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16 &rafgesetzbueh. No 7. de droit fäderal, cette oonstatation - qui, n'aya.nt pas ete reprise pal' les a.mts a.ttaques, ne lie pas la Cour de cea.ns (art. 277 bis PPF) - repose ma.nifestement su:r une ina.dvertance : la. dooision du 7 novembre 1946 se refäre expressement a.ux seules amendes cantona.les de 50 fr. TI resulte de ce qui prooede que l'a.rt. 4:9 CP ne permettait pas A la Cour cantonale de convertir en a~ts les deux amendes de 20 et 25 fr.
7. Urteil des Kassationshofes vom 10. März 1948 i. S. Staats- anwaltsehaft des Kantons Basel-Stadt gegen Strlttmatter. Art. 59 Abs. 2 StGB bedeht sich nicht auf den durch eine straf- bare Ha.ndlung erzielten Gewinn schlechthin, sondern nur auf Sachen, die ungeachtet der rechtswidrigen. Aneignung Eigentum des Geschädigten bleiben ; es ist un.zuläBsig, bei Betrug, Ver- untreuung usw. gegenüber nicht feststellbaren Geschädigten einen dem Deliktsbetmg entsprechenden Teil des Vermögens des Täters zu hei!chlagnahrnen. Art. 69 al. 2 OP ne eoncerne pas le ga.in procure par une infraction ; il n'a tmit qu'aux objets qui, malgre un acte d'8'.fpropriation illicite, demeurent Ja. propriete du lese. En ca.s d escroquerie, d'abus de confia.nce etc. eom.misa.uprejudice d'inconnus,iln'est pas admissible de prelever sur le patrlmoine de l'auteur et de confisquer une somm.e egale au monta.nt du delit. L'art. 59, cp. 2 OP non concerne il profitto procumto da un'infm- zione, ma. soltanto gli oggetti ehe, nonostante un atto d'ap- propriAzione illecita, rimangono in proprietlt. del leso. In ca.so di tru.fta, d'appropriazione indebita, eoo. nei oonfronti d'un ignoto e quinaI inammissibile preleva.re sul patrlmonio d~ l'autore e di confisca.re una somma pari a quella del reato. A. - Der Tapezierermeister Oskar Strittma.tter in Basel hatte oft grössere Neubauten zu tapezieren. Dabei erhielt er die Tapeten jeweils vom Bauherrn, bezog von diesem für die verarbeitete (aufgehängte) Rolle eine Vergütung von Fr. 2.- und hatte die übrig bleibenden Rollen zurückzugeben, Strittmatter fakturierte wiederholt mehr Tapetenrollen, alil er verarbeitet hatte, und behielt diese Rollen, jedenfalls zum grössten Teil, zurück, um sie an eigene Kunden zu verkaufen. Welche Bauherren ' Strafgesetzbllllh• 'No 7. 21 ei' auf diese Weise schädigte, läSst sich nicht mehr fest• stellen. Dagegen steht fest, dass er mindestens 640 Rollen zu viel fakturiert und so bewirkt hat, dass ihm Fr. 1280.- mehr ausbezahlt wurden, als ihm. an Arbeitslohn von Rechts wegen zukam ; femer steht fest, dass er mindestens 593 Rollen widerrechtlich angeeigneter Tapete zum Preis von zusammen Fr. 154:1.80 verkauft hat. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erblickte hierin fortgesetzten Betrug und fortgesetzte Veruntreu~ ung, verurteilte Strittmatter am 12. August 1947 des- wegen und wegen weiterer strafbarer Handlungen (Haus- friedensbmch und wiederholter Diebstahl) zu einem Jahr Gef'äri.gnis sowie zu Fr. 500.---'- Bl:tsse und behaftete ihn bei der Anerkennung der Schadenersatzforderungen dreier Bestohlener von insgesamt Fr. :124:.30. Während des Untersuchungsverfahrens hatte die Staats- anwaltschaft (offenbar gestützt auf § 68 StPO) bei Stritt- matter Fr. 4:955.- beschlagnahmt, da.von Fr. 3000.- alis dem Erlös seines nach der Verhaftung verbuften Automobils. Von diesen Fr. 4955.~ wurden in der Folge rund Fr. 1760.- freigegeben, sodass bei Abschluss des Verfa.hrens noch Fr. 3192.09 beschlagnahmt waren. Nach dem Urteil des Strafgerichts ist dieser Betrag zur Deckung von Schadenersatzforderuiigen, Verfahrenskosten und Bus- se zu verwenden und ein allfälliger Rest Strittmatter zurückzuerstatten. Am 30. Dezember 194:7 bestätigte das Appellations- gericht des Kantons Basel-Stadt das erstinstanzliche Urteil mit Einschluss der Motive. B. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt führt gegen das Urteil des Appellationsgerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es seien in An- wendung von Art. 59 StGB Fr. 2821.80 als dem Staate verfallen zu erklären. Sie macht geltend : Der von Stritt- matter widerrechtlich erlangte Gewinn von Fr. 2821.80 (Fr. 1280.-'- Betrugserlös und Fr. 1541.80 Veruntreuungs- ~rlös) könne den Geschädigten nicht zugesprochen werden,
22 Strafgesetzbuch. No 7. weil sie nicht zu ermitteln seien. In einem solchen Falle sei Art. 59 StGB, und zwar am ehesten dessen Abs. 2, anzuwenden, auch wenn dies über den Wortlaut hinaus- gehe. Wie das Bundesgericht wiederholt erklärt habe (BGE 43 I 227, 71 IV 148), wäre es unvernünftig, den Täter für sein Verhalten zu bestrafen, dessen Folgen aber zu seinem Vorteil bestehen zu lassen. Auch wäre es wider- sinnig, alle Gegenstände, die sich der Täter durch eine strafbare Handlung angeeignet. habe, gemäss Art. 59 Abs. 2 zu behandeln ausgenommen Geld, nur weil hier die sachenrechtlichen Folgen der Vermischung eingetreten seien.
0. - Das Appellationsgericht des Kantons Basel- Stadt und Strittmatter beantragen die Abweisung der . Beschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. - (Prozessuales).
2. - (Inwieweit die nach § 68 der basel-städt. StPO zur Deckung von Schadenersatz, Busse und Verfahrens- kosten angoordnete Beschlagnahme nach Bundesrecht . zulässig und gegenüber allfälligen Gläubigem des Ange- schuldigten wirksam ist [vgl. hierüber BGE 53 I 380 :ff.], kann dahingestellt bleiben, da Strittmatter dagegen nicht Beschwerde führt und die Beschwerde des Staatsanwalts, wie sich aus Erw. 3 ergibt, abzuweisen ist).
3. - Art. 59 StGB, der mit dem durch das StGB auf- gehobenen Art. 72 BStP wörtlich übereinstimmt, enthält in je einem Absatz zwei verschiedene Bestimmungen, von denen die zweite, die erst in der parlamentarischen Bera- tung beigefügt wurde, durch das Marginale «Verfall von Geschenken und andern Zuwendungen » nicht mehr ge- deckt wird. Im vorliegende Falle kann es nicht zweifel- haft sein, dass Abs. 1 auch bei weitester Auslegung nicht anwendbar ist. Es kann sic;h nur fragen, ob Abs. 2 zutri:fft. Danach verfallen dem Staate Gegenstände, die sich jemand durch eine strafbare Handlung angeeignet hat, wenn Strafgesetzbuch. No 7. 23 während fünf Jahren, von der amtlichen Bekanntmachung an gerechnet, der Eigentümer nicht festgestellt werden kann. Sowohl der Begri:ff « aneignen », den das StGB in den Art. 137, 140 und 141 verwendet, wie auch der dem Zivilrecht angehörende Begri:ff « Eigentümer » lassen er- kennen, dass Abs. 2 auf die strafbaren Handlungen gegen das Eigentum zugeschnitten ist und Gegenstände betrifft, die ungeachtet der rechtswidrigen Aneignung Eigentum des Geschädigten bleiben, nicht dagegen solche, die Eigentum des Täters werden, wie betrügerisch erworbene Sachen und wie angeeignetes oder aus der Veräusserung angeeigneter Sachen gelöstes Geld, das der Täter mit eigenem vermischt hat. Dass Abs. 2 vom zivilrechtlichen Begri:ff des Eigentums ausgeht, ergibt sich auch daraus, dass die darin vorgesehene Frist fünf Jahre beträgt wie in Art. 722 und 934 ZGB, welche Bestimmungen durch Art. 59 Abs. 2 StGB in gewissem Sinne ergänzt werden. Stellt man hierauf ab, so muss die Beschwerde abgewiesen werden. Es ist" übrigens nicht festgestellt, ja nicht einmal behauptet, dass das bei Strittmatter beschlagnahmte Geld aus den Betrugshandlungen und aus dem Verkauf der ver- untreuten Tapeten stammt, hatte doch Strittmatter, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, als befähigter Handwerker einen anständigen Verdienst und war nicht im geringsten darauf angewiesen, sich durch strafbare Handlungen Mehreinnahmen zu verschaffen. Der Staatsanwaltschaft ist allerdings zuzugeben, dass es im vorliegenden Falle wie auch allgemein als stossend erscheint, dem Täter den Vorteil zu belassen, den er aus einer strafbaren Handlung gezogen hat (vgl. BGE 43 I 227, 71 IV 148). Indessen hat der Kassationshof bereits in BGE 72 IV l 04 bemerkt, dass das Gesetz aus dem ethischen Grundsatz, auf dem Art. 59 StGB beruht, nicht die letzten Folgerungen zieht und die von den · Geschä- digten nicht geltend gemachten Schadenersatzforderungen gegen den Betrüger, Erpresser und Veruntreuer nicht an den Staat übergehen lässt. Hieran ist festzuhalten, da
Strafgesetzbuch. No 7. ausser dem klaren Wortlaut der Bestimmung gewichtige Gründe für diese Auslegung sprechen. Art. 59 Abs. 2 StGB muss so ausgelegt werden, dass·er mit dem übrigen Bundesrecht· in Einklang steht. Das wäre aber nicht mehr der ·Fall, wenn er auch auf Geld angewendet würde, das durch Vermischung Eigentum des Täters geworden ist. Die Anwendung auf solches Geld hätte zur Folge, dass die Geschädigten, die doch in diesem Falle nur eine Schaden- ersatzforderung gegen den Täter haben, gegenüber allen übrigen Gläubigem desselben privilegiert wären, auch gegenüber solchen, die durch eine . bloss zivilrechtlich unerlaubte Handlung geschädigt worden sind (vgl. hier- über die eingehenden Erörterungen in BGE 53 I 386 Erw. 2). Sodann wären Beträge, die von den Geschädigten nicht beansprucht würden, als dem Staate. verfallen dem Zugriff der Gläubiger überhaupt entzogen, ja unter Um- ständen sogar den Geschädigten selbst, wenn dieSe nämlich ihre Ansprüche, die gegebenenfalls erst nach 10 Jahren verjähren (Art. 60 OR), nicht innert der in Art. 59 Abs. 2 StGB vorgesehenen Fünfjahresfrist geltend machen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die es ·erlauben, aus Art. 59 Abs. 2 StGB einen solchen Eingriff in das eid- genössische Zivil- und Schuldbetreibungs- und Konkurs- recht abzuleiten dergestalt, dass ein Vollstreckungspri- vileg zugunsten bestimmter Gläubiger geschaffen und Vermögen des Täters dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen würde; CJ.er Wo~laut der Bestimmung spricht vielmehr dagegen. Bei dieser Auslegung muss allerdings in Kauf genommen werden, dass der Täter gelegentlich im Genusse des unrechtmässig erlangten Vorteils bleibt, nämlich dann, wenn sich die durch die strafbaren Hand- lungen Geschädigten nicht mehr feststellen lassen. Indes- sen handelt es sich doch um verhältnismässig seltene Fälle, und wo dies zum vorneherein mit Sicherheit fest- ste~t, wie z.B. bei Weimälschungen durch Händler, wo eine grosse Anzahl von Wirtshausgästen die letzten Endes Geschädigten sind, kann der Richter bei der Bemessung Strafgesetzbuch. No 8. 2tl der Busse berücksichtigen, dass dem Täter der unreoht- mässige Gewinn nicht von Geschädigten abgefordert werden kann. Demnach erkennt der Kassationskof: Die Beschwerde wird abgewiesen.
8. Arret de la Com de eassation penale du 16 avril 1948 dans la cause Mbdstere puhlte federal contre Vallat. Art. 284 PPF et 72 eh. 2 al. 2 OP. En ma.tiere de contraventions aux lois fiscales de l& Confede- ra.tion, la prescription de l'action penale peut etre interrompue indefiniment. Art. 284 BStP und 72 Zilf. 2 AbB. 2 StGB. Bei den Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze kann die Verfolgungsverjähru:bg ohne zeitliche Grenzen immer wieder unterbrochen werden ; es gibt keine absolute Verjährung. Art. 284 PPF e 72, cifra 2, lYf'· 2 OP. · In materia di oontravvenzioni alle leggi fiscali della. Confedera.zione l& prescrizione dell'azione penale puo essere interrotta. inde- finitamente. A. - Le 5 janvier 1944, la Direction generale des douanes a infiige a Vallat, en vertu des art. 76 oh. 2 et 77 LD, une amende de 425 fr., pour avoir tente, le 17 decembre 1943, d'exporter en fraude vingt montres en or. Vallat ne s'etant pa.s soumis a ce prononce, la cause a ete defäree au president du Tribunal du district de Por- rentruy, qui a confirme l'amende, par jugement contu- macial du 7 juin 1945. Tout en appelant de ce jugement, le condamne a demande a etre releve du defaut. Le presi- dent du Tribunal de district a rejete cette dema.nde, le 30 septembre 1947, ,sur quoi la premiere Cha.mbre penale de la. Cour supreme du canton de Berne a juge, le 18 dooembre 1947, que, la. prescription absolue etant acquise (art. 72 eh. 2 al. 2 CP), aucune suite ne serait donnee
a. l'a:ffaire.