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78_I_215

BGE 78 I 215

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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214 Staatsrecht. setzungen dafür anders als Art. 32quater. Diese neue, dem bisherigen Recht unbekannte Bedürfnisklausel kann daher nur durch ein neues Gesetz oder die Abänderung eines hisherigen Gesetzes eingeführt werden. Von einem (( ge- setzgeberischen Leerlauf» (REICHLIN a.a.O.) kann schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die neue Bedü~fnis­ klausel wohl kaum den gleichen Wortlaut haben kann wie § 15 'VG, denn sie muss, wie Art. 31ter BV ausdrücklich vorschreibt, der Bedeutung der verschiedenen Arten von Wirtschaften für das Gemeinwohl angemessen Rechnung tragen. Fehlt es demnach an der nach Art. 3lter BV erforder- lichen gesetzlichen Grundlage, um die Bewilligung zur Führung einer alkoholfreien Wirtschaft von einem Bedürf- nis abhängig zu machen, so verstösst der angefochtene Entscheid gegen den Grundsatz der Handels- und Gewerbe- freiheit (Art. 31 BV). Er lässt sich auch nicht mit der wei- teren, in der Vernehmlassung geltend gemachten Begrün- dung halten, dass eine Revision des kantonalen WG im Gange sei und es dem Sinn und Geist der neuen Wirt- schaftsartikel zuwiderlaufen würde, wenn in der Zwischen- zeit ein regelloses Aufkommen neuer alkoholfreier \Virt- schaften geduldet werden müsste. Solange ein Kanton von der ihm durch Art. 3lter BV gegebenen Ermächtigung nicht Gebrauch macht, wozu es der Änderung seiner Ge- setzgebung bedarf, bleibt es, was die Eröffnung alkohol- freier Wirtschaften betrifft, beim bisherigen, seit Jahr- zehnten bestehenden Rechtszustand.

6. - Ob das vom Beschwerdeführer nachgesuchte Pa- tent gestützt auf eine neue, auf Grund von Art. 3lter BV eingeführte Bedürfnisklausel verweigert werden könnte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Bemerkt sei lediglich, dass für die Feststellung des Bedürf~isses nur die Zl1hl gleichartiger Betriebe in Frage käme, ferner dass es nach der Entstehungsgeschichte von Art. 3lter BV nicht zweifelhaft sein kann, dass Alkoholwirtschaften und alko- holfreie Wirtschaften nicht gleichartige Betriebe darstellen Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 31. 215· und das Bedürfnis für eine alkoholfreie Wirtschaft daher nicht verneint werden darf, weil es an einem Ort genügend Alkoholwirtschaften gibt (StenBull NatR 1939 S. 544, 1945 S. 564/5; StR 1939 S. 397, 591, 1945 S. 256/8; Fi..EINER-GIACOMETTI, a.a.O. S. 299, SCHÜRMANN, a.a.O. S. 66, MARTI, a.a.O. S. 189, STEINER, a.a.O. S. 70 ff.). III. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

31. Urteil vom 8. Oktober 1952 i. S. Konkursmasse Baehofen gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Stra/prozessuale Beschlagnahme. Verhaltnis zum Bundesrooht. Die im kantonalen Strafprozessrecht vorgesehene Beschlagnahme von Vermögen des Angeschuldigten zur Deckung von Prozess· kosten und Busse ist auch insoweit nicht bundesrechtswidrig, als sie bereits geprandetes oder zu einer Konkursmasse gezo- genes Vermögen erfasst (Erw. 2). Die von der kantonalen Strafbehörde angeordnete Beschlagnahme ist - unter Vorbehalt der dagegen zulässigen kantonalen Rechtsmittel und der staatsrechtlichen Beschwerde - für die Betreibungs- und Konkursbehörden verbindlich; es steht diesen nicht zu, ihr eine eigene Verfügung entgegenzusetzen, die von der Strafbehörde nach Art. 17 ff. SchKG anzufechten wäre (Erw. 1). Sequestre en procedure penale. Relation avec le droit federal. Le sequestre prevu par la procedure penale cantonale aux fins de comrrir les frais du proces et l'amende n'est pas non plus contraire au droit federal en tant qu'il porte sur des objets deja saisis ou compris dans une masse en faillite (consid. 2). Sous reserve des voies de droit cantonales et du recours de droit public, le sequestre ordonne par l'autorit6 penale cantonale He les autorit6s de poursuite et de faillite ; il ne leur appartient pas de s'y opposer par une decision que l'autorit6 penale devrait attaquer selon les art. 17 ss LP (consid. 1). Sequestro nel corso della procedura penale. Relazione col diritto /ederale. Il sequestro previsto dalla procedura penale cantonale alfine di coprire le spese deI processo e la multa non e contrario al diritto 216 Staatsrecht. federale nella misura in cui colpisce oggetti giA. pignorati 0 compresi in una massa fallimentare (consid. 2). Riservati i rimedi di diritto cantonale e il ricorso di diritto pubblico, il sequestro ordinato dall'autoritA penale cantonale vincola le autoritA di 'esecuzione e dei fallimenti; non spetta loro di opporsi con una decisione che l'autoritA penale dovrebbe impugnare secondo l'art. 17 e seg. LEF (consid. 1). A. - § 83 der zürch. StPO bestimmt: {( Entzieht sich ein Angeschuldigter, der keine Sicherheit ge- leistet hat, der Untersuchung durch die Flucht, oder erscheint es zur Sicherung der künftigen Vollstreckung eines Strafurteils aus andern Gründen als geboten, so kann durch die Untersuchungs- behörde vom Vermögen des Angeschuldigten so viel mit Beschlag belegt werden, als zur Deckung der Prozesskosten, einer allfalligen Busse, des verursachten Schadens und der Strafvollzugskosten voraussichtlich erforderlich ist. » B. - Die Bezirksanwaltschaft Winterthur führte gegen Heinrich Bachofen eine Strafuntersuchung wegen Verun- treuung, Urkundenfälschung usw., in deren Verlauf sie eine umfangreiche Bücherexpertise anordnete. Am 21. De- zember 1950 wurde über Bachofen der Konkurs eröffnet. Durch Verfügungen vom 22, Dezember 1950, 20. Januar und 30. April 1951 beschlagnahmte hierauf die Bezirksan- waltschaft zur Deckung der Untersuchungs- und Gerichts- kosten in Anwendung der §§ 83 ff. StPO und des Art. 44 SchKG Postcheckguthaben und Bargeld Bachofens im Betrag von insgesamt Fr. 15,000.- und liess sich gestützt auf diese Verfügungen, die unangefochten blieben, vom Postcheckamt Winterthur den Fr. 5558.23 betragenden Saldo des Postcheckkontos Bachofens überweisen. Am

15. Oktober 1951 beschlagnahmte die Bezirksanwaltschaft weitere Fr. 6000.-, d.h. insgesamt Fr. 21,000.-, und wies das Konkursamt Winterthur-Altstadt an, ihr die Differenz zwischen den beschlagnahmten Fr. 21,000.- und den vom Postcheckamt abgelieferten Fr. 5558.23 abzuliefern. Die Konkursmasse Bachofen, vertreten durch das Kon- kursamt, erhob gegen diese Verfügung Rekurs, mit dem sie geltend machte, dass die Beschlagnahme von Vermögen, das zur Konkursmasse gezogen sei, gegen Bundesrecht ver- stosse. Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 31. 217 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wies den Rekurs am 21. Januar 1952 ab mit der Begründung: Das Bundesgericht habe in BGE 76 I 32 und 96 ausgeführt, dass § 83 StPO, soweit er die Beschlagnahme von Vermögen des Angeschuldigten zur Deckung der Prozesskosten, einer allfälligen Busse und der Strafverfolgungskosten vorsehe, durch den Vorbehalt des Art. 44 SchKG gedeckt, d.h. nicht bundesrechtswidrig sei. Eine Einschränkung in dem Sinne, dass auf Grund von § 83 StPO nur Beschlagnahmungen vor der Konkurseröffnung angeordnet werden könnten, habe das Bundesgericht in diesen Entscheiden nicht gemacht. Es habe vielmehr in BGE 76 I 96 bestätigt, dass es von BGE 53 I 380, wo es die Beschlagnahme zur Deckung der Kosten des Strafprozesses auch gegenüber der Konkurs- masse allf zulässig erklärte, nicht abgewichen sei. O. - Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Be- schwerde beantragt die Konkursmasse Bachofen, diesen Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und die von der Bezirksanwaltschaft Winterthur mit Verfügung vom 15. Oktober 1951 angeordnete Beschlagnahme von .weiteren Fr. 6000.- aufz·uheben. Zur Begründung wird vorgebracht: Nach Art. 197 SchKG sei sämtliches Vermögen, das dem Gemeinschuldner gehöre und ihm vor Schluss des Kon- kursverfahrens noch anfalle, der Gesamtheit der Gläubiger zur gemeinsamen Befriedigung verfangen. Eine gesonderte Vollstreckung in solches Vermögen zugunsten eines ein- zelnen Gläubigers sei damit ausgeschlossen. Für eine ab- weichende Ordnung im kantonalen Recht bedürfte es eines besonderen bundesrechtlichen Vorbehaltes. Als solcher komme nur Art. 44 SchKG in Betracht. Das Bundesgericht habe diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass beschlag- nahmte Gegenstände weder gepfändet noch admassiert werden könnten (BGE 53 I 390 Erw. 3). Art. 44 SchKG besage aber nicht, dass bereits gepfändetes oder zur Kon- kursmasse gezogenes Vermögen beschlagnahmt werden könne unter Aufhebung der Rechte der Pfändungs- und 218 Staatsrecht. Konkursgläubiger. Art. 44 SchKG gelte nur für solche Gegenstände, welche vor der Konkurseröffnung beschlag- nahmt worden seien. Soweit § 83 StPO darüber hinaus auch die Beschlagnahme während des Konkursverfahrens ermög- lichen wolle, verstosse er gegen Bundesrecht, das nirgends, insbesondere auch nicht in Art. 219 SchKG, vorsehe, dass die Ansprüche der Strafuntersuchungsbehörden denjenigen der Konkursgläubiger vorgingen. Es wäre auch äusserst stossend, wenn einer Konkursmasse, wie es hier durch den angefochtenen Entscheid geschehe, zur Deckung der Ko- sten von umfangreichen Bücherexpertisen Beträge von Fr. 20,000.- und mehr entzogen werden könnten. D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bean- tragt Abweisung der Beschwerde und verweist auf den angefochtenen Entscheid. • E. - Gegenstand und Ergebnis eines zwischen der staatsrechtlichen Kammer und der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts stattgefundenen Mei- nungsaustausches sind, soweit wesentlich, aus den nach- stehenden Erwägungen ersichtlich. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Der Beschwerdeführerin steht gegenüber dem Ent- scheid der Staatsanwaltschaft weder ein kantonales Rechts- mittel zur Verfügung (Art. 86 Abs. 2 OG), noch kann die von ihr behauptete Rechtsverletzung sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden (Art. 84 Abs. 20G). Dagegen fragt sich, ob die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde nicht deshalb gemäss Art. 84 Abs. 2 OG als unzulässig zu betrachten sei, weil die Beschwerdeführerin, anstatt den Entscheid der Staatsanwaltschaft beim Bun- desgericht anzufechten, die Möglichkeit gehabt hätte, die Herausgabe des beschlagnahmten Betrages zu verweigern und die Strafbehörden damit zu veranlassen, mit der Be- schwerde nach Art. 17 SchKG gegen sie vorzugehen und, nach allfälliger Abweisung derselben durch die kantonalen Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 31. 219 Aufsichtsbehörden, den Streit über die Zulässigkeit der Beschlagnahme im Wege des Rekurses nach Art. 17 SchKG dem Bundesgericht zu unterbreiten. Die Frage ist zu ver- neinen. Nach Art. 44 SchKG erfolgt die Beschlagnahme auf Grund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze des Bundes und der Kantone ausschliesslich nach diesen Ge- setzen. Über die Voraussetzungen und die Wirkungen sol- cher Beschlagnahme haben daher einzig die nach diesen Gesetzen zuständigen Straf- und Fiskalbehörden zu ent- scheiden. Den Betreibungs- und Konkursbehörden steht es, wie auch die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts im Meinungsaustausch erklärt hat, nicht zu, einer strafrechtlichen oder fiskalischen Beschlag- nahme eine eigene gegenteilige Verfügung entgegenzuset- zen, die dann von den Straf~ und Fiskalbehörden anzu- fechten wäre. Vielmehr stellt die von diesen angeordnete Beschlagnahme eine rechtsverbindliche Verfügung dar, welche die Betreibungs- und Konkursbehörden zu befolgen haben; vorbehalten bleiben lediglich die dem Schuldner, der Konkursmasse und allenfalls den Pfändungsgläubigern nach den Straf- und Fiskalgesetzen zur Verfügung stehen- den Rechtsmittel und, sofern es sich um kantonale Ver- fügungen handelt, die staatsrechtliche Beschwerde, wie sie im Falle BGE 53 I 380 ff. und auch im vorliegenden Falle ergriffen worden ist. In BGE 28 I 220 hat freilich die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesge- richts eine strafprozessuale Beschlagnahme als ungesetzlich erklärt und die Betreibungsbehörden zur Verwertung des beschlagnahmten Vermögensstückes verhalten; doch han- delte es sich dabei um eine Beschlagnahme, die nach den eindeutigen Bestimmungen der betreffenden Strafprozess- ordnung unzulässig war und daher von den Betreibungs- behörden kurzerhand als nichtig betrachtet werden konnte, wovon im vorliegenden Falle nicht die Rede sein kann.

2. - Nach Art. 43 SchKG erfolgt die Betreibung für öffentlich-rechtliche Geldforderungen (Steuern, Abgaben, . Gebühren, Bussen usw.) auf dem Wege der Pfändung oder 220 Staatsrecht. der Pfandverwertung. Daraus folgt, dass für solche For- derungen nicht nur die Konkursbetreibung, sondern auch jedes durch· kantonales Recht geschaffene andere Voll- streckungsverfahren ausgeschlossen ist und es den Kan- tonen nicht zusteht, die Betreibung für Steuern usw. zu ihren Gunsten leichter zu gestalten (BGE 23 S. 444; JAEGER, N. 6 zu Art. 43 SchKG). Ferner ist nie bezweifelt worden, dass öffentlich-rechtliche Geldforderungen gegen- über privatrechtlichen bei der Vollstreckung in keiner Weise privilegiert und daher - beim Fehlen eines gesetzlichen Pfandrechts - gemäss dem (nach Art. 146 Abs. 2 auch bei der Pfändung anwendbaren) Art. 219 SchKG als gewöhn- liche Kurrentforderungen in fünfter Klasse zu kollozieren sind (BLuMENSTEIN, Steuerrecht S. 673). Diese Gleichstellung öffentlich- und privatrechtlicher Geldforderungen inbezug auf das für die Betreibung gel- tende Verfahren und den bei der Kollokation einzuneh- menden Rang hat indessen durch Art. 44 SchKG eine bedeutsame Einschränkung erfahren. Diese Bestimmung spricht zwar ausdrücklich nur davon, dass die Verwertung von Gegenständen, welche auf Grund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze des Bundes oder der Kantone mit Beschlag belegt sind, nach diesen Gesetzen geschehe. Doch damit ist stillschweigend auch gesagt, dass in einem solchen Falle das SchKG für den Akt der Beschlagnahme selbst, für die Voraussetzungen, den Vollzug und die Wirkungen derselben, nicht massgebend sein will (BGE 28 I 209, 76 I 33 ; BLUMENSTEIN in der Festgabe der Berner Juristen- fakultät für das Bundesgericht S. 183). Die Kantone kön- nen somit in strafrechtlichen oder fiskalischen Gesetzen die Beschlagnahme von Gegenständen vorsehen und deren Verwertung regeln. Voraussetzung ist nach Art. 44 SchKG nur, dass diese Beschlagnahme der Verwirklichung und Vollziehung eines öffentlichrechtlichen Anspruchs dient; zur Sicherung privatrechtlicher Schadenersatzanspruche kann sie auch auf Grund eines strafrechtlichen Gesetzes nicht angeordnet werden (BGE 58 I 386 Erw. 2, 76 I 99). Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 31. 221 Davon abgesehen lässt sich aus Art. 44 SchKG nichts entnehmen, was für eine Beschränkung der hier für be- stimmte öffentlich-rechtliche Ansprüche vorgesehenen be- sonderen Vollstreckungsart spräche und etwa die Art. 197, 199 und 206 SchKG als auf sie anwendbar erscheinen Hesse (vgl. JAEGER, N.l zu Art. 199 und N. 2 zu Art. 206 SchKG). Die Beschlagnahme auf Grund strafrechtlicher und fiska- lischer Gesetze geht daher, wie das Bundesgericht bereits in BGE 53 I 390 Erw. 3 entschieden hat, allfälligen Pfän- dungsansprnchen von Betreibungsgläubigern und dem Beschlagsrecht der Konkursmasse vor und schliesst Pfän- dung wie Admassierung aus, wenn sie mit dem Zweck der öffentlich-rechtlichen Beschlagnahme in Widerspruch gera- ten würde. Dort war freilich die Wirkung einer schon vor der Konkurseröffnung angeordneten Beschlagnahme strei- tig, während im vorliegenden Falle die Beschlagnahme erst nachher erfolgte. Das ist jedoch kein Grund, die Frage der Zulässigkeit und Wirkung der Beschlagnahme anders zu entscheiden. Wenn den öffentlich-rechtlichen Ansprüchen, für welche nach Art. 44 SchKG die Beschlagnahme ange- ordnet werden kann, der Vorrang vor allen privatrecht- lichen (sowie den nach Art. 43 SchKG wie diese zu voll- streckenden öffentlich-rechtlichen) Forderungen zukommt, so kann dies nicht davon abhängen, ob die Beschlagnahme VOr oder nach der Pfändung bzw. Konkurseröffnung erfolgt, was häufig durch Zufälligkeiten bedingt sein wird. Dass ein bereits durch Pfändung oder Konkurseröffnung be- gründetes Beschlagsrecht der Gläubiger einer zur Sicherung und vorzugsweisen Deckung strafrechtlicher oder fiska- lischer Ansprüche angeordneten Beschlagnahme im Sinne von Art. 44 SchKG nicht entgegensteht, ist, wie' der Mei- nungsaustausch ergeben hat, auch die Auffassung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundes- gerichts (ebenso BLUMENSTEIN, Festgabe S. 222/3, 241/2, 261/2; Steuerrecht S. 657 und 675). § 83 zürch. StPOist somit auch insoweit durch den Vorbehalt von Art. 44 SchKG gedeckt und nicht bundes- 222 Staatsrecht. rechtswidrig, als er die Beschlagnahme bereits gepfändeten oder zu einer Konkursmasse gezogenen Vermögens des Schuldners zur Deckung von Prozesskosten, Busse und Strafvollzugskosten gestattet. Die damit verbundene Be- nachteiligung der übrigen Gläubiger ist die Folge davon, dass der Schuldner strafbare Handlungen begangen hat, die im öffentlichen Interesse die Durchführung einer Straf- untersuchung und eines Gerichtsverfahrens notwendig machten. Demnach erkennt dalJ BundeIJ(Jericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. IV. STREITIGKEITEN ZWISCHEN VORMUND- SCHAFTSBEHÖRDEN VERSCHIEDENER KANTONE CONTESTATIONS ENTRE AUTORiTES TUTELAIRES DE DIFFERENTS CANTONS

32. Extrait de l'arr@t du 24 septembre 1952 dans la cause Commlssion des tulenes de Bienne contre Autorite tutelaire du distriet de Boudry. Art. 377 et 23 ce. Conditions auxquelles le placement d'un pupille dans une famille est constitutif de domicile. Art. 377 und 23 ZGB. Wann begründet die Unterbringung einer bevormundeten Person in einer Familie Wohnsitz? Art. 37'7 e 23 ce. Condizioni alle quali il collocamento d'un tutelato in una famiglia e costitutivo di domicilio. L'enfant illegitime Hubert Bannwart est ne le 21 no- vembre 1950 a Bienne, ou sa mere etait et est encore domiciliee. La Commission des tutelles de cette ville l'a pourvu d'un tuteur, le 14 aout 1951, en vertu de l'art. 311 aL 2 CC. En octobre 1951, il a ete confie a ses grands- Streitigkeiten zwischen Vormundschaftsbehärden. N0 32. 223 parents materneis, a Gorgier . Ils ont l'intention de le garder jusqu'a la fin de sa scolarite; le grand-pere desire etre nomme tuteur. Invitee par I'Office des tutelIes de Bienne a reprendre la tutelle, I'Autorite tutelaire du district de Boudry a refuse le 3 mai 1952, estimant que le pupille n'etait pas domiciIie a Gorgier. Le Tribunal cantonal neuchatelois, siegeant comme autorite tutelaire de surveillance, a rejete, le 17 juillet 1952, un recours contre cette decision. La Commission des tutelJes de Bienne demande au Tribunal federal d'annuler cet arret et d'enjoindre a l'Auto- rite tutelaire du district de Boudry d'assumer desormais la tutelle de Hubert Bannwart. Gonsiderant en droit :

1. - (Il s'agit non d'un recours de droit public, mais d'une contestation entre autorites tutelaires dans le sens de l'art. 83 litt. e OJ.)

2. - Selon la jurisprudence relative a l'art. 377 CC, 10rsque le pupille modifie le lieu de son sejour avec le con- sentement de l'autorite tutelaire, de telle sorte que sa residence serait - si l'art. 25 CC ne s'appliquait pas - constitutive de domicile en vertu de l'art. 23 al. 1, la tutelle passe a l'autoriM de Ja nouvelle residence (RO 71 I 159 ; arret Waisenamt Winterthur du 21 novembre 1951, consid. 1). Si le pupille est incapable de discernement, c'est non point evidemment sur son intention qu'il faut tabler -le critere de l'art. 23 est alors inutilisable - mais sur les circonstances qui ont entoure son placement a l'endroit ou il se trouve et sur J'intention dans laquelle l'a utorite tutelaire l'a ordonne ou agree. Sans doute son sejour dans un eta- blissement ne saurait-il creer un domicile (art. 26). Mais il en va autrement d'un pupille confie a une famille, en particulier ades parents, lorsque tout porte a croire qu'il y restera d'une maniere durable et que sa nouvelle resi- dence parait le centre de ses relations personnelles. Il y a