Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die Gesuchsgegnerin (Beschwerdeführerin) war während mehrerer Jahre als Personalleiterin und -chefin bei der Gesuchstellerin (Beschwerdegegne- rin) angestellt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 23. Novem- ber 2022 wurde sie der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer teilbe- dingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (unter Anrechnung der erstandenen Haft) bestraft (Urk. 4/2 S. 5 f. Disp.-Ziff. 1–3). Zudem wurde die Verwertung verschiede- ner sichergestellter und von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich be- schlagnahmter Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin angeordnet und der Erlös teilweise zur Deckung der ihr auferlegten Verfahrenskosten bestimmt sowie im Übrigen der Privatklägerschaft, zu welcher auch die Gesuchstellerin gehörte, zu- gewiesen (Urk. 4/2 S. 7 ff. Disp.-Ziff. 8 f. und 11 f.). Schliesslich nahm das Straf- gericht davon Vormerk, dass die Gesuchsgegnerin (unter anderem) eine Zivilfor- derung der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 7'315'870.80 anerkannt habe, und verpflichtete sie, der Gesuchstellerin diesen Betrag zu bezahlen (Urk. 4/2 S. 9 Disp.-Ziff. 13 lit. a und 14).
E. 2 Mit Zahlungsbefehl vom 25. September 2023 betrieb die Gesuchstelle- rin die Gesuchsgegnerin für diese Forderung nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2023 (Urk. 4/5). Die Gesuchsgegnerin erhob hiergegen Rechtsvorschlag (Urk. 4/5 S. 2).
E. 3 In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht (Vorinstanz), mit Eingabe vom 23. November 2023, ihr in der betref- fenden Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Pfäffikon ZH für den Betrag von Fr. 7'294'718.05 (Fr. 7'315'870.80 abzüglich einer am 22. Februar 2023 erfolgten Teilzahlung) nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2023 definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1, insbes. S. 2). Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung (vgl. Prot. I S. 4 f. und Urk. 8) erging am 11. Januar 2024 das vorinstanzliche Urteil, mit
- 3 - dem der Gesuchstellerin in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 7'294'718.05 nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2023 erteilt wurde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin (Urk. 11 S. 11 = Urk. 16 S. 11).
E. 4 Abgesehen vom Einwand der Tilgung, den sie fallen lässt (vgl. Urk. 15 Rz 21), hält die Gesuchgegnerin in der Beschwerde im Wesentlichen an ihrer im
- 9 - vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumentation fest. Sie wirft der Vorin- stanz als unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO eine Ver- letzung von Art. 44 SchKG, Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a ZPO sowie Art. 69 ff. StGB vor (Urk. 15 Rz 3 und Rz 11 ff.). Die Gesuchstellerin hält diese Rügen und mithin auch die Beschwerde als Ganzes für unbegründet und beantragt dement- sprechend deren Abweisung (Urk. 22 S. 2 und Rz 5 ff.).
E. 5 Die Gesuchsgegnerin wurde mit rechtskräftigem gerichtlichem Ent- scheid vom 23. November 2022 verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 7'315'870.80 zu bezahlen (Urk. 4/2 S. 9 Disp.-Ziff. 13 lit. a und 14). Auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche werden grundsätzlich nach den Regeln des SchKG vollstreckt (Art. 38 SchKG), und zwar unabhängig davon, ob sie ihre Grundlage im Privatrecht oder im öffentlichen Recht haben. Unter der Marginalie "F. Vorbehalt besonderer Be- stimmungen" behalten die Art. 44 f. SchKG allerdings gewisse Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. Dass bzw. ob diese Ausnahmen eine Vollstreckung der Ti- telschuld auf dem Betreibungsweg gemäss Art. 38 SchKG ausschliessen, wie die Gesuchsgegnerin rügt, ist mit Rechtsvorschlag (und nicht mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG) gegen den Zahlungsbefehl geltend zu machen und vom Rechts- öffnungsgericht (und nicht von der Aufsichtsbehörde), d.h. im vorliegenden Ver- fahren zu entscheiden (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 63; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 18 N 8; BSK SchKG I-Acocella, Art. 38 N 50; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 7c [und Art. 81 N 2]; vgl. auch Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG).
E. 5.1 Gemäss Art. 44 SchKG geschieht die Verwertung von Gegenständen, welche (unter anderem) aufgrund strafrechtlicher Gesetze mit Beschlag belegt sind, nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestim- mungen. Die Vorschrift kommt zur Anwendung, wenn Vermögenswerte von den Strafuntersuchungsbehörden oder vom Richter gestützt auf Art. 70 StGB eingezo- gen werden (BGer 5A_133/2019 vom 20. Juli 2020, E. 3.1.1), und erfasst entge- gen ihrem zu eng gefassten Wortlaut nicht nur die Verwertung als solche, sondern auch eine ihr vorangehende Beschlagnahme. Sie begründet einen Vorrang der einschlägigen strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Bestimmungen über die Be-
- 10 - schlagnahme und Verwertung vor dem im SchKG geregelten Pfändungs-, Kon- kurs- und Arrestbeschlag, selbst wenn dieser bereits vollzogen ist. Dieser Vorrang schliesst umgekehrt eine spätere Pfändung, Konkurseröffnung und Arrestlegung als solche nicht aus. Im Konfliktsfall geht aber die Beschlagnahme vor (BGer 5A_18/2024 vom 9. April 2024, E. 2.1; BSK SchKG I-Acocella, Art. 44 N 2 [je m.w.Hinw.]). Sie ist für die Betreibungs- und Konkursbehörden verbindlich; es steht diesen nicht zu, ihr eine eigene Verfügung entgegenzusetzen (BGE 78 I 215 E. 1 S. 219), es sei denn, sie sei offensichtlich unzulässig (nichtig) und daher auch für die Zwangsvollstreckungsbehörden unwirksam (vgl. BGE 139 III 44 E. 3.2.1 S. 47; KUKO SchKG-Rohner, Art. 44 N 10; SK SchKG-Krüsi, Art. 44 N 6; ferner auch BSK SchKG I-Acocella, Art. 44 N 2 a.E.). Hierfür bestehen mit Bezug auf die vorliegenden Beschlagnahmen der Strafbehörden aber keine Anhalts- punkte, und solches wird auch von keiner Partei geltend gemacht.
E. 5.2 Die Bestimmung von Art. 44 SchKG regelt somit nur die Beschlag- nahme und Verwertung ganz bestimmter Vermögenswerte ausserhalb der Be- stimmungen des SchKG, nämlich solcher, die unmittelbar im Zusammenhang mit einem Strafverfahren stehen. Sie können nicht Bestandteil eines Zwangsvollstre- ckungsverfahrens nach SchKG sein (SK SchKG-Krüsi, Art. 44 N 3). Art. 44 SchKG relativiert jedoch nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Weg der Zwangs- vollstreckung einer (hier privatrechtlichen) Geldschuld an sich. Er derogiert mit an- deren Worten nicht Art. 38 SchKG, sondern schafft lediglich eine Rangordnung zwischen den konkurrierenden Beschlagnahme- und Verwertungsvorschriften des für die Vollstreckung von Geldschulden grundsätzlich anwendbaren Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts und der Strafgesetzgebung, indem die Regeln des SchKG über Zwangsbeschlag und Verwertung – und nur sie – zurückzutreten ha- ben. Art. 44 SchKG ändert somit nichts daran, dass Geldschulden auf dem Betrei- bungsweg gemäss SchKG (mit den dort vorbehaltenen Abweichungen) zu voll- strecken sind. Letzteres sieht vor, dass die Betreibung – wie vorliegend geschehen – durch ein Betreibungsbegehren (in der Regel) am Wohnsitz des Schuldners (Art. 46 Abs. 1 SchKG) und den gestützt darauf erlassenen Zahlungsbefehl angehoben
- 11 - wird (vgl. Art. 67 und Art. 69 ff. SchKG). Erhebt der Schuldner gegen den Zah- lungsbefehl Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG), bewirkt dieser die (vorläufige) Ein- stellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Der Gläubiger, der (wie hier) über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt, kann aber beim Einzelgericht im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a SchKG und § 24 lit. c GOG) am Betrei- bungsort (Art. 84 Abs. 1 SchKG) die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch defi- nitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 SchKG). Wird diese erteilt, ist das Einlei- tungsverfahren abgeschlossen und kann der Gläubiger das Fortsetzungsbegeh- ren stellen. Gestützt darauf kann die Betreibung mit der Pfändung, der Pfandver- wertung oder der Konkurseröffnung fortgesetzt werden (Art. 88 ff. SchKG). Erst in diesem an die Rechtsöffnung anschliessenden Stadium der eigentlichen Zwangs- vollstreckung werden die in Art. 44 SchKG vorbehaltenen besonderen strafrechtli- chen Bestimmungen zur Beschlagnahmung und Verwertung von Vermögenswer- ten des Schuldners relevant. Vorher und folglich auch im hier zu beurteilenden Stadium der Beseitigung des Rechtsvorschlags durch Rechtsöffnung spielen sie jedoch (noch) keine Rolle. Insbesondere schliesst eine strafrechtliche oder straf- prozessuale Beschlagnahme, Einziehung und Verwertung von Vermögensgegen- ständen des Straftäters eine eigenständige (parallele) Betreibung nach SchKG (und mithin auch die Erteilung definitiver Rechtsöffnung) für eine im Strafurteil zu- gesprochene Zivilforderung des Geschädigten auch dann nicht aus, wenn der Er- lös aus der strafrechtlichen Verwertung ganz oder teilweise dem Geschädigten zur Befriedigung dieser Forderung zugewiesen wurde.
E. 5.3 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zulässigkeit der vorlie- genden Betreibung und einer in deren Rahmen erteilten definitiven Rechtsöffnung für die im Strafurteil zugesprochene privatrechtliche Forderung (abzüglich geleis- teter Teilzahlung) ohne Weiteres zu bejahen und an der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz zur Erteilung der Rechtsöffnung nicht zu zweifeln. Denn die Betrei- bung betrifft nicht die in Art. 44 SchKG vorbehaltene Verwertung der eingezoge- nen Vermögenswerte, sondern die zwangsweise Durchsetzung der adhäsions- weise zuerkannten Geldforderung der Gesuchstellerin. Der von der Gesuchsgeg- nerin angerufene Vorbehalt von Art. 44 SchKG kommt dabei nicht schon im Ein- leitungsverfahren, sondern erst nach Fortsetzung der Betreibung (Art. 88 SchKG)
- 12 - bei der eigentlichen Zwangsvollstreckung in die beschlagnahmten bzw. eingezo- genen Vermögensgegenstände zum Tragen, indem diese dem Zugriff nach den Vorschriften von Art. 89 ff. SchKG entzogen sind. Inwiefern sich die Vorinstanz, deren Entscheid im Rahmen des Einleitungsverfahrens erging, die Kompetenz angemasst haben sollte, "in ein rechtskräftig angeordnetes strafprozessuales Ver- wertungsverfahren zu intervenieren" (so Urk. 15 Rz 10), ist deshalb nicht ersicht- lich. Entgegen den Vorbringen der Gesuchsgegnerin (Urk. 15 Rz 11) ist auch nicht unklar, auf welcher Rechtsgrundlage das Strafgericht die strafrechtliche Ver- wertung der beschlagnahmten Gegenstände zu Gunsten der Gesuchstellerin (Pri- vatklägerin) verfügte. Nachdem im Strafurteil ausdrücklich von der "Verpflichtung der Beschuldigten [Gesuchsgegnerin] zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat" (im Sinne von Art. 71 StGB) abgesehen wurde (Urk. 4/2 S. 9 Disp.-Ziff. 15), kann es sich nur um eine Einziehung (von Surrogaten der deliktisch erworbenen Vermögenswerte) nach Art. 70 StGB handeln, deren Verwertungs(mehr)erlös ge- stützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB (und nicht lit. c; vgl. Urk. 15 Rz 21) der Ge- suchstellerin zugewiesen wurde. Insofern gehen die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 16 S. 6 f. E. IV.4.2–3) fehl und treffen die Ausführungen der Gesuchsgegnerin zur rechtlichen Grundlage der im Strafurteil angeordneten Ein- ziehung (Urk. 15 Rz 12 ff.) zu. Auf den in der Beschwerde zum Beleg für diese Subsumtion beantragten Beizug der Strafakten (vgl. Urk. 15 Rz 14) kann somit verzichtet werden, zumal im Rechtsöffnungsverfahren die Urkundenedition und der Aktenbeizug von anderen Behörden ohnehin nur ausnahmsweise zulässig sind (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 57; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 21). Zudem handelt es sich hierbei um einen im Beschwerdeverfahren unzulässigen neuen Antrag, der im Ergebnis auf eine Erweiterung des vorinstanzlichen Pro- zessstoffs abzielt (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.3). Im Übrigen legen die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die dagegen gerichteten Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift die Vermutung nahe, dass sowohl die Vorinstanz als auch die Gesuchsgegnerin die beiden unterschiedlichen und klar voneinander zu trennenden Rechtsfiguren der (hier nicht ausgefällten [vgl. Urk. 4/2 S. 9 Disp.- Ziff. 15] und deshalb auch nicht weiter interessierenden) öffentlichrechtlichen Er-
- 13 - satzforderung des Staates nach Art. 71 StGB einerseits und einer im Strafurteil gestützt auf Art. 122 ff. StPO adhäsionsweise zugesprochenen Zivilforderung (Urk. 4/2 S. 9 Disp.-Ziff. 13 f.) andererseits vermengen. Auf die Verwertung von Gegenständen, die nach Art. 70 StGB eingezogen wurden, findet Art. 44 SchKG zwar Anwendung (BSK SchKG I-Acocella, Art. 44 N 3 m.w.Hinw.; SK SchKG-Krüsi, Art. 44 N 3). Das ändert nach dem Gesagten je- doch nichts daran, dass für die zwangsweise Vollstreckung der zivilrechtlichen Geldschuld aus dem Strafurteil das Einleitungsverfahren des SchKG (Betrei- bungsbegehren, Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag, Rechtsöffnung) zu durch- schreiten ist und die Zulässigkeit der Betreibung (vgl. Art. 38 SchKG) sowie die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Erteilung der Rechtsöffnung zu bejahen sind. Die Wirkung der Anwendbarkeit von Art. 44 SchKG erschöpft sich in casu darin, dass die bereits erfolgte strafrechtliche Beschlagnahme und Einziehung der deliktisch erworbenen Vermögenswerte bzw. ihrer Surrogate einer nachfolgenden Pfändung oder einem Konkursbeschlag vorgehen, diese Gegenstände im (zulässigen) Be- treibungsverfahren zur Vollstreckung der auf Geldzahlung lautenden Forderung der Gesuchstellerin mithin nicht mehr bzw. nur noch "vorrangbelastet", d.h. gleich- sam "zweitrangig" gepfändet oder mit Konkursbeschlag belegt werden können. Dadurch kommt dem Staat und indirekt (über Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB) auch den durch die Straftat Geschädigten letztlich nur (aber immerhin) ein Aussonderungs- recht gegenüber den restlichen Gläubigern der Gesuchsgegnerin zu (KUKO SchKG-Rohner, Art. 44 N 7). Dass die als Geschädigte derart privilegierte Ge- suchstellerin im vorliegenden Fall mit der Betreibungsgläubigerin identisch ist (wie auch die Gesuchsgegnerin zutreffend bemerkt [Urk. 15 Rz 17]), ändert daran nichts. Den von der Gesuchsgegnerin aus der Anwendbarkeit von Art. 44 SchKG gezogenen abweichenden rechtlichen Schlüssen (Urk. 15 Rz 16 ff.) kann daher nicht gefolgt werden. Die strafrechtliche Beschlagnahme und Einziehung der ver- schiedenen Vermögensgegenstände im Strafurteil verschliesst nicht den ordentli- chen Betreibungsweg zur Durchsetzung der adhäsionsweise zugesprochenen Geldforderung der Gesuchstellerin. Sie entzieht lediglich die Verwertung dieser Gegenstände und die Verteilung ihres Erlöses den Vorschriften des SchKG. Eines ausdrücklichen Verzichts der Betreibungsgläubigerin (Gesuchstellerin) auf Inan-
- 14 - spruchnahme dieser Gegenstände im Pfändungs- und Verwertungsverfahren be- darf es hierfür nicht (vgl. Urk. 22 Rz 16).
E. 5.4 Zusammenfassend beruht die vorinstanzliche Auffassung, Art. 44 SchKG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, auf einer unrichtigen Rechtsan- wendung (Art. 320 lit. a ZPO). Das allein hilft der Gesuchsgegnerin aber nicht wei- ter, denn die Anwendung von Art. 44 SchKG ändert nichts an der Zulässigkeit der vorliegenden Betreibung und der Zuständigkeit der Vorinstanz zum Entscheid über die Rechtsöffnung. Hat sich die unrichtige Rechtsanwendung im Ergebnis aber nicht auf den vorinstanzlichen Entscheid ausgewirkt, kann sie nicht zu des- sen Aufhebung führen. Diesbezüglich dringt die Beschwerde nicht durch.
E. 6 In der Beschwerde wird weiter gerügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein schutzwürdiges Interesse der Gesuchstellerin an der Rechtsöffnung bejaht und damit Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO unrichtig angewandt (Urk. 15 Rz 19 ff.).
E. 6.1 Soweit die Gesuchsgegnerin der Vorinstanz in diesem Kontext vorwirft, es unterlassen zu haben, "den Einwand des fehlenden Rechtsschutzinteresses im Zusammenhang mit den Prozessvoraussetzungen zu prüfen, obwohl sie dazu von Amtes wegen verpflichtet wäre" (Urk. 15 Rz 20), geht die Rüge fehl. Die Vorin- stanz hat sich explizit und einlässlich mit der Prozessvoraussetzung des schutz- würdigen Interesses (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) befasst und deren Vorliegen bejaht (Urk. 16 S. 8 ff. E. V.1–4.2).
E. 6.2 Sodann wendet die Gesuchsgegnerin ein, eine gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB angeordnete Verwendung des Verwertungserlöses aus eingezoge- nen Gegenständen und Vermögenswerten setze gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift voraus, dass der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtrete. Es sei folglich davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ihre im Strafentscheid anerkannte Forderung gegenüber der Gesuchsgegnerin im Um- fang der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte an den Staat abgetre- ten habe. Damit sei im betreffenden Umfang aber nicht mehr die Gesuchstellerin "Eigentümerin" (gemeint: Gläubigerin) der Zivilforderung, sondern der Staat, wo- mit es der Gesuchstellerin insoweit offensichtich an einem schutzwürdigen Inter-
- 15 - esse an der Rechtsöffnung mangle. Wenn überhaupt, könnte diesbezüglich (nur) der Staat gestützt auf das Strafurteil die definitive Rechtsöffnung verlangen. Im entsprechenden Umfang hätte die Vorinstanz demnach zufolge fehlender Pro- zessvoraussetzung erst gar nicht auf das Rechtsöffungsgesuch eintreten dürfen. Indem sie es dennoch tat, habe sie Art. 59 ZPO verletzt (Urk. 15 Rz 22 ff.).
E. 6.2.1 Diese Argumentation verkennt die rein betreibungsrechtliche Natur des Rechtsöffnungsverfahrens. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu entschei- den), sondern einzig über die Vollstreckbarkeit der Betreibungsforderung, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf (Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. A. 2018; Rz 582; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 22 [und N 62 f.]; BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; BGE 133 III 645 E. 5.3 S. 653; BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 f.). Das ist bei der definitiven Rechtsöffnung dann der Fall, wenn der betreibende Gläubiger einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorweist und der betriebene Schuldner keine Einwendung im Sinne von Art. 81 SchKG erhebt. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein Vollstre- ckungstitel vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 1). Entsprechend würdigt das Rechtsöffnungsgericht nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der in Betreibung gesetzten Forderung an sich (BGer 5A_758/2010 vom 14. März 2011, E. 6; BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.1); es befasst sich nicht mit deren materiellrechtlicher Grundlage, sondern nimmt lediglich eine Prüfung der Titelqualität vor (BGer 5A_760/2018 vom 18. März 2019, E. 3.2). Seine Prüfungszuständigkeit umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunde als Vollstreckungstitel (BGE 142 III 720 E. 4.1 S. 722; BGE 133 III 645 E. 5.3 S. 653; BGer 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013, E. 2.2 [je betr. provisorische Rechtsöff- nung]). Bei der definitiven Rechtsöffnung ist zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung (eindeutig) aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Hingegen hat das Rechtsöffnungsgericht nicht über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden oder sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 143 III 564 E. 4.1 S. 567 und E. 4.3.1 S. 568; BGE 138 III 583
- 16 - E. 6.1.1 S. 585 m.w.Hinw.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 2a; SK SchKG- Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 2; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz 588). Mit Bezug auf die Legitimation des Ansprechers zur Geltendmachung der Betreibungsforderung hat das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob der aus dem Urteil Berechtigte (oder, was vorliegend nicht weiter interessiert, dessen urkundlich ausgewiesener Rechtsnachfolger) mit dem betreibenden Gläu- biger identisch ist (BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 100; BGE 139 III 444 E. 4.1.1 S. 446; BGer 5A_860/2016 vom 9. Oktober 2017, E. 3.2.1; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 17; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 21; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 33; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz 588; Stücheli, a.a.O., S. 169 f.). Dabei bezieht sich die Identität zwischen Gläubiger, Betreibendem und Rechtsöffnungskläger nicht auf die materielle Berechtigung an der Forderung, sondern einzig auf die Be- rechtigung des Betreibenden aus dem Rechtsöffnungstitel. Im betreibungs- resp. rechtsöffnungsrechtlichen Sinne aktivlegitimiert ist somit nicht der wirkliche (mate- riellrechtliche), sondern ausschliesslich der (formal) durch den Titel ausgewiesene Gläubiger, d.h. diejenige Person, welcher die in Betreibung gesetzte Forderung im Rechtsöffnungstitel zugesprochen wurde (statt vieler BGE 139 III 444 E. 4.1.1 S. 446 und BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.1 ["l'identité entre le poursuivant et le créancier désigné dans ce titre"]). Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung ist in dieser Hinsicht somit einzig entscheidend, ob der betreibende Gläubiger mit dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger identisch ist (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 100).
E. 6.2.2 Im vorliegenden Fall spricht das als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Strafurteil vom 23. November 2022 der Gesuchstellerin eine Zivilforderung in der Höhe von Fr. 7'315'870.80 zu (Urk. 4/2 S. 9 Disp.-Ziff. 13 lit. a und 14). Das Be- treibungsbegehren führt als Gläubigerin und das Rechtsöffnungsgesuch als Ge- suchstellerin ebenfalls die Gesuchstellerin auf (Urk. 4/4 und Urk. 1 S. 1). Damit ist die Identität zwischen Titelgläubigerin, Betreibungsgläubigerin und Rechtsöff- nungsklägerin zu bejahen. Für eine – nach dem Gesagten ohnehin unbeachtliche
– Abtretung der Titelforderung in noch unbestimmter Höhe an den Staat liefern die Akten keine Anhaltspunkte. Selbst wenn eine solche angesichts der Vorschrift
- 17 - von Art. 73 Abs. 2 StGB naheliegend erscheinen mag, handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine unbelegte (vgl. Urk. 15 Rz 22) und von der Gesuchstellerin bestrittene (Urk. 22 Rz 22) blosse Vermutung bezüglich der materiellen Gläubi- gerschaft an der Forderung bzw. einem Teil derselben, welche weder die ausge- wiesene (formelle) Berechtigung zur Rechtsöffnung noch das Rechtsschutzinter- esse der Gesuchstellerin in Frage zu stellen vermag. Letzteres ist, wie die Vorin- stanz zutreffend ausführte (Urk. 16 S. 9 f. E. V.4.1–2), schon deshalb zu bejahen, weil die Gesuchstellerin (als aus dem Titel berechtigte Gläubigerin) noch keinen auf die Forderung anrechenbaren Verwertungserlös aus den eingezogenen Ge- genständen erhielt und die Schuld, für welche Rechtsöffnung verlangt wird, auch nicht anderweitig getilgt wurde. Die Fortsetzung der Betreibung ermöglicht der Gesuchstellerin überdies den Zugriff auf Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin, die nicht strafrechtlich beschlagnahmt und eingezogen wurden, z.B. auf allfälligen pfändbaren Lohn. Auch das begründet ein rechtlich geschütztes Interesse der Ge- suchstellerin am Rechtsöffnungsverfahren. Der Einwand, die Vorinstanz habe Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a ZPO verletzt, ist somit unbegründet.
E. 6.3 Sollte die Gesuchsgegnerin schliesslich rügen, das Rechtsöffnungsver- fahren sei, obwohl von ihr eventualiter beantragt (Urk. 8 S. 2 [Rechtsbegehren 2] und Rz 10 f. sowie Prot. I S. 5), zu Unrecht nicht bis zum Abschluss des strafpro- zessualen Verfahrens sistiert worden (vgl. Urk. 15 Rz 24), wäre darauf nicht wei- ter einzugehen, nachdem sie es unterlässt, sich inhaltlich auch nur ansatzweise mit den Erwägungen auseinanderzusetzen, mit denen die Vorinstanz eine Sistie- rung verwarf (Urk. 16 S. 10 E. V.5; vgl. vorne, E. II.2).
E. 7 Weitere Einwände gegen die vorinstanzlich erteilte Rechtsöffnung bringt die Gesuchsgegnerin nicht vor. Damit bleibt es dabei, dass kein Beschwer- degrund im Sinne von Art. 320 ZPO dargetan ist, der zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids führt. Ein solcher ist auch nicht offensichtlich (vgl. vorne, E. II.2). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
- 18 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der mit ihren Rechtsmitte- lanträgen unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110/2011 Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 7'294'718.05 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO und BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 73), in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 6'000.– festzusetzen und mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
2. Überdies ist die Gesuchsgegnerin antragsgemäss (Urk. 22 S. 2 [Rechtsbegehren 2]) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Deren Höhe be- stimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO; s.a. BGE 139 III 195 E. 4.3 S. 199) und ist auf Fr. 10'810.– (Fr. 10'000.– zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer) festzusetzen (§ 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
3. Die Gesuchsgegnerin beantragt eine Neuregelung der erstinstanzli- chen Nebenfolgen (Urk. 15 S. 2 [Rechtsbegehren 4] und Rz 28), allerdings nur als Folge des von ihr anbegehrten Prozessausgangs. Nachdem ihre Rechtsmittelan- träge nicht durchdringen, bleibt es bei den vorinstanzlichen Kosten- und Entschä- digungsfolgen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auch diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. - 19 -
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'810.– zu bezah- len.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'294'718.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240048-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 8. August 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 11. Januar 2024 (EB230179-H)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf
1. Die Gesuchsgegnerin (Beschwerdeführerin) war während mehrerer Jahre als Personalleiterin und -chefin bei der Gesuchstellerin (Beschwerdegegne- rin) angestellt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 23. Novem- ber 2022 wurde sie der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer teilbe- dingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (unter Anrechnung der erstandenen Haft) bestraft (Urk. 4/2 S. 5 f. Disp.-Ziff. 1–3). Zudem wurde die Verwertung verschiede- ner sichergestellter und von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich be- schlagnahmter Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin angeordnet und der Erlös teilweise zur Deckung der ihr auferlegten Verfahrenskosten bestimmt sowie im Übrigen der Privatklägerschaft, zu welcher auch die Gesuchstellerin gehörte, zu- gewiesen (Urk. 4/2 S. 7 ff. Disp.-Ziff. 8 f. und 11 f.). Schliesslich nahm das Straf- gericht davon Vormerk, dass die Gesuchsgegnerin (unter anderem) eine Zivilfor- derung der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 7'315'870.80 anerkannt habe, und verpflichtete sie, der Gesuchstellerin diesen Betrag zu bezahlen (Urk. 4/2 S. 9 Disp.-Ziff. 13 lit. a und 14).
2. Mit Zahlungsbefehl vom 25. September 2023 betrieb die Gesuchstelle- rin die Gesuchsgegnerin für diese Forderung nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2023 (Urk. 4/5). Die Gesuchsgegnerin erhob hiergegen Rechtsvorschlag (Urk. 4/5 S. 2).
3. In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht (Vorinstanz), mit Eingabe vom 23. November 2023, ihr in der betref- fenden Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Pfäffikon ZH für den Betrag von Fr. 7'294'718.05 (Fr. 7'315'870.80 abzüglich einer am 22. Februar 2023 erfolgten Teilzahlung) nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2023 definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1, insbes. S. 2). Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung (vgl. Prot. I S. 4 f. und Urk. 8) erging am 11. Januar 2024 das vorinstanzliche Urteil, mit
- 3 - dem der Gesuchstellerin in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 7'294'718.05 nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2023 erteilt wurde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin (Urk. 11 S. 11 = Urk. 16 S. 11).
4. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom
29. April 2024 Beschwerde mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid auf- zuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen; eventualiter sei das Urteil aufzuheben und das Verfahren bis zum Abschluss des strafprozessualen Verwer- tungsverfahrens zu sistieren, subeventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten der Gesuchstellerin (Urk. 15, insbes. S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1– 14). Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 wurde der prozessuale Antrag der Gesuchs- gegnerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 15 S. 2) abgewiesen und derselben für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 6'000.– auferlegt (Urk. 18), welcher am 27. Mai 2024 einging (Urk. 20). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin datiert vom 17. Juni 2024 (Urk. 22; vgl. auch Urk. 21 und Art. 142 f. ZPO). Sie wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 18. Juni 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 24). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben erfolgten nicht. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzu- lässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und frist- gerecht bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 13/2), der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 18–20) und die vor Vorinstanz unterlegene Gesuchsgegnerin ist ohne Weiteres zur Beschwerdeerhe-
- 4 - bung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nach- stehend, E. II.2) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwä- gungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom
21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort, für welche die for- mellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde sinngemäss eben- falls gelten (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]; OGer ZH RT170220 vom 21.06.2018, E. 2.3; OGer ZH RE190015 vom 12.06.2020, E. 2.2), nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm- ZPO, Art. 57 N 22; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 57 N 6). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).
3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes No-
- 5 - venverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom
22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Die Beurteilung der erhobenen Rügen hat mithin auf der Grundlage des vorinstanzlichen Akten- stands zu erfolgen. Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Be- schwerdeverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden. Andern- falls gelten sie als neu. III. Materielle Beurteilung
1. Die Gesuchstellerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf das rechts- kräftige Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. November 2022 (Urk. 4/2), mit dem die Gesuchsgegnerin verpflichtet wurde, ihr Fr. 7'315'870.80 zu bezah- len. Dieses Urteil stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar (Urk. 1 Rz 4 ff.).
2. Die Gesuchsgegnerin wandte in ihrer Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsgesuch im Wesentlichen ein, dass die Prozessvoraussetzungen zufolge sachlicher Unzuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts und fehlenden Rechts- schutzinteresses der Gesuchstellerin nicht erfüllt seien. Überdies machte sie ein- redeweise Tilgung der Forderung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend (Urk. 8 Rz 1). Zur Begründung stellte sie sich im Kern auf den Standpunkt, Art. 44 SchKG begründe einen Vorrang des strafprozessualen Verwertungsverfahrens und schliesse die vorliegende Betreibung gemäss Schuldbetreibungs- und Kon- kursrecht aus, was im Ergebnis zur Unzuständigkeit des angerufenen Rechtsöff- nungsgerichts führe. Hinzu komme, dass es der Gesuchstellerin offensichtlich in dem Umfang an einem Rechtsschutzinteresse an der beantragten Rechtsöffnung fehle, in welchem sie aus der strafrechtlichen Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin befriedigt werde. Die Gesuchstellerin müsse sich überdies als Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG anrechnen lassen, dass ihr bzw. ihren Schwestergesellschaften mit dem rechtskräftigen
- 6 - Strafurteil der Erlös aus der Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte bereits zugesprochen worden sei. Dabei sei ohne Belang, dass das strafprozes- suale Verwertungsverfahren noch nicht abgeschlossen und die Höhe des ihr zu- kommenden, als Tilgung anzurechnenden Erlösanteils noch nicht bestimmt sei. Es liege an der Gesuchstellerin, das strafprozessuale Verwertungsverfahren vor- anzutreiben, statt die Gesuchgegnerin "für bereits nachweislich 'gedeckte' Forde- rungen ungerechtfertigt auf dem Betreibungswege zu triezen". Die bewusste An- hebung eines zum strafprozessualen Verwertungsverfahren parallelen schuldbe- treibungsrechtlichen Verwertungsverfahrens in der gleichen Sache verletze das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben und dürfe wegen ihrer offenbaren Missbräuchlichkeit keinen Rechtsschutz finden (Urk. 8 Rz 2 ff.; Prot. I S. 5).
3. Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass das Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 23. November 2022 (Urk. 4/2), mit dem die Gesuchsgegnerin zur Zahlung einer Zivilforderung in der Höhe von Fr. 7'315'870.80 an die Gesuch- stellerin verpflichtet worden sei, im Umfang der nach erfolgter Teilzahlung (Urk. 4/6) unbeglichen gebliebenen Forderung von Fr. 7'294'718.05 einen definiti- ven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstelle (Urk. 16 S. 3 f. E. II). Zudem könne auch für den geltend gemachten Zins Rechtsöffnung erteilt werden (Urk. 16 S. 4 f. E. III). Mit Blick auf die von der Gesuchsgegnerin erhobenen Einwendungen und Einreden erwog die Vorinstanz, dass das Rechtsöffnungsgericht bei der Beurtei- lung eines Gesuchs um definitive Rechtsöffnung nicht die Kompetenz habe, die durch den Titel ausgewiesene Forderung materiell zu überprüfen. Prozessthema sei einzig die Frage, ob der vom Gläubiger vorgelegte Titel – vorbehältlich der zu- lässigen Einreden – zur Rechtsöffnung berechtige und somit die durch den Rechtsvorschlag des Schuldners einstweilen stillgelegte Betreibung ihren Fort- gang nehmen könne. Liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, könnten nur Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht werden, wonach die Schuld getilgt, gestundet oder verjährt sei (Urk. 16 S. 5 E. IV.1–2). Der Vorbehalt von Art. 44 SchKG, auf den sich die Gesuchsgegnerin berufe, gelange nur dann zur Anwendung, wenn es sich bei den beschlagnahmten Ge-
- 7 - genständen um solche handle, die im direkten Zusammenhang mit einem Straf- oder Steuerverfahren beschlagnahmt worden seien. Er finde hingegen keine An- wendung, wenn es sich bei den mit Beschlag belegten Gegenständen um Ersatz- forderungen im Sinne von Art. 71 StGB handle, die nicht unmittelbar durch die Straftat hervorgebracht worden seien und zur Deckung privatrechtlicher Schaden- ersatzansprüche der Geschädigten dienten. Solche Ersatzforderungen seien im Verfahren nach SchKG zu vollstrecken. Auch unter Berücksichtigung von Art. 263 Abs. 1 StPO sei eine Restitutionsbeschlagnahme zugunsten des Geschädigten nur dann möglich, wenn Gegenstände betroffen seien, die diesem direkt entzogen worden seien. Vorliegend könne davon ausgegangen werden, dass sich die Ge- suchsgegnerin durch delinquentes Verhalten unrechtmässig am Vermögen der Gesuchstellerin bereichert und die veruntreuten Gelder anschliessend für den Kauf der beschlagnahmten Luxusgüter verwendet habe. Damit wiesen die zu ver- wertenden Gegenstände zwar einen mittelbaren Zusammenhang mit dem delin- quenten Verhalten der Gesuchsgegnerin auf, sie seien aber nicht unmittelbar durch die Straftat hervorgebracht worden. Es handle sich bei den beschlagnahm- ten und zu verwertenden Gegenständen um Ersatzforderungen im Sinne von Art. 71 StGB und nicht um solche, die nach Art. 69 f. StGB unmittelbar durch die Straftat erlangt worden seien. Der Vorrang der Strafbehörden im Sinne von Art. 44 SchKG finde somit aufgrund des fehlenden unmittelbaren Zusammen- hangs der beschlagnahmten und zu verwertenden Gegenstände/Liegenschaften mit der Straftat keine Anwendung. Die Ersatzforderungen der Gesuchstellerin seien folglich im Verfahren nach SchKG zu vollstrecken. Damit sei auch die Zu- ständigkeit der Rechtsöffnungsrichterin nach Art. 84 Abs. 1 SchKG gegeben (Urk. 16 S. 6 f. E. IV.4.1–3). Was die geltend gemachte Tilgung betreffe, müsse diese (strikt) bewiesen werden, und zwar mit Urkunden. Im Falle einer teilweisen Tilgung habe der Schuldner durch Urkunden den Grund der Tilgung und den genauen Betrag der getilgten Schuld darzulegen. Tilgung sei primär Zahlung, wobei dem Schuldner auch der Nachweis obliege, dass die Zahlung die in Betreibung gesetzte Forde- rung betroffen habe. Obschon das Strafurteil die Verwertung der beschlagnahm- ten Gegenstände sowie die Zuteilung des Erlöses (u.a. auch) an die Gesuchstel-
- 8 - lerin ausdrücklich anordne, gelte es festzuhalten, dass eine entsprechende Zutei- lung bzw. Tilgung im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens noch nicht stattgefunden habe. Solange das strafprozessuale Verwertungsverfah- ren nicht abgeschlossen sei, bleibe zudem unklar, wie hoch der zu erwartende Er- lös ausfallen bzw. in welchem Umfang die Gesuchstellerin durch die Zuweisung des Verwertungserlöses in ihrer Forderung befriedigt werde. Somit fehle es zum aktuellen Zeitpunkt am Nachweis einer erfolgten Tilgung sowie an der konkreten Bezifferung einer möglichen Tilgung. Die Einrede der Tilgung (durch das strafpro- zessuale Verwertungsverfahren) stehe der definitiven Rechtsöffnung folglich nicht entgegen (Urk. 16 S. 7 f. E. IV.5–5.2). Zur Frage, ob die Gesuchstellerin ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO an der Rechtsöffnung habe, erwog die Vorinstanz, dass zum relevanten Zeitpunkt der Anhebung des Rechtsöffnungsverfahrens und auch weiterhin unklar (gewesen) sei, in welcher Höhe der Verwertungserlös aus- fallen werde, welcher gemäss Urteil vom 23. November 2022 der Gesuchstellerin zugeteilt werden solle. Jedenfalls sei die Gesuchstellerin in ihrer Forderung im Umfang von Fr. 7'294'718.05 nach wie vor unbefriedigt. Nachdem Art. 44 SchKG keine Anwendung finde und Ersatzforderungen der geschädigten Partei im Ver- fahren nach SchKG zu vollstrecken seien, sowie unter Berücksichtigung des Um- stands, dass die laufende Betreibung die unbeglichene Forderung zum Gegen- stand habe, habe die Gesuchstellerin ein erhebliches Interesse am Fortgang der Betreibung, zumal der Schaden, der ihr durch das schädigende Verhalten der Ge- suchsgegnerin entstanden sei, von beträchtlichem Umfang und dessen Beglei- chung für die Gesuchstellerin somit auch von erheblicher Bedeutung seien (Urk. 16 S. 8 ff. E. V.1–4.2). Schliesslich begründete die Vorinstanz, weshalb auf den Antrag der Ge- suchsgegnerin um Sistierung des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens bis zum Abschluss des strafprozessualen Verwertungsverfahrens nicht einzutreten sei (Urk. 16 S. 10 E. V.5).
4. Abgesehen vom Einwand der Tilgung, den sie fallen lässt (vgl. Urk. 15 Rz 21), hält die Gesuchgegnerin in der Beschwerde im Wesentlichen an ihrer im
- 9 - vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumentation fest. Sie wirft der Vorin- stanz als unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO eine Ver- letzung von Art. 44 SchKG, Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a ZPO sowie Art. 69 ff. StGB vor (Urk. 15 Rz 3 und Rz 11 ff.). Die Gesuchstellerin hält diese Rügen und mithin auch die Beschwerde als Ganzes für unbegründet und beantragt dement- sprechend deren Abweisung (Urk. 22 S. 2 und Rz 5 ff.).
5. Die Gesuchsgegnerin wurde mit rechtskräftigem gerichtlichem Ent- scheid vom 23. November 2022 verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 7'315'870.80 zu bezahlen (Urk. 4/2 S. 9 Disp.-Ziff. 13 lit. a und 14). Auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche werden grundsätzlich nach den Regeln des SchKG vollstreckt (Art. 38 SchKG), und zwar unabhängig davon, ob sie ihre Grundlage im Privatrecht oder im öffentlichen Recht haben. Unter der Marginalie "F. Vorbehalt besonderer Be- stimmungen" behalten die Art. 44 f. SchKG allerdings gewisse Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. Dass bzw. ob diese Ausnahmen eine Vollstreckung der Ti- telschuld auf dem Betreibungsweg gemäss Art. 38 SchKG ausschliessen, wie die Gesuchsgegnerin rügt, ist mit Rechtsvorschlag (und nicht mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG) gegen den Zahlungsbefehl geltend zu machen und vom Rechts- öffnungsgericht (und nicht von der Aufsichtsbehörde), d.h. im vorliegenden Ver- fahren zu entscheiden (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 63; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 18 N 8; BSK SchKG I-Acocella, Art. 38 N 50; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 7c [und Art. 81 N 2]; vgl. auch Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). 5.1. Gemäss Art. 44 SchKG geschieht die Verwertung von Gegenständen, welche (unter anderem) aufgrund strafrechtlicher Gesetze mit Beschlag belegt sind, nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestim- mungen. Die Vorschrift kommt zur Anwendung, wenn Vermögenswerte von den Strafuntersuchungsbehörden oder vom Richter gestützt auf Art. 70 StGB eingezo- gen werden (BGer 5A_133/2019 vom 20. Juli 2020, E. 3.1.1), und erfasst entge- gen ihrem zu eng gefassten Wortlaut nicht nur die Verwertung als solche, sondern auch eine ihr vorangehende Beschlagnahme. Sie begründet einen Vorrang der einschlägigen strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Bestimmungen über die Be-
- 10 - schlagnahme und Verwertung vor dem im SchKG geregelten Pfändungs-, Kon- kurs- und Arrestbeschlag, selbst wenn dieser bereits vollzogen ist. Dieser Vorrang schliesst umgekehrt eine spätere Pfändung, Konkurseröffnung und Arrestlegung als solche nicht aus. Im Konfliktsfall geht aber die Beschlagnahme vor (BGer 5A_18/2024 vom 9. April 2024, E. 2.1; BSK SchKG I-Acocella, Art. 44 N 2 [je m.w.Hinw.]). Sie ist für die Betreibungs- und Konkursbehörden verbindlich; es steht diesen nicht zu, ihr eine eigene Verfügung entgegenzusetzen (BGE 78 I 215 E. 1 S. 219), es sei denn, sie sei offensichtlich unzulässig (nichtig) und daher auch für die Zwangsvollstreckungsbehörden unwirksam (vgl. BGE 139 III 44 E. 3.2.1 S. 47; KUKO SchKG-Rohner, Art. 44 N 10; SK SchKG-Krüsi, Art. 44 N 6; ferner auch BSK SchKG I-Acocella, Art. 44 N 2 a.E.). Hierfür bestehen mit Bezug auf die vorliegenden Beschlagnahmen der Strafbehörden aber keine Anhalts- punkte, und solches wird auch von keiner Partei geltend gemacht. 5.2. Die Bestimmung von Art. 44 SchKG regelt somit nur die Beschlag- nahme und Verwertung ganz bestimmter Vermögenswerte ausserhalb der Be- stimmungen des SchKG, nämlich solcher, die unmittelbar im Zusammenhang mit einem Strafverfahren stehen. Sie können nicht Bestandteil eines Zwangsvollstre- ckungsverfahrens nach SchKG sein (SK SchKG-Krüsi, Art. 44 N 3). Art. 44 SchKG relativiert jedoch nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Weg der Zwangs- vollstreckung einer (hier privatrechtlichen) Geldschuld an sich. Er derogiert mit an- deren Worten nicht Art. 38 SchKG, sondern schafft lediglich eine Rangordnung zwischen den konkurrierenden Beschlagnahme- und Verwertungsvorschriften des für die Vollstreckung von Geldschulden grundsätzlich anwendbaren Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts und der Strafgesetzgebung, indem die Regeln des SchKG über Zwangsbeschlag und Verwertung – und nur sie – zurückzutreten ha- ben. Art. 44 SchKG ändert somit nichts daran, dass Geldschulden auf dem Betrei- bungsweg gemäss SchKG (mit den dort vorbehaltenen Abweichungen) zu voll- strecken sind. Letzteres sieht vor, dass die Betreibung – wie vorliegend geschehen – durch ein Betreibungsbegehren (in der Regel) am Wohnsitz des Schuldners (Art. 46 Abs. 1 SchKG) und den gestützt darauf erlassenen Zahlungsbefehl angehoben
- 11 - wird (vgl. Art. 67 und Art. 69 ff. SchKG). Erhebt der Schuldner gegen den Zah- lungsbefehl Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG), bewirkt dieser die (vorläufige) Ein- stellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Der Gläubiger, der (wie hier) über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt, kann aber beim Einzelgericht im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a SchKG und § 24 lit. c GOG) am Betrei- bungsort (Art. 84 Abs. 1 SchKG) die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch defi- nitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 SchKG). Wird diese erteilt, ist das Einlei- tungsverfahren abgeschlossen und kann der Gläubiger das Fortsetzungsbegeh- ren stellen. Gestützt darauf kann die Betreibung mit der Pfändung, der Pfandver- wertung oder der Konkurseröffnung fortgesetzt werden (Art. 88 ff. SchKG). Erst in diesem an die Rechtsöffnung anschliessenden Stadium der eigentlichen Zwangs- vollstreckung werden die in Art. 44 SchKG vorbehaltenen besonderen strafrechtli- chen Bestimmungen zur Beschlagnahmung und Verwertung von Vermögenswer- ten des Schuldners relevant. Vorher und folglich auch im hier zu beurteilenden Stadium der Beseitigung des Rechtsvorschlags durch Rechtsöffnung spielen sie jedoch (noch) keine Rolle. Insbesondere schliesst eine strafrechtliche oder straf- prozessuale Beschlagnahme, Einziehung und Verwertung von Vermögensgegen- ständen des Straftäters eine eigenständige (parallele) Betreibung nach SchKG (und mithin auch die Erteilung definitiver Rechtsöffnung) für eine im Strafurteil zu- gesprochene Zivilforderung des Geschädigten auch dann nicht aus, wenn der Er- lös aus der strafrechtlichen Verwertung ganz oder teilweise dem Geschädigten zur Befriedigung dieser Forderung zugewiesen wurde. 5.3. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zulässigkeit der vorlie- genden Betreibung und einer in deren Rahmen erteilten definitiven Rechtsöffnung für die im Strafurteil zugesprochene privatrechtliche Forderung (abzüglich geleis- teter Teilzahlung) ohne Weiteres zu bejahen und an der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz zur Erteilung der Rechtsöffnung nicht zu zweifeln. Denn die Betrei- bung betrifft nicht die in Art. 44 SchKG vorbehaltene Verwertung der eingezoge- nen Vermögenswerte, sondern die zwangsweise Durchsetzung der adhäsions- weise zuerkannten Geldforderung der Gesuchstellerin. Der von der Gesuchsgeg- nerin angerufene Vorbehalt von Art. 44 SchKG kommt dabei nicht schon im Ein- leitungsverfahren, sondern erst nach Fortsetzung der Betreibung (Art. 88 SchKG)
- 12 - bei der eigentlichen Zwangsvollstreckung in die beschlagnahmten bzw. eingezo- genen Vermögensgegenstände zum Tragen, indem diese dem Zugriff nach den Vorschriften von Art. 89 ff. SchKG entzogen sind. Inwiefern sich die Vorinstanz, deren Entscheid im Rahmen des Einleitungsverfahrens erging, die Kompetenz angemasst haben sollte, "in ein rechtskräftig angeordnetes strafprozessuales Ver- wertungsverfahren zu intervenieren" (so Urk. 15 Rz 10), ist deshalb nicht ersicht- lich. Entgegen den Vorbringen der Gesuchsgegnerin (Urk. 15 Rz 11) ist auch nicht unklar, auf welcher Rechtsgrundlage das Strafgericht die strafrechtliche Ver- wertung der beschlagnahmten Gegenstände zu Gunsten der Gesuchstellerin (Pri- vatklägerin) verfügte. Nachdem im Strafurteil ausdrücklich von der "Verpflichtung der Beschuldigten [Gesuchsgegnerin] zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat" (im Sinne von Art. 71 StGB) abgesehen wurde (Urk. 4/2 S. 9 Disp.-Ziff. 15), kann es sich nur um eine Einziehung (von Surrogaten der deliktisch erworbenen Vermögenswerte) nach Art. 70 StGB handeln, deren Verwertungs(mehr)erlös ge- stützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB (und nicht lit. c; vgl. Urk. 15 Rz 21) der Ge- suchstellerin zugewiesen wurde. Insofern gehen die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 16 S. 6 f. E. IV.4.2–3) fehl und treffen die Ausführungen der Gesuchsgegnerin zur rechtlichen Grundlage der im Strafurteil angeordneten Ein- ziehung (Urk. 15 Rz 12 ff.) zu. Auf den in der Beschwerde zum Beleg für diese Subsumtion beantragten Beizug der Strafakten (vgl. Urk. 15 Rz 14) kann somit verzichtet werden, zumal im Rechtsöffnungsverfahren die Urkundenedition und der Aktenbeizug von anderen Behörden ohnehin nur ausnahmsweise zulässig sind (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 57; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 21). Zudem handelt es sich hierbei um einen im Beschwerdeverfahren unzulässigen neuen Antrag, der im Ergebnis auf eine Erweiterung des vorinstanzlichen Pro- zessstoffs abzielt (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.3). Im Übrigen legen die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die dagegen gerichteten Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift die Vermutung nahe, dass sowohl die Vorinstanz als auch die Gesuchsgegnerin die beiden unterschiedlichen und klar voneinander zu trennenden Rechtsfiguren der (hier nicht ausgefällten [vgl. Urk. 4/2 S. 9 Disp.- Ziff. 15] und deshalb auch nicht weiter interessierenden) öffentlichrechtlichen Er-
- 13 - satzforderung des Staates nach Art. 71 StGB einerseits und einer im Strafurteil gestützt auf Art. 122 ff. StPO adhäsionsweise zugesprochenen Zivilforderung (Urk. 4/2 S. 9 Disp.-Ziff. 13 f.) andererseits vermengen. Auf die Verwertung von Gegenständen, die nach Art. 70 StGB eingezogen wurden, findet Art. 44 SchKG zwar Anwendung (BSK SchKG I-Acocella, Art. 44 N 3 m.w.Hinw.; SK SchKG-Krüsi, Art. 44 N 3). Das ändert nach dem Gesagten je- doch nichts daran, dass für die zwangsweise Vollstreckung der zivilrechtlichen Geldschuld aus dem Strafurteil das Einleitungsverfahren des SchKG (Betrei- bungsbegehren, Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag, Rechtsöffnung) zu durch- schreiten ist und die Zulässigkeit der Betreibung (vgl. Art. 38 SchKG) sowie die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Erteilung der Rechtsöffnung zu bejahen sind. Die Wirkung der Anwendbarkeit von Art. 44 SchKG erschöpft sich in casu darin, dass die bereits erfolgte strafrechtliche Beschlagnahme und Einziehung der deliktisch erworbenen Vermögenswerte bzw. ihrer Surrogate einer nachfolgenden Pfändung oder einem Konkursbeschlag vorgehen, diese Gegenstände im (zulässigen) Be- treibungsverfahren zur Vollstreckung der auf Geldzahlung lautenden Forderung der Gesuchstellerin mithin nicht mehr bzw. nur noch "vorrangbelastet", d.h. gleich- sam "zweitrangig" gepfändet oder mit Konkursbeschlag belegt werden können. Dadurch kommt dem Staat und indirekt (über Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB) auch den durch die Straftat Geschädigten letztlich nur (aber immerhin) ein Aussonderungs- recht gegenüber den restlichen Gläubigern der Gesuchsgegnerin zu (KUKO SchKG-Rohner, Art. 44 N 7). Dass die als Geschädigte derart privilegierte Ge- suchstellerin im vorliegenden Fall mit der Betreibungsgläubigerin identisch ist (wie auch die Gesuchsgegnerin zutreffend bemerkt [Urk. 15 Rz 17]), ändert daran nichts. Den von der Gesuchsgegnerin aus der Anwendbarkeit von Art. 44 SchKG gezogenen abweichenden rechtlichen Schlüssen (Urk. 15 Rz 16 ff.) kann daher nicht gefolgt werden. Die strafrechtliche Beschlagnahme und Einziehung der ver- schiedenen Vermögensgegenstände im Strafurteil verschliesst nicht den ordentli- chen Betreibungsweg zur Durchsetzung der adhäsionsweise zugesprochenen Geldforderung der Gesuchstellerin. Sie entzieht lediglich die Verwertung dieser Gegenstände und die Verteilung ihres Erlöses den Vorschriften des SchKG. Eines ausdrücklichen Verzichts der Betreibungsgläubigerin (Gesuchstellerin) auf Inan-
- 14 - spruchnahme dieser Gegenstände im Pfändungs- und Verwertungsverfahren be- darf es hierfür nicht (vgl. Urk. 22 Rz 16). 5.4. Zusammenfassend beruht die vorinstanzliche Auffassung, Art. 44 SchKG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, auf einer unrichtigen Rechtsan- wendung (Art. 320 lit. a ZPO). Das allein hilft der Gesuchsgegnerin aber nicht wei- ter, denn die Anwendung von Art. 44 SchKG ändert nichts an der Zulässigkeit der vorliegenden Betreibung und der Zuständigkeit der Vorinstanz zum Entscheid über die Rechtsöffnung. Hat sich die unrichtige Rechtsanwendung im Ergebnis aber nicht auf den vorinstanzlichen Entscheid ausgewirkt, kann sie nicht zu des- sen Aufhebung führen. Diesbezüglich dringt die Beschwerde nicht durch.
6. In der Beschwerde wird weiter gerügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein schutzwürdiges Interesse der Gesuchstellerin an der Rechtsöffnung bejaht und damit Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO unrichtig angewandt (Urk. 15 Rz 19 ff.). 6.1. Soweit die Gesuchsgegnerin der Vorinstanz in diesem Kontext vorwirft, es unterlassen zu haben, "den Einwand des fehlenden Rechtsschutzinteresses im Zusammenhang mit den Prozessvoraussetzungen zu prüfen, obwohl sie dazu von Amtes wegen verpflichtet wäre" (Urk. 15 Rz 20), geht die Rüge fehl. Die Vorin- stanz hat sich explizit und einlässlich mit der Prozessvoraussetzung des schutz- würdigen Interesses (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) befasst und deren Vorliegen bejaht (Urk. 16 S. 8 ff. E. V.1–4.2). 6.2. Sodann wendet die Gesuchsgegnerin ein, eine gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB angeordnete Verwendung des Verwertungserlöses aus eingezoge- nen Gegenständen und Vermögenswerten setze gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift voraus, dass der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtrete. Es sei folglich davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ihre im Strafentscheid anerkannte Forderung gegenüber der Gesuchsgegnerin im Um- fang der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte an den Staat abgetre- ten habe. Damit sei im betreffenden Umfang aber nicht mehr die Gesuchstellerin "Eigentümerin" (gemeint: Gläubigerin) der Zivilforderung, sondern der Staat, wo- mit es der Gesuchstellerin insoweit offensichtich an einem schutzwürdigen Inter-
- 15 - esse an der Rechtsöffnung mangle. Wenn überhaupt, könnte diesbezüglich (nur) der Staat gestützt auf das Strafurteil die definitive Rechtsöffnung verlangen. Im entsprechenden Umfang hätte die Vorinstanz demnach zufolge fehlender Pro- zessvoraussetzung erst gar nicht auf das Rechtsöffungsgesuch eintreten dürfen. Indem sie es dennoch tat, habe sie Art. 59 ZPO verletzt (Urk. 15 Rz 22 ff.). 6.2.1. Diese Argumentation verkennt die rein betreibungsrechtliche Natur des Rechtsöffnungsverfahrens. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu entschei- den), sondern einzig über die Vollstreckbarkeit der Betreibungsforderung, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf (Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. A. 2018; Rz 582; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 22 [und N 62 f.]; BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; BGE 133 III 645 E. 5.3 S. 653; BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 f.). Das ist bei der definitiven Rechtsöffnung dann der Fall, wenn der betreibende Gläubiger einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorweist und der betriebene Schuldner keine Einwendung im Sinne von Art. 81 SchKG erhebt. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein Vollstre- ckungstitel vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 1). Entsprechend würdigt das Rechtsöffnungsgericht nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der in Betreibung gesetzten Forderung an sich (BGer 5A_758/2010 vom 14. März 2011, E. 6; BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.1); es befasst sich nicht mit deren materiellrechtlicher Grundlage, sondern nimmt lediglich eine Prüfung der Titelqualität vor (BGer 5A_760/2018 vom 18. März 2019, E. 3.2). Seine Prüfungszuständigkeit umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunde als Vollstreckungstitel (BGE 142 III 720 E. 4.1 S. 722; BGE 133 III 645 E. 5.3 S. 653; BGer 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013, E. 2.2 [je betr. provisorische Rechtsöff- nung]). Bei der definitiven Rechtsöffnung ist zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung (eindeutig) aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Hingegen hat das Rechtsöffnungsgericht nicht über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden oder sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 143 III 564 E. 4.1 S. 567 und E. 4.3.1 S. 568; BGE 138 III 583
- 16 - E. 6.1.1 S. 585 m.w.Hinw.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 2a; SK SchKG- Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 2; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz 588). Mit Bezug auf die Legitimation des Ansprechers zur Geltendmachung der Betreibungsforderung hat das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob der aus dem Urteil Berechtigte (oder, was vorliegend nicht weiter interessiert, dessen urkundlich ausgewiesener Rechtsnachfolger) mit dem betreibenden Gläu- biger identisch ist (BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 100; BGE 139 III 444 E. 4.1.1 S. 446; BGer 5A_860/2016 vom 9. Oktober 2017, E. 3.2.1; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 17; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 21; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 33; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz 588; Stücheli, a.a.O., S. 169 f.). Dabei bezieht sich die Identität zwischen Gläubiger, Betreibendem und Rechtsöffnungskläger nicht auf die materielle Berechtigung an der Forderung, sondern einzig auf die Be- rechtigung des Betreibenden aus dem Rechtsöffnungstitel. Im betreibungs- resp. rechtsöffnungsrechtlichen Sinne aktivlegitimiert ist somit nicht der wirkliche (mate- riellrechtliche), sondern ausschliesslich der (formal) durch den Titel ausgewiesene Gläubiger, d.h. diejenige Person, welcher die in Betreibung gesetzte Forderung im Rechtsöffnungstitel zugesprochen wurde (statt vieler BGE 139 III 444 E. 4.1.1 S. 446 und BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.1 ["l'identité entre le poursuivant et le créancier désigné dans ce titre"]). Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung ist in dieser Hinsicht somit einzig entscheidend, ob der betreibende Gläubiger mit dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger identisch ist (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 100). 6.2.2. Im vorliegenden Fall spricht das als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Strafurteil vom 23. November 2022 der Gesuchstellerin eine Zivilforderung in der Höhe von Fr. 7'315'870.80 zu (Urk. 4/2 S. 9 Disp.-Ziff. 13 lit. a und 14). Das Be- treibungsbegehren führt als Gläubigerin und das Rechtsöffnungsgesuch als Ge- suchstellerin ebenfalls die Gesuchstellerin auf (Urk. 4/4 und Urk. 1 S. 1). Damit ist die Identität zwischen Titelgläubigerin, Betreibungsgläubigerin und Rechtsöff- nungsklägerin zu bejahen. Für eine – nach dem Gesagten ohnehin unbeachtliche
– Abtretung der Titelforderung in noch unbestimmter Höhe an den Staat liefern die Akten keine Anhaltspunkte. Selbst wenn eine solche angesichts der Vorschrift
- 17 - von Art. 73 Abs. 2 StGB naheliegend erscheinen mag, handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine unbelegte (vgl. Urk. 15 Rz 22) und von der Gesuchstellerin bestrittene (Urk. 22 Rz 22) blosse Vermutung bezüglich der materiellen Gläubi- gerschaft an der Forderung bzw. einem Teil derselben, welche weder die ausge- wiesene (formelle) Berechtigung zur Rechtsöffnung noch das Rechtsschutzinter- esse der Gesuchstellerin in Frage zu stellen vermag. Letzteres ist, wie die Vorin- stanz zutreffend ausführte (Urk. 16 S. 9 f. E. V.4.1–2), schon deshalb zu bejahen, weil die Gesuchstellerin (als aus dem Titel berechtigte Gläubigerin) noch keinen auf die Forderung anrechenbaren Verwertungserlös aus den eingezogenen Ge- genständen erhielt und die Schuld, für welche Rechtsöffnung verlangt wird, auch nicht anderweitig getilgt wurde. Die Fortsetzung der Betreibung ermöglicht der Gesuchstellerin überdies den Zugriff auf Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin, die nicht strafrechtlich beschlagnahmt und eingezogen wurden, z.B. auf allfälligen pfändbaren Lohn. Auch das begründet ein rechtlich geschütztes Interesse der Ge- suchstellerin am Rechtsöffnungsverfahren. Der Einwand, die Vorinstanz habe Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a ZPO verletzt, ist somit unbegründet. 6.3. Sollte die Gesuchsgegnerin schliesslich rügen, das Rechtsöffnungsver- fahren sei, obwohl von ihr eventualiter beantragt (Urk. 8 S. 2 [Rechtsbegehren 2] und Rz 10 f. sowie Prot. I S. 5), zu Unrecht nicht bis zum Abschluss des strafpro- zessualen Verfahrens sistiert worden (vgl. Urk. 15 Rz 24), wäre darauf nicht wei- ter einzugehen, nachdem sie es unterlässt, sich inhaltlich auch nur ansatzweise mit den Erwägungen auseinanderzusetzen, mit denen die Vorinstanz eine Sistie- rung verwarf (Urk. 16 S. 10 E. V.5; vgl. vorne, E. II.2).
7. Weitere Einwände gegen die vorinstanzlich erteilte Rechtsöffnung bringt die Gesuchsgegnerin nicht vor. Damit bleibt es dabei, dass kein Beschwer- degrund im Sinne von Art. 320 ZPO dargetan ist, der zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids führt. Ein solcher ist auch nicht offensichtlich (vgl. vorne, E. II.2). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
- 18 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der mit ihren Rechtsmitte- lanträgen unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110/2011 Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 7'294'718.05 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO und BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 73), in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 6'000.– festzusetzen und mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
2. Überdies ist die Gesuchsgegnerin antragsgemäss (Urk. 22 S. 2 [Rechtsbegehren 2]) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Deren Höhe be- stimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO; s.a. BGE 139 III 195 E. 4.3 S. 199) und ist auf Fr. 10'810.– (Fr. 10'000.– zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer) festzusetzen (§ 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
3. Die Gesuchsgegnerin beantragt eine Neuregelung der erstinstanzli- chen Nebenfolgen (Urk. 15 S. 2 [Rechtsbegehren 4] und Rz 28), allerdings nur als Folge des von ihr anbegehrten Prozessausgangs. Nachdem ihre Rechtsmittelan- träge nicht durchdringen, bleibt es bei den vorinstanzlichen Kosten- und Entschä- digungsfolgen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auch diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
- 19 -
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'810.– zu bezah- len.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'294'718.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: lm