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58_I_386

BGE 58 I 386

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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385 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. personnes interessees dans la societe ainsi administree. Ce risque devrait etre ecarte par les statuts des deux societes anonymes ou par des stipulations speciales. Il y a ainsi de nombreux inconvenients a adopter la solution proposee par la recourante. Bien loin de rendre plus simples, plus clairs et plus sUrs le fonctionnement de la socieM anonyme et ses rapports d'affaires, elle cree des situations mal defi- nies, prete ades. abus et fait naitre des sources de conflits. Ces considerations, fondees sur les regles regissant les societes anonymes, l'emportent sur les arguments tires de l'art. 53 CC. L'art. 20 des statuts de la recourante et la decision conforme de l'assembIee generale du 29 aout 1932 etant des lors depourvus d'effet, le refus du Bureau du registre du commerce se justifie .. Il est loisible a la recourante de modifier son organi- sation' soit de la maniere indiquee pour les societes coope- ratives par l'art. 881 al. 2 du projet de revision III du CO, soit en confiant d'une autre maniere l'administration ades personnes physiques determinees. Par ces moti/s, le Tribunal ferUral rejette le recours. II. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES

63. Urteil vom 91. Dezember 19S9 i. S. H. A. gegen S. :8. :8. (Kreis I). Den Beamten, der alkoholgefährdet ist, darf die Verwaltung zu vollständiger Abstinenz verpflichten. Der Beamte, der eine solche Abstinenzverpflichtung bricht, begeht eine Dienstpflicht- verletzung ; diese darf disziplinarisch geahndet werden, in schweren Fällen mit Entlassung. Beamtenrecht.. N0 63. 387 A. - Der Beschwerdeführer, geboren 1884, ist 1907 in den Dienst der Bundesbahnen eingetreten als Hülfsarbeiter im Bahnhof Basel; er wurde dann Gepäckarbeiter, seit 1910 in definitiver Stellung. 1914 wurde er nach Biel versetzt als Güterarbeiter I. Klasse und 1919 zum Vor- arbeiter I. Klasse beim Gütermenst befördert. Im Jahre 1916 war er wegen Trunkenheit im Dienst diszipliniert worden. In den Jahren 1923/24 hat er eine 12 monatige Alkoholentwöhnungskur in der Anstalt Nüchtern (Kirch- lindach) durchgemacht. Bei seiner Wiederaufnahme in den Bahndienst musste er sich nach den bestehenden Vorschriften zu dauernder Abstinenz verpflichten. Er hielt das Abstinenzversprechen nicht und wurde wegen Trunkenheit im Dienst an zwei aufeinanderfolgenden Tagen (21. und 22. Dezember 1926) auf den 1. Januar 1927 ins Provisorium versetzt und seiner Stellung als Vorarbeiter enthoben (Degradierung), wobei er ein neues Abstinenzversprechen eingehen musste. Auf den 1. Dezem- ber 1929 wurde er, zur Aufmunterung, wieder als Beamter aufgenommen und blieb seither in der Stellung eines Bahnhofarbeiters. Nachdem im November 1931 zur Kenntnis der Bahnorgane gekommen war, dass A. sein Abstinenzversprechen seit 1 Y2 Jahren, also kurz nach seiner Wiederaufnahme ins Beamtenverhältnis, nicht mehr gehalten hatte, wurde ihm am 4. Dezember 1931 ein neues AbsthIenzversprechen abgenommen. Bei diesem Anlass war ihm geschrieben worden: « Alle Bediensteten, für welche unsere Verwaltung das finanzielle Opfer einer Kur in einer Trinkerheilanstalt bringt, sind verpflichtet, ein Abstinenzversprechen bis zum Ende ihrer Eisenbahner- laufbahn streng einzuhalten, ansonst sie ihre disziplina- rische Entlassung zu gewärtigen haben. - Nun vernehmen wir, dass Sie ohne Wissen Ihrer Vorgesetzten Ihr Absti- nenzversprechen bereits seit 1 Y2 Jahren gebrochen ha,ben. Wir wären somit berechtigt, Sie ohne weiteres Ihres Amtes zu entsetzen. Für dieses Mal wollen wir aber davon absehen, unserer Kreisdirektion einen Antrag von solcher 383 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. schwerer Tragweite für Sie zu stellen. Wir fordern Sie jedoch auf, eine neue Abstinenzverpflichtung von unbe- schränkter Dauer einzugehen, mit -dem Bemerken, dass, wenn Sie diese nicht streng halten sollten, Sie für die daraus erwachsenden Konsequenzen allein verantwortlich wären. » Am 21. März 1932, wenige Tage nachdem der Beschwer- deführer das Dienstaltergeschenk für fünfundzwanzig- jährige Dienstleistung bezogen hatte, erschien er in ange- trunkenem Zustande im Dienst, was durch den Bahnarzt dem er zugeführt wurde, wie folgt festgestellt worden ist : « Der trübe Blick, die etwas lallende Sprache, der schwan- kende Gang und der Geruch nach Schnaps aus dem Munde liessen eindeutig feststellen, dass A. im Augenblicke der Untersuchung noch betrunken war. Von einer Unter- suchung des Blutes konnte deshalb abgesehen werden ». Bei der Einvernahme durch die Bahnorgane gab A. an, er habe seit der neu eingegangenen Abstinenzverpflichtung hie und da einmal ein Glas Wein getrunken, so auch am Tage vor dem dienstlichen Vorfall, was der Grund ge~esen sein müsse, weshalb er am folgenden Tage nach dem Mittagessen das Bedürfnis gehabt habe, Wein zu trinken. Der Beschwerdeführer wurde sofort im Dienste eingestellt und nach Abschluss der Disziplinaruntersuchung durch Verfügung vom 3. Juni auf den 15. Juni 1932 entlassen. In der Entlassungsverfügung wird unter anderem aUS' geführt: «Nachdem wir Ihnen derart unser Wohlwollen gezeigt hatten, dadurch, dass wir Sie nach Ihrer Trunken- heit im Dienst am 21. und 22. Dezember 1926 nicht diszi- plinarisch entliessen und dass wir Sie zwei Jahre später sogar noch durch Ernennung zum definitiven Arbeiter rehabilitierten, durften wir mit Sicherheit annehmen, dass Sie von da an ein tadelloses Verhalten zeigen würden. Nun haben Sie aber, trotz unserer erneuten Warnung vom 30. November 1931, Ihr Abstinenzversprechen vom

4. Dezember 1931 am 21. März 1932 gebrochen und sich der Trunkenheit im Dienst schuldig gemacht... Diese Beamtenrecht. N0 63. 389 erneute Trunkenheit im Dienst, die eine schwere Ver- letzung Ihrer Dienstpflichten darstellt, beweist, dass Sie, bei allen unsern Bestrebungen, Ihnen aufzuhelfen, nach wie vor ein unverbesserlicher Trinker sind, den wir nicht länger in unserem Dienst behalten können.» Das Betragen des Beschwerdeführers bedeute eine schwere Übertretung der Art. 22 und 24 BtG. B. - Die Entlassungsverfügung ist rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen worden. Es wird beantragt Aufhebung der Entlassung und Anordnung der Wieder- einsetzung des Beschwerdeführers in das Beamtenverhält- nis mit Rückwirkung auf den Entlassungstag, eventuell Zuerkennung einer Entschädigung wegen ungerechtfer- tigter Entlassung, unter Kostenfolge. Der Beschwerde- führer habe sich seit einer Reihe von Jahren dienstlich und ausserdienstlich korrekt aufgeführt. Die Vorfälle, die mehr als 5 Jahre zurückliegen, seien nach Art. 32 Abs. 4 BtG bei der Begründung der Entlassungsverfügung nicht in Betracht zu ?:iehen. Wegen des Bruches eines Abstinenz- versprechens allein dürfe die schwerste Disziplinarstrafe, die Entlassung, nicht verfügt werden. Er sei an sich keine Dienstpflichtverletzung im Sinne von Art. 31 BtG, sofern nicht die Verrichtungen des Beamten schwer darunter le iden oder dessen Lebenswandel mit der Würde seiner Stellung nicht mehr vereinbar sei. Die mildem Diszi- plinarstrafen, die das Gesetz vorsehe, seien beim, Be- schwerdeführer nicht angewandt worden. Sie hätten genügt, um ihn auf den Weg zur Besserung zu führen. Besonders stossend wirke, dass der Beschwerdeführer entlassen worden sei, nachdem ihm wenige Tage vor- her die Anerkennung für fünfundzwanzigjährige gute Dienstleistung ausgesprochen worden war. - Der Be- schwerdeführer sei erblich belastet. Seine Eltern hätten an Aufregungszuständen gelittep., ein Onkel mütterlicher- seits sei ein Trinker gewesen, eine Tochter desselben unheilbar geisteskrank und ein Sohn dem Trunke ver- faUen. Auch zwei Tanten väterlicherseits seien geistig 390 Venvaltungs. und DisziplinarrechtspfJege. anormal gewesen, ein Bruder des ßeschwerdef'l:ihrers ein unheilbarer Trinker. Es rechtfertige sich deshalb die- psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers. Soßte sich dabei ergeben, dass dessen Handlungsweise auf krankhafter Veranlagung beruht, wäre die Entlassung schon aus diesem Grunde aufzuheben. Für den Fall, dass die Wiedereinstellung des Beschwerde- führers nicht angeordnet würde, käme eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung in Frage, welche unter Berücksichtigung seines Lohnausfalles und seiner sonstigen Verhältnisse festzusetzen wäre, besonders unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für eine Familie von 4 Kindern, von denen 2 noch schul- pflichtig sind, zu sorgen habe. G. - Die Kreisdirektion I der S.B.B. beantragt Abwei- sung der Beschwerde. Der Bruch des Abstinenzverspre- chens sei eine Dienstpflichtverletzung. Nachdem die Verwaltung seit Jahren die ihr zustehenden Mittel zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauches des Beschwerde- führers angewendet hatte, sei eine andere Massnahme als die Entlassung nicht mehr in Betracht gekommen. Die Anerkennung für fünfundzwanzigjährige Dienstlei- stung komme nach der Verwaltungspraxis jedem Beamten zu, wenn nicht besondere Gründe fjir deren Verweigerung vorliegen. Dass der Beschwerdeführer wieder zu trinken begonnen hatte, sei der Verwaltung übrigens im mass- gebenden Zeitpunkte nicht bekannt gewesen. A. sei nicht erblich belastet. Er hätte sich enthalten können, wenn er gewollt hätte. D. - Im Schriftenwechsel haben die Parteien ihre Äusserungen bestätigt. - In der mündlichen Schluss- verhandlung hat der Vertreter des Beschwerdeführers seine Anträge dahin ergänzt, dass eventuell eine mildere Bestrafung durch das Gericht angeordnet werde. Der Vertreter der Verwaltung hat den Antrag auf Abweisung bestätigt. Der Beschwerdeführer selbst war an der Verhandlung nicht anwesend. Bea.mtenrecht. N° 63. 391 Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Die Verpflichtung eines Beamten zu vollständiger Abstinenz für die ganze Dauer des Dienstverhältnisses ist eine dienstliche Notwendigkeit bei Funktionären, die alkoholgefährdet sind, besonders bei Beamten, denen die Verwaltung die Möglichkeit geboten hat, eine Alkohol- entwöhnungskur durchzumachen. Vollständige Abstinenz ist in solchen Fällen erfahrungsgemäss das einzige Mittel, um den Beamten diensttauglich zu erhalten und die richtige Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten sicher- zusteHen. Das Abstinenzversprechen wird auferlegt, um der Verwaltung zu ermöglichen, das Dienstverhältnis, das sie an sich im Hinblick auf den mit der dienstlichen Stellung unverträglichen Alkoholmissbrauch aufzulösen genötigt wäre, fortzusetzen. Die Abstinenzverpflichtung bildet in diesen Fällen eine Voraussetzung für die Auf- rechterhaltung des Dienstverhältnisses. Sie bedeutet allerdings einen tiefen Eingriff in die persönlichen Verhält- nisse des Beamten, doch wird sie ihm auferlegt in seinem eigenen Interesse am Fortbestand seiner Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Der Beamte, der ein derartiges Abstinenzversprechen nicht hält, begeht eine Dienstpflichtverletzung. Darauf, ob der Bruch des Versprechens sich im Dienste auswirkt, etwa die unmittelbare Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten oder konkrete Störungen des Betriebes herbeiführt, kommt es nicht an. Der Alkoholiker bildet eine Gefahr für den öffentlichen Dienst. Die Verwaltung hat die Pflicht, Störungen des Dienstes durch das pflicht- widrige Verhalten des Beamten zu vermeiden, weshalb sie schon den Bruch des Abstinenzversprechens an sich als Dienstpflichtverletzung ansehen darf (Art. 21 Abs. 1 BtG).

2. - Dem Beschwerdeführer ist die Verpflichtung zur vollständigen Abstinenz während der ganzen Dauer des Dienstverhältnisses zunächst im Jahre 1924 auferlegt 391 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. worden im Anschluss an eine Entwöhnungskur. Später wurde die Verpflichtung wiederholt erneuert. Ende 1926, . anlässlich eines schweren Falles von Trunkenheit im Dienst, welcher mit Degradation und Versetzung ins Provisorium disziplinarisch geahndet wurde, und 1931, nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Beschwerde- führer, der 1929 - im Hinblick auf sein Wohlverhalten während eines zweijährigen Provisoriums und in der Erwartung weitem 'Vohlverhaltens - wieder als Beamter aufgenommen worden war, seit 1 Yz Jahren, also kurze Zeit nach seiner Wiedereinsetzung in das Beamtenverhält- nis, die Abstinenz aufgegeben hatte. Damals wurde ihm die Entlassung bei neuer Verfehlung eindringlich ange- droht. Die Untersuchung anlässlich des Vorfalles im März 1932 (Trunkenheit im Dienst) ergab, dass der Beschwerde- führer auch das neue Versprechen nicht gehalten hat. Die Verfehlungen des Beschwerdeführers sind "jedenfalls so schwer, dass die Entlassung verfügt werden durfte. Allerdings ist der Vorfall im März 1932 nicht als Rückfall im Hinblick auf die 1926 angeordnete Disziplinierung zu behandeln (Art. 32 Abs. 4 BtG). Dies hindert indessen nicht, in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich während längerer Zeit wegen seiner Trunksucht als Beamter eingestellt war. Er hat unmittelbar nach seiner Wiedereinsetzung zu trinken angefangen und auch das neue Abstinenzversprechen, das ihm deswegen auf- erlegt wurde, offenbar von Anfang an übertreten. Er hat durch sein Verhalten bewiesen, dass er die Verpflichtungen, die ihm zur Erhaltung seiner dienstlichen Stellung über- bunden werden mussten, nicht ernst nimmt. Er hat sich nicht, wie in der Beschwerde behauptet worden ist, seit 5 Jahren wohlverhalten, sondern vielmehr seit 1930 den Verpflichtungen, die ihm das Verbleiben im Dienste ermöglichen sollten, fortwährend zuwidergehandelt, was die Entlassung rechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat die Entlassung verschuldet. Er hat aus den vielfachen Ermahnungen seiner V orgesetz- Bea.mtenrecht. N° 63. 393 ten und des Bahnarztes, sowie aus den Massnahmen, die die Verwaltung ihm gegenüber zu ergreifen gezwungen war, ersehen müssen, dass er durch sein pflichtwidriges Verhalten seine Stellung als Beamter gefährdet. Dass seine Zurechnungsfähigkeit derart herabgesetzt wäre, dass die Verantwortlichkeit für sein pflichtwidriges Verhalten verneint werden müsste, ist nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer ist kein geborener Trinker. Er ist offenbar erst im Alter von 30 Jahren nach seiner Über- siedelung nach Biel (1914) zum Trinker geworden. Er unterliegt auch nicht einem unwiderstehlichen Drange zum Trinken; denn er hat sich während der Jahre, in denen ep im provisorischen Dienstverhältnisse stand, ent- halten können. Er hat es vielmehr von dem Zeitpunkte an, in dem ihn die Verwaltung auf Wohlverhalten hin wieder als Beamter angenommen hatte, am guten Willen fehlen lassen. Dies hat er zu verantworten. Eine psychi- atrische Expertise erscheint unter den geschilderten Ver- hältnissen nicht als angezeigt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.