Volltext (verifizierbarer Originaltext)
50. Entscheid vom 10. Juni 1902 in Sachen Bättig. Beschlagnahme strafrechtlicher Natur, durch die Strafbehörden. Art. 44 Sch.- u. K.-Ges. Nichtaawendbarkeit des Arrestverfahrens nach Art. 271 ff. eod. I. Der Rekurrent wurde in Zug wegen Beteiligung an einem Raufhandel und Sonntagsruhestörung in Strafuntersuchung ge¬ zogen. Zur Deckung allfällig von ihm zu tragender Buße und Kosten belegte das Verhöramt Zug sein Lohnguthaben an seinem damaligen Meister, Jakob Burkhalter in Holzhäusern (Gemeinde Risch), mit Beschlag und wies Burkhalter unterm 31. Oktober 1901 an, den schuldigen Lohn bis auf weitere Anzeige nicht her¬ auszugeben. Von dieser Beschlagnahme gab es Bättig am 2. No¬ vember 1901 Kenntnis. Am 29. Januar 1902 verurteilte das Strafgericht Zug Bättig in contumaciam zu 30 Fr. Geldbuße und zu 52 Fr. 40 Cts. Kosten. Dieses Urteil wurde ihm am
30. Januar durch Chargébrief eröffnet. II. Inzwischen hatte Bättig gegen Burkhalter für den rück¬ ständigen Lidlohn von 76 Fr. ein Betreibungsbegehren gestellt. Auf den am 29. Januar 1902 erlassenen Zahlungsbefehl zahlte Burkhalter sofort den Betrag samt Kosten dem Betreibungsamt Risch ein, mit der Erklärung jedoch: er sei von der Gerichtskanzlei Zug angewiesen worden, allfälliges Lohnguthaben dem Bättig
nicht auszuhändigen; er bezahle den Betrag an das Betreibungs¬ amt Risch in der Meinung, daß er dadurch der Sache enthoben sei und das Betreibungsamt in Erwägung ziehen könne, wem eigentlich der Betrag auszuhändigen sei. Das Betreibungsamt er¬ kundigte sich hierauf bei der Gerichtskanzlei Zug über den Sach¬ verhalt und erhielt die Anzeige, daß der Betrag für Bußen und Kosten verarrestiert resp. mit Beschlag belegt sei und deshalb nicht ausgehändigt werden dürfe. Hierauf schrieb das Amt am 6. Fe¬ bruar 1902 dem Vertreter Bättigs: Burkhalter habe den betrie¬ benen Betrag bezahlt, seither aber habe die Gerichtskanzlei Zug den Betrag mit Arrest belegt, so daß er nicht ausgehändigt wer¬ den dürfe. III. Nunmehr verlangte Bättig auf dem Beschwerdewege die sofortige Aushingabe der fraglichen Summe. Er stützte sich im wesentlichen darauf, daß gegen ihn niemals ein Arrestbefehl er¬ lassen worden sei. IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde als unbegründet ab. Dabei stellte sie ausdrücklich fest, daß die Be¬ schlagnahme des streitigen Betrages nicht etwa, wie aus der Mit¬ teilung des Betreibungsamtes vom 6. Februar geschlossen werden könnte, erst nach der Zahlung Burkhalters, sondern schon vorher stattgefunden habe. Gemäß Art. 44 B.=G., wird von ihr weiter ausgeführt, geschehe die Verwertung von Gegenständen, welche auf Grund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt sind, nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzes¬ bestimmungen. Wenn auch der Kanton Zug hierüber kein kodisi¬ ziertes Recht besitze, so seien doch stets die Untersuchungsbehörden also auch das Verhöramt — kompetent gewesen, zur Siche¬ rung der Untersuchungskosten und allfälligen Bußen die Ver¬ mögensstücke des Angeklagten mit Beschlag zu belegen oder, wie man sich ausdrücke, zu verarrestieren; dies sei von jeher durch eine bloße Anzeige seitens des Untersuchungsbeamten an den In¬ haber des beschlagnahmten Vermögensstückes und keineswegs durch einen gerichtspräsidialen Arrestbefehl geschehen. Der Art. 44 B.=G. gelte aber nicht nur vom geschriebenen kantonalen Rechte, sondern vom Gewohnheitsrechte. Mit einem Arrest im Sinne der Art. 27 ff. B.=G. habe man es nicht zu thun. V. Gegen dieses Erkenntnis rekurrierte Bättig rechtzeitig das Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die in Frage stehende Beschlagnahme erfolgte zu dem Zwecke die Bezahlung einer allfälligen Buße und eines allfälligen Kosten¬ betrages sicher zu stellen, zu denen der Rekurrent durch das spä¬ tere Straferkenntnis verurteilt werden könnte und zu denen er tatsächlich dann auch verurteilt worden ist. Es handelt sich somit um eine konservatorische Maßnahme von wesentlich strafprozes¬ sualischer Natur: Sicherung der Vollstreckung eines dem Staate erwachsenen Strafanspruches und der damit verbundenen Forde¬ rung auf Kostenersatz. Daß nun für das bezügliche Verfahren das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs nicht etwa Regel schaffen, sondern im Gegenteil das kantonale Recht vorbe¬ halten will, folgt mit aller Deutlichkeit aus dem (auch dem Vor¬ entscheide zu Grunde gelegten) Art. 44 leg. cit. Allerdings spricht dieser Artikel speziell nur davon, daß die Verwertung von Gegenständen, welche auf Grund strafrechtlicher (oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt sind, nach den zutreffenden eidgenössi¬ schen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen geschehe. Aber damit ist ohne weiteres gesagt, daß das Betreibungsgesetz auch für den Akt der Beschlagnahme selbst, für die Voraussetzungen, den Vollzug und die Wirkungen derselben, nicht maßgebend sein will, peziell also nicht etwa das Arrestverfahren der Art. 271 ff. hier¬ auf angewendet wissen will. Es handelt sich bei der Beschlag¬ nahme ebensowohl als bei der nachherigen Verwertung der Gegen¬ stände um Maßregeln, die mit dem Strafprozesse in engem Zu¬ sammenhange stehen und eine Regelung erheischen, die dem Zwecke und den besondern Anforderungen dieses Verfahrens angepaßt ist. Die Vorschriften des gewöhnlichen Schuldbetreibungsverfahrens darauf in zwingender Weise anwendbar zu erklären, widerspräche offenbar der Absicht des Bundesgesetzgebers, da hierin ein unge¬ rechtfertigter Eingriff in das Gebiet der kantonalen Strafgesetz¬ gebung liegen würde. Dabei kann es auch nicht, wie der Rekur¬ rent meint, einen Unterschied machen, ob in einem Kantone das fragliche Verfahren durch ausdrückliche Gesetzesbestimmungen ge¬
ordnet sei, oder ob es durch die Gewohnheit bezw. durch die Ge¬ richtspraxis seine Normierung erfahren habe.
2. Indem der Betreibungsbeamte von Risch das Begehren um Aushingabe der beschlagnahmten Summe an den Rekurrenten abschlägig beschied, handelte er nach dem Gesagten nicht gestützt auf das Bundesgesetz und kraft seiner Stellung als Betreibungs¬ beamter, sondern in Nachachtung einer ihm von den zugerischen Strafbehörden erteilten Weisung. Ob dieselbe rechtsverbindlich sei, und namentlich ob sie von einer hiezu kompetenten Behörde aus¬ gehe, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen; vielmehr muß sich Rekurrent mit seinen bezüglichen Anbringen an die zuständi¬ gen kantonalen Instanzen wenden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.