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Staatsrecht.
der Rekurrentin selbst und das Filialbureau als ihre
Betriebsstätte, nicht als diejenige eines Dritten erscheinen,
der im Rahmen eines von ihm selbst ausgeübten eigenen
Gewerbebetriebes für die Rekurrentin gewisse zu ihrem
Geschäftserfolge nötige Handlungen vornehmen würde
(wie z. B. der Seidenfärber das Färben der Seide für den
Seidenstofffabrikanten vor oder nach der Verwebung
der Seidenstränge u. s. w.; s. das Urteil in Sachen
La Suisse S. 17). Damit ist aber auch die Einkommens-
steuerpflicht der Rekurrentin im Kanton Bern vom
Standpunkte des Art. 46 Abs. 2 BV grundsätzlich
gegeben, wenn die von der Filiale aus sich abspielende
und in ihr örtlich zusammengefasste geschäftliche Tätig-
keit als eine für den Geschäftseliolg der Rekurrentin
qualitativ wesentliche angesehen werden kann und auch
quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist. Dass
diese Voraussetzungen zutreffen, wird aber von der
Rekurrentin nicht bestritten. Sie macht lediglich geltend,
dass die übrigen Verrichtungen des Filialverwalters
abgesehen vom Anwerbedienst nicht genügen könnten,
um das gedachte Eliordernis zu erfüllen, stellt aber
nicht in Abrede, dass es dann vorliegen würde, wenn
man auch den Anwerbedienst . mit in Betracht ziehe
d. h. als ebenfalls dem eigenen Geschäftsbetriebe de;
Rekurrentin eingegliedert und nicht vom Filialver-
walter in der Stellung ein.es selbständigen Gewerbe-
treibenden ausgeübt betrachte.
3. -
Die Bemessung des im Kanton Beru steuerbarell
Bruchteils des Gesamteinkommens für die bei den Steuer-
jahre auf je ..... Fr. ist eventuell nicht angefochten
worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Doppelbesteuerung. N0 52.
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52. tJrteil vom 3. Dezember 1927
i. S. Gemis gegen Hellingen und Thalwil.
Art. 4~ Abs. 2 BV : Anwendbar auf den Feuerwehrpflichtersatz.
A. -
Nach dem aarg. Gesetz betreffend das Feuer-
wehrwesen vom 28. Februar 1905, § 3, ist die männliche
Bevölkerung einer Gemeinde vom 20. bis zum 44. Alters-
jahre feuerwehrpflichtig und wird diese Pflicht eliüllt
durch aktiven Dienst oder Leistung einer jährlichen
Ersatzsteuer, über deren Höhe die Gemeinden im Feuer-
wehrreglement Bestimmungen zu treffen haben (VV
vom 5. Januar 1907, § 6). Für die kommunalen Feuer-
wehrreglemente besteht ein kantonales Schema
das
in § 4 folgendes vorsieht : Die Ersatzpflichtigen l~isten
in die Feuerwehrkasse eine jährliche Steuer von Fr. 1-20
unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbs-
verhältnisse nach einer Skala, welche die Abgabe
abstuft nach dem Betrag der ordentlichen einfachen
Steuer. « Die Ersatzsteuer wird im Monat März für
das ganze Jahr bezogen. Rückerstattungen finden nicht
statt. Nach dem
30. Juni eintretende Feuerwehr-
pflichtige werden mit der Hälfte der auf sie entfallenden
Ersatzsteuer belastet, sofern sie nicht bereits in einer
andern Gemeinde die Steuer für das ganze Jahr bezahlt
haben » (al. 7). Die Gemeinde Mellingenhat diese Be-
stimmungen in ihr Feuerwehrreglement aufgenommen.
Das zürch. Brandversicherungsgesetz vom 25. Oktober
1885 bestimmt in § 68 a (Revision vom 4. Mai 1919),
dass die Feuerwehrpflichtigen im Alter von 20 bis 50
Jahren, die nicht im aktiven Feuerwehrdienst verwendet
werden, in ihren \Vohngemeinden eine jährliche Ersatz-
steuer zu zahlen haben. Die Abgabe ist in 15 Klassen
abgestuft nach dem Gesamteinkommen und beträgt 2
bis 200 Fr. Nach dem Feuerwehrreglement der Gemeinde
Thalwil ist jeder männliche Einwohner vom 20. bis 50.
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Staatsrecht.
Altersjahr zum Feuerwehrdienst oder zur Leistung der
Ersatzsteuer verpflichtet.
B. -
Der Rekurrent wohnte bis 1. Juli 1927 in Mel-
lingen. Er hatte im März daselbst pro 1927 5 Fr. Feuer-
webrsteuer bezahlt. Er siedelte dann nach Thalwil über.
Dort wurde er für das 2. Halbjahr 1927 besteuert. Auf
dem Steuerzettel figuriert auch die Feuerwehrsteuer
nach Klasse III, 7 Fr. wovon die Hälfte gefordert wird.
Die Feuerwehrkommission von Mellingen weigert sich
unter Hinweis auf § 4 al. 7 des Feuerwehrreglementes,
dem Rekurrenten die Hälfte der dort bezahlten Feuer-
wehrsteuer zurückzugeben.
C. -
Hierüber beschwert sich der Rekurrent beim
Bundesgericht. Er erblickt eine unzulässige Doppel-
besteuerung darin, dass er die Feuerwehrsteuer für
das ganze Jahr 1927 in Mellingen und für das 2. Semester
noch einmal in Thalwil bezahlen soll und beantragt,
die Gemeinde Mellingen sei zu verpflichten, den zu U n-
recht bezogenen Betrag von 2 Fr. 50 Cts. an ihn zurück-
zuzahlen.
D. -
Der Regierungsrat von Aargau neigt der Ansicht
zu, dass § 4 al. 7 des Reglementes von Mellingen in inter-
kantonalen Verhältnissen nicht·zur Anwendung gebracht
werden könne. Der Gemeinderat Mellingen wünscht, dass
die streitige Frage durch das Bundesgericht grundsätzlich
entschieden werde. Die Regelung des § 4 al. 7 des Regle-
mentes biete immerhin den 'Vorzug der Einfachheit und
leichten Handhabung.
Der Regierungsrat von Zürich und der Gemeinderat
Thalwil beantragen, es sei der Rekurs gutzuheissen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Feuerwehrsteuer, wie sie in den heiden beteiligten
Kantonen und Gemeinden erhoben wird. ist eine sog.
Ersatzabgabe. Sie beruht auf dem Gedanken, dass der
Feuerwehrdienst eine persönliche Last darstellt, und
dass es angemessen erscheint, wenn diejenigen, die feuer-
./
!)OllllcllJesteuerullg. :\0;>2.
wehrpflichtig sind, aber aus irgend einem Grunde keiut'1l
aktiven Dienst leisten, eine jährliche ausgleichende Ab-
gabe entrichten. Mit dieser Abgabe ist der Rekurrent
für das 2. Halbjahr 1927 zweimal belegt worden, in Mel-
lingen, wo er bis 1. Juli wohnte und die Feuerwebrsteuer
für das ganze Jahr bezahlt hat, und in Thalwil, wohin
er auf Anfang Juli übergesiedelt ist und die Feuerwehr-
steuer für ein halbes Jahr leisten soll. Eine doppelte
Belastung des Rekurrenten mit derselben Abgabe für
die gleiche Zeit in Gemeinden verschiedener Kantone
liegt somit vor. Die Feuerwehrsteuer ist keine Gebühr
für eine Leistung des Gemeinwesens. Sie ist auch nicht
etwa ein Beitrag an eine öffentliche Anstalt. Wenn auch
die Abgabe (in MelIingen) in die Feuerwehrkasse fliesst.
so ist das doch nur ein zufälliges Moment, das sie nicbt
etwa charakterisiert; denn sie hat nicht den Zweck,
die Kosten des Feuerlöschwesens ganz oder teilweise
durch Personen decken zu lassen, die ein besonderes
Interesse an der Einrichtuung haben, sondern sie will
einen Ausgleich schaffen im Verhältnis zu denjenigen,
die persönlich den Feuerwehrdienst leisten. Der Steuer-
charakter der Feuerwehrabgabe zeigt sich namentlich
darin, dass sie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähig-
keit abgestuft ist und für den PfIichtigen eine Art Zu-
schlag zur ordentlichen Vermögens- und Einkommens-
steuer bildet. Die Abgabe wird denn auch meist als
Steuer bezeichnet, wie der ähnliche Militärpflichtersatz,
dem auch allgemein Steuernatur beigelegt wird (s. z. B.
FLEINER, Schweiz. Bundesstaatsrecht, 617 BGE 38 I
493).
Aus der Feststellung, dass es sich beim Feuerwehr-
pflichtersatz um eine Steuer handelt, folgt freilich noch
nicht ohne weiteres, dass das Verbot der Doppelbesteue-
rung zutreffe; denn es ist nicht unbedingt gesagt, dass
dies auch für jede Spezialsteuer der Fall sei. So hat das
Bundesgericht z. B. entschieden, dass die Hundesteuer
(deren Steuercharakter freilich nicht ausser Zweifel stebt)
AS 53 I -: 1927
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Staatsrecht.
nicht unter jenes Verbot falle (BGE 34 I 103), desgleichen
eine Gewerbesteuer auf dem Viehhandel (50 I Nr. 103)
und die Frage ist für die sog. Besitzes- und Luxussteuern
zum Teil noch nicht abgeklärt (44 I Nr. 3 und dortige
Zitate). Allein für die Unterstellung der vorliegenden
Abgabe spricht doch das bereits hervorgehobene Moment,
dass die Feuerwehrsteuer eine nach der Leistungsfähig-
keit des Pflichtigen abgestufte Steuer auf Vermögen
und Einkommen ist, die zwar mit kleinen Beträgen
beginnt, aber bis zu erheblicher Höhe (im Kanton Zürich
bis 200 Fr.) ansteigen kann. Die Erhebung der Abgabe
für die gleiche Petiode in mehreren Kantonen ist daher
nicht nur grundsätzlich eine doppelte Besteuerung,
sondern kann auch tatsächlich eine empfindliche doppelte
Belastung bilden. Wenn man auf die Personalsteuern,
Kopfsteuer u. dgl.. die in der Regel in einem nicht sehr
erheblichen fixen Betrag pro Jahr bestehen, das Verbot
der Doppelbesteuerung anwendet, so wird "man es umso
mehr auch bei der Feuerwehrsteuer tun müssen, die sich
nach der finanziellen Lage des Pflichtigen steigern kann.
Es kann daher kaum ein Zweifel bestehen, dass das bundes-
gerichtliehe Doppelbesteuerungsverbot nach seinem Sinn
und Geist hier anwendbar ist (vgl. auch 47 I Nr. 41,
wo die Frage für eine kommunale Beleuchtungsabgabe
bejaht wurde).
Was die Art und Weise der Abgrenzung anlangt, so
steht fest, dass die FeuerW"ehrpflicht des Rekurrenten
für das erste Halbjahr 1927 in Mellingen, und für das
2. Halbjahr in Thalwil bestand. Es ist daher gegeben,
dass er an jedem Orte nur für ein halbes Jahr mit der
Ersatzsteuer belegt werden kann und dass Mellingen,
das die Steuer für das ganze Jahr schon im März bezogen
hat, die Hälfte zurückzugeben hat. Ob, wenn die Über-
siedelung von einem Kanton in den andern nicht auf
den Anfang eines Kalenderhalbjahres fällt, nach Tagen,
Monaten oder Kalendervierteljahren, oder wie sonst,
abzugrenzen sei, bedarf hier keiner Erörterung. Nach
Doppelbesteuerung. N° 52.
Kalenderjahren zu scheiden, wie es Mellingt'n gestützt
auf sein Feuerwehrreglement postuliert, in der Weise,
dass die Abgabe für das ganze Jahr an demjenigen Orte
zu entrichten ist, wo der Pflichtige an einem bestimmten
Zeitpunkt wohnt, liesse sich nicht rechtfeliigel1. Das
stände in zu grossem Widerspruch mit der Art der zeit-
lichen Abgrenzung bei andern Steuern, wo in der Regel
auf die wirkliche Zeit (Vermögens-, Einkommens-,
Personal-, Erbschaftssteuer) und nur ausnahmsweise
auf Kalendervierteljahre (Automohilsteuer) BGE H I
Nr. 3) abgestellt wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Gemeinde
Mellingen verpflichtet, dem Rekurrenten die für das
zweite Halbjahr 1927 bezogene FeuerwehrstC'uer mit
2 Fr. 50 Cts. zurückzuerstatten.
IV. VEREINSFREIHEIT
LIBERTE D'ASSOCIATION
Vgl. Nr. 49. -- Voir n° 49.