Volltext (verifizierbarer Originaltext)
15. Arteil vom 19. Februar 1908 in Sachen Glinz gegen Buzzi und Lutz (Kassationsgericht St. Gallen). Rekursfrist, Art. 178 Ziff. 3 0G. — Behauptete Verletzung der Eigen¬ tumsgarantie und Rechtsverweigerung, begangen durch verfas¬ sungswidrige Anwendung der Vorschriften über Neubauten. (St. gall. Ges. über Grenzverhältnisse etc., vom 6. Juni 1850, Art. 13; 16 Abs. 1; Bauordnung der Stadt St. Gallen vom 23. Februar 1904, Art. 11 Ziff. 1; Art. 71 litt. c; Art 49 Ziff. 4.) Anfechtbarer Ent¬ scheid: Wann kann ein Zivilurteil wegen Verletzung der Eigentums¬ garantie angefochten werden? Beschwerdegründe. A. Nach dem st. gallischen Gesetz über Grenzverhältnisse, Dienst¬ barkeiten 2c. vom 6. Juni 1850, Art. 13, dürfen Neubauten nur auf 3 M. Entfernung von der Grenze (und 7,2 M. Entfernung von einem bestehenden Gebäude) erstellt werden. Dabei sind vor¬ behalten abweichende bestehende und neu zu errichtende Dienstbar¬ keiten (Art. 15). Art. 16 Abs. 1 bestimmt: „Durch die im „Art. 13 enthaltenen Bestimmungen wird der Erlassung von „Polizeireglementen nicht vorgegriffen, durch welche für Städte „und Dörfer, besondern Privatrechten immerhin unnachteilig, be¬ „stimmt werden mag, wo und wie gebaut werden dürfe. Diese „Reglemente dürfen auch geringere Entfernungen für Neu= und „Höherbauten festsetzen, als die im gegenwärtigen Gesetze bestimm¬ „ten.“ Gestützt auf die zuletzt genannte Bestimmung besteht in der Stadt St. Gallen eine regierungsrätlich genehmigte Bauord¬ nung vom 23. Februar 1904, aus der die folgenden Bestim¬ mungen hervorzuheben sind: Art. 11 Ziff. 1: „Der Gemeinde¬ „rat stellt den waltenden Bedürfnissen entsprechend für das ge¬ „samte Gebiet der Gemeinde, insbesondere für die noch gar nicht, „oder nur teilweise überbauten Partien, Überbauungspläne fest „und bezeichnet darin: a) die neuen Straßenzüge und die Kor¬ „rektionen bestehender Straßenlinien; b) die Baulinien für die „sämtlichen Straßen, Wege und Plätze, sowie für das innere „der Baublöcke (Höfe), soweit letzteres vom feuer= und sanitäts¬ „polizeilichen Standpunkte aus wünschenswert erscheint; c) die „Höhenverhältnisse.“ Die Überbauungspläne erhalten verbindliche Kraft, falls sie nicht innert Frist beim Regierungsrat angefochten werden (Art. 11 Ziff. 2 und 3). Art. 71 litt. a: „In Zone 1 „und II, für welche geschlossene Bauweise vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen von Art. 65 und 66 vorbehalten — be¬ „züglich der Stellung von Gebäuden zur Nachbargrenze nach¬ „stehende Vorschriften: Seiten= und Hinterfassaden von Haupt¬ „und Neben= (Hinter=) Gebäuden können auf beliebige Länge „unmittelbar auf die Grenze gestellt werden, wobei jeweilen eine „den Vorschriften von Art. 49 entsprechende Brandmauer zu er¬ „richten ist." Art. 49 enthält technische Vorschriften über die Erstellung von Brandmauern; in Ziffer 4 heißt es: „Im weitern gelten für die „Erstellung von Brandmauern folgende Bestimmungen: Zwischen „zwei aneinander stoßenden Gebäuden ist, falls nicht beiden nur „geringe Gefahr zukommt (Art. 42 Ziff. 2 litt. c), nach den „Vorschriften des Art. 43 eine massive Wand erforderlich. Die¬ „selbe muß jedoch nur, soweit beide Gebäude miteinander in Be¬ „rührung stehen, als Brandmauer, hergestellt werden.“ Über Natur und Bedeutung der innern Baulinie nach Art. 11 der Bauordnung hat sich der Regierungsrat in einem Rekursentscheid vom 23. März 1906 wie folgt ausgesprochen: „Die Aufstellung „der innern Baulinie erfolgt daher ohne besondere Rücksichtnahme „auf bestehende Grenzverhältnisse, Dienstbarkeiten, oder baupolizei¬ „liche Bestimmungen des örtlichen Baureglements, sondern ledig¬ „lich ausgehend von rein öffentlichen Gesichtspunkten. Diese Bau¬ „linie hat festzulegen, bis zu welchem Grade der Intensität die „Hofräume durch Bauten überstellt werden dürfen, soweit es vom „feuer= und sanitätspolizeilichen Standpunkte aus zulässig ist.“ B. Die Rekurrentin ist Eigentümerin des Gasthofes zum „Schiff“, Kat. Nr. 398 an der Multergasse in St. Gallen. Der Hof dieser Liegenschaft stößt u. a. an die Kat. Nr. 400, die den Rekursbeklagten gehört. Im Jahre 1905 hatte der Gemeinderat St. Gallen für den Häuserblock, zu welchem die beiden genannten Liegenschaften gehören, die innere Baulinie festgesetzt und zwar in der Weise, daß der Hof der Liegenschaft zum „Schiff“ un¬ überbaubar wurde und für die Liegenschaft der Rekursbeklagten die Baulinie — mit einer hier nicht weiter zu berücksichtigenden
Einschränkung — auf die Grenze gegen die „Schiff“=Liegenschaft zu liegen kam. Diese Baulinien sind unbestrittenermaßen in ver¬ bindliche Kraft erwachsen. Nachdem die Rekurrentin gegen ein Bauprojekt der Rekursbeklagten, wonach auf die Baulinie d. h. die Grenze zwischen den Liegenschaften der Parteien eine Fassaden¬ mauer (mit Fenstern) zu stehen kam, Einsprache erhoben hatte, belangten sie die Rekursbeklagten gerichtlich auf Aufhebung dieser Einsprache. Das Bezirksgericht und das Kantonsgericht St. Gal¬ len, letzteres durch Urteil vom 18. Februar 1907, wiesen die Klage als gegenstandslos ab, weil das den Gegenstand der Klage bildende Bauprojekt dadurch dahingefallen sei, daß die Rekursbe¬ klagten die Pläne, entgegen den Profilen, abgeändert hätten und weil somit für das abgeänderte Projekt ein neues Verfahren (Vi¬ siere, Visieranzeiger usw.) einzuleiten sei. Gleichwohl traten beide Instanzen auf das Feststellungsbegehren der Rekursbeklagten, sie seien als berechtigt zu erklären, auf der Liegenschaftsgrenze eine sogenannte Fassadenmauer, das heißt eine Hauswand mit Fen¬ stern in allen Etagen (statt einer bloßen Brandmauer) zu er¬ stellen, ein, und wiesen es in dem Sinne ab, daß den Rekurs¬ beklagten nur gestattet sei, eine Brandmauer auf die innere Bau¬ linie zu stellen. Die Streitfrage wurde vom Bezirksgericht dahin formuliert: „ob eine auf die Liegenschaftsgrenze gestellte Hinter¬ „fassade Fenster enthalten dürfe“. In der Begründung des Kan¬ tonsgerichts ist ausgeführt: Die Baulinie diene ausschließlich polizeilichen Zwecken; speziell gelte dies von der innern Baulinie, die nach der ausdrücklichen Vorschrift in Art. 11 der städtischen Bauordnung nur zulässig sei, soweit dies vom feuer= und sani¬ tätspolizeilichen Standpunkte aus als wünschenswert erscheine. Die fragliche Baulinie sei daher für das Privatrecht, das Nach¬ barrecht, ohne Bedeutung. Die Baupolizeibehörden hätten auch gar nicht das Recht durch Ziehung von Baulinien in Privat¬ rechte einzugreifen. Wenn auch Art. 16 des Dienstbarkeitsgesetzes gestatte, daß die Baudistanzen des Gesetzes durch örtliche Regle¬ mente abgeändert werden, so habe dies doch zweifellos die Mei¬ nung, daß eine solche Abänderung nur geschehen könne durch eine allgemein verbindliche, an bestimmte generelle Voraussetzungen anknüpfende Norm, nicht aber durch individuelle Verfügung für einzelne Grundstücke, als welche sich die Festlegung der Baulinie darstelle. Die rein polizeiliche Natur der Baulinie zeige sich auch darin, daß bei deren Ziehung gar nicht auf die Eigentumsgrenzen abgestellt werde. Aus der Existenz der Baulinie lasse sich also der Anspruch der Rekursbeklagten, eine Fassadenmauer mit Fenstern zu erstellen — eine Brandmauer wolle die Rekurrentin gestatten nicht begründen. Ebenso wenig könnten sich die Rekursbeklag¬ ten auf Art. 71 litt. a der Bauordnung berufen; denn diese Vorschrift schreibe für Hinterfassaden gerade eine Brandmauer vor, und diese Verpflichtung falle hier nicht deshalb dahin, weil die Rekurrentin verwaltungsrechtlich gehindert sei, ebenfalls auf die Grenze zu bauen. Entweder sei Art. 71 litt. a eine Bestim¬ mung nachbarrechtlicher Natur, und dann dürfe bei deren An¬ wendung jene rein verwaltungsrechtliche Bauverhinderung nicht berücksichtigt werden; oder die Bestimmung habe auch öffentlich¬ rechtliche Bedeutung, in welchem Falle sie dann aber vorliegend überhaupt nicht anwendbar sei, weil sie dann gleichartige nachbar¬ rechtliche Verhältnisse voraussetzen würde, d. h. Verhältnisse, die beiden Nachbarn erlaubten, auf die Grenze zu bauen. Die Rekursbeklagten fochten das kantonsgerichtliche Urteil durch Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit Urteil vom 8. Juni 1907 kassierte das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen das kantonsge¬ richtliche Urteil, „soweit es das Verbot der Errichtung einer „Fassadenmauer auf der Baulinie von Kat. Nr. 400 anbetrifft“ mit folgender wesentlicher Begründung: Die Vorschriften des Art. 13 des Dienstbarkeitsgesetzes über die Bauabstände hätten nicht rein privatrechtlichen, sondern einen gemischt öffentlich= und privatrechtlichen Charakter. Nach dem auf gesetzlicher Grundlage (Art. 16 leg. cit.) ruhenden Art. 11 des städtischen Bauregle¬ mentes habe die Stadt St. Gallen das Recht, äußere und innere Baulinien aufzustellen. Die Motive für die innern Baulinien seien allerdings öffentlichrechtlicher, polizeilicher Natur, aber die Wirkung sei zugleich eine privatrechtliche: Jedermann könne auf seinem Grund und Boden so bauen, wie die Baulinie es festsetze (mit der selbstverständlichen Einschränkung, daß soweit die Bau¬ linie die Grenze überschreite, deren volle Ausnutzung eine Ver¬ ständigung mit dem Nachbar voraussetze). Dem Baurecht (gemäß
der Baulinie) stehe nach Art. 16 leg. cit. nur der Bestand be¬ sonderer Privatrechte entgegen. Doch seien hier solche keine be¬ hauptet. Die Rekurrentin berufe sich als Bauverhinderungsgrund allein auf Art. 71 der Bauordnung und leite daraus her, daß die Rekursbeklagten zwar auf die Baulinie bauen dürften, aber nur mit einer Brandmauer. Allein die genannte Bestimmung verweise in Bezug auf die Brandmauer auf Art. 49, aus dem sich ergebe, daß eine Brandmauer nur soweit zu erstellen sei, als Gebäude miteinander in Berührung stehen, also da nicht, wo, wie vorliegend, auf dem Nachbargrundstück ein anstoßendes Ge¬ bäude gar nicht erstellt werden könne. Daß hier keine Brand¬ mauer erforderlich sei, folge auch aus dem Zweck der Brand¬ mauer, als eines Schutzes gegen das Übergreifen von Feuer, so¬ wie auch aus dem Zweck der ganzen Bauordnung, Luft und Licht so viel als möglich für die Gebäude zuzulassen, also nicht für ganze Häuserfronten Brandmauern vorzuschreiben. Darnach sei die Errichtung einer Brandmauer ohne anstoßendes Gebäude dem Vortlaut, wie auch dem Sinn und Geist der Bauordnung zu¬ wider. Zu demselben Resultat gelange man aus der Erwägung, daß die Festsetzung der innern Baulinie auf die Grenze auch da zulässig sei, wo im übrigen nach Art. 71 der Bauordnung auf die Grenze gebaut werden könnte, und daß bei den auf die Bau¬ linie gestellten Gebäuden jedenfalls nach der Bauordnung keine Brandmauer auf der Baulinie verlangt werden könne. Durch die Baulinie werde eine allfällige Baubeschränkung nach Art. 71 hin¬ sichtlich der Art der auf die Grenze gestellten Mauer beseitigt. C. Gegen das kassationsgerichtliche Urteil hat Witwe Glinz den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird behauptet, das Urteil verletze die Eigentumsgarantie (Art. 31 KV), indem es die zur Anwen¬ dung gebrachten gesetzlichen und reglementarischen Normen in einer Weise handhabe, die in ihrer Konsequenz zu einem Übergriff der vollziehenden in die gesetzgebende Gewalt führe; ferner involviere es eine materielle Rechtsverweigerung (Art. 4 BV). Zur Be¬ gründung wird ausgeführt: Art. 13 des Dienstbarkeitsgesetzes fei ganz offenbar eine rein privatrechtliche, nachbarrechtliche Be¬ stimmung. Art. 16 leg. cit. sodann habe einen doppelten Cha¬ rakter: er ermächtige die Ortschaften zu öffentlichrechtlichen Bau¬ vorschriften, soweit sie aus bau=, feuer=, gesundheitspolizeilichen Gründen Normen darüber aufstellen könnten, wo und wie gebaut werden dürfe, und zu privatrechtlichen Vorschriften, soweit „ge¬ ringere Entfernungen für Neu= und Höherbauten“ festgesetzt wer¬ den dürften. Diese Unterscheidung zwischen privat= und öffentlich¬ rechtlichen Normen hätten denn auch die frühern städtischen Bau¬ reglemente deutlich zum Ausdruck gebracht. Auch in der geltenden städtischen Bauordnung sei jeweilen auseinander zu halten, ob man es mit einer öffentlich= oder einer privatrechtlichen Bau¬ vorschrift zu tun habe. Nun sei nach dem Wortlaut des Art. 11 kein Zweifel möglich, daß die innere Baulinie rein polizeilichen Charakter habe, und die gegenteilige Ansicht des Kassationsgerich¬ tes widerspreche somit dem klaren Text der Bauordnung. Durch die innere Baulinie könne daher ein nachbarrechtliches, d. h. pri¬ vatrechtliches Nechtsverhältnis nicht geregelt werden, auch deshalb nicht, weil sonst eine allgemeine Norm durch eine Einzelverfügung der Administrativbehörde, als welche sich die Festsetzung der in¬ nern Baulinie darstelle, ersetzt würde. In der Beschränkung des Eigentums durch bloße Verwaltungsanordnung liege aber eine Verletzung der Eigentumsgarantie. Eine Bestimmung der Bau¬ ordnung dahin gehend, daß im Verhältnis mehrerer Liegenschaften unter einander eine Administrativbehörde im einzelnen Fall be¬ stimme, ob und welche nachbarrechtliche Einwirkung der einzelne Grundeigentümer sich gefallen lassen müsse, wäre ein zweifelloser Verstoß gegen die Eigentumsgarantie. Dann verletze aber auch das kassationsgerichtliche Urteil die verfassungsmäßige Gewähr¬ leistung des Eigentums, indem es einer Einzelentscheidung der Baubehörde eine solche Bedeutung beimesse. Was sodann Art. 71 litt. a der Bauordnung anbetreffe, so sei diese Bestimmung öffent¬ lich= oder privatrechtlicher Natur. Im erstern Fall sei klar, daß dadurch die Baudistanzen des Art. 13 des Dienstbarkeitsgesetzes nicht abgeändert seien und daß nach wie vor eine Baudistanz von 3 M. von der Grenze einzuhalten sei. Im letztern Fall trete die Bestimmung allerdings an die Stelle von Art. 13; aber dann greife die Verpflichtung Platz, daß nur eine Brandmauer auf die Grenze erstellt werden dürfe. Wollte man sich aber selbst auf den
eventuellen Standpunkt des kassationsgerichtlichen Urteils stellen, und die Bestimmung von Art. 71 nur auf die Fälle anwendbar erklären, wo zwei Gebäude zusammenstoßen, nicht auch auf die Fälle, wo zufolge baupolizeilicher Verfügung kein zweites Gebäude auf die Grenze gestellt werden könne, so würde in Ermangelung einer gegenteiligen privatrechtlichen Norm erst recht wieder die Vorschrift von Art. 13 des Dienstbarkeitsgesetzes zur Anwendung kommen müssen. Aus bereits gesagtem ergebe sich sodann die Un¬ haltbarkeit der Auffassung des Kassationsgerichtes, daß vor der Feststellung einer innern Baulinie die Vorschrift des Art. 71 litt. a zessiere. Wenn also Art. 71 privatrechtliche Bedeutung bei¬ gemessen werde, so stehe fest, daß der Kassationsrichter diese Be¬ stimmung, wenn ihr keine privatrechtliche Bedeutung beigemessen werde, daß er Art. 13 des Dienstbarkeitsgesetzes, in beiden Fällen also bestehendes Privatrecht nicht angewendet, sondern als durch eine baupolizeiliche Entscheidung ersetzt erklärt habe, der gar keine privatrechtliche Bedeutung zukomme. D. Das Kassationsgericht St. Gallen hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Rekursbeklagten haben auf Verwerfung des Re¬ kurses angetragen. In erster Linie wird geltend gemacht, daß der Rekurs sich in Wahrheit gegen die städtische Bauordnung richte und deshalb verspätet sei; eventuell wird ausgeführt, daß der Rekurs materiell unbegründet sei. In letzterer Hinsicht deckt sich die Rekursantwort im wesentlichen mit der Argumentation des Kassationsgerichts. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Einwand der Rekursbeklagten, der Rekurs richte sich in Wahrheit gegen die städtische Bauordnung von St. Gallen vom 23. Februar 1904 und sei deshalb verspätet, ist unzutref¬ fend. Gegenstand des Rekurses ist ausschließlich das kassations¬ gerichtliche Urteil vom 8. Juni 1907, und dieses Urteil wird nicht sowohl wegen der Anwendung verfassungswidriger Normen angefochten — die Rekurrentin bestreitet nicht die Rechtsverbind¬ lichkeit der städtischen Bauordnung —, sondern wegen der ver¬ fassungswidrigen Art der Anwendung an sich verfassungsmäßiger Normen. Übrigens steht in der bundesgerichtlichen Praxis fest, daß jederzeit ein kantonaler Entscheid als Anwendung einer ver¬ fassungswidrigen Norm angefochten werden kann, auch wenn gegen die fragliche Norm an sich wegen Ablaufs der Rekursfrist des Art. 178 Ziff. 3 OG ein staatsrechtlicher Rekurs nicht mehr zulässig wäre.
2. Das Kassationsgericht bejaht das Recht der Rekursbeklagten, auf die Grenze ihrer Liegenschaft gegen diejenige der Rekurrentin eine Fassadenmauer mit Fenstern, statt einer Brandmauer, zu er¬ stellen, aus zwei Gesichtspunkten: Einmal verleihe die auf die Grenze gelegte innere Baulinie den Rekursbeklagten die Befugnis, gemäß der Baulinie mit einer Fassadenmauer zu bauen, und so¬ dann hätten die Rekursbeklagten (auch abgesehen von der Bau¬ linie) nach Art. 74 litt. a in Verbindung mit Art. 49 der städ¬ tischen Bauordnung das Recht, auf die Grenze zu bauen, ohne dabei eine Brandmauer erstellen zu müssen. In ersterer Hinsicht mag eine Beschwerde wegen Verletzung der Eigentumsgarantie der KV an sich zulässig sein, obschon ein im ordentlichen Rechtsweg erlassenes Zivilurteil angefochten wird (s. AS 16 S. 716 Erw. 2z. 28 1 S. 181 Erw. 1), und zwar deshalb, weil behauptet ist, der Richter habe einer rein verwaltungsrechtlichen Bestimmung der Bauordnung (Art. 11 litt. b betreffend die innere Baulinie) und einem baupolizeilichen Verwaltungsakt (der Ziehung der frag¬ lichen innern Baulinie) zu Unrecht privatrechtliche Bedeutung beigemessen, und hieraus resultiere ein unzulässiger Verwaltungs¬ eingriff ins Eigentum der Rekurrentin. Dagegen kann in An¬ sehung jener zweiten Erwägung des Kassationsgerichts nur die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung in Betracht kommen; denn die Rekurrentin macht (mit Recht) nicht geltend, daß Art. 71 litt. a der Bauordnung nicht eine privatrechtliche Bestimmung sei; und hinsichtlich der Anwendung privatrechtlicher, nachbar¬ rechtlicher Normen kann ein Zivilurteil nach der Praxis nicht aus r Eigentumsgarantie angefochten werden.
3. Wird zunächst untersucht, ob die Auslegung des Art. 71 litt. a der Bauordnung durch das Kassationsgericht willkürlich sei, so fällt in Betracht: Nach dieser Bestimmung dürfen Hinter¬ fassaden unmittelbar auf die Grenze gestellt werden, wobei je¬ weilen eine den Vorschriften von Art. 49 entsprechende Brand¬ mauer zu erstellen ist. Die Vorschrift hat nach der von der Re¬
kurrentin nicht angefochtenen Auffassung der kantonalen Gerichte privatrechtliche Bedeutung. Es frägt sich daher nur, ob die Art und Weise, wie das Kassationsgericht den Vorbehalt betreffend die Brandmauer interpretiert, gegen Art. 4 BV verstoße. Nun soll nicht in Abrede gestellt werden, daß die Ausführungen im kassationsgerichtlichen Urteil, wonach Art. 49 Ziff. 4 litt. a zur Anwendung kommt und darnach keine Brandmauer zu erstellen ist, wenn wie vorliegend auf dem anstoßenden Grundstück nicht gebaut werden kann, als sehr zweifelhaft und keineswegs unbe¬ denklich erscheinen. Zwar bestimmt Art. 49 Ziff. 4 litt. a in der Tat, daß die Wand zwischen zwei Gebäuden nur soweit Brand¬ mauer sein muß, als die Gebäude miteinander in Berührung stehen und das wird wohl heißen, daß da, wo kein Gebäude an¬ stößt oder anstoßen kann, eine Mauer mit Öffnungen zulässig ist. Allein die Annahme liegt doch sehr nahe, daß Art. 71 litt. a mit dem Vorbehalt der Brandmauer nicht sowohl die gegen Feuer sichernde Funktion dieser, sondern den Schutz des Nachbargrund¬ stücks vor lästiger Einsicht im Auge hat und daß der Vorbehalt entsprechend denselben Zweck verfolgt wie die das „Aussichtsrecht“ ordnenden Vorschriften des Art. 74 der frühern Bauordnung von
1887. Darnach wäre eine Brandmauer, d. h. eine Mäuer ohne Fenster, vorgeschrieben, ohne Rücksicht darauf, ob auf dem an¬ stoßenden Nachbargrundstück ebenfalls gebaut werden kann, und der Hinweis auf Art. 49 bezöge sich lediglich auf die dortigen Bestimmungen über die Konstruktion der Brandmauer und ins¬ besondere nicht auf Ziff. 4 litt. a. Indessen ist dieser Gedanke in Art. 71 litt. a keineswegs absolut deutlich zum Ausdruck ge¬ bracht. Eine gewisse Unklarheit ergibt sich schon daraus, daß eine Brandmauer, nicht einfach eine fensterlose Mauer, verlangt wird. Auch kann die Bezugnahme auf Art. 49 insofern zu Zweifeln Anlaß geben, als nicht bloß auf die Normen über die Konstruk¬ tion der Brandmauer, sondern auf den Art. 49 schlechthin ver¬ wiesen ist. Wenn man den Nachdruck etwas mehr auf die Heran¬ ziehung des Art. 49 verlegt und zugleich beim Wort Brandmauer an deren gegen Feuer sichernde Funktion denkt, kann man den Vorbehalt schließlich auch dahin verstehen, daß für die Beschaffen¬ heit der Grenzmauer allgemein auf Art. 49, also u. a. auch auf Ziff. 4 litt. a abgestellt werde und daß daher in Fällen, wo ein Gebäude nicht anstößt und, wie vorliegend, auch nicht anstoßen kann, auch durch Art. 71 litt. a keine Brandmauer vorgeschrieben sei. Dazu kommt, daß das Kassationsgericht für diese Auslegung auch noch eine Reihe von Zweckmäßigkeitserwägungen anführt denen keineswegs jedes Gewicht abgesprochen werden kann. Es ist nicht zu verkennen, daß fensterlose Hinterfassaden, an die nicht angebaut werden kann, vom hygienischen und auch vom feuer¬ polizeilichen Standpunkte aus gewisse Bedenken gegen sich haben, und es ist auch vom Standpunkt des Art. 4 BV aus nichts dagegen einzuwenden, wenn solche Momente bei der Inter¬ pretation einer nachbarrechtlichen Bestimmung mit herangezogen werden. Aus diesen Gründen ist keine Rechtsverweigerung darin zu erblicken, daß das Kassationsgericht (durch Feststellungsurteil aus Art. 71 litt. a der Bauordnung den Rekursbeklagten das Recht zuerkannt hat, auf die Grenze gegen die Rekurrentin (bezw. auf der damit übereinstimmenden Baulinie) eine Fassadenmauer mit Fenstern zu erstellen. Damit soll die Frage in keiner Weise präjudiziert sein, ob die Rekurrentin vom nachbarrechtlichen Stand¬ punkte aus — für den Fall, daß die ihre Liegenschaft beschrän¬ kende Baulinie einmal dahinfallen sollte — nicht berechtigt ist, an die von den Rekursbeklagten auf die Grenze erstellte Fassaden¬ mauer ohne Rücksicht auf die vorhandenen Fenster anzubauen.
4. Bei dieser Sachlage bedarf die Frage keiner Erörterung mehr, ob die Auffassung des Kassationsgerichts, wonach den Re¬ kursbeklagten das genannte Recht schon kraft der innern Baulinie zusteht, gegen die Eigentumsgarantie verstößt oder willkürlich ist, da ja, auch wenn die letztere Frage zu bejahen wäre, das ange¬ fochtene Urteil dennoch gemäß den Ausführungen in Erwägung 3 nicht aufgehoben werden könnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Nekurs wird abgewiesen.