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380 Staatsrecht. V. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES- RECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
53. Urteil vom 1. Oktober 1927 i. S. Xonkursmasse Na.chtigall gegen Obergericht des Itantons Solothurn. Beschlagnahme von Vermögensstücken und Urkunden einer Person im Strafverfahren gegen dieselbe. Unwirksam bei Konkurseröffnung über den Angeschuldigten, soweit da- durch dem durch die strafbare Handlung Geschädigten ein Vorrecht auf die Gegenstände des Beschlags verschafft werden soll (Erw. 2). . Zulässig auch gegenüber der Konkursmasse, solange die Be- schlagnahme der Beweisführung im Strafprozesse dient, ferner unter der Voraussetzung eines hiezu ermächtigenden kant. Gesetzes, soweit sie den Staat für die Kosten des Strafprozesses decken soll. Befugnis des Strafrichters über die Verwendung der Sachen hiezu für die Konkursmasse \'erbindlich zu entscheiden (Erw. 3). *Die StPO für den Kanton Solothurn bestimmt: i( § 97. Sind Gegenstände, welche dem Verletzten durch die slrafhare Handlung entzogen worden sind, Odl'l die aus solchen Gegenständen erlösten oder ange- schafften Sachen in gerichtli~hen Gewahrsam genommen worden, so ist deren Herausgabe an den Beteiligten, falls sie kein Dritter beansprucht, im Strafurteile zu yerordnen. )' " § 119. Sobald die Anzeige einer strafbaren HandlUl~g ('rfolgl, sollen diejenigen Sachen, die dem Anschem nach zur Begehung derselben gedient haben oder ge- hraucht werden sollten oder durch die dieselben erlangt oder lwryorgebracht worden sind, in Beschlag genommen und in gerichtlichen Gewahrsam gebracht w~rden; ehellso alle sonstigen Gegenstände, welche für dle Er- Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 53. 381 mittlung der Wahrheit oder die Auffinduug der Schul- digen von Bedeutung sein können. ») (( § 441. Sind Gegenstände, welche dem Angeklagten eigentümlich gehöIen, mit Beschlag helegt worden oder sonst in geIichtlichen Gewahrsam gelangt, so ist davon auf Verlangen des Verletzten der ihm zugesprochene Schadenersatz zu bestreiten, sofern der Verurleilte den daherigen Betrag nicht in anderer Weise sicherslellt. Die Schadenersatzforderung des Verlelzlen geht der Berichtigung der Kosten aus solchen Gegensländen vor. » Am 15. März 1927 erstattete die A.-G. Ed. Kummer UhrepfabIi~ in Beitlach Strafanzeige gegen ihren Fahri- katiors- und Fakturachef Arnold Wyss und die UhreH- fabrikanten Karo in Bettlach und N. Nachtigall in La Chaux-de-Fonds wegen Betrugs, Unterschlagung u. s. w., hegangen dadurch, dass Wyss an die beiden Mitauge- schuldigten seit geraumer Zeit erhebliche M<>ngen Ebauches ab dem Lager deI Strafklägerin gelieferl habe, ohne sie zu fakturieren. Daneben hatte Nachtigl111 von der Firma Kummer ~mch noch Ebauches im ordenl- lichen Geschäftsverkehr gekauft. In der daraufhin ange- hobenen Strafuntersuchung legte der Untersuchungs- richter von Solothurn-Lebern ullter Mitwirkung der neuenburgischen Untersuchungsbehörden Beschlag auf die in den Geschäftsräumen des Nachtigall in La Chaux- de-Fonds vorgefundenen Geschäftsbücher und Geschäfts- papiere, Ebauches und Uhren, deren Ebauches von der Firma Kummer stammten, ferner auf einen Posten Uhren, die N9chtigall zur Fertigstellung einem tI Ter- mip.eur» übergeben hatte. Ferner wies er die Post ver- waltung La Chaux-de-Fonds an, die sämtlichen für Nachtigall eingehenden Postsachen mit Einschluss der Geldsendungen als beschlagnahmt dem Untersuchungs- richter zukommen zu lassen. Ausserdem wurde der Beschlag auch noch auf ein Automobil des Nachtigall ausgedehnt, das sich in einer Garage in Biel befand. 382 staatsrecht. Den \Vert der in La Chaux-de-Fonds in Beschlag ge- nommenen Ebauches und Uhren schätzte der Sach- verstündige der Untersuchungsbehörde auf zusammen Fr. 73,670.-; zugleich stellte er fest, dass alle darunter fallenden Ebauches, auch die in den fertigen Uhren enthaltenen aus der Fabrik der geschädigten Firma Kummer stammten. Am 5. April 1927 wurde über Nachtigall auf Begehren anderer Gläubiger in La Chaux-de-Fonds der Konkurs eröffnet. Die Konkursverwaltung verlangte vom Unter- sucllUngsrichter Solothurn-Lcbern die Ablieferung der in Beschlag genommenen Gegenstände in die Masse. Der Unlersuchungsrichter lehnte dies ab, hlhezug auf die Geschäftsbücher für solange, als sie noch zu Beweis- zwecken im Strafprozesse nötig seien. Dagegen gab er nach anfänglicher Weigerung seine Zustimmung dazu, dass die KOllkursverwalLung auch ihrerseits über die betr. Vermögensstücke ein Inventar aufnehme und in den Geschäftsbüchern des Gemeinschuldners in Solothurn auf dem Untersuchungsrichteramt gewisse Erhebungen mache. Eine Beschwerde der Konkursverwaltung gegen den Untersuchungsrichter, womit sie die Herausgabe der Ge- genstände des Beschlages an dic Masse erzwingen wollte, wurde vom solothurnischen Obergericht unter Hinweis auf Art. 44 SchKG abge.wi~sen, der vom Betreibungs- und Konkursverfahren die auf Grund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegten Sachen ausnehme. Um einen solchen öffelltlichrechtlichen Be- schlag handle es sich hier. Dass er nach den kantonalen Gesetzesbestimmungen, auf die er sich stütze - § 119, 441 sol. StGO - nicht nur der Überführung des Täters (Sicherung des Beweises) sondern auch dem anderen Zwecke der Sicherstellung des Schadenersatzanspruches des durch die strafbare Handlung Geschädigten diene, änden' uaran nichts. Denn auch dieser Anspruch sei kein bloss ziYilrechtlicher, sondern gehöre, weil durch Derogatorische Kraft des ßUlldesrechts. ~" :>:l. die Verletzung einer Slrafnorm enlstanden, ('ben[all~ dem öffentlichen Rechte an, sodass eine Beschlagnahme zu diesem Zwecke durch Art. 44 SchKG mitgedeckl sei. Darüber aber, was schliesslich mit den in Beschlag genommenen Vermögensstücken und deren Etlös zu geschehen habe u.nd iIlwieweil sie auf Grund der angeführten kant. GesetzesbestimmungeJl wirklich zur Befriedigung der geschädigt"ll Firma y(:~rwcndc1 werden dürfen, entscheide nicht der Untersuchungs- richter, sondern gemäss § 44,1 StPO der urteilende Richter in der Strafsache, adhäsiollsweisl' oder. im Zivilprozessverfahren, wenn die Beurteilung im Straf- verfahren i. S. der §§ 94 und 86 cbenda nicht möglich sei. Bis dahin sei eine Verfügung der Konkursmassl' über die Gegenstände und deren Erlös ausgeschlossen. Zur Zeit der Beschlagnahmeverfügungen habe unmög- lich schon beUl teilt werden können, inwiefern die beim Angeschuldigten vorgefundenen Vermögensstücke tat- sächlich durch die verbrecherischen Handlungen des- selben erlangt seien oder den Erlös aus auf solche Weise erlangten Sachen darstellten. Es sei deshalb zulässig und gerechtfertigt gewesen, den Beschlag für einmal auf alle Vermögensrechte auszudehnen, bei denen die Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs bestanden habe. Immerhin empfehle es sich aus praktischen Grün- den, dass der Untersuchungsrichter die beschlagnahmten Sachen nach dem Begehren der Konkursverwaltung wenigstens durch diese ver wer t e n lasse, unter Verpflichtung der Konkursverwaltung zur Ablieferung des Erlöses an die Untersuchungsbehörde und in der Meinung, dass das Strafurteil dann verbindlich feststellen werde, inwiefern an demselben die Klägerin im Straf- prozesse berechtigt sei und inwiefern er in die Kon- kmsmasse falle. Von der Verwertung seien dabei immerhin einstweilen die noch zur Beweissicherung nötigen Stücke auszunehmen. Der UntersuchungsIichter VOll Solothurn - Lehern Staatsrecht. schrieb hierauf am 27. Juli an den Konkursverwaller Advokat Wille: Nach dem Entscheide des Obergerichts {( sind diejenigen beschlagnahmten Vermögensobjekte des Nachtigall, welche nicht mehr zur Sicherung des Beweises dienen, der Konkursverwaltung zur Liquidation herauszugeben. Der Erlös aus diesen Vermögensobjekten bleibt beschlagnahmt, d. h. er tritt an Stelle der beschlag- nahmten Objekte ...... Über die Zuteilung der betreffenden Gelder entscheidet gemäss § 441 StPO der Strafrichter. Sofern Sie uns die nötigen Garantien leisten können, dass der Erlös aus der Liquidation der beschlagnahmten Vermögensobjekte uns richtig überwiesen wird, stellen wir Ihnen die hier liegenden Waren des Nachtigall und ebenso das bei Gygax in Biel garagierte Automobil Marke ({ Delage» zur Verwertung zur Verfügung. Die Buchhaltung des Nachtigall werden wir Ihnen über- lassen, sobald die Expertengutachten abgeschlossen sind. » Einen staatsrechtlichen Rekurs der Konkursmasse Nachtigall gegen den Entscheid des solothurnischen Obergerichts und die Massnahmen des Untersuchungs- richters von Solothurn-Lebern hat das Bundesgericht im Sinne der nachstehenden 'Erwägungen zum Teil gutgeheissen und erkannt, dass: a) die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden von Solothurn nicht zuständig ..seien, die von ihnen mit Beschlag belegten Sachen zu Gunsten des Geschädigten zu verwerten und über dessen Ansprüche auf dieselben oder ihren Erlös zu entscheiden;
b) die betr. Gegenstände daher gegen Ersatz allfälliger Aufwendungen auf dieselben, aber sonst unbeschwert dem Konkursverwalter zur Verfügung nach Konkurs- recht herauszugeben seien ; c) den solothurnischen Gerichten aber immerhin das Recht gewahrt bleibe darüber zu entscheiden, ob auf den Erlös dem Kanton Solothurn für die Kosten des Strafverfahrens ein Vorrecht zustehe. Derogatorische Kraft des Bundesrechls. ~o i):l. 38;) Die Rekurrentin halte u. a. geltend gemacht, dass die Aufrechterhaltung solcher BeschlagnahHll'1l auf Grund kant. Gesetzesvorschriften auch nach der Kon- kurseröffnung über den Angeschuldigt en gegen das SchKG verstosse und infolgedessen die rlerogalOl'ische Kraft des Bundesrechts missachte. Aus den Urteilsgründen: {( 1. - Fraglich sind die Einwirkungen der Konkurs- eröffnung auf vorher erfolgte Beschlagnahmen beim Gemeinschuldner vorgefundener Vermögensstücke und Urkunden, die die Untersuchungsbehörde in einem Strafverfabren gegen diesen verfügt hatte. Nach der Auffassung des angefochtenen obergerichtlichen Ent- scheides würde der solothurnische Strafrichter ohne Rücksicht auf jene Tatsache ausschliesslich kompetent bleiben darüber zu befinden, was mit den in Beschlag genommenen Vermögensstücken zu geschehen habe und je nach dem Urteil im Strafpunkte eventuell deren Herausgabe an den durch das Vergehen Verletzten oder doch Verwendung zur Deckung des Schadenersatz- anspruches desselben anzuordnen. Der Standpunkt der Rekurrentin dagegen geht dahin: auch der durch straf- bare Handlungen des Gemeinschuldners Geschädigte habe nunmehr seine Schadenersatzansprüche sowohl als allfällige Eigentumsrechte an den streitigen Sachen im Konkursverfahren zu verfolgen und könne dafür Be- friedigung einzig nach den Regeln des Konkursrechts, in Konkurrenz mit den übrigen Gläubigern verlangen. Der Streit dreht sich demnach um die Ausscheidung der Kompetenzen zwischen Strafbehörden einerseits, Organen des eidgell. Vollstreekungsverfahrens (Betrei- bungs- und Konkursverfahrens) andererseits, also um due Gerichtsstandsfrage des eidgeIl. Rechtes in dem weiteren Sinne, der diesem Begriff in Art. 189 Abs. 3 OG zukommt, ferner da die solotlmrnischen Behörden sich für ihre Rechtsauffassung auf angeblich durch einen 386 Staatsrecht. Vorbehalt des SchKG gedeckte kantonale Gesetzesvor- schriften berufen, um die Abgrenzung des Bundesrechtes . vom kal~tonalen Rechte auf diesem Gebiete überhaupt (Art. 2 Überg.-Best. z. BV). Nach beiden Richtungen hat das Bundesgericht die Sache frei zu beurteilen und ist nicht auf eine Überprüfung aus dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV (der \Villkür und Rechtsverweigerung) beschränkt. Es wird infolgedessen im Falle der Gutheis- sung des Rekurses auch von sich aus die Anordnungen zu treffen haben, die sich aus jener Ausscheidung und Grenzziehung ergeben, nicht bloss die Akten zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen haben. ») « 2. - Alt. 197 SchKG erklärt das s ä m t li c h e Vennögen, das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Kon- kurseröffnung gehört und vor Schluss des Konkursver- fahrens noch anfällt, der Gesamtheit seiner Gläubiger zur gemeinsamen Befriedigung in der durch Art. 219 ebenda festgesetzten Rangfolge und nach den übrigen in Art. 198-270 ausgesprochenen Grundsätzen verfangen. Er schliesst damit eine gesonderte Vollstreckung in solche Vermögensstücke zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers fortan aus. Nur eine· Folge dieses schon aus Art. 197 sich ergebenden allgemeinen Grundsatzes ist es, dass nach Art. 206 alle gegen den Schuldner noch anhängigen Betreibungen mit der Konkurseröffnung dahinfallen, neue während des Konkursverfahrens nicht angehoben werden können, ferner auch gepfändete Ver- mögensstücke, deren Verwertung zur Zeit der Konkurs- eröffnung noch nicht stattgefunden hatte, und Arrest- gegenstände im Sinne von Art. 271 ff. SchKG in die Masse fallen (Art. 199). Als dem Gemeinschuldner « ge- hörend )\ werden dabei zunächst alle Sachen und Rechte behandelt, die sich in seinem Gewahrsam befanden, auch wt'nll sie als Eigentum dritter Personen bezeichnet oder von solchen zu Eigentum angesprochen werden (Art. 225). Der Dritte, der einen solchen Anspruch . I I J Derogatorische Kraft des Bundesrechls. ~o 53. erhebt, hat ihn ebenfalls im Konkursverfahfl'll. durch Anmeldung bei der KonkursverwaH ung und, wenn diese daraufhin die Herausgabe verweigert, gerichlliehe Klage gegen die Konkursmasse nach Art. 242 an d p r e II Gerichtsstand geltend zu macheIl. Nur wenn es sich um Sachen handelt, die sich im Gewahrsam des ) )rit t an- sprechers selbst oder einer Person befinden, die auf Grund eines besonderen Rechtsvp,rhältnisses zwischen ihr und dem Ansprecher den Gewahrsam für diesen aus- übt, hat die Konkursmasse ihrerseits klagend gegen den Dritten zur Feststellung des Eigentums des Gemein- schuldners aufzutreten. Für eine abweichende Behandlung auf Grund kanlo- naler Gesetzesvorschriften bedürfte es eines besonderen Vorbehalts des Bundesgesetzgebers, wodurch er selbst das Geltungsgebiet der konkursrechtlichenBestimmungcn der Art. 197 ff. SchKG entsprechend eingeschränkt hai. An dieser Voraussetzung fehlt es aber hier jedenfalls für den einen und hauptsächlichen Zweck der angefoch- tenen Beschlagnahmen, nämlich die eventuelle Befriedi- gung des durch die strafbaren Handlungen des Gemein- schuldners Geschädigten aus den mit Beschlag belegten Gegenständen. Die solothurnischen Behörden berufen sich für das Gegenteil zu Unrecht auf Art. 44 SchKG. Wenn hier von Gegenständen gesprochen wird, die « auf Grund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt sind ll, so sind damit nicht irgendwelche Vorschriften gemeint, die sich in einem kantonalen Straf- oder Strafprozessgesetze finden. Vielmehr ist nur an solche Bestimmungen gedacht, die auch ihrem Inhalt nach dem materiellen oder formellen Strafrechte an- gehören, der Verwirklichung und Vollziehung eines S t r a fan s p r u c h e 5 des Gemeinwesens und der Gebühren- und sonstigen finanziellen Ersatzansprüche dienen sollen, die ihm aus der Durchführung des Straf- verfahrens gegen den Angeschuldigten erwachsen. Nur auf solche öffentlichrechtliche Ansprüche ist, wie Staatsrecht. schon die Zusammenstellung der strafrechtlichen mit den « fiskalischen» Gesetzen zeigt, Art. 44 SchKG zugeschnitten. Keineswegs war es seine Absicht, eine derartige Vorzugsstellung auch gewöhnlichen privat- rechtlichen Forderungen zu gewähren, die irgendwie mit einem Vergehen zusammenhängen. Der Anspruch des durch eine strafbare Handlung Geschädigten auf Wiedergutmachung dieses Schadens ist aber eine einfache privatrechtliche Forderung, die sich von anderen Schaden- ersatzansprüchen aus ausservertraglicher Schädigung ihrer Natur nach nicht unterscheidet. Er beruht nicht auf der übertretenen Strafnorm, sondern auf dem allgemeinen Satze des Zivilrechts (Art. 41 OR), welcher denjenigen, der einem anderen widerrechtlich mit Vor- satz oder aus Fahrlässigkeit Schaden zufügt, zum Ersatze verpflichtet, während die Strafbarkeit der schädigenden Handlung nur ein e der Voraussetzungen dieser Schaden- ersatzpflicht, nämlich die Widerrechtlichkeit der Schädi- gung herstellt, wie denn ja auch das OR auf den Fall, wo die zivilrechtliche Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 41 ff. OR aus der Übertretung einer Strafnorm durch den Schädiger hergeleitet wird, nach verschiedenen Richtungen besonders Bezug nimmt (Art. 53, 60). Es ist demnach durchaus unrichtig, dass man es hiebei mit einem dem öffentlichen Rechte angehörenden Ver- hältnis zu lun hätte. Dasselbe gilt für die andere Frage, ob der Verletzte die Gegenstände, die durch die strafbare Handlung in das Vermögen des Täters gelangt sind, als sein Eigentum herausverlangen könne. Auch hier ist es die privatrechtliche Eigentumsordnung, seit dem Inkraft- lreten des ZGB die in ihm enthaltene Regelung des Sachenrechts, welche die Wirkungen der Erwerbshand- lung in dieser Beziehung bestimmt und darüber ent- scheidet, inwiefern sie eine Verschiebung in den Eigen- lumsverhältnissen nach sich zu ziehen vermochte oder nicht. Dit, Vorschriften der solothurnischen StPO, welche Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 53. 389 den Strafrichter ermächtigen, im Strafurteil die Heraus- gabe derjenigen Sachen, die dem Verletzten durch die strafbare Handlung entzogen worden sind, oder der aus solchen Sachen angeschafften oder erlöst en Gegen- stände an den Verletzten anzuordnen und auch darüber hinaus die Verwendung dem Verurteilten « eigentümlich gehörender )1 mit Beschlag belegter Gegenstände, die unter eine der Kategorien des § 119 fallen, zur Bestreitung des dem Verletzten zugesprochenen Schadenersatzes zu verfügen, mögen solange nicht zu beanstanden sein, als lediglich das Verhältnis zwischen Angeklagtem und Verletztem in Frage steht. Sie widersprechen dem eidgen. Rechte und müssen vor ihm weichen, soweit und sobald sie mit den Betreibungsrechten und den aus ihnen her- vorgehenden Beschlagsbefugnissen anderer Gläubiger zusammenstossen und dem Geschädigten auf Kosten dieser Gläubiger ein Privileg auf die Gegenstände des Beschlags verschaffen sollen, mit der Wirkung, deren Pfändung oder' Admassierung iIil Konkurse ausseI' für einen allfälligen Übererlös zll verhindern. Die solo- thurnischen Strafbehörden sind danach nicht befugt, die mit Beschlag belegten Vermögensstücke zu einer jener Zweckbestimmungen zurückzubehalten und der Konkursmasse zu entziehen. Vielmehr wird es Sache der Geschädigten A.-G. Kummer sein, sowohl ihre Schaden- ersatzansprüche als al Willige von ihr behauptete Eigen- tumsrechte im Konkursverfahren und in den durch das eidgen. Konkursrechl vorgezeichneten Formen geltend zu machen. Ein Aussonderungs- oder sonstiges Vorzugs- recht wird dabei von ihr nur insoweit beansprucht werden können, als die Konkursgesetzgebung dafür die nötige Grundlage bietet. Die vorangegangene Beschlag- nahme von Vermögensstücken des Gemeinschuldners durch die Strafbehörden vermag es ihr nicht zu ver- schaffen, so wenig wie dadurch ein die Parteirollen im Eigentumsprozesse umkehrendes Gewahrsamsverhältnis zu ihren Gunsten an den Sachen begründet· wurde. 390 Staatsrecht.
3. - Anders verhält es sich, soweit die Beschlag- nahme die Sicherung des Schuldbeweises gegenüber dem Täler (Überführung des Angeschuldigten) oder die evenluelle Befriedigung des Staates für die jenem auf- gelegten Kosten des Strafverfahrens im Falle der Ver- urteilung bezweckt. Nach beiden Richtungen hat man es unzweifelhaft mit einem Beschlag auf Grund straf- rechtlicher Gesetze im Sinne von Art. 44 SchKG zu tun, der infolgedessen durch diese Vorschrift, unter der Vor- aussetzung einer die Beschlagnahme hiezu zulassenden kantonalen Gesetzesbestimmung, auch gegenüber den aus einem Betreibungsverfahren zu Gunsten anderer Personen hervorgehenden Rechten gedeckt ist. Er aeht danach allfälligen Pfändungsansprüchen von Be- ~reibungsgläubigern des Angeschuldigten wie den Be- schlagsrechten der Konkursmasse desselben vo~ un.d schliesst Pfändung wie Admassierung aus, wenn SIe mIt dem Zwecke der öffentlichrechtlichen Beschlagnahme in Widerspruch geraten würde (vgl. BGE 28 I Nr. 50 und 54, 32 I S. 349; JAEGER, Kommentar zu Alt. 44, Art. 199 Nr. 1, Art. 206 Nr. 2; BLUMENSTEIN in der Festgabe der Berner Juristenfakullät zum fünfzig- jährigen Bestehen des Bundesgerichts S. 183-188. 222/3, 237-243, 261 /2). a) Im vorliegenden Falle kommt der Zweck der Beweissicherung im Strafprozesse nach dem Schreiben des Untersuchungsrichters' Solothurn-Lebern an den Konkursverwalter vom 27. Juli 1927 heute nur noch für die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere des Gemein- schuldners in Frage. Für die übrigen mit Beschlag be- legten Gegenstände hat der Untersuchungsrichter die Beschlagnahme, soweit sie jenem Zwecke diente, selb~t dadurch preisgegeben, dass er sich bereit erklärte, SIe ohne Ausnahme der Konkursverwaltung zur Verwertung gegen Ablieferung des Erlöses zu überlassen. Bücher und Geschäftspapiere aber wollen die solothurnischen Be- hörden der Konkursverwaltung ausliefern, sobald die Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 53. 391 Expertise im Strafverfahren abgeschlossen sein werde und die Urkunden daher für das Strafverfahren nicht mehr nötig sein werden. Sie sind bei dieser Erklärung zu behaften. Ein Anspruch~auf Herausgabe, wenn auch nur auf beschränkte Dauer, vor jenem Zeitpunkte steht der Konkursmasse infolge des aus Art. 44 SchKG her- vorgehenden Vorranges des strafrechtlichen vor dem vollstreckungsrechtlichen Beschlage nicht zu. Das dahin- gehende Beschwerdebegehren erweist sich danach als unbegründet (vgI. dazu JAEGER Art. 44 Nr. 4 und das schon angeführte Urteil BGE 28 I Nr. 54).
b) Die Frage der Haftung der in Beschlag genommenen Vermögensstücke (abgesehen von Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren) für dem Angeschuldigten und Ge- meinschuldner durch das Strafurteil auferlegte K 0 s te n des S t r a f ver f a h ren s wird im angefochtenen Entscheide des Obergelichts nicht erörtert. Die Erklärung liegt offenbar darin, dass nach § 441 der kant. StPO die Deckung der Schadenersatzforderung des Verletzten der Bestreitung der Kosten aus den mit Beschlag belegten Gegenständen vorgeht, während hier ein Schadenersatz- anspruch des Verletzlen in Frage stand, der nach seiner vermutlichen Höhe von vorneherein den Wert der in Beschlag genommenen Vermögensstücke überstieg. ,Es darf deshalb aus jenem Stillschweigen ein Verzicht auf den gedachten weiteren Beschlagnahmezweck nicht hergeleitet werden. Den solothurnischen Behörden muss es vielmehr vorbehalten bleiben sich darüber schlüssig zu machen, ob sie die mit Beschlag belegten Gegenstände allenfalls auch hiefür mit der Wirkung eines dem Beschlag der Konkursgläubiger vorgehenden Befriedigungsrechtes im Sinne von Art. 44 SchKG in Anspruch nehmen wollen. Der Entscheid darüber wird dem urteilenden Richter im Strafpunkte zustehen, der nach § 119 in Verbindung mit § 441 der kant. StPO über das schliessliche Schick- sal im Untersuchungsverfahren verfügter Beschlag- nahmen und die Folge, die ihnen zu geben ist, zu be- Staatsrecht. fi ndcll haI.. Glaubt die Konkursmac;se, dass die Bean- spruchung eines Vorrechts an den Gegenständen des Beschlages oder an deren Erlös für eine solche Kosten- forderung deshalb gegen Art. 44 SchKG verstosse, weil die kantonale Gesetzgebung für eine Beschlagnahme zu diesem Zwecke nicht die nötige Grundlage gebe (vgI. BGE 28 I Nr. 54 S. 224), so steht es ihr frei, gegen eine dahingehende Anordnung des Strafurteils neuerdings das Bundesgericht anzurufen. Dabei mag einstweilen dahingestellt bleiben, wieweil alsdann die Kognition des Bundesgerichts in dieser Frage reichen würde, ob es sie, wie in dem oben angeführten Urteil vorausgesetzt worden zu sein scheint, frei oder nur aus dem Gesichts- punkt des Art. 4 BV prüfen könne. Nach Art. 44 SchKG zieht ein zulässiger öffentlich- rechtlicher Beschlag zur' Sicherung strafrechtlicher Geld- anspruche im Sinne dieser Vorschrift auch die ausschliess- liehe Befugnis der Straf justiz- bezw. Strafvollziehungs- behörde zur Ver wer tun g der in Beschlag genom- menen Gegenstände nach sich, sodass Gegenstand einer Pfändung oder des Beschlagrechtes der Konkursmasse des Angeschuldigten höchstens ein allfälliger Übererlös der von jen erB e hör d e dur c h g e f ü h r t e n Verwertung über die Deckung der durch den Beschlag gesicherten Ansprüche hinaus bilden kann. Im vorlie- genden Falle hat indessen das Obergericht selbst den Untersuchungsrichter angewiesen, sich mit der Konkurs- verwaltung dahin zu verständigen, dass die Verwertung unter Ablieferung des Erlöses an den Strafrichter von ihr vorgenommen werde und damit eingewilligt, den Beschlag an den Gegenständen selbst durch einen solchen an deren Verwertungserlös zu ersetzen. Um die Rechte des Staates auf diesen Erlös zu gewährleisten, bedarf es einer Hinterlegung desselben, wie das Obergericht sie in Aussicht genommen hat, nicht. Es genügt, dass der Bestimmung des Strafurteils, das ihn bis zu einem be- stimmten Betrage dem Staate für seine Kostenforderung Derogatorische Kraft des Bundesrechts. Ko 53. 3~l3 verfangen erklärt, bei Verwerfung eines dagegen allen- falls erhobenen staatsrechtlichen Rekurses, die Wirkung einer für die Konkursmasse verbindlichen Feststellung der Nichtzugehörigkeit der entsprechenden Werte zur Mas~e zuerkannt wird, kraft deren der Staat Solothurn von der Konkursverwaltung die Herausgabe des betref- fenden Geldbelrages nötigenfalls im Vollstreckungswege erzwingen kann, ohne sich auf die Anmeldung seiner Ansprüche im Konkursverfahren einlassen zu müssen. Diese Wirkung muss aber einem solchen Dispositive, sobald einmal die Vereinbarkeit dt'r Beschlagnahme zu dem gedachten Zwecke mit dem Bundesrecht an sich von der zuständigen Bundesbehörde, dem Bundesgericht anerkannt ist, illfolge der in Art. 44 SchKG getroffenen Regelung des Verhältnisses zwischen strafrechtlichem Beschlag und Betreibungs- oder Konkursverfahren ohne- hin beigemessen werden. Es kommt hinzu, dass die vom Gemeinschuldner allenfalls zu tragenden Kosten des Strafverfahrens offenbar höchstens einen Bruchteil des Verwerlungserlöses der in Beschlag genommenen Ver- mögensstücke werden ausmachen können und dass der Beschlagnahme augenscheinlich nur wegen des ursprüng- lich damit ver!'olgten anderen, durch die Konkurser- öffnung über den Gemeinschuldner hinfällig gewordcnen Zweckes der Befriedigung der Schadenersatzansprüche des Verlet zten ein so weiter limfang gegeben worden ist. Durch die Verpflichtung zur einstweiligen Ablieferung des vollen Verwertungserlöses an die Strafbehörde 'würden demnach der Konkursmasse in sachlich nicht gerechtfertigter Weise flüssige Mittel en.tzogen. Daraus, dass die Beschlagnahme, solange sie nicht in Kollision mit den Beschlagsrechten der Konkursmasse trat, überhaupt als rechtmässig erfolgt angesehen werden muss und es auch nachher blieb, soweit sie zulässigen strafprozessualen Zwecken im Sinne VOll Art. 44 SchKG diente, folgt ferner, dass die solothurnischen Behörden als Voraussetzung der Herausgabt' der in Beschlag AS 53 I - 1027 2.) Staatsrecht, genommenen Aktiven zur Verwerlung von der Konkurs- masse den Ersat z der Aufwendungen werden verlangen können, die in der Zwischenzeit auf dieselben zu deren Verwahrung und Erhaltung gemacht worden sind. Nur mit dieser weiteren Beschränkung ist die Herausgabe an die Konkursmasse im Sinne der vorstehenden Er- wägungen zu verfügen. »)
54. Urteil vom 12. November 1927 i. S. Böhny gegen Obergericht des Kantons Aargau. Es verstösst gegen Art. 27 SchKG, wenn der Patentzwang der aargauischen Geschäftsagentenverol'dnung auf' gewisse Handlungen (Begehren in Betreibungssachen oder Zahlungs- aufforderungen) eines gewerbsmässigen Gläubigervertreters ausgedehnt wird, dessen' Geschäftsdomizil nkht im Kanton Aargau liegt. A.- Der Rekurrent, der in Zürich wohnt und dort als Geschäftsagent tätig ist, forderte durch Brief vom
27. Januar 1927 im ~amen der Firma Ullmann in Winterthur Marie Gut in Rheinfelden auf, für eine For- derung seiner Klientin Zahlung zu leisten, unter der Androhung rechtlicher Schritte. für den Fall, dass die Zahlung nicht innert bestimmter Frist erfolgen sollte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erblickte hierin eine Übertretung der aargauischen Verordnung über die Geschäftsagenten, wonach zur Ausübung dieses Berufes, nämlich u. a. zum gewerbsmässigen (( gütlichen oder rechtlichen Einzug von Forderungen für Dritte)) (§ 1 litt. (1), ein vom Obergericht ausgestelltes Patent notwendig ist, und überwies daher den Rekurrenten dem Bezirksgericht Rheinfelden zur Bestrafung. Dieses sprach den Rekurrenten frei. Das Obergericht des Kantons Aal'gau, an das die Staatsanwaltschaft appellierte, erkannte dagegen am 11. Juli 1927: (( Der Beklagte Böhny hat sich einer Übertretung im Sinne des § 14 der aarg. Geschäftsagentenverordnung vom 17. Mai 1886, abgeändert durch den Grossratsbeschluss vom· Derogatorische I{raft des Bundesrechts. N0 54. 395
24. Juni 1924, schuldig gemacht und wird hiefür mit einer Geldbusse von 50 Fr. belegt ...... » Das Urteil ist wie folgt begründet: « Da diese (dem Angeklagten zur Last gelegte) Handlung in Rheinfelden, also im Kanton Aargau zur rechtlichen Auswirkung gelangte, hat der Beklagte die Geschäftsagententätigkeit im Kanton Aar- gau ausgeübt, auch wenn der betreffende Brief an Frau Gut in Zürich geschrieben wurde. Der Beklagte macht geltend, der § 2 der genannten Geschäftsagentenverord- nung, nach welchem zur Ausübung des Berufes eines Geschäftsagenten ein vom Obergericht ausgestelltes Patent notwendig sei, könne auf ihn, der seinen Wohn- sitz in Zürich habe, keine Anwendung finden, weil dem Kanton Aargau die Kompetenz nicht zustehe, ausser- halb seines Gebietes wohnhafte Geschäftsagenten seinen Bestimmungen zu unterwerfen, selbst wenn diese von ihrem Wohnsitze aus im Gebiete des Kantons Aargau als Geschäftsagenten sich betätigen. Dieser Rechtsstand- punkt ist unhaltbar, wie das Bundesgericht schon wieder- holt entschieden hat. Die aargauische Geschäftsagenten- verordnung verbietet den ausserkantonalen Geschäfts- agenten nicht schlechthin, sich im Kanton Aargau geschäftlich zu betätigen. Sie verlangt von ihnen im Interesse des geschäftlich tätigen Publikums nur dass sie sich, bevor sie im Kanton praktizieren, durch E'rwerb eines Patentes über gewisse persönliche und sachliche Qualitäten ausweisen. Daran konnte auch Art. 27 SchKG nichts ändern. Er beabsichtigt das auch nicht; denn er bestimmt ja gerade, dass die Kantone die Ausübung des Berufes eines gewerbsmässigen Gläubigervertreters ab- hängig machen können von dem Nachweis persönlicher Tauglichkeit und Ehrenhaftigkeit. Und was nun das örtliche Geltungsgebiet derartiger kantonaler Regelungen anbetrifft, so wird im bundesgerichtlichen Urteil vom
28. Januar 1916 (i. S. Kaufmann) ausgeführt, ( ,( dass die Kantone bei der an sich bundesrechtlich zulässigen Regelung eines Gewerbebetriebes jede Ausübung des- selben zu erfassen befugt sind, die ihr Gebiet irgendwie