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58_I_386

BGE 58 I 386

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

personnes interessees dans la societe ainsi administree. Ce

risque devrait etre ecarte par les statuts des deux societes

anonymes ou par des stipulations speciales. Il y a ainsi

de nombreux inconvenients a adopter la solution proposee

par la recourante. Bien loin de rendre plus simples, plus

clairs et plus sUrs le fonctionnement de la socieM anonyme

et ses rapports d'affaires, elle cree des situations mal defi-

nies, prete ades. abus et fait naitre des sources de conflits.

Ces considerations, fondees sur les regles regissant les

societes anonymes, l'emportent sur les arguments tires de

l'art. 53 CC.

L'art. 20 des statuts de la recourante et la decision

conforme de l'assembIee generale du 29 aout 1932 etant

des lors depourvus d'effet, le refus du Bureau du registre

du commerce se justifie ..

Il est loisible a la recourante de modifier son organi-

sation' soit de la maniere indiquee pour les societes coope-

ratives par l'art. 881 al. 2 du projet de revision III du CO,

soit en confiant d'une autre maniere l'administration ades

personnes physiques determinees.

Par ces moti/s, le Tribunal ferUral

rejette le recours.

II. BEAMTENRECHT

STATUT DES FONCTIONNAIRES

63. Urteil vom 91. Dezember 19S9 i. S. H. A.

gegen S. :8. :8. (Kreis I).

Den Beamten, der alkoholgefährdet ist, darf die Verwaltung zu

vollständiger Abstinenz verpflichten. Der Beamte, der eine

solche Abstinenzverpflichtung bricht, begeht eine Dienstpflicht-

verletzung; diese darf disziplinarisch geahndet werden, in

schweren Fällen mit Entlassung.

Beamtenrecht.. N0 63.

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A. -

Der Beschwerdeführer, geboren 1884, ist 1907 in

den Dienst der Bundesbahnen eingetreten als Hülfsarbeiter

im Bahnhof Basel; er wurde dann Gepäckarbeiter, seit

1910 in definitiver Stellung. 1914 wurde er nach Biel

versetzt als Güterarbeiter I. Klasse und 1919 zum Vor-

arbeiter I. Klasse beim Gütermenst befördert. Im Jahre

1916 war er wegen Trunkenheit im Dienst diszipliniert

worden. In den Jahren 1923/24 hat er eine 12 monatige

Alkoholentwöhnungskur in der Anstalt Nüchtern (Kirch-

lindach) durchgemacht. Bei seiner Wiederaufnahme in

den Bahndienst musste er sich nach den bestehenden

Vorschriften zu dauernder Abstinenz verpflichten. Er

hielt das Abstinenzversprechen nicht und wurde wegen

Trunkenheit im Dienst an zwei aufeinanderfolgenden

Tagen (21. und 22. Dezember 1926) auf den 1. Januar

1927 ins Provisorium versetzt und seiner Stellung als

Vorarbeiter enthoben (Degradierung), wobei er ein neues

Abstinenzversprechen eingehen musste. Auf den 1. Dezem-

ber 1929 wurde er, zur Aufmunterung, wieder als Beamter

aufgenommen und blieb seither in der Stellung eines

Bahnhofarbeiters.

Nachdem im November 1931 zur

Kenntnis der Bahnorgane gekommen war, dass A. sein

Abstinenzversprechen seit 1 Y2 Jahren, also kurz nach

seiner Wiederaufnahme ins Beamtenverhältnis, nicht mehr

gehalten hatte, wurde ihm am 4. Dezember 1931 ein neues

AbsthIenzversprechen abgenommen. Bei diesem Anlass

war ihm geschrieben worden: « Alle Bediensteten, für

welche unsere Verwaltung das finanzielle Opfer einer Kur

in einer Trinkerheilanstalt bringt, sind verpflichtet, ein

Abstinenzversprechen bis zum Ende ihrer Eisenbahner-

laufbahn streng einzuhalten, ansonst sie ihre disziplina-

rische Entlassung zu gewärtigen haben. -

Nun vernehmen

wir, dass Sie ohne Wissen Ihrer Vorgesetzten Ihr Absti-

nenzversprechen bereits seit 1 Y2 Jahren gebrochen ha,ben.

Wir wären somit berechtigt, Sie ohne weiteres Ihres Amtes

zu entsetzen. Für dieses Mal wollen wir aber davon

absehen, unserer Kreisdirektion einen Antrag von solcher

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

schwerer Tragweite für Sie zu stellen. Wir fordern Sie

jedoch auf, eine neue Abstinenzverpflichtung von unbe-

schränkter Dauer einzugehen, mit -dem Bemerken, dass,

wenn Sie diese nicht streng halten sollten, Sie für die

daraus erwachsenden Konsequenzen allein verantwortlich

wären. »

Am 21. März 1932, wenige Tage nachdem der Beschwer-

deführer das Dienstaltergeschenk für fünfundzwanzig-

jährige Dienstleistung bezogen hatte, erschien er in ange-

trunkenem Zustande im Dienst, was durch den Bahnarzt

dem er zugeführt wurde, wie folgt festgestellt worden ist :

« Der trübe Blick, die etwas lallende Sprache, der schwan-

kende Gang und der Geruch nach Schnaps aus dem

Munde liessen eindeutig feststellen, dass A. im Augenblicke

der Untersuchung noch betrunken war. Von einer Unter-

suchung des Blutes konnte deshalb abgesehen werden ».

Bei der Einvernahme durch die Bahnorgane gab A. an,

er habe seit der neu eingegangenen Abstinenzverpflichtung

hie und da einmal ein Glas Wein getrunken, so auch am

Tage vor dem dienstlichen Vorfall, was der Grund ge~esen

sein müsse, weshalb er am folgenden Tage nach dem

Mittagessen das Bedürfnis gehabt habe, Wein zu trinken.

Der Beschwerdeführer wurde sofort im Dienste eingestellt

und nach Abschluss der Disziplinaruntersuchung durch

Verfügung vom 3. Juni auf den 15. Juni 1932 entlassen.

In der Entlassungsverfügung wird unter anderem aUS'

geführt: «Nachdem wir Ihnen derart unser Wohlwollen

gezeigt hatten, dadurch, dass wir Sie nach Ihrer Trunken-

heit im Dienst am 21. und 22. Dezember 1926 nicht diszi-

plinarisch entliessen und dass wir Sie zwei Jahre später

sogar noch durch Ernennung zum definitiven Arbeiter

rehabilitierten, durften wir mit Sicherheit annehmen,

dass Sie von da an ein tadelloses Verhalten zeigen würden.

Nun haben Sie aber, trotz unserer erneuten Warnung

vom 30. November 1931, Ihr Abstinenzversprechen vom

4. Dezember 1931 am 21. März 1932 gebrochen und sich

der Trunkenheit im Dienst schuldig gemacht... Diese

Beamtenrecht. N0 63.

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erneute Trunkenheit im Dienst, die eine schwere Ver-

letzung Ihrer Dienstpflichten darstellt, beweist, dass Sie,

bei allen unsern Bestrebungen, Ihnen aufzuhelfen, nach wie

vor ein unverbesserlicher Trinker sind, den wir nicht

länger in unserem Dienst behalten können.» Das Betragen

des Beschwerdeführers bedeute eine schwere Übertretung

der Art. 22 und 24 BtG.

B. -

Die Entlassungsverfügung ist rechtzeitig an das

Bundesgericht weitergezogen worden. Es wird beantragt

Aufhebung der Entlassung und Anordnung der Wieder-

einsetzung des Beschwerdeführers in das Beamtenverhält-

nis mit Rückwirkung auf den Entlassungstag, eventuell

Zuerkennung einer Entschädigung wegen ungerechtfer-

tigter Entlassung, unter Kostenfolge. Der Beschwerde-

führer habe sich seit einer Reihe von Jahren dienstlich

und ausserdienstlich korrekt aufgeführt. Die Vorfälle,

die mehr als 5 Jahre zurückliegen, seien nach Art. 32 Abs. 4

BtG bei der Begründung der Entlassungsverfügung nicht

in Betracht zu ?:iehen. Wegen des Bruches eines Abstinenz-

versprechens allein dürfe die schwerste Disziplinarstrafe,

die Entlassung, nicht verfügt werden. Er sei an sich keine

Dienstpflichtverletzung im Sinne von Art. 31 BtG, sofern

nicht die Verrichtungen des Beamten schwer darunter

le iden oder dessen Lebenswandel mit der Würde seiner

Stellung nicht mehr vereinbar sei.

Die mildem Diszi-

plinarstrafen, die das Gesetz vorsehe, seien beim, Be-

schwerdeführer nicht angewandt worden.

Sie hätten

genügt, um ihn auf den Weg zur Besserung zu führen.

Besonders stossend wirke, dass der Beschwerdeführer

entlassen worden sei, nachdem ihm wenige Tage vor-

her die Anerkennung für fünfundzwanzigjährige gute

Dienstleistung ausgesprochen worden war. -

Der Be-

schwerdeführer sei erblich belastet. Seine Eltern hätten

an Aufregungszuständen gelittep., ein Onkel mütterlicher-

seits sei ein Trinker gewesen, eine Tochter desselben

unheilbar geisteskrank und ein Sohn dem Trunke ver-

faUen.

Auch zwei Tanten väterlicherseits seien geistig

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Venvaltungs. und DisziplinarrechtspfJege.

anormal gewesen, ein Bruder des ßeschwerdef'l:ihrers ein

unheilbarer Trinker. Es rechtfertige sich deshalb die-

psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers. Soßte

sich dabei ergeben, dass dessen Handlungsweise auf

krankhafter Veranlagung beruht, wäre die Entlassung

schon aus diesem Grunde aufzuheben.

Für den Fall, dass die Wiedereinstellung des Beschwerde-

führers nicht angeordnet würde, käme eine Entschädigung

wegen ungerechtfertigter Entlassung in Frage, welche

unter Berücksichtigung seines Lohnausfalles und seiner

sonstigen Verhältnisse festzusetzen wäre, besonders unter

Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer

für eine Familie von 4 Kindern, von denen 2 noch schul-

pflichtig sind, zu sorgen habe.

G. -

Die Kreisdirektion I der S.B.B. beantragt Abwei-

sung der Beschwerde. Der Bruch des Abstinenzverspre-

chens sei eine Dienstpflichtverletzung.

Nachdem die

Verwaltung seit Jahren die ihr zustehenden Mittel zur

Bekämpfung des Alkoholmissbrauches des Beschwerde-

führers angewendet hatte, sei eine andere Massnahme

als die Entlassung nicht mehr in Betracht gekommen.

Die Anerkennung für fünfundzwanzigjährige Dienstlei-

stung komme nach der Verwaltungspraxis jedem Beamten

zu, wenn nicht besondere Gründe fjir deren Verweigerung

vorliegen. Dass der Beschwerdeführer wieder zu trinken

begonnen hatte, sei der Verwaltung übrigens im mass-

gebenden Zeitpunkte nicht bekannt gewesen.

A. sei

nicht erblich belastet. Er hätte sich enthalten können,

wenn er gewollt hätte.

D. -

Im Schriftenwechsel haben die Parteien ihre

Äusserungen bestätigt. -

In der mündlichen Schluss-

verhandlung hat der Vertreter des Beschwerdeführers

seine Anträge dahin ergänzt, dass eventuell eine mildere

Bestrafung durch das Gericht angeordnet werde. Der

Vertreter der Verwaltung hat den Antrag auf Abweisung

bestätigt.

Der Beschwerdeführer selbst war an der

Verhandlung nicht anwesend.

Bea.mtenrecht. N° 63.

391

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Verpflichtung eines Beamten zu vollständiger

Abstinenz für die ganze Dauer des Dienstverhältnisses ist

eine dienstliche Notwendigkeit bei Funktionären, die

alkoholgefährdet sind, besonders bei Beamten, denen die

Verwaltung die Möglichkeit geboten hat, eine Alkohol-

entwöhnungskur durchzumachen. Vollständige Abstinenz

ist in solchen Fällen erfahrungsgemäss das einzige Mittel,

um den Beamten diensttauglich zu erhalten und die

richtige Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten sicher-

zusteHen. Das Abstinenzversprechen wird auferlegt, um

der Verwaltung zu ermöglichen, das Dienstverhältnis, das

sie an sich im Hinblick auf den mit der dienstlichen

Stellung unverträglichen Alkoholmissbrauch aufzulösen

genötigt wäre, fortzusetzen. Die Abstinenzverpflichtung

bildet in diesen Fällen eine Voraussetzung für die Auf-

rechterhaltung des Dienstverhältnisses.

Sie bedeutet

allerdings einen tiefen Eingriff in die persönlichen Verhält-

nisse des Beamten, doch wird sie ihm auferlegt in seinem

eigenen Interesse am Fortbestand seiner Beschäftigung

im öffentlichen Dienst.

Der Beamte, der ein derartiges Abstinenzversprechen

nicht hält, begeht eine Dienstpflichtverletzung. Darauf,

ob der Bruch des Versprechens sich im Dienste auswirkt,

etwa die unmittelbare Unfähigkeit zur Erfüllung der

Dienstpflichten oder konkrete Störungen des Betriebes

herbeiführt, kommt es nicht an. Der Alkoholiker bildet

eine Gefahr für den öffentlichen Dienst. Die Verwaltung

hat die Pflicht, Störungen des Dienstes durch das pflicht-

widrige Verhalten des Beamten zu vermeiden, weshalb

sie schon den Bruch des Abstinenzversprechens an sich

als Dienstpflichtverletzung ansehen darf (Art. 21 Abs. 1

BtG).

2. -

Dem Beschwerdeführer ist die Verpflichtung zur

vollständigen Abstinenz während der ganzen Dauer des

Dienstverhältnisses zunächst im Jahre 1924 auferlegt

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

worden im Anschluss an eine Entwöhnungskur. Später

wurde die Verpflichtung wiederholt erneuert. Ende 1926,

. anlässlich eines schweren Falles von Trunkenheit im

Dienst, welcher mit Degradation und Versetzung ins

Provisorium disziplinarisch geahndet wurde, und 1931,

nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Beschwerde-

führer, der 1929 -

im Hinblick auf sein Wohlverhalten

während eines zweijährigen Provisoriums und in der

Erwartung weitem 'Vohlverhaltens -

wieder als Beamter

aufgenommen worden war, seit 1 Yz Jahren, also kurze

Zeit nach seiner Wiedereinsetzung in das Beamtenverhält-

nis, die Abstinenz aufgegeben hatte. Damals wurde ihm

die Entlassung bei neuer Verfehlung eindringlich ange-

droht. Die Untersuchung anlässlich des Vorfalles im März

1932 (Trunkenheit im Dienst) ergab, dass der Beschwerde-

führer auch das neue Versprechen nicht gehalten hat.

Die Verfehlungen des Beschwerdeführers sind "jedenfalls

so schwer, dass die Entlassung verfügt werden durfte.

Allerdings ist der Vorfall im März 1932 nicht als Rückfall

im Hinblick auf die 1926 angeordnete Disziplinierung zu

behandeln (Art. 32 Abs. 4 BtG). Dies hindert indessen

nicht, in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer

tatsächlich während längerer Zeit wegen seiner Trunksucht

als Beamter eingestellt war. Er hat unmittelbar nach

seiner Wiedereinsetzung zu trinken angefangen und auch

das neue Abstinenzversprechen, das ihm deswegen auf-

erlegt wurde, offenbar von Anfang an übertreten. Er hat

durch sein Verhalten bewiesen, dass er die Verpflichtungen,

die ihm zur Erhaltung seiner dienstlichen Stellung über-

bunden werden mussten, nicht ernst nimmt. Er hat sich

nicht, wie in der Beschwerde behauptet worden ist, seit

5 Jahren wohlverhalten, sondern vielmehr seit 1930 den

Verpflichtungen, die ihm das Verbleiben im Dienste

ermöglichen sollten, fortwährend zuwidergehandelt, was

die Entlassung rechtfertigt.

Der Beschwerdeführer hat die Entlassung verschuldet.

Er hat aus den vielfachen Ermahnungen seiner V orgesetz-

Bea.mtenrecht. N° 63.

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ten und des Bahnarztes, sowie aus den Massnahmen, die

die Verwaltung ihm gegenüber zu ergreifen gezwungen

war, ersehen müssen, dass er durch sein pflichtwidriges

Verhalten seine Stellung als Beamter gefährdet. Dass

seine Zurechnungsfähigkeit derart herabgesetzt wäre, dass

die Verantwortlichkeit für sein pflichtwidriges Verhalten

verneint werden müsste, ist nicht anzunehmen.

Der

Beschwerdeführer ist kein geborener Trinker. Er ist

offenbar erst im Alter von 30 Jahren nach seiner Über-

siedelung nach Biel (1914) zum Trinker geworden. Er

unterliegt auch nicht einem unwiderstehlichen Drange

zum Trinken; denn er hat sich während der Jahre, in

denen ep im provisorischen Dienstverhältnisse stand, ent-

halten können. Er hat es vielmehr von dem Zeitpunkte

an, in dem ihn die Verwaltung auf Wohlverhalten hin

wieder als Beamter angenommen hatte, am guten Willen

fehlen lassen. Dies hat er zu verantworten. Eine psychi-

atrische Expertise erscheint unter den geschilderten Ver-

hältnissen nicht als angezeigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.