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Staatsrecht.
setzungen dafür anders als Art. 32quater. Diese neue, dem
bisherigen Recht unbekannte Bedürfnisklausel kann daher
nur durch ein neues Gesetz oder die Abänderung eines
hisherigen Gesetzes eingeführt werden. Von einem ((ge-
setzgeberischen Leerlauf» (REICHLIN a.a.O.) kann schon
deshalb nicht gesprochen werden, weil die neue Bedü~fnis
klausel wohl kaum den gleichen Wortlaut haben kann wie
§ 15 'VG, denn sie muss, wie Art. 31ter BV ausdrücklich
vorschreibt, der Bedeutung der verschiedenen Arten von
Wirtschaften für das Gemeinwohl angemessen Rechnung
tragen.
Fehlt es demnach an der nach Art. 3lter BV erforder-
lichen gesetzlichen Grundlage, um die Bewilligung zur
Führung einer alkoholfreien Wirtschaft von einem Bedürf-
nis abhängig zu machen, so verstösst der angefochtene
Entscheid gegen den Grundsatz der Handels- und Gewerbe-
freiheit (Art. 31 BV). Er lässt sich auch nicht mit der wei-
teren, in der Vernehmlassung geltend gemachten Begrün-
dung halten, dass eine Revision des kantonalen WG im
Gange sei und es dem Sinn und Geist der neuen Wirt-
schaftsartikel zuwiderlaufen würde, wenn in der Zwischen-
zeit ein regelloses Aufkommen neuer alkoholfreier \Virt-
schaften geduldet werden müsste. Solange ein Kanton von
der ihm durch Art. 3lter BV gegebenen Ermächtigung
nicht Gebrauch macht, wozu es der Änderung seiner Ge-
setzgebung bedarf, bleibt es, was die Eröffnung alkohol-
freier Wirtschaften betrifft, beim bisherigen, seit Jahr-
zehnten bestehenden Rechtszustand.
6. -
Ob das vom Beschwerdeführer nachgesuchte Pa-
tent gestützt auf eine neue, auf Grund von Art. 3lter BV
eingeführte Bedürfnisklausel verweigert werden könnte,
ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Bemerkt
sei lediglich, dass für die Feststellung des Bedürf~isses nur
die Zl1hl gleichartiger Betriebe in Frage käme, ferner dass
es nach der Entstehungsgeschichte von Art. 3lter BV nicht
zweifelhaft sein kann, dass Alkoholwirtschaften und alko-
holfreie Wirtschaften nicht gleichartige Betriebe darstellen
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 31.
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und das Bedürfnis für eine alkoholfreie Wirtschaft daher
nicht verneint werden darf, weil es an einem Ort genügend
Alkoholwirtschaften gibt (StenBull NatR 1939 S. 544,
1945 S. 564/5; StR 1939 S. 397, 591, 1945 S. 256/8;
Fi..EINER-GIACOMETTI, a.a.O. S. 299, SCHÜRMANN, a.a.O.
S. 66, MARTI, a.a.O. S. 189, STEINER, a.a.O. S. 70 ff.).
III. DEROGATORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
31. Urteil vom 8. Oktober 1952 i. S. Konkursmasse Baehofen
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Stra/prozessuale Beschlagnahme. Verhaltnis zum Bundesrooht.
Die im kantonalen Strafprozessrecht vorgesehene Beschlagnahme
von Vermögen des Angeschuldigten zur Deckung von Prozess·
kosten und Busse ist auch insoweit nicht bundesrechtswidrig,
als sie bereits geprandetes oder zu einer Konkursmasse gezo-
genes Vermögen erfasst (Erw. 2).
Die von der kantonalen Strafbehörde angeordnete Beschlagnahme
ist -
unter Vorbehalt der dagegen zulässigen kantonalen
Rechtsmittel und der staatsrechtlichen Beschwerde -
für die
Betreibungs- und Konkursbehörden verbindlich; es steht diesen
nicht zu, ihr eine eigene Verfügung entgegenzusetzen, die von
der Strafbehörde nach Art. 17 ff. SchKG anzufechten wäre
(Erw. 1).
Sequestre en procedure penale. Relation avec le droit federal.
Le sequestre prevu par la procedure penale cantonale aux fins
de comrrir les frais du proces et l'amende n'est pas non plus
contraire au droit federal en tant qu'il porte sur des objets
deja saisis ou compris dans une masse en faillite (consid. 2).
Sous reserve des voies de droit cantonales et du recours de droit
public, le sequestre ordonne par l'autorit6 penale cantonale He
les autorit6s de poursuite et de faillite; il ne leur appartient pas
de s'y opposer par une decision que l'autorit6 penale devrait
attaquer selon les art. 17 ss LP (consid. 1).
Sequestro nel corso della procedura penale. Relazione col diritto
/ederale.
Il sequestro previsto dalla procedura penale cantonale alfine di
coprire le spese deI processo e la multa non e contrario al diritto
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Staatsrecht.
federale nella misura in cui colpisce oggetti giA. pignorati 0
compresi in una massa fallimentare (consid. 2).
Riservati i rimedi di diritto cantonale e il ricorso di diritto pubblico,
il sequestro ordinato dall'autoritA penale cantonale vincola le
autoritA di 'esecuzione e dei fallimenti; non spetta loro di
opporsi con una decisione che l'autoritA penale dovrebbe
impugnare secondo l'art. 17 e seg. LEF (consid. 1).
A. -
§ 83 der zürch. StPO bestimmt:
{(Entzieht sich ein Angeschuldigter, der keine Sicherheit ge-
leistet hat, der Untersuchung durch die Flucht, oder erscheint es
zur Sicherung der künftigen Vollstreckung eines Strafurteils aus
andern Gründen als geboten, so kann durch die Untersuchungs-
behörde vom Vermögen des Angeschuldigten so viel mit Beschlag
belegt werden, als zur Deckung der Prozesskosten, einer allfalligen
Busse, des verursachten Schadens und der Strafvollzugskosten
voraussichtlich erforderlich ist. »
B. -
Die Bezirksanwaltschaft Winterthur führte gegen
Heinrich Bachofen eine Strafuntersuchung wegen Verun-
treuung, Urkundenfälschung usw., in deren Verlauf sie
eine umfangreiche Bücherexpertise anordnete. Am 21. De-
zember 1950 wurde über Bachofen der Konkurs eröffnet.
Durch Verfügungen vom 22, Dezember 1950, 20. Januar
und 30. April 1951 beschlagnahmte hierauf die Bezirksan-
waltschaft zur Deckung der Untersuchungs- und Gerichts-
kosten in Anwendung der §§ 83 ff. StPO und des Art. 44
SchKG Postcheckguthaben und Bargeld Bachofens im
Betrag von insgesamt Fr. 15,000.- und liess sich gestützt
auf diese Verfügungen, die unangefochten blieben, vom
Postcheckamt Winterthur den Fr. 5558.23 betragenden
Saldo des Postcheckkontos Bachofens überweisen. Am
15. Oktober 1951 beschlagnahmte die Bezirksanwaltschaft
weitere Fr. 6000.-, d.h. insgesamt Fr. 21,000.-, und wies
das Konkursamt Winterthur-Altstadt an, ihr die Differenz
zwischen den beschlagnahmten Fr. 21,000.- und den vom
Postcheckamt abgelieferten Fr. 5558.23 abzuliefern.
Die Konkursmasse Bachofen, vertreten durch das Kon-
kursamt, erhob gegen diese Verfügung Rekurs, mit dem
sie geltend machte, dass die Beschlagnahme von Vermögen,
das zur Konkursmasse gezogen sei, gegen Bundesrecht ver-
stosse.
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 31.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wies den
Rekurs am 21. Januar 1952 ab mit der Begründung: Das
Bundesgericht habe in BGE 76 I 32 und 96 ausgeführt, dass
§ 83 StPO, soweit er die Beschlagnahme von Vermögen
des Angeschuldigten zur Deckung der Prozesskosten, einer
allfälligen Busse und der Strafverfolgungskosten vorsehe,
durch den Vorbehalt des Art. 44 SchKG gedeckt, d.h. nicht
bundesrechtswidrig sei. Eine Einschränkung in dem Sinne,
dass auf Grund von § 83 StPO nur Beschlagnahmungen vor
der Konkurseröffnung angeordnet werden könnten, habe
das Bundesgericht in diesen Entscheiden nicht gemacht.
Es habe vielmehr in BGE 76 I 96 bestätigt, dass es von
BGE 53 I 380, wo es die Beschlagnahme zur Deckung der
Kosten des Strafprozesses auch gegenüber der Konkurs-
masse allf zulässig erklärte, nicht abgewichen sei.
O. -
Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Be-
schwerde beantragt die Konkursmasse Bachofen, diesen
Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und
die von der Bezirksanwaltschaft Winterthur mit Verfügung
vom 15. Oktober 1951 angeordnete Beschlagnahme von
.weiteren Fr. 6000.- aufz·uheben. Zur Begründung wird
vorgebracht:
Nach Art. 197 SchKG sei sämtliches Vermögen, das dem
Gemeinschuldner gehöre und ihm vor Schluss des Kon-
kursverfahrens noch anfalle, der Gesamtheit der Gläubiger
zur gemeinsamen Befriedigung verfangen. Eine gesonderte
Vollstreckung in solches Vermögen zugunsten eines ein-
zelnen Gläubigers sei damit ausgeschlossen. Für eine ab-
weichende Ordnung im kantonalen Recht bedürfte es eines
besonderen bundesrechtlichen Vorbehaltes. Als solcher
komme nur Art. 44 SchKG in Betracht. Das Bundesgericht
habe diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass beschlag-
nahmte Gegenstände weder gepfändet noch admassiert
werden könnten (BGE 53 I 390 Erw. 3). Art. 44 SchKG
besage aber nicht, dass bereits gepfändetes oder zur Kon-
kursmasse gezogenes Vermögen beschlagnahmt werden
könne unter Aufhebung der Rechte der Pfändungs- und
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Staatsrecht.
Konkursgläubiger. Art. 44 SchKG gelte nur für solche
Gegenstände, welche vor der Konkurseröffnung beschlag-
nahmt worden seien. Soweit § 83 StPO darüber hinaus auch
die Beschlagnahme während des Konkursverfahrens ermög-
lichen wolle, verstosse er gegen Bundesrecht, das nirgends,
insbesondere auch nicht in Art. 219 SchKG, vorsehe, dass
die Ansprüche der Strafuntersuchungsbehörden denjenigen
der Konkursgläubiger vorgingen. Es wäre auch äusserst
stossend, wenn einer Konkursmasse, wie es hier durch den
angefochtenen Entscheid geschehe, zur Deckung der Ko-
sten von umfangreichen Bücherexpertisen Beträge von
Fr. 20,000.- und mehr entzogen werden könnten.
D. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bean-
tragt Abweisung der Beschwerde und verweist auf den
angefochtenen Entscheid.
•
E. -
Gegenstand und Ergebnis eines zwischen der
staatsrechtlichen Kammer und der Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts stattgefundenen Mei-
nungsaustausches sind, soweit wesentlich, aus den nach-
stehenden Erwägungen ersichtlich.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Der Beschwerdeführerin steht gegenüber dem Ent-
scheid der Staatsanwaltschaft weder ein kantonales Rechts-
mittel zur Verfügung (Art. 86 Abs. 2 OG), noch kann die
von ihr behauptete Rechtsverletzung sonstwie durch
Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer
andern Bundesbehörde gerügt werden (Art. 84 Abs. 20G).
Dagegen fragt sich, ob die vorliegende staatsrechtliche
Beschwerde nicht deshalb gemäss Art. 84 Abs. 2 OG als
unzulässig zu betrachten sei, weil die Beschwerdeführerin,
anstatt den Entscheid der Staatsanwaltschaft beim Bun-
desgericht anzufechten, die Möglichkeit gehabt hätte, die
Herausgabe des beschlagnahmten Betrages zu verweigern
und die Strafbehörden damit zu veranlassen, mit der Be-
schwerde nach Art. 17 SchKG gegen sie vorzugehen und,
nach allfälliger Abweisung derselben durch die kantonalen
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 31.
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Aufsichtsbehörden, den Streit über die Zulässigkeit der
Beschlagnahme im Wege des Rekurses nach Art. 17 SchKG
dem Bundesgericht zu unterbreiten. Die Frage ist zu ver-
neinen. Nach Art. 44 SchKG erfolgt die Beschlagnahme
auf Grund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze des
Bundes und der Kantone ausschliesslich nach diesen Ge-
setzen. Über die Voraussetzungen und die Wirkungen sol-
cher Beschlagnahme haben daher einzig die nach diesen
Gesetzen zuständigen Straf- und Fiskalbehörden zu ent-
scheiden. Den Betreibungs- und Konkursbehörden steht
es, wie auch die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Bundesgerichts im Meinungsaustausch erklärt hat,
nicht zu, einer strafrechtlichen oder fiskalischen Beschlag-
nahme eine eigene gegenteilige Verfügung entgegenzuset-
zen, die dann von den Straf~ und Fiskalbehörden anzu-
fechten wäre. Vielmehr stellt die von diesen angeordnete
Beschlagnahme eine rechtsverbindliche Verfügung dar,
welche die Betreibungs- und Konkursbehörden zu befolgen
haben; vorbehalten bleiben lediglich die dem Schuldner,
der Konkursmasse und allenfalls den Pfändungsgläubigern
nach den Straf- und Fiskalgesetzen zur Verfügung stehen-
den Rechtsmittel und, sofern es sich um kantonale Ver-
fügungen handelt, die staatsrechtliche Beschwerde, wie sie
im Falle BGE 53 I 380 ff. und auch im vorliegenden Falle
ergriffen worden ist. In BGE 28 I 220 hat freilich die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesge-
richts eine strafprozessuale Beschlagnahme als ungesetzlich
erklärt und die Betreibungsbehörden zur Verwertung des
beschlagnahmten Vermögensstückes verhalten; doch han-
delte es sich dabei um eine Beschlagnahme, die nach den
eindeutigen Bestimmungen der betreffenden Strafprozess-
ordnung unzulässig war und daher von den Betreibungs-
behörden kurzerhand als nichtig betrachtet werden konnte,
wovon im vorliegenden Falle nicht die Rede sein kann.
2. -
Nach Art. 43 SchKG erfolgt die Betreibung für
öffentlich-rechtliche Geldforderungen (Steuern, Abgaben,
. Gebühren, Bussen usw.) auf dem Wege der Pfändung oder
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Staatsrecht.
der Pfandverwertung. Daraus folgt, dass für solche For-
derungen nicht nur die Konkursbetreibung, sondern auch
jedes durch· kantonales Recht geschaffene andere Voll-
streckungsverfahren ausgeschlossen ist und es den Kan-
tonen nicht zusteht, die Betreibung für Steuern usw. zu
ihren Gunsten leichter zu gestalten (BGE 23 S. 444;
JAEGER, N. 6 zu Art. 43 SchKG). Ferner ist nie bezweifelt
worden, dass öffentlich-rechtliche Geldforderungen gegen-
über privatrechtlichen bei der Vollstreckung in keiner Weise
privilegiert und daher -
beim Fehlen eines gesetzlichen
Pfandrechts -
gemäss dem (nach Art. 146 Abs. 2 auch bei
der Pfändung anwendbaren) Art. 219 SchKG als gewöhn-
liche Kurrentforderungen in fünfter Klasse zu kollozieren
sind (BLuMENSTEIN, Steuerrecht S. 673).
Diese Gleichstellung öffentlich- und privatrechtlicher
Geldforderungen inbezug auf das für die Betreibung gel-
tende Verfahren und den bei der Kollokation einzuneh-
menden Rang hat indessen durch Art. 44 SchKG eine
bedeutsame Einschränkung erfahren. Diese Bestimmung
spricht zwar ausdrücklich nur davon, dass die Verwertung
von Gegenständen, welche auf Grund strafrechtlicher oder
fiskalischer Gesetze des Bundes oder der Kantone mit
Beschlag belegt sind, nach diesen Gesetzen geschehe. Doch
damit ist stillschweigend auch gesagt, dass in einem solchen
Falle das SchKG für den Akt der Beschlagnahme selbst,
für die Voraussetzungen, den Vollzug und die Wirkungen
derselben, nicht massgebend sein will (BGE 28 I 209,
76 I 33; BLUMENSTEIN in der Festgabe der Berner Juristen-
fakultät für das Bundesgericht S. 183). Die Kantone kön-
nen somit in strafrechtlichen oder fiskalischen Gesetzen die
Beschlagnahme von Gegenständen vorsehen und deren
Verwertung regeln. Voraussetzung ist nach Art. 44 SchKG
nur, dass diese Beschlagnahme der Verwirklichung und
Vollziehung eines öffentlichrechtlichen Anspruchs dient;
zur Sicherung privatrechtlicher Schadenersatzanspruche
kann sie auch auf Grund eines strafrechtlichen Gesetzes
nicht angeordnet werden (BGE 58 I 386 Erw. 2, 76 I 99).
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 31.
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Davon abgesehen lässt sich aus Art. 44 SchKG nichts
entnehmen, was für eine Beschränkung der hier für be-
stimmte öffentlich-rechtliche Ansprüche vorgesehenen be-
sonderen Vollstreckungsart spräche und etwa die Art. 197,
199 und 206 SchKG als auf sie anwendbar erscheinen Hesse
(vgl. JAEGER, N.l zu Art. 199 und N. 2 zu Art. 206 SchKG).
Die Beschlagnahme auf Grund strafrechtlicher und fiska-
lischer Gesetze geht daher, wie das Bundesgericht bereits
in BGE 53 I 390 Erw. 3 entschieden hat, allfälligen Pfän-
dungsansprnchen von Betreibungsgläubigern und dem
Beschlagsrecht der Konkursmasse vor und schliesst Pfän-
dung wie Admassierung aus, wenn sie mit dem Zweck der
öffentlich-rechtlichen Beschlagnahme in Widerspruch gera-
ten würde. Dort war freilich die Wirkung einer schon vor
der Konkurseröffnung angeordneten Beschlagnahme strei-
tig, während im vorliegenden Falle die Beschlagnahme erst
nachher erfolgte. Das ist jedoch kein Grund, die Frage der
Zulässigkeit und Wirkung der Beschlagnahme anders zu
entscheiden. Wenn den öffentlich-rechtlichen Ansprüchen,
für welche nach Art. 44 SchKG die Beschlagnahme ange-
ordnet werden kann, der Vorrang vor allen privatrecht-
lichen (sowie den nach Art. 43 SchKG wie diese zu voll-
streckenden öffentlich-rechtlichen) Forderungen zukommt,
so kann dies nicht davon abhängen, ob die Beschlagnahme
VOr oder nach der Pfändung bzw. Konkurseröffnung erfolgt,
was häufig durch Zufälligkeiten bedingt sein wird. Dass
ein bereits durch Pfändung oder Konkurseröffnung be-
gründetes Beschlagsrecht der Gläubiger einer zur Sicherung
und vorzugsweisen Deckung strafrechtlicher oder fiska-
lischer Ansprüche angeordneten Beschlagnahme im Sinne
von Art. 44 SchKG nicht entgegensteht, ist, wie' der Mei-
nungsaustausch ergeben hat, auch die Auffassung der
Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundes-
gerichts (ebenso BLUMENSTEIN, Festgabe S. 222/3, 241/2,
261/2; Steuerrecht S. 657 und 675).
§ 83 zürch. StPOist somit auch insoweit durch den
Vorbehalt von Art. 44 SchKG gedeckt und nicht bundes-
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Staatsrecht.
rechtswidrig, als er die Beschlagnahme bereits gepfändeten
oder zu einer Konkursmasse gezogenen Vermögens des
Schuldners zur Deckung von Prozesskosten, Busse und
Strafvollzugskosten gestattet. Die damit verbundene Be-
nachteiligung der übrigen Gläubiger ist die Folge davon,
dass der Schuldner strafbare Handlungen begangen hat,
die im öffentlichen Interesse die Durchführung einer Straf-
untersuchung und eines Gerichtsverfahrens notwendig
machten.
Demnach erkennt dalJ BundeIJ(Jericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. STREITIGKEITEN ZWISCHEN VORMUND-
SCHAFTSBEHÖRDEN VERSCHIEDENER KANTONE
CONTESTATIONS ENTRE AUTORiTES
TUTELAIRES DE DIFFERENTS CANTONS
32. Extrait de l'arr@t du 24 septembre 1952 dans la cause
Commlssion des tulenes de Bienne contre Autorite tutelaire
du distriet de Boudry.
Art. 377 et 23 ce. Conditions auxquelles le placement d'un pupille
dans une famille est constitutif de domicile.
Art. 377 und 23 ZGB. Wann begründet die Unterbringung einer
bevormundeten Person in einer Familie Wohnsitz?
Art. 37'7 e 23 ce. Condizioni alle quali il collocamento d'un tutelato
in una famiglia e costitutivo di domicilio.
L'enfant illegitime Hubert Bannwart est ne le 21 no-
vembre 1950 a Bienne, ou sa mere etait et est encore
domiciliee. La Commission des tutelles de cette ville l'a
pourvu d'un tuteur, le 14 aout 1951, en vertu de l'art. 311
aL 2 CC. En octobre 1951, il a ete confie a ses grands-
Streitigkeiten zwischen Vormundschaftsbehärden. N0 32.
223
parents materneis, a Gorgier . Ils ont l'intention de le garder
jusqu'a la fin de sa scolarite; le grand-pere desire etre
nomme tuteur.
Invitee par I'Office des tutelIes de Bienne a reprendre
la tutelle, I'Autorite tutelaire du district de Boudry a
refuse le 3 mai 1952, estimant que le pupille n'etait pas
domiciIie a Gorgier.
Le Tribunal cantonal neuchatelois, siegeant comme
autorite tutelaire de surveillance, a rejete, le 17 juillet
1952, un recours contre cette decision.
La Commission des tutelJes de Bienne demande au
Tribunal federal d'annuler cet arret et d'enjoindre a l'Auto-
rite tutelaire du district de Boudry d'assumer desormais
la tutelle de Hubert Bannwart.
Gonsiderant en droit :
1. -
(Il s'agit non d'un recours de droit public, mais
d'une contestation entre autorites tutelaires dans le sens
de l'art. 83 litt. e OJ.)
2. -
Selon la jurisprudence relative a l'art. 377 CC,
10rsque le pupille modifie le lieu de son sejour avec le con-
sentement de l'autorite tutelaire, de telle sorte que sa
residence serait -
si l'art. 25 CC ne s'appliquait pas -
constitutive de domicile en vertu de l'art. 23 al. 1, la tutelle
passe a l'autoriM de Ja nouvelle residence (RO 71 I 159;
arret Waisenamt Winterthur du 21 novembre 1951,
consid. 1). Si le pupille est incapable de discernement, c'est
non point evidemment sur son intention qu'il faut tabler
-le critere de l'art. 23 est alors inutilisable -
mais sur les
circonstances qui ont entoure son placement a l'endroit ou
il se trouve et sur J'intention dans laquelle l'a utorite tutelaire
l'a ordonne ou agree. Sans doute son sejour dans un eta-
blissement ne saurait-il creer un domicile (art. 26). Mais
il en va autrement d'un pupille confie a une famille, en
particulier ades parents, lorsque tout porte a croire qu'il
y restera d'une maniere durable et que sa nouvelle resi-
dence parait le centre de ses relations personnelles. Il y a