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76_I_28

BGE 76 I 28

Bundesgericht (BGE) · 1950-03-08 · Deutsch CH
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28 Staatsrecllt. referendum sulle spese nel senso di Giacometti (op. cit.) non ne segue che i decreti in materia di emissione di pre- stiti ne siano senz'altro assoggettati. L'assoggettamento di siffatti decreti -al referendum dovrebb'essere specialmente statuito nella costituzione (cfr. GIACO:M:ETTI, op. cit. pag. 529/530). Quanto al Cantone Ticino, vale per l'emissione di prestiti l'art. 25 cifra 3 della costituzione cantonale .. Anche EscHER, nella sua dissertazione « Das Finanzre- ferendum in den schweizerischen Kantonen J), rileva a pag. 25 che soltanto cinque Cantoni (tra i quali non deve noverarsi il Cantone Ticino) conoscono il referendum in materia di prestiti. 1l Tribunale federale pronuncia : Il ricorso e respinto. Vgl. auch Nr. 10. - Voir aussi n° 10. IV. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

6. Auszug aus dem Urteil vom 8. März 1950 i. S. X gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Wenn eine kantonale Strafprozessordnung bestimmt, dass die Untersuchungsbehörde zur Sicherung der künftigen Vollstrek- kung eines Straf urteils vom Vermögen des Angeschuldigten so- viel mit Beschlag belegen könne, als zur Deckung der Prozess- kosten, einer allfälligen Busse, des verursachten Schadens und der Strafvollzugskosten voraussichtlich erforderlich ist, so- verstösst das jedenfalls dann nicht gegen die Art. 58-60 StGB wenn es sieh um eine Strafuntersuchung wegen Steuerbetrug~ handelt. Ebensowenig steht eine solche Bestimmung im Widerspruch mit. dem SchKG, soweit sie die Deckung der Prozesskosten, einer allfälligen Busse und einer Nachsteuerforderung sichern will. Bedeutung des Art. 44 SchKG. j Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 6. 29 La disposition de procedure cantonale qui permet a l'autorite d'instruction de confisquer le patrimoine du prevenu a con- currence du montant presume des frais de proces, de l'amende, du dommage cause et des frais d'execution de la peine ne heurte pas les an. 58 a 60 CP, du moins lorsqu'il s'agit d'une poursuite pour fraude fiscale. Dans la mesure OU elle tend a assurer le paiement des frais de pro- ces, de l'amende et de l'impöt soustrait, elle n'est pas non plus inconciliable avec la LP. Signification de l'art. 44 LP. La disposizione della procedura cantonale ehe permette all'auto- rita d'istruttoria la confisca deI patrimonio dell'.imputato sino a concorrenza dell'ammontare presunto delle spese proces- suali, della multa, deI danno causato e delle spese d'esecuzione, non e in urto con gli art. 58-60 CP, almeno quando si tratti d'una esecuzione per frode fiscale. NeUa misura in cui tende a garantire il pagamento delle spese processuali, della multa e dell'imposta sottratta, la suddetta disposizione non e altresi inconciliabile con la LEF. Significato delI 'art. 44 LEF. A. - § 83 der zürch. StPO bestimmt: «Entzieht sieh ein Angeschuldigter, der keine Sicherheit ge- leistet hat, der Untersuchung durch die Flucht, oder erscheint es zur Sicherung der künftigen Vollstreckung eines Strafurteils aus andern Gründen als geboten, so kann durch die Untersuchungs- behörde vom Vermögen des Angeschuldigten so viel mit Beschlag belegt werden, als zur Deckung der Prozesskosten, einer allfälligen Busse, des verursachten Schadens und der Strafvollzugskosten voraussichtlich erforderlich ist.» B. - In der gegen X wegen Steuerbetrugs geführten Strafuntersuchung beschlagnahmte die Bezirksanwaltschaft Zürich in Anwendung der §§ 83 ff. der zürch. StPO zwei Sparhefte und ein Depositenheft im Gesamtbetrage von rund Fr. 16,500.-. Den von X hiegegen eingereichten Rekurs wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14./20. Dezember 1949 ab. Die Begründung lässt sich folgendermassen zusammen- fassen:

a) Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass § 83 StPO gegen die Art. 58-60 des schweiz. StGB verstosse, sei unrichtig. Der Beschwerdeführer verwechsle die durch das materielle Strafrecht des Bundes vorgesehenen Rechte

30 Staatsrecht. bzw. Pflichten des Strafrichters, über Vermögen Dritter oder des Täters durch endgültige Beanspruchung der be- treffenden Werte zu verfügen, mit der im kantonalen Strafprozessrecht geregelten vorläufigen Beschlagnahme durch den Untersuchungsrichter zur Sicherung entweder der Kosten- und Schadenersatzdeckung (§§ 83 ff., StPO) oder des Beweises (§§'96 ff. StPO).

b) Durch § 83 StPO werde auch nicht die im SchKG geregelte Zwangsvollstreckung durch eine strafprozessuale des kantonalen Rechts ersetzt; denn die in § 83 StPO vor- gesehene Beschlagnahme sei keine Zwangsvollstreckung~ sondern eine prozessuale Sicherheitsmassnahme, die dem endgültigen Entscheid des Richters keineswegs vorgreife. Das Gericht habe die durch diese Beschlagnahme zu sichernden Bussen, Kosten und Entschädigungen durch Urteil festzusetzen und alsdann die Werte der Zwangs- vollstreckung zuzuführen, wie sich aus den §§ 86 und 87 StPO ergebe.

c) Die Beschlagnahme sei im vorliegenden Falle gebo- ten gewesen ... O. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. Januar 1950 stellt X beim Bundesgericht den Antrag: Es sei die durch den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 14./20. Dezember 1949 bestätigte Beschlagnahme gänzlich auf- zuheben, eventuell auf einen für die Deckung der Unter- suchungskosten genügenden Betrag zu reduzieren, unter Kostenfolge. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im wesent:.. lichen aus:

a) Seit der Vereinheitlichung des Strafrechts sei die strafrechtliche Beschlagnahme abschliessend in den Art. 58-60 StGB geregelt. Über diesen Rahmen gehe § 83 StPO bedeutend hinaus. Nach den Art. 58 und 59 StGB dürfe nur die Einziehung gefährlicher Gegenstände sowie der Verfall von Geschenken und andern Zuwendungen, die dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu ver- anlassen, angeordnet werden. Eine allgemeine Konfiska- Derogatorische Kraft des Blmdesrechts. N° 6. 31 tion von Vermögen des Beschuldigten kenne das eidge- nössische Strafgesetz nicht. Der Einwand der Staatsan- waltschaft, dass § 83 StPO eine bloss vorläufige l\'Iass- nahme darstelle und daher das materielle Strafrecht nicht berühre, sei offensichtlich unrichtig. Werde der Beschwerde- führer wegen Steuerbetruges verurteilt und allenfalls auch noch die Nach- und Strafsteuerforderung des Fiskus adhä- sionsweise gutgeheissen, so werde das beschlagnahmte Ver- mögen - wie sich aus § 86 StPO ergebe - einfach zur Deckung der entstandenen Kosten und der Forderung des Fiskus verwendet, ausserhalb des normalen Weges der Betreibung und Pfändung.

b) § 83 StPO führe aber auch für Forderungen des Fiskus ein eigenes Zwangsvollstreckungsverfahren ein und verstosse damit gegen die Vorschriften des eidg. SchKG. Das würde sogar dann zutreffen, wenn die angefochtene Beschlagnahme eine vorläufige prozessuale Sicherheits- massnahme darstellen 'würde; denn das eidg. SchKG regle nicht nur die Zwangsvollstreckung auf Geldzahlung, son- dern auch auf Sicherheitsleistung (Art. 38 SchKG). Der Fiskus habe für die Vollstreckung seiner Steuerforderungen wie auch für die Eintreibung von Prozess- und Unter- suchungskosten den Weg der normalen Betreibung. zu beschreiten. Die einzige dem Fiskus im Betreibungsver- fahren zur Verfügung stehende Erleichterung bestehe darin, dass er auf Grund der Steuerverfügungen und Kostendis- positive gegenüber dem Schuldner die definitive Rechts- öffnung verlangen könne. Das Bundesgericht habe denn auch mit einem Entscheide vom Jahre 1927 (BGE 53 I 380 ff.) eine strafrechtliche Beschlagnahme aufgehoben, ob- gleich damals das Strafrecht noch nicht vereinheitlicht gewesen sei und die damals in Frage stehenden solothur- nischen Gesetzesbestimmungen nicht soweit gegangen seien wie § 83 der zürch. StPO. D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bean- tragt die Abweisung der Beschwerde.

32 Staatsrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.-

2. - Durch die Anwendung von § 83 der zürch. StPO auf den vorliegenden Fall kann die Staatsanwaltschaft eidgenössische Strafrechtsnormen schon deshalb nicht ver- letzt haben, weil der Beschwerdeführer nicht wegen eines eidgenössischen Straf tatbestandes verfolgt wird. Zu den gemäss Art. 335 Ziff. 2 StGB den Kantonen vorbehaltenen Strafbestimmungen gehört auch -die Vorschrift über den Steuer betrug. Nach dem zürcherischen Einführungsgesetz zum StGB (Art. 2 Abs. 1) finden freilich die allgemeinen Bestimmungen des eidg. StGB über Verbrechen und Ver- gehen auf das dem Kanton vorbehaltene Strafrecht An- wendung, soweit dieses Verbrechens- und Vergehenstat- bestände im Sinne von Art. 9 StGB enthält, was beim Steuerbetrug, wenigstens in schweren Fällen, zutrifft (§ 80 des zürch. Gesetzes betreffend die direkten Steuern von 1917/1943). Doch gelten in einem solchen Falle die all- gemeinen Vorschriften des StGB nicht kraft Bundesrechts, sondern nehmen den Charakter von kantonalem Recht an (ni~ht veröffentlichte Entscheide des Kassationshofes des Bundesgerichtes vom 8. Dezember 1947 i. S. Meierhans und vom 28. Juni 1948 i. S. Pertuiset). Damit entfallt aber die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe im vorliegenden Falle durch die Anwendung von § 83 StPO Vorschriften des eidgenössischen Strafrechtes verletzt. Übrigens wäre die Rüge selbst dann unbegründet, wenn der Steuerb~trug ein eidgenössischer Straf tatbestand wäre. Die in § 83 StPO vorgesehene Beschlagnahme ist « eine konservatorische Massnahme von wesentlich strafprozessualer Natur » (BGE 28 I 209) ; denn sie soll die Vollstreckung des Urteils über den staatlichen Straf anspruch und die damit verbundenen Forderungen sicherstellen und wird einmal - nach Fällung des Urteils - nur noch in dessen Rahmen weiterbestehen. Zur Aufstellung strafprozessualer Vor- schriften sind aber die Kantone zuständig (Art. 64bis BV ; Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 6. 33 Art. 365 Abs. 1 StGB). Die Art. 58-60 StGB enthalten Vorschriften des materiellen Strafrechts; denn sie sehen vom Richter zu treffende endgültige Massnahmen vor, die Einziehung gewisser Gegenstände, den Verfall von Geschenken und andern Zuwendungen, die Übergabe ge- wisser Geldbeträge an den Geschädigten. Zwischen § 83 StPO einerseits und den Art. 58-60 StGB andererseits ist daher eine Kollision nicht möglich.

3. - ·Wenigstens in seiner Anwendung auf den vor- liegenden F~ll verstösst § 83 StPO auch nicht gegen die Vorschriften des eidg. SchKG, da er unter den Vorbehalt fallt, den Art. 44 SchKG zugunsten des kantonalen Rechts macht. Dieser Artikel spricht zwar ausdrücklich nur davon, dass die Verwertung von Gegenständen, welche auf Grund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt sind, nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen geschehe. Doch damit ist stillschweigend auch gesagt, dass in einem solchen Falle das SchKG für den Akt der Beschlagnahme selbst, für die Voraussetzungen, den Vollzug und die Wirkungen derselben, nicht massgebend sein will (BGE 28 I 209; BLUMENSTEIN in der Festgabe der Berner Juristenfakultät für das Bundesgericht S. 183). Die Kantone können somit in strafrechtlichen und fiskalischen Gesetzen die Beschlag- nahme von Gegenständen vorsehen und deren Verwertung regeln. Zu den « strafrechtlichen Gesetzen» im Sinne von Art. 44 SchKG gehören aber sowohl die Straf- wie auch die Strafprozessgesetze, immerhin nur insoweit, als sie Bestimmungen aufstellen, « die auch ihrem Inhalt nach dem materiellen oder formellen Strafrechte angehören, der Verwirklichung und Vollziehung eines Strafanspruchs des Gemeinwesens und der Gebühren- und sonstigen finanziel- len Ersatzansprüche dienen sollen, die ihm aus der Durch- führung des Strafverfahrens gegen den Angeschuldigten erwachsen l) (BGE 53 I 387). Unter den Vorbehalt von Art. 44 SchKG fällt danach im vorliegenden Falle die Beschlagnahme insoweit, als sie zur Deckung der Prozess- 3 AS 76 I - 1950

Staatsrecht. kosten und einer allfälligen Busse angeordnet wurde, aber auch insoweit, als aus den beschlagnahmten Gegenstän- den der dem Staat durch den Steuerbetrug verursachte Schaden, die Nachsteuerforderung, gedeckt werden soll. Diese Forderung stellt einen fiskalischen Ersatzanspruch dar. Dass die zur Sicherung eines solchen Anspruches angeordnete Beschlagnahme unter den Vorbehalt von Art. 44 SchKG fällt, ergibt sich schon daraus, dass dieser Artikel neben den strafrechtlichen auch noch die fiskalischen Gesetze nennt. Offen bleiben kann die Frage, ob § 83 StPO, auch soweit er eine Beschlagnahme zur Deckung privat- rechtlicher Schadenersatzansprüche zulässt, durch den Vor- behalt von Art. 44 SchKG gedeckt ist.

4. - Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. V. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX

7. Al'l'~t du 22 fevriel' 1950 dans la cause Duchoud contre Ilt ßanque Mauriee Troillet. Oonvention entre la Suisse et la France BUr la compete1We 1'udiciairs' et l'executWn des jugements en matiire civile, du 15 juin 1869. Ade additionnel du 4 octobre 1935. OTF du 29 juin 1936. La convention n'est pas applicable lorsque l'une des panies POssOO& A la fois la nationaliM suisse et la :&an9ffise. Schweizerisch-französischer Gerichtsstand8vertrag vom 15. Juni 1869. ZUBatzakte vom 4. Oktober 1935. Verordnung des Bundesgerichts vom 29. Juni 1936. Der Gerichtsstandsvertrag ist nicht anwendbar, wenn eine der- Prozessparteien gleichzeitig die schweizerische und die fran- zösische Staatsangehörigkeit besitzt. Oonvenzione tra la Svizzera e la Francia su la competenza di foro e l'esecuzione deUe sentenze in materia civile (del15 giugno 1869). Atto addizionale 4 ottobre 1935. Ordinanza 29 giugno 1936. Staatsverträge. N0 7. 35 La convenzione non e applicabile quando una delle pani possiede simultaneamente la cittadinanza svizzera e la cittadinanza :&ancese. A. - Le recourant, Franc;ois Duchoud, domicilie a St- Gingolph (France), possede la nationalite suisse ,et la nationaliM franc;aise. Le 17 octobre 1949, a la requisition de la Banque Troillet, se disant creanciere de Duchoud de la somme de II 304 fr., l'Office des poursuites de Mon- they a sequestre tous les immeubles appartenant au pre- nomme sur territoire des communes St-Gingolph (Suisse) et de Port-Valais. La Banque Troillet avait invoque le cas de sequestre vise a l'art. 271 eh. 4 LP, a savoir le fait que Duchoud n'habitait pas la Suisse. Le 20octobre 194'9, la Banque Troillet a fait notifier ii. Duchoud illl commandement de payer du montant de II 304 fr. avec inMret a 5 % du l er janvier 1947. Duchoud ayant fait opposition, la Banque Troillet a requis la main- levee provisoire qui lui a eM accord6e par le Juge-instruc- teur de Monthey aux termes d'un jugement du 30 no- vembre 1949. B. - Duchoud a interjeM contre ce jugement uu recours de droit publio eJ1. invoquant le Traite franco-suisse de 1869, l'acte additionnel du 4 octobre 1935 et l'ordon- nance du Tribunal federal du 29 juin 1936 relative a cet acte. Son argumentation peut se resumer de la mamere sui- vante: Le recourant, qui est domicilie a St-Gingolph (France), est Franc;ais et a fait son service militaire en France. S'il a conserve, il est vrai, la nationalite suisse~ il n'a cependant plus aucune attache .avec la Suisse. Il est donc en droit de se prevaloir des dispositions du Traite franco-suisse de 1869 et d'invoquer le benefice de la juri- diction de son domicile. Aux termes de l'art. l er ch. 1 de l'ordonnance du Tribunal federal du 29 juin 1936, le creancier qui a fait executer un sequestre en Suisse contre un Franc;ais domicilie en France doit, sauf le cas ou le proces a deja eM introduit, intenter l'action en reconnais-