Volltext (verifizierbarer Originaltext)
79. Arteil vom 19. September 1912 in Sachen Rüetschi gegen Obergericht des Kantons Bern. Art. 50 Abs. 1 BV. Begriff der goltesdienstlichen Hanklungen und der « Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung » im Sinne dieser Vor¬ schrift. Anwendbarkeit derselben auf das sog. Gesundbeten. Aufhe¬ bung der auf Grund des kantonalen Medizinalgesetzes erfolgten Ver¬ urteilung des Gesundbeters. A. — Hermann Rüetschi von Schlieren, wohnhaft in Paris, hielt sich in den Monaten August und September 1911 auf Ver¬ anlassung eines zum bernischen Ministerium gehörenden Geistlichen im Gasthause zur „Krone“ in Muri bei Bern auf und befaßte sich dort mit der Heilung von Kranken durch Händeauflegen und Gebet. Nach den in den Akten enthaltenen Feststellungen verfuhr er dabei regelmäßig wie folgt: Er ließ die Kranken einzeln in ein besonderes Zimmer eintreten, erkundigte sich zunächst nach ihren Gebrechen und fragte sie sodann, ob sie den Glauben besäßen, daß sie geheilt werden könnten. Bejahten sie dies, so begann er für ihre Heilung zu beten, indem er gleichzeitig zunächst ihr Haupt und sodann die kranken Körperteile durch Händeauflegen berührte. Die Berüh¬ rung geschah über den Kleidern; Entblößungen fanden nicht statt. Nachdem er so eine Weile gebetet, entließ er den Patienten. Irgend¬ welche therapeutische Vorschriften erteilte er nicht, auch verschrieb er keinerlei Arzneien. Ebensowenig forderte er Bezahlung: dagegen nahm er freiwillige Gaben entgegen. Die Höhe dieser bewegte sich nach seinen Angaben zwischen 2 Cts. bis 100 Fr.; viele Kranke gaben auch nichts. Immerhin gesteht Rüetschi zu, seit längerer Zeit den Lebensunterhalt für sich und seine Familie aus solchen Spen¬ den bestritten zu haben. Wegen dieser Tätigkeit wurde Rüetschi auf polizeiliche Anzeige in Untersuchung gezogen und von der bernischen Staatsanwalt¬ schaft gestützt auf die §§ 1, 25 und 26 des kantonalen Gesetzes betreffend die Ausübung der medizinischen Berufsarten (Medizinal¬ gesetz) den Gerichten zur Beurteilung und Bestrafung überwiesen. Diese Vorschriften bestimmen: § 1. Die im Kanton Bern anerkannten Medizinalpersonen sind:
1. die Arzte,
2. die Apotheker und ihre Gehülfen,
3. die Tierärzte,
4. die Zahnärzte,
5. die Hebammen. Diese Medizinalpersonen sind befugt, die verschiedenen Zweige der Heilkunde nach Mitgabe dieses Gesetzes und ihrer Patente aus¬ zuüben. Die gegenwärtigen Medizinalpersonen bleiben im Besitze der ihnen nach Mitgabe ihrer Patente zustehenden Befugnisse. Alle andern Personen, welche gewerbsmäßig und gegen Belohnung in einen Zweig der Heilkunde ein¬ schlagende Verrichtungen besorgen, desgleichen die Medi¬ zinalpersonen, welche ihre Berechtigung überschreiten, machen sich der unbefugten Ausübung der Heilkunde schuldig.“ „§ 25 Abs. 1. Wer einer der in den §§ 1, 4 . .. enthaltenen Vorschriften oder den auf diesem Gesetze beruhenden Vollziehungs¬ bestimmungen zuwiderhandelt, ist strafbar und soll dem Richter überwiesen werden. § 26 Abs. 1. Jede erste Zuwiderhandlung soll mit einer Buße bestraft werden, welche bis auf 200 Fr. austeigen kann. AS 38 1 — 1912
Der Polizeirichter des Amtsbezirkes Bern als erste Instanz verneinte die Anwendbarkeit der angerufenen Vorschriften und sprach Rüetschi ohne Zuerkennung einer Entschädigung, aber unter Auf¬ lage der Kosten an den Staat, frei, im Wesentlichen mit der Be¬ gründung, daß dessen Tätigkeit sich zwar als entgeltliche und ge¬ werbsmäßige darstelle, aber weil mit keinen Eingriffen in die körperliche Integrität der Behandelten verbunden, sondern aus¬ schließlich auf psychisch=religiöser Beeinflussung beruhend nicht unter die „in einen Zweig der Heilkunde einschlagenden Verrichtungen“
i. S. des § 1 Abs. 4 des Medizinalgesetzes falle. Dagegen erkannte die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern auf Appellation der Staatsanwaltschaft durch Ur¬ teil vom 27. April 1912 „in Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides“: „Hermann Rüetschi wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen § 1 Al. 4 des Medizinalgesetzes vom 14. III. 65 und in Anwendung von § 25 Al. 1, 26 Al. 1 leg. cit., Art. 368 und 468 StV verurteilt:
1. polizeilich zu einer Buße von 50 Fr.,
2. zu den Kosten des Verfahrens bestimmt:
a) die erstinstanzlichen auf 66 Fr. 70 Cts.,
b) die Rekurskosten auf 25 Fr." Dieses Urteil stützt sich im Wesentlichen auf folgende Erwä¬ gungen:
1. Die Auffassung des erstinstanzlichen Richters, wonach als „in einen Zweig der Heilkunde einschlagende Verrichtungen“ nur medizinische Eingriffe, d. h. Einwirkungen mit einem in der wissen¬ schaftlichen Medizin anerkannten Mittel, wie chirurgische Opera¬ tionen, Abgabe von Arzneien und Giften, diätetische Behandlung zu verstehen wären, sei zu enge; sie werde durch den Wortlaut des Gesetzes nicht gefordert und stehe mit dessen Zweck in Widerspruch, der dahin gehe, im Interesse der Volkswohlfahrt, zum Schutze von Leben und Gesundheit der Bevölkerung die Behandlung und Hei¬ lung von Krankheiten solchen Personen vorzubehalten, die sich vor den staatlichen Organen über den Besitz der dazu erforderlichen Fä¬ higkeiten ausgewiesen hätten. Denn Leben und Gesundheit könnten nicht nur durch medizinische Mißgriffe, d. h. durch falsche Anwen¬ dung medizinischer Mittel geschädigt und vernichtet werden, sondern seien auch ohne positiven Eingriff schon dadurch gefährdet, daß je¬ mand, ohne die Fähigkeit zur Diagnose und zur Wahl der The¬ rapie zu besitzen, sich mit der Heilung von Kranken befasse und diese dadurch der medizinischen Behandlung, die ihnen Hilfe hätte bringen können, entziehe. Hätten aber der Gegenstand der Heilkunde und nicht die dazu verwendeten Mittel den Grund dafür gebildet, die gewerbsmäßige Heilung von Krankheiten den Medizinalpersonen vorzubehalten, so könnten logischer Weise auch nicht die bei der Gewerbeausübung verwendeten Mittel, sondern nur der Gegenstand des Gewerbes die Grenze des Vorbehaltes bilden. In einen Zweig der Heilkunde einschlagende Verrichtung sei somit jede Tätigkeit, die sich mit dem befasse, was Aufgabe der wissenschaftlichen Medizin sei, nämlich mit der Behandlung und Heilung von Krankheiten. Nur bei dieser Auslegung könne dem Kurpfuschertum entgegenge¬ treten werden, dessen Wesen nicht bloß in der ohne wissenschaft¬ liche Methode erfolgenden Verwendung der zum Rüstzeuge der Medizin gehörenden Mittel, sondern auch darin bestehe, daß mit in der wissenschaftlichen Medizin überhaupt nicht angewendeten Mitteln kuriert werde.
2. Im Übrigen müßte Rüetschi auch dann bestraft werden, wenn man entgegen der vorstehend entwickelten Auffassung die Anwend¬ barkeit des Gesetzes von der Verwendung medizinischer Mittel ab¬ hängig machen wollte. Denn als medizinische Mittel und Behand¬ lungsarten müßten selbstverständlich, entgegen der Ansicht der ersten Instanz, nicht nur die zur Zeit des Erlasses des Gesetzes bekann¬ ten, sondern die zur Zeit seiner jeweiligen Anwendung geltenden in Betracht gezogen werden. Nun sei in neuerer Zeit aber auch die Suggestion in den Kreis der medizinischen Behandlungsarten ein¬ bezogen worden: in dem Verfahren Rüetschis seien aber, auch an¬ genommen, er wolle auf transzendentaler Basis vorgehen, zweifel¬ los suggestive Elemente enthalten. Er suche durch sein Gebet unter Benutzung der religiösen Vorstellungswelt der Kranken in ihnen die Überzeugung zu erwecken, daß sie geheilt seien oder es in kurzer Zeit sein würden. Daß hierin eine Art suggestiver Einwirkung liege, sei natürlich nicht als Tatsache zu beweisen; es sei dies aber auch nicht nötig, da es sich dabei um die Würdigung des durch
die Prozedur festgestellten Vorgehens Rüetschis handle, die der Ge¬ richtshof auf Grund seiner eigenen Kenntnisse von sich aus vor¬ nehmen könne. B. — Gegen dieses Urteil hat Rüetschi durch seinen Anwalt rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun¬ desgericht ergriffen mit dem Antrage: es sei dasselbe wegen Ver¬ letzung der Art. 4, 49 und 50 BV aufzuheben. Die Rekursschrift führt aus: Zweifellos bezwecke das Medizinalgesetz nicht, den Grundsatz der körperlichen Selbstbestimmung aufzuheben, soweit dies nicht, wie z. B. bei ansteckenden Krankheiten, durch die Interessen der Allgemeinheit, der Mitmenschen gefordert werde: jedermann sei daher grundsätzlich frei, in Krankheitsfällen fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen oder nicht, und niemand vergehe sich schon dadurch gegen das Medizinalgesetz, daß er den Kranken in seinem Entschlusse, zum Arzte zu gehen, negativ beeinflusse. Ebensowenig könne das Gesetz darauf ausgegangen sein, den Arzten eine Monopolstellung zu schaffen, die jede, auch die bloß mittelbare Konkurrenz aus¬ schlösse; denn sonst müßte jede gewerbliche Tätigkeit, die mit der Heilung und Verhütung von Krankheiten in irgendwelchem Zu¬ sammenhange stünde, wie die Ausbeutung von Heilquellen, die Fabri¬ kation von Heilmitteln, sanitären Kleidungsstücken u. s. w. den Arzten vorbehalten sein. Zweck des Medizinalgesetzes sei es vielmehr, dem kranken und Heilung suchenden Menschen, wenn er einmal entschlossen sei, zum Arzte zu gehen, d. h. sich einer mit besonderen Kenntnissen über die nach menschlicher Wissenschaft und Erfahrung zur Heilung führenden Faktoren ausgerüsteten Person anzuvertrauen, davor zu bewahren, daß er statt dessen einer Person in die Hände falle, die für richtige Behandlung keine Garantien biete. Indem zur Erreichung dieses Zweckes die Ausübung der ärztlichen Praxis nur den staat¬ lich geprüften Personen gestattet werde, erlange der Arztestand allerdings eine gewisse Monopolstellung, aber diese beziehe sich doch nur auf diejenigen Verrichtungen, die nach allgemeiner Anschauung zum Ressort der Arzte gehörten, d. h. bei denen sowohl nach der luffassung des Kranken als des Behandelnden das besondere me¬ dizinische Wissen und Können eine Rolle spielten. Dies treffe aber hier nicht zu. Die Patienten des Rekurrenten seien ausschließlich Leute, die entweder aus prinzipiellen religiösen Gründen nicht zum Arzte gehen wollten oder sich wegen der Mißerfolge der bisherigen ärztlichen Behandlung davon keinen Erfolg mehr versprächen; setzten bei ihm weder besondere Kenntuisse über die physiologischen Gesetze und die Faktoren, die nach menschlichem Erkennen Heilung bringen könnten, voraus, noch erwarteten sie, daß er sie heile: sondern sie verlangten lediglich, daß er mit ihnen bete, das heißt sie mit derjenigen Macht in Verbindung setze, von der sie allein Heilung erwarteten, die aber auch nach ihrer Auffassung von ihm unabhängig sei. Dementsprechend sichere auch der Rekurrent niemandem Heilung zu und bringe keine persönlichen Kenntnisse zur Geltung, die nach Art der ärztlichen Praxis Heilung bringen könnten. Seine Tätigkeit grenze sich dadurch scharf ab von der¬ jenigen der Kurpfuscher und Quacksalber, die sich wie Arzte gerier¬ ten und sich von diesen nicht in ihrem äußern Verfahren, sondern nur im Kenntnisausweis unterschieden. Wenn das Obergericht ent¬ gegen dieser natürlichen Auffassung die Tätigkeit des Rekurrenten dennoch unter den § 1 des Medizinalgesetzes subsumiere, so liege darin eine Mißachtung des durch Art. 1 des bernischen Strafge¬ setzes („Keine Handlung oder Unterlassung kann mit einer Strafe¬ belegt werden, welche nicht durch verfassungsmäßige Gesetze oder Verordnungen angedroht war“) und Art. 1 des Gesetzes über das Strafverfahren („Eine Strafe kann nur durch die zuständige Be¬ hörde, in Anwendung eines Gesetzes und unter Beobachtung der gesetzlichen Formen verhängt werden“) ausdrücklich sanktionierten Grundsatzes „nulla poena sine lege“, eine ausnahmsweise Be¬ handlung des Rekurrenten im Wege einer gesetzlich unzulässigen ex¬ tensiven Interpretation, die gegen Art. 4 BV verstoße. Im wei¬ teren werde dadurch auch die Garantie der Religions= und Ge¬ wissensfreiheit verletzt. Denn nach den Akten stehe fest, daß das Verhalten des Rekurrenten und seiner Anhänger seinen Ausgangs¬ punkt und Grund in religiösen Ansichten und Überzeugungen habe. Ihr Beten müsse daher als gottesdienstliche Handlung angesehen und somit gemäß Art. 50 BV innert den Schranken der öffent¬ lichen Ordnung und Sittlichkeit geduldet werden. Diese seien aber vorliegend keinenfalls überschritten. Inhalt und Zweck des Gebets seien nicht unsittlich: die Gewerbsmäßigkeit des Betens aber spiele nur eine untergeordnete Rolle und sei unter den besonderen Um¬
ständen wohl begreiflich. Die Bestrafung des Rekurrenten, die in ihren Wirkungen einem Verbote gleichstehe, bedeute daher eine un¬ zulässige Beschränkung der verfassungsmäßigen Freiheit. C. — In einer selbstverfaßten, als Rekursbeilage erklärten „theologischen Verteidigungsschrift“ unternimmt es Rüetschi, sein Verfahren unter Hinweis auf neutestamentliche Vorbilder und eine Reihe Aussprüche aus der Bibel näher zu begründen und darzu¬ tun, daß es mit Suggestion und Hypnose nichts gemein habe. Auch beschwert er sich darüber, daß ihm bei der Berufungsver¬ handlung vor Obergericht das Wort zu einer persönlichen Vertei¬ digung verweigert worden sei. Ferner sind dem Rekurse eine Serie beglaubigter Zeugnisse von Kranken beigelegt worden, die sich, gleichwie dies schon in früheren, im kantonalen Verfahren eingelegten Zeugnissen geschieht, über die Heilerfolge des Rekurrenten in günstigem Sinne aussprechen. D. — Die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern rechtfertigt in ihrer Vernehmlassung die Nichtzulassung des Rekurrenten zu einem besonderen Vortrage mit § 462 des Gesetzes über das Strafverfahren und dem Umstande, daß der Rekurrent regelrecht durch einen Anwalt vertreten gewesen sei. Im übrigen trägt sie, unter Berufung auf die Motive des angefochtenen Ent¬ scheides, auf Abweisung des Rekurses an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Wie sich aus den oben unter A wiedergegebenen, dem Urteil des Polizeirichters zu Grunde liegenden und vom Oberge¬ richte als richtig hingenommenen tatsächlichen Feststellungen ergibt, hat sich der Rekurrent jeweilen darauf beschränkt, die ihn aufsuchen¬ den Kranken zu fragen, ob sie an die Möglichkeit einer Heilung glaubten, und sodann für sie zu beten, d. h. Gott um Gewährung der Heilung anzugehen. In dieser Beschränkung bildet seine Tätig¬ keit eine gottesdienstliche Handlung im Sinne des Art. 50 B2 Denn unter diesen Begriff fallen nach dem ganzen Zwecke der Be¬ stimmung ohne Frage nicht nur solche Handlungen, die Bestandteil eines von einer Religionsgenossenschaft veranstalteten eigentlichen Gottesdienstes sind, sondern auch alle Akte individueller Gottes¬ verehrung. Daß aber das Gebet, die Bitte an die göttliche Macht um Erfüllung eines Wunsches, sich als Akt der Gottesverehrung darstellt, bedarf keiner weiteren Ausführung. Unerheblich ist auch, daß der Rekurrent nicht für sich, sondern für andere betete und daß er dafür Geld annahm. Denn dadurch wird an dem Wesen des Gebets selbst nichts geändert. Wollte man darauf entscheiden¬ des Gewicht legen, so müßte letzten Endes auch den von Geistli¬ lichen staatlich anerkannter Religionsgenossenschaften ausgehenden Gebetshandlungen der Kultuscharakter abgesprochen werden, da auch diese für ihre Funktionen entschädigt werden.
2. — Fällt somit auch das sog. „Gesundbeten“ in der Form, wie es hier vom Rekurrenten ausgeübt wurde d. h. in der Be¬ grenzung auf die Anrufung der göttlichen Macht um Gewährung der Heilung unter gleichzeitigem Händeauflegen (nach neutestament¬ lichen Vorbildern) und ohne daß damit andere, außer den Rahmen der Gottesverehrung fallende Handlungen verbunden würden, unter Art. 50 BV, so muß es geduldet werden, sofern nicht Rücksichten der „Sittlichkeit“ oder „öffentlichen Ordnung“ seine Untersagung rechtfertigen. Ob letzteres der Fall sei, ist vom Bundesgerichte frei, also ohne daß es dabei an die kantonalen gesetzlichen Normen ge¬ bunden wäre, zu prüfen. Denn wie der Begriff der Kultusfreiheit selbst, so sind auch die ihn beschränkenden Begriffe der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung bundesrechtlicher Natur; es ist daher Sache der zur Handhabung der Bundesverfassung berufenen Bun¬ desbehörden, im einzelnen Falle die Grenze festzusetzen, bis zu welcher die Kantone unter Berufung auf die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit in der Beschränkung der Kultusfreiheit gehen dür¬ fen (vergl. in diesem Sinne schon den Entscheid des Bundesrates in Sachen Genillard, Bbl 1885 III S. 397; ferner AS 34 I Nr. 44 Erw. 2 auf S. 261; Burckhardt, Kommentar zur BV S. 506/7). Daß dem so sein muß und die Bestimmung hierüber nicht den Kantonen überlassen werden kann, ergiebt sich ohne wei¬ teres aus der Überlegung, daß andernfalls die Kultusfreiheit durch die kantonale Gesetzgebung tatsächlich illusorisch gemacht werden könnte.
3. — Unter öffentlicher Ordnung im Sinne des Art. 50 Abs. 1 ist dabei (mit Burckhardt, a. a. O. S. 506) — im Gegensatz zu der engeren Bedeutung, die dem Begriffe in dem hier nicht in Betracht fallenden Abs. 2 derselben Bestimmung zukommt
die allgemeine Rechtsordnung, d. h. die Summe der im Interesse der Allgemeinheit erlassenen Gebote zu verstehen: die Grenze aber, bis zu der durch derartige allgemeine Gebote der Grundsatz der freien Ausübung gottesdienstlicher Handlungen ein¬ geschränkt werden darf, wird entsprechend dieser Begriffsbestimmung da zu ziehen sein, wo schutzwürdige Interessen der Gesamtheit, die beeinträchtigt werden könnten, nicht mehr ersichtlich sind. Nun steht eine Verletzung von Grundsätzen der Sittlichkeit de in dem so gefaßten Begriffe der öffentlichen Ordnung mitent¬ halten sind — vorliegend offenbar außer Frage und wird auch nicht behauptet. Zu prüfen bleibt somit nur, ob nicht ander¬ weitige schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit der Duldung der Tätigkeit des Rekurrenten entgegenstehen. Als solche könnten vorliegend nur in Betracht kommen: die Wahrung der Volksge¬ sundheit — auf die sich denn auch die Vorinstanz in erster Linie beruft —, der Schutz der Bevölkerung vor unreellen Veranstaltungen und finanzieller Ausbeutung. Keiner dieser Gesichtspunkte trifft indessen nach den Akten zu. Klar ist von vorneherein, daß von einer direkten Schädigung der Gesundheit durch das Vorgehen des Rekurrenten nicht die Rede sein kann: die darauf bezüglichen Ausführungen des Polizeirichters — daß das Verfahren des Rekurrenten an sich gefahrlos sei, kei¬ nerlei Eingriffe in die körperliche Integrität, sondern höchstens eine psychische Beeinflussung zur Folge habe — sind denn auch vom Obergerichte nicht beanstandet worden. Dagegen will dieses eine indirekte Gefährdung des gedachten Rechtsgutes darin erblicken, daß die Kranken durch die Tätigkeit des Rekurrenten der ärztlichen Behandlung, die ihnen Hilfe bringen könnte, entzogen würden. Demgegenüber ist zunächst zu betonen, daß ein Zwang für den Kranken, zum Arzte zu gehen, und folglich auch eine Pflicht Drit¬ ter, ihn dem Arzte zuzuweisen, abgesehen von den Fällen epidemi¬ scher Krankheiten, grundsätzlich zweifellos nicht besteht. Daß aber der Rekurrent den ihn aufsuchenden Kranken irgendwie davon ab¬ geraten hätte, den Arzt zu konsultieren, oder sich gar selbst ärztliche Kenntnisse zugeschrieben hätte, ist durch die Akten nicht dargetan. Diese ergeben vielmehr unzweideutig, daß sich die Patienten des Rekurrenten zum mindesten in der überwiegenden Zahl aus sog. Unheilbaren zusammensetzten, die die ärztliche Hilfe bereits mehr¬ fach ohne Erfolg in Anspruch genommen hatten und sich wegen dieses Mißerfolges davon nichts mehr versprachen. Ebensowenig bestehen Anhaltspunkte dafür, daß ein unreelles Gebahren vorliege. Auch in dieser Beziehung ist auf die vom Obergerichte nicht weiter beanstandete Feststellung des Polizeirichters zu verweisen, daß man es beim Rekurrenten offenbar mit einem ernsthaften, gläubigen und von seiner Mission überzeugten Manne zu tun habe: die dem Bundesgerichte vorliegenden Akten enthalten nichts, was diese An¬ nahme widerlegen würde. Damit ist auch von vorneherein ausge¬ schlossen, daß der Rekurrent selbst auf Ausbeutung der Kranken ausgehe. Es läßt sich aber auch nicht sagen, daß eine solche, vom objektiven Standpunkt aus gesprochen, vorliege, d. h. daß die Kranken zu Geldleistungen veranlaßt würden, ohne ein Aquivalent zu erhalten. Denn wenn auch dahingestellt bleiben muß, inwiefern durch die Tätigkeit des Rekurrenten wirklich Heilungen herbeigeführt worden seien — eine zuverlässige Feststellung darüber wäre der Natur der Sache nach kaum möglich — so läßt sich doch nach den bei den Akten liegenden beglaubigten Zeugnissen jedenfalls soviel nicht in Abrede stellen, daß den Kranken in zahlreichen Fällen da¬ durch wenigstens nach ihrem subjektiven Empfinden eine wesentliche Erleichterung ihres Zustandes verschafft worden ist. Worauf diese beruhe, ob auf einer Veränderung des bisherigen organischen Zu¬ standes oder lediglich auf psychischen Momenten, ist gleichgültig. Maßgebend erscheint, daß der Rekurrent insoweit den Kranken zweifellos Dienste geleistet hat. Angesichts dessen kann aber in der Entgegennahme freiwilliger Gaben durch ihn eine Ausbeutung auch objektiv umsoweniger erblickt werden, als es festgestelltermaßen den Kranken durchaus freistand, ob sie überhaupt etwas und wieviel sie geben wollten, sie sich also darin nach ihren Mitteln richten konn¬ ten und dies, wie sich aus der verschiedenen Höhe der Spenden ergibt, tatsächlich auch taten.
4. — Nach dem Gesagten fehlt es an irgendwelchen unter den Begriff der öffentlichen Ordnung in dem oben umschriebenen Sinne fallenden Interessen, die durch das „Gesundbeten“ in der vom Re¬ kurrenten ausgeübten Form verletzt werden könnten. Dessen Be¬ strafung bedeutet somit eine unzulässige Beschränkung der durch
Art. 50 BV gewährleisteten Kultusfreiheit und es muß daher das sie aussprechende Urteil des Obergerichtes aufgehoben werden, ohne daß es einer Prüfung der Frage bedürfte, ob der § 1 Abs. 4 des kantonalen Medizinalgesetzes überhaupt den vorliegenden Tatbestand erfasse, also mit Recht zur Begründung der Verurteilung heran¬ gezogen worden sei. Denn wenn dies der Fall wäre, wenn ihm also tatsächlich die vom Obergerichte angenommene weite Bedeutung zukäme, so wäre er eben insoweit mit Art. 50 BV nicht vereinbar und daher bundesrechtlich ungiltig. Immerhin mag bemerkt werden, daß die Anwendung der ge¬ nannten Gesetzesvorschrift auch an sich, d. h. abgesehen von dem Gesichtspunkte der Kultusfreiheit, erheblichen Bedenken rufen muß. Denn einmal ist nicht zu übersehen, daß dieselbe jedenfalls ihrem Wortlaute nach nicht jede auf Heilung von Krankheiten ge¬ richtete Tätigkeit, sondern nur die Besorgung von in einen Zweig der Heilkunde einschlagenden Verrichtungen unter Strafe stellt. Von einer solchen dürfte sich aber doch wohl nur dann sprechen lassen, wenn sich der Behandelnde der Methoden der Heilkunde d. h. der wissenschaftlichen Medizin entweder wirklich bedient oder doch wenigstens, wie die Kurpfuscher, vorgibt, dies zu tun, d. h. be¬ sondere zur Herbeiführung der Heilung geeignete persönliche Kennt¬ nisse zu besitzen, was alles auf den Rekurrenten nach den Akten nicht zutrifft. Andererseits erscheint es jedenfalls verfehlt, das Verfah¬ ren des Rekurrenten mit den in der wissenschaftlichen Medizin ver¬ wendeten Mitteln der Suggestion und Hypnose schlechthin auf gleiche Linie zu stellen, da das Wesen der letzteren in einer Beeinflussung des Willens des Kranken durch den Behandelnden besteht, während der Rekurrent eine solche Beeinflussung direkt nicht vornimmt, sondern diese sich, sofern sie überhaupt eintritt, nur indirekt aus den reli¬ giösen Überzeugungen der Kranken ergibt. Es könnte sich daher ernsthaft fragen, ob nicht die Subsumtion des vorliegenden Tat¬ béstandes unter den § 1 Abs. 4 des kantonalen Medizinalgesetzes weil mit dessen Wortlaut und dem anerkannten Begriffe der Heil¬ kunde nicht vereinbar, über die bloße Gesetzesauslegung hinausgehe und daher eine gegen Art. 4 BV verstoßende unzulässige Aus¬ dehnung des Bereiches des strafbaren Unrechtes enthalte (vergl. über die Befugnis des Bundesgerichtes, in dieser Beschränkung die Beobachtung des Grundsatzes „nulla poena sine lege“ zu über¬ wachen AS 35 1 Nr. 116 auf S. 760 und die dortigen Zitate; ferner Burckhardt, a. a. O. S. 92). Nachdem das angefochtene Urteil schon wegen Verletzung des Art. 50 BV aufgehoben werden muß, rechtfertigt es sich indessen, diese Frage offen zu lassen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und das damit angefochtene Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. April 1912 aufgehoben.