- gründet und ist deshalb abzuweisen.
4. Der Klarheit halber ist zuhanden des Betreibungsamtes Zürich 1 festzuhal- ten, dass die der Drittansprecherin mit Verfügung vom 7. September 2018 ange- setzte Frist von 20 Tagen zur Klage gegen die Bestreitung auf Feststellung ihres Anspruchs an der gepfändeten Forderung von Fr. 537.50 neu anzusetzen ist. Mit
- 13 - Bezug auf die in der Pfändung Nr. 3 gepfändeten Gegenstände Nrn. 1-18 (Mün- zen und Medaillen) ist sodann gemäss Disp.-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Ent- scheides vom 14. Mai 2019 das Widerspruchsverfahren nach Art. 108 SchKG einzuleiten und der Gläubigerin entsprechend Frist anzusetzen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugespro- chen.
3. Schriftliche Mitteilung an: − die Parteien, an die Drittansprecherin und Beschwerdegegnerin sowie den Arrest-, Pfändungsschuldner und Beschwerdegegner je unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 59); − das Betreibungsamt Zürich 1 unter Hinweis auf Erwägung II.4; − sowie an die Vorinstanz; je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 14 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
17. Oktober 2019