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54_III_146

BGE 54 III 146

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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146 SChuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 30. des fraglichen als Arrestobjekt bezeichneten Erbanspru- ches des Schuldners nicht früher feststellbar war trifft nicht zu, da die mangelnde Bestimmbarkeit der' Höhe einer (im übrigen genau präzisierten) Forderung deren Verarrestierung nicht hindert. Denmach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, und es werden demge- rnäss die beiden angefochtenen Arrestbefchle aufgehoben.

30. Entscheid vom 30. Kai 1928

i. S. Bezirksgerichtskasse llinwil. W i der s p r u c h s ver f a h T e n SchKG Art. 106 ff. Obt der Drittansprecher an dem von ihm angesprochenen Gegenstand den Mit g e w a h r sam aus, so ist die Frist zur Einreichung der Widerspruchsklage gemäss Art. 109 SchKG anzusetzen. Die Tatsache des Mitgewahrsams darf nicht daraus hergeleitet werden, dass das Betreibungsamt den Drittansprecher als Eigentümer erachtet. Die zur Bewirtschaftung eines vom Drittansprecher und vom Schuldner gemeinsam betriebenen Gewerbes verwendeten Gerätschaften sind als im Mitgewahrsam Beider zu er- achten, unbekümmert um die Intimsität und den Umfang der von Beiden hieb ei geleisteten Arbeit. . Revendication, art. 106 et suiv. LP. Si l~ ti~rs re~e~diquant a la garde conjointe de l'objet reven- dlque, le delaI pour ouvrir action doit etre fixe conformement a rart. 109 LP. L'exercice de la possession conjointe ne saurait etre deduit du fait que l'office des poursuites considere le tiers revendi- quant comme proprietaire. Les outils servant a la culture d'un domaine exploite en com- mun par le revendiquant et le debiteur doivent etre consideres comme soumis a la maitrise de fait des deux interesses sans qu'il y ait lieu de tenir compte de l'intensite et de l'eten~ due du travail fourni. Procedimento di rivendicazione, art. 106 e seg. LEF. Se. il terz? rivendicante e codentore dell'oggetto rivendicato 11 termme per procedere in giudizio sara fissato second~ ,Oart. 109 LEF. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30. 147 La eodetenzione non puö essere dedotta dal fatto, ehe l'Uffieio eonsidera il terzo eome proprietario. Gli utensili, ehe servono alla coltivazione in eomune di un fondo da parte deI rivendieante edel debitore, sono da ritenersi in detenzione di ambedue senza tener conto del- l'intensita edella durata deI Iavoro prestato da ognuno diloro. A. - Am 26. Januar 1928 pfändete das Betreibungsamt Gossau (Zürich) für die Gläubigergruppe 8 - zu der auch die Bezirksgerichtskasse Hinwil gehört - beim Schuldner Jakob Faust in Bertschikon-Gossau u. a. einen Bruggwagen und einen Graswagen. Diese Gegen- stände wurden in der Folge von der Mutter des Schuld- ners, Frau Elise Faust-Frischknecht, die mit dem Schuld- ner im gleichen Haushalte ~lebt, zu Eigentum ange- sprochen, worauf ihr das Betreibungsamt am 9. Februar 1928, nachdem dieser Anspruch von der Bezirksgerichts- kasse Hinwil bestritten worden war, gemäss Art. 107 SchKG Frist zur Einleitung der Widerspruchsklage ansetzte. B. - Hiegegen beschwerte sich die Eigentumsan- sprecherin bei den Aufsichtsbehörden, indem sie ver- langte, es sei die Frist gemäss Art. 109 SchKG den be- treibenden Gläubigern anzusetzen, da sie - die Be- schwerdeführerin - den Gewahrsam an den streitigen Gegenständen ausübe. C. - Mit Urteil vom 17. April 1928 hat die kantonale Aufsichtsbehörde dieses Begehren gutgeheissen. D. - Gegen diesen Entscheid hat die Bezirksgerichts- kasse Hinwil den Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Beschwerde der Eigentumsansprecherin abzuweisen und infolgedessen die vom Betreibungsamt gemäss Art. 107 SchKG erlassene Fristansetzung aufrecht- zuerhalten. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Die Vorinstanz stellt fest, dass die beiden streitigen AS 54 III - 1928 12 148 Schuldbetrejbungs- und Konkursrecht. N0 30. Pfändungsobjekte samt der Liegenschaft, auf der der Schuldner und seine Mutter wohnen, ursprünglich dem Schuldner gehört haben, in der Folge aber der Eigen- tums~nsprecherin verkauft oder abgetreten worden seien. Wenn es nun auch zutreffen möge, dass der Schuldner dennoch nach wie vor wie ein Eigentümer über die frag- lichen Objekte schalte und walte. so übe die Eigentums- ansprecherin, .die nach Vertrag EigentÜffierin geworden sei, doch mindestens den Mitgewahrsam an diesen Gegen- ständen aus, in welchen Fällen die Frist zur Einreichung der Widerspruchsklage nach Art. 109 SchKG anzusetzen sei. Diese letztere Schlussfolgerung entspricht der stän- digen Rechtssprechung des Bundesgerichtes (vgl. statt vieler BGE 35 I S. 793 Erw. 3 --.: Sep. Ausg. 12 S. 251 Erw. 3 und die daselbst angeführten früheren Entscheide); doch erscheint es verfehlt, wenn die Vorinstanz der Eigentumsansprecherin deshalb einen Mitgewahrsam zu- erkennen will, weil sie auf Grund eines Kaufvertrages Eigentümerin der streitigen Objekte geworden sei. Die Feststellung des Eigentums, d. h. die Feststellung, ob der fragliche Kaufvertrag gültig war, soll ja gerade durch das nunmehr einzuleitende Widerspruchsverfahren abge- klärt werden; infolgedessen geht es nicht an, aus diesem Vertrag irgendwelche rechtlicl;ten Konsequenzen für die Gewahrsamsfrage herleiten zu wollen. Die Frage, in wessen Gewahrsam sich ein Gegenstand befinde, richtet sich einzig darnach, wer den Gegenstand in seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt hat; dabei spielt keine RoHe, in wessen Eigentum er sich nach der Auffassung des Betreibungsbeamten bezw. der Aufsichtsbehörden vermutlich befindet.

2. - .Das Bundesgericht gelangt indessen, entgegen der Auffassung des Rekurrenten, trotzdem zu derselben Lösung wie die Vorinstanz. Aus den Feststellungen der untern kantonalen Instanz, die von der Rekurrentin nicht angefochten worden sind, ergibt sich nämlich, dass die Eigentumsansprecherin und der Schuldner einen gemeinsamen Haushalt führen und das Heimwesen Schuldbetreiliungs- und Konkursrecht. N° 30. 149 gemeinsam verwalten. Daraus muss geschlossen werden, dass die bei der Bewirtschaftung dieses Heimwesens verwendeten Gerätschaften, zu denen auch die hier streitigen Pfändungsobjekte gehören, im Mitgewahrsam des Schuldners und der Eigentumsansprecherin stehen. Nun behauptet die Rekurrentin allerdings, die Eigen- tumsansprecherin sei eine alte Frau von wenig Lebenser- fahrung und wäre daher niemals im Stande, ihr Heim- wesen allein zu verwalten. Ihre Rolle sei daher derart geringfügig, dass hier eine Ausnahme gemacht werden müsse von dem Grundsatze, wonach bei Mitgewahrsam die Frist gemäss Art. 109 SchKG anzusetzen sei. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Es war, wie das Bundesgericht schon früher festgestellt hat (vgl. BGE 22 S. 303), nicht die Meinung des Gesetzgebers, dass der Betreibungsbeamte bei der Beurteilung der Gewahr- samsfrage sich in weitgehende UntersuchUlIgen tat- sächlicher und rechtlicher Natur einzulassen habe. Das wäre aber erforderlich, wenn der Betreibungsbeamte in Fällen, wie dem vorliegenden, nicht nur die Tatsache des Mitgewahrsams festzustellen hätte, sondern auch Untersuchungen über Art und Umfang der Betätigung der einzelnen Mitgewahrsamsinhaber anstellen und diese gegeneinander abwägen müsste. Dies kann schon aus praktischen Gründen nicht verlangt werden, ganz abge- sehen davon, dass auch nicht erfindlich wäre, in welcher Weise diese Abwägung zu erfolgen hätte; denn der blosse Umstand, dass die vom Schuldner in einem von diesem mit einem Eigentumsansprecher gemeinsam be- triebenen Gewerbe geleistete Arbeit diejenige des letztern an Intensität übertrifft, vermöchte noch nicht zu recht- fertigen, dass die für den Schuldner sprechende Eigen- tumsvermutung für stärker erachtet und infolgedessen die Frist gemäss Art. 107 SchKG angesetzt werden müsste. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.