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29_I_441

BGE 29 I 441

Bundesgericht (BGE) · 1903-12-23 · Deutsch CH
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92. Urteil vom 23. Dezember 1903 in Sachen Rothschild gegen Gelpke bezw. Bezirksgericht Luzern. Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses: Wie weit ist die Erschö¬ pfung des kantonalen Instanzenzuges erforderlich? — Ueberprüfungs¬ befugnis des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof, bei behaupteter Verletzung von Art. 61 B.-V., bezw. Art. 81 Abs. 2 Sch.- u. K.-Ges. Vorausselzungen der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nach dieser Bestimmung; Begriff des vollstreckbaren Urteils. An¬ wendbarkeit auf Incidententscheidungen im Exekutionsverfahren nach Sch.- u. K.-Ges. Das Bundesgericht hat, da sich ergiebt: A. Der Rekurrent Rothschild war vom Rekursbeklagten Dr. Gelpke für 8 Fr. 50 Cts. nebst Zins betrieben und hatte für den Zins und die Kosten Rechtsvorschlag erhoben. Nachträglich bezahlte er jedoch auch die letzter Beträge. Das Betreibungsamt Zürich II weigerte sich, auf die vom Rekurrenten vorgewiesene Quittung hin die Betreibung einzustellen und verlangte eine Ab¬ stellung des Gläubigers. Der Rekurrent ersuchte hierauf den Re¬ kursbeklagten um eine solche und stellte, da er keine Antwort er¬ hielt, beim Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich das Begehren um Aufhebung der Betreibung im Sinne von Art. 85 Sch.= u.

K.=Ges. Zur Verhandlung über dieses Begehren machte der Re¬ kursbeklagte eine Eingabe, worin er Verschiebung des Termins verlangte und eventuell, d. h. für den Fall, daß der Audienzrichter eine mündliche Verhandlung nicht für absolut notwendig erachten sollte, auf Abweisung des Begehrens des Rekurrenten antrug weil dieser den Fortgang der Betreibung hätte verhindern können, wenn er dem Betreibungsamt die Quittung vorgewiesen hätte. Der Audienzrichter verfügte, ohne eine weitere Verhandlung an¬ zuordnen, die Aufhebung der Betreibung gestützt auf Art. 85 Sch.= u. K.=Ges. und legte die Kosten im Betrag von 4 Fr. 50 Cts., die gemäß § 1194 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes vom Re¬ kurrenten bezogen wurden, dem Rekursbeklagten auf, da dieser verpflichtet gewesen wäre, die Betreibung abzustellen. Der Rekur¬ rent betrieb nun den Rekursbeklagten in Luzern auf Zahlung dieser 4 Fr. 50 Cts. Gerichtskosten und verlangte, nachdem letzterer Recht vorgeschlagen hatte, beim Präsidenten des Bezirksgerichts Luzern definitive Rechtsöffnung. Er wurde jedoch unterm 29. Au¬ gust 1903 abgewiesen mit der Begründung, daß einerseits der Rekursbeklagte zur Verhandlung vor Audienzrichter nicht regel¬ recht vorgeladen worden sei indem sein Verschiebungsgesuch keine Berücksichtigung gefunden habe — und daß anderseits die Verfügung des Audienzrichters kein Urteil im Sinne des Art. 81 Abs. 2 Sch.= u. K.=Ges. sei. B. Gegen dieses Erkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Luzern hat Rothschild rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei das Erkenninis wegen Verletzung des Art. 61 B.=V. aufzuheben. Es wird aus¬ geführt, daß Dr. Gelpke zur Verhandlung vor Audienzrichter richtig vorgeladen gewesen und daß der Entscheid des Audienz¬ richters civilrechtlicher Natur sei. Die Vollstreckung habe daher gemäß Art. 61 B.=V. und Art. 81 Abs. 2 Sch.= u. K.=Ges. nicht verweigert werden dürfen. C. Der Präsident des Bezirksgerichts Luzern, sowie der Rekurs¬ beklagte Dr. Gelpke haben beantragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, weil der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft sei — nach luzernischem Prozeßrecht seien nämlich die kantonale Schuld¬ betreibungs= und Konkurskammer Berufungsinstanz gegenüber den Entscheiden des Gerichtspräsidenten aus dem Schuldbetreibungs¬ und Konkursgesetze, und das Obergericht Beschwerdeinstan, Bezug auf Verfassungsverletzungen aller untergerichtlichen Be¬ hörden — und eventuell, es sei der Rekurs als unbegründet ab¬ zuweisen, weil die Verfügung des Audienzrichters kein Civilurteil im Sinne des Art. 61 B.=V. sei, und weil auch abgesehen hie¬ von der Rekursbeklagte zur Verhandlung vor Audienzrichter nicht regelrecht vorgeladen gewesen sei (Art. 281 Abs. 2 Sch.= u. K.¬ Ges.); er habe sich allerdings in seiner Eingabe auf das Begehren des Rekurrenten materiell eingelassen, aber nur in zweiter Linie und ohne dadurch das in erster Linie gestellte Verschiebungsgesuch aufzuheben; in Erwägung:

1. Der Einwand des Rekursbeklagten, daß der Rekurrent sich mit seiner Beschwerde vorerst an die Schuldbetreibungs= und Kon¬ kurskammer oder an das Obergericht des Kantons Luzern hätte wenden sollen, kann nicht gehört werden; denn nach ständiger Fraxis des Bundesgerichts ist bei Rekursen wegen Verletzung der Bundesverfassung, abgesehen vom Falle der Rechtsverweigerung, die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht erforderlich (s. z. B. Amtl. Samml., XXVII, 1. Teil, S. 438, Erw. 1). Der Rekurrent, der sich wegen Verletzung des Art. 61 B.=V. beschwert, konnte daher direkt ans Bundesgericht gelangen, selbst wenn ihm was hier nicht zu untersuchen ist — die behaupteten Rechts¬ mittel auf kantonalem Boden gegen den angefochtenen Entscheid offen standen.

2. Nach Art. 61 B.=V. sollen rechtskräftige Civilurteile, die in einem Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz vollzogen werden können. Diese Verfassungsbestimmung hat, soweit die Voll¬ streckung im Rechtsöffnungsverfahren erfolgt, ihre bundesgesetzliche Ausführung in Art. 81 Abs. 2 des Sch.= u. K.=Ges. gefunden. Wenn nun, wie vorliegend, wegen Mißachtung des Verfassungs¬ rundsatzes durch den Rechtsöffnungsrichter Beschwerde geführt wird, so kann die Kognition des Bundesgerichts unmöglich darauf beschränkt sein, ob die Verfassung verletzt sei, sondern es ist die kantonal=richterliche Entscheidung frei auf ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht, d. h. mit Art. 81 Abs. 2 leg. cit., nachzu¬ prüfen (s. auch Amtl. Samml., XXVIII, 1. Teil, S. 248). Was nun die Voraussetzungen der Erteilung definitiver Rechts¬

öffnung nach Art. 81 Abs. 2 leg. cit. anbetrifft, so hat der Re¬ kursbeklagte mit Recht nicht bestritten, daß der Audienzrichter in Zürich zum Erlaß seiner Verfügung betreffend Aufhebung der Betreibung (Art. 85 leg. cit.) kompetent war und daß die Ver¬ fügung auch im übrigen an sich zur Vollstreckung sich eignet. Es kann sodann weiterhin nicht zweifelhaft sein, daß die vom Bezirks¬ gerichtspräsidenten von Luzern geschützte und in der Rekursantwort wiederholte Einwendung des Rekursbeklagten, er sei zur Verhand¬ lung vor Audienzrichter nicht regelrecht vorgeladen und dabei auch nicht gesetzlich vertreten gewesen, indem sein Verschiebungsgesuch unberücksichtigt geblieben sei, schon deshalb hinfällig ist, weil der Rekursbeklagte in seiner Eingabe an den Audienzrichter eventuell auf eine mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet und sich schriftlich auf das Begehren des Rekurrenten eingelassen hat. raglich kann nur sein, ob der Entscheid des Audienzrichters ein in einem andern Kanton ergangenes Urteil im Sinn des Ge¬ setzes ist. Die Frage müßte verneint werden, wenn der durch die bundes¬ gerichtliche Praxis festgestellte Begriff des Civilurteils im Sinn des Art. 61 B.=V. auch für Art. 81 Abs. 2 Sch.= u. K.=Ges. gelten müßte, wonach nur dasjenige richterliche Erkenntnis ein Civilurteil ist, durch welches eine privatrechtliche Streitigkeit zwi¬ schen zwei (oder mehr) Personen definitiv erledigt wird (s. Amtl. Samml., V, S. 183; XXIV, 1. Teil, S. 75, Erw. 3). Ein Urteil in diesem Sinn lag dem Rechtsöffnungsrichter in Luzern zur Vollstreckung zweifellos nicht vor; denn durch die Verfügung des Audienzrichters in Zürich wurde nicht über den Bestand eines privatrechtlichen Anspruchs entschieden, sondern die Aufhebung einer Betreibung verfügt, also eine bloße Vollstreckungsstreitigkeit erledigt. Allein der Begriff des Urteils im Sinne des Gesetzes ist jedenfalls insofern weiter zu fassen, — ob auch in anderer Hin¬ sicht, muß hier dahingestellt bleiben, — als alle diejenigen richter¬ lichen Erkenntnisse, die über Incidentstreitigkeiten im Exekutions¬ verfahren in Anwendung des Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ gesetzes erlassen werden (z. B. Rechtsöffnungen, Art. 80 ff.; Kon¬ kurseröffnungen, Art. 180 ff., 166 ff., 190 ff.; Bewilligung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung, Art. 180—185; Arrest¬ aufhebung, Art. 279 u. s. w.), darunter fallen. Diese Auslegung, der sprachlich keine Bedenken entgegenstehen, da auch richterliche Entscheidungen über streitige Fragen prozessualischer Natur mit vor¬ angegangenem kontradiktorischem Verfahren als Urteile im weitern Sinn bezeichnet zu werden pflegen (s. z. B. Planck, Lehrb. d. deutsch. Civilprozeßrechts I, S. 450 ff. und auch Amtl. Samml., XXIV.

1. Teil, S. 75, Erw. 3), ergibt sich mit Notwendigkeit aus fol¬ gender auf das Wesen und den allgemeinen Zweck des Schuld¬ betreibungs= und Konkursgesetzes zurückgehender Erwägung: Die Schweiz bildet für die im genannten Bundesgesetz geordneten Ver¬ hältnisse des Exekutionsverfahrens ein einheitliches Rechtsgebiet. Die zur Handhabung des Gesetzes berufenen administrativen und richterlichen Behörden leiten, wenn auch die Kantone im Rahmen des Gesetzes deren Organisation bestimmen (Art. 2 Abs. 2, Art. 3), die richterlichen Instanzen bezeichnen (Art. 22) und das gericht¬ liche Verfahren ordnen (Art. 25), doch ihre Kompetenzen und richterlichen Entscheidungsbefugnisse aus dem Bundesgesetze her, und soweit sie Funktionen ausüben, die ihnen dergestalt durch das eidgenössische Recht eingeräumt sind, müssen sich die Behörden verschiedener Kantone gegenseitig zu Rechtshilfe verpflichtet sein. Diese Rechtshilfepflicht ist allerdings nicht, wie es z. B. für die nach eidgenössischen Gesetzen zu erledigenden Strafsachen in Art. 150 Org.=Ges. geschehen ist, im Schuldbetreibungs= und Konkursgesetz allgemein ausgesprochen, sondern nur für einzelne Akte der Be¬ treibungsämter (Art. 66 u. 89) ausdrücklich vorgeschrieben; auch ergibt sich für die Konkursämter verschiedener Kantone jene Pflicht schon ohne weiteres aus dem Prinzip der Einheit und Allgemein¬ heit des Konkurses (Art. 55 u. 197). Es wäre jedoch ein mit dem Wesen des einheitlichen Rechtsgebietes für das Exekutions¬ verfahren unverträglicher Rechtszustand, wenn die Rechtshilfepflicht nicht als allgemeines Prinzip für alle, ihre Zuständigkeiten aus dem Bundesgesetz schöpfenden Behörden gelten, und wenn sie nicht speziell auch den Gerichten, die in Anwendung des Gesetzes über Incidentstreitigkeiten im Exekutionsverfahren zu entscheiden haben, obliegen würde. Vielmehr müssen richterliche Erkenntnisse dieser Art notwendigerweise im ganzen Gebiet der Schweiz Recht schaffen und dementsprechend in allen Kantonen vollzogen werden, und es kann daher auch, falls die Vollstreckung durch die Betreibung be¬ wirkt wird, die Rechtsöffnung ohne Verletzung jener allgemeinen

Pflicht zur Rechtshilfe nicht verweigert werden. Und zwar muß dies auch dann gelten, wenn nicht der Entscheid in der Haupt¬ sache, sondern nur der Kostenspruch vollzogen werden soll; denn dieser ist lediglich ein Bestandteil des Erkenntnisses, der als Acces¬ sorium den Charakter und die rechtlichen Schicksale der Hauptsache teilt (s. Amtl. Samml., XIV, S. 412, Erw. 2; XXI, S. 371), und für den somit dieselbe Rechtshilfepflicht wie für den Entscheid in der Hauptsache bestehen muß. Aus dem Gesagten folgt, daß der angefochtene Entscheid, indem er für das vom Audienzrichter in Zürich gemäß Art. 85 Sch.¬

u. K.=Ges. erlassene Erkenntnis die Rechtsöffnung verweigert, auf einer zu engen Auslegung des Art. 81 Abs. 2 beruht und daher als bundesrechtswidrig aufzuheben ist; erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten von Luzern vom 29. August 1903 auf¬ gehoben.