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64_III_57

BGE 64 III 57

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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56 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 16. Formular VZG Nr. 5 zu erlassenden Anzeigen an die Mieter und Pächter (so gemäss C, 2 der Erläuterungen auf der Rückseite des Formulars für das Betreibungsbegehren, das von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer kraft Delegation durch das Gesamtbundesgericht aufge- stellt worden ist und daher wie eine gemäss Art. 15 SchKG erlassene Verordnung verbindlich ist; Geschäftsbericht für 1921, S. 20). Diese Ordnung wahrt nicht nur das Interesse des Staates, für seine Gebühren Deckung zu erhalten; sie will auch dem Gläubiger die Ausübung der ihm nach Art. 806 ZGB zustehenden Rechte nicht zu sehr erschweren durch Vorschusspflichten, die ihn unter Um- ständen (der vorliegende Fall ist ein Beispiel) zur Auf- wendung beträchtlicher Summen nötigen müssten, wodurch dem Betreibungsamt viel brachliegendes Geld zuflösse, zumeist ohne dass diesem Nachteil entsprechende Vorteile gegenüberstünden, da ja ein Rechtsvorschlag in der Grund- pfandbetreibung nur in einer kleinen Minderzahl der Fälle sich als begründet erweist. War das Betreibungsamt demnach berechtigt, wie die Auslagen so auch seine Gebühren für die Verwaltung aus dem Liegenschaftsertrage zu beziehen, so kann es nicht nachträglich zur Herausgabe der Deckung an den Grund- eigentümer gezwungen werden, um dafür den betreibenden Gläubiger zu belangen. Da aber dessen Zugriff auf das Grundstück nach dem für _die Vollstreckungsbehörden massgebenden Zivilurteil unberechtigt war, ist er dem Grundeigentümer zum Ersatze der vom Betreibungsamt aus dem Grundertrage bezogenen Gebühren verpflichtet. Auch dem Gläubiger gegenüber ist die Gebührenfest- setzung verbindlich, sofern sie ihm zugestellt und binnen gesetzlicher Frist nicht durch Beschwerde angefochten ist. Sollte die Zustellung an ihn hier unterblieben sein, so wäre sie nachzuholen, damit die Festsetzung in Rechtskraft treten oder allenfalls durch einen Beschwerdeentscheid ersetzt werden kann. Ist dies im reinen, so steht dem Grundeigentümer· für seinen Rückgriff hinsichtlich der Schuldbetreibungs- und Konkur!lrecht.. No 17. 57 Verwaltungsgebühren, die keineswegs noch der gericht- lichen Nachprüfung unterliegen, ein Titel zur Erlangung endgültiger Rechtsöffnung zu (BGE 24 I 81 Erw. 2 ; 54 I 166 ff. ; 62 III 14). Demnach erkennt die Schtlldbetr.- tl. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewicsen.

17. Entscheid vom 3. Kai 19S5 i. S. Gass. Altersrenten der Pensions- und Hilfskasse der SBB sind (be- schränkt) pfändbar gemäss Art. 93 SchKG (Erw. 1), auch in einer von der Pensionskasse selbst angehobenen Betreibung (Erw. 2), trotz des in gleichem Umfange best.ehenden Ver- rechnungsrechtes der Kasse nach Art.. 125 Ziff. 2 OR (Erw. 3). Les pensions de ret.rait.e (rent.es de vieillesse) servies par la Caisse de seeours et de pension des CFF sont partiellement saisis- sables au sens de l'art. 93 LP (consid. 1) ; elles le sont meme dans une poursuite engagee par la Caisse elle-meme (eonsid. 2), bien que celle-ci puisse, dans les memes limites, opposer au debiteur la compensation selon l'art. 125 eh. 2 CO (eonsid. 3). Le pensioni di veeehiaia eorrisposte dalla Cassa pensioni e di soccorso delle Strade ferrate federali sono parzialmente pigno- rabili a' sensi dell'art. 93 LEF (eonsid. 1) anche se l'esecuzione e promossa dalla cassa medesima (consid. 2), quantunque quest' ultima possa opporre al debitore, negli stessi limiti, la compensazione secondo l'art. 125 ci fra 2 CO (eonsid. 3). Der im Jahre 1875 geborene Hans Gass ist pensionierter Beamter der Schweizerischen Bundesbahnen. Er hat von der Pensions- und Hilfskasse eine Altersrente von Fr. 538 im Monat zu beanspruchen. Anderseits schuldet er der Kasse den Restbetrag von etwa Fr. 5000 eines bei der Pfandverwertung insoweit zu Verlust gekommenen Hypo- thekardarlehens. Inder dafür eingeleiteten Betreibung hat das Betrejbungsamt Basel-Stadt am 1. März 1938 mangels sonstigen pfändbaren Vermögens des Schuldners von dessen Pensionsanspruch einen Teilbetrag von Fr. 138 im Monat auf die Dauer eines Jahres gepfändet. Gass beschwert sich über diese Rentenpfändung, weil er den

58 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ No 17. Pensionsanspr~.lCh angesichts des Art. 18 der Kassestatuten für unpfändbar hält, jedenfalls in einer Betreibung für Forderungen der Kasse selbst. Er zieht den die Beschwerde abweisenden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 13. April 1938 an das Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs- und. Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. - Die Berufung auf die Unpfändbarkeitsbestimmung von Art. 18 der Statuten der Pensions- und Hilfskasse fiel' SBB scheitert an der Ungültigkeit dieser Bestimmung mangels Zuständigkeit des Verwaltungsrates der SBB wie auch des Bundesrates, dem die Statuten zur Genehmigung vorzulegen waren, zu einem solchen Einbruch in das Schuldbetreibungsrecht, speziell Art. 93 SchKG (BGE 64 III 5 ff.). Ein Gesetz, auf das sich diese Sonderregelung stützen liesse, besteht nicht ; namentlich kann als solches nicht die blosse Genehmigung eines Geschäftsberichtes des Bundesr~tes durch die Bundesversammlung gelten. Auch eine analoge Anwendung von Art. 96 KUVG kann nach den Ausführungen des erwähnten Entscheides nicht in Betracht kommen ; denn die dort vorgesehenen' Ent- schädigungen sind mit Invalidenpensionen im Sinne von Art. 92 Ziff. 10 SchKG, nicht aber mit Altersrenten im Sinne von Art. 93 SchKG auf eine Linie zu stellen. Dass eine Rechtfertigung von Art. 8 des Gesetzes über die Versicherungskasse (der allgemeinen Bundesverwaltung) vom 30. September 1919 gerade mit dem Hinweis auf Art. 96 KUVG versucht wurde, zeigt nur, dass man sich des Unterschiedes nicht bewusst war ; umsoweniger lässt sich über die fehlende Zuständigkeit des Verwaltungsrates der . SBB einfach mit Rücksicht auf das deren Personal nicht betreffende Versicherungskassengesetz von 1919 hinwegsehen, das leider ein angesichts des Art. 93 SchKG sachlich nicht zu rechtfertigendes Sonderrecht geschaffen hat. Dem Rekurrenten kann auch nicht gefolgt werden, wenn er aus Art. 519 Abs. 2 OR auf eine allgemeine Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 17. 59 « Tendenz ll, von Art. 93 SchKG nach der Richtung einer absoluten Unpfändbarkeit solcher Renten abzuweichen, schliessen zu können glaubt. Die angerufene Bestimmung betrifft unentgeltlich bestellte Leibrenten, die ~tersrenten der SBB dagegen sind erkauft, teils durch Emlage~ d~s Personals, teils durch dessen Arbeitsleistungen, wofur die Beiträge der Bahnverwaltung eine Form des Entgeltes darstellen.

2. - Die demnach hier im Rahmen des Art. 93 SchKG gegebene Pfändbarkeit kann entgegen der Auffassung des Rekurrenten auch von der Kasse selbst in Anspruch genommen werden, falls sie als Gläub!ger eines p'c~io­ nierten Beamten gegen ihn eine BetreIbung durchfuhrt. Die Statuten treffen für diesen Fall keine besondere Bestimmung; nichts spricht dafür, dass die Kass~ sich selbst als Gläubiger den andern Gläubigern hätte hin~an­ stellen wollen, und es wäre hiefür auch schlechterdings kein Grund ersichtlich. Übrigens sind die Statuten der Kasse nicht von ihr, sondern vom Verwaltungsrat der SBB aufgestellt. Hält die Unpfändbarkeitsbestimmung, wie dargetan, vor Art. 93 SckKG nicht stan~, so kann sie keinem Gläubiger, auch der Kasse selbst mcht, entge- gengehalten werden.

3. - Endlich sieht der Rekurrent in der angefochtenen Pfändung mit Unrecht eine Massnahme, die in unzulässi?er Weise darauf gerichtet sei, den ihm durch Art. 125 Ziff. 2 OR gebotenen Rechtsschutz zu vereite~. Eine. B~­ schränkung der Pfändbarkeit gegenüber dem hiefur massgebenden Schuldbetreibungsrecht lässt sich ni~ht aus der zivilrechtlichen Ordnung der VerrechenbarkeIt her- leiten. Übrigens stimmen die Schranken der Verreche~­ barkeit nach Art. 125 Ziff. 2 OR und der PfändbarkeIt nach Art. 93 SchKG überein. Beide Bestimmungen schützen den Unterhaltsberechtigten vor Verlust seiner Unterhaltsansprüche, sei es durch Verrechnung einer Gegenforderung oder durch Pfändung jener Ansprüche in der für die Gegenforderung angehobenen Betreibung,

60 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ No 17. gleicherweise, insoweit nämlich als er und seine Familie auf den Unterhaltsanspruch zur Bestreitung ihres Not- bedarfes angmviesen sind. Die Verrechenbarkeit ist sogar in gewisser Hinsicht weniger eingeschränkt (vgl. Art. 340 Abs. 2 OR). Es trifft also nicht einmal zu, dass sich die Pellsionskasse mit der Pfändung günstiger stellt, als wenn sie im Rahmen von Art. 125 Ziff. 2 OR eine Verrechnung vorgenommen hätte, ganz abgesehen davon, dass ihre Befriedigung alsdann nicht durch allfällige Teilnahme anderer Gläubiger im Sinne von Art. 110 SchKG hätte beeinträchtigt werden können. Und anderseits erscheint die Pfändung nicht etwa eben wegen der Möglichkeit einer Verrechnung im selben Betrage als überflüssige und daher zu verpönende Vollstreckungsmassnahme. Die Pensionskasse kann nicht gezwungen werden, vom Vor- recht der Verrechnung, das der Rekurrent seinerseits nicht ausüben will, Gebrauch zu machen. Es steht ihr frei, statt ~ssen Pfändung auszuwirken und die Pfänd- barkeit allfälligen andern Gläubigern auch zugute kommen zu lassen. Mit diesem Vorgehen enthebt sie· sich vor allem dem Vorwurf, die Höhe des Abzuges willkürlich bestimmt zu haben ; sie stellt es damit von vornherein der Entscheidung einer mit derartigen Fragen vertrauten Amtsstelle anheim, zu bestimmen, was zum Unterhalt des Pensionierten und seiner Familie unbedingt erfor- derlich ist, anstatt sich eine, wenn auch nur vorläufige, Entscheidung darüber anzumassen. Die Aussetzungen des Rekurrenten sind also auch in diesem Punkte nicht begründet. Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u- Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Bankengesetz. NI> 18_ B. Banken~esef,z. Loi BUr les banques. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREmUNGS" UND KONKURSKAMMER ARR:fJ:TS DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES ET DES FAILLITES 61

18. Entscheid vom 4. Mai 1938 i. S. Spa.r- und Leihkassa des Amtsbezirks La.ufen. Ban k e n s tun dun g (Art. 29 ff. BankenG) : E nt s c h e i - d e des S tun dun g s ger ich t s können nur wegen Gesetzwidrigkeit, nicht wegen Unangemessenheit ans Bundes- gericht weitergezogen werden (Art. 55 Abs. 2 VV 0 fBankenG). Sursis bancaire (art. 29 et sv., loi sur les banques). - Les decisions de l'autorite de sursis ne sont sujettes a recours au Tribunal federal que pour violation de la loi, non parce qu'elles ne seraient pas appropriees aux circonstances (art. 55, al. 2, regl. d'exec.). Moratoria (art. 29 e seg. della Iegge federale su le banche e Ie casse di risparmio). Le decisioni deI giudice della moratoria possono essere impugnate mediante ricorso a1 Tribunale federale soltanto se violano la Ieggee non quando costitriiscano provve- dimenti inadeguati (art. 55 cp. 2 deI regolamento di esecuzione). In dem Stundungsverfahren gemäss Art. 29 Banken- gesetz über die Spar- und Leihkasse des Amtsbezirks Lau- fen hat die kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs als Stundungsgericht, zufolge Rück- weisungsentscheides der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer vom 10. November 1937, die Honorarsaldofor- derung des Kommissärs gestützt auf eine Vernehmlassung der Eidg. Bankenkommission auf Fr. 4000.- festgesetzt.