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96 Staatsrecht. langten Vorschusses für das Schiedsgerichtsverfahren ver- weigert und ist deshalb vom Schiedsgericht überhaupt nicht angehört worden. Vgl. auch Nr. 20. - Voir aussi n° 20. IV. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
17. Auszug aus dem Urteil vom 12. Juni 1950 i. S. Y. gegen T. und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Stra/prozessuale Beschlagnahme. Verhältnis zum Bundesrecht. Die in einer kantonalen Strafprozessordnung vorgesehene Be- schlagnahme von (mit der Straftat in keinem Zusammenhang stehenden) Vermögensstücken des Angeschuldigten zur Sicher- stellung privatrechtlicher Schadenersatzanspruche ist bundes- rechtswidrig (Erw. 4). Die mit der unzulässigen Beschlagnahme einer Liegenschaft erfolgte « Anweisung» an das Grundbuchamt, zur Sicherung der Beschlagnahme eine Verfügungsbeschränkung vorzumerken, kann nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, da der Entscheid über die Zulässigkeit der Vormerkung den Grundbuchbehörden und damit letztinstanzlich dem Bun- desgericht im Verwaltungsgerichtsverfahren zusteht (Erw. 6). Sequestre ordonne dans une poursuite penale. Relation avec le droit /ederal. La disposition d'un code de proc6dure penale permettant de sequestrer des biens du prevenu (etrangers a l'infraction) afin de garantir les pretentions civiles du lese est contraire au droit f6deral (consid. 4). L'instruction donnes au bureau du registre foncier d'annoter une restriction du droit d'aliener, pour assurer l'execution du sequestre, ne peut pas etre attaquee par un recours de droit public, car la d6cision relative a la validiM de l'annotation releve des autorites de surveillance du registre foncier et, en derniere instance, du Tribunal federal comme juridiction administrative (consid. 6). Sequestro ordinato in un procedimento penale. Relazione co1 diritto /ederale. Il disposto d'un codice di procedura penale, che permette di sequestrare beni dell'imputato (estranei al reato) per garantire le pretese civili delleso, e contrario al diritto federale (consid. 4). Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 17. 97 L'ordine dato all'ufficio deI registro fondiario d'annotare una restrizione deI diritto di disporre per assicurare l'esecuzione deI sequestro non puö essere impugnata mediante un ricorso di diritto pubblico, poiche la decisione concernente l'annota- zione e di competenza delle autorita di vigilanza deI registro fondiario e, in ultima istanza, deI Tribunale federale come giurisdizione amministrativa (consid. 6). Aus dem Tatbestand: A. - Bei der Bezirksanwaltschaft Winterthur ist gegen die Beschwerdeführerin, Frau Y., eine Strafuntersuchung wegen Betruges anhängig. Auf Antrag des Geschädigten T. erliess die Bezirksanwaltschaft am 6. Dezember 1949 folgende Verfügung: «1) Zur künftigen Vollstreckung des Strafurteils wird die Liegenschaft X. in Arosa beschlagnahmt.
2) Gegen Veräusserung oder Wertverminderung durch neue ~elastungen wird das Grundbuchamt Arosa angewiesen, eille Verfügungsbesc;tränkung im Grundbuch einzutragen. » Aus der Begründung dieser Verfügung ist folgendes her- vorzuheben : Gemäss § 83 der zürcherischen Strafprozess- ordnung (StPO) könne die Untersuchungsbehörde, sofern es ihr zur Sicherung der künftigen Vollstreckung eines Strafurteils geboten erscheine, vom Vermögen des Ange- schuldigten so viel mit Beschlag belegen, als zur Deckung der Prozesskosten, einer allfälligen Busse, des verursachten Schadens und der Strafvollzugskosten voraussichtlich erforderlich sei. Im vorliegenden Falle sei eine solche Be- schlagnahme angezeigt, zumal es sich um eine hohe Deliktssumme (ca. Fr. 80,000.-) handle (wird näher aus- geführt). Die Beschlagnahme der Liegenschaft der Be- schwerdeführerin in Arosa müsse - damit sie nicht durch eine Veräusserung oder Belastung illusorisch gemacht werden könne - im Grundbuch zum Ausdruck gelangen. Hiezu diene die Anmerkung einer Verfügungsbeschrän- kung i. S. von Art. 960 ZGB. Eine solche Anmerkung sei nach Art. 6 ZGB in Anwendung kantonalen öffentlichen Rechts von Bundesrechts wegen zulässig. 7 AS 76 I - 1950
98 Staatsrecht. Den von Frau Y. gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. Februar 1950 ab. B. - Mit d~r vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde stellt Frau Y. den Antrag, die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich vom 1. Februar 1950 sei aufzuheben und die im Grundbuch Arosa angemerkte Verfügungssperre über die Liegenschaft X. in Arosa zu löschen. Zur Begründung dieses Antrages wird u. a. geltend gemacht:
a) Die Bezirksanwaltschaft habe, wie sich aus der Be- gründung ihrer Verfügung ergebe, die Beschlagnahme einzig und allein zur Sicherung der Schadenersatzansprü- che des Zivilklägers angeordnet. Hiebei habe sie sich auf § 83 StPO stützen können. Doch diese Vorschrift sei, soweit sie die Beschlagnahme von Vermögensstücken zur Deckung privater Schadenersatzansprüche zulasse, bundes- rechtswidrig, wie sich aus BGE 53 I 385 ergebe. Für privat- rechtliche Ansprüche und Forderungen habe der Bundes- gesetzgeber in den Art. 271 ff. SchKG die Arrestgründe abschliessend aufgezählt. Im Kanton Zürich werde durch § 83 StPO dem Geschädigten ein weiterer Arrestgrund zur Verfügung gestellt. Hiedurch würden die übrigen Gläu- biger des Angeschuldigten schwer geschädigt; denn sie könnten nicht in der gleichen Pfandungsgruppe figurieren, wie dies beim Arrest nachSchKG der Fall wäre. Ausserdem würde der Angeschuldigte der Verteidigungsmöglichkeiten nach SchKG beraubt. Die im SchKG enthaltene Regelung der Verarrestierung von Gegenständen dürfe durch das kantonale öffentliche Recht nur im Rahmen von Art. 44 SchKG ausgeschaltet oder abgeändert werden, ansonst der Grundsatz « Bundesrecht bricht kantonales Recht» verletzt sei.
b) Wollte man annehmen, die Strafuntersuchungsbe- hörde habe die Beschlagnahme zur Deckung öffentlich- rechtlicher Forderungen vorgenommen, so wäre, selbst Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 17. - 99 wenn diese Forderungen einige tausend Franken ausmachen würden, die Beschlagnahme gleichwohl unzulässig. Die Untersuchungsbehörde wäre verpflichtet gewesen, vorerst der Beschwerdeführerin eine Kaution aufzuerlegen.
c) Der Bundesgesetzgeber habe grundbuchliche Ver- fügungsbeschränkungen nur für Anspruche vorgesehen, die ein bestimmtes Grundstück zum Gegenstand haben. Sowohl die Forderung des angeblich Geschädigten wie auch die öffentlich-rechtlichen Forderungen des Staates seien aber reine Geldforderungen, die in keiner Beziehung zum beschlagnahmten Grundstück stehen. § 85 StPO wider- spreche, insoweit er für die Beschlagnahme von Liegen- schaften die Grundbuchsperre vorsehe, dem Art. 960 ZGB und sei daher insoweit bundesrechtswidrig. Das Bundesgericht hat die Beschwerde, soweit es auf sie eintreten konnte, abgewiesen im Sinne folgender Erwägungen :
4. - Kantonale Straf- und Strafprozessgesetze, die einer Behörde die Befugnis zur Beschlagnahme von Vermögen des Angeschuldigten einräumen, verstossen nur insoweit, als sie durch den in Art. 44 SchKG zu Gunsten des kanto- nalen Rechts gemachten Vorbehalt gedeckt sind, nicht gegen die Vorschriften des eidg. Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes. Wie das Bundesgericht kürzlich in BGE 76 132 dargelegt hat und die Beschwerdeführerin übrigens anerkennt, ist § 83 der zürch. StPO, soweit er den Unter- suchungsbehörden das Recht der Beschlagnahme von Ver- mögensstücken des Angeschuldigten zur Deckung der (staatlichen) Prozesskosten, einer allfalligen Busse und der Strafvollzugskosten einräumt, durch den Vorbehalt des Art. 44 SchKG gedeckt. § 83 der zürch. StPO ermäch- tigt aber die Untersuchungsbehörden auch, Vermögens- stücke des Angeschuldigten « zur Deckung des verursachten Schadens» zu beschlagnahmen. Soweit es sich hiebei um die Deckung öffentlich-rechtlicher, also insbesondere auch fiskalischer Schadenersatzanspruche handelt, fällt § 83
100 Staatsrecht. StPO - wie in BGE 76 I 32 ausgeführt wurde - ebenfalls noch unter den Vorbehalt des Art. 44 SchKG. Dagegen muss die damals offen gelassene Frage, ob unter diesen Vorbehalt der § 83 StPO auch insoweit fällt, als dieser sich auf privatrechtliche Schadenersatzforderungen bezieht, jedenfalls dann verneint werden, wenn die beschlagnahm- ten Gegenstände mit der Straftat in keiner Beziehung stehen ; denn zu den « strafrechtlichen » Bestimmungen im Sinne von Art. 44 SchKG gehören nur Bestimmungen, die dem materiellen oder formellen Strafrecht angehören, der Verwirklichung und Vollziehung des staatlichen Strafan- spruches dienen. In diesem Sinne hat sich schon ein Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundes- gerichtes vom 24. Juni 1902 (BGE 28 I 220 H.) ausgespro- chen. Als eine Strafbehörde das bei einem Angeschuldigten beschlagnahmte Sparheft zurückbehalten wollte « come cauzione per le spese e per l'indennita che potrebbe essere accordata alla parte civile », erklärte das Bundesgericht: {( Per ciü che riguarda l'indennita. alla parte civile, e chiaro ... che una simile indennita. non costituisce ... che un credito di diritto privato, la cui esazione non puü avvenire che nei modi e coi mezzi ordinari della Legge Esec. e Fall. » Von diesem Entscheide ist das Urteil der staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom
1. Oktober 1927 (BGE 53 I 380 ff.) nicht abgewichen. In der Literatur wird zwar der letztgenannte Entscheid ver- einzelt (vgl. z. B. BÜRGIN in SJZ Bd. 32 S. 150) dahin verstanden: Eine kantonale Vorschrift, durch die die Straf- behörde ermächtigt werde, Vermögensstücke des Ange- schuldigten zu beschlagnahmen, um die Ersatzfor~erung des durch die strafbare Handlung geschädigten Privaten sicherzustellen, sei an sich nicht bundesrechtswidrig ; doch falle die zu diesem Zweck angeordnete Beschlagnahme dahin, wenn der Angeschuldigte in Konkurs gerate oder gepfändet werde. Diese Auslegung des bundesgerichtlichen Entscheides ist jedoch nicht vollständig richtig. Damals Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 17. 101 waren in Anwendung der §§ 97 und 119 der soloth. StPO beim Angeschuldigten Gegenstände, die dem Verletzten durch die strafbare Handlung entzogen worden waren, bzw. die aus solchen Gegenständen erlösten oder ange- schafften Sachen, beschlagnahmt worden, ohne dass hie- gegen Einsprache erhoben worden war. Streitig war aus- schliesslich, ob diese Vermögensobjekte - wie in den §§ 97 und 441 der soloth. StPO vorgesehen ist - dem Verletzten zur Deckung des ihm vom Strafrichter zugesprochenen Schadenersatzes zugewiesen werden dürfen. Diese Frage wurde für den Fall verneint, dass sich hieraus ein Privileg des geschädigten Zivilklägers auf Kosten anderer Gläu- biger ergeben sollte. Damit ist aber nicht gesagt, dass in einem Kanton, der - wie der Kanton Zürich - die Be- schlagnahme nicht auf die mit der Straftat im Zusammen- hang stehenden Gegenstände beschränkt, die nicht in einem solchen Zusammenhang stehenden Vermögensstücke des Angeschuldigten zur Sicherstellung privatrechtlicher Schadenersatzansprüche beschlagnahmt werden dürfen. Dass das Bundesgericht eine solche Beschlagnahme nicht mehr als eine « strafrechtliche » im Sinne von Art. 44 SchKG betrachtet, ergibt sich aus folgenden, in jenem Entscheide enthaltenen Ausführungen: « Wenn hier (in Art. 44 SchKG) von Gegenständen gesprochen wird, die auf Grund straf- rechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt sind, so sind damit nicht irgendwelche Vorschriften ge- meint, die sich in einem kantonalen Straf- oder Strafpro- zessgesetze finden. Vielmehr ist nur an solche Bestimmun- gen gedacht, die auch ihrem Inhalt nach dem materiellen oder formellen Strafrechte angehören, der Verwirklichung und Vollziehung eines Strafanspruches des Gemeinwesens und der Gebühren- oder sonstigen finanziellen Ersatzan- sprüche dienen sollen, die ihm aus der Durchführung des Strafverfahrens gegen den Angeschuldigten erwachsen. Nur auf solche öffentlichrechtliche Ansprüche ist, wie schon die Zusammenstellung der strafrechtlichen mit den 'fiska- lischen' Gesetzen zeigt, Art. 44 SchKG zugeschnitten.
102 Staatsrecht. Keineswegs war es seine Absicht, eine derartige Vorzugs- stellung auch gewöhnlichen privatrechtlichen Forderungen zu gewähren, die irgendwie mit einem Vergehen zusam- menhängen. Der Anspruch des durch eine strafbare Hand- lung Geschädigten auf Wiedergutmachung dieses Schadens ist aber eine einfache privatrechtliche Forderung, die sich von anderen Schadenersatzansprüchen aus ausservertrag- licher Schädigung ihrer Natur nach nicht unterscheidet. ... Es ist demnach durchaus unrichtig, dass man es hiebei mit einem dem öffentlichen Rechte angehörigen Verhältnis zu tun hätte» (BGE 53 I 387/88). § 83 der zürch. StPO ist daher jedenfalls insoweit bun- desrechtswidrig, als er die Beschlagnahme von Vermögens- stücken des Angeschuldigten, die mit der Straftat in kei- nem Zusammenhang stehen, zur SichersteIlung privat- rechtlicher Schadenersatzansprüche zulässt. Im vorliegen- den Falle machen aber weder die Untersuchungsbehörden noch der Zivilkläger geltend, dass die beschlagnahmte Lie- genschaft mit dem Betrugsdelikt, wegen dessen die Be- schwerdeführerin in Winterthur strafrechtlich verfolgt wird, in irgend einem Zusammenhang stehe.
5. - Doch durch den von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bestätigten Beschluss der Bezirksanwalt- schaft Winterthur ist die Liegenschaft der Beschwerde- führerin nicht - wie letztere behauptet - ausschliesslich zur Sicherung der Schadenersatzansprüche des Zivilklä- gers T. beschlagnahmt worden. Wohl hat die Bezirksan- waltschaft ihren Beschluss auf dessen Antrag gefasst und in der Begründung auf die hohe Deliktssumme von Fr. 80,000.- hingewiesen. Doch wurde dann die Beschlag- nahme - wie sich insbesondere auch aus dem Dispositiv des Beschlusses ergibt ~ schlechtweg zur Sicherung der {( künftigen Vollstreckung des Strafurteils », also auch zur Deckung einer allfälligen Busse und der staatlichen Pro- zess- und -8trafvollzugskosten angeordnet. Insoweit lässt sich aber - wie oben dargetan wurde - die Beschlag- nahme nicht beanstanden. Sie kann daher - trotzdem sie Derogatorische Kraft des BundesrechtB. N0 17. 103 in unzulässiger Weise auch zur Sicherung der Schaden- ersatzanspruche des Zivilklägers angeordnet wurde - nicht aufgehoben werden und zwar auch nicht einmal teilweise; denn die Liegenschaft der Beschwerdeführerin durfte auch dann . vollständig beschlagnahmt werden, wenn die Beschlagnahme nur zur Sicherung einer allfälligen Busse sowie der staatlichen Prozess- und Vollzugskosten zulässig war ... Der Beschwerdeführerin ist lediglich das Recht zu wahren, bei der Untersuchungsbehörde die Auf- hebung der Beschlagnahme der Liegenschaft zu verlangen gegen Leistung einer Kaution, die nach der Schätzung der Untersuchungsbehörde ausreicht, um eine allfallige Busse sowie die staatliche Prozess- und Vollstreckungskosten zu decken.
6. - Durch den von der Staatsanwaltschaft bestätigten Beschluss der Bezirksauwaltschaft wurde nicht nur die Beschlagnahme der Liegenschaft X. verfügt, sondern über- dies das Grundbuchamt Arosa « angewiesen», auf dem Grundbuchblatt dieser Liegenschaft eine Verfügungsbe- schränkung vorzumerken. In dieser « Anweisung » an das Grundbuchamt liegt nur insoweit eine anfechtbare Ver- fügung, als damit die Beschwerdeführerin in definitiver; rechtsverbindlicher und erzwingbarer Weise verpflichtet wurde, die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung auf dem Grundbuchblatt . der Liegenschaft X. zu dulden (BIRClIMEIER, Handbuch des OG, S. 314). Wird auf Grund einer amtlichen Anordnung die Vormerkung einer Ver- fügungsbeschränkung im Grundbuch verlangt, so kann zwar der Grundbuchführer nicht mehr prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen zum Erlass der amtlichen Verfügung gegeben waren. Doch ist der Grundbuchführer dafür verantwortlich, dass nicht Verfügungen vorgemerkt werden, die grundbuchrechtlich überhaupt nicht zulässig sind (HOMBERGER, Kommentar z. ZGB Art. 960 Note 17, S. 278). Mit den Beschlüssen der zürcherischen Untersu- chungsbehörden war daher nicht endgültig und rechtsver- bindlich festgestellt, dass die Eintragung einer Verfügungs-
104 Staatsrecht. beschränkung auf dem Grundbuchblatt der Liegenschaft X. grundbuchrechtlich zulässig sei. Der rechtsverbindliche Entscheid hierüber steht erstinstanzlich dem Grundbuch- führer, zweitinstanzlich der kantonalen Aufsichtsbehörde in Grundbuchsachen und letztinstanzlich dem Bundes- gericht im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (Art. 99 Ziff. I lit. c OG) zu. Auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als mit derselben geltend gemacht wird, dass die von den Unter- suchungsbehörden vorgesehene Eintragung einer Verfü- gungsbeschränkung grundbuchrechtlich unzulässig sei, da § 85 der zürch. StPO, der als Mittel für die Durchführung der strafrechtlichen Beschlagnahme eine Grundbuchsperre vorsehe, gegen Art. 960 ZGB verstosse. V. INTERNJlNTONALES ARMENUNTERSTOTZUNGSRECHT ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS
18. Urteil vom 5. Juli 1950 i. S. Kanton Waadt gegen Kanton St. Gallen. Niederlassungsfreiheit, interkantonales Armenrecht. Ein Trunksüchtiger, den die Verwaltungsbehörden des Wohn- sitzkantons begründetermassen für längere Zeit in eine Trinker- heilanstalt einweisen, darf wegen Verarmung ausgewiesen und heimgeschafft werden, wenn er für die Versor~gskosten nicht aufkommen kann und der Heimatkanton die Übernahme dieser Kosten ablehnt. Liberte d'etablissement, assistance publique intercantonale. Un alcoolique que les autorites du canton de son domicile ont interne, par une dooision justifiee et pour une longue periode, dans un asile pour buveurs, peut etre expulse pour cause d'indi- gence et renvoye dans son canton d'origine lorsqu'il ne peut payer les frais de son internement et que le canton d'origine refuse d'assumer ces frais. Libertd di domicilio, assistenza pubblica intercantanale. Un alcoolizzato, che le autorita deI cantone deI suo domicilio hanno internato, mediante una decisione ben fondata, per un lungo periodo di tempo, in un asilo per bevitori, puo essere :1 l I' I .1 Interkantonales Armenunterstützungsreeht. N° 18. 105 espulso a motivo d'indigenza e rimandato al suo cantone di origine, quando non puo pagare le spese deI suo internamento eilcantone d'origine rifiuta di prenderle a suo carico. A. - Der in Ste Croix (VD) heimatberechtigte X. hat sich im Jahre 1931 mit seiner 1888 geborenen Ehefrau in St. Gallen niedergelassen. Frau X. hat sich seit vielen Jahren übermässig dem Trunk ergeben. Die st. gallischen Fürsorgebehörden befassten sich seit 1934 immer wieder mit ihr ; sie verwarnten sie wiederholt, verboten ihr den Genuss alkoholischer Getränke und wiesen sie 1942 für ein Jahr in die Trinkerheilanstalt Wysshölzli in Herzogen- buchsee und am 4. April 1947 für die Dauer von zwei Jahren in die Heilanstalt Bethesda in Lausanne ein. Am
28. April 1948 aus dieser Anstalt vorzeitig mit einer Probe- zeit von zwei Jahren bedingt entlassen, wurde Frau X. bald wieder rückfällig, sodass die st. gallischen Behörden eine neue Versorgung in Aussicht nahmen. Da der Ehe- mann M. nicht in der Lage ist, die gesamten Versorgungs- kosten zu tragen, ersuchte das st. gallische Justiz- und Sanitätsdepartement mit Schreiben vom 10. März 1950 den Kanton Waadt um Übernahme der durch den Beitrag des Ehemanns nicht gedeckten Kosten. Der Kanton Waadt lehnte dies jedoch ab. Darauf beschloss der Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 4. April 1950 gestützt auf das st. gallische Gesetz vom 22. Juni 1925 betreffend die Be- kämpfung der Trunksucht: « 1. Frau X. wird für die Dauer von vorläufig zwei Jahren in die Trinkerversorgung zurückversetzt.
2. Mangels Deckung der Versorgungskosten durch den Hei- matkanton wird die Heimschaffung der Frau X. verfügt und ihr die Rückkehr in den Kanton St. Gallen für die Dauer von zwei Jahren verboten.» Da der Kanton Waadt sich weiterhin weigerte, an die Versorgungskosten beizutragen, wurde Frau X. am
12. April 1950 heimgeschafft. Sie befindet sich seither im Altersasyl von Ste Croix. B. - Mit staatsrechtlicher Klage vom 25. April 1950 beantragt der Kanton Waadt, den Beschluss des Regie-