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53_I_375

BGE 53 I 375

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

der Rekurrentin selbst und das Filialbureau als ihre

Betriebsstätte, nicht als diejenige eines Dritten erscheinen,

der im Rahmen eines von ihm selbst ausgeübten eigenen

Gewerbebetriebes für die Rekurrentin gewisse zu ihrem

Geschäftserfolge nötige Handlungen vornehmen würde

(wie z. B. der Seidenfärber das Färben der Seide für den

Seidenstofffabrikanten vor oder nach der Verwebung

der Seidenstränge u. s. w.; s. das Urteil in Sachen

La Suisse S. 17). Damit ist aber auch die Einkommens-

steuerpflicht der Rekurrentin im Kanton Bern vom

Standpunkte des Art. 46 Abs. 2 BV grundsätzlich

gegeben, wenn die von der Filiale aus sich abspielende

und in ihr örtlich zusammengefasste geschäftliche Tätig-

keit als eine für den Geschäftseliolg der Rekurrentin

qualitativ wesentliche angesehen werden kann und auch

quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist. Dass

diese Voraussetzungen zutreffen, wird aber von der

Rekurrentin nicht bestritten. Sie macht lediglich geltend,

dass die übrigen Verrichtungen des Filialverwalters

abgesehen vom Anwerbedienst nicht genügen könnten,

um das gedachte Eliordernis zu erfüllen, stellt aber

nicht in Abrede, dass es dann vorliegen würde, wenn

man auch den Anwerbedienst . mit in Betracht ziehe

d. h. als ebenfalls dem eigenen Geschäftsbetriebe de;

Rekurrentin eingegliedert und nicht vom Filialver-

walter in der Stellung ein.es selbständigen Gewerbe-

treibenden ausgeübt betrachte.

3. -

Die Bemessung des im Kanton Beru steuerbarell

Bruchteils des Gesamteinkommens für die bei den Steuer-

jahre auf je ..... Fr. ist eventuell nicht angefochten

worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Doppelbesteuerung. N0 52.

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52. tJrteil vom 3. Dezember 1927

i. S. Gemis gegen Hellingen und Thalwil.

Art. 4~ Abs. 2 BV : Anwendbar auf den Feuerwehrpflichtersatz.

A. -

Nach dem aarg. Gesetz betreffend das Feuer-

wehrwesen vom 28. Februar 1905, § 3, ist die männliche

Bevölkerung einer Gemeinde vom 20. bis zum 44. Alters-

jahre feuerwehrpflichtig und wird diese Pflicht eliüllt

durch aktiven Dienst oder Leistung einer jährlichen

Ersatzsteuer, über deren Höhe die Gemeinden im Feuer-

wehrreglement Bestimmungen zu treffen haben (VV

vom 5. Januar 1907, § 6). Für die kommunalen Feuer-

wehrreglemente besteht ein kantonales Schema

das

in § 4 folgendes vorsieht : Die Ersatzpflichtigen l~isten

in die Feuerwehrkasse eine jährliche Steuer von Fr. 1-20

unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbs-

verhältnisse nach einer Skala, welche die Abgabe

abstuft nach dem Betrag der ordentlichen einfachen

Steuer. « Die Ersatzsteuer wird im Monat März für

das ganze Jahr bezogen. Rückerstattungen finden nicht

statt. Nach dem

30. Juni eintretende Feuerwehr-

pflichtige werden mit der Hälfte der auf sie entfallenden

Ersatzsteuer belastet, sofern sie nicht bereits in einer

andern Gemeinde die Steuer für das ganze Jahr bezahlt

haben » (al. 7). Die Gemeinde Mellingenhat diese Be-

stimmungen in ihr Feuerwehrreglement aufgenommen.

Das zürch. Brandversicherungsgesetz vom 25. Oktober

1885 bestimmt in § 68 a (Revision vom 4. Mai 1919),

dass die Feuerwehrpflichtigen im Alter von 20 bis 50

Jahren, die nicht im aktiven Feuerwehrdienst verwendet

werden, in ihren \Vohngemeinden eine jährliche Ersatz-

steuer zu zahlen haben. Die Abgabe ist in 15 Klassen

abgestuft nach dem Gesamteinkommen und beträgt 2

bis 200 Fr. Nach dem Feuerwehrreglement der Gemeinde

Thalwil ist jeder männliche Einwohner vom 20. bis 50.

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Staatsrecht.

Altersjahr zum Feuerwehrdienst oder zur Leistung der

Ersatzsteuer verpflichtet.

B. -

Der Rekurrent wohnte bis 1. Juli 1927 in Mel-

lingen. Er hatte im März daselbst pro 1927 5 Fr. Feuer-

webrsteuer bezahlt. Er siedelte dann nach Thalwil über.

Dort wurde er für das 2. Halbjahr 1927 besteuert. Auf

dem Steuerzettel figuriert auch die Feuerwehrsteuer

nach Klasse III, 7 Fr. wovon die Hälfte gefordert wird.

Die Feuerwehrkommission von Mellingen weigert sich

unter Hinweis auf § 4 al. 7 des Feuerwehrreglementes,

dem Rekurrenten die Hälfte der dort bezahlten Feuer-

wehrsteuer zurückzugeben.

C. -

Hierüber beschwert sich der Rekurrent beim

Bundesgericht. Er erblickt eine unzulässige Doppel-

besteuerung darin, dass er die Feuerwehrsteuer für

das ganze Jahr 1927 in Mellingen und für das 2. Semester

noch einmal in Thalwil bezahlen soll und beantragt,

die Gemeinde Mellingen sei zu verpflichten, den zu U n-

recht bezogenen Betrag von 2 Fr. 50 Cts. an ihn zurück-

zuzahlen.

D. -

Der Regierungsrat von Aargau neigt der Ansicht

zu, dass § 4 al. 7 des Reglementes von Mellingen in inter-

kantonalen Verhältnissen nicht·zur Anwendung gebracht

werden könne. Der Gemeinderat Mellingen wünscht, dass

die streitige Frage durch das Bundesgericht grundsätzlich

entschieden werde. Die Regelung des § 4 al. 7 des Regle-

mentes biete immerhin den 'Vorzug der Einfachheit und

leichten Handhabung.

Der Regierungsrat von Zürich und der Gemeinderat

Thalwil beantragen, es sei der Rekurs gutzuheissen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die Feuerwehrsteuer, wie sie in den heiden beteiligten

Kantonen und Gemeinden erhoben wird. ist eine sog.

Ersatzabgabe. Sie beruht auf dem Gedanken, dass der

Feuerwehrdienst eine persönliche Last darstellt, und

dass es angemessen erscheint, wenn diejenigen, die feuer-

./

!)OllllcllJesteuerullg. :\0;>2.

wehrpflichtig sind, aber aus irgend einem Grunde keiut'1l

aktiven Dienst leisten, eine jährliche ausgleichende Ab-

gabe entrichten. Mit dieser Abgabe ist der Rekurrent

für das 2. Halbjahr 1927 zweimal belegt worden, in Mel-

lingen, wo er bis 1. Juli wohnte und die Feuerwebrsteuer

für das ganze Jahr bezahlt hat, und in Thalwil, wohin

er auf Anfang Juli übergesiedelt ist und die Feuerwehr-

steuer für ein halbes Jahr leisten soll. Eine doppelte

Belastung des Rekurrenten mit derselben Abgabe für

die gleiche Zeit in Gemeinden verschiedener Kantone

liegt somit vor. Die Feuerwehrsteuer ist keine Gebühr

für eine Leistung des Gemeinwesens. Sie ist auch nicht

etwa ein Beitrag an eine öffentliche Anstalt. Wenn auch

die Abgabe (in MelIingen) in die Feuerwehrkasse fliesst.

so ist das doch nur ein zufälliges Moment, das sie nicbt

etwa charakterisiert; denn sie hat nicht den Zweck,

die Kosten des Feuerlöschwesens ganz oder teilweise

durch Personen decken zu lassen, die ein besonderes

Interesse an der Einrichtuung haben, sondern sie will

einen Ausgleich schaffen im Verhältnis zu denjenigen,

die persönlich den Feuerwehrdienst leisten. Der Steuer-

charakter der Feuerwehrabgabe zeigt sich namentlich

darin, dass sie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähig-

keit abgestuft ist und für den PfIichtigen eine Art Zu-

schlag zur ordentlichen Vermögens- und Einkommens-

steuer bildet. Die Abgabe wird denn auch meist als

Steuer bezeichnet, wie der ähnliche Militärpflichtersatz,

dem auch allgemein Steuernatur beigelegt wird (s. z. B.

FLEINER, Schweiz. Bundesstaatsrecht, 617 BGE 38 I

493).

Aus der Feststellung, dass es sich beim Feuerwehr-

pflichtersatz um eine Steuer handelt, folgt freilich noch

nicht ohne weiteres, dass das Verbot der Doppelbesteue-

rung zutreffe; denn es ist nicht unbedingt gesagt, dass

dies auch für jede Spezialsteuer der Fall sei. So hat das

Bundesgericht z. B. entschieden, dass die Hundesteuer

(deren Steuercharakter freilich nicht ausser Zweifel stebt)

AS 53 I -: 1927

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Staatsrecht.

nicht unter jenes Verbot falle (BGE 34 I 103), desgleichen

eine Gewerbesteuer auf dem Viehhandel (50 I Nr. 103)

und die Frage ist für die sog. Besitzes- und Luxussteuern

zum Teil noch nicht abgeklärt (44 I Nr. 3 und dortige

Zitate). Allein für die Unterstellung der vorliegenden

Abgabe spricht doch das bereits hervorgehobene Moment,

dass die Feuerwehrsteuer eine nach der Leistungsfähig-

keit des Pflichtigen abgestufte Steuer auf Vermögen

und Einkommen ist, die zwar mit kleinen Beträgen

beginnt, aber bis zu erheblicher Höhe (im Kanton Zürich

bis 200 Fr.) ansteigen kann. Die Erhebung der Abgabe

für die gleiche Petiode in mehreren Kantonen ist daher

nicht nur grundsätzlich eine doppelte Besteuerung,

sondern kann auch tatsächlich eine empfindliche doppelte

Belastung bilden. Wenn man auf die Personalsteuern,

Kopfsteuer u. dgl.. die in der Regel in einem nicht sehr

erheblichen fixen Betrag pro Jahr bestehen, das Verbot

der Doppelbesteuerung anwendet, so wird "man es umso

mehr auch bei der Feuerwehrsteuer tun müssen, die sich

nach der finanziellen Lage des Pflichtigen steigern kann.

Es kann daher kaum ein Zweifel bestehen, dass das bundes-

gerichtliehe Doppelbesteuerungsverbot nach seinem Sinn

und Geist hier anwendbar ist (vgl. auch 47 I Nr. 41,

wo die Frage für eine kommunale Beleuchtungsabgabe

bejaht wurde).

Was die Art und Weise der Abgrenzung anlangt, so

steht fest, dass die FeuerW"ehrpflicht des Rekurrenten

für das erste Halbjahr 1927 in Mellingen, und für das

2. Halbjahr in Thalwil bestand. Es ist daher gegeben,

dass er an jedem Orte nur für ein halbes Jahr mit der

Ersatzsteuer belegt werden kann und dass Mellingen,

das die Steuer für das ganze Jahr schon im März bezogen

hat, die Hälfte zurückzugeben hat. Ob, wenn die Über-

siedelung von einem Kanton in den andern nicht auf

den Anfang eines Kalenderhalbjahres fällt, nach Tagen,

Monaten oder Kalendervierteljahren, oder wie sonst,

abzugrenzen sei, bedarf hier keiner Erörterung. Nach

Doppelbesteuerung. N° 52.

Kalenderjahren zu scheiden, wie es Mellingt'n gestützt

auf sein Feuerwehrreglement postuliert, in der Weise,

dass die Abgabe für das ganze Jahr an demjenigen Orte

zu entrichten ist, wo der Pflichtige an einem bestimmten

Zeitpunkt wohnt, liesse sich nicht rechtfeliigel1. Das

stände in zu grossem Widerspruch mit der Art der zeit-

lichen Abgrenzung bei andern Steuern, wo in der Regel

auf die wirkliche Zeit (Vermögens-, Einkommens-,

Personal-, Erbschaftssteuer) und nur ausnahmsweise

auf Kalendervierteljahre (Automohilsteuer) BGE H I

Nr. 3) abgestellt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Gemeinde

Mellingen verpflichtet, dem Rekurrenten die für das

zweite Halbjahr 1927 bezogene FeuerwehrstC'uer mit

2 Fr. 50 Cts. zurückzuerstatten.

IV. VEREINSFREIHEIT

LIBERTE D'ASSOCIATION

Vgl. Nr. 49. -- Voir n° 49.