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71_III_5

BGE 71 III 5

Bundesgericht (BGE) ·III · 1945-01-19 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Beim Entscheid darüber, ob das Widerspruchsver- fahren nach Art. 106/107 oder nach Art. 109 SchKG durch- zuführen sei, kommt es, wenn wie hier Rechte an körper- lichen PIandungsgegenständen streitig sind, ausschliesslich auf die Gewahrsamsverhältnisse an, und bei der Beurtei- lung der Frage, in wessen Gewahrsam sich ein solcher Gegenstand befinde, ist allein massgebend, wer ihn in seiner tatsächlichen Venügungsgewalt hat (BGE 54 III 148). Nach dem Schein des bessern Rechts, auf den die kantonalen Instanzen abgestellt haben, richtet sich die Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 4. 7 Verteilung der Parteirollen im Prozesse nur dann, wenn das Widerspruchsvenahren Rechte an unkörperlichen Pfändungsgegenständen wie Forderungen oder Anteilen an Gemeinschaftsvermögen betrifft (BGE 67 III 52).

E. 2 Das Widerspruchsvenahren über Rechte an kör- perlichen Gegenständen ist nach der Rechtsprechlllig des Bundesgerichtes nicht nur dann nach Art. 109 SchKG durchzuführen, wenn der Dritte, dessen Ansprüche gerade zum Austrag zu bringen sind, an der streitigen Sache den Gewahrsam oder ~tgewahrsam hat, sondern auch dann, wenn ein anderer Dritter (ein Vierter) die tatsächliche Gewalt über die Sache im eigenen Namen ausübt (BGE 24 I 347 = Sep.Ausg. 1 S. 79, BGE 67 III 146). Hat jedoch ein solcher (vierter) Gewahrsamsinhaber den Gewahrsam nicht nur im eigenen Namen, sondern auch für den Schuld- ner inne, so sind eben die gesetzlichen Voraussetzungen für das Widerspruchsvenahren nach Art. 106/107 SchKG enüllt. Ein derartiger Fall liegt hier vor. Die Möbel-Pfister A.-G. übt die tatsächliche Gewalt über die streitigen Möbel nur zur Wahrnng des von ihr beanspruchten Retentionsrechtes aus. Im übrigen hat sie den Gewahrsam daran für den Schuldner inne, wogegen der Rekurrent trotz der Abtretung der Rechte aus dem Kaufvertrag keine tatsächliche Ver- fügnngsgewalt über die Möbel besitzt. Mit Recht hat also das Betreibungsamt die Eigentumsansprache des Rekur- renten nach Art. 106/107 SchKG behandelt. Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkura1cammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

3. Entscheid vom 19. Januar 1945 i. S. Fivlan. Wider~fahren. ParteiroZlenverteüung. I. Sind Rechte an körperlichen Gegenständen streitig, so richtet sich die Verteilung der ParteirollEln im Widerspruchsprozess a-usschliesslich nach den Gewahrsamsverhältnissen.

2. Übt der (vierte) Gewahrsamsinhaber den Gewahrsam nicht nur im eigenen Namen, sondern auch für den Schuldner aus, so ist nach Art. 106/107 SChKG vorzugehen. Tieroe oppoBition. Repartition de8 t'ßles de8 parti68 au '[Wooes.

1. Lorsque la contestation a pour objet des droits portant sur des choses corporelIes, la repartition des röles des parties au proces se fait exclusivement d'apres le critere de 1a possession.

2. Lorsque le detenteur detient non seulement en son nom mais aussi pour le compte du debiteur, ce Bont les art. 106 et lO7 LP qui sont applicables. Procedura di ri'lJBndicazione. Griterio per atabilire chi deve fMai attore 13 chi deve asswmere la parte di corwenuto neZ _ pt'0C6880.

1. Qu,ando Ja. contestazione abbia per oggetto dei diritti su cose corporali,la questione di sapere chi deve farsi- attore e chi deve assumere la parte di convenuto nel processo si risolve esclusivamente secondo il criterio del possesso.

2. Qua.ndo il detentore esercita la detenzione non solo per se ma altresi per conto deI debitore, si fa luogo alla procedura. sta.bilita. dagli art. 106 e 107 LEF. In der Betreibung Nr. 9011 /10507 des Betreibungsamtes Zürich ll, die W. Schmid gegen Heinrich Müller angehoben

6 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 3. hatte, wurden Möbel gepfändet, die Müller bei der Möbel- Pfister A.-G. gekauft und bis auf 10 % bezahlt, aber noch nicht bezogen hatte. Die Möbel-Pfister A.-G. machte laut PIandungsurkunde an diesen Möbeln für den Restkauf- preis und für Lagerspesen das Rete;ntionsrecht geltend, und Fritz Fivian beanspruchte sie auf Grund einer Zes- sionserklärung, mit der ihm Müller seine « gesamten Rechte und Pflichten» aus dem Kaufvertrage mit der Möbel- Pfister A.-G. abgetreten hatte, als sein Eigentum. Das Betreibungsamt eröffnete hierauf das Widerspruchsver- fahren, und zwar über das Retentionsrecht nach Art. 109 und über das Eigentum nach Art. 106/107 SchKG. Wäh- rend die Fristansetzung an Schmid zur Klage auf Aber- kennung des Retentionsrechts der Möbel-Pfister A.-G. unangefochten blieb, führte Fivian gegen die ihm zuge- stellte Fristansetzung zur Klage auf Feststellung seines Eigentums Beschwerde mit dem Antrage, sie sei aufzu- heben und das Betreibungsamt anzuweisen, den Gläubiger Schmid zur Klage gegen ihn aufzufordern. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde geschützt, die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen hat auf Rekurs des Gläubigers hin die Klägerrolle im Eigentumsprozess wiederum Fivian zugewiesen. Mit seinem Rekurs an das Bundesgericht erneuert Fivian seinen Beschwerdeantrag. Die Schuldbetreibunga- und Konkurs1cammer zieht in Erwägung :

1. - Beim Entscheid darüber, ob das Widerspruchsver- fahren nach Art. 106/107 oder nach Art. 109 SchKG durch- zuführen sei, kommt es, wenn wie hier Rechte an körper- lichen PIandungsgegenständen streitig sind, ausschliesslich auf die Gewahrsamsverhältnisse an, und bei der Beurtei- lung der Frage, in wessen Gewahrsam sich ein solcher Gegenstand befinde, ist allein massgebend, wer ihn in seiner tatsächlichen Venügungsgewalt hat (BGE 54 III 148). Nach dem Schein des bessern Rechts, auf den die kantonalen Instanzen abgestellt haben, richtet sich die Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 4. 7 Verteilung der Parteirollen im Prozesse nur dann, wenn das Widerspruchsvenahren Rechte an unkörperlichen Pfändungsgegenständen wie Forderungen oder Anteilen an Gemeinschaftsvermögen betrifft (BGE 67 III 52).

2. - Das Widerspruchsvenahren über Rechte an kör- perlichen Gegenständen ist nach der Rechtsprechlllig des Bundesgerichtes nicht nur dann nach Art. 109 SchKG durchzuführen, wenn der Dritte, dessen Ansprüche gerade zum Austrag zu bringen sind, an der streitigen Sache den Gewahrsam oder ~tgewahrsam hat, sondern auch dann, wenn ein anderer Dritter (ein Vierter) die tatsächliche Gewalt über die Sache im eigenen Namen ausübt (BGE 24 I 347 = Sep.Ausg. 1 S. 79, BGE 67 III 146). Hat jedoch ein solcher (vierter) Gewahrsamsinhaber den Gewahrsam nicht nur im eigenen Namen, sondern auch für den Schuld- ner inne, so sind eben die gesetzlichen Voraussetzungen für das Widerspruchsvenahren nach Art. 106/107 SchKG enüllt. Ein derartiger Fall liegt hier vor. Die Möbel-Pfister A.-G. übt die tatsächliche Gewalt über die streitigen Möbel nur zur Wahrnng des von ihr beanspruchten Retentionsrechtes aus. Im übrigen hat sie den Gewahrsam daran für den Schuldner inne, wogegen der Rekurrent trotz der Abtretung der Rechte aus dem Kaufvertrag keine tatsächliche Ver- fügnngsgewalt über die Möbel besitzt. Mit Recht hat also das Betreibungsamt die Eigentumsansprache des Rekur- renten nach Art. 106/107 SchKG behandelt. Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkura1cammer : Der Rekurs wird abgewiesen.