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54_III_146

BGE 54 III 146

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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SChuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 30.

des fraglichen als Arrestobjekt bezeichneten Erbanspru-

ches des Schuldners nicht früher feststellbar war trifft

nicht zu, da die mangelnde Bestimmbarkeit der' Höhe

einer (im übrigen genau präzisierten) Forderung deren

Verarrestierung nicht hindert.

Denmach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen, und es werden demge-

rnäss die beiden angefochtenen Arrestbefchle aufgehoben.

30. Entscheid vom 30. Kai 1928

i. S. Bezirksgerichtskasse llinwil.

W i der s p r u c h s ver f a h T e n SchKG Art. 106 ff.

Obt der Drittansprecher an dem von ihm angesprochenen

Gegenstand den Mit g e w a h r sam aus, so ist die

Frist zur Einreichung der Widerspruchsklage gemäss Art.

109 SchKG anzusetzen.

Die Tatsache des Mitgewahrsams darf nicht daraus hergeleitet

werden, dass das Betreibungsamt den Drittansprecher als

Eigentümer erachtet.

Die zur Bewirtschaftung eines vom Drittansprecher und vom

Schuldner gemeinsam betriebenen Gewerbes verwendeten

Gerätschaften sind als im Mitgewahrsam Beider zu er-

achten, unbekümmert um die Intimsität und den Umfang

der von Beiden hieb ei geleisteten Arbeit.

.

Revendication, art. 106 et suiv. LP.

Si l~ ti~rs re~e~diquant a la garde conjointe de l'objet reven-

dlque, le delaI pour ouvrir action doit etre fixe conformement

a rart. 109 LP.

L'exercice de la possession conjointe ne saurait etre deduit

du fait que l'office des poursuites considere le tiers revendi-

quant comme proprietaire.

Les outils servant a la culture d'un domaine exploite en com-

mun par le revendiquant et le debiteur doivent etre consideres

comme soumis a la maitrise de fait des deux interesses

sans qu'il y ait lieu de tenir compte de l'intensite et de l'eten~

due du travail fourni.

Procedimento di rivendicazione, art. 106 e seg. LEF.

Se. il terz? rivendicante e codentore dell'oggetto rivendicato

11 termme per procedere in giudizio sara fissato second~

,Oart. 109 LEF.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30.

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La eodetenzione non puö essere dedotta dal fatto, ehe l'Uffieio

eonsidera il terzo eome proprietario.

Gli utensili, ehe servono alla coltivazione in eomune di un

fondo da parte deI rivendieante edel debitore, sono da

ritenersi in detenzione di ambedue senza tener conto del-

l'intensita edella durata deI Iavoro prestato da ognuno diloro.

A. -

Am 26. Januar 1928 pfändete das Betreibungsamt

Gossau (Zürich) für die Gläubigergruppe 8 -

zu der

auch die Bezirksgerichtskasse Hinwil gehört -

beim

Schuldner Jakob Faust in Bertschikon-Gossau u. a.

einen Bruggwagen und einen Graswagen. Diese Gegen-

stände wurden in der Folge von der Mutter des Schuld-

ners, Frau Elise Faust-Frischknecht, die mit dem Schuld-

ner im gleichen Haushalte ~lebt, zu Eigentum ange-

sprochen, worauf ihr das Betreibungsamt am 9. Februar

1928, nachdem dieser Anspruch von der Bezirksgerichts-

kasse Hinwil bestritten worden war, gemäss Art. 107

SchKG Frist zur Einleitung der Widerspruchsklage

ansetzte.

B. -

Hiegegen beschwerte sich die Eigentumsan-

sprecherin bei den Aufsichtsbehörden, indem sie ver-

langte, es sei die Frist gemäss Art. 109 SchKG den be-

treibenden Gläubigern anzusetzen, da sie -

die Be-

schwerdeführerin -

den Gewahrsam an den streitigen

Gegenständen ausübe.

C. -

Mit Urteil vom 17. April 1928 hat die kantonale

Aufsichtsbehörde dieses Begehren gutgeheissen.

D. -

Gegen diesen Entscheid hat die Bezirksgerichts-

kasse Hinwil den Rekurs an das Bundesgericht erklärt

mit dem Begehren, es sei in Aufhebung des angefochtenen

Entscheides die Beschwerde der Eigentumsansprecherin

abzuweisen und infolgedessen die vom Betreibungsamt

gemäss Art. 107 SchKG erlassene Fristansetzung aufrecht-

zuerhalten.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Die Vorinstanz stellt fest, dass die beiden streitigen

AS 54 III -

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Schuldbetrejbungs- und Konkursrecht. N0 30.

Pfändungsobjekte samt der Liegenschaft, auf der der

Schuldner und seine Mutter wohnen, ursprünglich dem

Schuldner gehört haben, in der Folge aber der Eigen-

tums~nsprecherin verkauft oder abgetreten worden seien.

Wenn es nun auch zutreffen möge, dass der Schuldner

dennoch nach wie vor wie ein Eigentümer über die frag-

lichen Objekte schalte und walte. so übe die Eigentums-

ansprecherin, .die nach Vertrag EigentÜffierin geworden

sei, doch mindestens den Mitgewahrsam an diesen Gegen-

ständen aus, in welchen Fällen die Frist zur Einreichung

der Widerspruchsklage nach Art. 109 SchKG anzusetzen

sei. Diese letztere Schlussfolgerung entspricht der stän-

digen Rechtssprechung des Bundesgerichtes (vgl. statt

vieler BGE 35 I S. 793 Erw. 3 --.: Sep. Ausg. 12 S. 251

Erw. 3 und die daselbst angeführten früheren Entscheide);

doch erscheint es verfehlt, wenn die Vorinstanz der

Eigentumsansprecherin deshalb einen Mitgewahrsam zu-

erkennen will, weil sie auf Grund eines Kaufvertrages

Eigentümerin der streitigen Objekte geworden sei. Die

Feststellung des Eigentums, d. h. die Feststellung, ob

der fragliche Kaufvertrag gültig war, soll ja gerade durch

das nunmehr einzuleitende Widerspruchsverfahren abge-

klärt werden; infolgedessen geht es nicht an, aus diesem

Vertrag irgendwelche rechtlicl;ten Konsequenzen für

die Gewahrsamsfrage herleiten zu wollen. Die Frage,

in wessen Gewahrsam sich ein Gegenstand befinde,

richtet sich einzig darnach, wer den Gegenstand in seiner

tatsächlichen Verfügungsgewalt hat; dabei spielt keine

RoHe, in wessen Eigentum er sich nach der Auffassung

des Betreibungsbeamten bezw. der Aufsichtsbehörden

vermutlich befindet.

2. -

.Das Bundesgericht gelangt indessen, entgegen der

Auffassung des Rekurrenten, trotzdem zu derselben

Lösung wie die Vorinstanz. Aus den Feststellungen der

untern kantonalen Instanz, die von der Rekurrentin

nicht angefochten worden sind, ergibt sich nämlich,

dass die Eigentumsansprecherin und der Schuldner einen

gemeinsamen Haushalt führen und das Heimwesen

Schuldbetreiliungs- und Konkursrecht. N° 30.

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gemeinsam verwalten. Daraus muss geschlossen werden,

dass die bei der Bewirtschaftung dieses Heimwesens

verwendeten Gerätschaften, zu denen auch die hier

streitigen Pfändungsobjekte gehören, im Mitgewahrsam

des Schuldners und der Eigentumsansprecherin stehen.

Nun behauptet die Rekurrentin allerdings, die Eigen-

tumsansprecherin sei eine alte Frau von wenig Lebenser-

fahrung und wäre daher niemals im Stande, ihr Heim-

wesen allein zu verwalten. Ihre Rolle sei daher derart

geringfügig, dass hier eine Ausnahme gemacht werden

müsse von dem Grundsatze, wonach bei Mitgewahrsam

die Frist gemäss Art. 109 SchKG anzusetzen sei. Dieser

Auffassung kann nicht beigetreten werden. Es war, wie

das Bundesgericht schon früher festgestellt hat (vgl. BGE

22 S. 303), nicht die Meinung des Gesetzgebers, dass

der Betreibungsbeamte bei der Beurteilung der Gewahr-

samsfrage sich in weitgehende UntersuchUlIgen tat-

sächlicher und rechtlicher Natur einzulassen habe. Das

wäre aber erforderlich, wenn der Betreibungsbeamte

in Fällen, wie dem vorliegenden, nicht nur die Tatsache

des Mitgewahrsams festzustellen hätte, sondern auch

Untersuchungen über Art und Umfang der Betätigung

der einzelnen Mitgewahrsamsinhaber anstellen und diese

gegeneinander abwägen müsste. Dies kann schon aus

praktischen Gründen nicht verlangt werden, ganz abge-

sehen davon, dass auch nicht erfindlich wäre, in welcher

Weise diese Abwägung zu erfolgen hätte; denn der

blosse Umstand, dass die vom Schuldner in einem von

diesem mit einem Eigentumsansprecher gemeinsam be-

triebenen Gewerbe geleistete Arbeit diejenige des letztern

an Intensität übertrifft, vermöchte noch nicht zu recht-

fertigen, dass die für den Schuldner sprechende Eigen-

tumsvermutung für stärker erachtet und infolgedessen

die Frist gemäss Art. 107 SchKG angesetzt werden

müsste.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.