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75. Urteil vom 23. Dezember 1901 in Sachen Hösli gegen Uri und Glarus. Erwerbssteuer, bezogen von den Urner Behörden, von einem im Kanton Uri gelegenen Steinbruche, dessen kommerzielle Leitung sich im Kan¬ ton Glarus befindet. Art. 37 Abs. 2 Urner Verf.; Art. 3 Abs. 4 B.-Ges. betr. civilrechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen, etc. — Steuer¬ hoheit. — Spezialdomizil steuerrechtlicher Natur. A. Der Rekurrent Hösli und Kaspar Leuzinger, Baumeister, beide in Glarus wohnhaft, hatten im Sommer 1898 in Bolzbach, Gemeinde Seedorf (Kanton Uri), eine Parzelle Landes gekauft und auf derselben unter der im Handelsregister des Kantons Uri eingetragenen Firma Hösli & Leuzinger einen Steinbruch (Pflaster¬ steinfabrikation) eröffnet. Im März 1899 zog sich Leuzinger aus dem Geschäfte zurück und die Firma wurde gelöscht. Hösli über¬ nahm das Unternehmen mit Aktiven und Passiven und betrieb es gleichzeitig mit zwei andern ihm gehörigen Steinbrüchen in Weesen und Hemmenthal weiter. Die kommerzielle Leitung dieser Steinbrüche, oder wenigstens desjenigen von Seedorf, befindet sich in Glarus, woselbst der Firma=Inhaber Jacques Hösli im Handels¬ register eingetragen ist. Der Gemeinderat von Seedorf zog Hösli mit einem Vermögen von 30,000 Fr. und einem Erwerb von 7500 Fr. zur urnerischen Staats= und Gemeindearmensteuer heran, wobei der Liegenschafts¬ besitz Höslis im Kanton Uri zu 26,500 Fr. gewertet wurde. Hösli rekurrierte mit Eingabe vom 30. August 1901 an den urnerischen Regierungsrat mit der Erklärung, daß er lediglich die Pflicht, seine im Kanton Uri befindlichen Grundstücke ihrem wahren Werte nach zu versteuern, anerkenne, jede weitere Besteuerung dagegen, als dem Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung und Art. 3 Al. 4 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Ver¬ hältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter widersprechend, von sich ablehne. B. Mit Beschluß vom 31. August 1901 wies der Regierungs¬ rat diese Einsprache ab, worauf Hösli innert nützlicher Frist den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriff, mit dem Antrage: Die regierungsrätliche Verfügung, wonach er zur Be¬ zahlung von Erwerbssteuern im Kanton Uri verhalten werde, aufzuheben. Der Rekurrent macht geltend: Von seinem Geschäftsbureau in Glarus aus leite er alle drei Steinbrüche. Von hier aus werden alle Geschäftsabschlüsse, Käufe und Verkäufe gemacht, dahin werden alle Rapporte und Kor¬ respondenzen seiner Angestellten in den Steinbrüchen adressiert. In Glarus sei Rekurrent im Handelsregister eingetragen, daselbst wohne er mit seiner Familie und daselbst bezahle er auch alle Landes= und Gemeindesteuern. Dem gegenüber sei die Veranlagung einer Einkommensteuer im Kanton Uri staatsrechtlich unzulässig; denn 1. könne nach Art. 37 Abs. 2 der urnerischen Kantonsver¬ fassung und dem entsprechenden Art. 10 des urnerischen Steuer¬
gesetzes vom 2. Mai 1886 die direkte Landessteuer nur von 20= jährigen männlichen Einwohnern des Kantons erhoben werden, während Rekurrent kein solcher Einwohner sei, nach Art. 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse einen zweiten Wohnsitz überhaupt nicht haben könne und auch keine Geschäfts¬ filiale in Uri besitze; 2. liege eine gegen Art. 46 Abs. 2 B.=V. verstoßende Doppelbesteuerung vor, wofür auf den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Dampfschiffahrtsgesellschaft des Vier¬ waldstättersees gegen Schwyz (Amtl. Sammlg., Bd. XII, S. 246 ff.) verwiesen werde. Rekurrent anerkenne gegenüber den urnerischen Behörden lediglich die Pflicht zur Versteuerung seines im Kanton Uri gelegenen Grundbesitzes nach dessen wirklichem Werte. Dem Rekurse liegt eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung von Glarus bei, der zufolge Hösli in Glarus „ein Vermögen von 25,000 Fr. versteuert für Kanton, Gemeinde, Schule, Kirche und Armengut (jedes für sich extra), nebst Haushaltungs= und Kopfsteuer.“ C. Aus der auf Abweisung des Rekurses antragenden Ver¬ nehmlassung des urnerischen Regierungsrates sind folgende An¬ gaben zu entnehmen: Der Steinbruch in Seedorf sei wenigstens nach seiner techni¬ schen Seite ein durchaus selbständiges und unabhängiges Geschäft. Rekurrent lasse die Steine in Seedorf brechen, verarbeiten und dann durch einen Nauen auf die Bahnstation Flüelen bringen, von wo aus sie direkt an ihren Bestimmungsort abgehen. Die Leitung des Betriebes in Bolzbach liege einem Vorarbeiter, Birch¬ meyer, ob, der in Seedorf ständig wohne, wobei der Rekurren selbst jede Woche auf dem Arbeitsplatze sich einfinde, um sich vom Stande seiner Unternehmung zu überzeugen und die nötigen Wei¬ sungen zu geben. Die Zahl der Arbeiter, welche Rekurrent in Bolzbach beschäftige, übersteige gelegentlich 100. Erfolge somit der technische Betrieb ausschließlich von Seedorf aus, so sei im weitern der administrative zum mindesten ein zwischen Glarus und Uri geteilter, insofern alle Bestellungen von Seedorf aus effektuiert werden und hier die Inventarisationen gemacht werden müssen. Und ebenso finde der Verkehr der Gemeindebehörden und Bewohner von Seedorf direkt mit der dortigen Unternehmung und nicht auf dem Umwege über Glarus statt. In rechtlicher Beziehung führt der Regierungsrat des nähern aus, daß der Steueranspruch der urnerischen Behörden nach den einschlagenden kantonalen Bestimmungen (Art. 31 der Verfassung, Art. 2, litt. b, Art. 10 und 13 des Steuergesetzes vom 2. Mai 1886 und Art. 3 und 6 der Verordnung über das Steuerwesen der Gemeinden) begründet sei, daß die Besteuerung des Rekurren¬ ten auch aus Erwägungen der Billigkeit sich rechtfertige, indem das fragliche Unternehmen die Thätigkeit der urnerischen Ver¬ waltung in verschiedenen Beziehungen stark in Anspruch nehme, und daß eine Verletzung von Art. 46 Abs. 2 B.=V. nicht vor¬ liege. D. Der Regierungsrat des Kantons Glarus, ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladen, läßt erklären, daß er, weil nicht mit¬ interessiert, zu Bemerkungen in der Sache sich nicht veranlaßt sehe. Der Rekurs richte sich lediglich gegen die Erhebung der Einkommensteuer seitens des Kantons Uri. Nach glarnerischer Steuergesetzgebung aber werde ausschließlich das Vermögen be¬ steuert. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In Frage steht nur noch die Erwerbs=, nicht aber die Vermögenssteuer, welche dem Rekurrenten auferlegt wurde. Denn nur die erstere hat er zum Gegenstande seines Rekurs¬ begehrens gemacht. Allerdings scheint er in der Rekursbegründung in gewissem Umfange auch die Zulässigkeit der Vermögensbesteue¬ rung zu bestreiten. Aber auf diese Anbringen kann mangels eines ausdrücklichen und bestimmten Antrages, und weil sie die erforder¬ liche Deutlichkeit vermissen lassen, nicht eingetreten werden (Art. 178 Ziff. 3 des Org.=Ges.). Übrigens würde es sich dabei wohl wesent¬ lich um eine der Überprüfung des Bundesgerichts nicht unter¬ stellte Taxationsfrage handeln.
2. Was nun die Erhebung der Einkommenssteuer anlangt, so kann darin zum vornherein eine Verletzung des Art. 37 Abs. 2 der urnerischen Verfassung nicht erblickt werden. Wenn in diesem Artikel bestimmt wird, daß die direkte Landessteuer „vom Vermögen und Erwerb in mässiger Progression und vom Kopfe des 20jährigen männlichen Einwohners erhoben“ werde, so ist klar, daß sich der Ausdruck „Einwohner“ nur auf die Kopf¬ nicht aber auf die vorher erwähnte Vermögens= und Erwerbs¬
steuer bezieht, d. h. daß die Besteuerung von Vermögen und Er¬ werb nicht nur gegenüber den 20jährigen männlichen Einwohnern als zulässig erklärt werden wollte. Ebenso haltlos ist die Berufung auf Art. 3 Abs. 4 des Bun¬ desgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder¬ gelassenen und Aufenthalter. Diese Bestimmung handelt lediglich vom eivilrechtlichen, nicht vom steuerrechtlichen Wohnsitze einer Person und schließt also die bundesrechtlich längst anerkannte Möglichkeit verschiedener Steuerdomizile der nämlichen Person nicht aus.
3. Hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung des Rekurrenten zur Erwerbssteuer gegen das bundesrechtliche Verbot der Doppel¬ besteuerung verstoße, kommt zunächst dem Umstande keine Be¬ deutung zu, daß der Kanton Glarus kein Einkommenssteuergesetz besitzt und demnach vom Rekurrenten auch keine Einkommens¬ steuer bezieht. Denn, wie das Bundesgericht schon häusig ent¬ schieden (vgl. z. B. Amtl. Samml., Bd. XVIII, Nr. 3, S. 15 Bd. XXIV, 1. Teil, Nr. 83, S. 446), ist ein Kanton zur Be¬ steuerung von Vermögensobjekten, die in thesi nach bundesrecht¬ lichen Grundsätzen der Steuerhoheit eines andern Kantons unter¬ stehen, auch dann nicht berechtigt, wenn dieser letztere von seinem Steuerrechte keinen Gebrauch macht. Vorliegenden Falles nun kann der Kanton Uri seinen Steuer¬ anspruch unbestrittenermaßen nicht darauf stützen, daß die Firma des Rekurrenten im Kanton ihr ordentliches Geschäftsdomizil be¬ sitze. Aber auch von einer Zweigniederlassung in Seedorf läßt sich nicht sprechen, da die gesamte kommerzielle Thätigkeit sich von Glarus aus abwickelt und den Angestellten des Rekurrenten in Seedorf überhaupt jegliche Befugnis einer selbständigen Vertretung des Geschäftes gegen außen zu mangeln scheint. Damit ist jedoch die Möglichkeit eines Spezialdomizils steuerrechtlicher Natur im Kanton Uri noch nicht ausgeschlossen. Vielmehr genügt nach der gegenwärtigen bundesgerichtlichen Praxis für das Vorhandensein eines solchen Domizils, wenn der Betrieb in Seedorf nach seinem wirtschaftlichen Zweck und nach seiner thatsächlichen Organisation sich als besonderer Betrieb darstellt, der ohne wesentliche Anderung auch gänzlich vom Hauptgeschäfte losgelöst und mit rechtlicher Selbständigkeit ausgestattet werden könnte (vgl. namentlich Ent¬ scheid des Bundesgerichts in Sachen Salzmann=Däniker vom Juni 1898, ferner Amtl. Samml., Bd. XXIII, 1. Teil, Nr. 73 S. 505/6 in Sachen Sarasin, Stähelin & Cie., und Bd. XXIV
1. Teil, Nr. 83, S. 449/50 in Sachen Dampfschiffahrtsgesell¬ schaft des Vierwaldstättersees). Dies ist aber thatsächlich der Fall: Der technische Fabrikationsprozeß, wie er sich in Seedorf abspielt, ist ein von den übrigen Betrieben des Rekurrenten völlig unab¬ hängiger; er umfaßt alle Seiten des in Frage stehenden Fabri¬ kationszweiges, indem die Steine in Seedorf gebrochen, verarbeitet und als fertige Ware direkt an die Abnehmer versandt werden; und der Durchführung des Fabrikationsprozesses dienen nicht nur ständige und ausschließlich dafür bestimmte Betriebsinstallationen, sondern es besteht dafür auch eine besondere, selbständige Organi¬ sation der erforderlichen zahlreichen Arbeitskräfte und eine spezielle, einem Angestellten übertragene Betriebsleitung. Somit kann die Besteuerung des durch die Fabrikationsthätigkeit in Seedorf er¬ zielten Einkommens seitens der urnerischen Behörden nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.