opencaselaw.ch

54_I_254

BGE 54 I 254

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

254

Staatsrecht.

werden soll, das zuständige Gericht zweiter Instanz

zugleich auch für den Wohnsitz der Klägerin, Freiburg

. i. Breisgau war und das materiell anwendbare Recht

bei einer Klage hier oder in Offenburg das gleiche blieb.

5. -

Die Frage, ob wirklich der Beklagte zur Zeit der

Erhebung oder Zustellung der Klage schon Wohnsitz

im Rechtssinne in der Schweiz hatte oder nicht sein

deutscher Wohnsitz (in Oberweier) damals noch als

fortbestehend angesehen werden dürfte und müsste,

braucht daher nicht geprüft zu werden, wie auch der

Appellationshof sie offengelassen hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr.· 36. -

Voir aussi n° 36.

VII. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES-

RECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

36. Aunug aus dem tJrteil vom 11. Kai 1928

i. S. Konkursmasse Naohtigall gegen SolothuTD Schwurgericht

Art. 204, 207, 247-250 SchKG. Urteil des Strafrichters, wo-

durch der Gemeinschuldner in einer Strafsache in der die

Überweisung an den erkennenden Richter ersi nach der

KonkurseröfInung erfolgt war, adhäsionsweise zum Ersatz

des aus der strafbaren Handlung entstandenen Schadens

an die Zivilpartei verpflichtet wird. Aufhebung wegen Miss-

achtung der de:ogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 2

übergangsbestimmungen zur BV) und eidgenössischer Ge.

richtsstandsvorschriften (Art. 189 Abs. 3 OG) in dem Sinne,

dass das Urteil der Konkursmasse des Verurteilten nicht

entgegengehalten werden kann.

A. -

In dem Strafverfahren gegen Wyss, Karo und

Nachtigall, auf das sich das Urteil des Bundesgerichts

Derogatorische Kraft des Bundesrecbts. N° 36.

255

in Sachen der heutigen Rekurrentin· vom 1. Oktober

1927 (BGE 53 I 380) bezieht, wurden die drei Ange-

schuldigten in der Folge dem solothurnischen Schwur-

gericht überwiesen und auf Grund des Wahrspruches

der Geschworenen vom Schwurgerichtshof zu Zucht-

hausstrafen verurteilt; Wyss wegen Unterschlagung,

Nachtigall wegen Anstiftung

zu

diesem Vergehen,

Hehlerei und betrügerischen Konkurses. Die im Straf-

verfahren erhobenen Expertisen schätzten den Wert der

Waren (Ebauches), die \Vyss seit 1923 der Firma Ed.

. Kummer A.-G. entwendet und ohne Fakturierung

dem NachtigaH hatte zukommen lassen, auf 443,496 Fr.

10 Cts. In der Vei'handlung vor Schwurgericht stellte

die Firma Krimmer nach Verkündung des \Vahrspruches

der Geschworenen den Antrag, Wyss und Nachtigall

seien solidarisch zum Ersatze dieser Summe an sie mit

Zinsen zu verhalten, ferner hätten die drei Angeschul-

digten ebenfalls solidarisch sie für Prozessumtriebe zu

entschädigen. Der Schwurgerichtshof entsprach diesem

Begehren, indem er in Dispositiv III seines Urteils vom

15. Dezember 1920 verfügte :

« III. Die Beklagten haben an die Firma Ed. Kummer

A.-G. in Bettlach unter Solidarhaft eine Prozessentschä-

digung von 300 Fr. zu bezahlen, ferner an Schadenersatz

Wyss und Nachtigall solidarisch 443,496 Fr. 10 Cts.

zuzüglich Zinse zu 5 % auf den einzelnen .J ahresbe-

treffnissen. »

Die Konkursmasse Nachtigall bezw. deren Verwaltung

war zur Verhandlung vor Schwurgericht unbestrittener-

massen nicht vorgeladen worden, noch war an sie vorher

die· Aufforderung ergangen, sich über den eventuellen

Eintritt in den Prozess über den Zivilpunkt zu erklären.

Für den Angeklagten Nachtigall hatte sich dessen Ver-

teidiger Fürsprech Dr. G., der zugleich dem Gläubiger-

ausschuss im Konkurs Nachtigall angehört, der Beur-

teilung der ·Schadenersatzklage im Strafverfahren mit

der Begründung widersetzt, dass dem solothurnischen

Richter nach dem Entscheide des Bundesgerichtes vom

256

Staats.reeht.

1. Oktober 1927 die Kompetenz fehle. über diese An-

sprache zu befinden. Tatsächlich habe denn auch die

Firma Kummer ihre Anspruche bereits in La Chaux.-

de-Fonds im Konkurse! geltend gemacht~ sodass der

Strafrichter sich auch aus diesem Grunde damit nicht

mehr zu befassen habe und befassen düne. Eventuell

wurde die Verweisung der Forderung auf dem Zivilweg

im Sinne von § 96 der kant. StPO verlangt, weil der

Schaden zifternmässig nicht genügend ausgewiesen sei.

In den Erwägungen des schwurgerichtlichen Urteils

wird hiezu ausgeführt : Nach § 94 in Verbindung mit

§ § 303, 306 StPO solle die Ausmittlung und Beurteilung

des aus einer strafbaren Handlung entstandenen Schadens

auf Verlangen des Verletzten ebenfalls durch den Straf-

richter, bei in die sc~wurgerichtliche Kompetenz fal-

lenden Strafsachen also durch den Schwurgerichtshof

geschehen, wenn dies olme erhebliche Verzögerung des

Strafverfahrens möglich sei. Der Schwurgelichtshof sei

deshalb für den Zivilpunkt grundsätzlich gleichfalls

zuständig uud zwar auch gegenüber dem Angeklagten

Nachtigall, obwohl dieser seinen 'Vohnsitz im Kanton

Neuenburg gehabt habe, nachdem Neuenburg die Aus-

lieferung bewilligt und damit die Beurteilung des Falles

den soIothurnischen Behörden übertragen hahe. Art.

59 BV komme nicht in Betracht, weil der Schuldner

nicht aufrecht stehend sei und ein Schadenersatzanspruch

aus einer strafbaren Handluhg im Streite liege, über den

ohne Verletzung dieser Verfassungsvorschrift auch gegen-

über einem ausser Kantons wohnhaften Beklagten

durch den in der Strafsache kompetenten Richter abge-

sprochen werden könne. Auch· das bundesgerichtliehe

Urteil vom 1. Oktober 1927 schliesse dies für den vorlie-

genden Fall nicht aus. Dass die verletzte Firma Kummer

ihre E i gen turn s r e c h t e an den mit Beschlag

bE'legten Waren in La Chaux-de-Fonds gegen die Kon-

kursmasse eingeklagt habe, sei für die Zuständigkeit

des Solothurner Strafrichters inbezug auf den heute

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 36.

257

allein im Streite liegenden

Schadenersahanspruch

unerhebHch. Eine Klage auf Feststellung die s e r

Forderung aber sei bis jetzt in La Chaux-de-Fonds

nicht angehoben worden. Die blosse .A nmeldung im

Konkurse hindere den Gläubiger nicht, den Bestand der

angemeldeten Forderung adhäsionsweise im Strafprozesse

feststellen 'lU lassen, solange diese von der Konkurs-

verwaltung im Kollokationsverfahren nicht anerkannt

worden sei. Dass letzteres hier der Fall wäre, sei aber

nicht dargetan. Sodanu befassen sich die Erwägungen

einlässlich mit deu Einwendungen der Angeschuldigten

Wyss und Nachtigall gege1l den Beweiswert der im Straf-

verfahren erhobenen Gutachten, um zum Scblusse zu

kommen, dass die Sarhverständigenberichte sowohl

die Menge der defraudierten Waren als deren Wert

in einer 'Veise klarstellten, die weitere Beweiserhebungen

überflüssig mache. Die VOll der Firma Kummer gefor-

derte Summe von 443,496 Fr. 10 Cts. stelle nach

den Gutachten den Mindestbetrag der von 'Vyss und

Nachtig:)ll gemeinsam zum Nachteil dieser firma be-

gangenen Defraudationen dar. Sie sei deshalb zu zu

,>prechen.

Am 9. Januar 1928 erliess sodann die Kanzlei des

solotlmmischen Schwurgerichts an die Konkursmasse

N. Nachtigall in La Chaux-de-Fonds folgende Anzeige:

« In dem vor dem solothurnischen Sch,vurgerichte er-

ledigten Strafprozesse gegen ...... ist der Angeschuldigte

Nissim Nachtigall am 15. Dezember 1927 vom Schwur-

gerichtshof des Kantons Solothurn im Adhäsionsprozess-

weg nach §§ 94 und 306 der solothurnischen StPO

solidarisch mit Amold 'Vvss zur Zablung ein~r Schaden-

ersatzsumme von 443,496 Fr. 10 Cts. nebst Zins 7.U 5%

auf den einzelnen Jahre!"betreffnissen an die Firma

Ed. Kummer A.-G. in Bettlach verurteilt worden. Das

motivierte Urteil ist bereits in Ihrem Besitze und ver-

weisen wir Sie auf Zift. VII der Erwägungen und Ziff.

BI des Dispositivs dieses Urteils. Auf Grund VOll Art.

AS 54 1-1928

18

258

Staatsrecht.

56 ff. und insbesondere unter Berufung auf Art. 63

Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der

Bundesrechtspflege teilen wir Ihnen zu Handen der

Konkursmasse des' Nissim Nachtigall mit, dass das

bezügliche Schadenersatz-Urteil des Schwurgerichts-

hofes des Kantons Solothurn vom 15. Dezember 1927

zur Einsichtnahme durch die Parteien auf der Ober-

gerichtskanzlei in Solothurn am liegt und eröffnen hiemit

die Berufungsfrst an da n darin festgesetzten V'is-

tungen, d. h. die Feststellung einer entsprechende1) rein

per"önlichen Schuldpflicht seiner~eits enthält, fehlt der

Konkursmasse ein Interesse an der Anfechtung und

damit .auch das Recht zum ~taatsrechtlichen Rekurse.

Zu einem solchen könnte vielmehr insoweit höchstens

der Gemeinschuldner selbst befugt sein, der gegen das

streitige Urteilsdispositiv denn auch noch persönlich

an das Bundesgericht rekurriert hat,

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Dt'r Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die

Gewaltentrennung. N° 37.

271

in Dispositiv III des angefochtenen Urteils ausgespro-

chene Verurteilung des Gemeinschuldners Nachtigall

nicht die Wirkung einer auch für dessen Konku~­

ma"se verbindlichen Feststellung der betreffenden Forde-

rungen haben kann. Das weitergehende Rekm'gbegehren

ist abgewiesen.

VIII. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIRS

37. Urteil vom 6. Oktober 1928

i. S. Tra.ber und Mitbeteiligte gegen Regierungsrat Zürich.

Bestimmung einer kantonalen Verfassung (Zürich), die gegen-

über dem Grundsatz der Gewerbefreiheit die «durch das

öffentliche Wohl geforderten gesetzlichen und polizeilichen

Vorschriften » vorbehält. Annahme eines daraus folgenden

selbständigen (von gesetzlicher Delegation unabhängigen)

Verordnungsrechts des Regierungsrats als oberster Polizei-

behörde auf dem Gebiete der Gewerbepolizei. Beschränkungen

der Gewerheausübung, die demnach durch Verordnung ver-

fügt werden können. Bewilligungszwang und Einführung

bestimmter persönlicher Erfordernisse für die Ausübung

eines bestimmten Berufes (Tanzunterricht) aus sittenpolizei-

lichen Gründen; Gebühr für Erteilung der Bewilligung und

Kontrolle der Gewerbeausübung (Erw. 1). -- Anfechtung

der hetr. Yerordnungsvorschriften ans Art. :U unO. 4 BV.

Abweisung (Erw. 2 und :i).

I1. -

Am 20. Mai 1919 hat der Regierungsrat des

Kantons Zürich eine Verordnung betreffend die Erteilung

von Tanzunterricht erlassen. Sie macht die Ansübung

dieses Gewerbes gegen Entgelt VOll einer schriftlichen

Bewilligung des Gemeinderates der \Vohngemeinde ab-

hängig (§§ 1 u. 2). Für die Erteilung derselben sind

bestimmte persönliche Erfordernisse aufgestellt (§ 3)

und es ist dafür eine Gebühr von 20-100 Fr. zu bezahlen

(§ 4). Nach §§ 5 und 6 haben die Tanzlehrer ein Register