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78_I_215

BGE 78 I 215

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

setzungen dafür anders als Art. 32quater. Diese neue, dem

bisherigen Recht unbekannte Bedürfnisklausel kann daher

nur durch ein neues Gesetz oder die Abänderung eines

hisherigen Gesetzes eingeführt werden. Von einem ((ge-

setzgeberischen Leerlauf» (REICHLIN a.a.O.) kann schon

deshalb nicht gesprochen werden, weil die neue Bedü~fnis­

klausel wohl kaum den gleichen Wortlaut haben kann wie

§ 15 'VG, denn sie muss, wie Art. 31ter BV ausdrücklich

vorschreibt, der Bedeutung der verschiedenen Arten von

Wirtschaften für das Gemeinwohl angemessen Rechnung

tragen.

Fehlt es demnach an der nach Art. 3lter BV erforder-

lichen gesetzlichen Grundlage, um die Bewilligung zur

Führung einer alkoholfreien Wirtschaft von einem Bedürf-

nis abhängig zu machen, so verstösst der angefochtene

Entscheid gegen den Grundsatz der Handels- und Gewerbe-

freiheit (Art. 31 BV). Er lässt sich auch nicht mit der wei-

teren, in der Vernehmlassung geltend gemachten Begrün-

dung halten, dass eine Revision des kantonalen WG im

Gange sei und es dem Sinn und Geist der neuen Wirt-

schaftsartikel zuwiderlaufen würde, wenn in der Zwischen-

zeit ein regelloses Aufkommen neuer alkoholfreier \Virt-

schaften geduldet werden müsste. Solange ein Kanton von

der ihm durch Art. 3lter BV gegebenen Ermächtigung

nicht Gebrauch macht, wozu es der Änderung seiner Ge-

setzgebung bedarf, bleibt es, was die Eröffnung alkohol-

freier Wirtschaften betrifft, beim bisherigen, seit Jahr-

zehnten bestehenden Rechtszustand.

6. -

Ob das vom Beschwerdeführer nachgesuchte Pa-

tent gestützt auf eine neue, auf Grund von Art. 3lter BV

eingeführte Bedürfnisklausel verweigert werden könnte,

ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Bemerkt

sei lediglich, dass für die Feststellung des Bedürf~isses nur

die Zl1hl gleichartiger Betriebe in Frage käme, ferner dass

es nach der Entstehungsgeschichte von Art. 3lter BV nicht

zweifelhaft sein kann, dass Alkoholwirtschaften und alko-

holfreie Wirtschaften nicht gleichartige Betriebe darstellen

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 31.

215·

und das Bedürfnis für eine alkoholfreie Wirtschaft daher

nicht verneint werden darf, weil es an einem Ort genügend

Alkoholwirtschaften gibt (StenBull NatR 1939 S. 544,

1945 S. 564/5; StR 1939 S. 397, 591, 1945 S. 256/8;

Fi..EINER-GIACOMETTI, a.a.O. S. 299, SCHÜRMANN, a.a.O.

S. 66, MARTI, a.a.O. S. 189, STEINER, a.a.O. S. 70 ff.).

III. DEROGATORISCHE KRAFT

DES BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

31. Urteil vom 8. Oktober 1952 i. S. Konkursmasse Baehofen

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Stra/prozessuale Beschlagnahme. Verhaltnis zum Bundesrooht.

Die im kantonalen Strafprozessrecht vorgesehene Beschlagnahme

von Vermögen des Angeschuldigten zur Deckung von Prozess·

kosten und Busse ist auch insoweit nicht bundesrechtswidrig,

als sie bereits geprandetes oder zu einer Konkursmasse gezo-

genes Vermögen erfasst (Erw. 2).

Die von der kantonalen Strafbehörde angeordnete Beschlagnahme

ist -

unter Vorbehalt der dagegen zulässigen kantonalen

Rechtsmittel und der staatsrechtlichen Beschwerde -

für die

Betreibungs- und Konkursbehörden verbindlich; es steht diesen

nicht zu, ihr eine eigene Verfügung entgegenzusetzen, die von

der Strafbehörde nach Art. 17 ff. SchKG anzufechten wäre

(Erw. 1).

Sequestre en procedure penale. Relation avec le droit federal.

Le sequestre prevu par la procedure penale cantonale aux fins

de comrrir les frais du proces et l'amende n'est pas non plus

contraire au droit federal en tant qu'il porte sur des objets

deja saisis ou compris dans une masse en faillite (consid. 2).

Sous reserve des voies de droit cantonales et du recours de droit

public, le sequestre ordonne par l'autorit6 penale cantonale He

les autorit6s de poursuite et de faillite; il ne leur appartient pas

de s'y opposer par une decision que l'autorit6 penale devrait

attaquer selon les art. 17 ss LP (consid. 1).

Sequestro nel corso della procedura penale. Relazione col diritto

/ederale.

Il sequestro previsto dalla procedura penale cantonale alfine di

coprire le spese deI processo e la multa non e contrario al diritto

216

Staatsrecht.

federale nella misura in cui colpisce oggetti giA. pignorati 0

compresi in una massa fallimentare (consid. 2).

Riservati i rimedi di diritto cantonale e il ricorso di diritto pubblico,

il sequestro ordinato dall'autoritA penale cantonale vincola le

autoritA di 'esecuzione e dei fallimenti; non spetta loro di

opporsi con una decisione che l'autoritA penale dovrebbe

impugnare secondo l'art. 17 e seg. LEF (consid. 1).

A. -

§ 83 der zürch. StPO bestimmt:

{(Entzieht sich ein Angeschuldigter, der keine Sicherheit ge-

leistet hat, der Untersuchung durch die Flucht, oder erscheint es

zur Sicherung der künftigen Vollstreckung eines Strafurteils aus

andern Gründen als geboten, so kann durch die Untersuchungs-

behörde vom Vermögen des Angeschuldigten so viel mit Beschlag

belegt werden, als zur Deckung der Prozesskosten, einer allfalligen

Busse, des verursachten Schadens und der Strafvollzugskosten

voraussichtlich erforderlich ist. »

B. -

Die Bezirksanwaltschaft Winterthur führte gegen

Heinrich Bachofen eine Strafuntersuchung wegen Verun-

treuung, Urkundenfälschung usw., in deren Verlauf sie

eine umfangreiche Bücherexpertise anordnete. Am 21. De-

zember 1950 wurde über Bachofen der Konkurs eröffnet.

Durch Verfügungen vom 22, Dezember 1950, 20. Januar

und 30. April 1951 beschlagnahmte hierauf die Bezirksan-

waltschaft zur Deckung der Untersuchungs- und Gerichts-

kosten in Anwendung der §§ 83 ff. StPO und des Art. 44

SchKG Postcheckguthaben und Bargeld Bachofens im

Betrag von insgesamt Fr. 15,000.- und liess sich gestützt

auf diese Verfügungen, die unangefochten blieben, vom

Postcheckamt Winterthur den Fr. 5558.23 betragenden

Saldo des Postcheckkontos Bachofens überweisen. Am

15. Oktober 1951 beschlagnahmte die Bezirksanwaltschaft

weitere Fr. 6000.-, d.h. insgesamt Fr. 21,000.-, und wies

das Konkursamt Winterthur-Altstadt an, ihr die Differenz

zwischen den beschlagnahmten Fr. 21,000.- und den vom

Postcheckamt abgelieferten Fr. 5558.23 abzuliefern.

Die Konkursmasse Bachofen, vertreten durch das Kon-

kursamt, erhob gegen diese Verfügung Rekurs, mit dem

sie geltend machte, dass die Beschlagnahme von Vermögen,

das zur Konkursmasse gezogen sei, gegen Bundesrecht ver-

stosse.

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 31.

217

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wies den

Rekurs am 21. Januar 1952 ab mit der Begründung: Das

Bundesgericht habe in BGE 76 I 32 und 96 ausgeführt, dass

§ 83 StPO, soweit er die Beschlagnahme von Vermögen

des Angeschuldigten zur Deckung der Prozesskosten, einer

allfälligen Busse und der Strafverfolgungskosten vorsehe,

durch den Vorbehalt des Art. 44 SchKG gedeckt, d.h. nicht

bundesrechtswidrig sei. Eine Einschränkung in dem Sinne,

dass auf Grund von § 83 StPO nur Beschlagnahmungen vor

der Konkurseröffnung angeordnet werden könnten, habe

das Bundesgericht in diesen Entscheiden nicht gemacht.

Es habe vielmehr in BGE 76 I 96 bestätigt, dass es von

BGE 53 I 380, wo es die Beschlagnahme zur Deckung der

Kosten des Strafprozesses auch gegenüber der Konkurs-

masse allf zulässig erklärte, nicht abgewichen sei.

O. -

Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Be-

schwerde beantragt die Konkursmasse Bachofen, diesen

Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und

die von der Bezirksanwaltschaft Winterthur mit Verfügung

vom 15. Oktober 1951 angeordnete Beschlagnahme von

.weiteren Fr. 6000.- aufz·uheben. Zur Begründung wird

vorgebracht:

Nach Art. 197 SchKG sei sämtliches Vermögen, das dem

Gemeinschuldner gehöre und ihm vor Schluss des Kon-

kursverfahrens noch anfalle, der Gesamtheit der Gläubiger

zur gemeinsamen Befriedigung verfangen. Eine gesonderte

Vollstreckung in solches Vermögen zugunsten eines ein-

zelnen Gläubigers sei damit ausgeschlossen. Für eine ab-

weichende Ordnung im kantonalen Recht bedürfte es eines

besonderen bundesrechtlichen Vorbehaltes. Als solcher

komme nur Art. 44 SchKG in Betracht. Das Bundesgericht

habe diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass beschlag-

nahmte Gegenstände weder gepfändet noch admassiert

werden könnten (BGE 53 I 390 Erw. 3). Art. 44 SchKG

besage aber nicht, dass bereits gepfändetes oder zur Kon-

kursmasse gezogenes Vermögen beschlagnahmt werden

könne unter Aufhebung der Rechte der Pfändungs- und

218

Staatsrecht.

Konkursgläubiger. Art. 44 SchKG gelte nur für solche

Gegenstände, welche vor der Konkurseröffnung beschlag-

nahmt worden seien. Soweit § 83 StPO darüber hinaus auch

die Beschlagnahme während des Konkursverfahrens ermög-

lichen wolle, verstosse er gegen Bundesrecht, das nirgends,

insbesondere auch nicht in Art. 219 SchKG, vorsehe, dass

die Ansprüche der Strafuntersuchungsbehörden denjenigen

der Konkursgläubiger vorgingen. Es wäre auch äusserst

stossend, wenn einer Konkursmasse, wie es hier durch den

angefochtenen Entscheid geschehe, zur Deckung der Ko-

sten von umfangreichen Bücherexpertisen Beträge von

Fr. 20,000.- und mehr entzogen werden könnten.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bean-

tragt Abweisung der Beschwerde und verweist auf den

angefochtenen Entscheid.

E. -

Gegenstand und Ergebnis eines zwischen der

staatsrechtlichen Kammer und der Schuldbetreibungs- und

Konkurskammer des Bundesgerichts stattgefundenen Mei-

nungsaustausches sind, soweit wesentlich, aus den nach-

stehenden Erwägungen ersichtlich.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der Beschwerdeführerin steht gegenüber dem Ent-

scheid der Staatsanwaltschaft weder ein kantonales Rechts-

mittel zur Verfügung (Art. 86 Abs. 2 OG), noch kann die

von ihr behauptete Rechtsverletzung sonstwie durch

Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer

andern Bundesbehörde gerügt werden (Art. 84 Abs. 20G).

Dagegen fragt sich, ob die vorliegende staatsrechtliche

Beschwerde nicht deshalb gemäss Art. 84 Abs. 2 OG als

unzulässig zu betrachten sei, weil die Beschwerdeführerin,

anstatt den Entscheid der Staatsanwaltschaft beim Bun-

desgericht anzufechten, die Möglichkeit gehabt hätte, die

Herausgabe des beschlagnahmten Betrages zu verweigern

und die Strafbehörden damit zu veranlassen, mit der Be-

schwerde nach Art. 17 SchKG gegen sie vorzugehen und,

nach allfälliger Abweisung derselben durch die kantonalen

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 31.

219

Aufsichtsbehörden, den Streit über die Zulässigkeit der

Beschlagnahme im Wege des Rekurses nach Art. 17 SchKG

dem Bundesgericht zu unterbreiten. Die Frage ist zu ver-

neinen. Nach Art. 44 SchKG erfolgt die Beschlagnahme

auf Grund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze des

Bundes und der Kantone ausschliesslich nach diesen Ge-

setzen. Über die Voraussetzungen und die Wirkungen sol-

cher Beschlagnahme haben daher einzig die nach diesen

Gesetzen zuständigen Straf- und Fiskalbehörden zu ent-

scheiden. Den Betreibungs- und Konkursbehörden steht

es, wie auch die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Bundesgerichts im Meinungsaustausch erklärt hat,

nicht zu, einer strafrechtlichen oder fiskalischen Beschlag-

nahme eine eigene gegenteilige Verfügung entgegenzuset-

zen, die dann von den Straf~ und Fiskalbehörden anzu-

fechten wäre. Vielmehr stellt die von diesen angeordnete

Beschlagnahme eine rechtsverbindliche Verfügung dar,

welche die Betreibungs- und Konkursbehörden zu befolgen

haben; vorbehalten bleiben lediglich die dem Schuldner,

der Konkursmasse und allenfalls den Pfändungsgläubigern

nach den Straf- und Fiskalgesetzen zur Verfügung stehen-

den Rechtsmittel und, sofern es sich um kantonale Ver-

fügungen handelt, die staatsrechtliche Beschwerde, wie sie

im Falle BGE 53 I 380 ff. und auch im vorliegenden Falle

ergriffen worden ist. In BGE 28 I 220 hat freilich die

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesge-

richts eine strafprozessuale Beschlagnahme als ungesetzlich

erklärt und die Betreibungsbehörden zur Verwertung des

beschlagnahmten Vermögensstückes verhalten; doch han-

delte es sich dabei um eine Beschlagnahme, die nach den

eindeutigen Bestimmungen der betreffenden Strafprozess-

ordnung unzulässig war und daher von den Betreibungs-

behörden kurzerhand als nichtig betrachtet werden konnte,

wovon im vorliegenden Falle nicht die Rede sein kann.

2. -

Nach Art. 43 SchKG erfolgt die Betreibung für

öffentlich-rechtliche Geldforderungen (Steuern, Abgaben,

. Gebühren, Bussen usw.) auf dem Wege der Pfändung oder

220

Staatsrecht.

der Pfandverwertung. Daraus folgt, dass für solche For-

derungen nicht nur die Konkursbetreibung, sondern auch

jedes durch· kantonales Recht geschaffene andere Voll-

streckungsverfahren ausgeschlossen ist und es den Kan-

tonen nicht zusteht, die Betreibung für Steuern usw. zu

ihren Gunsten leichter zu gestalten (BGE 23 S. 444;

JAEGER, N. 6 zu Art. 43 SchKG). Ferner ist nie bezweifelt

worden, dass öffentlich-rechtliche Geldforderungen gegen-

über privatrechtlichen bei der Vollstreckung in keiner Weise

privilegiert und daher -

beim Fehlen eines gesetzlichen

Pfandrechts -

gemäss dem (nach Art. 146 Abs. 2 auch bei

der Pfändung anwendbaren) Art. 219 SchKG als gewöhn-

liche Kurrentforderungen in fünfter Klasse zu kollozieren

sind (BLuMENSTEIN, Steuerrecht S. 673).

Diese Gleichstellung öffentlich- und privatrechtlicher

Geldforderungen inbezug auf das für die Betreibung gel-

tende Verfahren und den bei der Kollokation einzuneh-

menden Rang hat indessen durch Art. 44 SchKG eine

bedeutsame Einschränkung erfahren. Diese Bestimmung

spricht zwar ausdrücklich nur davon, dass die Verwertung

von Gegenständen, welche auf Grund strafrechtlicher oder

fiskalischer Gesetze des Bundes oder der Kantone mit

Beschlag belegt sind, nach diesen Gesetzen geschehe. Doch

damit ist stillschweigend auch gesagt, dass in einem solchen

Falle das SchKG für den Akt der Beschlagnahme selbst,

für die Voraussetzungen, den Vollzug und die Wirkungen

derselben, nicht massgebend sein will (BGE 28 I 209,

76 I 33; BLUMENSTEIN in der Festgabe der Berner Juristen-

fakultät für das Bundesgericht S. 183). Die Kantone kön-

nen somit in strafrechtlichen oder fiskalischen Gesetzen die

Beschlagnahme von Gegenständen vorsehen und deren

Verwertung regeln. Voraussetzung ist nach Art. 44 SchKG

nur, dass diese Beschlagnahme der Verwirklichung und

Vollziehung eines öffentlichrechtlichen Anspruchs dient;

zur Sicherung privatrechtlicher Schadenersatzanspruche

kann sie auch auf Grund eines strafrechtlichen Gesetzes

nicht angeordnet werden (BGE 58 I 386 Erw. 2, 76 I 99).

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 31.

221

Davon abgesehen lässt sich aus Art. 44 SchKG nichts

entnehmen, was für eine Beschränkung der hier für be-

stimmte öffentlich-rechtliche Ansprüche vorgesehenen be-

sonderen Vollstreckungsart spräche und etwa die Art. 197,

199 und 206 SchKG als auf sie anwendbar erscheinen Hesse

(vgl. JAEGER, N.l zu Art. 199 und N. 2 zu Art. 206 SchKG).

Die Beschlagnahme auf Grund strafrechtlicher und fiska-

lischer Gesetze geht daher, wie das Bundesgericht bereits

in BGE 53 I 390 Erw. 3 entschieden hat, allfälligen Pfän-

dungsansprnchen von Betreibungsgläubigern und dem

Beschlagsrecht der Konkursmasse vor und schliesst Pfän-

dung wie Admassierung aus, wenn sie mit dem Zweck der

öffentlich-rechtlichen Beschlagnahme in Widerspruch gera-

ten würde. Dort war freilich die Wirkung einer schon vor

der Konkurseröffnung angeordneten Beschlagnahme strei-

tig, während im vorliegenden Falle die Beschlagnahme erst

nachher erfolgte. Das ist jedoch kein Grund, die Frage der

Zulässigkeit und Wirkung der Beschlagnahme anders zu

entscheiden. Wenn den öffentlich-rechtlichen Ansprüchen,

für welche nach Art. 44 SchKG die Beschlagnahme ange-

ordnet werden kann, der Vorrang vor allen privatrecht-

lichen (sowie den nach Art. 43 SchKG wie diese zu voll-

streckenden öffentlich-rechtlichen) Forderungen zukommt,

so kann dies nicht davon abhängen, ob die Beschlagnahme

VOr oder nach der Pfändung bzw. Konkurseröffnung erfolgt,

was häufig durch Zufälligkeiten bedingt sein wird. Dass

ein bereits durch Pfändung oder Konkurseröffnung be-

gründetes Beschlagsrecht der Gläubiger einer zur Sicherung

und vorzugsweisen Deckung strafrechtlicher oder fiska-

lischer Ansprüche angeordneten Beschlagnahme im Sinne

von Art. 44 SchKG nicht entgegensteht, ist, wie' der Mei-

nungsaustausch ergeben hat, auch die Auffassung der

Schuldbetreibungs-

und Konkurskammer des Bundes-

gerichts (ebenso BLUMENSTEIN, Festgabe S. 222/3, 241/2,

261/2; Steuerrecht S. 657 und 675).

§ 83 zürch. StPOist somit auch insoweit durch den

Vorbehalt von Art. 44 SchKG gedeckt und nicht bundes-

222

Staatsrecht.

rechtswidrig, als er die Beschlagnahme bereits gepfändeten

oder zu einer Konkursmasse gezogenen Vermögens des

Schuldners zur Deckung von Prozesskosten, Busse und

Strafvollzugskosten gestattet. Die damit verbundene Be-

nachteiligung der übrigen Gläubiger ist die Folge davon,

dass der Schuldner strafbare Handlungen begangen hat,

die im öffentlichen Interesse die Durchführung einer Straf-

untersuchung und eines Gerichtsverfahrens notwendig

machten.

Demnach erkennt dalJ BundeIJ(Jericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. STREITIGKEITEN ZWISCHEN VORMUND-

SCHAFTSBEHÖRDEN VERSCHIEDENER KANTONE

CONTESTATIONS ENTRE AUTORiTES

TUTELAIRES DE DIFFERENTS CANTONS

32. Extrait de l'arr@t du 24 septembre 1952 dans la cause

Commlssion des tulenes de Bienne contre Autorite tutelaire

du distriet de Boudry.

Art. 377 et 23 ce. Conditions auxquelles le placement d'un pupille

dans une famille est constitutif de domicile.

Art. 377 und 23 ZGB. Wann begründet die Unterbringung einer

bevormundeten Person in einer Familie Wohnsitz?

Art. 37'7 e 23 ce. Condizioni alle quali il collocamento d'un tutelato

in una famiglia e costitutivo di domicilio.

L'enfant illegitime Hubert Bannwart est ne le 21 no-

vembre 1950 a Bienne, ou sa mere etait et est encore

domiciliee. La Commission des tutelles de cette ville l'a

pourvu d'un tuteur, le 14 aout 1951, en vertu de l'art. 311

aL 2 CC. En octobre 1951, il a ete confie a ses grands-

Streitigkeiten zwischen Vormundschaftsbehärden. N0 32.

223

parents materneis, a Gorgier . Ils ont l'intention de le garder

jusqu'a la fin de sa scolarite; le grand-pere desire etre

nomme tuteur.

Invitee par I'Office des tutelIes de Bienne a reprendre

la tutelle, I'Autorite tutelaire du district de Boudry a

refuse le 3 mai 1952, estimant que le pupille n'etait pas

domiciIie a Gorgier.

Le Tribunal cantonal neuchatelois, siegeant comme

autorite tutelaire de surveillance, a rejete, le 17 juillet

1952, un recours contre cette decision.

La Commission des tutelJes de Bienne demande au

Tribunal federal d'annuler cet arret et d'enjoindre a l'Auto-

rite tutelaire du district de Boudry d'assumer desormais

la tutelle de Hubert Bannwart.

Gonsiderant en droit :

1. -

(Il s'agit non d'un recours de droit public, mais

d'une contestation entre autorites tutelaires dans le sens

de l'art. 83 litt. e OJ.)

2. -

Selon la jurisprudence relative a l'art. 377 CC,

10rsque le pupille modifie le lieu de son sejour avec le con-

sentement de l'autorite tutelaire, de telle sorte que sa

residence serait -

si l'art. 25 CC ne s'appliquait pas -

constitutive de domicile en vertu de l'art. 23 al. 1, la tutelle

passe a l'autoriM de Ja nouvelle residence (RO 71 I 159;

arret Waisenamt Winterthur du 21 novembre 1951,

consid. 1). Si le pupille est incapable de discernement, c'est

non point evidemment sur son intention qu'il faut tabler

-le critere de l'art. 23 est alors inutilisable -

mais sur les

circonstances qui ont entoure son placement a l'endroit ou

il se trouve et sur J'intention dans laquelle l'a utorite tutelaire

l'a ordonne ou agree. Sans doute son sejour dans un eta-

blissement ne saurait-il creer un domicile (art. 26). Mais

il en va autrement d'un pupille confie a une famille, en

particulier ades parents, lorsque tout porte a croire qu'il

y restera d'une maniere durable et que sa nouvelle resi-

dence parait le centre de ses relations personnelles. Il y a