Volltext (verifizierbarer Originaltext)
78. Urteil vom 14. November 1901 in Sachen Zai=Kappeler gegen Obergericht Aargau, bezw. Müri. Gerichtsstand für Pressvergehen. Begehungsort. — Angeblich will¬ kürliche Auslegung des § 28 aarg. Zuchtpolizeigesetz. — Schmäle¬ rung der Verteidigungsrechte (formelle Rechtsverweigerung). A. Der Rekurrent Zai, wohnhaft in Turgi, ist Verfasser einer von ihm unterzeichneten Broschüre, betitelt „Der Aargauische Hof¬ staat. Dritte Nummer. Die Firma Müri, Zschokke & Cie. auf der Anklagebank“. Dieselbe wurde in der Druckerei des „Basler Volksblattes“, hergestellt, gelangte aber von Basel aus nicht an die Offentlichkeit, sondern wurde in Turgi vom Verfasser Zai, bezw. in seinem Auftrage adressiert und auf den beiden Post¬ bureaux Turgi und Brugg in vielen tausend Exemplaren auf¬ gegeben und so verbreitet. In der Folge strengte Regierungsrat Dr. Müri in Aarau vor Bezirksgericht Brugg Strafklage gegen Zai an, weil ihn dieser in jener Broschüre an seiner Ehre angegriffen habe. Nachdem der Gerichtspräsident die Parteien auf den 20. September 1900 zur Verhandlung vorgeladen hatte, reichte Zai am 16. dieses Monats unter Beilegung einer dem Advokaten Dr. Feigenwinter in Basel ausgestellten Vollmacht ein Gesuch um Bewilligung der Vertretung (§§ 40 ff. des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes) ein, das er mit der Wichtigkeit des Falles und der Notwendigkeit juristisch kor¬ rekter Beweisanträge begründete. Der Gerichtspräsident wies das Gesuch mangels eines gesetzlichen Grundes, und weil er die per¬ sönliche Anwesenheit des Beklagten als erforderlich erachtete In der Verhandlung vom 20. September verlas der Kläger Dr. Müri seine 60 Druckseiten haltenden Klageanbringen und Be¬ gehren. Der Beklagte verlangte vorab neuerdings die Bewilligung der Vertretung und eventuell die Verbeiständung durch einen An¬ walt. Sodann bestritt er die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Brugg nach §§ 28 und 29 des Z.=P.=G. unter Berufung dar¬ auf, daß die Schrift in Basel gedruckt worden und daß er bereit sei, sich vor dem zuständigen Gericht in Basel, eventuell vor dem¬ jenigen seines Wohnortes zu stellen. Sowohl jene Zwischen¬ begehren als die erhobene Gerichtsstandseinrede wurden vom Be¬ zirksgerichte abschlägig beschieden. Darauf verlas Zai seine Ant¬ wort. Darin verlangte er zuerst eine zweite Verhandlung, um inzwischen die Klagschrift und die eingelegten Akten prüfen zu können. In materieller Beziehung bestritt er die Klage sowohl in der Gesamtheit als im allgemeinen, rief zur Unterstützung der in der Flugschrift enthaltenen Behauptungen Urkunden, Zeugen und Sachverständige als Beweismittel an, und verurkundete drei Fas¬ cikel Beilagen. Auf die weitläufige Replik duplizierte der Beklagte nur bezüglich eines Punktes und wiederholte im übrigen seine Begehren um Einvernahme der Zeugen, Vervollständigung der Akten und Ansetzung einer zweiten Tagfahrt, bei der er sich vor¬ behalte, einläßlich auf die Klage einzutreten. Das Bezirksgericht schritt sofort zur Beratung und erklärte in seinem daraufhin erlassenen Urteile die eingeklagte Broschüre als für Dr. Müri injuriös. Es verurteilte Zai zu drei Wochen Ge¬ fangenschaft verbunden mit 500 Fr. Geldbuße, zur Bezahlung einer Entschädigung von 1000 Fr. im Sinne von Art. 55 des Obligationenrechts und zur Tragung der Gerichts= und Partei¬ kosten, hob die gefallenen Ehrverletzungen von Richteramtswegen auf und ermächtigte endlich den Kläger, auf Kosten des Beklagten das Urteilsdispositiv in sämtlichen aargauischen Zeitungsblättern und in acht außerkantonalen Blättern nach seiner Wahl zu publi¬ zieren und das Urteil in extenso in 14,000 Exemplaren zu vervielfältigen und innerhalb der Schweiz durch offene Postsendung zu verbreiten.
B. Dieses Straferkenntnis änderte das aargauische Obergericht, an das beide Parteien rekurriert hatten, unterm 8. März 1901 in der Hauptsache dahin ab, daß es die Strafe auf 6 Tage Ge¬ fängnis und 1000 Fr. Geldbuße bestimmte und von der Ein¬ räumung der Befugnis an den Kläger absah, auf Kosten des Beklagten das Urteil in extenso durch die Post zu verbreiten. Aus der Begründung des obergerichtlichen Entscheides ist als hier¬ orts wesentlich hervorzuheben.
1. Die erhobene Gerichtsstandseinrede anlangend, schreibe § 28 des kantonalen Zuchtpolizeigesetzes vor, daß Vergehen durch die Presse in demjenigen Bezirk einzuklagen seien, wo die Schrift ge¬ druckt wurde. Damit sei für die im Kanton Aargau entstandenen Preßerzeugnisse die Auffassung, daß die Verfasser einer Flugschrift überall da, wo diese zur Verbreitung gelange, belangt werden können, ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Auffassung widerspreche übrigens auch der verfassungsmäßig garantierten Preßfreiheit. So lange die Flugschrift im Drucke liege, so lange außer den mit ihrer Herstellung beauftragten Personen niemand davon Kenntnis habe, entstehe kein Preßvergehen; dieses entstehe erst und sei erst vollendet mit dem Beginn der Ausgabe, der Verbreitung der Pre߬ erzeugnisse, und zwar sei es an dem Orte begangen, von dem aus sie verbreitet worden seien. Über den Fall, wo eine Schrift nicht — wie § 28 cit. es vorsehe — im Kanton Aargau gedruckt werde, enthalte das Zuchtpolizeigesetz keine ausdrückliche Bestimmung. 29 dieses Gesetzes schreibe indessen in allgemeiner — also auch für die Preßdelikte geltender — Weise vor, daß der Gerichtsstand des Wohnortes nur dann zur Anwendung gelangen dürfe und müsse, wenn ein Kantonseinwohner ein Vergehen in einem andern Staatsgebiete begangen, sich aber dort der strafrechtlichen Ver¬ folgung entzogen habe. Daher müsse der Einwohner des Kantons Aargau, der in einem andern Kanton eine Flugschrift, eine Bro¬ schüre, ein Buch drucken und verbreiten lasse, oder in eine außer¬ kantonale, periodisch erscheinende Zeitschrift oder Zeitung einen Artikel einsende, da verfolgt werden, wo das Preßerzeugnis ge¬ druckt und ausgegeben, verbreitet werde. Und er könne nur dann an seinem Wohnorte hiefür belangt werden, wenn er in irgend einer Weise, z. B. durch Flucht, durch Nichterscheinen zur Ver¬ handlung u. s. w. die Verwirklichung des Strafanspruches Staates des Begehungsortes vereitelt habe. Im vorwürfigen Falle seien aber die thatsächlichen Verhältnisse andere. Nach den Akten müsse als festgestellt betrachtet werden, daß die eingeklagte Flug¬ schrift zwar in Basel gedruckt worden, daß sie dort aber nicht herausgekommen, an die Offentlichkeit gelangt sei, daß vielmehr der Beklagte sie in Turgi habe adressieren, auf den beiden Post¬ bureaux Turgi und Brugg aufgeben und von da aus verbreiten lassen. Es sei somit nach allgemeinen Grundsätzen ein allfälliges Preßvergehen nicht in Basel, sondern im Kanton Aargau, und zwar in Turgi und Brugg begangen, vollendet worden. Demnach könne § 29 hier nicht zur Anwendung gelangen, und da § 28 sich nur auf die im Kanton Aargau gedruckten und verbreiteten Preßerzeugnisse beziehe und beziehen könne, müsse der Kläger be¬ rechtigt erklärt werden, nach dem in der aargauischen Strafgesetz¬ gebung geltenden Territorialitätsprinzip (§ 27 des Z.=P.=G., über¬ einstimmend mit § 2a des Strafgesetzes) den Schutz des aar¬ gauischen Richters da anzurufen, wo das in Basel angefangene Vergehen vollendet worden sei.
2. Der Beklagte hatte sich unter Berufung auf die vom Be¬ zirksgerichte verfügte Abweisung seiner Zwischenbegehren (s. oben sub A) wegen Schmälerung der Rechte der Verteidigung beschwert. Hierüber führte das Obergericht (soweit hier dieser Punkt noch in Frage) aus:
a. § 40 des Zuchtpolizeigesetzes stelle den Grundsatz auf, daß im Zuchtpolizeiverfahren die Parteien persönlich zur Verhandlung erscheinen sollen und setze im weitern die Fälle fest, in welchen ausnahmsweise die Vertretung durch den Gerichtspräsidenten be¬ willigt werden könne. Zai habe sich nun auf keinen der gesetzlichen Vertretungsgründe berufen und auch die in § 41 vorgesehene Bescheinigung nicht vorgelegt. Der Gerichtspräsident habe bei Prüfung des Vertretungsgesuches nicht zu untersuchen gehabt, ob die Bestimmungen der §§ 40 u. ff. an sich vom gesetzgeberischen Standpunkte aus Anspruch auf Vollkommenheit machen können, und ob sie in concreto nicht eine gewisse, durch die persönlichen Verhältnisse der Parteien bedingte Ungleichheit schützen. Er habe einfach das Gesetz anzuwenden gehabt und damit zur Abweisung
des Gesuches kommen müssen. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß beim Bezirksgericht Baden und auch anderwärts in Preßinjuriensachen mit Rücksicht auf deren besondere Natur im Einverständnis der Parteien die Vertretung bewilligt werde, auch wenn den Vorschriften des Gesetzes nicht Genüge geleistet sei.
b. Auch die Abweisung des Gesuches um Verbeiständung nicht ungesetzlich, da letztere durch das Zuchtpolizeigesetz nicht vor¬ gesehen werde, auch das Ergänzungsgesetz von 1886 auf den vorliegenden Fall nicht zutreffe und der Kläger zu einer Verbei¬ ständung des Beklagten sein Einverständnis nicht ausdrücklich er¬ teilt habe. Immerhin ergebe sich aus dem Amtsbericht des Bezirks¬ gerichts Brugg, daß Dr. Feigenwinter als Anwalt des Beklagten mit diesem erschienen war und während der ganzen Verhandlung ihm mit Rat beistand, ohne daß das Gericht oder der Kläger Einwendung erhoben hätten. Materiell sei also der Beklagte da¬ durch, daß er einem rechtskundigen Gegner gegenüber sich zu ver¬ teidigen gehabt habe, nicht benachteiligt worden.
c. Es sei Zai als Verfasser der eingeklagten Flugschrift wenn auch nicht leicht, doch nicht unmöglich gewesen, im Laufe der Ver¬ handlungen die von Dr. Müri verlesenen Ausführungen der Klage¬ schrift zu verfolgen, zu behandeln und über die klägerischen Be¬ weismittel sich auszusprechen. Der Beklagte habe sich denn auch auf die Klage eingelassen, die Antwort erstattet und zwar nach dem Amtsbericht ebenfalls eine, auf die Verhandlung vorbereitete und in Schrift verfaßte Antwort verlesen. Diese Antwort sei vom Standpunkte der Verteidigung aus so erschöpfend und enthalte auch so viele Beweisanträge, daß das Obergericht eine neue Ver¬ handlung zu deren Ergänzung bei der gegenwärtigen Aktenlage nicht als nötig erachte. Die Replik des Klägers sei bedeutend einläßlicher als die Duplik des Beklagten, da jener einerseits als Rechtskundiger und früherer Gerichtspräsident und anderseits ver¬ möge der genauen Kenntnis der verurkundeten Akten dem rechts¬ unkundigen Beklagten gegenüber im Vorteile gewesen sei. Allein die Replik und Duplik seien, abgesehen von allfälligen Beweis¬ anträgen, nicht ausschlaggebend und es wäre daher nicht zu ver¬ antworten, eventuell behufs Erstattung der Duplik eine neue Ver¬ handlung anzuordnen. C. (Zustellung des Urteils.) D. Zai erhob nun rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrage, es seien das obergerichtliche und das bezirksgerichtliche Urteil als gesetz= und verfassungswidrig aufzuheben. Die beiden Entscheide, führt der Rekurrent aus, verstoßen zu¬ nächst, insoweit nämlich, als sie für die Beurteilung des Falles die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Brugg als vorhanden er¬ klären, gegen die Preßfreiheit. Wie das Obergericht, in Aus¬ legung von § 28 Z.=P.=G., zutreffend ausspreche, habe bei Pre߬ delikten als ausschließliches Forum dasjenige des Druckortes Platz zu greifen und dürfen daneben nicht noch eine unbestimmte Zahl weiterer Gerichtsstände des Verbreitungsortes für die einzelnen Verbreitungsakte zulässig sein. Entgegen der dem § 28 cit. ge¬ gebenen einschränkenden Interpretation müsse aber dieser Grundsatz, kraft Art. 55 der Bundesverfassung, ohne Rücksicht auf die Kan¬ tonsgrenzen, für das ganze Gebiet der Schweiz gelten, was die Vorinstanz übrigens anläßlich ihrer Erörterung über § 29 leg. cit. selbst erkläre. Nun gehe das Obergericht zwar davon aus, daß die eingeklagte Flugschrift in Basel gedruckt worden, behaupte aber anderseits, daß sie nicht dort, sondern im Kanton Aargau herausgekommen, an die Offentlichkeit gelangt sei. Diese Annahme werde durch nichts in den Akten belegt. Allerdings sei der größte Teil der Auflage von Turgi und Brugg aus verbreitet worden, manche Exemplare habe der Beklagte aber auch von Basel aus direkt an den Mann gebracht. Und abgesehen hievon, wäre Basel trotzdem der Druck= und Herausgabe=Ort. Wolle man aber auch, entgegen dem Gesetzestext (§ 28 Z.=P.=G.), nicht auf den Druck¬ ort als solchen, sondern auf den Ort abstellen, von wo aus die Broschüre nach verschiedenen Orten gelangte, sich ihr Flug gabelte, so könnte doch Herausgabe=Ort in diesem Sinne nur Turgi, nicht aber Brugg sein, da letzteres für den Flug erst eine weitere Etappe gebildet habe. Statt nun aber entweder in konse¬ quenter Durchführung der im Urteil selbst anerkannten Doktrin Basel als Forum auch für alle Verbreitungshandlungen zu er¬ klären, oder doch — in Anbetracht der ballenweisen Einfuhr der Flugschrift im Kanton Aargau — den Ort der ersten Gabelung
als gerichtsstandsbegründenden Herausgabeort anzusehen, komme das Obergericht unlogischer Weise am Schlusse seiner Ausfüh¬ rungen dazu, den Vollendungsort als Begehungsort zu prokla¬ mieren. in zweiter Linie habe der Rekurrent eine Rechtsverweigerung durch eine Schmälerung wesentlicher Rechte der Verteidigung er¬ litten, deshalb nämlich, weil er als Laie mündlich, aus dem Steg¬ reif und unter Ausschluß jeden Rechtsbeistandes auf die wohl¬ vorbereitete und ausführliche schriftliche Klage seines rechtskundigen Rechtsgegners habe antworten müssen. Während die gegnerische Rechtsschrift voll zum Bestandteil der Akten geworden sei, habe sich der Rekurrent auf seine mündliche Improvisation eines hilf¬ losen Laien angewiesen gesehen, die je nach Geschick und Belieben des Gerichtsschreibers nur bruchstückweise, gekürzt und vielleicht gefärbt in die Akten habe gelangen können. Auf alle Fälle hätte man dem Rekurrenten entweder einen neuen Termin zur Abgabe der Antwort gewähren oder ihm dann doch die schriftliche Klage vor der Verhandlung vom 20. Dezember rechtzeitig bekannt geben sollen. Möge nun das aargauische Gesetz, die aargauische Praxis, oder der in casu fungierende Richter am eingeschlagenen Ver¬ fahren die Schuld tragen, so könne dasselbe vor dem Grundsatze der Rechtsgleichheit nicht Stand halten. Es lasse sich auch nicht einwenden, daß die Objektivität, die formelle Korrektheit, mit welcher die zweite Instanz ihres Amtes gewaltet, daß die selb¬ ständige Prozeßinstruktion, die sie ihrerseits vor Fällung ihres Urteils vorgenommen habe, die dem erstinstanzlichen Verfahren anhaftenden Mängel und Unbilligkeiten geheilt habe. Denn der oft unbewußte Einfluß des Vorentscheides sei erfahrungsgemäß kein geringer. Endlich sei es ein bescheidener Trost, wenn das Obergericht gegenüber dem Umstande, daß dem Rekurrenten als Laien das Duplizieren erst recht schwer gefallen sei, darauf ab¬ stelle, daß Replik und Duplik ja nicht ausschlaggebend seien. E. Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte, sich zu Gegenbemerkungen in der Sache nicht veranlaßt zu sehen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. (Vollmacht des Anwaltes des Rekurrenten und Rechtzeitig¬ keit des Rekurses.)
2. Die behauptete Verletzung der Preßfreiheit anlangend, steht zunächst fest, daß die inkriminierte Flugschrift zwar in Basel gedruckt wurde, daß aber ihre Verbreitung vermittelst Versendung durch die Post nicht von Basel, sondern von Turgi und Brugg aus erfolgte. Der Rekurrent bestreitet dies auch nur insofern, als er erklärt, daß vor der massenhaften Verbreitung der Broschüre von Turgi und Brugg aus auch manche Exemplare derselben in Basel „an den Mann gebracht“ worden seien. Indessen ist die Richtigkeit dieser Behauptung keineswegs dargethan, bezw. nicht nachgewiesen, daß die gegenteilige Feststellung des Obergerichts, wonach in Basel überhaupt keine Verbreitungshandlungen erfolg¬ ten, offenbar aktenwidrig sei. Auf ihre rechtliche Erheblichkeit braucht deshalb die genannte Behauptung nicht geprüft zu werden. Auf Grundlage des vorinstanzlich angenommenen Thatbestandes kann aber zunächst davon nicht die Rede sein, daß der in Art. 55 der Bundesverfassung ausgesprochene Grundsatz dem Rekurrenten den Gerichtsstand Basel garantiere. Allerdings ergibt sich als eine Konsequenz aus dem Wesen der Preßfreiheit, daß das Pre߬ delikt nur als einheitliches Vergehen behandelt werden darf und daß nicht die verschiedenen zu dessen Begehung gehörenden Hand¬ lungen eines Beteiligten, z. B. nicht einerseits seine Thätigkeit als Verfasser, anderseits als Verbreiter, gesondert für sich unter Strafe gestellt werden dürfen. Andernfalls würde man, in un¬ zulässiger Einschränkung der durch Art. 55 B.=V. bezweckten Garantien, dazu kommen, durch wiederholte Ahndung des seiner Natur nach einheitlichen strafrechtswidrigen Aktes den Grundsatz ne bis in idem zu verletzen. Es darf also das vermittelst eines bestimmten Preßerzeugnisses, bezw. vermittelst einer bestimmten Auflage eines solchen begangene Preßdelikt gegenüber einem Be¬ teiligten nur einmal und demnach nur an einem Orte strafrecht¬ lich verfolgt werden, wobei freilich die Thatsache der an ver¬ schiedenen Orten stattgefundenen Verbreitung bei Ausmessung der Strafe in Berücksichtigung fallen kann. Dagegen läßt sich keines¬ wegs als bundesrechtlich verbindliche Norm ansehen, daß die Ver¬ folgung eines solchen Deliktes nur am Druckorte stattfinden könne, namentlich dann nicht, wenn das Preßerzeugnis, wie hier, eine Angabe des Druckortes gar nicht enthält. Vielmehr muß, in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Obergerichtes und wie das Bundesgericht in seinem heutigen Entscheide in
Sachen Zai gegen Schultheß* bereits des nähern dargethan hat, als zulässiger Gerichtsstand, weil eigentlicher Begehungsort des Preßdeliktes, der Ort angesehen werden, wo die betreffende Druckschrift herausgekommen, von wo aus ihre Veröffentlichung betrieben worden ist. Wie es sich verhält, wenn ein Preßerzeugnis im Auslande gedruckt wurde, kann hier unerörtert gelassen wer¬ den; ebenso ist die Frage, ob und inwieweit bundesrechtlich ein Gerichtsstand des Wohnortes des Angeklagten oder der Wider¬ klage anzuerkennen sei, für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.
3. Indem der Rekurrent sich eventuell selbst auf den soeben erörterten Standpunkt stellt, behauptet er, daß als Begehungs¬ ort im genannten Sinne nur das Bezirksgericht von Baden, nicht aber dasjenige von Brugg zur Beurteilung des gegen ihn eingeklagten Vergehens zuständig sein könne. Auch hierin läßt sich ihm indessen nicht beistimmen: Es mag dahingestellt bleiben, ob der ganze Stock der fraglichen Broschüre zuerst, wie behauptet wird, nach Turgi gebracht worden sei. Denn auf alle Fälle ver¬ möchte diese, die Veröffentlichung nur vorbereitende Maßnahme, einen ausschließlichen, bundesrechtlich garantierten Gerichtsstand nicht zu begründen. Vielmehr muß die Strafverfolgung auch da und in erster Linie da — bundesrechtlich möglich sein, wo die Veröffentlichung des Preßerzeugnisses an sich, diejenige Thätig¬ keit, welche unmittelbar seiner Bekanntmachung beim Publikum dient, stattgefunden hat. Dieselbe kann aber hier allein in der Aufgabe der Exemplare zur Post erblickt werden; denn dadurch gab der Verfasser der Broschüre ihren Inhalt, dessen Kenntnis bisher auf wenige bestimmte Personen beschränkt war, einem un¬ bestimmten, ohne sein Zuthun weiter anwachsenden Leserkreis preis. Im genannten Sinne stehen sich aber Turgi und Brugg als An¬ fangs= und Mittelpunkte der Verbreitungsthätigkeit gleich; es scheinen sogar nach den Akten eher eine größere Zahl von Exem¬ plaren vom Postbureau Brugg aus vertrieben worden zu sein. Somit mußte es aber verfassungsmäßig zulässig sein, die Straf¬ verfolgung gegen den Rekurrenten bezüglich des ihm zur Last gelegten Preßdeliktes am letztern Orte durchzuführen.
4. Daß die vorinstanzliche Beurteilung der streitigen Gerichts¬ standsfrage in willkürlicher Weise gegen § 28 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes verstoße und so unter dem Gesichtspunkte der Rechtsverweigerung anfechtbar sei, läßt sich mit Grund nicht be¬ haupten. Wenn das Obergericht annimmt, es komme dem § 28 cit. nur interkantonale Bedeutung zu, d. h. er beziehe sich nur auf solche Schriften, die im Kanton Aargau gedruckt werden, so ist diese Auslegung mit Wortlaut und Sinn der Vorschrift wohl vereinbar. Daraus ergibt sich aber ohne weiteres, daß der vor¬ liegende Thatbestand gar nicht unter § 28 cit. fällt, diese Be¬ stimmung also durch das obergerichtliche Urteil auch nicht verletzt sein kann.
5. Gegenüber der Beschwerde wegen verfassungswidriger Schmä¬ lerung der Verteidigungsrechte wendet der Rekursgegner Dr. Mürt zunächst ein, daß sie innert sechzigtägiger Rekursfrist von der Kenntnisnahme der betreffenden erstinstanzlichen Verfügungen an beim Bundesgerichte hätte angebracht werden sollen. Diese Auffassung steht indessen mit der bundesgerichtlichen Praxis in Widerspruch, nach welcher gegen derartige Zwischenentscheide ein selbständiges Rekursrecht an das Bundesgericht nicht besteht, son¬ dern solche Verfügungen ihm erst in Verbindung mit der Haupt¬ sache unterbreitet werden können. Dagegen erweist sich die vorliegende Beschwerde materiell als unbegründet. Wenn § 40 des Zuchtpolizeigesetzes eine Vertretung der Parteien für die Regel nicht zuläßt, so mag dieser allgemeine Grundsatz freilich unter Umständen, und so auch hier, zu Un¬ billigkeiten führen, da er der Thatsache keine Rücksicht trägt, daß die Möglichkeit der Einzelnen, ihre Rechte selbständig vor Gericht zu wahren, nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eine ganz verschiedene sein kann. Gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstößt aber eine solche Bestimmung nicht. Gemäß derselben wer¬ den ja alle Bürger formell gleich behandelt, und es fordert der Rekurrent, unter Hinweis auf die zwischen ihm und seinem Rechtsgegner bestehende thatsächliche Ungleichheit, diesem gegenüber eine verschiedene Behandlung, wenn er, als Ausnahme von der allgemeinen Regel, für sich Zulassung eines Vertreters bean¬ sprucht. Dem Gesagten entsprechend läßt sich auch darin, daß dem
Rekurrenten nach der kantonalen Gesetzgebung das Recht auf Verbeiständung nicht zukommt, keine Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung erblicken. Übrigens war Zai vor Bezirksgericht von einem Rechtskundigen als Ratgeber assistiert. Daß in einer der erwähnten Beziehungen die einschlägigen kantonalen Bestim¬ mungen, namentlich der § 40 cit., zum Nachteile des Rekurrenten unrichtig angewendet worden seien, hat dieser nicht dargethan. Wenn er endlich geltend macht, es liege eine Rechtsungleichheit darin, daß ihm kein Termin zur Abgabe seiner Antwort einge¬ räumt wurde, so kann auch in diesem Punkte ein willkürlicher Verstoß gegen eine spezielle Vorschrift der aargauischen Gesetz¬ gebung oder einen allgemeinen Rechtssatz nicht gefunden werden. Übrigens hat der Rekurrent laut vorinstanzlicher Feststellung an der Verhandlung vom 20. September 1900 eine ebenfalls darauf¬ hin vorbereitete und in Schrift verfaßte Aniwort verlesen. Schlie߬ lich muß bemerkt werden, daß das Obergericht sein Urteil auf eine erneute selbständige Prüfung aller Anbringen und Beweis¬ anträge des Rekurrenten stützt, deren Unparteilichkeit und Gründ¬ lichkeit dieser alles Lob zollt. Es läßt sich deshalb nicht einsehen, wie Zai thatsächlich durch allfällig vor Bezirksgericht begangene Fehler des Verfahrens zur Zeit noch benachteiligt sein sollte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.