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54_I_166

BGE 54 I 166

Bundesgericht (BGE) · 1928-04-04 · Deutsch CH
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166

Staatsrecht.

V. INTERKANTONALE RECHTSHILFE

IM SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURS-

VERFAHREN

ASSIST ANCE INTERCANTONALE

EN MATIERE DE POURSUITE ET DE FAILLITE

26. Urteil vom 4. April 1928 i. S. Aufsichtabehörde über

Bchuldbetreibllng und Xonkllrs des Xantons 13anllandschaft

gegen Gerichtsprisident Neuveville.

Art. 64, 61 BV, Art. 81 SchKG. Vollstreckbarkeit von Ent-

scheiden kantonaler Aufsichtsbehörden über Schuldbetrei-

bung und Konkurs, wodurch der Beschwerdeführer in An-

wendung von Art. 63 des Gebührentarifs zum SchKG zu

den Kanzleikosten und einer Busse verurteHt wird, in der

ganzen Schweiz (8 und 5). -

Zulässigkeit des staatsrecht-

lichen Rekurses schon gegen die Verweigerung, der Rechts-

öffnung durch die untere Rechtsöffnungsbehörde (Erw. 2).

Behörde, die im staatsrechtlichen Rekursverfahren die

Vollstreckung zu betreiben 1egitimiert ist (Erw. 1).

A. -

Mit Entscheiden vom 7. Oktober und 14 .• Okto-

ber 1927 hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs des Kantons Baselland zwei vom heutigen

Rekursbeklagten Dr. N., Fürsprecher in Neuveville

(Kt. Bern) namens von ihm vertretener Betreibungs-

gläubiger gegen die BetreiDungsämter Arlesheim und

Liestal erhobene Beschwerden abgewiesen und dem

Dr. N. in Anwendung von Art. 63 des Gebührell-

tarifs zum SchKG wegen missbräuchlicher (trölerischer)

Beschwerdeführung die Kanzleikosten von 2 Fr. 70 Cts.

und 3 Fr. 50 Cts., im Entscheid vom 7. Oktober 1927

überdies eine Busse von 10 Fr. auferlegt. Beide Ent-

scheide sind nicht weitergezogen worden. Durch Zah-

lungsbefehl 2973 des Betreibungsamtes Neuveville betrieb

der « Staat Baselland, vertreten durch die kantonale

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

(Kanzlei des Obergerichts in Liestal) » den Dr. N.

Interkantonale RechtsWlfe. No 26.

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für die erwähnten Beträge mit zusammen 16 Fr. 60 Cts.

Der Betriebene schlug Recht vor. Ein von der « Kanzlei

der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

des Kantons Baselland » gestelltes Begehren um Erteilung

der definitiven Rechtsöffnung hat der Gerichtspräsidellt

von Neuveville durch Entscheid vom 15. Dezember 1927

abgewiesen, mit der Begründung : dass für Disziplinar-

bussen die Vollstreckung ausser Kantons nicht verlangt

werden könne (JAEGER, Kommentar zu Art. 31 SchKG

Nr. 13 am Ende) und dasselbe auch für die eingeforderten

Kanzleigebühren gelte. Das Konkordat vom 23. August

1912 betr. die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur

Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche (Rechts-

hilfekonkordat) sei auf Ansprüche dieser Art nicht

anwendbar. Zudem wären auch die formellen Erforder-

nisse eines Rechtsöffnungsgesuchs i. S. von Art. 3 dieses

Konkordates nicht in allen Teilen erfüllt. Es fehlten das

dort vorgesehene Rechtskraftzeugnis und die Beglau-

bigung der Unterschriften der zu vollstreckenden Ent-

scheide durch die kantonale Staatskanzlei.

Dem Rechtsöffnungsbegehren war nachstehende « Be-

scheinigung» der basellandschaftlichen Finanzdirektion

vom 7. Dezember 1927 beigelegt worden: « Die Finanz-

direktion des Kantons Baselland erklärt mit Gegenwär-

tigem, dass die Obergerichtskanzlei des Kantons Basel-

land, bezw. die derselben angegliederte Kanzlei der

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

zum Einzug von Gebühren und Bussen gemäss Art. 63

des Gebührentarifs zum SchKG, die von der genannten

Behörde rechtskräftig festgesetzt worden sind, zuständig

ist. Eventuell wird ihr Vollmacht zum Rechtsöffnungs-

verfahren gegen Advokat Dr. N. für die Betreibung

Nr. 2973 des Betreibungsamtes Neuveville erteilt.))

B. -

Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 13. Februar

1928 hat die Aufsie htsbehörde über Schuldbetreibung und

Konkurs des Kantons Baselland beim Bundesgericht die

Anträge gestellt, der Entscheid des Gerichtspräsidenten

von Neuveville vom 15. Dezember 1927 sei aufzuheben

168

Staatsrecht.

und festzustellen, dass der rekurs beklagte Richter dem

bei ihm gestellten Rechtsöffnungsgesuche Folge zu

geben habe. Es wird geltend gemacht, dass die in

Anwendung von Art. 63 des Gebührentarifs zum SchKG

gefällten Bussen- und Kostenentscheidungen, weil auf

einer eidgenössischen Vorschrift beruhend und in einem

durch das eidgenössische Recht geregelten und den

Kantonen aufgezwungenen Verfahren ergehend, auch

im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft Nachachtung

finden müssten, und in der Verweigerung der Vollstrec-

kung für solche Entscheidungen ausser Kantons eine

Verletzung von Art. 64, 61 und 4 BV, eventuell des

Rechtshilfekonkordates von 1912 erblickt.

C. -

Der Gerichtspräsident von Neuveville hat auf

Abweisung des Rekurses geschlossen.

Der Rekurs-

beklagte Dr. N. hat beantragt, auf den Rekurs

sei nicht einzutreten, eventuell er sei abzuweisen. Er

bestreitet der beschwerdeführenden Behörde die Befugnis

in dieser Sache zu handeln.

Legitimiert dazu wäre

höchstens der Regierungsrat von Baselland oder eine

statio tisci der Regierung. Im Rekurse sei aber nur noch

von der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs und nicht mehr von der Obergerichtskanzlei als

Beschwerdeführerin die Rede. Dem Bundesgeriebt fehle

überdies die Kompetenz darüber zu befinden, ob die

formellen Voraussetzungen von Art. 3 des Rechtshilfe-

konkordates vom Gerichtspräsidenten mit Recht als

nicht erfüllt betrachtet worden seien, und es könne die

beschwerdeführende Behörde auch nicht als Privater im

Sinne von Art. 175 Ziff. 3 OG gelten. Da gegen die Ab-

weisung der RechtsöfInung die Nichtigkeitsbeschwerde

an das bernische Obergericht möglich gewesen wäre,

seien ausserdem die kantonalen Instanzen nicht er-

schöpft. Selbst beim Vorliegen aller sonstigen Voraus-

setzungen dürfte hier dem Rechtsöffnungsbegehren schon

deshalb nicht entsprochen werden, weil die Büssung des

Rekurrenten durch die basellandschaftliche Aufsichts-

behörde erfolgt sei, ohne dass er vorher angehört und

Interkantonale Rechtshilfe. N° 26.

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ihm Gelegenheit zurlVerteidigung gegeben worden wäre.

Es werde aber auch daran festgehalten, dass ein Anspruch

auf Vollstreckung derartiger Forderungen ausser Kan-

tons überhaupt nicht bestehe.

Das Konkordat von

1912 beziehe sich darauf nicht und auch sonst fehle

eine Vorschrift des Bundesrechts, aus der die Rechts-

hilfepflicht hergeleitet werden könnte.

D. -

Nachdem der rekurrierenden Behörde von der

Legitimationseinrede des Rekursbeklagten durch den

Instruktionsrichter Kenntnis gegeben worden war, hat

sie am 24. März 1926 einen Beschluss des Regierungs-

rates Baselland vom 23. März eingesandt, wodurch er

sich mit der Erhebung des staatsrechtlichen Rekurses

einverstanden erklärt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 178 Ziff. 2 OG steht das Recht zur

staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung ver-

fassungsmässiger Rechte oder von Konkordaten und

Staatsverträgen Bürgern (Privaten) und Kor p,-

rat ion e n bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu,

die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich

betreffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben.

Dass als Korporation in diesem Sinne auch der Staat

angesehen werden muss, wenn es sich um:die angeblich

verfassungswidrige Verweigerung der Vollstreckung für

€inen ihm:zustehenden, im eidgenössischen Betreibungs-

verfahren zu verfolgenden Geldanspruch handelt, wird

vom Rekurrenten mit Recht nicht bestritten und kann,

nachdem das SchKG auch die öffentlichrechtlichen

Körperschaften für die Eintreibung ihrer Geldforderungen

wie einen Privaten auf dieses Verfahren verweist, nicht

bezweifelt werden, zumal wenn jene Weigerung nicht

von den Behörden des eigenen, sondern eines fremden

Kantons ausgegangen ist. Im vorliegenden Falle bitt

aber die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetrei-

bung und Konkurs nicht selbst, in eigenem Namen als

Beschwerdeführerin auf, weshalb auch die Einwendung

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Staatsrecht.

fehlgeht, dass sie als Behörde zur Erhebung eines staats-

rechtlichen Rekurses nach Art. 178 Ziff. 2 OG nicht

legitimiert sei. Vielmehr beabsichtigt sie mit dem Re-

kurse einfach als Organ, Vertreter des Staates Basel-

land einem diesem zustehenden Anspruch zur Realisie-

rung zu verhelfen, wie sich, ohne dass es noch besonderer

Erwähnung in der Rekursschrift bedurft hätte, schon

daraus ergibt, dass die Betreibung, deren Fortsetzung

durch Beseitigung des vom Rekursbeklagten ange-

brachten Rechtsvorschlages zu erzwingen den Zweck

des Rekurses bildet, für den Staat Baselland als Betrei-

bungsgläubiger, ver t re te n durch die kantonale

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

bezw. die Kanzlei dieser Behörde angehoben worden ist.

Fraglich kann demnach nur die Befugnis der rekurrieren-

den Behörde sein, den Staat in diesem Verhältnis zu

vertreten, für ihn prozessual zu handeln. Sie bestimmt

sich nach dem einschlägigen kantonalen baselland-

schaftlichen Recht. Durch die Bescheinigung der basel-

landschaftlichen Finanzdirektion vom 7. Dezember 1927

muss als nachgewiesen gelten, dass nach der dortigen

Ordnung die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung

und Konkurs als Behörde, die die Kosten- und Bussen-

auflagen nach Art. 63 des Gebührentarifs zum SchKG

verfügt, auch die Eintreibung der betreffenden Beträge

zu Handen des Staates durch ihre Kanzlei besorgen zu

lassen hat. Hätte demnach 'der Kanzlei der Aufsichts-

behörde die Vertretungsbefugnis für den Staat im

vorliegenden Verhältnis nicht abgesprochen werden

können (BGE 36 I 614), wie dies der Rekursbeklagte

ebenfalls anzunehmen scheint, so kann sie aber folge-

richtig auch der Aufsichtsbehörde selbst, deren blosse

Dienststelle ja ihre Kanzlei ist, nicht aberkannt werden.

Im übrigen wäre ein allfälliger prozessualer Mangel nach

dieser Richtung auf alle Fälle dadurch geheilt, dass der

Regierungsrat von Baselland als Organ, das auch nach

der Auffassung des Rekursbeklagten allgemein zur Ver-

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tretung von Geldansprüchen des Staates nach aussen

als befugt erachtet werden muss, sich durch den Beschluss

vom 23. März 1928 mit der Erhebung des staatsrecht-

lichen Rekurses einverstanden erklärt und dadurch die

unternommeneri prozessualen Schritte genehmigt hat.

2. -

Ob gegen den angefochtenen Entscheid des

Gerichtspräsidenten von Neuveville noch die kantollal-

rechtliche Nichtigkeitsbeschwerde an den bernischen

Appellationshof möglich gewesen wäre, ist unerheblich.

Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts bedarf es

für Beschwerden wegen Verletzung von Art. 61 BV und

damit auch von Art. 81 SchKG durch Verweigerung der

Vollstreckung für ausserkantonale Gerichtsurteile der

vorhergehenden Erschöpfung der kantonalen Instanzen

nicht (BGE 29 I 443, 38 I 506, 39 I 210). Das nämliche

trifft

für die Rüge der Verletzung des Rechtshils-

konkordates von 1912 durch Nichterteilung der Rechts-

öffnung für den rechtskräftigen Verwaltungsentscheid

eines anderen Kantons zu, nachdem auch hier die Rechts-

öffnung gestützt auf einen Satz des überkantonalen

(Konkordats-) Rechts zu gewähren wäre, dem Wesen

nach also derselbe Beschwerdegrund geltend gemacht

wird (Urteil vom 9. Oktober 1926 i. S. Gemeinde Weggis

gegen Vermittlungsgerichtspräsident Engelberg).

Es

muss infolgedessen allgemein gelten, wenn die Abweisung

der definitiven Rechtsöffnung mit der Begründung

angefochten wird, dass für die als Rechtsöffnungstitel

angerufene kantonale Entscheidung kraft Bundesrechts

der Anspruch auf Vollziehung in der ganzen Schweiz

gegeben sei. Die Feststellung, ob ein solcher Satz des

Bundesrechts bestehe, und der gegenseitigen Verpflich-

tungen, die er den Kantonen auferlegt, kommt in erster

Linie der Bundesbehörde, bei Beschwerden aus Art. 175

Ziff. 3, 178 OG also dem Bundesgericht zu. Es recht-

fertigt sich deshalb, dass das Bundesgericht zur Ent-

scheidung hierüber unmittelbar schon gegenüber der

Verweigerung der Vollstreckung durch die zu deren

172

Staatsrecht.

Bewilligung zuständige untere kantonale (Rechtsöff-

nungs-) Behörde angegangen werden kann, ohne dass

zuvor die kantonalen Rechtsmittelinstanzen durchlaufen

zu sein brauchten.

3. -

Als Instanz, die auf Beschwerde benachteiligter

Interessenten über die richtige Anwendung der Konkor-

date im einzelnen Falle zu wachen hat (Art. 175Ziff. 3

OG), wäre das Bundesgericht entgegen der Meinung des

Rekursheklagtenzweifellos auch zuständig zu prüfen,

ob bei einem auf das Rechtshilfekonkordat von 1912

gestützten,Rechtsöffnungsgesuche die Rechtsöffnung

wegen Fehlens einzelner formeller Erfordernisse des Art.

3 dieses Konkordates habe versagt werden dürfen. Doch

kommt darauf nichts an, weil, wie zu zeigen sein wird,

die Vollstreckbarkeit der Entscheide der basellandschaft-

lichen Aufsichtsbehörde, auf die sich das vorliegende

Rechtsöffnungsbegehren bezieht, schon aus anderweitigen

Rechtsgrundsätzen folgt, ohne dass hierfür auf das

Konkordat von 1912 als Grundlage' zurückgegriffen zu

werden brauchte.

Die übrigen Einwendungen, welche der Rekursbeklagte

in der Rekursantwort erhebt, beziehen sich nicht sowohl

auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels des staatsrecht-

lichen Rekurses als auf das Vorliegen der materiellen

Voraussetzungen für die Gewährung der Vollstreckung

(Rechts öffnung) und werden deshalb weiter unten in

diesem Zusammenhange zu behandeln sein.

4. -

Art. 81 Abs. 2 SchKG führt, indem er als Titel

für die definitive Rechtsöffnung unter näher geregelten

Voraussetzungen auch vollstreckbare Urteile aus anderen

Kantonen behandelt, die Vorschrift des Art. 61 BV aus,

wonach die in einem Kanton gefällten rechtskräftigen

Zivilurteile in der ganzen Schweiz sollen vollzogen

werden können. Er hat demnach ebenfalls in erster

Linie Urteile über zivilrechtliche Streitigkeiten im Auge.

Das Bundesgericht hat denn auch in ständiger Recht-

sprechung anerkannt, dass eine Pflicht zur Vollstreckung

Interkantonale Reehtshilfe. N° 26.

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von Urteilen ausserkantonaler Gerichte über ö f f e n t-

1i c h_r e c h t 1 ich e Ansprüche, wie z. B. die durch

ein Strafurteil in Anwendung kantonaler Strafgesetze

verhängten Geldstrafen und Kosten, aus Art. 81 Abs. 2

SchKG nicht hergeleitet werden kann und nicht besteht,

soweit sie nicht etwa aus einer von den beteiligten Kan-

tonen darüber geschlossenen staatsvertraglichen Verein-

barung (Konkordat) folgt. Für die Entscheidungen von

Verwaltungsbehörden über solche Ansprüche ergibt sich

dies ohne weiteres schon daraus, dass Art. 80 Abs. 2

SchKG ihre Gleichstellung mit gerichtlichen Urteilen

auf das Gebiet des Kantons, in dem die Entscheidung

ergangen ist, beschränkt, weshalb denn auch die Kantone

sich veranlasst gesehen haben, die in dieser Beziehung im

interkantonalen Vollstreckungsrecht bestehende Lücke

durch das Rechtshilfekonkordat von 1912 teilweise aus-

zufüllen. Dabei ist immerhin der Begriff des Zivilurteils

von jeher insofern in einem weiteren Sinne aufgefasst

worden, als er die auch in einem Verfahren zur Geltend-

machung zivilrechtlicher Ansprüche ergangenen Kosten-

entscheidungen umfasst, mag es sich nun um die staat-

li ehen Gerichtskosten oder um die Parteikosten der

Gegenpartei handeln und als Gläubiger der Fiskus oder

die andere Partei auftreten. Und zwar gleichgiltig, ob die

Kostenfestsetzung in Verbindung mit der Beurteilung der

Hauptsache, als Bestandteil der Entscheidung über diese

oder ohne solche, selbständig erfolgte, weil der Streit in

der Sacheselbstinfolge Rückzuges der Klage, Verwirkung

prozessualer Fristen, Vergleich, Klageanerkennung usw.

dahingefallen war (BGE31 I 96, 36 I 611 Erw. 2, 614).

Im Entscheide in Sachen Rothschild vom 23. Dezember

1903 (BGE 29 1441) hat das Bundesgericht ferner den

Charakter~der Vollstreckung nach Art. 81 Abs. 2 SchKG

teilhaftiger Urteile auch « allen denjenigen richterlichen

Erkenntnissen» zuerkannt, « die über Inzidentstreitig-

keiten im Exekutionsverfahren in Anwendung des SchKG

erlassen werden (Rechtsöffnungen, Konkurseröffnungen,

174

Staatsrecht.

Bewilligung des Rechtsvorschlags in der Wechselbe-

treibung, Arrestaufhebung usw.) I). Es wies darauf hin,

dass dieser Auslegung sprachlich keine Bedenken ent-

gegenstehen, da auch richterliche Entscheidungen über

streitige Fragen prozessualischer Natur als Urteile im

weiteren Sinne bezeichnet zu werden pflegten. Mass-

gebend war indessen nieht diese, sondern die andere

Erwägung, dass die Schweiz für die im SchKG geordneten

Verhältnisse des Exekutionsverfahrens ein einheitliches

Rechtsgebiet bilde. « Die zur Handhabung des Gesetzes

berufenen administrativen und richterlichen Behörden

leiten, wenn auch die Kantone im Rahmen des Bundes-

gesetzes deren Organisation bestimmen (Art. 2 Abs. 3,

Art. 3), die richterlichen Instanzen bezeichnen (Art. 22)

und das gerichtliche Verfahren ordnen (Art. 25), doch

ihre Kompetenzen und richterlichen Entscheidungs-

befugnisse aus dem Bundesgesetze. her, und soweit sie

Funktionen ausüben, die ihnen dergestalt durch das

eidgenössische Recht eingeräumt sind, müssen sich die

Behörden verschiedener Kantone gegenseitig zur Rechts-

hilfe verpflichtet sein. Diese Rechtshilfepflicht ist aller-

dings nicht, wie es z. B. für die nach eidgenössischen

Gesetzen zu erledigenden Strafsachen in Art. 150 OG

geschehen ist, im SchKG allgemein ausgesprochen, son-

dern nur für einzelne Akte der Betreibungsämter vor-

geschrieben (Art. 66 und 89); auch ergibt sie sich für

die Konkursämter verschiedener Kantone ohne weiteres

s:::hon aus dem Grundsatz der Einheit und Attraktiv-

kraft des Konkurses (Art. 55 und 197). Es wäre jedoch

ein mit dem Wesen des einheitlichen Rechtsgebietes für

das Exekutionsverfahren unverträglicher Rechtszustand.

wenn die Rechtshilfepflicht nicht als allgemeines Prinzip

für alle ihre Zuständigkeiten aus dem Bundesgesetz

schöpfenden Behörden gelten, und wenn sie nicht speziell

auch den Gerichten, die in Anwendung des Gesetzes

über Inzidentstreitigkeiten im Exekutionsverfahren zu

entscheiden haben, obliegen würde. Vielmehr müssen

Interkantonale Rechtshilfe. N° 26.

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richterliche Erkenntnisse dieser Art notwendigerweise im

ganzen Gebiet der Schweiz Recht schaffen und dement-

sprechend in allen Kantonen vollzogen werden, und es

kann daher auch, falls die Vollstreckung durch die

Betreibung bewirkt wird, die Rechtsöffnung ohne Ver-

letzung jener allgemeinen Pflicht zur Rechtshilfe nicht

verweigert werden. Und zwar muss dies auch gelten,

wenn nicht der Entscheid in der Hauptsache, sondern

nur der Kostenspruch vollzogen werden soll: denn

dieser ist lediglich ein Bestandteil des Erkenntnisses, der

als Akzessorium den Charakter und die rechtlichen

Schicksale der Hauptsache teilt. »

Dieselben Erwägungen müssen zum gleichen Ergeb-

nis auch für die Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden

über Schuldbetreibung und Konkurs führen, wodurch

in Anwendung von Art. 63 des bundesrätlichen Gebühren-

tarifs zum SchKG anlässlich der Abweisung einer betrei-

bungsrechtlichen Beschwerde dem Beschwerdeführer oder

seinem Vertreter die Kanzleikosten oder eine Busse

auferlegt werden. Das SchKG verpflichtet in Art. 13

die Kantone je für ihr Gebiet eine Aufsichtsbehörde zur

Überwachung der Betreibungs- und Konkursämter zu

schaffen und umschreibt in den anschliessenden Artikeln

den Zuständigkeits- und Pflichtenkreis dieser Behörde,

sowohl was die von Amtes wegen auszuübende Kontrolle

über den Geschäftsgang der Betreibungs- und Konkurs-

ämter des Kantons als die Behandlung von Beschwerden

gegen diese Beamten seitens einer an einem bestimmten

Betreibungs- und Konkursverfahren beteiligten Partei

anlangt. Der Kanton mus s somit kraft Bundesrechts,

sobald eine materiell dem Beschwerdeverfahren unter-

stehende Angelegenheit vorliegt, auf die rechtzeitig und

formrichtig angebrachte Beschwerde eines Beteiligten

durch das Organ seiner Aufsichtsbehörde im Interesse

des Beschwerdeführers tätig werden, gleichgiltig ob

dieser in oder ausser Kantons wohnhaft ist und ohne im

letzteren Falle die Anhandnahme der Beschwerde von

AS54 1-1928

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Staatsrecht.

besonderen Bedingungen abhängig machen zu dürfen,

wie insbesondere der vorhergehenden Sicherheitsleistung

für finanzielle Auflagen, welche die Aufsichtsbehörde bei

Abweisung der Beschwerde gegen den Beschwerdeführer

zu verfügen in die Lage kommen könnte. Andererseits

ist die Beschwerdeführung bei der Aufsichtsbehörde des

Kantons, dem das betreffende Betreibungs- oder Konkurs-

amt angehört, in allen Fällen, wo das SchKG nicht den

Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, für eine Partei

das einzige Mittel, wodurch sie die Aufhebung oder

Abänderung einer ihr nachteiligen Verfügung des Amtes

erwirken kann. Gleichwie infolgedessen die beschwerde-

führende Partei Anspruch darauf haben muss, dass der

von jener Behörde im Rahmen ihrer Kompetenz getrof-

fene, rechtskräftig gewordene Sachentscheid im ganzen

Geltungsgebiet des SchKG beachtet werde, so muss dies

auch zu Gunsten des Kantons, dessen Aufsichtsbehörde

den Entscheid gefällt hat, der Fall sein für die finanziellen

Sanktionen, die bei missbräuchlicher oder trölerischer

Beschwerdeführung gegen den Beschwerdeführer oder

seinen Vertreter zu verhängen der Gebührentarif zum

SchKG gestattet. Als Vollziehungsverordnung, die vom

Bundesrat auf Grund ausdrücklicher Ermächtigung des

SchKG (Art. 16) erlassen worden ist, bildet der Gebühren-

tarif einen Bestandteil des eidgenössischen Schuld-

betreibungs- und Konkursrechts, der mit denselben

Wirkungen ausgestattet ist wie das SchKG selbst. Die

Bestimmung des Art. 63 Abs. 2 desselben bildet das

Korrelat zu der in Art. 62 ebenda vorgesehenen grund-

sätzlichen Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens

vor den Aufsichtsbehörden.Sie soll verhindern, dass

diese Gebührenfreiheit dazu missbraucht wird, die

Aufsichtsbehörden offenbar grundlos zu behelligen und

damit das richtige Funktionieren dieser Institution des

eidgenössischen Rechts sichern. Dieser Zweck wäre aber

vereitelt, wenn die nach Art. 63 Abs. 2 Tarif verhängten

Kosten- und Bussauflagen von vorneherein gegenüber

Interkantonale Rechtshilfe. N° 26.

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einern guten Teil der Beschwerdeführer, nämlic~ al~en

denjenigen, die ausser Kantons wohnen,. tatsachlich

wirkungslos blieben, weil sie im Wohnsitzkanton des

Betreffenden nicht vollstreckt zu werden brauchten.

Wer sich der bundesrechtlichen Einrichtung des Be-

schwerdeverfahrens bedient und. unter Ausnützung der

Rechtsstellung, die ihm das eidgenössische Verfahrens-

recht gewährleistet, die Aufsichtsbehörde ~ines anderen

als seines Wohnsitzkantons angeht, muss SIch auch den

prozessualen Folgen unterziehen, die das eidge.~ös~ische

Recht für den Fall missbräuchlicher oder trolenscher

Beschwerdeführung vorsieht und kann die Verbindlich-

keit eines dahingehenden Entscheides der von ihms~lbst

angerufenen Behörde nicht mit der Begründung bestr~Iten,

dass er nur der Entscheidungsgewalt der Behorden

seines Wohnsitzkantons unterstehe. Und ebensowenig

kann es dem letzteren zukommen, wegen der ausser-

kantonalen Herkunft des Entscheides die Vollstreckung

dafür abzulehnen. Als Ausübung einer Kompetenz, die

das eidgenössische Exekutionsrecht der mit einer betrei-

bungsrechtlichen Beschwerde befassten A~fs~?htsbehörde

über Schuldbetreibung und Konkurs emraumt, muss

vielmehr eine solche Verfügung folgerichtig im ganzen

Gebiete Geltung haben, für die die angewendete eid-

genössische Norm (Art. 63 Gebührentarif zum SchK~)

selbst erlassen worden ist, also in der ganzen SchweIZ.

Die Rechtshilfepflicht der Kantone für die Vollziehung

derartiger Entscheide ist ~emnach ein notwendiger.A~s­

fluss des Art. 64 BV, der die GesetzgebungshoheIt 1m

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht dem Bunde ~ber­

trägt, und der Tatsache, dass gestützt darauf dles~r

Teil des Verfahrensrechts mit Einschluss der darm

gegebenen Rechtsmittel durch Bundesgesetz einheitl~ch

für die ganze Eidgenossenschaft geregelt worden 1st.

Und die Verweigerung der Vollstreckung für ausserkan-

tonale Entscheide dieser Art enthält eine Missachtung

jener verfassungsmässigen Ordnung, gegen die von Seite

178

Staatsrecht..

des benachteiligten Kantons der Schutz des Bundes-

gerichts als Staatsgerichtshof (Art. 175, 178 OG) muss

angerufen werden können. So ist denn auch das Bundes-

gericht in einem neueren Entscheide (BEG 51 I 309)

in analoger Weise dazu gekommen, aus der bundesrecht-

lichen Ordnung des Institutes der Vormundschaft eine

allgemeine Rechtshilfepflicht der Kantone für die Voll-

ziehung von Verfügungen der bundesrechtlich örtlich

zuständigen Vormundschaftsbehörde herzuleiten, indem

es den Kanton Genf zur Herausgabe einer auf sein Gebiet

geflüchteten bevormundeten Person anhielt, deren Unter-

bringung in einer Erziehungsanstalt von der Vormund-

schaftsbehörde des Kantons, wo die Vormundschaft

geführt wurde (Zürich), angeordnet worden war. Die

Übertragung der Gesetzgebungshoheit an den Bund in

einer bestimmten Materie hat nicht nur zur Folge, dass

die Kantone in dieser Materie nicht mehr legiferieren

dürfen. Es wird dadurch auch ausgeschlossen, dass sie

von den formell ihnen verbliebenen Kompetenzen in

einer Weise Gebrauch machen, welche die vom Bundes-

gesetzgeber mit den von ihm erlassenen Normen verfolg-

ten Zwecke durchkreuzt und diese Normen tatsächlich

ganz oder doch in zahlreichen Fällen unwirksam macht

(BURCKHARDT, Kommentar S. 18-21, S.608 Ziff.2).

Auch JAEGER, Kommentar zu Art. 81 SchKG Nr.13 a. E.,

der das Fehlen einer ausdrücklichen Vorschrift feststellt

die Entscheidungen wie denjenigen der Aufsichtsbehörd~

über Schuldbetreibung und Konkurs nach Art. 63

Gebührentarif den Charakter eines Rechtsöffnungstitels

beilegen würde, vertritt denn die Auffassung, dass es

sich um eine Lücke handle, die durch die Rechtsprechung

ausgefüllt werden m ü s s e. In dem Urteile des ber-

nischen Obergerichts Zeitschrift des bernischen Juristen-

vereins 63 S. 382 NI'. 18, das die Rekursantwort anruft,

handelte es sich um die Frage, ob Disziplinarbussen zu

den öffentlichrechtlichen Ansprüchen zählen, für die

auf Grund des Rechtshilfekonkordates von 1912 die

Interkantonale Rechtshilfe. N° 26.

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Rechtsöffnung gewährt werden muss, während für die

hier in Frage stehenden Bussen nach Art. 63 Gebühren-

tarif die Rechtshilfepflicht ohne Konkordat unmittelbar

schon aus dein Bundesrecht (Art. 64 BV) folgt. Aus

dem veröffentlichten Urteilsauszuge geht denn auch

nicht hervor, dass damals ebenfalls eine Busse der letz-

teren Art im Streite gelegen hätte. Sollte es der Fall sein,

so müsste das Urteil im Ergebnis (grundsätzliche Ver-

weigerung der Vollstreckung) als unrichtig bezeichnet

werden.

Die Rechtshilfepflicht im umschriebenen Sinne kann

ferner auch nicht davon abhängen, ob gegen den zu

vollstreckenden Entscheid ein ordentliches eidgenössi-

sches Rechtsmittel bestanden hätte, das zu ergreifen

versäumt worden ist. Gerade für die richterlichen Inzi-

dententscheide im Betreibungs- und Konkursverfahren,

denen das Bundesgericht in BGE 29 I 441 Vollstreck-

barkeit in der ganzen Schweiz zugesprochen hat, würde

diese Voraussetzung überwiegend nicht zutreffen. Im

vorliegenden Falle wäre die Weiterziehungsmöglichkeit

zudem entgegen der Behauptung des Rekursbeklagten

offenbar gegeben gewesen, indem Bussen- und Kosten-

entscheide nach Art. 63 Gebührentarif gleichwie andere

Verfügungen eines Amtes oder einer Aufsichtsbehörde,

die in Anwendung eidgenössischen Rechtes ergehen,

nach der neueren Praxis der Schuldbetreibungs- und

Konkurskammer des Bundesgerichts durch betreibungs-

rechtlichen Rekurs gemäss Art. 19 SchKG der Über-

prüfung dieser Instanz auf ihre Gesetzmässigkeit unter-

stellt werden können, während allerdings blosse Ange-

messenheitsfragen, wie überall, so auch hier sich der

Kognition der eidgenössischen Oberaufsichtsbehörde ent-

ziehen (vgl. BGE 33 I 435; 36 I 782 Erw. 4; 37 1561

Erw. 5, wodurch frühere abweichende Urteile überholt

sind, ferner JAEGER zu Art. 19 SchKG Nr. 1). Bestätigt die

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundes-

gerichts auf erhobenen Rekurs eine derartige Verfügung

180

Staatsrecht.

der kant. Aufsichtsbehörde, so geniesst ihr Entscheid

und damit die bestätigte Busse zweifellos Vollstreck-

barkeit im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft. Ums 0-

mehr ist es ausgeschlossen, dass die betroffene Partei die

Verbindlichkeit des kantonalen Entscheides für sie

dadurch verhüten könnte, dass sie unterlässt, von dem

ihr zustehenden eidgenössischen Rechtsmittel Gebrauch

zu machen.

5. -

Die interkantonale Rechtshilfepflicht für die

Vollziehung solcher Entscheide aber ist, weil es sich um

einen Anspruch auf Geldzahlung handelt, der nach

Art. 38, 43 SchKG nur im Betreibungsverfahren durch-

gesetzt werden kann, gleichbedeutend mit einer ent-

sprechenden Ausdehnung des Institutes der definitiven

Rechtsöffnung. Es muss somit diese von Bundesrechts-

wegen unter den gleichen Voraussetzungen gewährt

werden, die Art. 81 Abs. 2 SchKG allgemein für die

Vollstreckung ausserkantonaler behördlicher Entschei-

dungen aufstellt, ohne dass der Rechtsöffnungsbeklagte

dem Gesuche mit anderen Einwendungen begegnen

könnte, als diese Vorschrift ihm zur Verfügung stellt

(Bestreitung der allgemeinen Erfordernisse der Voll-

streckbarkeit, der Kompetenz der Behörde, von der der

zu vollstreckende Entscheid ausgegangen ist, oder der

regelrechten Ladung vor dieselbe, Nachweis der Tilgung,

Stundung oder Verjährung der Forderung).

Im vor-

liegenden Falle steht aber 'die sachliche und örtliche

Kompetenz der basellandschaftlichen Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs zu den von ihr am

7. und 14. Oktober 1927 gegen den Rekursbeklagten

getroffenen Kosten- und Bussverfügungen ausser Streit.

Auch das weiter zur Vollstreckbarkeit gehörende Erfor-

dernis der formellen Rechtskraft ist erfüllt, nachdem

gegen die Entscheide innert Frist ein Rekurs nach

Art. 19 SchKG nicht ergriffen worden ist. Dem Erfor-

dernis der Gewährung des rechtlichen Gehörs sodann.

soweit es aus Art. 81 Abs. 2 SchKG hergeleitet werden

kann, ist dadurch Genüge geschehen, dass der Rekurs-

Interkantonale Rechtshilfe. No 26.

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beklagte Gelegenheit hatte der Aufsic~tsbehörde d~e

Gründe vorzutragen, die er für die von Ihm gegen dIe

Betreibungsämter Arlesheim und Liestal erhobenen Be-

schwerden geltend zu machen hatte. Davon, dass ihn

die Aufsichtsbehörde noch besonders von der Absicht

der Verhängung von Kanzleikosten und Busse nach

Art. 63 Gebührentarif hätte unterrichten und ihm Ge-

legenheit zur Verteidigung dagegen hätte geben m~ssen,

bevor sie eine solche Massnahme traf, kann bel der

Natur der Massnahme'als eines Prozessnachteils, der von

Gesetzeswegen mit der materiell offensichtlic~. gru~d­

losen Anrufung der ~eschwerdeinstanz verknupft 1st,

nicht die Rede sein. Es ist deshalb auch ausgeschlossen,

dass in der Unterlassung einer solchen Anhörung ein

Mangel der zu vollstreckenden Entscheide liegen könnte,

der der Unterlassung der Ladung im Sinne von Art. 81

Abs. 2 SchKG gleichzustellen wäre.

Da andere Einwendungen gegen das Rechtsöffnungs-

gesuch nicht erhoben worden sind und n~c~t i~ Betracht

kommen können, ist, wie dies auch beI' lIqUIden Voll-

streckungsbegehren aus Art. 61 BV oder dem. Recht~­

hilfekonkordate von 1912 regelmässig geschieht, dIe

begehrte Rechtsöffnung direkt zuzusprechen~ nicht nur

die Sache zur Ausfällung eines neuen EntscheIdes an den

rekursbeklagten Richter zurückzuweisen (BGE 42 I 101;

51 I 446 Erw. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgeheissen. der angefochtene Ent-

scheid des Gerichtspräsidenten von Neuveville vom

15. Dezember 1927 aufgehoben und der Rekurrentin in

der Betreibung Nr. 2973/1927 des Betre~bungsa~~es

Neuvevllle gegen den Rekursbeklagten dIe defimbve

Rechtsöffnung für den Betrag von 16 Fr. 60 Cts., die

Betreibungskosten und 7 Fr. 60 Cts. amtlic~e Kosten

des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens erteIlt.