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166 Staatsrecht. V. INTERKANTONALE RECHTSHILFE IM SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURS- VERFAHREN ASSIST ANCE INTERCANTONALE EN MATIERE DE POURSUITE ET DE FAILLITE
26. Urteil vom 4. April 1928 i. S. Aufsichtabehörde über Bchuldbetreibllng und Xonkllrs des Xantons 13anllandschaft gegen Gerichtsprisident Neuveville. Art. 64, 61 BV, Art. 81 SchKG. Vollstreckbarkeit von Ent- scheiden kantonaler Aufsichtsbehörden über Schuldbetrei- bung und Konkurs, wodurch der Beschwerdeführer in An- wendung von Art. 63 des Gebührentarifs zum SchKG zu den Kanzleikosten und einer Busse verurteHt wird, in der ganzen Schweiz (8 und 5). - Zulässigkeit des staatsrecht- lichen Rekurses schon gegen die Verweigerung, der Rechts- öffnung durch die untere Rechtsöffnungsbehörde (Erw. 2). Behörde, die im staatsrechtlichen Rekursverfahren die Vollstreckung zu betreiben 1egitimiert ist (Erw. 1). A. - Mit Entscheiden vom 7. Oktober und 14 .• Okto- ber 1927 hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Baselland zwei vom heutigen Rekursbeklagten Dr. N., Fürsprecher in Neuveville (Kt. Bern) namens von ihm vertretener Betreibungs- gläubiger gegen die BetreiDungsämter Arlesheim und Liestal erhobene Beschwerden abgewiesen und dem Dr. N. in Anwendung von Art. 63 des Gebührell- tarifs zum SchKG wegen missbräuchlicher (trölerischer) Beschwerdeführung die Kanzleikosten von 2 Fr. 70 Cts. und 3 Fr. 50 Cts., im Entscheid vom 7. Oktober 1927 überdies eine Busse von 10 Fr. auferlegt. Beide Ent- scheide sind nicht weitergezogen worden. Durch Zah- lungsbefehl 2973 des Betreibungsamtes Neuveville betrieb der « Staat Baselland, vertreten durch die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanzlei des Obergerichts in Liestal) » den Dr. N. Interkantonale RechtsWlfe. No 26. 167 für die erwähnten Beträge mit zusammen 16 Fr. 60 Cts. Der Betriebene schlug Recht vor. Ein von der « Kanzlei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Baselland » gestelltes Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung hat der Gerichtspräsidellt von Neuveville durch Entscheid vom 15. Dezember 1927 abgewiesen, mit der Begründung : dass für Disziplinar- bussen die Vollstreckung ausser Kantons nicht verlangt werden könne (JAEGER, Kommentar zu Art. 31 SchKG Nr. 13 am Ende) und dasselbe auch für die eingeforderten Kanzleigebühren gelte. Das Konkordat vom 23. August 1912 betr. die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche (Rechts- hilfekonkordat) sei auf Ansprüche dieser Art nicht anwendbar. Zudem wären auch die formellen Erforder- nisse eines Rechtsöffnungsgesuchs i. S. von Art. 3 dieses Konkordates nicht in allen Teilen erfüllt. Es fehlten das dort vorgesehene Rechtskraftzeugnis und die Beglau- bigung der Unterschriften der zu vollstreckenden Ent- scheide durch die kantonale Staatskanzlei. Dem Rechtsöffnungsbegehren war nachstehende « Be- scheinigung» der basellandschaftlichen Finanzdirektion vom 7. Dezember 1927 beigelegt worden: « Die Finanz- direktion des Kantons Baselland erklärt mit Gegenwär- tigem, dass die Obergerichtskanzlei des Kantons Basel- land, bezw. die derselben angegliederte Kanzlei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zum Einzug von Gebühren und Bussen gemäss Art. 63 des Gebührentarifs zum SchKG, die von der genannten Behörde rechtskräftig festgesetzt worden sind, zuständig ist. Eventuell wird ihr Vollmacht zum Rechtsöffnungs- verfahren gegen Advokat Dr. N. für die Betreibung Nr. 2973 des Betreibungsamtes Neuveville erteilt. )) B. - Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 13. Februar 1928 hat die Aufsie htsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Baselland beim Bundesgericht die Anträge gestellt, der Entscheid des Gerichtspräsidenten von Neuveville vom 15. Dezember 1927 sei aufzuheben 168 Staatsrecht. und festzustellen, dass der rekurs beklagte Richter dem bei ihm gestellten Rechtsöffnungsgesuche Folge zu geben habe. Es wird geltend gemacht, dass die in Anwendung von Art. 63 des Gebührentarifs zum SchKG gefällten Bussen- und Kostenentscheidungen, weil auf einer eidgenössischen Vorschrift beruhend und in einem durch das eidgenössische Recht geregelten und den Kantonen aufgezwungenen Verfahren ergehend, auch im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft Nachachtung finden müssten, und in der Verweigerung der Vollstrec- kung für solche Entscheidungen ausser Kantons eine Verletzung von Art. 64, 61 und 4 BV, eventuell des Rechtshilfekonkordates von 1912 erblickt. C. - Der Gerichtspräsident von Neuveville hat auf Abweisung des Rekurses geschlossen. Der Rekurs- beklagte Dr. N. hat beantragt, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, eventuell er sei abzuweisen. Er bestreitet der beschwerdeführenden Behörde die Befugnis in dieser Sache zu handeln. Legitimiert dazu wäre höchstens der Regierungsrat von Baselland oder eine statio tisci der Regierung. Im Rekurse sei aber nur noch von der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und nicht mehr von der Obergerichtskanzlei als Beschwerdeführerin die Rede. Dem Bundesgeriebt fehle überdies die Kompetenz darüber zu befinden, ob die formellen Voraussetzungen von Art. 3 des Rechtshilfe- konkordates vom Gerichtspräsidenten mit Recht als nicht erfüllt betrachtet worden seien, und es könne die beschwerdeführende Behörde auch nicht als Privater im Sinne von Art. 175 Ziff. 3 OG gelten. Da gegen die Ab- weisung der RechtsöfInung die Nichtigkeitsbeschwerde an das bernische Obergericht möglich gewesen wäre, seien ausserdem die kantonalen Instanzen nicht er- schöpft. Selbst beim Vorliegen aller sonstigen Voraus- setzungen dürfte hier dem Rechtsöffnungsbegehren schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die Büssung des Rekurrenten durch die basellandschaftliche Aufsichts- behörde erfolgt sei, ohne dass er vorher angehört und Interkantonale Rechtshilfe. N° 26. 169 ihm Gelegenheit zurlVerteidigung gegeben worden wäre. Es werde aber auch daran festgehalten, dass ein Anspruch auf Vollstreckung derartiger Forderungen ausser Kan- tons überhaupt nicht bestehe. Das Konkordat von 1912 beziehe sich darauf nicht und auch sonst fehle eine Vorschrift des Bundesrechts, aus der die Rechts- hilfepflicht hergeleitet werden könnte. D. - Nachdem der rekurrierenden Behörde von der Legitimationseinrede des Rekursbeklagten durch den Instruktionsrichter Kenntnis gegeben worden war, hat sie am 24. März 1926 einen Beschluss des Regierungs- rates Baselland vom 23. März eingesandt, wodurch er sich mit der Erhebung des staatsrechtlichen Rekurses einverstanden erklärt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Nach Art. 178 Ziff. 2 OG steht das Recht zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung ver- fassungsmässiger Rechte oder von Konkordaten und Staatsverträgen Bürgern (Privaten) und Kor p,- rat ion e n bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich betreffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Dass als Korporation in diesem Sinne auch der Staat angesehen werden muss, wenn es sich um:die angeblich verfassungswidrige Verweigerung der Vollstreckung für €inen ihm:zustehenden, im eidgenössischen Betreibungs- verfahren zu verfolgenden Geldanspruch handelt, wird vom Rekurrenten mit Recht nicht bestritten und kann, nachdem das SchKG auch die öffentlichrechtlichen Körperschaften für die Eintreibung ihrer Geldforderungen wie einen Privaten auf dieses Verfahren verweist, nicht bezweifelt werden, zumal wenn jene Weigerung nicht von den Behörden des eigenen, sondern eines fremden Kantons ausgegangen ist. Im vorliegenden Falle bitt aber die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetrei- bung und Konkurs nicht selbst, in eigenem Namen als Beschwerdeführerin auf, weshalb auch die Einwendung 170 Staatsrecht. fehlgeht, dass sie als Behörde zur Erhebung eines staats- rechtlichen Rekurses nach Art. 178 Ziff. 2 OG nicht legitimiert sei. Vielmehr beabsichtigt sie mit dem Re- kurse einfach als Organ, Vertreter des Staates Basel- land einem diesem zustehenden Anspruch zur Realisie- rung zu verhelfen, wie sich, ohne dass es noch besonderer Erwähnung in der Rekursschrift bedurft hätte, schon daraus ergibt, dass die Betreibung, deren Fortsetzung durch Beseitigung des vom Rekursbeklagten ange- brachten Rechtsvorschlages zu erzwingen den Zweck des Rekurses bildet, für den Staat Baselland als Betrei- bungsgläubiger, ver t re te n durch die kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs bezw. die Kanzlei dieser Behörde angehoben worden ist. Fraglich kann demnach nur die Befugnis der rekurrieren- den Behörde sein, den Staat in diesem Verhältnis zu vertreten, für ihn prozessual zu handeln. Sie bestimmt sich nach dem einschlägigen kantonalen baselland- schaftlichen Recht. Durch die Bescheinigung der basel- landschaftlichen Finanzdirektion vom 7. Dezember 1927 muss als nachgewiesen gelten, dass nach der dortigen Ordnung die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs als Behörde, die die Kosten- und Bussen- auflagen nach Art. 63 des Gebührentarifs zum SchKG verfügt, auch die Eintreibung der betreffenden Beträge zu Handen des Staates durch ihre Kanzlei besorgen zu lassen hat. Hätte demnach 'der Kanzlei der Aufsichts- behörde die Vertretungsbefugnis für den Staat im vorliegenden Verhältnis nicht abgesprochen werden können (BGE 36 I 614), wie dies der Rekursbeklagte ebenfalls anzunehmen scheint, so kann sie aber folge- richtig auch der Aufsichtsbehörde selbst, deren blosse Dienststelle ja ihre Kanzlei ist, nicht aberkannt werden. Im übrigen wäre ein allfälliger prozessualer Mangel nach dieser Richtung auf alle Fälle dadurch geheilt, dass der Regierungsrat von Baselland als Organ, das auch nach der Auffassung des Rekursbeklagten allgemein zur Ver- Interkantonale Rechtshilfe. N° 26. 171 tretung von Geldansprüchen des Staates nach aussen als befugt erachtet werden muss, sich durch den Beschluss vom 23. März 1928 mit der Erhebung des staatsrecht- lichen Rekurses einverstanden erklärt und dadurch die unternommeneri prozessualen Schritte genehmigt hat.
2. - Ob gegen den angefochtenen Entscheid des Gerichtspräsidenten von Neuveville noch die kantollal- rechtliche Nichtigkeitsbeschwerde an den bernischen Appellationshof möglich gewesen wäre, ist unerheblich. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts bedarf es für Beschwerden wegen Verletzung von Art. 61 BV und damit auch von Art. 81 SchKG durch Verweigerung der Vollstreckung für ausserkantonale Gerichtsurteile der vorhergehenden Erschöpfung der kantonalen Instanzen nicht (BGE 29 I 443, 38 I 506, 39 I 210). Das nämliche trifft für die Rüge der Verletzung des Rechtshils- konkordates von 1912 durch Nichterteilung der Rechts- öffnung für den rechtskräftigen Verwaltungsentscheid eines anderen Kantons zu, nachdem auch hier die Rechts- öffnung gestützt auf einen Satz des überkantonalen (Konkordats-) Rechts zu gewähren wäre, dem Wesen nach also derselbe Beschwerdegrund geltend gemacht wird (Urteil vom 9. Oktober 1926 i. S. Gemeinde Weggis gegen Vermittlungsgerichtspräsident Engelberg). Es muss infolgedessen allgemein gelten, wenn die Abweisung der definitiven Rechtsöffnung mit der Begründung angefochten wird, dass für die als Rechtsöffnungstitel angerufene kantonale Entscheidung kraft Bundesrechts der Anspruch auf Vollziehung in der ganzen Schweiz gegeben sei. Die Feststellung, ob ein solcher Satz des Bundesrechts bestehe, und der gegenseitigen Verpflich- tungen, die er den Kantonen auferlegt, kommt in erster Linie der Bundesbehörde, bei Beschwerden aus Art. 175 Ziff. 3, 178 OG also dem Bundesgericht zu. Es recht- fertigt sich deshalb, dass das Bundesgericht zur Ent- scheidung hierüber unmittelbar schon gegenüber der Verweigerung der Vollstreckung durch die zu deren 172 Staatsrecht. Bewilligung zuständige untere kantonale (Rechtsöff- nungs-) Behörde angegangen werden kann, ohne dass zuvor die kantonalen Rechtsmittelinstanzen durchlaufen zu sein brauchten.
3. - Als Instanz, die auf Beschwerde benachteiligter Interessenten über die richtige Anwendung der Konkor- date im einzelnen Falle zu wachen hat (Art. 175Ziff. 3 OG), wäre das Bundesgericht entgegen der Meinung des Rekursheklagtenzweifellos auch zuständig zu prüfen, ob bei einem auf das Rechtshilfekonkordat von 1912 gestützten ,Rechtsöffnungsgesuche die Rechtsöffnung wegen Fehlens einzelner formeller Erfordernisse des Art. 3 dieses Konkordates habe versagt werden dürfen. Doch kommt darauf nichts an, weil, wie zu zeigen sein wird, die Vollstreckbarkeit der Entscheide der basellandschaft- lichen Aufsichtsbehörde, auf die sich das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren bezieht, schon aus anderweitigen Rechtsgrundsätzen folgt, ohne dass hierfür auf das Konkordat von 1912 als Grundlage' zurückgegriffen zu werden brauchte. Die übrigen Einwendungen, welche der Rekursbeklagte in der Rekursantwort erhebt, beziehen sich nicht sowohl auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels des staatsrecht- lichen Rekurses als auf das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Vollstreckung (Rechts öffnung) und werden deshalb weiter unten in diesem Zusammenhange zu behandeln sein.
4. - Art. 81 Abs. 2 SchKG führt, indem er als Titel für die definitive Rechtsöffnung unter näher geregelten Voraussetzungen auch vollstreckbare Urteile aus anderen Kantonen behandelt, die Vorschrift des Art. 61 BV aus, wonach die in einem Kanton gefällten rechtskräftigen Zivilurteile in der ganzen Schweiz sollen vollzogen werden können. Er hat demnach ebenfalls in erster Linie Urteile über zivilrechtliche Streitigkeiten im Auge. Das Bundesgericht hat denn auch in ständiger Recht- sprechung anerkannt, dass eine Pflicht zur Vollstreckung Interkantonale Reehtshilfe. N° 26. 173 von Urteilen ausserkantonaler Gerichte über ö f f e n t- 1i c h_r e c h t 1 ich e Ansprüche, wie z. B. die durch ein Strafurteil in Anwendung kantonaler Strafgesetze verhängten Geldstrafen und Kosten, aus Art. 81 Abs. 2 SchKG nicht hergeleitet werden kann und nicht besteht, soweit sie nicht etwa aus einer von den beteiligten Kan- tonen darüber geschlossenen staatsvertraglichen Verein- barung (Konkordat) folgt. Für die Entscheidungen von Verwaltungsbehörden über solche Ansprüche ergibt sich dies ohne weiteres schon daraus, dass Art. 80 Abs. 2 SchKG ihre Gleichstellung mit gerichtlichen Urteilen auf das Gebiet des Kantons, in dem die Entscheidung ergangen ist, beschränkt, weshalb denn auch die Kantone sich veranlasst gesehen haben, die in dieser Beziehung im interkantonalen Vollstreckungsrecht bestehende Lücke durch das Rechtshilfekonkordat von 1912 teilweise aus- zufüllen. Dabei ist immerhin der Begriff des Zivilurteils von jeher insofern in einem weiteren Sinne aufgefasst worden, als er die auch in einem Verfahren zur Geltend- machung zivilrechtlicher Ansprüche ergangenen Kosten- entscheidungen umfasst, mag es sich nun um die staat- li ehen Gerichtskosten oder um die Parteikosten der Gegenpartei handeln und als Gläubiger der Fiskus oder die andere Partei auftreten. Und zwar gleichgiltig, ob die Kostenfestsetzung in Verbindung mit der Beurteilung der Hauptsache, als Bestandteil der Entscheidung über diese oder ohne solche, selbständig erfolgte, weil der Streit in der Sacheselbstinfolge Rückzuges der Klage, Verwirkung prozessualer Fristen, Vergleich, Klageanerkennung usw. dahingefallen war (BGE31 I 96, 36 I 611 Erw. 2, 614). Im Entscheide in Sachen Rothschild vom 23. Dezember 1903 (BGE 29 1441) hat das Bundesgericht ferner den Charakter~der Vollstreckung nach Art. 81 Abs. 2 SchKG teilhaftiger Urteile auch « allen denjenigen richterlichen Erkenntnissen» zuerkannt, « die über Inzidentstreitig- keiten im Exekutionsverfahren in Anwendung des SchKG erlassen werden (Rechtsöffnungen, Konkurseröffnungen, 174 Staatsrecht. Bewilligung des Rechtsvorschlags in der Wechselbe- treibung, Arrestaufhebung usw.) I). Es wies darauf hin, dass dieser Auslegung sprachlich keine Bedenken ent- gegenstehen, da auch richterliche Entscheidungen über streitige Fragen prozessualischer Natur als Urteile im weiteren Sinne bezeichnet zu werden pflegten. Mass- gebend war indessen nieht diese, sondern die andere Erwägung, dass die Schweiz für die im SchKG geordneten Verhältnisse des Exekutionsverfahrens ein einheitliches Rechtsgebiet bilde. « Die zur Handhabung des Gesetzes berufenen administrativen und richterlichen Behörden leiten, wenn auch die Kantone im Rahmen des Bundes- gesetzes deren Organisation bestimmen (Art. 2 Abs. 3, Art. 3), die richterlichen Instanzen bezeichnen (Art. 22) und das gerichtliche Verfahren ordnen (Art. 25), doch ihre Kompetenzen und richterlichen Entscheidungs- befugnisse aus dem Bundesgesetze. her, und soweit sie Funktionen ausüben, die ihnen dergestalt durch das eidgenössische Recht eingeräumt sind, müssen sich die Behörden verschiedener Kantone gegenseitig zur Rechts- hilfe verpflichtet sein. Diese Rechtshilfepflicht ist aller- dings nicht, wie es z. B. für die nach eidgenössischen Gesetzen zu erledigenden Strafsachen in Art. 150 OG geschehen ist, im SchKG allgemein ausgesprochen, son- dern nur für einzelne Akte der Betreibungsämter vor- geschrieben (Art. 66 und 89); auch ergibt sie sich für die Konkursämter verschiedener Kantone ohne weiteres s:::hon aus dem Grundsatz der Einheit und Attraktiv- kraft des Konkurses (Art. 55 und 197). Es wäre jedoch ein mit dem Wesen des einheitlichen Rechtsgebietes für das Exekutionsverfahren unverträglicher Rechtszustand. wenn die Rechtshilfepflicht nicht als allgemeines Prinzip für alle ihre Zuständigkeiten aus dem Bundesgesetz schöpfenden Behörden gelten, und wenn sie nicht speziell auch den Gerichten, die in Anwendung des Gesetzes über Inzidentstreitigkeiten im Exekutionsverfahren zu entscheiden haben, obliegen würde. Vielmehr müssen Interkantonale Rechtshilfe. N° 26. 175 richterliche Erkenntnisse dieser Art notwendigerweise im ganzen Gebiet der Schweiz Recht schaffen und dement- sprechend in allen Kantonen vollzogen werden, und es kann daher auch, falls die Vollstreckung durch die Betreibung bewirkt wird, die Rechtsöffnung ohne Ver- letzung jener allgemeinen Pflicht zur Rechtshilfe nicht verweigert werden. Und zwar muss dies auch gelten, wenn nicht der Entscheid in der Hauptsache, sondern nur der Kostenspruch vollzogen werden soll: denn dieser ist lediglich ein Bestandteil des Erkenntnisses, der als Akzessorium den Charakter und die rechtlichen Schicksale der Hauptsache teilt. » Dieselben Erwägungen müssen zum gleichen Ergeb- nis auch für die Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs führen, wodurch in Anwendung von Art. 63 des bundesrätlichen Gebühren- tarifs zum SchKG anlässlich der Abweisung einer betrei- bungsrechtlichen Beschwerde dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter die Kanzleikosten oder eine Busse auferlegt werden. Das SchKG verpflichtet in Art. 13 die Kantone je für ihr Gebiet eine Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Betreibungs- und Konkursämter zu schaffen und umschreibt in den anschliessenden Artikeln den Zuständigkeits- und Pflichtenkreis dieser Behörde, sowohl was die von Amtes wegen auszuübende Kontrolle über den Geschäftsgang der Betreibungs- und Konkurs- ämter des Kantons als die Behandlung von Beschwerden gegen diese Beamten seitens einer an einem bestimmten Betreibungs- und Konkursverfahren beteiligten Partei anlangt. Der Kanton mus s somit kraft Bundesrechts, sobald eine materiell dem Beschwerdeverfahren unter- stehende Angelegenheit vorliegt, auf die rechtzeitig und formrichtig angebrachte Beschwerde eines Beteiligten durch das Organ seiner Aufsichtsbehörde im Interesse des Beschwerdeführers tätig werden, gleichgiltig ob dieser in oder ausser Kantons wohnhaft ist und ohne im letzteren Falle die Anhandnahme der Beschwerde von AS54 1-1928 13 176 Staatsrecht. besonderen Bedingungen abhängig machen zu dürfen, wie insbesondere der vorhergehenden Sicherheitsleistung für finanzielle Auflagen, welche die Aufsichtsbehörde bei Abweisung der Beschwerde gegen den Beschwerdeführer zu verfügen in die Lage kommen könnte. Andererseits ist die Beschwerdeführung bei der Aufsichtsbehörde des Kantons, dem das betreffende Betreibungs- oder Konkurs- amt angehört, in allen Fällen, wo das SchKG nicht den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, für eine Partei das einzige Mittel, wodurch sie die Aufhebung oder Abänderung einer ihr nachteiligen Verfügung des Amtes erwirken kann. Gleichwie infolgedessen die beschwerde- führende Partei Anspruch darauf haben muss, dass der von jener Behörde im Rahmen ihrer Kompetenz getrof- fene, rechtskräftig gewordene Sachentscheid im ganzen Geltungsgebiet des SchKG beachtet werde, so muss dies auch zu Gunsten des Kantons, dessen Aufsichtsbehörde den Entscheid gefällt hat, der Fall sein für die finanziellen Sanktionen, die bei missbräuchlicher oder trölerischer Beschwerdeführung gegen den Beschwerdeführer oder seinen Vertreter zu verhängen der Gebührentarif zum SchKG gestattet. Als Vollziehungsverordnung, die vom Bundesrat auf Grund ausdrücklicher Ermächtigung des SchKG (Art. 16) erlassen worden ist, bildet der Gebühren- tarif einen Bestandteil des eidgenössischen Schuld- betreibungs- und Konkursrechts, der mit denselben Wirkungen ausgestattet ist wie das SchKG selbst. Die Bestimmung des Art. 63 Abs. 2 desselben bildet das Korrelat zu der in Art. 62 ebenda vorgesehenen grund- sätzlichen Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens vor den Aufsichtsbehörden.Sie soll verhindern, dass diese Gebührenfreiheit dazu missbraucht wird, die Aufsichtsbehörden offenbar grundlos zu behelligen und damit das richtige Funktionieren dieser Institution des eidgenössischen Rechts sichern. Dieser Zweck wäre aber vereitelt, wenn die nach Art. 63 Abs. 2 Tarif verhängten Kosten- und Bussauflagen von vorneherein gegenüber Interkantonale Rechtshilfe. N° 26. 177 einern guten Teil der Beschwerdeführer, nämlic~ al~en denjenigen, die ausser Kantons wohnen,. tatsachlich wirkungslos blieben, weil sie im Wohnsitzkanton des Betreffenden nicht vollstreckt zu werden brauchten. Wer sich der bundesrechtlichen Einrichtung des Be- schwerdeverfahrens bedient und. unter Ausnützung der Rechtsstellung, die ihm das eidgenössische Verfahrens- recht gewährleistet, die Aufsichtsbehörde ~ines anderen als seines Wohnsitzkantons angeht, muss SIch auch den prozessualen Folgen unterziehen, die das eidge.~ös~ische Recht für den Fall missbräuchlicher oder trolenscher Beschwerdeführung vorsieht und kann die Verbindlich- keit eines dahingehenden Entscheides der von ihms~lbst angerufenen Behörde nicht mit der Begründung bestr~Iten, dass er nur der Entscheidungsgewalt der Behorden seines Wohnsitzkantons unterstehe. Und ebensowenig kann es dem letzteren zukommen, wegen der ausser- kantonalen Herkunft des Entscheides die Vollstreckung dafür abzulehnen. Als Ausübung einer Kompetenz, die das eidgenössische Exekutionsrecht der mit einer betrei- bungsrechtlichen Beschwerde befassten A~fs~?htsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs emraumt, muss vielmehr eine solche Verfügung folgerichtig im ganzen Gebiete Geltung haben, für die die angewendete eid- genössische Norm (Art. 63 Gebührentarif zum SchK~) selbst erlassen worden ist, also in der ganzen SchweIZ. Die Rechtshilfepflicht der Kantone für die Vollziehung derartiger Entscheide ist ~emnach ein notwendiger.A~s fluss des Art. 64 BV, der die GesetzgebungshoheIt 1m Schuldbetreibungs- und Konkursrecht dem Bunde ~ber trägt, und der Tatsache, dass gestützt darauf dles~r Teil des Verfahrensrechts mit Einschluss der darm gegebenen Rechtsmittel durch Bundesgesetz einheitl~ch für die ganze Eidgenossenschaft geregelt worden 1st. Und die Verweigerung der Vollstreckung für ausserkan- tonale Entscheide dieser Art enthält eine Missachtung jener verfassungsmässigen Ordnung, gegen die von Seite 178 Staatsrecht.. des benachteiligten Kantons der Schutz des Bundes- gerichts als Staatsgerichtshof (Art. 175, 178 OG) muss angerufen werden können. So ist denn auch das Bundes- gericht in einem neueren Entscheide (BEG 51 I 309) in analoger Weise dazu gekommen, aus der bundesrecht- lichen Ordnung des Institutes der Vormundschaft eine allgemeine Rechtshilfepflicht der Kantone für die Voll- ziehung von Verfügungen der bundesrechtlich örtlich zuständigen Vormundschaftsbehörde herzuleiten, indem es den Kanton Genf zur Herausgabe einer auf sein Gebiet geflüchteten bevormundeten Person anhielt, deren Unter- bringung in einer Erziehungsanstalt von der Vormund- schaftsbehörde des Kantons, wo die Vormundschaft geführt wurde (Zürich), angeordnet worden war. Die Übertragung der Gesetzgebungshoheit an den Bund in einer bestimmten Materie hat nicht nur zur Folge, dass die Kantone in dieser Materie nicht mehr legiferieren dürfen. Es wird dadurch auch ausgeschlossen, dass sie von den formell ihnen verbliebenen Kompetenzen in einer Weise Gebrauch machen, welche die vom Bundes- gesetzgeber mit den von ihm erlassenen Normen verfolg- ten Zwecke durchkreuzt und diese Normen tatsächlich ganz oder doch in zahlreichen Fällen unwirksam macht (BURCKHARDT, Kommentar S. 18-21, S.608 Ziff.2). Auch JAEGER, Kommentar zu Art. 81 SchKG Nr.13 a. E., der das Fehlen einer ausdrücklichen Vorschrift feststellt die Entscheidungen wie denjenigen der Aufsichtsbehörd~ über Schuldbetreibung und Konkurs nach Art. 63 Gebührentarif den Charakter eines Rechtsöffnungstitels beilegen würde, vertritt denn die Auffassung, dass es sich um eine Lücke handle, die durch die Rechtsprechung ausgefüllt werden m ü s s e. In dem Urteile des ber- nischen Obergerichts Zeitschrift des bernischen Juristen- vereins 63 S. 382 NI'. 18, das die Rekursantwort anruft, handelte es sich um die Frage, ob Disziplinarbussen zu den öffentlichrechtlichen Ansprüchen zählen, für die auf Grund des Rechtshilfekonkordates von 1912 die Interkantonale Rechtshilfe. N° 26. 179 Rechtsöffnung gewährt werden muss, während für die hier in Frage stehenden Bussen nach Art. 63 Gebühren- tarif die Rechtshilfepflicht ohne Konkordat unmittelbar schon aus dein Bundesrecht (Art. 64 BV) folgt. Aus dem veröffentlichten Urteilsauszuge geht denn auch nicht hervor, dass damals ebenfalls eine Busse der letz- teren Art im Streite gelegen hätte. Sollte es der Fall sein, so müsste das Urteil im Ergebnis (grundsätzliche Ver- weigerung der Vollstreckung) als unrichtig bezeichnet werden. Die Rechtshilfepflicht im umschriebenen Sinne kann ferner auch nicht davon abhängen, ob gegen den zu vollstreckenden Entscheid ein ordentliches eidgenössi- sches Rechtsmittel bestanden hätte, das zu ergreifen versäumt worden ist. Gerade für die richterlichen Inzi- dententscheide im Betreibungs- und Konkursverfahren, denen das Bundesgericht in BGE 29 I 441 Vollstreck- barkeit in der ganzen Schweiz zugesprochen hat, würde diese Voraussetzung überwiegend nicht zutreffen. Im vorliegenden Falle wäre die Weiterziehungsmöglichkeit zudem entgegen der Behauptung des Rekursbeklagten offenbar gegeben gewesen, indem Bussen- und Kosten- entscheide nach Art. 63 Gebührentarif gleichwie andere Verfügungen eines Amtes oder einer Aufsichtsbehörde, die in Anwendung eidgenössischen Rechtes ergehen, nach der neueren Praxis der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts durch betreibungs- rechtlichen Rekurs gemäss Art. 19 SchKG der Über- prüfung dieser Instanz auf ihre Gesetzmässigkeit unter- stellt werden können, während allerdings blosse Ange- messenheitsfragen, wie überall, so auch hier sich der Kognition der eidgenössischen Oberaufsichtsbehörde ent- ziehen (vgl. BGE 33 I 435; 36 I 782 Erw. 4; 37 1561 Erw. 5, wodurch frühere abweichende Urteile überholt sind, ferner JAEGER zu Art. 19 SchKG Nr. 1). Bestätigt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundes- gerichts auf erhobenen Rekurs eine derartige Verfügung 180 Staatsrecht. der kant. Aufsichtsbehörde, so geniesst ihr Entscheid und damit die bestätigte Busse zweifellos Vollstreck- barkeit im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft. Ums 0- mehr ist es ausgeschlossen, dass die betroffene Partei die Verbindlichkeit des kantonalen Entscheides für sie dadurch verhüten könnte, dass sie unterlässt, von dem ihr zustehenden eidgenössischen Rechtsmittel Gebrauch zu machen.
5. - Die interkantonale Rechtshilfepflicht für die Vollziehung solcher Entscheide aber ist, weil es sich um einen Anspruch auf Geldzahlung handelt, der nach Art. 38, 43 SchKG nur im Betreibungsverfahren durch- gesetzt werden kann, gleichbedeutend mit einer ent- sprechenden Ausdehnung des Institutes der definitiven Rechtsöffnung. Es muss somit diese von Bundesrechts- wegen unter den gleichen Voraussetzungen gewährt werden, die Art. 81 Abs. 2 SchKG allgemein für die Vollstreckung ausserkantonaler behördlicher Entschei- dungen aufstellt, ohne dass der Rechtsöffnungsbeklagte dem Gesuche mit anderen Einwendungen begegnen könnte, als diese Vorschrift ihm zur Verfügung stellt (Bestreitung der allgemeinen Erfordernisse der Voll- streckbarkeit, der Kompetenz der Behörde, von der der zu vollstreckende Entscheid ausgegangen ist, oder der regelrechten Ladung vor dieselbe, Nachweis der Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung). Im vor- liegenden Falle steht aber 'die sachliche und örtliche Kompetenz der basellandschaftlichen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zu den von ihr am
7. und 14. Oktober 1927 gegen den Rekursbeklagten getroffenen Kosten- und Bussverfügungen ausser Streit. Auch das weiter zur Vollstreckbarkeit gehörende Erfor- dernis der formellen Rechtskraft ist erfüllt, nachdem gegen die Entscheide innert Frist ein Rekurs nach Art. 19 SchKG nicht ergriffen worden ist. Dem Erfor- dernis der Gewährung des rechtlichen Gehörs sodann. soweit es aus Art. 81 Abs. 2 SchKG hergeleitet werden kann, ist dadurch Genüge geschehen, dass der Rekurs- Interkantonale Rechtshilfe. No 26. 181 beklagte Gelegenheit hatte der Aufsic~tsbehörde d~e Gründe vorzutragen, die er für die von Ihm gegen dIe Betreibungsämter Arlesheim und Liestal erhobenen Be- schwerden geltend zu machen hatte. Davon, dass ihn die Aufsichtsbehörde noch besonders von der Absicht der Verhängung von Kanzleikosten und Busse nach Art. 63 Gebührentarif hätte unterrichten und ihm Ge- legenheit zur Verteidigung dagegen hätte geben m~ssen, bevor sie eine solche Massnahme traf, kann bel der Natur der Massnahme'als eines Prozessnachteils, der von Gesetzeswegen mit der materiell offensichtlic~. gru~d losen Anrufung der ~eschwerdeinstanz verknupft 1st, nicht die Rede sein. Es ist deshalb auch ausgeschlossen, dass in der Unterlassung einer solchen Anhörung ein Mangel der zu vollstreckenden Entscheide liegen könnte, der der Unterlassung der Ladung im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG gleichzustellen wäre. Da andere Einwendungen gegen das Rechtsöffnungs- gesuch nicht erhoben worden sind und n~c~t i~ Betracht kommen können, ist, wie dies auch beI' lIqUIden Voll- streckungsbegehren aus Art. 61 BV oder dem. Recht~ hilfekonkordate von 1912 regelmässig geschieht, dIe begehrte Rechtsöffnung direkt zuzusprechen~ nicht nur die Sache zur Ausfällung eines neuen EntscheIdes an den rekursbeklagten Richter zurückzuweisen (BGE 42 I 101 ; 51 I 446 Erw. 4). Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgeheissen. der angefochtene Ent- scheid des Gerichtspräsidenten von Neuveville vom
15. Dezember 1927 aufgehoben und der Rekurrentin in der Betreibung Nr. 2973/1927 des Betre~bungsa~~es Neuvevllle gegen den Rekursbeklagten dIe defimbve Rechtsöffnung für den Betrag von 16 Fr. 60 Cts., die Betreibungskosten und 7 Fr. 60 Cts. amtlic~e Kosten des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens erteIlt.