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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
personnes interessees dans la societe ainsi administree. Ce
risque devrait etre ecarte par les statuts des deux societes
anonymes ou par des stipulations speciales. Il y a ainsi
de nombreux inconvenients a adopter la solution proposee
par la recourante. Bien loin de rendre plus simples, plus
clairs et plus sUrs le fonctionnement de la socieM anonyme
et ses rapports d'affaires, elle cree des situations mal defi-
nies, prete ades. abus et fait naitre des sources de conflits.
Ces considerations, fondees sur les regles regissant les
societes anonymes, l'emportent sur les arguments tires de
l'art. 53 CC.
L'art. 20 des statuts de la recourante et la decision
conforme de l'assembIee generale du 29 aout 1932 etant
des lors depourvus d'effet, le refus du Bureau du registre
du commerce se justifie ..
Il est loisible a la recourante de modifier son organi-
sation' soit de la maniere indiquee pour les societes coope-
ratives par l'art. 881 al. 2 du projet de revision III du CO,
soit en confiant d'une autre maniere l'administration ades
personnes physiques determinees.
Par ces moti/s, le Tribunal ferUral
rejette le recours.
II. BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
63. Urteil vom 91. Dezember 19S9 i. S. H. A.
gegen S. :8. :8. (Kreis I).
Den Beamten, der alkoholgefährdet ist, darf die Verwaltung zu
vollständiger Abstinenz verpflichten. Der Beamte, der eine
solche Abstinenzverpflichtung bricht, begeht eine Dienstpflicht-
verletzung; diese darf disziplinarisch geahndet werden, in
schweren Fällen mit Entlassung.
Beamtenrecht.. N0 63.
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A. -
Der Beschwerdeführer, geboren 1884, ist 1907 in
den Dienst der Bundesbahnen eingetreten als Hülfsarbeiter
im Bahnhof Basel; er wurde dann Gepäckarbeiter, seit
1910 in definitiver Stellung. 1914 wurde er nach Biel
versetzt als Güterarbeiter I. Klasse und 1919 zum Vor-
arbeiter I. Klasse beim Gütermenst befördert. Im Jahre
1916 war er wegen Trunkenheit im Dienst diszipliniert
worden. In den Jahren 1923/24 hat er eine 12 monatige
Alkoholentwöhnungskur in der Anstalt Nüchtern (Kirch-
lindach) durchgemacht. Bei seiner Wiederaufnahme in
den Bahndienst musste er sich nach den bestehenden
Vorschriften zu dauernder Abstinenz verpflichten. Er
hielt das Abstinenzversprechen nicht und wurde wegen
Trunkenheit im Dienst an zwei aufeinanderfolgenden
Tagen (21. und 22. Dezember 1926) auf den 1. Januar
1927 ins Provisorium versetzt und seiner Stellung als
Vorarbeiter enthoben (Degradierung), wobei er ein neues
Abstinenzversprechen eingehen musste. Auf den 1. Dezem-
ber 1929 wurde er, zur Aufmunterung, wieder als Beamter
aufgenommen und blieb seither in der Stellung eines
Bahnhofarbeiters.
Nachdem im November 1931 zur
Kenntnis der Bahnorgane gekommen war, dass A. sein
Abstinenzversprechen seit 1 Y2 Jahren, also kurz nach
seiner Wiederaufnahme ins Beamtenverhältnis, nicht mehr
gehalten hatte, wurde ihm am 4. Dezember 1931 ein neues
AbsthIenzversprechen abgenommen. Bei diesem Anlass
war ihm geschrieben worden: « Alle Bediensteten, für
welche unsere Verwaltung das finanzielle Opfer einer Kur
in einer Trinkerheilanstalt bringt, sind verpflichtet, ein
Abstinenzversprechen bis zum Ende ihrer Eisenbahner-
laufbahn streng einzuhalten, ansonst sie ihre disziplina-
rische Entlassung zu gewärtigen haben. -
Nun vernehmen
wir, dass Sie ohne Wissen Ihrer Vorgesetzten Ihr Absti-
nenzversprechen bereits seit 1 Y2 Jahren gebrochen ha,ben.
Wir wären somit berechtigt, Sie ohne weiteres Ihres Amtes
zu entsetzen. Für dieses Mal wollen wir aber davon
absehen, unserer Kreisdirektion einen Antrag von solcher
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
schwerer Tragweite für Sie zu stellen. Wir fordern Sie
jedoch auf, eine neue Abstinenzverpflichtung von unbe-
schränkter Dauer einzugehen, mit -dem Bemerken, dass,
wenn Sie diese nicht streng halten sollten, Sie für die
daraus erwachsenden Konsequenzen allein verantwortlich
wären. »
Am 21. März 1932, wenige Tage nachdem der Beschwer-
deführer das Dienstaltergeschenk für fünfundzwanzig-
jährige Dienstleistung bezogen hatte, erschien er in ange-
trunkenem Zustande im Dienst, was durch den Bahnarzt
dem er zugeführt wurde, wie folgt festgestellt worden ist :
« Der trübe Blick, die etwas lallende Sprache, der schwan-
kende Gang und der Geruch nach Schnaps aus dem
Munde liessen eindeutig feststellen, dass A. im Augenblicke
der Untersuchung noch betrunken war. Von einer Unter-
suchung des Blutes konnte deshalb abgesehen werden ».
Bei der Einvernahme durch die Bahnorgane gab A. an,
er habe seit der neu eingegangenen Abstinenzverpflichtung
hie und da einmal ein Glas Wein getrunken, so auch am
Tage vor dem dienstlichen Vorfall, was der Grund ge~esen
sein müsse, weshalb er am folgenden Tage nach dem
Mittagessen das Bedürfnis gehabt habe, Wein zu trinken.
Der Beschwerdeführer wurde sofort im Dienste eingestellt
und nach Abschluss der Disziplinaruntersuchung durch
Verfügung vom 3. Juni auf den 15. Juni 1932 entlassen.
In der Entlassungsverfügung wird unter anderem aUS'
geführt: «Nachdem wir Ihnen derart unser Wohlwollen
gezeigt hatten, dadurch, dass wir Sie nach Ihrer Trunken-
heit im Dienst am 21. und 22. Dezember 1926 nicht diszi-
plinarisch entliessen und dass wir Sie zwei Jahre später
sogar noch durch Ernennung zum definitiven Arbeiter
rehabilitierten, durften wir mit Sicherheit annehmen,
dass Sie von da an ein tadelloses Verhalten zeigen würden.
Nun haben Sie aber, trotz unserer erneuten Warnung
vom 30. November 1931, Ihr Abstinenzversprechen vom
4. Dezember 1931 am 21. März 1932 gebrochen und sich
der Trunkenheit im Dienst schuldig gemacht... Diese
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erneute Trunkenheit im Dienst, die eine schwere Ver-
letzung Ihrer Dienstpflichten darstellt, beweist, dass Sie,
bei allen unsern Bestrebungen, Ihnen aufzuhelfen, nach wie
vor ein unverbesserlicher Trinker sind, den wir nicht
länger in unserem Dienst behalten können.» Das Betragen
des Beschwerdeführers bedeute eine schwere Übertretung
der Art. 22 und 24 BtG.
B. -
Die Entlassungsverfügung ist rechtzeitig an das
Bundesgericht weitergezogen worden. Es wird beantragt
Aufhebung der Entlassung und Anordnung der Wieder-
einsetzung des Beschwerdeführers in das Beamtenverhält-
nis mit Rückwirkung auf den Entlassungstag, eventuell
Zuerkennung einer Entschädigung wegen ungerechtfer-
tigter Entlassung, unter Kostenfolge. Der Beschwerde-
führer habe sich seit einer Reihe von Jahren dienstlich
und ausserdienstlich korrekt aufgeführt. Die Vorfälle,
die mehr als 5 Jahre zurückliegen, seien nach Art. 32 Abs. 4
BtG bei der Begründung der Entlassungsverfügung nicht
in Betracht zu ?:iehen. Wegen des Bruches eines Abstinenz-
versprechens allein dürfe die schwerste Disziplinarstrafe,
die Entlassung, nicht verfügt werden. Er sei an sich keine
Dienstpflichtverletzung im Sinne von Art. 31 BtG, sofern
nicht die Verrichtungen des Beamten schwer darunter
le iden oder dessen Lebenswandel mit der Würde seiner
Stellung nicht mehr vereinbar sei.
Die mildem Diszi-
plinarstrafen, die das Gesetz vorsehe, seien beim, Be-
schwerdeführer nicht angewandt worden.
Sie hätten
genügt, um ihn auf den Weg zur Besserung zu führen.
Besonders stossend wirke, dass der Beschwerdeführer
entlassen worden sei, nachdem ihm wenige Tage vor-
her die Anerkennung für fünfundzwanzigjährige gute
Dienstleistung ausgesprochen worden war. -
Der Be-
schwerdeführer sei erblich belastet. Seine Eltern hätten
an Aufregungszuständen gelittep., ein Onkel mütterlicher-
seits sei ein Trinker gewesen, eine Tochter desselben
unheilbar geisteskrank und ein Sohn dem Trunke ver-
faUen.
Auch zwei Tanten väterlicherseits seien geistig
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Venvaltungs. und DisziplinarrechtspfJege.
anormal gewesen, ein Bruder des ßeschwerdef'l:ihrers ein
unheilbarer Trinker. Es rechtfertige sich deshalb die-
psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers. Soßte
sich dabei ergeben, dass dessen Handlungsweise auf
krankhafter Veranlagung beruht, wäre die Entlassung
schon aus diesem Grunde aufzuheben.
Für den Fall, dass die Wiedereinstellung des Beschwerde-
führers nicht angeordnet würde, käme eine Entschädigung
wegen ungerechtfertigter Entlassung in Frage, welche
unter Berücksichtigung seines Lohnausfalles und seiner
sonstigen Verhältnisse festzusetzen wäre, besonders unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
für eine Familie von 4 Kindern, von denen 2 noch schul-
pflichtig sind, zu sorgen habe.
G. -
Die Kreisdirektion I der S.B.B. beantragt Abwei-
sung der Beschwerde. Der Bruch des Abstinenzverspre-
chens sei eine Dienstpflichtverletzung.
Nachdem die
Verwaltung seit Jahren die ihr zustehenden Mittel zur
Bekämpfung des Alkoholmissbrauches des Beschwerde-
führers angewendet hatte, sei eine andere Massnahme
als die Entlassung nicht mehr in Betracht gekommen.
Die Anerkennung für fünfundzwanzigjährige Dienstlei-
stung komme nach der Verwaltungspraxis jedem Beamten
zu, wenn nicht besondere Gründe fjir deren Verweigerung
vorliegen. Dass der Beschwerdeführer wieder zu trinken
begonnen hatte, sei der Verwaltung übrigens im mass-
gebenden Zeitpunkte nicht bekannt gewesen.
A. sei
nicht erblich belastet. Er hätte sich enthalten können,
wenn er gewollt hätte.
D. -
Im Schriftenwechsel haben die Parteien ihre
Äusserungen bestätigt. -
In der mündlichen Schluss-
verhandlung hat der Vertreter des Beschwerdeführers
seine Anträge dahin ergänzt, dass eventuell eine mildere
Bestrafung durch das Gericht angeordnet werde. Der
Vertreter der Verwaltung hat den Antrag auf Abweisung
bestätigt.
Der Beschwerdeführer selbst war an der
Verhandlung nicht anwesend.
Bea.mtenrecht. N° 63.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Verpflichtung eines Beamten zu vollständiger
Abstinenz für die ganze Dauer des Dienstverhältnisses ist
eine dienstliche Notwendigkeit bei Funktionären, die
alkoholgefährdet sind, besonders bei Beamten, denen die
Verwaltung die Möglichkeit geboten hat, eine Alkohol-
entwöhnungskur durchzumachen. Vollständige Abstinenz
ist in solchen Fällen erfahrungsgemäss das einzige Mittel,
um den Beamten diensttauglich zu erhalten und die
richtige Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten sicher-
zusteHen. Das Abstinenzversprechen wird auferlegt, um
der Verwaltung zu ermöglichen, das Dienstverhältnis, das
sie an sich im Hinblick auf den mit der dienstlichen
Stellung unverträglichen Alkoholmissbrauch aufzulösen
genötigt wäre, fortzusetzen. Die Abstinenzverpflichtung
bildet in diesen Fällen eine Voraussetzung für die Auf-
rechterhaltung des Dienstverhältnisses.
Sie bedeutet
allerdings einen tiefen Eingriff in die persönlichen Verhält-
nisse des Beamten, doch wird sie ihm auferlegt in seinem
eigenen Interesse am Fortbestand seiner Beschäftigung
im öffentlichen Dienst.
Der Beamte, der ein derartiges Abstinenzversprechen
nicht hält, begeht eine Dienstpflichtverletzung. Darauf,
ob der Bruch des Versprechens sich im Dienste auswirkt,
etwa die unmittelbare Unfähigkeit zur Erfüllung der
Dienstpflichten oder konkrete Störungen des Betriebes
herbeiführt, kommt es nicht an. Der Alkoholiker bildet
eine Gefahr für den öffentlichen Dienst. Die Verwaltung
hat die Pflicht, Störungen des Dienstes durch das pflicht-
widrige Verhalten des Beamten zu vermeiden, weshalb
sie schon den Bruch des Abstinenzversprechens an sich
als Dienstpflichtverletzung ansehen darf (Art. 21 Abs. 1
BtG).
2. -
Dem Beschwerdeführer ist die Verpflichtung zur
vollständigen Abstinenz während der ganzen Dauer des
Dienstverhältnisses zunächst im Jahre 1924 auferlegt
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
worden im Anschluss an eine Entwöhnungskur. Später
wurde die Verpflichtung wiederholt erneuert. Ende 1926,
. anlässlich eines schweren Falles von Trunkenheit im
Dienst, welcher mit Degradation und Versetzung ins
Provisorium disziplinarisch geahndet wurde, und 1931,
nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Beschwerde-
führer, der 1929 -
im Hinblick auf sein Wohlverhalten
während eines zweijährigen Provisoriums und in der
Erwartung weitem 'Vohlverhaltens -
wieder als Beamter
aufgenommen worden war, seit 1 Yz Jahren, also kurze
Zeit nach seiner Wiedereinsetzung in das Beamtenverhält-
nis, die Abstinenz aufgegeben hatte. Damals wurde ihm
die Entlassung bei neuer Verfehlung eindringlich ange-
droht. Die Untersuchung anlässlich des Vorfalles im März
1932 (Trunkenheit im Dienst) ergab, dass der Beschwerde-
führer auch das neue Versprechen nicht gehalten hat.
Die Verfehlungen des Beschwerdeführers sind "jedenfalls
so schwer, dass die Entlassung verfügt werden durfte.
Allerdings ist der Vorfall im März 1932 nicht als Rückfall
im Hinblick auf die 1926 angeordnete Disziplinierung zu
behandeln (Art. 32 Abs. 4 BtG). Dies hindert indessen
nicht, in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich während längerer Zeit wegen seiner Trunksucht
als Beamter eingestellt war. Er hat unmittelbar nach
seiner Wiedereinsetzung zu trinken angefangen und auch
das neue Abstinenzversprechen, das ihm deswegen auf-
erlegt wurde, offenbar von Anfang an übertreten. Er hat
durch sein Verhalten bewiesen, dass er die Verpflichtungen,
die ihm zur Erhaltung seiner dienstlichen Stellung über-
bunden werden mussten, nicht ernst nimmt. Er hat sich
nicht, wie in der Beschwerde behauptet worden ist, seit
5 Jahren wohlverhalten, sondern vielmehr seit 1930 den
Verpflichtungen, die ihm das Verbleiben im Dienste
ermöglichen sollten, fortwährend zuwidergehandelt, was
die Entlassung rechtfertigt.
Der Beschwerdeführer hat die Entlassung verschuldet.
Er hat aus den vielfachen Ermahnungen seiner V orgesetz-
Bea.mtenrecht. N° 63.
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ten und des Bahnarztes, sowie aus den Massnahmen, die
die Verwaltung ihm gegenüber zu ergreifen gezwungen
war, ersehen müssen, dass er durch sein pflichtwidriges
Verhalten seine Stellung als Beamter gefährdet. Dass
seine Zurechnungsfähigkeit derart herabgesetzt wäre, dass
die Verantwortlichkeit für sein pflichtwidriges Verhalten
verneint werden müsste, ist nicht anzunehmen.
Der
Beschwerdeführer ist kein geborener Trinker. Er ist
offenbar erst im Alter von 30 Jahren nach seiner Über-
siedelung nach Biel (1914) zum Trinker geworden. Er
unterliegt auch nicht einem unwiderstehlichen Drange
zum Trinken; denn er hat sich während der Jahre, in
denen ep im provisorischen Dienstverhältnisse stand, ent-
halten können. Er hat es vielmehr von dem Zeitpunkte
an, in dem ihn die Verwaltung auf Wohlverhalten hin
wieder als Beamter angenommen hatte, am guten Willen
fehlen lassen. Dies hat er zu verantworten. Eine psychi-
atrische Expertise erscheint unter den geschilderten Ver-
hältnissen nicht als angezeigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.