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Staatsrecht.
V. INTERKANTONALE RECHTSHILFE
IM SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURS-
VERFAHREN
ASSIST ANCE INTERCANTONALE
EN MATIERE DE POURSUITE ET DE FAILLITE
26. Urteil vom 4. April 1928 i. S. Aufsichtabehörde über
Bchuldbetreibllng und Xonkllrs des Xantons 13anllandschaft
gegen Gerichtsprisident Neuveville.
Art. 64, 61 BV, Art. 81 SchKG. Vollstreckbarkeit von Ent-
scheiden kantonaler Aufsichtsbehörden über Schuldbetrei-
bung und Konkurs, wodurch der Beschwerdeführer in An-
wendung von Art. 63 des Gebührentarifs zum SchKG zu
den Kanzleikosten und einer Busse verurteHt wird, in der
ganzen Schweiz (8 und 5). -
Zulässigkeit des staatsrecht-
lichen Rekurses schon gegen die Verweigerung, der Rechts-
öffnung durch die untere Rechtsöffnungsbehörde (Erw. 2).
Behörde, die im staatsrechtlichen Rekursverfahren die
Vollstreckung zu betreiben 1egitimiert ist (Erw. 1).
A. -
Mit Entscheiden vom 7. Oktober und 14 .• Okto-
ber 1927 hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs des Kantons Baselland zwei vom heutigen
Rekursbeklagten Dr. N., Fürsprecher in Neuveville
(Kt. Bern) namens von ihm vertretener Betreibungs-
gläubiger gegen die BetreiDungsämter Arlesheim und
Liestal erhobene Beschwerden abgewiesen und dem
Dr. N. in Anwendung von Art. 63 des Gebührell-
tarifs zum SchKG wegen missbräuchlicher (trölerischer)
Beschwerdeführung die Kanzleikosten von 2 Fr. 70 Cts.
und 3 Fr. 50 Cts., im Entscheid vom 7. Oktober 1927
überdies eine Busse von 10 Fr. auferlegt. Beide Ent-
scheide sind nicht weitergezogen worden. Durch Zah-
lungsbefehl 2973 des Betreibungsamtes Neuveville betrieb
der « Staat Baselland, vertreten durch die kantonale
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
(Kanzlei des Obergerichts in Liestal) » den Dr. N.
Interkantonale RechtsWlfe. No 26.
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für die erwähnten Beträge mit zusammen 16 Fr. 60 Cts.
Der Betriebene schlug Recht vor. Ein von der « Kanzlei
der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
des Kantons Baselland » gestelltes Begehren um Erteilung
der definitiven Rechtsöffnung hat der Gerichtspräsidellt
von Neuveville durch Entscheid vom 15. Dezember 1927
abgewiesen, mit der Begründung : dass für Disziplinar-
bussen die Vollstreckung ausser Kantons nicht verlangt
werden könne (JAEGER, Kommentar zu Art. 31 SchKG
Nr. 13 am Ende) und dasselbe auch für die eingeforderten
Kanzleigebühren gelte. Das Konkordat vom 23. August
1912 betr. die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur
Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche (Rechts-
hilfekonkordat) sei auf Ansprüche dieser Art nicht
anwendbar. Zudem wären auch die formellen Erforder-
nisse eines Rechtsöffnungsgesuchs i. S. von Art. 3 dieses
Konkordates nicht in allen Teilen erfüllt. Es fehlten das
dort vorgesehene Rechtskraftzeugnis und die Beglau-
bigung der Unterschriften der zu vollstreckenden Ent-
scheide durch die kantonale Staatskanzlei.
Dem Rechtsöffnungsbegehren war nachstehende « Be-
scheinigung» der basellandschaftlichen Finanzdirektion
vom 7. Dezember 1927 beigelegt worden: « Die Finanz-
direktion des Kantons Baselland erklärt mit Gegenwär-
tigem, dass die Obergerichtskanzlei des Kantons Basel-
land, bezw. die derselben angegliederte Kanzlei der
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
zum Einzug von Gebühren und Bussen gemäss Art. 63
des Gebührentarifs zum SchKG, die von der genannten
Behörde rechtskräftig festgesetzt worden sind, zuständig
ist. Eventuell wird ihr Vollmacht zum Rechtsöffnungs-
verfahren gegen Advokat Dr. N. für die Betreibung
Nr. 2973 des Betreibungsamtes Neuveville erteilt.))
B. -
Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 13. Februar
1928 hat die Aufsie htsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Baselland beim Bundesgericht die
Anträge gestellt, der Entscheid des Gerichtspräsidenten
von Neuveville vom 15. Dezember 1927 sei aufzuheben
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Staatsrecht.
und festzustellen, dass der rekurs beklagte Richter dem
bei ihm gestellten Rechtsöffnungsgesuche Folge zu
geben habe. Es wird geltend gemacht, dass die in
Anwendung von Art. 63 des Gebührentarifs zum SchKG
gefällten Bussen- und Kostenentscheidungen, weil auf
einer eidgenössischen Vorschrift beruhend und in einem
durch das eidgenössische Recht geregelten und den
Kantonen aufgezwungenen Verfahren ergehend, auch
im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft Nachachtung
finden müssten, und in der Verweigerung der Vollstrec-
kung für solche Entscheidungen ausser Kantons eine
Verletzung von Art. 64, 61 und 4 BV, eventuell des
Rechtshilfekonkordates von 1912 erblickt.
C. -
Der Gerichtspräsident von Neuveville hat auf
Abweisung des Rekurses geschlossen.
Der Rekurs-
beklagte Dr. N. hat beantragt, auf den Rekurs
sei nicht einzutreten, eventuell er sei abzuweisen. Er
bestreitet der beschwerdeführenden Behörde die Befugnis
in dieser Sache zu handeln.
Legitimiert dazu wäre
höchstens der Regierungsrat von Baselland oder eine
statio tisci der Regierung. Im Rekurse sei aber nur noch
von der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs und nicht mehr von der Obergerichtskanzlei als
Beschwerdeführerin die Rede. Dem Bundesgeriebt fehle
überdies die Kompetenz darüber zu befinden, ob die
formellen Voraussetzungen von Art. 3 des Rechtshilfe-
konkordates vom Gerichtspräsidenten mit Recht als
nicht erfüllt betrachtet worden seien, und es könne die
beschwerdeführende Behörde auch nicht als Privater im
Sinne von Art. 175 Ziff. 3 OG gelten. Da gegen die Ab-
weisung der RechtsöfInung die Nichtigkeitsbeschwerde
an das bernische Obergericht möglich gewesen wäre,
seien ausserdem die kantonalen Instanzen nicht er-
schöpft. Selbst beim Vorliegen aller sonstigen Voraus-
setzungen dürfte hier dem Rechtsöffnungsbegehren schon
deshalb nicht entsprochen werden, weil die Büssung des
Rekurrenten durch die basellandschaftliche Aufsichts-
behörde erfolgt sei, ohne dass er vorher angehört und
Interkantonale Rechtshilfe. N° 26.
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ihm Gelegenheit zurlVerteidigung gegeben worden wäre.
Es werde aber auch daran festgehalten, dass ein Anspruch
auf Vollstreckung derartiger Forderungen ausser Kan-
tons überhaupt nicht bestehe.
Das Konkordat von
1912 beziehe sich darauf nicht und auch sonst fehle
eine Vorschrift des Bundesrechts, aus der die Rechts-
hilfepflicht hergeleitet werden könnte.
D. -
Nachdem der rekurrierenden Behörde von der
Legitimationseinrede des Rekursbeklagten durch den
Instruktionsrichter Kenntnis gegeben worden war, hat
sie am 24. März 1926 einen Beschluss des Regierungs-
rates Baselland vom 23. März eingesandt, wodurch er
sich mit der Erhebung des staatsrechtlichen Rekurses
einverstanden erklärt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach Art. 178 Ziff. 2 OG steht das Recht zur
staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung ver-
fassungsmässiger Rechte oder von Konkordaten und
Staatsverträgen Bürgern (Privaten) und Kor p,-
rat ion e n bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu,
die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich
betreffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben.
Dass als Korporation in diesem Sinne auch der Staat
angesehen werden muss, wenn es sich um:die angeblich
verfassungswidrige Verweigerung der Vollstreckung für
€inen ihm:zustehenden, im eidgenössischen Betreibungs-
verfahren zu verfolgenden Geldanspruch handelt, wird
vom Rekurrenten mit Recht nicht bestritten und kann,
nachdem das SchKG auch die öffentlichrechtlichen
Körperschaften für die Eintreibung ihrer Geldforderungen
wie einen Privaten auf dieses Verfahren verweist, nicht
bezweifelt werden, zumal wenn jene Weigerung nicht
von den Behörden des eigenen, sondern eines fremden
Kantons ausgegangen ist. Im vorliegenden Falle bitt
aber die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetrei-
bung und Konkurs nicht selbst, in eigenem Namen als
Beschwerdeführerin auf, weshalb auch die Einwendung
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Staatsrecht.
fehlgeht, dass sie als Behörde zur Erhebung eines staats-
rechtlichen Rekurses nach Art. 178 Ziff. 2 OG nicht
legitimiert sei. Vielmehr beabsichtigt sie mit dem Re-
kurse einfach als Organ, Vertreter des Staates Basel-
land einem diesem zustehenden Anspruch zur Realisie-
rung zu verhelfen, wie sich, ohne dass es noch besonderer
Erwähnung in der Rekursschrift bedurft hätte, schon
daraus ergibt, dass die Betreibung, deren Fortsetzung
durch Beseitigung des vom Rekursbeklagten ange-
brachten Rechtsvorschlages zu erzwingen den Zweck
des Rekurses bildet, für den Staat Baselland als Betrei-
bungsgläubiger, ver t re te n durch die kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
bezw. die Kanzlei dieser Behörde angehoben worden ist.
Fraglich kann demnach nur die Befugnis der rekurrieren-
den Behörde sein, den Staat in diesem Verhältnis zu
vertreten, für ihn prozessual zu handeln. Sie bestimmt
sich nach dem einschlägigen kantonalen baselland-
schaftlichen Recht. Durch die Bescheinigung der basel-
landschaftlichen Finanzdirektion vom 7. Dezember 1927
muss als nachgewiesen gelten, dass nach der dortigen
Ordnung die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung
und Konkurs als Behörde, die die Kosten- und Bussen-
auflagen nach Art. 63 des Gebührentarifs zum SchKG
verfügt, auch die Eintreibung der betreffenden Beträge
zu Handen des Staates durch ihre Kanzlei besorgen zu
lassen hat. Hätte demnach 'der Kanzlei der Aufsichts-
behörde die Vertretungsbefugnis für den Staat im
vorliegenden Verhältnis nicht abgesprochen werden
können (BGE 36 I 614), wie dies der Rekursbeklagte
ebenfalls anzunehmen scheint, so kann sie aber folge-
richtig auch der Aufsichtsbehörde selbst, deren blosse
Dienststelle ja ihre Kanzlei ist, nicht aberkannt werden.
Im übrigen wäre ein allfälliger prozessualer Mangel nach
dieser Richtung auf alle Fälle dadurch geheilt, dass der
Regierungsrat von Baselland als Organ, das auch nach
der Auffassung des Rekursbeklagten allgemein zur Ver-
Interkantonale Rechtshilfe. N° 26.
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tretung von Geldansprüchen des Staates nach aussen
als befugt erachtet werden muss, sich durch den Beschluss
vom 23. März 1928 mit der Erhebung des staatsrecht-
lichen Rekurses einverstanden erklärt und dadurch die
unternommeneri prozessualen Schritte genehmigt hat.
2. -
Ob gegen den angefochtenen Entscheid des
Gerichtspräsidenten von Neuveville noch die kantollal-
rechtliche Nichtigkeitsbeschwerde an den bernischen
Appellationshof möglich gewesen wäre, ist unerheblich.
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts bedarf es
für Beschwerden wegen Verletzung von Art. 61 BV und
damit auch von Art. 81 SchKG durch Verweigerung der
Vollstreckung für ausserkantonale Gerichtsurteile der
vorhergehenden Erschöpfung der kantonalen Instanzen
nicht (BGE 29 I 443, 38 I 506, 39 I 210). Das nämliche
trifft
für die Rüge der Verletzung des Rechtshils-
konkordates von 1912 durch Nichterteilung der Rechts-
öffnung für den rechtskräftigen Verwaltungsentscheid
eines anderen Kantons zu, nachdem auch hier die Rechts-
öffnung gestützt auf einen Satz des überkantonalen
(Konkordats-) Rechts zu gewähren wäre, dem Wesen
nach also derselbe Beschwerdegrund geltend gemacht
wird (Urteil vom 9. Oktober 1926 i. S. Gemeinde Weggis
gegen Vermittlungsgerichtspräsident Engelberg).
Es
muss infolgedessen allgemein gelten, wenn die Abweisung
der definitiven Rechtsöffnung mit der Begründung
angefochten wird, dass für die als Rechtsöffnungstitel
angerufene kantonale Entscheidung kraft Bundesrechts
der Anspruch auf Vollziehung in der ganzen Schweiz
gegeben sei. Die Feststellung, ob ein solcher Satz des
Bundesrechts bestehe, und der gegenseitigen Verpflich-
tungen, die er den Kantonen auferlegt, kommt in erster
Linie der Bundesbehörde, bei Beschwerden aus Art. 175
Ziff. 3, 178 OG also dem Bundesgericht zu. Es recht-
fertigt sich deshalb, dass das Bundesgericht zur Ent-
scheidung hierüber unmittelbar schon gegenüber der
Verweigerung der Vollstreckung durch die zu deren
172
Staatsrecht.
Bewilligung zuständige untere kantonale (Rechtsöff-
nungs-) Behörde angegangen werden kann, ohne dass
zuvor die kantonalen Rechtsmittelinstanzen durchlaufen
zu sein brauchten.
3. -
Als Instanz, die auf Beschwerde benachteiligter
Interessenten über die richtige Anwendung der Konkor-
date im einzelnen Falle zu wachen hat (Art. 175Ziff. 3
OG), wäre das Bundesgericht entgegen der Meinung des
Rekursheklagtenzweifellos auch zuständig zu prüfen,
ob bei einem auf das Rechtshilfekonkordat von 1912
gestützten,Rechtsöffnungsgesuche die Rechtsöffnung
wegen Fehlens einzelner formeller Erfordernisse des Art.
3 dieses Konkordates habe versagt werden dürfen. Doch
kommt darauf nichts an, weil, wie zu zeigen sein wird,
die Vollstreckbarkeit der Entscheide der basellandschaft-
lichen Aufsichtsbehörde, auf die sich das vorliegende
Rechtsöffnungsbegehren bezieht, schon aus anderweitigen
Rechtsgrundsätzen folgt, ohne dass hierfür auf das
Konkordat von 1912 als Grundlage' zurückgegriffen zu
werden brauchte.
Die übrigen Einwendungen, welche der Rekursbeklagte
in der Rekursantwort erhebt, beziehen sich nicht sowohl
auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels des staatsrecht-
lichen Rekurses als auf das Vorliegen der materiellen
Voraussetzungen für die Gewährung der Vollstreckung
(Rechts öffnung) und werden deshalb weiter unten in
diesem Zusammenhange zu behandeln sein.
4. -
Art. 81 Abs. 2 SchKG führt, indem er als Titel
für die definitive Rechtsöffnung unter näher geregelten
Voraussetzungen auch vollstreckbare Urteile aus anderen
Kantonen behandelt, die Vorschrift des Art. 61 BV aus,
wonach die in einem Kanton gefällten rechtskräftigen
Zivilurteile in der ganzen Schweiz sollen vollzogen
werden können. Er hat demnach ebenfalls in erster
Linie Urteile über zivilrechtliche Streitigkeiten im Auge.
Das Bundesgericht hat denn auch in ständiger Recht-
sprechung anerkannt, dass eine Pflicht zur Vollstreckung
Interkantonale Reehtshilfe. N° 26.
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von Urteilen ausserkantonaler Gerichte über ö f f e n t-
1i c h_r e c h t 1 ich e Ansprüche, wie z. B. die durch
ein Strafurteil in Anwendung kantonaler Strafgesetze
verhängten Geldstrafen und Kosten, aus Art. 81 Abs. 2
SchKG nicht hergeleitet werden kann und nicht besteht,
soweit sie nicht etwa aus einer von den beteiligten Kan-
tonen darüber geschlossenen staatsvertraglichen Verein-
barung (Konkordat) folgt. Für die Entscheidungen von
Verwaltungsbehörden über solche Ansprüche ergibt sich
dies ohne weiteres schon daraus, dass Art. 80 Abs. 2
SchKG ihre Gleichstellung mit gerichtlichen Urteilen
auf das Gebiet des Kantons, in dem die Entscheidung
ergangen ist, beschränkt, weshalb denn auch die Kantone
sich veranlasst gesehen haben, die in dieser Beziehung im
interkantonalen Vollstreckungsrecht bestehende Lücke
durch das Rechtshilfekonkordat von 1912 teilweise aus-
zufüllen. Dabei ist immerhin der Begriff des Zivilurteils
von jeher insofern in einem weiteren Sinne aufgefasst
worden, als er die auch in einem Verfahren zur Geltend-
machung zivilrechtlicher Ansprüche ergangenen Kosten-
entscheidungen umfasst, mag es sich nun um die staat-
li ehen Gerichtskosten oder um die Parteikosten der
Gegenpartei handeln und als Gläubiger der Fiskus oder
die andere Partei auftreten. Und zwar gleichgiltig, ob die
Kostenfestsetzung in Verbindung mit der Beurteilung der
Hauptsache, als Bestandteil der Entscheidung über diese
oder ohne solche, selbständig erfolgte, weil der Streit in
der Sacheselbstinfolge Rückzuges der Klage, Verwirkung
prozessualer Fristen, Vergleich, Klageanerkennung usw.
dahingefallen war (BGE31 I 96, 36 I 611 Erw. 2, 614).
Im Entscheide in Sachen Rothschild vom 23. Dezember
1903 (BGE 29 1441) hat das Bundesgericht ferner den
Charakter~der Vollstreckung nach Art. 81 Abs. 2 SchKG
teilhaftiger Urteile auch « allen denjenigen richterlichen
Erkenntnissen» zuerkannt, « die über Inzidentstreitig-
keiten im Exekutionsverfahren in Anwendung des SchKG
erlassen werden (Rechtsöffnungen, Konkurseröffnungen,
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Staatsrecht.
Bewilligung des Rechtsvorschlags in der Wechselbe-
treibung, Arrestaufhebung usw.) I). Es wies darauf hin,
dass dieser Auslegung sprachlich keine Bedenken ent-
gegenstehen, da auch richterliche Entscheidungen über
streitige Fragen prozessualischer Natur als Urteile im
weiteren Sinne bezeichnet zu werden pflegten. Mass-
gebend war indessen nieht diese, sondern die andere
Erwägung, dass die Schweiz für die im SchKG geordneten
Verhältnisse des Exekutionsverfahrens ein einheitliches
Rechtsgebiet bilde. « Die zur Handhabung des Gesetzes
berufenen administrativen und richterlichen Behörden
leiten, wenn auch die Kantone im Rahmen des Bundes-
gesetzes deren Organisation bestimmen (Art. 2 Abs. 3,
Art. 3), die richterlichen Instanzen bezeichnen (Art. 22)
und das gerichtliche Verfahren ordnen (Art. 25), doch
ihre Kompetenzen und richterlichen Entscheidungs-
befugnisse aus dem Bundesgesetze. her, und soweit sie
Funktionen ausüben, die ihnen dergestalt durch das
eidgenössische Recht eingeräumt sind, müssen sich die
Behörden verschiedener Kantone gegenseitig zur Rechts-
hilfe verpflichtet sein. Diese Rechtshilfepflicht ist aller-
dings nicht, wie es z. B. für die nach eidgenössischen
Gesetzen zu erledigenden Strafsachen in Art. 150 OG
geschehen ist, im SchKG allgemein ausgesprochen, son-
dern nur für einzelne Akte der Betreibungsämter vor-
geschrieben (Art. 66 und 89); auch ergibt sie sich für
die Konkursämter verschiedener Kantone ohne weiteres
s:::hon aus dem Grundsatz der Einheit und Attraktiv-
kraft des Konkurses (Art. 55 und 197). Es wäre jedoch
ein mit dem Wesen des einheitlichen Rechtsgebietes für
das Exekutionsverfahren unverträglicher Rechtszustand.
wenn die Rechtshilfepflicht nicht als allgemeines Prinzip
für alle ihre Zuständigkeiten aus dem Bundesgesetz
schöpfenden Behörden gelten, und wenn sie nicht speziell
auch den Gerichten, die in Anwendung des Gesetzes
über Inzidentstreitigkeiten im Exekutionsverfahren zu
entscheiden haben, obliegen würde. Vielmehr müssen
Interkantonale Rechtshilfe. N° 26.
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richterliche Erkenntnisse dieser Art notwendigerweise im
ganzen Gebiet der Schweiz Recht schaffen und dement-
sprechend in allen Kantonen vollzogen werden, und es
kann daher auch, falls die Vollstreckung durch die
Betreibung bewirkt wird, die Rechtsöffnung ohne Ver-
letzung jener allgemeinen Pflicht zur Rechtshilfe nicht
verweigert werden. Und zwar muss dies auch gelten,
wenn nicht der Entscheid in der Hauptsache, sondern
nur der Kostenspruch vollzogen werden soll: denn
dieser ist lediglich ein Bestandteil des Erkenntnisses, der
als Akzessorium den Charakter und die rechtlichen
Schicksale der Hauptsache teilt. »
Dieselben Erwägungen müssen zum gleichen Ergeb-
nis auch für die Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden
über Schuldbetreibung und Konkurs führen, wodurch
in Anwendung von Art. 63 des bundesrätlichen Gebühren-
tarifs zum SchKG anlässlich der Abweisung einer betrei-
bungsrechtlichen Beschwerde dem Beschwerdeführer oder
seinem Vertreter die Kanzleikosten oder eine Busse
auferlegt werden. Das SchKG verpflichtet in Art. 13
die Kantone je für ihr Gebiet eine Aufsichtsbehörde zur
Überwachung der Betreibungs- und Konkursämter zu
schaffen und umschreibt in den anschliessenden Artikeln
den Zuständigkeits- und Pflichtenkreis dieser Behörde,
sowohl was die von Amtes wegen auszuübende Kontrolle
über den Geschäftsgang der Betreibungs- und Konkurs-
ämter des Kantons als die Behandlung von Beschwerden
gegen diese Beamten seitens einer an einem bestimmten
Betreibungs- und Konkursverfahren beteiligten Partei
anlangt. Der Kanton mus s somit kraft Bundesrechts,
sobald eine materiell dem Beschwerdeverfahren unter-
stehende Angelegenheit vorliegt, auf die rechtzeitig und
formrichtig angebrachte Beschwerde eines Beteiligten
durch das Organ seiner Aufsichtsbehörde im Interesse
des Beschwerdeführers tätig werden, gleichgiltig ob
dieser in oder ausser Kantons wohnhaft ist und ohne im
letzteren Falle die Anhandnahme der Beschwerde von
AS54 1-1928
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Staatsrecht.
besonderen Bedingungen abhängig machen zu dürfen,
wie insbesondere der vorhergehenden Sicherheitsleistung
für finanzielle Auflagen, welche die Aufsichtsbehörde bei
Abweisung der Beschwerde gegen den Beschwerdeführer
zu verfügen in die Lage kommen könnte. Andererseits
ist die Beschwerdeführung bei der Aufsichtsbehörde des
Kantons, dem das betreffende Betreibungs- oder Konkurs-
amt angehört, in allen Fällen, wo das SchKG nicht den
Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, für eine Partei
das einzige Mittel, wodurch sie die Aufhebung oder
Abänderung einer ihr nachteiligen Verfügung des Amtes
erwirken kann. Gleichwie infolgedessen die beschwerde-
führende Partei Anspruch darauf haben muss, dass der
von jener Behörde im Rahmen ihrer Kompetenz getrof-
fene, rechtskräftig gewordene Sachentscheid im ganzen
Geltungsgebiet des SchKG beachtet werde, so muss dies
auch zu Gunsten des Kantons, dessen Aufsichtsbehörde
den Entscheid gefällt hat, der Fall sein für die finanziellen
Sanktionen, die bei missbräuchlicher oder trölerischer
Beschwerdeführung gegen den Beschwerdeführer oder
seinen Vertreter zu verhängen der Gebührentarif zum
SchKG gestattet. Als Vollziehungsverordnung, die vom
Bundesrat auf Grund ausdrücklicher Ermächtigung des
SchKG (Art. 16) erlassen worden ist, bildet der Gebühren-
tarif einen Bestandteil des eidgenössischen Schuld-
betreibungs- und Konkursrechts, der mit denselben
Wirkungen ausgestattet ist wie das SchKG selbst. Die
Bestimmung des Art. 63 Abs. 2 desselben bildet das
Korrelat zu der in Art. 62 ebenda vorgesehenen grund-
sätzlichen Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens
vor den Aufsichtsbehörden.Sie soll verhindern, dass
diese Gebührenfreiheit dazu missbraucht wird, die
Aufsichtsbehörden offenbar grundlos zu behelligen und
damit das richtige Funktionieren dieser Institution des
eidgenössischen Rechts sichern. Dieser Zweck wäre aber
vereitelt, wenn die nach Art. 63 Abs. 2 Tarif verhängten
Kosten- und Bussauflagen von vorneherein gegenüber
Interkantonale Rechtshilfe. N° 26.
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einern guten Teil der Beschwerdeführer, nämlic~ al~en
denjenigen, die ausser Kantons wohnen,. tatsachlich
wirkungslos blieben, weil sie im Wohnsitzkanton des
Betreffenden nicht vollstreckt zu werden brauchten.
Wer sich der bundesrechtlichen Einrichtung des Be-
schwerdeverfahrens bedient und. unter Ausnützung der
Rechtsstellung, die ihm das eidgenössische Verfahrens-
recht gewährleistet, die Aufsichtsbehörde ~ines anderen
als seines Wohnsitzkantons angeht, muss SIch auch den
prozessualen Folgen unterziehen, die das eidge.~ös~ische
Recht für den Fall missbräuchlicher oder trolenscher
Beschwerdeführung vorsieht und kann die Verbindlich-
keit eines dahingehenden Entscheides der von ihms~lbst
angerufenen Behörde nicht mit der Begründung bestr~Iten,
dass er nur der Entscheidungsgewalt der Behorden
seines Wohnsitzkantons unterstehe. Und ebensowenig
kann es dem letzteren zukommen, wegen der ausser-
kantonalen Herkunft des Entscheides die Vollstreckung
dafür abzulehnen. Als Ausübung einer Kompetenz, die
das eidgenössische Exekutionsrecht der mit einer betrei-
bungsrechtlichen Beschwerde befassten A~fs~?htsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs emraumt, muss
vielmehr eine solche Verfügung folgerichtig im ganzen
Gebiete Geltung haben, für die die angewendete eid-
genössische Norm (Art. 63 Gebührentarif zum SchK~)
selbst erlassen worden ist, also in der ganzen SchweIZ.
Die Rechtshilfepflicht der Kantone für die Vollziehung
derartiger Entscheide ist ~emnach ein notwendiger.A~s
fluss des Art. 64 BV, der die GesetzgebungshoheIt 1m
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht dem Bunde ~ber
trägt, und der Tatsache, dass gestützt darauf dles~r
Teil des Verfahrensrechts mit Einschluss der darm
gegebenen Rechtsmittel durch Bundesgesetz einheitl~ch
für die ganze Eidgenossenschaft geregelt worden 1st.
Und die Verweigerung der Vollstreckung für ausserkan-
tonale Entscheide dieser Art enthält eine Missachtung
jener verfassungsmässigen Ordnung, gegen die von Seite
178
Staatsrecht..
des benachteiligten Kantons der Schutz des Bundes-
gerichts als Staatsgerichtshof (Art. 175, 178 OG) muss
angerufen werden können. So ist denn auch das Bundes-
gericht in einem neueren Entscheide (BEG 51 I 309)
in analoger Weise dazu gekommen, aus der bundesrecht-
lichen Ordnung des Institutes der Vormundschaft eine
allgemeine Rechtshilfepflicht der Kantone für die Voll-
ziehung von Verfügungen der bundesrechtlich örtlich
zuständigen Vormundschaftsbehörde herzuleiten, indem
es den Kanton Genf zur Herausgabe einer auf sein Gebiet
geflüchteten bevormundeten Person anhielt, deren Unter-
bringung in einer Erziehungsanstalt von der Vormund-
schaftsbehörde des Kantons, wo die Vormundschaft
geführt wurde (Zürich), angeordnet worden war. Die
Übertragung der Gesetzgebungshoheit an den Bund in
einer bestimmten Materie hat nicht nur zur Folge, dass
die Kantone in dieser Materie nicht mehr legiferieren
dürfen. Es wird dadurch auch ausgeschlossen, dass sie
von den formell ihnen verbliebenen Kompetenzen in
einer Weise Gebrauch machen, welche die vom Bundes-
gesetzgeber mit den von ihm erlassenen Normen verfolg-
ten Zwecke durchkreuzt und diese Normen tatsächlich
ganz oder doch in zahlreichen Fällen unwirksam macht
(BURCKHARDT, Kommentar S. 18-21, S.608 Ziff.2).
Auch JAEGER, Kommentar zu Art. 81 SchKG Nr.13 a. E.,
der das Fehlen einer ausdrücklichen Vorschrift feststellt
die Entscheidungen wie denjenigen der Aufsichtsbehörd~
über Schuldbetreibung und Konkurs nach Art. 63
Gebührentarif den Charakter eines Rechtsöffnungstitels
beilegen würde, vertritt denn die Auffassung, dass es
sich um eine Lücke handle, die durch die Rechtsprechung
ausgefüllt werden m ü s s e. In dem Urteile des ber-
nischen Obergerichts Zeitschrift des bernischen Juristen-
vereins 63 S. 382 NI'. 18, das die Rekursantwort anruft,
handelte es sich um die Frage, ob Disziplinarbussen zu
den öffentlichrechtlichen Ansprüchen zählen, für die
auf Grund des Rechtshilfekonkordates von 1912 die
Interkantonale Rechtshilfe. N° 26.
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Rechtsöffnung gewährt werden muss, während für die
hier in Frage stehenden Bussen nach Art. 63 Gebühren-
tarif die Rechtshilfepflicht ohne Konkordat unmittelbar
schon aus dein Bundesrecht (Art. 64 BV) folgt. Aus
dem veröffentlichten Urteilsauszuge geht denn auch
nicht hervor, dass damals ebenfalls eine Busse der letz-
teren Art im Streite gelegen hätte. Sollte es der Fall sein,
so müsste das Urteil im Ergebnis (grundsätzliche Ver-
weigerung der Vollstreckung) als unrichtig bezeichnet
werden.
Die Rechtshilfepflicht im umschriebenen Sinne kann
ferner auch nicht davon abhängen, ob gegen den zu
vollstreckenden Entscheid ein ordentliches eidgenössi-
sches Rechtsmittel bestanden hätte, das zu ergreifen
versäumt worden ist. Gerade für die richterlichen Inzi-
dententscheide im Betreibungs- und Konkursverfahren,
denen das Bundesgericht in BGE 29 I 441 Vollstreck-
barkeit in der ganzen Schweiz zugesprochen hat, würde
diese Voraussetzung überwiegend nicht zutreffen. Im
vorliegenden Falle wäre die Weiterziehungsmöglichkeit
zudem entgegen der Behauptung des Rekursbeklagten
offenbar gegeben gewesen, indem Bussen- und Kosten-
entscheide nach Art. 63 Gebührentarif gleichwie andere
Verfügungen eines Amtes oder einer Aufsichtsbehörde,
die in Anwendung eidgenössischen Rechtes ergehen,
nach der neueren Praxis der Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts durch betreibungs-
rechtlichen Rekurs gemäss Art. 19 SchKG der Über-
prüfung dieser Instanz auf ihre Gesetzmässigkeit unter-
stellt werden können, während allerdings blosse Ange-
messenheitsfragen, wie überall, so auch hier sich der
Kognition der eidgenössischen Oberaufsichtsbehörde ent-
ziehen (vgl. BGE 33 I 435; 36 I 782 Erw. 4; 37 1561
Erw. 5, wodurch frühere abweichende Urteile überholt
sind, ferner JAEGER zu Art. 19 SchKG Nr. 1). Bestätigt die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundes-
gerichts auf erhobenen Rekurs eine derartige Verfügung
180
Staatsrecht.
der kant. Aufsichtsbehörde, so geniesst ihr Entscheid
und damit die bestätigte Busse zweifellos Vollstreck-
barkeit im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft. Ums 0-
mehr ist es ausgeschlossen, dass die betroffene Partei die
Verbindlichkeit des kantonalen Entscheides für sie
dadurch verhüten könnte, dass sie unterlässt, von dem
ihr zustehenden eidgenössischen Rechtsmittel Gebrauch
zu machen.
5. -
Die interkantonale Rechtshilfepflicht für die
Vollziehung solcher Entscheide aber ist, weil es sich um
einen Anspruch auf Geldzahlung handelt, der nach
Art. 38, 43 SchKG nur im Betreibungsverfahren durch-
gesetzt werden kann, gleichbedeutend mit einer ent-
sprechenden Ausdehnung des Institutes der definitiven
Rechtsöffnung. Es muss somit diese von Bundesrechts-
wegen unter den gleichen Voraussetzungen gewährt
werden, die Art. 81 Abs. 2 SchKG allgemein für die
Vollstreckung ausserkantonaler behördlicher Entschei-
dungen aufstellt, ohne dass der Rechtsöffnungsbeklagte
dem Gesuche mit anderen Einwendungen begegnen
könnte, als diese Vorschrift ihm zur Verfügung stellt
(Bestreitung der allgemeinen Erfordernisse der Voll-
streckbarkeit, der Kompetenz der Behörde, von der der
zu vollstreckende Entscheid ausgegangen ist, oder der
regelrechten Ladung vor dieselbe, Nachweis der Tilgung,
Stundung oder Verjährung der Forderung).
Im vor-
liegenden Falle steht aber 'die sachliche und örtliche
Kompetenz der basellandschaftlichen Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs zu den von ihr am
7. und 14. Oktober 1927 gegen den Rekursbeklagten
getroffenen Kosten- und Bussverfügungen ausser Streit.
Auch das weiter zur Vollstreckbarkeit gehörende Erfor-
dernis der formellen Rechtskraft ist erfüllt, nachdem
gegen die Entscheide innert Frist ein Rekurs nach
Art. 19 SchKG nicht ergriffen worden ist. Dem Erfor-
dernis der Gewährung des rechtlichen Gehörs sodann.
soweit es aus Art. 81 Abs. 2 SchKG hergeleitet werden
kann, ist dadurch Genüge geschehen, dass der Rekurs-
Interkantonale Rechtshilfe. No 26.
181
beklagte Gelegenheit hatte der Aufsic~tsbehörde d~e
Gründe vorzutragen, die er für die von Ihm gegen dIe
Betreibungsämter Arlesheim und Liestal erhobenen Be-
schwerden geltend zu machen hatte. Davon, dass ihn
die Aufsichtsbehörde noch besonders von der Absicht
der Verhängung von Kanzleikosten und Busse nach
Art. 63 Gebührentarif hätte unterrichten und ihm Ge-
legenheit zur Verteidigung dagegen hätte geben m~ssen,
bevor sie eine solche Massnahme traf, kann bel der
Natur der Massnahme'als eines Prozessnachteils, der von
Gesetzeswegen mit der materiell offensichtlic~. gru~d
losen Anrufung der ~eschwerdeinstanz verknupft 1st,
nicht die Rede sein. Es ist deshalb auch ausgeschlossen,
dass in der Unterlassung einer solchen Anhörung ein
Mangel der zu vollstreckenden Entscheide liegen könnte,
der der Unterlassung der Ladung im Sinne von Art. 81
Abs. 2 SchKG gleichzustellen wäre.
Da andere Einwendungen gegen das Rechtsöffnungs-
gesuch nicht erhoben worden sind und n~c~t i~ Betracht
kommen können, ist, wie dies auch beI' lIqUIden Voll-
streckungsbegehren aus Art. 61 BV oder dem. Recht~
hilfekonkordate von 1912 regelmässig geschieht, dIe
begehrte Rechtsöffnung direkt zuzusprechen~ nicht nur
die Sache zur Ausfällung eines neuen EntscheIdes an den
rekursbeklagten Richter zurückzuweisen (BGE 42 I 101;
51 I 446 Erw. 4).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen. der angefochtene Ent-
scheid des Gerichtspräsidenten von Neuveville vom
15. Dezember 1927 aufgehoben und der Rekurrentin in
der Betreibung Nr. 2973/1927 des Betre~bungsa~~es
Neuvevllle gegen den Rekursbeklagten dIe defimbve
Rechtsöffnung für den Betrag von 16 Fr. 60 Cts., die
Betreibungskosten und 7 Fr. 60 Cts. amtlic~e Kosten
des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens erteIlt.