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76. Urteil vom 30. Oktober 1901 in Sachen Stark gegen Bezirksrat Gonten. Verurteilung eines Protestanten « wegen Verrichtung knechtlicher Ar¬ beiten » am Tage Mariä Himmelfahrt, gestützt auf Art. 2 der gross¬ rätlichen Polizeiverordnung für den Kanton Appenzell I.-Rh. vom 18.]19. Januar 1894. — Rekurs hiegegen wegen Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit. — Innehaltung des Instanzenzuges ist hier nicht notwendig. — Grundsätze betreffend Vorschriften über Sonntagsruhe und religiöse Feiertage, im Verhältnis zu Art. 49 B.-V. A. Am 15. August 1901, dem Tage Mariä Himmelfahrt, holte der der protestantischen Konfession angehörige Fuhrhalter Johann Stark in Herisau, in Ausführung eines erhaltenen Auftrages mit Pferden und Wagen Bretter beim Jakobsbade in Gonten (Appenzell J.=Rh.). Auf Anzeige eines Polizisten wurde er dar¬ rauf „wegen Verrichtung knechtlicher Arbeiten am Augst=Heilig¬ tag“ in Strafuntersuchung gezogen und am 14. September 1901 durch den Bezirksrat Gonten zur Bezahlung einer Buße von 10 Fr. verfällt. Wenn Stark behaupte, wird zur Begründung in diesem Entscheide ausgeführt, er habe nicht gewußt, daß in Appenzell J.=Rh. Feiertag sei, so erscheine das nach den einge¬ zogenen Erkundigungen als unglaubwürdig. Sodann sei auch kein Notgrund zur Vornahme der fraglichen Arbeit vorgelegen und sei sich Stark der Strafbarkeit seines Handelns bewußt gewesen. In rechtlicher Beziehung gründet sich das Erkenntnis auf den Art. 2 der großrätlichen Polizeiverordnung für den Kanton Appenzell J.=Rh. vom 18./19. Januar 1894, welche Bestimmung, soweit sie hier in Betracht kommt, lautet: „Jede die Sonntagsheiligung „störende Arbeit ist an Sonn= und Feiertagen verboten. Da¬ „widerhandelnde, die nicht Not nachweisen können, fallen in eine „Buße von 5—50 Fr. „An den vier heiligen Tagen und am eidgenössischen Bettag „sind alle lärmenden Musikaufführungen, alle öffentlichen Schau¬ „spiele, alles Hin= und Hertreiben von Vieh den ganzen Tag „hindurch (an Sonn= und Feiertagen während dem Vor= und „Nachmittags=Gottesdienste) bei einer Buße von 5—50 Fr. ver¬ „boten.“ B. Innert der gesetzlichen Frist verlangte Stark vor Bundes¬ gericht auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses Aufhebung des erwähnten Bußerkenntnisses, indem er anbrachte: Dasselbe verletze die durch Art. 49 der Bundesverfassung gewährleistete Glaubens= und Gewissensfreiheit. Denn für ihn als Protestanten sei Mariä Himmelfahrt kein kirchlicher Feiertag und eine Störung des katholischen Gottesdienstes habe die fragliche Arbeit, wie das angefochtene Urteil durch sein Stillschweigen über diesen Punkt zugebe, nicht zur Folge gehabt. C. Der Bezirksrat Gonten läßt sich folgendermaßen über den Rekurs vernehmen: Es sei zwar zu vermuten, daß bei der Hinfahrt des Stark der in unmittelbarer Nähe gefeierte, viel besuchte Gottesdienst in der Klosterkirche noch nicht beendigt gewesen sei und durch das Fahren der beiden Zweispänner und obligates Peitschenknallen eine, wenn auch nur kurze Störung erlitten habe. Doch habe man, wie zu¬ zugeben sei, nicht sowohl diesen Faktor, sondern das Verfehlen gegen die Tendenz des Art. 2 cit. überhaupt als strafbares Mo¬ ment erachtet. Wenn gemäß bundesbehördlichen Entscheiden An¬ gehörige anderer Konfessionen von den Vorschriften betreffend Unterlassung gewerblicher Thätigkeit an katholischen Feiertagen, das Verbot der Störung des Gottesdienstes vorbehalten, liberiert sein mögen, so könne das doch nur für die gewöhnlichen Feier¬ tage gelten. Nun besitze aber das Fest Mariä Himmelfahrt nach dem klaren Wortlaut der mehrerwähnten Polizeiverordnung den Charakter eines hohen, gleichsam privilegierten Feiertages, an dem sich auch die Angehörigen anderer Konfessionen der Arbeit ent¬ halten müssen. Demgemäß habe auch die Standeskommission Mariä Himmelfahrt als einen Feiertag bezeichnet, der hinsichtlich der Fabrikarbeit und des Güterdienstes der Eisenbahnen den Sonn¬ tagen bezw. privilegierten Feiertagen gleichzustellen sei und für den also das Gebot der sonntäglichen Ruhe vollständig gelte.
Die Vernehmlassung bemerkt schließlich, daß Stark vor Bezirks¬ rat auf den Grundsatz des Art. 49 B.=V. sich nicht berufen habe und daß er vor Ergreifung des staatsrechtlichen Rekurses bei der Standeskommission als kantonaler Rekursinstanz sich hätte be¬ schweren sollen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Daß der Rekurrent sich nicht bereits vor Bezirksrat auf die ihm gewährleistete Glaubens= und Gewissensfreiheit berief kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Denn die kantonalen Be¬ hörden haben die Bestimmungen der Bundesverfassung von Amtes wegen zu beobachten, und die Befugnis, gegen die Verletzung eines verfassungsmäßig eingeräumten Individualrechtes Beschwerde zu führen, darf erst dann als verwirkt gelten, wenn die gesetzliche Frist zum Rekurse an die zum Schutze des betreffenden Rechtes berufene Bundesinstanz nicht innegehalten wurde. Ebensowenig läßt sich der Einwand hören, der Rekurrent hätte sich zunächst mit seiner Beschwerde an die Standeskommission als die dem Bezirksrate Gonten vorgesetzte Oberbehörde wenden sollen. Denn gemäß ständiger Praxis ist bei Rekursen wegen Verletzung der durch die Bundesverfassung gewährleisteten Individualrechte, die Fälle von Rechtsverweigerung vorbehalten, die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht erforderlich (vgl. z. B. Amtl. Samml. der bundesgerichtl. Entscheid., Bd. IX, Nr. 28, Erw. 1; Reichel, Kommentar zum Org.=Ges., S. 141).
2. Was den Rechtszustand anbelangt, wie er sich hinsichtlich der vorliegenden Materie durch die Praxis ausgebildet hat, so läßt sich zunächst als feststehend ansehen, daß die kantonalen Erlasse und Verfügungen über Sonntagsruhe, ohne dem Art. 49 cit. zu nahe zu treten, den Angehörigen aller Konfessionen und über¬ haupt jedermann gegenüber Geltung beanspruchen können. Denn hiebei handelt es sich um Vorschriften über Beobachtung eines bür¬ gerlichen Ruhe= und Feiertages (vgl. v. Salis, Bundesrecht II, Nr. 706; bundesgerichtl. Entsch., Bd. XX, Nr. 44, Erw. 2, S. 271, und den von der nämlichen Auffassung ausgehenden Art. 14 des Fabrikgesetzes), welche nicht nur aus religiösen, son¬ dern ebenso gut auch aus sozialpolitischen Gründen aufgestellt werden. In betreff der speziellen Feiertage einzelner Konfessionen, bei deren Festsetzung lediglich rein religiöse Gründe ausschlaggebend waren, können dagegen die Kantone für alle Bürger verbindliche Bestimmungen nur insoweit erlassen, als damit gestützt auf Art. 50 Abs. 2 B.=V. bezweckt werden will, die gottesdienstlichen Handlun¬ gen der betreffenden Konfession gegen Störungen zu schützen (vgl.
v. Salis, loco cit., Nr. 702 und 712). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat also im vorliegenden Falle als ausschlaggebend in Betracht zu kommen, ob Mariä Himmelfahrt nicht nur als katholischer Feiertag, sondern auch als staatlicher Ruhetag zu gelten habe, womit die Untersagung jeg¬ licher Arbeit an diesem Tage als bundesrechtlich zulässig erscheinen müßte, oder, wenn diese Frage zu verneinen wäre, ob sich der Rekurrent durch sein Vorgehen eine Störung des katholischen Gottesdienstes in Gonten habe zu Schulden kommen lassen.
a. Den erstern Punkt anlangend ergibt sich aus der Fassung des Art, 2 der angerufenen Polizeiverordnung sowohl, wie aus der Vernehmlassung des Bezirksrates Gonten, daß der „Augst¬ Heiligtag“ in Appenzell J.=R. nicht als bürgerlicher Ruhetag, sondern als ein rein konfessioneller Festtag betrachtet und als „heiliger Tag“ lediglich wegen seiner religtösen Bedeutung feiert wird. Das Gegenteil läßt sich auch nicht entnehmen aus den von der rekursbeklagten Behörde angeführten Beschlüssen der Standeskommission vom 7. März 1878, 22. Februar 1897 und vom 18. Juni 1894. Wenn darin verfügt wurde, daß die Fa¬ briken an bestimmten kirchlichen Feiertagen, zu denen auch Mariä Himmelfahrt gehört, geschlossen zu halten seien, so hat man es hier mit einer Maßnahme zur Vollziehung des Art. 14 Abs. 2 und 3 des Fabrikgesetzes zu thun. Diese bundesrechtlichen Be¬ timmungen begrenzen aber ausdrücklich die Geltung der auf bezüglichen kantonalen Ausführungsbeschlüsse auf die Angehörigen der betreffenden Konfession. Und wenn anderseits die Standes¬ kommission, nebst verschiedenen andern, auch den hier in Frage stehenden Feiertag als Ruhetag im Sinne der eidgenössischen Vor¬ schriften über den Güterverkehr der Eisenbahnen (Art. 56 des Transportreglementes) bezeichnete, so hat auch das nicht die Be¬ deutung der Einsetzung eines allgemein verbindlichen bürgerlichen Ruhetages. Denn auch dieser Beschluß kann aus gleichem Grunde
nur auf die durch die Bundesgesetzgebung selbst vorgesehene be¬ stimmte Kategorie von Personen, bezw. Arbeiten Anwendung finden.
b. Nach dem Gesagten war also eine Bestrafung des Rekur¬ renten, der Protestant ist, und für den das Fest Mariä Himmel¬ fahrt somit keine kirchliche Bedeutung hat, nur dann möglich, wenn die ihm zur Last gelegte Arbeit eine Störung des katho¬ lischen Gottesdienstes zur Folge hatte. Nun wird im angefochtenen Entscheide selbst nicht behauptet, daß das Abholen des Holzes geräuschvoll vor sich gegangen sei, und wird darin auf das Mo¬ ment einer Störung von Kultushandlungen überhaupt nicht ab¬ gestellt. Hievon weicht der Bezirksrat auch in seiner Vernehm¬ lassung vor Bundesgericht im Grunde nicht ab. Allerdings spricht er hier von der Möglichkeit, daß das Peitschenknallen und Fahren den Gottesdienst in der nahen Klosterkirche habe beeinträchtigen können. Aber abgesehen davon, ob sich hierin wirklich eine rechtlich relevante „Störung“ des Gottesdienstes erblicken lasse, erklärt der Bezirksrat selbst, daß dieser Umstand für seinen Entscheid nicht ausschlaggebend gewesen sei, sondern daß er mit demselben wesent¬ lich das gegen die Tendenz des Art. 2 cit. gerichtete Benehmen des Rekurrenten habe treffen wollen. Auch daraus ergibt sich daß eben in Wirklichkeit die Thätigkeit des Rekurrenten als solche, unabhängig von einer möglichen Belästigung des Gottesdienstes, in verfassungswidriger Weise mit Strafe belegt worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und somit das Urteil des Bezirksrates Gonten vom 14. September 1901 als ver¬ fassungswidrig aufgehoben.