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36_I_614

BGE 36 I 614

Bundesgericht (BGE) · 1910-12-27 · Deutsch CH
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102. Arteil vom 27. Dezember 1910 in Sachen Fiskus Zürich gegen Schenitza. Verletzung der Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 2 SchKG, und damit auch des Art. 61 BV, durch Verweigerung der Rechtsöffnung für den von einem ausserkantonalen Richter anlässlich der Abschreibung eines Zivilprozesses festgestellten Betrag der Gerichtskosten. Ent¬ scheidend ist hier nicht die öffentlichrechtliche Natur des Gerichts- kostenanspruchs als solchen, sondern der Umstand, dass er, anläss¬ lich der Erledigung eines Zivilprozesses, durch den Zivilrichter fest¬ gestellt wurde und als ein Akzessorium des Abschreibungsbeschlusses erscheint, welch letzterer seinerseits ein vollstreckbares Urteil im Sinne der Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 2 SchKG darstellt. A. — Die Rekursbeklagte erhob am 27. März 1909 vor Bezirksgericht Zürich Klage auf Zahlung einer Geldsumme gegen ihren Ehemann, zog sie aber wieder zurück. Infolgedessen beschloß die III. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich am 9. Februar 1910, den Prozeß als durch Rückzug der Klage erledigt abzu¬ schreiben und die Gerichtskosten im Betrage von 56 Fr. 25 Cts. der Rekursbeklagten aufzuerlegen. Für diesen Betrag und die Be¬ treibungskosten ließ die Bezirksgerichtskasse der Rekursbeklagten am 1. Juli 1910 durch das Betreibungsamt Basel=Stadt einen Zahlungsbefehl zustellen und stellte, als diese Rechtsvorschlag er¬ hob, beim Zivilgerichtspräsidenten von Basel-Stadt das Begehren um definitive Rechtsöffnung. Dieser wies aber das Gesuch durch Entscheid vom 30. August 1910 ab, indem er davon ausging, daß es sich um eine öffentlichrechtliche Forderung des Kantons Zürich handle und für die Vollziehung von Entscheiden über solche Forderungen Art. 61 BV keine Anwendung finde. B. — Gegen diesen Entscheid hat die Bezirksgerichtskasse I des Kantons Zürich rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, ihn aufzuheben und den Zivilgerichtspräsidenten anzuweisen, dem Rechtsöffnungsbegehren zu entsprechen. Zur Begründung führt sie aus was folgt: Der an¬ gefochtene Entscheid verletze den Art. 61 BV. Der Abschreibungs¬ beschluß des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Februar 1910 sei ein Zivilurteil, weil dadurch über eine privatrechtliche Streitigkeit de¬ finitiv entschieden worden sei. Auch die Verurteilung zur Zahlung der Prozeßkosten falle daher unter den Begriff des Zivil¬ urteiles, weil der Prozeßkostenentscheid nach bundesgerichtlicher Praxis das rechtliche Schicksal der Hauptsache teile. Dabei sei es unerheblich, ob die obsiegende Partei oder die Gerichtskasse die Kosten einklage, weil sonst die Kantone, die keine Kostenvertröstung verlangten, bundesrechtlich schlechter gestellt wären, als diejenigen, die zum voraus eine Kaution für die Gerichtskosten verlangten. Zu¬ dem hätten sich die Kantone in einem Konkordate, dem auch Basel=Stadt und Zürich angehörten, verpflichtet, von der klagen¬ den Partei bloß aus dem Grunde, weil sie nicht im Prozeßkanton wohnt, keine Kaution zu verlangen. Endlich ergäbe sich eine eigentümliche Rechtslage, wenn die Kantone untereinander für Gerichtskosten keine Vollziehung zu gewähren hätten, während sie durch das internationale Übereinkommen über Zivilprozeßrecht ver¬ pflichtet seien, Entscheide ausländischer Gerichte, auch soweit sie dem Staate die Gerichtskosten zusprechen, zu vollziehen. C. — Der Zivilgerichtspräsident des Kantons Basel=Stadt hat die Abweisung des Rekurses beantragt und seinen Antrag, wie folgt, begründet: Auf Grund des Art. 61 BV sei für den Kosten¬ entscheid eines auswärtigen kantonalen Zivilgerichtes nur dann Rechtsöffnung zu gewähren, wenn der Kostenanspruch privatrecht¬ licher Natur sei. Insoweit eine Partei dazu verpflichtet werde, der anderen Prozeßkosten zu ersetzen, handle es sich um einen privatrechtlichen Anspruch, obwohl dieser aus dem Prozeßrechts¬ verhältnis, also einem öffentlichrechtlichen Verhältnisse, ent¬ springe. Insoweit aber eine Partei verpflichtet werde, dem Staate Gebühren und Auslagen zu ersetzen, entstehe eine öffent¬ lichrechtliche Forderung, weil es sich um das Entgelt für die staatliche Gerichtstätigkeit handle. Es sei daher nicht richtig, daß der Anspruch des Staates auf Bezahlung von Prozeßkosten das rechtliche Schicksal der Hauptsache teile. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Art. 61. BV hat für die Vollziehung von Urteilen im Schuldbetreibungsverfahren seine gesetzliche Ausführungsbestimmung durch Art. 81 Abs. 2 SchKG erhalten. Demgemäß ist im vor¬ liegenden Falle einfach zu prüfen, ob dem Fiskus des Kantons AS 36 I — 1910

Zürich auf Grund des Kostenentscheides des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Februar 1910 gemäß der erwähnten Gesetzes¬ bestimmung die definitive Rechtsöffnung erteilt werden mußte (vgl. BGE 29 1 S. 443 ff). Dabei ist nur die Frage zu beantworten, ob dieser Kostenentscheid ein Zivilurteil im Sinne des Art. 81 Abs. 2 SchKG ist, da nur diese Voraussetzung für die Bewilli¬ gung der Rechtsöffnung streitig ist. Nun hat das Bundesgericht schon mehrmals (AS 29 I S. 444, 31 I S. 98 und 267, sowie Urteil i. S. Wyß & Sohn gegen Wyer vom 17. November 1910 Erw. 2) entschieden, daß Kostenentscheide, die in einem Verfahren zur Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche er¬ gangen sind, als Zivilurteile im Sinne der erwähnten Gesetzes¬ bestimmung anzusehen sind. Allerdings handelte es sich dabei stets um Fälle, in denen eine Partei verpflichtet wurde, der anderen Prozeßkosten zu ersetzen, während im vorliegenden Falle ein Ent¬ scheid über die Gerichtskostenforderung des Staates in Frage kommt. Aber die Erwägungen, die in den früheren Entscheidungen dazu geführt haben, die Kostenerkenntnisse als Zivilurteile zu be¬ trachten, treffen auch für den vorliegenden Kostenentscheid zu. Das Bundesgericht hat insbesondere im Entscheide AS 31 I S. 98 ausgeführt, daß Kostendekrete, die sich an gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen anschließen, als ein Acces¬ sorium die rechtliche Natur der Hauptsache teilen und daher, wie diese Vergleiche und Schuldanerkennungen, ein Recht auf desinitive Rechtsöffnung im Schuldbetreibungsverfahren für die ganze Schweiz geben, und daß somit auch Kostendekrete, die infolge anderer Er¬ ledigung des Prozesses ohne gerichtlichen Entscheid über die Klage,

z. B. wegen Klagerückzug ergehen, dieselbe Wirkung haben müssen. Es ist nun zweifellos, daß bei gerichtlichen Vergleichen und Schuldanerkennungen die Verurteilung einer Partei zur Zahlung der Gerichtskosten an den Staat ganz gleich wie die Verpflichtung zum Ersatz der Prozeßkosten an die Gegenpartei als Accessorium des Vergleiches oder der Schuldanerkennung zu betrachten ist (vgl. Burckhardt Kommentar zur BV S. 633), weil sie ihren Rechtsgrund auch im Prozeßverhältnisse hat. Daß die Forderung des Staates für sich allein öffentlichrechtlicher Natur wäre, fällt daher gar nicht in Betracht, weil es nur auf den rechtlichen Charakter der Hauptsache ankommt. Deshalb berechtigt der Ent¬ scheid über diese Gerichtskostenforderung gemäß Art. 81 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 zur definitiven Rechts¬ öffnung in der ganzen Schweiz. Somit muß es im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen liegen, daß ein solcher Entscheid auch dann, wenn er auf Grund eines Klagerückzuges ergeht, dieselbe recht¬ liche Wirkung hat; denn es ließe sich in der Tat kein triftiger Grund dafür finden, daß dieser Fall mit Bezug auf die Berech¬ tigung zur Rechtsöffnung anders zu behandeln wäre, als der¬ jenige, wo der Gerichtskostenentscheid z. B. im Anschluß an einen gerichtlichen Vergleich ergeht, zumal da der Inhalt eines Ver¬ gleiches auch ein bloßer Klagerückzug sein kann, abgesehen von allfälligen Bestimmungen über die Tragung der Kosten. Dem¬ gemäß ist also der Kostenentscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom

9. Februar 1910 als Zivilurteil im Sinne des Art. 81 Abs. 2 SchKG auszufassen, sodaß hiefür die definitive Rechtsöffnung zu gewähren ist.

2. — Das Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflich¬ tung zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten vom 10. De¬ zember 1901, dem die Kantone Zürich und Basel=Stadt beige¬ treten sind, hat die vertragschließenden Kantone nicht verpflichtet, einander für die Entscheide über Gerichtskostenforderungen in Zivilprozessen die Vollziehung zu gewähren. Aber es läßt sich doch aus dem Abschlusse dieses Konkordates schließen, daß man damals annahm, es bestehe nach bisherigem Bundesrechte eine gegenseitige Pflicht zur Vollziehung solcher Entscheide. Der Bei¬ tritt solcher Kantone, wie Zürich, die in der Regel keine Kaution für die Zahlung der Gerichtskosten auferlegen, wäre ohne diese Annahme unverständlich gewesen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten des Kantons Basel=Stadt vom 30. August 1910 aufgehoben.