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SChuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 30.
des fraglichen als Arrestobjekt bezeichneten Erbanspru-
ches des Schuldners nicht früher feststellbar war trifft
nicht zu, da die mangelnde Bestimmbarkeit der' Höhe
einer (im übrigen genau präzisierten) Forderung deren
Verarrestierung nicht hindert.
Denmach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, und es werden demge-
rnäss die beiden angefochtenen Arrestbefchle aufgehoben.
30. Entscheid vom 30. Kai 1928
i. S. Bezirksgerichtskasse llinwil.
W i der s p r u c h s ver f a h T e n SchKG Art. 106 ff.
Obt der Drittansprecher an dem von ihm angesprochenen
Gegenstand den Mit g e w a h r sam aus, so ist die
Frist zur Einreichung der Widerspruchsklage gemäss Art.
109 SchKG anzusetzen.
Die Tatsache des Mitgewahrsams darf nicht daraus hergeleitet
werden, dass das Betreibungsamt den Drittansprecher als
Eigentümer erachtet.
Die zur Bewirtschaftung eines vom Drittansprecher und vom
Schuldner gemeinsam betriebenen Gewerbes verwendeten
Gerätschaften sind als im Mitgewahrsam Beider zu er-
achten, unbekümmert um die Intimsität und den Umfang
der von Beiden hieb ei geleisteten Arbeit.
.
Revendication, art. 106 et suiv. LP.
Si l~ ti~rs re~e~diquant a la garde conjointe de l'objet reven-
dlque, le delaI pour ouvrir action doit etre fixe conformement
a rart. 109 LP.
L'exercice de la possession conjointe ne saurait etre deduit
du fait que l'office des poursuites considere le tiers revendi-
quant comme proprietaire.
Les outils servant a la culture d'un domaine exploite en com-
mun par le revendiquant et le debiteur doivent etre consideres
comme soumis a la maitrise de fait des deux interesses
sans qu'il y ait lieu de tenir compte de l'intensite et de l'eten~
due du travail fourni.
Procedimento di rivendicazione, art. 106 e seg. LEF.
Se. il terz? rivendicante e codentore dell'oggetto rivendicato
11 termme per procedere in giudizio sara fissato second~
,Oart. 109 LEF.
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La eodetenzione non puö essere dedotta dal fatto, ehe l'Uffieio
eonsidera il terzo eome proprietario.
Gli utensili, ehe servono alla coltivazione in eomune di un
fondo da parte deI rivendieante edel debitore, sono da
ritenersi in detenzione di ambedue senza tener conto del-
l'intensita edella durata deI Iavoro prestato da ognuno diloro.
A. -
Am 26. Januar 1928 pfändete das Betreibungsamt
Gossau (Zürich) für die Gläubigergruppe 8 -
zu der
auch die Bezirksgerichtskasse Hinwil gehört -
beim
Schuldner Jakob Faust in Bertschikon-Gossau u. a.
einen Bruggwagen und einen Graswagen. Diese Gegen-
stände wurden in der Folge von der Mutter des Schuld-
ners, Frau Elise Faust-Frischknecht, die mit dem Schuld-
ner im gleichen Haushalte ~lebt, zu Eigentum ange-
sprochen, worauf ihr das Betreibungsamt am 9. Februar
1928, nachdem dieser Anspruch von der Bezirksgerichts-
kasse Hinwil bestritten worden war, gemäss Art. 107
SchKG Frist zur Einleitung der Widerspruchsklage
ansetzte.
B. -
Hiegegen beschwerte sich die Eigentumsan-
sprecherin bei den Aufsichtsbehörden, indem sie ver-
langte, es sei die Frist gemäss Art. 109 SchKG den be-
treibenden Gläubigern anzusetzen, da sie -
die Be-
schwerdeführerin -
den Gewahrsam an den streitigen
Gegenständen ausübe.
C. -
Mit Urteil vom 17. April 1928 hat die kantonale
Aufsichtsbehörde dieses Begehren gutgeheissen.
D. -
Gegen diesen Entscheid hat die Bezirksgerichts-
kasse Hinwil den Rekurs an das Bundesgericht erklärt
mit dem Begehren, es sei in Aufhebung des angefochtenen
Entscheides die Beschwerde der Eigentumsansprecherin
abzuweisen und infolgedessen die vom Betreibungsamt
gemäss Art. 107 SchKG erlassene Fristansetzung aufrecht-
zuerhalten.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Die Vorinstanz stellt fest, dass die beiden streitigen
AS 54 III -
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Pfändungsobjekte samt der Liegenschaft, auf der der
Schuldner und seine Mutter wohnen, ursprünglich dem
Schuldner gehört haben, in der Folge aber der Eigen-
tums~nsprecherin verkauft oder abgetreten worden seien.
Wenn es nun auch zutreffen möge, dass der Schuldner
dennoch nach wie vor wie ein Eigentümer über die frag-
lichen Objekte schalte und walte. so übe die Eigentums-
ansprecherin, .die nach Vertrag EigentÜffierin geworden
sei, doch mindestens den Mitgewahrsam an diesen Gegen-
ständen aus, in welchen Fällen die Frist zur Einreichung
der Widerspruchsklage nach Art. 109 SchKG anzusetzen
sei. Diese letztere Schlussfolgerung entspricht der stän-
digen Rechtssprechung des Bundesgerichtes (vgl. statt
vieler BGE 35 I S. 793 Erw. 3 --.: Sep. Ausg. 12 S. 251
Erw. 3 und die daselbst angeführten früheren Entscheide);
doch erscheint es verfehlt, wenn die Vorinstanz der
Eigentumsansprecherin deshalb einen Mitgewahrsam zu-
erkennen will, weil sie auf Grund eines Kaufvertrages
Eigentümerin der streitigen Objekte geworden sei. Die
Feststellung des Eigentums, d. h. die Feststellung, ob
der fragliche Kaufvertrag gültig war, soll ja gerade durch
das nunmehr einzuleitende Widerspruchsverfahren abge-
klärt werden; infolgedessen geht es nicht an, aus diesem
Vertrag irgendwelche rechtlicl;ten Konsequenzen für
die Gewahrsamsfrage herleiten zu wollen. Die Frage,
in wessen Gewahrsam sich ein Gegenstand befinde,
richtet sich einzig darnach, wer den Gegenstand in seiner
tatsächlichen Verfügungsgewalt hat; dabei spielt keine
RoHe, in wessen Eigentum er sich nach der Auffassung
des Betreibungsbeamten bezw. der Aufsichtsbehörden
vermutlich befindet.
2. -
.Das Bundesgericht gelangt indessen, entgegen der
Auffassung des Rekurrenten, trotzdem zu derselben
Lösung wie die Vorinstanz. Aus den Feststellungen der
untern kantonalen Instanz, die von der Rekurrentin
nicht angefochten worden sind, ergibt sich nämlich,
dass die Eigentumsansprecherin und der Schuldner einen
gemeinsamen Haushalt führen und das Heimwesen
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gemeinsam verwalten. Daraus muss geschlossen werden,
dass die bei der Bewirtschaftung dieses Heimwesens
verwendeten Gerätschaften, zu denen auch die hier
streitigen Pfändungsobjekte gehören, im Mitgewahrsam
des Schuldners und der Eigentumsansprecherin stehen.
Nun behauptet die Rekurrentin allerdings, die Eigen-
tumsansprecherin sei eine alte Frau von wenig Lebenser-
fahrung und wäre daher niemals im Stande, ihr Heim-
wesen allein zu verwalten. Ihre Rolle sei daher derart
geringfügig, dass hier eine Ausnahme gemacht werden
müsse von dem Grundsatze, wonach bei Mitgewahrsam
die Frist gemäss Art. 109 SchKG anzusetzen sei. Dieser
Auffassung kann nicht beigetreten werden. Es war, wie
das Bundesgericht schon früher festgestellt hat (vgl. BGE
22 S. 303), nicht die Meinung des Gesetzgebers, dass
der Betreibungsbeamte bei der Beurteilung der Gewahr-
samsfrage sich in weitgehende UntersuchUlIgen tat-
sächlicher und rechtlicher Natur einzulassen habe. Das
wäre aber erforderlich, wenn der Betreibungsbeamte
in Fällen, wie dem vorliegenden, nicht nur die Tatsache
des Mitgewahrsams festzustellen hätte, sondern auch
Untersuchungen über Art und Umfang der Betätigung
der einzelnen Mitgewahrsamsinhaber anstellen und diese
gegeneinander abwägen müsste. Dies kann schon aus
praktischen Gründen nicht verlangt werden, ganz abge-
sehen davon, dass auch nicht erfindlich wäre, in welcher
Weise diese Abwägung zu erfolgen hätte; denn der
blosse Umstand, dass die vom Schuldner in einem von
diesem mit einem Eigentumsansprecher gemeinsam be-
triebenen Gewerbe geleistete Arbeit diejenige des letztern
an Intensität übertrifft, vermöchte noch nicht zu recht-
fertigen, dass die für den Schuldner sprechende Eigen-
tumsvermutung für stärker erachtet und infolgedessen
die Frist gemäss Art. 107 SchKG angesetzt werden
müsste.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.