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Staatsrecht.
werden soll, das zuständige Gericht zweiter Instanz
zugleich auch für den Wohnsitz der Klägerin, Freiburg
. i. Breisgau war und das materiell anwendbare Recht
bei einer Klage hier oder in Offenburg das gleiche blieb.
5. -
Die Frage, ob wirklich der Beklagte zur Zeit der
Erhebung oder Zustellung der Klage schon Wohnsitz
im Rechtssinne in der Schweiz hatte oder nicht sein
deutscher Wohnsitz (in Oberweier) damals noch als
fortbestehend angesehen werden dürfte und müsste,
braucht daher nicht geprüft zu werden, wie auch der
Appellationshof sie offengelassen hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr.· 36. -
Voir aussi n° 36.
VII. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES-
RECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
36. Aunug aus dem tJrteil vom 11. Kai 1928
i. S. Konkursmasse Naohtigall gegen SolothuTD Schwurgericht
Art. 204, 207, 247-250 SchKG. Urteil des Strafrichters, wo-
durch der Gemeinschuldner in einer Strafsache in der die
Überweisung an den erkennenden Richter ersi nach der
KonkurseröfInung erfolgt war, adhäsionsweise zum Ersatz
des aus der strafbaren Handlung entstandenen Schadens
an die Zivilpartei verpflichtet wird. Aufhebung wegen Miss-
achtung der de:ogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 2
übergangsbestimmungen zur BV) und eidgenössischer Ge.
richtsstandsvorschriften (Art. 189 Abs. 3 OG) in dem Sinne,
dass das Urteil der Konkursmasse des Verurteilten nicht
entgegengehalten werden kann.
A. -
In dem Strafverfahren gegen Wyss, Karo und
Nachtigall, auf das sich das Urteil des Bundesgerichts
Derogatorische Kraft des Bundesrecbts. N° 36.
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in Sachen der heutigen Rekurrentin· vom 1. Oktober
1927 (BGE 53 I 380) bezieht, wurden die drei Ange-
schuldigten in der Folge dem solothurnischen Schwur-
gericht überwiesen und auf Grund des Wahrspruches
der Geschworenen vom Schwurgerichtshof zu Zucht-
hausstrafen verurteilt; Wyss wegen Unterschlagung,
Nachtigall wegen Anstiftung
zu
diesem Vergehen,
Hehlerei und betrügerischen Konkurses. Die im Straf-
verfahren erhobenen Expertisen schätzten den Wert der
Waren (Ebauches), die \Vyss seit 1923 der Firma Ed.
. Kummer A.-G. entwendet und ohne Fakturierung
dem NachtigaH hatte zukommen lassen, auf 443,496 Fr.
10 Cts. In der Vei'handlung vor Schwurgericht stellte
die Firma Krimmer nach Verkündung des \Vahrspruches
der Geschworenen den Antrag, Wyss und Nachtigall
seien solidarisch zum Ersatze dieser Summe an sie mit
Zinsen zu verhalten, ferner hätten die drei Angeschul-
digten ebenfalls solidarisch sie für Prozessumtriebe zu
entschädigen. Der Schwurgerichtshof entsprach diesem
Begehren, indem er in Dispositiv III seines Urteils vom
15. Dezember 1920 verfügte :
« III. Die Beklagten haben an die Firma Ed. Kummer
A.-G. in Bettlach unter Solidarhaft eine Prozessentschä-
digung von 300 Fr. zu bezahlen, ferner an Schadenersatz
Wyss und Nachtigall solidarisch 443,496 Fr. 10 Cts.
zuzüglich Zinse zu 5 % auf den einzelnen .J ahresbe-
treffnissen. »
Die Konkursmasse Nachtigall bezw. deren Verwaltung
war zur Verhandlung vor Schwurgericht unbestrittener-
massen nicht vorgeladen worden, noch war an sie vorher
die· Aufforderung ergangen, sich über den eventuellen
Eintritt in den Prozess über den Zivilpunkt zu erklären.
Für den Angeklagten Nachtigall hatte sich dessen Ver-
teidiger Fürsprech Dr. G., der zugleich dem Gläubiger-
ausschuss im Konkurs Nachtigall angehört, der Beur-
teilung der ·Schadenersatzklage im Strafverfahren mit
der Begründung widersetzt, dass dem solothurnischen
Richter nach dem Entscheide des Bundesgerichtes vom
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Staats.reeht.
1. Oktober 1927 die Kompetenz fehle. über diese An-
sprache zu befinden. Tatsächlich habe denn auch die
Firma Kummer ihre Anspruche bereits in La Chaux.-
de-Fonds im Konkurse! geltend gemacht~ sodass der
Strafrichter sich auch aus diesem Grunde damit nicht
mehr zu befassen habe und befassen düne. Eventuell
wurde die Verweisung der Forderung auf dem Zivilweg
im Sinne von § 96 der kant. StPO verlangt, weil der
Schaden zifternmässig nicht genügend ausgewiesen sei.
In den Erwägungen des schwurgerichtlichen Urteils
wird hiezu ausgeführt : Nach § 94 in Verbindung mit
§ § 303, 306 StPO solle die Ausmittlung und Beurteilung
des aus einer strafbaren Handlung entstandenen Schadens
auf Verlangen des Verletzten ebenfalls durch den Straf-
richter, bei in die sc~wurgerichtliche Kompetenz fal-
lenden Strafsachen also durch den Schwurgerichtshof
geschehen, wenn dies olme erhebliche Verzögerung des
Strafverfahrens möglich sei. Der Schwurgelichtshof sei
deshalb für den Zivilpunkt grundsätzlich gleichfalls
zuständig uud zwar auch gegenüber dem Angeklagten
Nachtigall, obwohl dieser seinen 'Vohnsitz im Kanton
Neuenburg gehabt habe, nachdem Neuenburg die Aus-
lieferung bewilligt und damit die Beurteilung des Falles
den soIothurnischen Behörden übertragen hahe. Art.
59 BV komme nicht in Betracht, weil der Schuldner
nicht aufrecht stehend sei und ein Schadenersatzanspruch
aus einer strafbaren Handluhg im Streite liege, über den
ohne Verletzung dieser Verfassungsvorschrift auch gegen-
über einem ausser Kantons wohnhaften Beklagten
durch den in der Strafsache kompetenten Richter abge-
sprochen werden könne. Auch· das bundesgerichtliehe
Urteil vom 1. Oktober 1927 schliesse dies für den vorlie-
genden Fall nicht aus. Dass die verletzte Firma Kummer
ihre E i gen turn s r e c h t e an den mit Beschlag
bE'legten Waren in La Chaux-de-Fonds gegen die Kon-
kursmasse eingeklagt habe, sei für die Zuständigkeit
des Solothurner Strafrichters inbezug auf den heute
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 36.
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allein im Streite liegenden
Schadenersahanspruch
unerhebHch. Eine Klage auf Feststellung die s e r
Forderung aber sei bis jetzt in La Chaux-de-Fonds
nicht angehoben worden. Die blosse .A nmeldung im
Konkurse hindere den Gläubiger nicht, den Bestand der
angemeldeten Forderung adhäsionsweise im Strafprozesse
feststellen 'lU lassen, solange diese von der Konkurs-
verwaltung im Kollokationsverfahren nicht anerkannt
worden sei. Dass letzteres hier der Fall wäre, sei aber
nicht dargetan. Sodanu befassen sich die Erwägungen
einlässlich mit deu Einwendungen der Angeschuldigten
Wyss und Nachtigall gege1l den Beweiswert der im Straf-
verfahren erhobenen Gutachten, um zum Scblusse zu
kommen, dass die Sarhverständigenberichte sowohl
die Menge der defraudierten Waren als deren Wert
in einer 'Veise klarstellten, die weitere Beweiserhebungen
überflüssig mache. Die VOll der Firma Kummer gefor-
derte Summe von 443,496 Fr. 10 Cts. stelle nach
den Gutachten den Mindestbetrag der von 'Vyss und
Nachtig:)ll gemeinsam zum Nachteil dieser firma be-
gangenen Defraudationen dar. Sie sei deshalb zu zu
,>prechen.
Am 9. Januar 1928 erliess sodann die Kanzlei des
solotlmmischen Schwurgerichts an die Konkursmasse
N. Nachtigall in La Chaux-de-Fonds folgende Anzeige:
« In dem vor dem solothurnischen Sch,vurgerichte er-
ledigten Strafprozesse gegen ...... ist der Angeschuldigte
Nissim Nachtigall am 15. Dezember 1927 vom Schwur-
gerichtshof des Kantons Solothurn im Adhäsionsprozess-
weg nach §§ 94 und 306 der solothurnischen StPO
solidarisch mit Amold 'Vvss zur Zablung ein~r Schaden-
ersatzsumme von 443,496 Fr. 10 Cts. nebst Zins 7.U 5%
auf den einzelnen Jahre!"betreffnissen an die Firma
Ed. Kummer A.-G. in Bettlach verurteilt worden. Das
motivierte Urteil ist bereits in Ihrem Besitze und ver-
weisen wir Sie auf Zift. VII der Erwägungen und Ziff.
BI des Dispositivs dieses Urteils. Auf Grund VOll Art.
AS 54 1-1928
18
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Staatsrecht.
56 ff. und insbesondere unter Berufung auf Art. 63
Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege teilen wir Ihnen zu Handen der
Konkursmasse des' Nissim Nachtigall mit, dass das
bezügliche Schadenersatz-Urteil des Schwurgerichts-
hofes des Kantons Solothurn vom 15. Dezember 1927
zur Einsichtnahme durch die Parteien auf der Ober-
gerichtskanzlei in Solothurn am liegt und eröffnen hiemit
die Berufungsfrst an da n darin festgesetzten V'is-
tungen, d. h. die Feststellung einer entsprechende1) rein
per"önlichen Schuldpflicht seiner~eits enthält, fehlt der
Konkursmasse ein Interesse an der Anfechtung und
damit .auch das Recht zum ~taatsrechtlichen Rekurse.
Zu einem solchen könnte vielmehr insoweit höchstens
der Gemeinschuldner selbst befugt sein, der gegen das
streitige Urteilsdispositiv denn auch noch persönlich
an das Bundesgericht rekurriert hat,
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Dt'r Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die
Gewaltentrennung. N° 37.
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in Dispositiv III des angefochtenen Urteils ausgespro-
chene Verurteilung des Gemeinschuldners Nachtigall
nicht die Wirkung einer auch für dessen Konku~
ma"se verbindlichen Feststellung der betreffenden Forde-
rungen haben kann. Das weitergehende Rekm'gbegehren
ist abgewiesen.
VIII. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
37. Urteil vom 6. Oktober 1928
i. S. Tra.ber und Mitbeteiligte gegen Regierungsrat Zürich.
Bestimmung einer kantonalen Verfassung (Zürich), die gegen-
über dem Grundsatz der Gewerbefreiheit die «durch das
öffentliche Wohl geforderten gesetzlichen und polizeilichen
Vorschriften » vorbehält. Annahme eines daraus folgenden
selbständigen (von gesetzlicher Delegation unabhängigen)
Verordnungsrechts des Regierungsrats als oberster Polizei-
behörde auf dem Gebiete der Gewerbepolizei. Beschränkungen
der Gewerheausübung, die demnach durch Verordnung ver-
fügt werden können. Bewilligungszwang und Einführung
bestimmter persönlicher Erfordernisse für die Ausübung
eines bestimmten Berufes (Tanzunterricht) aus sittenpolizei-
lichen Gründen; Gebühr für Erteilung der Bewilligung und
Kontrolle der Gewerbeausübung (Erw. 1). -- Anfechtung
der hetr. Yerordnungsvorschriften ans Art. :U unO. 4 BV.
Abweisung (Erw. 2 und :i).
I1. -
Am 20. Mai 1919 hat der Regierungsrat des
Kantons Zürich eine Verordnung betreffend die Erteilung
von Tanzunterricht erlassen. Sie macht die Ansübung
dieses Gewerbes gegen Entgelt VOll einer schriftlichen
Bewilligung des Gemeinderates der \Vohngemeinde ab-
hängig (§§ 1 u. 2). Für die Erteilung derselben sind
bestimmte persönliche Erfordernisse aufgestellt (§ 3)
und es ist dafür eine Gebühr von 20-100 Fr. zu bezahlen
(§ 4). Nach §§ 5 und 6 haben die Tanzlehrer ein Register