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53_I_380

BGE 53 I 380

Bundesgericht (BGE) · 1927-10-01 · Deutsch CH
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380

Staatsrecht.

V. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES-

RECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

53. Urteil vom 1. Oktober 1927 i. S. Xonkursmasse Na.chtigall

gegen Obergericht des Itantons Solothurn.

Beschlagnahme von Vermögensstücken und Urkunden einer

Person im Strafverfahren gegen dieselbe. Unwirksam bei

Konkurseröffnung über den Angeschuldigten, soweit da-

durch dem durch die strafbare Handlung Geschädigten ein

Vorrecht auf die Gegenstände des Beschlags verschafft

werden soll (Erw. 2). .

Zulässig auch gegenüber der Konkursmasse, solange die Be-

schlagnahme der Beweisführung im Strafprozesse dient,

ferner unter der Voraussetzung eines hiezu ermächtigenden

kant. Gesetzes, soweit sie den Staat für die Kosten des

Strafprozesses decken soll. Befugnis des Strafrichters über

die Verwendung der Sachen hiezu für die Konkursmasse

\'erbindlich zu entscheiden (Erw. 3).

*Die StPO für den Kanton Solothurn bestimmt:

i(§ 97. Sind Gegenstände, welche dem Verletzten

durch die slrafhare Handlung entzogen worden sind,

Odl'l die aus solchen Gegenständen erlösten oder ange-

schafften Sachen in gerichtli~hen Gewahrsam genommen

worden, so ist deren Herausgabe an den Beteiligten,

falls sie kein Dritter beansprucht, im Strafurteile zu

yerordnen.)'

" § 119. Sobald die Anzeige einer strafbaren HandlUl~g

('rfolgl, sollen diejenigen Sachen, die dem Anschem

nach zur Begehung derselben gedient haben oder ge-

hraucht werden sollten oder durch die dieselben erlangt

oder lwryorgebracht worden sind, in Beschlag genommen

und in gerichtlichen Gewahrsam gebracht

w~rden;

ehellso alle sonstigen Gegenstände, welche für dle Er-

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 53.

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mittlung der Wahrheit oder die Auffinduug der Schul-

digen von Bedeutung sein können. »)

((§ 441. Sind Gegenstände, welche dem Angeklagten

eigentümlich gehöIen, mit Beschlag helegt worden oder

sonst in geIichtlichen Gewahrsam gelangt, so ist davon

auf Verlangen des Verletzten der ihm zugesprochene

Schadenersatz zu bestreiten, sofern der Verurleilte

den daherigen Betrag nicht in anderer Weise sicherslellt.

Die Schadenersatzforderung des Verlelzlen geht der

Berichtigung der Kosten aus solchen Gegensländen

vor. »

Am 15. März 1927 erstattete die A.-G. Ed. Kummer

UhrepfabIi~ in Beitlach Strafanzeige gegen ihren Fahri-

katiors- und Fakturachef Arnold Wyss und die UhreH-

fabrikanten Karo in Bettlach und N. Nachtigall in La

Chaux-de-Fonds wegen Betrugs, Unterschlagung u. s. w.,

hegangen dadurch, dass Wyss an die beiden Mitauge-

schuldigten seit geraumer Zeit

erhebliche M<>ngen

Ebauches ab dem Lager deI Strafklägerin gelieferl

habe, ohne sie zu fakturieren. Daneben hatte Nachtigl111

von der Firma Kummer ~mch noch Ebauches im ordenl-

lichen Geschäftsverkehr gekauft. In der daraufhin ange-

hobenen Strafuntersuchung legte der Untersuchungs-

richter von Solothurn-Lebern ullter Mitwirkung der

neuenburgischen Untersuchungsbehörden Beschlag auf

die in den Geschäftsräumen des Nachtigall in La Chaux-

de-Fonds vorgefundenen Geschäftsbücher und Geschäfts-

papiere, Ebauches und Uhren, deren Ebauches von der

Firma Kummer stammten, ferner auf einen Posten

Uhren, die N9chtigall zur Fertigstellung einem

tI Ter-

mip.eur» übergeben hatte. Ferner wies er die Post ver-

waltung La Chaux-de-Fonds an, die sämtlichen für

Nachtigall eingehenden Postsachen mit Einschluss der

Geldsendungen als beschlagnahmt dem Untersuchungs-

richter zukommen zu lassen. Ausserdem wurde der

Beschlag auch noch auf ein Automobil des Nachtigall

ausgedehnt, das sich in einer Garage in Biel befand.

382

staatsrecht.

Den \Vert der in La Chaux-de-Fonds in Beschlag ge-

nommenen Ebauches und Uhren schätzte der Sach-

verstündige der Untersuchungsbehörde auf zusammen

Fr. 73,670.-; zugleich stellte er fest, dass alle darunter

fallenden Ebauches, auch die in den fertigen Uhren

enthaltenen aus der Fabrik der geschädigten Firma

Kummer stammten.

Am 5. April 1927 wurde über Nachtigall auf Begehren

anderer Gläubiger in La Chaux-de-Fonds der Konkurs

eröffnet. Die Konkursverwaltung verlangte vom Unter-

sucllUngsrichter Solothurn-Lcbern die Ablieferung der

in Beschlag genommenen Gegenstände in die Masse.

Der Unlersuchungsrichter lehnte dies ab, hlhezug auf

die Geschäftsbücher für solange, als sie noch zu Beweis-

zwecken im Strafprozesse nötig seien. Dagegen gab er

nach anfänglicher Weigerung seine Zustimmung dazu,

dass die KOllkursverwalLung auch ihrerseits über die

betr. Vermögensstücke ein Inventar aufnehme und

in den Geschäftsbüchern des Gemeinschuldners in

Solothurn auf dem Untersuchungsrichteramt gewisse

Erhebungen mache.

Eine Beschwerde der Konkursverwaltung gegen den

Untersuchungsrichter, womit sie die Herausgabe der Ge-

genstände des Beschlages an dic Masse erzwingen wollte,

wurde vom solothurnischen Obergericht unter Hinweis

auf Art. 44 SchKG abge.wi~sen, der vom Betreibungs-

und Konkursverfahren die auf Grund strafrechtlicher

oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegten Sachen

ausnehme. Um einen solchen öffelltlichrechtlichen Be-

schlag handle es sich hier. Dass er nach den kantonalen

Gesetzesbestimmungen, auf die er sich stütze -

§ 119,

441 sol. StGO -

nicht nur der Überführung des Täters

(Sicherung des Beweises) sondern auch dem anderen

Zwecke der Sicherstellung des Schadenersatzanspruches

des durch die strafbare Handlung Geschädigten diene,

änden' uaran nichts. Denn auch dieser Anspruch sei

kein bloss ziYilrechtlicher, sondern gehöre, weil durch

Derogatorische Kraft des ßUlldesrechts. ~" :>:l.

die Verletzung einer Slrafnorm enlstanden,

('ben[all~

dem öffentlichen Rechte an, sodass eine Beschlagnahme

zu diesem Zwecke durch Art. 44 SchKG mitgedeckl sei.

Darüber aber, was schliesslich mit den in Beschlag

genommenen Vermögensstücken und deren Etlös zu

geschehen habe u.nd iIlwieweil sie auf Grund der

angeführten

kant.

GesetzesbestimmungeJl

wirklich

zur Befriedigung der geschädigt"ll Firma

y(:~rwcndc1

werden dürfen, entscheide nicht der Untersuchungs-

richter, sondern gemäss § 44,1 StPO der urteilende

Richter in der Strafsache, adhäsiollsweisl' oder. im

Zivilprozessverfahren, wenn die Beurteilung im Straf-

verfahren i. S. der §§ 94 und 86 cbenda nicht möglich

sei. Bis dahin sei eine Verfügung der Konkursmassl'

über die Gegenstände und deren Erlös ausgeschlossen.

Zur Zeit der Beschlagnahmeverfügungen habe unmög-

lich schon beUl teilt werden können, inwiefern die beim

Angeschuldigten vorgefundenen Vermögensstücke tat-

sächlich durch die verbrecherischen Handlungen des-

selben erlangt seien oder den Erlös aus auf solche Weise

erlangten Sachen darstellten. Es sei deshalb zulässig

und gerechtfertigt gewesen, den Beschlag für einmal

auf alle Vermögensrechte auszudehnen, bei denen die

Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs bestanden

habe. Immerhin empfehle es sich aus praktischen Grün-

den, dass der Untersuchungsrichter die beschlagnahmten

Sachen nach dem Begehren der Konkursverwaltung

wenigstens durch diese ver wer t e n lasse, unter

Verpflichtung der Konkursverwaltung zur Ablieferung

des Erlöses an die Untersuchungsbehörde und in der

Meinung, dass das Strafurteil dann verbindlich feststellen

werde, inwiefern an demselben die Klägerin im Straf-

prozesse berechtigt sei und inwiefern er in die Kon-

kmsmasse falle.

Von der Verwertung seien dabei

immerhin einstweilen die noch zur Beweissicherung

nötigen Stücke auszunehmen.

Der UntersuchungsIichter

VOll

Solothurn - Lehern

Staatsrecht.

schrieb hierauf am 27. Juli an den Konkursverwaller

Advokat Wille: Nach dem Entscheide des Obergerichts

{(sind diejenigen beschlagnahmten Vermögensobjekte

des Nachtigall, welche nicht mehr zur Sicherung des

Beweises dienen, der Konkursverwaltung zur Liquidation

herauszugeben. Der Erlös aus diesen Vermögensobjekten

bleibt beschlagnahmt, d. h. er tritt an Stelle der beschlag-

nahmten Objekte ...... Über die Zuteilung der betreffenden

Gelder entscheidet gemäss § 441 StPO der Strafrichter.

Sofern Sie uns die nötigen Garantien leisten können,

dass der Erlös aus der Liquidation der beschlagnahmten

Vermögensobjekte uns richtig überwiesen wird, stellen

wir Ihnen die hier liegenden Waren des Nachtigall und

ebenso das bei Gygax in Biel garagierte Automobil

Marke ({ Delage» zur Verwertung zur Verfügung. Die

Buchhaltung des Nachtigall werden wir Ihnen über-

lassen, sobald die Expertengutachten abgeschlossen

sind. »

Einen staatsrechtlichen Rekurs der Konkursmasse

Nachtigall gegen den Entscheid des solothurnischen

Obergerichts und die Massnahmen des Untersuchungs-

richters von Solothurn-Lebern hat das Bundesgericht

im Sinne der nachstehenden 'Erwägungen zum Teil

gutgeheissen und erkannt, dass:

a)

die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden von

Solothurn nicht zuständig ..seien, die von ihnen mit

Beschlag belegten Sachen zu Gunsten des Geschädigten

zu verwerten und über dessen Ansprüche auf dieselben

oder ihren Erlös zu entscheiden;

b) die betr. Gegenstände daher gegen Ersatz allfälliger

Aufwendungen auf dieselben, aber sonst unbeschwert

dem Konkursverwalter zur Verfügung nach Konkurs-

recht herauszugeben seien;

c)

den solothurnischen Gerichten aber immerhin

das Recht gewahrt bleibe darüber zu entscheiden, ob

auf den Erlös dem Kanton Solothurn für die Kosten

des Strafverfahrens ein Vorrecht zustehe.

Derogatorische Kraft des Bundesrechls. ~o i):l.

38;)

Die Rekurrentin halte u. a. geltend gemacht, dass

die Aufrechterhaltung

solcher BeschlagnahHll'1l

auf

Grund kant. Gesetzesvorschriften auch nach der Kon-

kurseröffnung über den Angeschuldigt en gegen das

SchKG verstosse und infolgedessen die rlerogalOl'ische

Kraft des Bundesrechts missachte.

Aus den Urteilsgründen:

{(1. -

Fraglich sind die Einwirkungen der Konkurs-

eröffnung auf vorher erfolgte Beschlagnahmen beim

Gemeinschuldner vorgefundener Vermögensstücke und

Urkunden, die die Untersuchungsbehörde in einem

Strafverfabren gegen diesen verfügt hatte. Nach der

Auffassung des angefochtenen obergerichtlichen Ent-

scheides würde der solothurnische Strafrichter ohne

Rücksicht auf jene Tatsache ausschliesslich kompetent

bleiben darüber zu befinden, was mit den in Beschlag

genommenen Vermögensstücken zu geschehen habe und

je nach dem Urteil im Strafpunkte eventuell deren

Herausgabe an den durch das Vergehen Verletzten oder

doch Verwendung zur Deckung des Schadenersatz-

anspruches desselben anzuordnen. Der Standpunkt der

Rekurrentin dagegen geht dahin: auch der durch straf-

bare Handlungen des Gemeinschuldners Geschädigte

habe nunmehr seine Schadenersatzansprüche sowohl als

allfällige Eigentumsrechte an den streitigen Sachen im

Konkursverfahren zu verfolgen und könne dafür Be-

friedigung einzig nach den Regeln des Konkursrechts,

in Konkurrenz mit den übrigen Gläubigern verlangen.

Der Streit dreht sich demnach um die Ausscheidung

der Kompetenzen zwischen Strafbehörden einerseits,

Organen des eidgell. Vollstreekungsverfahrens (Betrei-

bungs- und Konkursverfahrens) andererseits, also um

due Gerichtsstandsfrage des eidgeIl. Rechtes in dem

weiteren Sinne, der diesem Begriff in Art. 189 Abs. 3

OG zukommt, ferner da die solotlmrnischen Behörden

sich für ihre Rechtsauffassung auf angeblich durch einen

386

Staatsrecht.

Vorbehalt des SchKG gedeckte kantonale Gesetzesvor-

schriften berufen, um die Abgrenzung des Bundesrechtes

. vom kal~tonalen Rechte auf diesem Gebiete überhaupt

(Art. 2 Überg.-Best. z. BV). Nach beiden Richtungen

hat das Bundesgericht die Sache frei zu beurteilen und

ist nicht auf eine Überprüfung aus dem Gesichtspunkte

des Art. 4 BV (der \Villkür und Rechtsverweigerung)

beschränkt. Es wird infolgedessen im Falle der Gutheis-

sung des Rekurses auch von sich aus die Anordnungen

zu treffen haben, die sich aus jener Ausscheidung und

Grenzziehung ergeben, nicht bloss die Akten zu neuer

Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen

haben. »)

« 2. -

Alt. 197 SchKG erklärt das s ä m t li c h e

Vennögen, das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Kon-

kurseröffnung gehört und vor Schluss des Konkursver-

fahrens noch anfällt, der Gesamtheit seiner Gläubiger

zur gemeinsamen Befriedigung in der durch Art. 219

ebenda festgesetzten Rangfolge und nach den übrigen

in Art. 198-270 ausgesprochenen Grundsätzen verfangen.

Er schliesst damit eine gesonderte Vollstreckung in

solche Vermögensstücke zu Gunsten eines einzelnen

Gläubigers fortan aus. Nur eine· Folge dieses schon aus

Art. 197 sich ergebenden allgemeinen Grundsatzes ist

es, dass nach Art. 206 alle gegen den Schuldner noch

anhängigen Betreibungen mit der Konkurseröffnung

dahinfallen, neue während des Konkursverfahrens nicht

angehoben werden können, ferner auch gepfändete Ver-

mögensstücke, deren Verwertung zur Zeit der Konkurs-

eröffnung noch nicht stattgefunden hatte, und Arrest-

gegenstände im Sinne von Art. 271 ff. SchKG in die

Masse fallen (Art. 199). Als dem Gemeinschuldner « ge-

hörend)\ werden dabei zunächst alle Sachen und Rechte

behandelt, die sich in seinem Gewahrsam befanden,

auch wt'nll sie als Eigentum dritter Personen bezeichnet

oder von solchen zu Eigentum angesprochen werden

(Art. 225). Der Dritte, der einen solchen Anspruch

. I

I J

Derogatorische Kraft des Bundesrechls. ~o 53.

erhebt, hat ihn ebenfalls im Konkursverfahfl'll. durch

Anmeldung bei der KonkursverwaH ung und, wenn diese

daraufhin die Herausgabe verweigert, gerichlliehe Klage

gegen die Konkursmasse nach Art. 242 an d p r e II

Gerichtsstand geltend zu macheIl. Nur wenn es sich um

Sachen handelt, die sich im Gewahrsam des))rit t an-

sprechers selbst oder einer Person befinden, die auf

Grund eines besonderen Rechtsvp,rhältnisses zwischen

ihr und dem Ansprecher den Gewahrsam für diesen aus-

übt, hat die Konkursmasse ihrerseits klagend gegen den

Dritten zur Feststellung des Eigentums des Gemein-

schuldners aufzutreten.

Für eine abweichende Behandlung auf Grund kanlo-

naler Gesetzesvorschriften bedürfte es eines besonderen

Vorbehalts des Bundesgesetzgebers, wodurch er selbst

das Geltungsgebiet der konkursrechtlichenBestimmungcn

der Art. 197 ff. SchKG entsprechend eingeschränkt hai.

An dieser Voraussetzung fehlt es aber hier jedenfalls

für den einen und hauptsächlichen Zweck der angefoch-

tenen Beschlagnahmen, nämlich die eventuelle Befriedi-

gung des durch die strafbaren Handlungen des Gemein-

schuldners Geschädigten aus den mit Beschlag belegten

Gegenständen. Die solothurnischen Behörden berufen

sich für das Gegenteil zu Unrecht auf Art. 44 SchKG.

Wenn hier von Gegenständen gesprochen wird, die « auf

Grund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit

Beschlag belegt sind ll, so sind damit nicht irgendwelche

Vorschriften gemeint, die sich in einem kantonalen Straf-

oder Strafprozessgesetze finden. Vielmehr ist nur an

solche Bestimmungen gedacht, die auch ihrem Inhalt

nach dem materiellen oder formellen Strafrechte an-

gehören, der Verwirklichung und Vollziehung eines

S t r a fan s p r u c h e 5 des Gemeinwesens und der

Gebühren- und sonstigen finanziellen Ersatzansprüche

dienen sollen, die ihm aus der Durchführung des Straf-

verfahrens gegen den Angeschuldigten erwachsen.

Nur auf solche öffentlichrechtliche Ansprüche ist, wie

Staatsrecht.

schon die Zusammenstellung der strafrechtlichen mit

den

« fiskalischen» Gesetzen zeigt, Art. 44 SchKG

zugeschnitten. Keineswegs war es seine Absicht, eine

derartige Vorzugsstellung auch gewöhnlichen privat-

rechtlichen Forderungen zu gewähren, die irgendwie

mit einem Vergehen zusammenhängen. Der Anspruch

des durch eine strafbare Handlung Geschädigten auf

Wiedergutmachung dieses Schadens ist aber eine einfache

privatrechtliche Forderung, die sich von anderen Schaden-

ersatzansprüchen aus ausservertraglicher Schädigung

ihrer Natur nach nicht unterscheidet. Er beruht nicht

auf der übertretenen Strafnorm, sondern auf dem

allgemeinen Satze des Zivilrechts (Art. 41 OR), welcher

denjenigen, der einem anderen widerrechtlich mit Vor-

satz oder aus Fahrlässigkeit Schaden zufügt, zum Ersatze

verpflichtet, während die Strafbarkeit der schädigenden

Handlung nur ein e der Voraussetzungen dieser Schaden-

ersatzpflicht, nämlich die Widerrechtlichkeit der Schädi-

gung herstellt, wie denn ja auch das OR auf den Fall,

wo die zivilrechtliche Schadenersatzpflicht im Sinne von

Art. 41 ff. OR aus der Übertretung einer Strafnorm

durch den Schädiger hergeleitet wird, nach verschiedenen

Richtungen besonders Bezug nimmt (Art. 53, 60). Es

ist demnach durchaus unrichtig, dass man es hiebei

mit einem dem öffentlichen Rechte angehörenden Ver-

hältnis zu lun hätte. Dasselbe gilt für die andere Frage,

ob der Verletzte die Gegenstände, die durch die strafbare

Handlung in das Vermögen des Täters gelangt sind, als

sein Eigentum herausverlangen könne. Auch hier ist es

die privatrechtliche Eigentumsordnung, seit dem Inkraft-

lreten des ZGB die in ihm enthaltene Regelung des

Sachenrechts, welche die Wirkungen der Erwerbshand-

lung in dieser Beziehung bestimmt und darüber ent-

scheidet, inwiefern sie eine Verschiebung in den Eigen-

lumsverhältnissen nach sich zu ziehen vermochte oder

nicht.

Dit, Vorschriften der solothurnischen StPO, welche

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 53.

389

den Strafrichter ermächtigen, im Strafurteil die Heraus-

gabe derjenigen Sachen, die dem Verletzten durch die

strafbare Handlung entzogen worden sind, oder der

aus solchen Sachen angeschafften oder erlöst en Gegen-

stände an den Verletzten anzuordnen und auch darüber

hinaus die Verwendung dem Verurteilten « eigentümlich

gehörender

)1 mit Beschlag belegter Gegenstände, die

unter eine der Kategorien des § 119 fallen, zur Bestreitung

des dem Verletzten zugesprochenen Schadenersatzes

zu verfügen, mögen solange nicht zu beanstanden sein,

als lediglich das Verhältnis zwischen Angeklagtem und

Verletztem in Frage steht. Sie widersprechen dem eidgen.

Rechte und müssen vor ihm weichen, soweit und sobald

sie mit den Betreibungsrechten und den aus ihnen her-

vorgehenden Beschlagsbefugnissen anderer Gläubiger

zusammenstossen und dem Geschädigten auf Kosten

dieser Gläubiger ein Privileg auf die Gegenstände des

Beschlags verschaffen sollen, mit der Wirkung, deren

Pfändung oder' Admassierung iIil Konkurse ausseI'

für einen allfälligen Übererlös zll verhindern. Die solo-

thurnischen Strafbehörden sind danach nicht befugt,

die mit Beschlag belegten Vermögensstücke zu einer

jener Zweckbestimmungen zurückzubehalten und der

Konkursmasse zu entziehen. Vielmehr wird es Sache der

Geschädigten A.-G. Kummer sein, sowohl ihre Schaden-

ersatzansprüche als al Willige von ihr behauptete Eigen-

tumsrechte im Konkursverfahren und in den durch das

eidgen. Konkursrechl vorgezeichneten Formen geltend

zu machen. Ein Aussonderungs- oder sonstiges Vorzugs-

recht wird dabei von ihr nur insoweit beansprucht

werden können, als die Konkursgesetzgebung dafür die

nötige Grundlage bietet. Die vorangegangene Beschlag-

nahme von Vermögensstücken des Gemeinschuldners

durch die Strafbehörden vermag es ihr nicht zu ver-

schaffen, so wenig wie dadurch ein die Parteirollen im

Eigentumsprozesse umkehrendes Gewahrsamsverhältnis

zu ihren Gunsten an den Sachen begründet· wurde.

390

Staatsrecht.

3. -

Anders verhält es sich, soweit die Beschlag-

nahme die Sicherung des Schuldbeweises gegenüber

dem Täler (Überführung des Angeschuldigten) oder die

evenluelle Befriedigung des Staates für die jenem auf-

gelegten Kosten des Strafverfahrens im Falle der Ver-

urteilung bezweckt. Nach beiden Richtungen hat man

es unzweifelhaft mit einem Beschlag auf Grund straf-

rechtlicher Gesetze im Sinne von Art. 44 SchKG zu tun,

der infolgedessen durch diese Vorschrift, unter der Vor-

aussetzung einer die Beschlagnahme hiezu zulassenden

kantonalen Gesetzesbestimmung, auch gegenüber den

aus einem Betreibungsverfahren zu Gunsten anderer

Personen hervorgehenden Rechten gedeckt ist. Er

aeht danach allfälligen Pfändungsansprüchen von Be-

~reibungsgläubigern des Angeschuldigten wie den Be-

schlagsrechten der Konkursmasse desselben

vo~ un.d

schliesst Pfändung wie Admassierung aus, wenn SIe mIt

dem Zwecke der öffentlichrechtlichen Beschlagnahme

in Widerspruch geraten würde (vgl. BGE 28 I Nr. 50

und 54, 32 I S. 349; JAEGER, Kommentar zu Alt. 44,

Art. 199 Nr. 1, Art. 206 Nr. 2; BLUMENSTEIN in der

Festgabe der Berner Juristenfakullät zum fünfzig-

jährigen Bestehen des Bundesgerichts S. 183-188. 222/3,

237-243, 261 /2).

a)

Im vorliegenden Falle kommt der Zweck der

Beweissicherung im Strafprozesse nach dem Schreiben

des Untersuchungsrichters' Solothurn-Lebern an den

Konkursverwalter vom 27. Juli 1927 heute nur noch für

die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere des Gemein-

schuldners in Frage. Für die übrigen mit Beschlag be-

legten Gegenstände hat der Untersuchungsrichter die

Beschlagnahme, soweit sie jenem Zwecke diente, selb~t

dadurch preisgegeben, dass er sich bereit erklärte, SIe

ohne Ausnahme der Konkursverwaltung zur Verwertung

gegen Ablieferung des Erlöses zu überlassen. Bücher und

Geschäftspapiere aber wollen die solothurnischen Be-

hörden der Konkursverwaltung ausliefern, sobald die

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 53.

391

Expertise im Strafverfahren abgeschlossen sein werde

und die Urkunden daher für das Strafverfahren nicht

mehr nötig sein werden. Sie sind bei dieser Erklärung

zu behaften. Ein Anspruch~auf Herausgabe, wenn auch

nur auf beschränkte Dauer, vor jenem Zeitpunkte steht

der Konkursmasse infolge des aus Art. 44 SchKG her-

vorgehenden Vorranges des strafrechtlichen vor dem

vollstreckungsrechtlichen Beschlage nicht zu. Das dahin-

gehende Beschwerdebegehren erweist sich danach als

unbegründet (vgI. dazu JAEGER Art. 44 Nr. 4 und das

schon angeführte Urteil BGE 28 I Nr. 54).

b) Die Frage der Haftung der in Beschlag genommenen

Vermögensstücke (abgesehen von Geschäftsbüchern und

Geschäftspapieren) für dem Angeschuldigten und Ge-

meinschuldner durch das Strafurteil auferlegte K 0 s te n

des S t r a f ver f a h ren s wird im angefochtenen

Entscheide des Obergelichts nicht erörtert. Die Erklärung

liegt offenbar darin, dass nach § 441 der kant. StPO die

Deckung der Schadenersatzforderung des Verletzten der

Bestreitung der Kosten aus den mit Beschlag belegten

Gegenständen vorgeht, während hier ein Schadenersatz-

anspruch des Verletzlen in Frage stand, der nach seiner

vermutlichen Höhe von vorneherein den Wert der in

Beschlag genommenen Vermögensstücke überstieg.,Es

darf deshalb aus jenem Stillschweigen ein Verzicht auf

den gedachten

weiteren Beschlagnahmezweck nicht

hergeleitet werden. Den solothurnischen Behörden muss

es vielmehr vorbehalten bleiben sich darüber schlüssig

zu machen, ob sie die mit Beschlag belegten Gegenstände

allenfalls auch hiefür mit der Wirkung eines dem Beschlag

der Konkursgläubiger vorgehenden Befriedigungsrechtes

im Sinne von Art. 44 SchKG in Anspruch nehmen wollen.

Der Entscheid darüber wird dem urteilenden Richter

im Strafpunkte zustehen, der nach § 119 in Verbindung

mit § 441 der kant. StPO über das schliessliche Schick-

sal im Untersuchungsverfahren verfügter Beschlag-

nahmen und die Folge, die ihnen zu geben ist, zu be-

Staatsrecht.

fi ndcll haI.. Glaubt die Konkursmac;se, dass die Bean-

spruchung eines Vorrechts an den Gegenständen des

Beschlages oder an deren Erlös für eine solche Kosten-

forderung deshalb gegen Art. 44 SchKG verstosse, weil

die kantonale Gesetzgebung für eine Beschlagnahme

zu diesem Zwecke nicht die nötige Grundlage gebe (vgI.

BGE 28 I Nr. 54 S. 224), so steht es ihr frei, gegen eine

dahingehende Anordnung des Strafurteils neuerdings

das Bundesgericht anzurufen. Dabei mag einstweilen

dahingestellt bleiben, wieweil alsdann die Kognition

des Bundesgerichts in dieser Frage reichen würde, ob

es sie, wie in dem oben angeführten Urteil vorausgesetzt

worden zu sein scheint, frei oder nur aus dem Gesichts-

punkt des Art. 4 BV prüfen könne.

Nach Art. 44 SchKG zieht ein zulässiger öffentlich-

rechtlicher Beschlag zur' Sicherung strafrechtlicher Geld-

anspruche im Sinne dieser Vorschrift auch die ausschliess-

liehe Befugnis der Straf justiz- bezw. Strafvollziehungs-

behörde zur Ver wer tun g der in Beschlag genom-

menen Gegenstände nach sich, sodass Gegenstand einer

Pfändung oder des Beschlagrechtes der Konkursmasse

des Angeschuldigten höchstens ein allfälliger Übererlös

der von jen erB e hör d e dur c h g e f ü h r t e n

Verwertung über die Deckung der durch den Beschlag

gesicherten Ansprüche hinaus bilden kann. Im vorlie-

genden Falle hat indessen das Obergericht selbst den

Untersuchungsrichter angewiesen, sich mit der Konkurs-

verwaltung dahin zu verständigen, dass die Verwertung

unter Ablieferung des Erlöses an den Strafrichter von

ihr vorgenommen werde und damit eingewilligt, den

Beschlag an den Gegenständen selbst durch einen solchen

an deren Verwertungserlös zu ersetzen. Um die Rechte

des Staates auf diesen Erlös zu gewährleisten, bedarf es

einer Hinterlegung desselben, wie das Obergericht sie

in Aussicht genommen hat, nicht. Es genügt, dass der

Bestimmung des Strafurteils, das ihn bis zu einem be-

stimmten Betrage dem Staate für seine Kostenforderung

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. Ko 53.

3~l3

verfangen erklärt, bei Verwerfung eines dagegen allen-

falls erhobenen staatsrechtlichen Rekurses, die Wirkung

einer für die Konkursmasse verbindlichen Feststellung

der Nichtzugehörigkeit der entsprechenden Werte zur

Mas~e zuerkannt wird, kraft deren der Staat Solothurn

von der Konkursverwaltung die Herausgabe des betref-

fenden Geldbelrages nötigenfalls im Vollstreckungswege

erzwingen kann, ohne sich auf die Anmeldung seiner

Ansprüche im Konkursverfahren einlassen zu müssen.

Diese Wirkung muss aber einem solchen Dispositive,

sobald einmal die Vereinbarkeit dt'r Beschlagnahme

zu dem gedachten Zwecke mit dem Bundesrecht an sich

von der zuständigen Bundesbehörde, dem Bundesgericht

anerkannt ist, illfolge der in Art. 44 SchKG getroffenen

Regelung des Verhältnisses zwischen strafrechtlichem

Beschlag und Betreibungs- oder Konkursverfahren ohne-

hin beigemessen werden. Es kommt hinzu, dass die vom

Gemeinschuldner allenfalls zu tragenden Kosten des

Strafverfahrens offenbar höchstens einen Bruchteil des

Verwerlungserlöses der in Beschlag genommenen Ver-

mögensstücke werden ausmachen können und dass der

Beschlagnahme augenscheinlich nur wegen des ursprüng-

lich damit ver!'olgten anderen, durch die Konkurser-

öffnung über den Gemeinschuldner hinfällig gewordcnen

Zweckes der Befriedigung der Schadenersatzansprüche

des Verlet zten ein so weiter limfang gegeben worden ist.

Durch die Verpflichtung zur einstweiligen Ablieferung

des vollen Verwertungserlöses an die Strafbehörde

'würden demnach der Konkursmasse in sachlich nicht

gerechtfertigter Weise flüssige Mittel en.tzogen.

Daraus, dass die Beschlagnahme, solange sie nicht

in Kollision mit den Beschlagsrechten der Konkursmasse

trat, überhaupt als rechtmässig erfolgt angesehen werden

muss und es auch nachher blieb, soweit sie zulässigen

strafprozessualen Zwecken im Sinne VOll Art. 44 SchKG

diente, folgt ferner, dass die solothurnischen Behörden

als Voraussetzung der Herausgabt' der in Beschlag

AS 53 I -

1027

2.)

Staatsrecht,

genommenen Aktiven zur Verwerlung von der Konkurs-

masse den Ersat z der Aufwendungen werden verlangen

können, die in der Zwischenzeit auf dieselben zu deren

Verwahrung und Erhaltung gemacht worden sind. Nur

mit dieser weiteren Beschränkung ist die Herausgabe

an die Konkursmasse im Sinne der vorstehenden Er-

wägungen zu verfügen. »)

54. Urteil vom 12. November 1927 i. S. Böhny

gegen Obergericht des Kantons Aargau.

Es verstösst gegen Art. 27 SchKG, wenn der Patentzwang

der aargauischen Geschäftsagentenverol'dnung auf' gewisse

Handlungen (Begehren in Betreibungssachen oder Zahlungs-

aufforderungen) eines gewerbsmässigen Gläubigervertreters

ausgedehnt wird, dessen' Geschäftsdomizil nkht im Kanton

Aargau liegt.

A.- Der Rekurrent, der in Zürich wohnt und dort

als Geschäftsagent tätig ist, forderte durch Brief vom

27. Januar 1927 im ~amen der Firma Ullmann in

Winterthur Marie Gut in Rheinfelden auf, für eine For-

derung seiner Klientin Zahlung zu leisten, unter der

Androhung rechtlicher Schritte. für den Fall, dass die

Zahlung nicht innert bestimmter Frist erfolgen sollte.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erblickte

hierin eine Übertretung der aargauischen Verordnung

über die Geschäftsagenten, wonach zur Ausübung dieses

Berufes, nämlich u. a. zum gewerbsmässigen ((gütlichen

oder rechtlichen Einzug von Forderungen für Dritte))

(§ 1 litt. (1), ein vom Obergericht ausgestelltes Patent

notwendig ist, und überwies daher den Rekurrenten dem

Bezirksgericht Rheinfelden zur Bestrafung. Dieses sprach

den Rekurrenten frei. Das Obergericht des Kantons

Aal'gau, an das die Staatsanwaltschaft appellierte,

erkannte dagegen am 11. Juli 1927: ((Der Beklagte

Böhny hat sich einer Übertretung im Sinne des § 14

der aarg. Geschäftsagentenverordnung vom 17. Mai

1886, abgeändert durch den Grossratsbeschluss vom·

Derogatorische I{raft des Bundesrechts. N0 54.

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24. Juni 1924, schuldig gemacht und wird hiefür mit

einer Geldbusse von 50 Fr. belegt ...... » Das Urteil ist

wie folgt begründet: « Da diese (dem Angeklagten zur

Last gelegte) Handlung in Rheinfelden, also im Kanton

Aargau zur rechtlichen Auswirkung gelangte, hat der

Beklagte die Geschäftsagententätigkeit im Kanton Aar-

gau ausgeübt, auch wenn der betreffende Brief an Frau

Gut in Zürich geschrieben wurde. Der Beklagte macht

geltend, der § 2 der genannten Geschäftsagentenverord-

nung, nach welchem zur Ausübung des Berufes eines

Geschäftsagenten ein vom Obergericht ausgestelltes

Patent notwendig sei, könne auf ihn, der seinen Wohn-

sitz in Zürich habe, keine Anwendung finden, weil dem

Kanton Aargau die Kompetenz nicht zustehe, ausser-

halb seines Gebietes wohnhafte Geschäftsagenten seinen

Bestimmungen zu unterwerfen, selbst wenn diese von

ihrem Wohnsitze aus im Gebiete des Kantons Aargau

als Geschäftsagenten sich betätigen. Dieser Rechtsstand-

punkt ist unhaltbar, wie das Bundesgericht schon wieder-

holt entschieden hat. Die aargauische Geschäftsagenten-

verordnung verbietet den ausserkantonalen Geschäfts-

agenten nicht schlechthin, sich im Kanton Aargau

geschäftlich zu betätigen. Sie verlangt von ihnen im

Interesse des geschäftlich tätigen Publikums nur dass

sie sich, bevor sie im Kanton praktizieren, durch E'rwerb

eines Patentes über gewisse persönliche und sachliche

Qualitäten ausweisen. Daran konnte auch Art. 27 SchKG

nichts ändern. Er beabsichtigt das auch nicht; denn er

bestimmt ja gerade, dass die Kantone die Ausübung des

Berufes eines gewerbsmässigen Gläubigervertreters ab-

hängig machen können von dem Nachweis persönlicher

Tauglichkeit und Ehrenhaftigkeit. Und was nun das

örtliche Geltungsgebiet derartiger kantonaler Regelungen

anbetrifft, so wird im bundesgerichtlichen Urteil vom

28. Januar 1916 (i. S. Kaufmann) ausgeführt, (,(dass

die Kantone bei der an sich bundesrechtlich zulässigen

Regelung eines Gewerbebetriebes jede Ausübung des-

selben zu erfassen befugt sind, die ihr Gebiet irgendwie