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27_I_441

BGE 27 I 441

Bundesgericht (BGE) · 1901-11-14 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

77. Urteil vom 14. November 1901 in Sachen Zai=Kappeler gegen Obergericht Aargau, bezw. Schultheß. Gerichtsstand für Pressvergehen (Beleidigung durch Druckschriften). Begehungsort. — Beleidigung durch Brief. — Verbreitung einer von einem Dritten verfassten injuriösen Druckschrift durch Zusendung an verschiedene Personen. — Rechtsverweigerung durch Verweigerung rechtlichen Gehörs? — Die Würdigung der Akten daraufhin, ob die Vorinstanz mit Recht den Thatbestand einer Injurie angenommen habe, ist nicht Sache des Bundesgerichts als Staatsgerichtshofes. A. Der Rekurrent Zai=Kappeler ist Verfasser eines Flugblattes: „Beilage des „„Badener Tagblatt““, Die Windischer Wasserkraft¬ Affaire,“ das auf seine Veranlassung ohne Angabe des Druck¬ ortes gedruckt worden war. Dem „Badener Tagblatt“ scheint es zwar thatsächlich zur Verbreitung nicht beigegeben worden zu sein. Dagegen verbreitete es Zai=Kappeler von seinem Wohnorte Turgi (Bezirk Baden) aus in der Weise, daß er es durch die Post sämtlichen Mitgliedern des aargauischen Großen Rates, nament¬ lich auch den im Bezirk Brugg wohnhaften, zusandte. Dieses Flugblatt enthält Angriffe gegen den Rekursgegner Fürsprech Schultheß in Brugg, indem darin erklärt wurde, derselbe habe sich der Verläumdung schuldig gemacht, ec. B. Sodann verbreitete Zai=Kappeler von Turgi aus Exem¬ plare des „Basler Volksblattes“ Nr. 46 vom 26. Februar 1900 welche Nummer einen Artikel betitelt „Edle Seelen“ enthält, in dem sich ebenfalls heftige Ausfälle gegen Fürsprech Schultheß vorfinden. Der Artikel ist laut der Behauptung Zais (welche die kantonalen Instanzen, wie es scheint, als richtig ansahen) von ihm weder verfaßt noch inspiriert worden. Dagegen hat ihn Zai von sich aus gleichfalls an sämtliche Großräte des Kantons Aar¬ gau durch die Post versandt. C. Im weitern entsprangen aus nachfolgenden Verumständungen

Differenzen zwischen Zai=Kappeler und Fürsprech Schultheß: Der Vater Zais, Paolo Giacomo Zai, hatte Schultheß mit der Geltend¬ machung von Alimentationsansprüchen gegenüber seinem Sohne beauftragt. Schultheß führte mit Zai in der Sache briefliche Unterhandlungen. Durch zwei der von Zai an ihn gerichteten Schreiben fühlte sich nun Schultheß in seiner Ehre betroffen: Zunächst hatte Zai, als Antwort auf einen ersten Brief, den Schultheß in der Sache am 29. Dezember 1899 an Zai richtete, sich unter anderm geäußert wie folgt: „Ihr Brief ist ein furcht¬ bar leichtsinniger Anklageakt, den sie bald werden bereuen müssen Ehe und bevor Sie eine solche Anschuldigung gegen mich

* * schleudern und solche Drohbriefe schreiben, hätten Sie doch alles ruhig untersuchen sollen und sich nicht von Ihrem Hasse blenden lassen.“ Der andere von Schultheß als für ihn injuriös betrachtete Brief Zais, mit Datum vom 10. Januar 1900, ist die Antwort auf ein Schreiben von Schultheß vom 9. dieses Monats, im wesentlichen folgenden Inhaltes: Vater Zai sei diesen Morgen beim italienischen Konsul in Zürich gewesen. (Schultheß hatte nämlich am 7. Januar 1900 eine Unterhandlung vor dem Kon¬ sul zum Zwecke gütlicher Verständigung vorgeschlagen und Zai diesen Vorschlag am 9. Januar mit folgendem Telegramm an¬ genommen: „Besten Dank. Belieben Sie den Herrn an das Kon¬ sulat in Zürich zu weisen, wo er erwartet ist. Zai.“) Nun er¬ kläre aber Vater Zai, daß sein Sohn nichts bezahlen wolle. Ob das ganz genau sei, wisse er, Schultheß, nicht. Nachdem er sich einmal der Sache angenommen, müsse doch irgend eine Löfung eintreten und könne er Vater Zai, dessen Zustand, wie ihm scheine, kein guter sei, nicht schlechthin die Thüre weisen. Vater Zai habe ihm die einliegenden Bedingungen übergeben, die er, Schultheß, selbst nicht lesen könne und daher nicht kenne. Vater Zai habe ihm mündlich erklärt, er werde hier bleiben und sterben, wenn ihm sein Sohn nicht die Heimkehr unter ehrenvollen Bedingungen ermögliche. Darunter verstehe er die Anzahlung von 4000 Fr., damit er seinen Gläubigern etwas geben könne, und eine Pension von 300 Fr. pro Monat. Über den ersten Punkt spreche sich Schultheß nicht aus, finde dagegen, daß über den zweiten eine Einigung sollte erzielt werden können. Zai möge, wenn er auch überzeugt sein sollte, bis jetzt genug gethan zu haben, freiwillig entgegenkommen und eine ordentliche Pension gewähren. Schult¬ heß werde dann versuchen, ob Vater Zai von der Forderung auf Anzahlung eines Kapitals nicht abgehen werde. Würde Schultheß diesem die Thüre weisen, so ginge er zu jemand anders und Zai hätte nichts davon. In einem Entgegenkommen liege für Zai nicht der geringste Vorwurf. In der hier in Frage stehenden Antwort hierauf vom 10. Ja¬ nuar 1900 bemerkt zunächst Zai: Zu seinem Bedauern habe Schultheß laut dem gestrigen Briefe seine Ansicht wieder geändert; Vater Zai habe freilich durch das Konsulat die einzig mögliche Offerte erhalten und jeder wahrhaft aufrichtig fühlende Mensch sollte wünschen, daß der arme Greis schleunigst zu seinen Töch¬ tern zurückgebracht werde, die besser als fremde Menschen für ihn sorgen würden, „sicherlich besser, fährt der Brief sodann wörtlich fort, „als Nationalrat Jäger, der nichts nobleres zu ersinnen „wußte, als der Gesandschaft in Bern falsche Nachrichten zu über¬ „mitteln und dem alten Mann anzugeben, er habe auf mindestens Aber es „dreihundert Franken monatlich von mir Anrecht. „handelt sich ja, wie es deutlich aus dem mir übermittelten Ulti¬ „matum hervorgeht, nicht um Pensionierung, sondern um größere „Erpressungen, zu welchen der arme Greis eben mißbraucht wird. „Traurige Campagne, trauriger Beutezug. Ich muß Ihnen aber „erklären, daß ich an der letzten Proposition, die der Konsul er¬ „hielt, nichts mehr beizufügen weiß. Handeln Sie nach Ihrem „Gewissen." D. Auf Grund dieser brieflichen Außerungen erhob Fürsprech Schultheß gegen Zai=Kappeler vor Bezirksgericht Brugg Straf¬ klage wegen Ehrbeleidigung, welche Klage er nachträglich auch auf die sub A und B erwähnten Angriffe Zais durch die Drucker¬ presse ausdehnte. E. Diesen letztern Klagepunkten gegenüber bestritt Zai die Kompetenz des angerufenen Gerichtes unter Berufung auf Art. 28 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes, welcher bestimmt: „Vergehen durch die Presse sind in demjenigen Bezirke einzuklagen, wo die Schrift gedruckt wurde.“ Gemäß dieser Gesetzesvorschrift, machte der Beklagte geltend, sei die angeblich durch das Flugblatt „Die

Windischer Wasserkrafts=Affaire“ begangene Ehrverletzung in Ba¬ den und die auf die Verbreitung des Artikels „Edle Seelen“ gestützte in Basel einzuklagen. Gegenüber den auf den Brief vom 10. Januar 1900 gestützten Beschuldigungen wandte Zai ein: Diese Beschuldigungen seien nicht gegen Schultheß gerichtet, sondern gegen Freunde des Vaters Zai, die diesen von Italien aus anstiften, gegen den Sohn vor¬ zugehen, um von letzterm größere Kapitalsummen zu erhalten. F. Das Bezirksgericht Brugg erklärte die Gerichtsstandseinrede in beiden Beziehungen als unbegründet. Hinsichtlich des Flug¬ blattes nahm es an, daß man es mit einem der brieflichen In¬ jurie adäquaten Vergehen zu thun habe und daß die Berufung auf Art. 28 cit. nicht zutreffe, weil auf dem Flugblatt Namen und Wohnort des Druckers nicht genannt seien. Anderseits, nahm das Gericht an, könne in der selbständigen Versendung des Ar¬ tikels „Edle Seelen“ ohne Rücksicht auf ein in Basel begangenes Preßdelikt, eine neue Beleidigung liegen, für deren Bestrafung es zuständig sei. In der Sache selbst sah das Bezirksgericht den injuriösen Charakter sowohl dieser beiden Druckschriften, als der von Schult¬ heß eingeklagten brieflichen Außerungen als gegeben an. Hinsicht¬ lich des Flugblattes „Die Windischer Wasserkraft=Affaire“, stellte es dabei ausdrücklich auf die Verfasserschaft Zais ab. In letzterer Beziehung führt das Urteil zunächst aus, daß Schultheß durch den Brief Zais vom 30. Dezember 1899 an seiner Ehre beleidigt worden sei und fährt dann fort: „Das „nämliche gilt vom Briefe des Beklagten vom 10. Januar 1900, „worin der Kläger der Teilnahme an einem Erpressungsfeldzuge „bezichtigt und sein Vorgehen als „„traurige Campagne, trauriger Beutezug““ bezeichnet wird. Für diese injuriösen Zulagen ist der „Beklagte angemessen zu bestrafen.“ Über die Frage, ob Zai mit den genannten Außerungen Schultheß habe treffen wollen, spricht sich das Urteil nicht aus. In seinem Dispositiv lautet dasselbe dahin, daß Zai der Ehr¬ verletzung schuldig und zu einer Geldbuße von 200 Fr., eventuell zu. 50 Tagen Gefangenschaft samt den Kosten der Gegenpartei und des Staates verurteilt sei, daß die Ehrverletzung von Richter¬ amtswegen aufgehoben und der Kläger Schultheß berechtigt werde, das Urteilsdispositiv sämtlichen Mitgliedern des Großen Rates auf Kosten des Beklagten zur Kenninis zu bringen. G. Zai rekurrierte gegen diesen Entscheid an das Obergericht, wurde aber unterm 8. März 1901 mit seinem Rekurse abge¬ wiesen.

a. Das obergerichtliche Erkenntnis spricht sich zunächst über die von Zai erstinstanzlich erhobene Kompetenzeinrede wie folgt aus: „In der Versendung der bezeichneten Drucksachen durch den „Beklagten muß, insofern in denselben überhaupt eine Ehrver¬ „letzung gegenüber dem Kläger enthalten ist, eine vom Verfasser „und Drucker der Drucksachen getrennte, neue, in der Absicht „beleidigen, erfolgte Handlung und somit ein der durch Brief er¬ „folgten Ehrverletzung durchaus adäquates Vergehen erblickt wer¬ „den. Das mit der Versendung der Drucksachen von Seiten des „Beklagten verübte Vergehen muß, insofern in denselben überhaupt „eine Ehrverletzung gegenüber dem Kläger enthalten ist, mit der „Übergabe an die im Bezirk Brugg wohnenden Adressaten als „vollendet betrachtet werden. Und deshalb war das Bezirksgericht „Brugg auch kompetent zur Beurteilung der Klage, soweit sie „sich auf die genannten Drucksachen bezieht. (Vgl. Urteil des Ober¬ „gerichts vom 16. März 1892 im Rechtsstreite des Fürsprech „Kurz gegen Dr. Reali in Lugano.)“

b. Bezüglich der Frage, ob die beiden Briefe als gegenüber Schultheß injuriös zu betrachten seien, lauten die Ausführungen des Obergerichtes wie folgt: Wenn man das, was der Vertreter des Beklagten bei der „Verhandlung vor Bezirksgericht vorgetragen hat, und den Inhalt „des Briefes des Beklagten an den Kläger vom 10. Januar 1900 „in Betracht zieht, so kann man nicht im Zweifel sein darüber, „daß es der Vorsatz des Beklagten war, in seinem Briefe vom „10. Januar 1900 den Kläger einer unehrenhaften Handlungs¬ „weise zu beschuldigen. Denn der bevollmächtigte Anwalt des Be¬ „klagten hat damals wörtlich folgendes gesagt: „„Die Vorwürfe „„des Beklagten dem Kläger gegenüber sind begründet; er hat „„leichtsinnig und von Haß geblendet gehandelt; er hat geradezu

„„boshaft und eines Ehrenmannes unwürdig gehandelt.““ Und „diese Beschuldigung ist eine unbegründete. Denn, wenn auch „alles, was der Beklagte vor Bezirksgericht über sein Verhältnis „zu seinem Vater betreffend Gewährung von Unterstützungen ge¬ „sagt hat, wahr wäre, so kann in der Geltendmachung eines „Alimentationsanspruches von Seiten des Klägers zu Gunsten „des Vaters Zai gegen den Beklagten keine unehrenhafte Hand¬ „lung erblickt werden. Die Frage, ob der Kläger als politischer „Gegner des Beklagten nach allgemein menschlichen Grundsätzen „nicht besser gehandelt haben würde, wenn er das ihm von Vater „Zai angebotene Mandat abgelehnt hätte, ist vom Richter nicht „zu lösen. Der Kläger hat weder durch die Übernahme des Man¬ „dates, noch durch die Art und Weise, wie er dasselbe gegen den „Beklagten vollzog, sich einer unehrenhaften Handlung schuldig ge¬ „macht. Der Kläger war zur Übernahme des Mandates berech¬ „tigt. Und wer eine Handlung vornimmt, zu deren Vornahme „er berechtigt ist, macht sich keiner unehrenhaften Handlung „schuldig. Das rechtlich erlaubte kann im Sinne des Rechts nicht „unehrenhaft sein. In seinem Briefe vom 10. Januar 1900 hat „der Beklagte den Kläger aus den im bezirksgerichtlichen Urteil „zutreffend angeführten Gründen an der Ehre verletzt und ist der „Beklagte deshalb zu beftrafen. Die vom Beklagten beantragten „Beweise dürfen aus dem oben angegebenen Grunde als unerheb¬ „liche nicht berücksichtigt werden. Im Inhalte des Briefes des „Beklagten an den Kläger vom 30. Dezember 1899 findet da¬ „gegen das Obergericht keine Verletzung der Ehre des Klägers, „sondern bloß einen Tadel, durch den der Kläger an seiner Ehre „nicht angegriffen wird." H. Gegen das obergerichtliche Urteil ergriff Zai=Kappeler recht¬ zeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage auf Aufhebung des genannten Urteils. Diesen Antrag stützt der Rekurrent auf folgende zwei Gründe: 1. Durch die Beurteilung der beiden in Basel bezw. im Bezirk Baden begange¬ nen Preßdelikte seitens des Bezirksgerichtes Brugg werde der An¬ geklagte seinem natürlichen Richter entzogen und der Grundsatz der Preßfreiheit, sowie § 28 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes mißachtet. 2. In der aktenwidrigen unmotivierten Unterstellung, Für¬ sprech Schultheß sei im Briefe Zais vom 10. Januar 1900 der Erpressung geziehen worden und der Nichtberücksichtigung diesbezüglichen Beweisanträge des Rekurrenten liege eine Rechts¬ verweigerung. Auf die nähern Ausführungen der Rekursschrift wird, soweit erforderlich, im rechtlichen Teile eingetreten. I. Das aargauische Obergericht erklärte, sich zu Gegenbemer¬ kungen in der Angelegenheit nicht veranlaßt zu sehen. Der Rekursopponent Schultheß trägt in seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz betrachtet die Kompetenz des Bezirksgerichtes Brugg zur Beurteilung der Klage, welche sich auf die beiden in Rede stehenden Druckschriften bezieht, aus dem Grunde als gegeben, weil die dem Rekurrenten zur Last gelegte Handlung sich als ein der Ehrverletzung durch Briefe adäquates Delikt darstelle, das mit der Übergabe der betreffenden Schrift an die Adressaten zur Vollendung gelangt sei, so daß im Bezirk Brugg der Ge¬ richtsstand des begangenen Verbrechens begründet worden sei. Nun ist zunächst richtig, daß nach allgemeinem Grundsatze des Strafrechts eine deliktische Handlung an dem Orte als voll¬ endet zu betrachten ist, wo der Thäter den Erfolg herbeigeführt hat, so daß demgemäß Beleidigungen durch Briefe da als be¬ gangen gelten, wo diese zur Kenntnis des Lesers gelangt sind, also in der Regel am Adreßorte. Ebenso ist nicht zu bestreiten, daß dieser allgemeine Grundsatz des Strafrechts, auf Delikte an¬ gewendet, die mittelst Druckschriften begangen werden, an sich da¬ zu führen müßte, als Begehungsort denjenigen Ort anzuerken¬ nen, wo die Druckschrift zur Kenntnis des Lesers gelangt ist, so daß mithin in der That in casu in Brugg der Gerichtsstand der Begehung dann als begründet erschiene, wenn mit der Vorinstanz die dem Rekurrenten zur Last gelegte Handlung als ein der Ehr¬ verletzung durch Briefe durchaus adäquates Vergehen zu behandeln und also strafrechtlich nicht anders, als die Versendung injuriöser Briefe zu qualifizieren sein sollte.

2. Die allgemeinen Grundsätze des Strafrechts und Straf¬ prozeßrechts müssen jedoch notwendig in ihrer Anwendung auf

Delikte, die mittelst der Druckerpresse bezw. deren Erzeugnissen begangen werden, eine Einschränkung erleiden, soweit diese An¬ wendung gegen die Grundsätze der verfassungsmäßig garantierten Preßfreiheit verstoßen würde. Es muß sich daher fragen, ob die genannte Annahme der Vor¬ instanz, es handle sich im vorliegenden Falle lediglich um ein der Ehrverletzung durch Briefe adäquates Delikt, und es sei des¬ halb am Adreßorte der fraglichen Druckschriften der Gerichtsstand der Begehung begründet, mit der in Art. 55 B.=V. ausge¬ sprochenen Garantie der Preßfreiheit vereinbar sei oder nicht.

3. Diese Garantie erschöpft sich unbestreitbar nicht in der Verpönung von Sondermaßregeln, die darauf berechnet sind, die Freiheit der Presse gegenüber dem gemeinen Recht einzuschränken, sondern sie bedingt notwendig auch gewisse Privilegien zu Gunsten der Presse, eine gewisse Exemption von allgemeinen Regeln des Straf= und Strafprozeßrechts. In Beziehung auf den Gerichts¬ stand für Preßdelikte nun darf es als ein feststehender Grund¬ satz des Bundesrechts angesehen werden, daß Preßvergehen (wenigstens soweit es sich um in der Schweiz gedruckte und her¬ ausgegebene Preßerzeugnisse handelt) nur da eingeklagt werden können, wo die Druckschrift gedruckt worden und erschienen ist, oder wo die verantwortliche Person wohnt. So hat die Bundes¬ versammlung bereits im Jahre 1854 einer kantonalen preßrecht¬ lichen Bestimmung, laut welcher dem Kläger zwischen allen Ge¬ richten die Wahl zustehen sollte, in deren Bezirk die Schrift her¬ ausgekommen oder verbreitet wurde, die Genehmigung verweigert im Hinblick auf den Grundsatz, daß ein Preßvergehen offenbar da begangen werde, wo die Druckschrift gedruckt und her¬ ausgegeben, oder versendet werde; denn mit der Ausgabe oder Ver¬ sendung der Schrift sei das Vergehen vollendet. (Vgl. Ullmer Staatsrechtl. Praxis I, Nr. 182; Blumer=Morel, Handbuch I, S. 396.) An dieser Praxis hat sowohl der Bundesrat als das Bundesgericht in der Folge stets festgehalten. (Vgl. Ullmer, a. a. O., I, Nr. 190 und 242; Amtl. Samml. der bundesger. Ent¬ scheid., Bd. XVIII, S. 645; Amtl. Samml. der Bundesgesetze, Bd. VI, S. 547.) Sobald einmal die Druckschrift ausgegeben worden, sobald es zur Versendung oder Verbreitung derselben ge¬ kommen ist, ist an dem Orte, von dem aus diese Handlung folgte, nach den angegebenen preßrechtlichen Grundsätzen das forum delicti commissi begründet, und ist also dort von denjenigen Personen die strafbare Handlung und zwar als vollendetes Delikt begangen, die an der Herstellung und Ausgabe der Druck¬ schrift, sowie an dem Beginne der Verbreitung beteiligt sind, insbesondere vom Verfasser, Herausgeber, Redaktor, Verleger und Drucker. Diesen Personen gegenüber kann eine weitere Ver¬ breitung furistisch nicht mehr in Betracht kommen (vgl. Liszt, Gutachten in den Verhandlungen des 15. deutschen Juristentages,

1. Bd., S. 63). Sie können daher nach den mehrerwähnten Grundsätzen wegen des Preßerzeugnisses, an dessen Herstellung soweit für ihre Per¬ oder Ausgabe sie Teil genommen haben - nur son überhaupt eine strafrechtliche Haftbarkeit begründet ist - am Orte, von dem aus die Ausgabe oder Verbreitung desselben erfolgte, strafrechtlich belangt werden.

4. Hievon ausgegangen verstößt aber die Annahme der Vor¬ instanz, daß gegenüber dem Rekurrenten wegen der Zusendung des Flugblattes: „Die Windischer Wasserkraft=Affaire“ an ver¬ schiedene Adressaten im Bezirk Brugg, in diesem Bezirk der Ge¬ richtsstand des begangenen Vergehens begründet worden sei, gegen die in Art. 55 B.=V. enthaltene Garantie der Preßfreiheit. Denn: Es herrscht unter den Parteien kein Streit, daß der Rekurrent Verfasser dieses Flugblattes ist, und das Bezirksgericht Brugg hat denn auch bei Beurteilung der auf dieses Blatt bezüglichen Klage in erster Linie darauf abgestellt, daß der Rekurrent es verfaßt habe. Da somit der Rekurrent zu denjenigen Personen gehört, welche für das Erscheinen und die Ausgabe der Druckschrift, also für das mit dieser Druckschrift begangene Preßdelikt strafrechtlich ver¬ antwortlich gemacht, und diese Personen, nach den dargelegten bundesrechtlichen Grundsätzen, außer an ihrem Wohnorte nur am Orte der Herausgabe oder am Druckorte belangt werden können, so erweist sich seine Verfolgung im Bezirke Brugg wegen der Zusendung einzelner Exemplare in diesen Bezirk als speziellen unstatthaft und ist der Rekurs, soweit es die Klage wegen des genannten Flugblattes betrifft, als begründet zu erklären.

5. Daß der Rekurrent auch Verfasser des im „Basler Volks¬ blatt“ erschienenen Artikels „Edle Seelen“ sei, ist von demselben bestritten und vom Kläger nicht erwiesen worden. Ebenso ist nicht festgestellt, daß er sich sonst an der Herausgabe in einer Weise beteiligt habe, daß er für das Erscheinen dieses Artikels straf¬ rechtlich verantwortlich gemacht werden könnte. Die Zusendung dieser Druckschrift an Adressaten im Bezirk Brugg ist also zu betrachten als Mitteilung eines dem Zusender fremden Libells; eine strafbare Handlung kann in diesem Punkte nicht in einer, mit der Herstellung und Herausgabe dieses Libells im Zusammen¬ hang stehenden Thätigkeit des Rekurrenten, sondern lediglich darin gesucht und erblickt werden, daß er sich einer fremden, bereits er¬ schienenen Schrift strafbaren Inhaltes bediente, um deren Inhalt noch eine spezielle Verbreitung zu geben. Eine derartige Verbreitung eines bereits erschienenen fremden Preßerzeugnisses stellt sich nicht mehr als Teilnahme an dem Preßdelikt dar, das, wie bemerkt, durch die einmal erfolgte Her¬ ausgabe bereits konsumiert ist, sondern als eine besondere, neue deliktische Handlung. Wegen deren Verfolgung am Adreßorte kann der Rekurrent den Schutz des Art. 55 B.=V. nicht an¬ rufen; denn die diesem Schutze unterstellte Eigenschaft eines Re¬ daktors, Verfassers, Druckers oder Herausgebers eines Preßerzeug¬ nisses kommt hier beim Rekurrenten gar nicht in Betracht. Dem durch die Herstellung und Ausgabe der fraglichen Druckschrift begangenen Preßdelikt steht er, wie die Vorinstanzen gemäß seiner eigenen Behauptung annehmen, fern; in Frage steht lediglich, ob er die von andern durch die Herstellung und Ausgabe jener Druck¬ schrift begangene Beleidigung des Klägers dadurch ebenfalls neu begangen habe, daß er deren Inhalt bestimmten Personen durch spezielle Zusendung an deren Adresse noch befonders zur Kenntnis brachte. In dieser Handlung kann, ohne Verstoß gegen den in Art. 55 B.=V. niedergelegten Grundsatz, ein der Zusendung eines inju¬ riösen Briefes adäquates Delikt erblickt werden. Was sodann § 28 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes anbelangt, so ist dessen An¬ rufung deshalb ohne Behelf, weil diese Bestimmung nicht Ver¬ fassungsrecht enthält, der gemäß Art. 178 Org.=Ges. erhobene staatsrechtliche Rekurs aber nur zum Schutze verfassungsmäßiger Rechte der Bürger bestimmt ist.

6. Seinen Rekurs wegen Rechtsverweigerung gründet der Rekurrent darauf, daß die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, die Worte in seinem Briefe an den Kläger vom 10. Ja¬ nuar 1900t „Aber es handelt sich ja, wie deutlich aus dem mir „übermittelten Ultimatum hervorgeht, nicht um Pensionierung „sondern um größere Erpressungen, zu welchen der arme Greis „mißbraucht wird. Traurige Campagne, trauriger Beutezug!“- seien auf den Kläger gemünzt, während damit ganz offenbar nu¬ die Freunde des Vaters Zai in Italien gemeint sein können. Es ist richtig, daß der Rekurrent Beweis dafür angetragen hat, daß er mit dem fraglichen Passus die italienischen Freunde seines Vaters gemeint habe. Die Vorinstanz hat sich jedoch keiner Verweigerung des rechtlichen Gehörs schuldig gemacht, wenn sie auf diesen Beweisantrag nicht eingetreten ist; denn es ist ja klar, daß, auch wenn bewiesen wäre, daß der Rekurrent diese Freunde gemeint habe, hieraus noch nicht folgen würde, daß er nicht den Kläger auch gemeint habe, mit den Beschuldigungen nicht auch ihn habe treffen wollen. Ob im übrigen die Vorinstanz die Akten in dieser Beziehung richtig gewürdigt, ob sie mit Recht oder Unrecht angenommen habe, die in Rede stehenden beleidigenden Ausdrücke seien gegen den Kläger gerichtet, entzieht sich der Überprüfung des Bundes¬ gerichts. Die Vorinstanz hat innerhalb ihrer Kompetenz als Strafgerichtsbehörde geurteilt, und ein staatsrechtlicher Rekurs gegen Urteile kantonaler Gerichte wegen behaupteter Fehler in procedendo vel judicando ist, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat, nicht zulässig.

7. Nach dem Gesagten ist der vorliegende Rekurs für begrün¬ det zu erklären, so weit er sich dagegen richtet, daß das Ober¬ gericht des Kantons Aargau das Bezirksgericht Brugg für zu¬ ständig erklärt hat, über die Ehrverletzungsklage bezüglich des Flugblattes: „Die Windischer Wasserkraft=Affaire“ zu urteilen. Im übrigen ist der Rekurs abzuweisen. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben in der Meinung, daß das kantonale Gericht verhalten wird, bei Ausfällung eines

neuen Urteils über die vom Kläger angehobene Ehrverletzungs¬ klage auf denjenigen Teil dieser Klage keine Rücksicht zu nehmen, der sich auf das genannte Flugblatt bezieht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begründet erklärt, damit das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kan¬ tons Aargau aufgehoben und die Sache zu erneuter Behandlung an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen.