Volltext (verifizierbarer Originaltext)
254 Staatsrecht. werden soll, das zuständige Gericht zweiter Instanz zugleich auch für den Wohnsitz der Klägerin, Freiburg . i. Breisgau war und das materiell anwendbare Recht bei einer Klage hier oder in Offenburg das gleiche blieb.
5. - Die Frage, ob wirklich der Beklagte zur Zeit der Erhebung oder Zustellung der Klage schon Wohnsitz im Rechtssinne in der Schweiz hatte oder nicht sein deutscher Wohnsitz (in Oberweier) damals noch als fortbestehend angesehen werden dürfte und müsste, braucht daher nicht geprüft zu werden, wie auch der Appellationshof sie offengelassen hat. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. Vgl. auch Nr.· 36. - Voir aussi n° 36. VII. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES- RECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
36. Aunug aus dem tJrteil vom 11. Kai 1928
i. S. Konkursmasse Naohtigall gegen SolothuTD Schwurgericht Art. 204, 207, 247-250 SchKG. Urteil des Strafrichters, wo- durch der Gemeinschuldner in einer Strafsache in der die Überweisung an den erkennenden Richter ersi nach der KonkurseröfInung erfolgt war, adhäsionsweise zum Ersatz des aus der strafbaren Handlung entstandenen Schadens an die Zivilpartei verpflichtet wird. Aufhebung wegen Miss- achtung der de:ogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 2 übergangsbestimmungen zur BV) und eidgenössischer Ge. richtsstandsvorschriften (Art. 189 Abs. 3 OG) in dem Sinne, dass das Urteil der Konkursmasse des Verurteilten nicht entgegengehalten werden kann. A. - In dem Strafverfahren gegen Wyss, Karo und Nachtigall, auf das sich das Urteil des Bundesgerichts Derogatorische Kraft des Bundesrecbts. N° 36. 255 in Sachen der heutigen Rekurrentin· vom 1. Oktober 1927 (BGE 53 I 380) bezieht, wurden die drei Ange- schuldigten in der Folge dem solothurnischen Schwur- gericht überwiesen und auf Grund des Wahrspruches der Geschworenen vom Schwurgerichtshof zu Zucht- hausstrafen verurteilt; Wyss wegen Unterschlagung, Nachtigall wegen Anstiftung zu diesem Vergehen, Hehlerei und betrügerischen Konkurses. Die im Straf- verfahren erhobenen Expertisen schätzten den Wert der Waren (Ebauches), die \Vyss seit 1923 der Firma Ed. . Kummer A.-G. entwendet und ohne Fakturierung dem NachtigaH hatte zukommen lassen, auf 443,496 Fr. 10 Cts. In der Vei'handlung vor Schwurgericht stellte die Firma Krimmer nach Verkündung des \Vahrspruches der Geschworenen den Antrag, Wyss und Nachtigall seien solidarisch zum Ersatze dieser Summe an sie mit Zinsen zu verhalten, ferner hätten die drei Angeschul- digten ebenfalls solidarisch sie für Prozessumtriebe zu entschädigen. Der Schwurgerichtshof entsprach diesem Begehren, indem er in Dispositiv III seines Urteils vom
15. Dezember 1920 verfügte : « III. Die Beklagten haben an die Firma Ed. Kummer A.-G. in Bettlach unter Solidarhaft eine Prozessentschä- digung von 300 Fr. zu bezahlen, ferner an Schadenersatz Wyss und Nachtigall solidarisch 443,496 Fr. 10 Cts. zuzüglich Zinse zu 5 % auf den einzelnen .J ahresbe- treffnissen. » Die Konkursmasse Nachtigall bezw. deren Verwaltung war zur Verhandlung vor Schwurgericht unbestrittener- massen nicht vorgeladen worden, noch war an sie vorher die· Aufforderung ergangen, sich über den eventuellen Eintritt in den Prozess über den Zivilpunkt zu erklären. Für den Angeklagten Nachtigall hatte sich dessen Ver- teidiger Fürsprech Dr. G., der zugleich dem Gläubiger- ausschuss im Konkurs Nachtigall angehört, der Beur- teilung der ·Schadenersatzklage im Strafverfahren mit der Begründung widersetzt, dass dem solothurnischen Richter nach dem Entscheide des Bundesgerichtes vom 256 Staats.reeht.
1. Oktober 1927 die Kompetenz fehle. über diese An- sprache zu befinden. Tatsächlich habe denn auch die Firma Kummer ihre Anspruche bereits in La Chaux.- de-Fonds im Konkurse! geltend gemacht~ sodass der Strafrichter sich auch aus diesem Grunde damit nicht mehr zu befassen habe und befassen düne. Eventuell wurde die Verweisung der Forderung auf dem Zivilweg im Sinne von § 96 der kant. StPO verlangt, weil der Schaden zifternmässig nicht genügend ausgewiesen sei. In den Erwägungen des schwurgerichtlichen Urteils wird hiezu ausgeführt : Nach § 94 in Verbindung mit § § 303, 306 StPO solle die Ausmittlung und Beurteilung des aus einer strafbaren Handlung entstandenen Schadens auf Verlangen des Verletzten ebenfalls durch den Straf- richter, bei in die sc~wurgerichtliche Kompetenz fal- lenden Strafsachen also durch den Schwurgerichtshof geschehen, wenn dies olme erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens möglich sei. Der Schwurgelichtshof sei deshalb für den Zivilpunkt grundsätzlich gleichfalls zuständig uud zwar auch gegenüber dem Angeklagten Nachtigall, obwohl dieser seinen 'Vohnsitz im Kanton Neuenburg gehabt habe, nachdem Neuenburg die Aus- lieferung bewilligt und damit die Beurteilung des Falles den soIothurnischen Behörden übertragen hahe. Art. 59 BV komme nicht in Betracht, weil der Schuldner nicht aufrecht stehend sei und ein Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handluhg im Streite liege, über den ohne Verletzung dieser Verfassungsvorschrift auch gegen- über einem ausser Kantons wohnhaften Beklagten durch den in der Strafsache kompetenten Richter abge- sprochen werden könne. Auch· das bundesgerichtliehe Urteil vom 1. Oktober 1927 schliesse dies für den vorlie- genden Fall nicht aus. Dass die verletzte Firma Kummer ihre E i gen turn s r e c h t e an den mit Beschlag bE'legten Waren in La Chaux-de-Fonds gegen die Kon- kursmasse eingeklagt habe, sei für die Zuständigkeit des Solothurner Strafrichters inbezug auf den heute Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 36. 257 allein im Streite liegenden Schadenersahanspruch unerhebHch. Eine Klage auf Feststellung die s e r Forderung aber sei bis jetzt in La Chaux-de-Fonds nicht angehoben worden. Die blosse .A nmeldung im Konkurse hindere den Gläubiger nicht, den Bestand der angemeldeten Forderung adhäsionsweise im Strafprozesse feststellen 'lU lassen, solange diese von der Konkurs- verwaltung im Kollokationsverfahren nicht anerkannt worden sei. Dass letzteres hier der Fall wäre, sei aber nicht dargetan. Sodanu befassen sich die Erwägungen einlässlich mit deu Einwendungen der Angeschuldigten Wyss und Nachtigall gege1l den Beweiswert der im Straf- verfahren erhobenen Gutachten, um zum Scblusse zu kommen, dass die Sarhverständigenberichte sowohl die Menge der defraudierten Waren als deren Wert in einer 'Veise klarstellten, die weitere Beweiserhebungen überflüssig mache. Die VOll der Firma Kummer gefor- derte Summe von 443,496 Fr. 10 Cts. stelle nach den Gutachten den Mindestbetrag der von 'Vyss und Nachtig:)ll gemeinsam zum Nachteil dieser firma be- gangenen Defraudationen dar. Sie sei deshalb zu zu ,>prechen. Am 9. Januar 1928 erliess sodann die Kanzlei des solotlmmischen Schwurgerichts an die Konkursmasse N. Nachtigall in La Chaux-de-Fonds folgende Anzeige: « In dem vor dem solothurnischen Sch,vurgerichte er- ledigten Strafprozesse gegen ...... ist der Angeschuldigte Nissim Nachtigall am 15. Dezember 1927 vom Schwur- gerichtshof des Kantons Solothurn im Adhäsionsprozess- weg nach §§ 94 und 306 der solothurnischen StPO solidarisch mit Amold 'Vvss zur Zablung ein~r Schaden- ersatzsumme von 443,496 Fr. 10 Cts. nebst Zins 7.U 5% auf den einzelnen Jahre!"betreffnissen an die Firma Ed. Kummer A.-G. in Bettlach verurteilt worden. Das motivierte Urteil ist bereits in Ihrem Besitze und ver- weisen wir Sie auf Zift. VII der Erwägungen und Ziff. BI des Dispositivs dieses Urteils. Auf Grund VOll Art. AS 54 1-1928 18 258 Staatsrecht. 56 ff. und insbesondere unter Berufung auf Art. 63 Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege teilen wir Ihnen zu Handen der Konkursmasse des' Nissim Nachtigall mit, dass das bezügliche Schadenersatz-Urteil des Schwurgerichts- hofes des Kantons Solothurn vom 15. Dezember 1927 zur Einsichtnahme durch die Parteien auf der Ober- gerichtskanzlei in Solothurn am liegt und eröffnen hiemit die Berufungsfrst an da n darin festgesetzten V'is- tungen, d. h. die Feststellung einer entsprechende1) rein per"önlichen Schuldpflicht seiner~eits enthält, fehlt der Konkursmasse ein Interesse an der Anfechtung und damit .auch das Recht zum ~taatsrechtlichen Rekurse. Zu einem solchen könnte vielmehr insoweit höchstens der Gemeinschuldner selbst befugt sein, der gegen das streitige Urteilsdispositiv denn auch noch persönlich an das Bundesgericht rekurriert hat, Demnach erkennt das Bundesgericht: Dt'r Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Gewaltentrennung. N° 37. 271 in Dispositiv III des angefochtenen Urteils ausgespro- chene Verurteilung des Gemeinschuldners Nachtigall nicht die Wirkung einer auch für dessen Konku~ ma"se verbindlichen Feststellung der betreffenden Forde- rungen haben kann. Das weitergehende Rekm'gbegehren ist abgewiesen. VIII. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS
37. Urteil vom 6. Oktober 1928
i. S. Tra.ber und Mitbeteiligte gegen Regierungsrat Zürich. Bestimmung einer kantonalen Verfassung (Zürich), die gegen- über dem Grundsatz der Gewerbefreiheit die «durch das öffentliche Wohl geforderten gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften » vorbehält. Annahme eines daraus folgenden selbständigen (von gesetzlicher Delegation unabhängigen) Verordnungsrechts des Regierungsrats als oberster Polizei- behörde auf dem Gebiete der Gewerbepolizei. Beschränkungen der Gewerheausübung, die demnach durch Verordnung ver- fügt werden können. Bewilligungszwang und Einführung bestimmter persönlicher Erfordernisse für die Ausübung eines bestimmten Berufes (Tanzunterricht) aus sittenpolizei- lichen Gründen ; Gebühr für Erteilung der Bewilligung und Kontrolle der Gewerbeausübung (Erw. 1). -- Anfechtung der hetr. Yerordnungsvorschriften ans Art. :U unO. 4 BV. Abweisung (Erw. 2 und :i). I1. - Am 20. Mai 1919 hat der Regierungsrat des Kantons Zürich eine Verordnung betreffend die Erteilung von Tanzunterricht erlassen. Sie macht die Ansübung dieses Gewerbes gegen Entgelt VOll einer schriftlichen Bewilligung des Gemeinderates der \Vohngemeinde ab- hängig (§§ 1 u. 2). Für die Erteilung derselben sind bestimmte persönliche Erfordernisse aufgestellt (§ 3) und es ist dafür eine Gebühr von 20-100 Fr. zu bezahlen (§ 4). Nach §§ 5 und 6 haben die Tanzlehrer ein Register