Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 20. Dezember 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ definitive Rechtsöffnung für ausstehende Unterhalts- beiträge in der Höhe von Fr. 19'780.– (Fr. 8'740.– + Fr. 3'700.– + Fr. 6'600.– + Fr. 740.–) nebst Zins zu 5 % seit 5. April 2012 und Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens (Urk. 26). Gegen die- sen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 21. Januar 2013 rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Rechtsöffnung sei nur im Umfang von Fr. 1'993.– nebst Zins zu 5 % seit 5. April 2012 zu erteilen. Er stellte sodann den prozessualen Antrag, der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Diesem Antrag wurde mit Ver- fügung vom 22. Januar 2013 entsprochen (Urk. 29).
E. 2 Vorab ist festzuhalten, dass für die Gutheissung des Eventualantrags des Gesuchsgegners betreffend Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zur Be- schwerdeantwort kein Raum bleibt. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst das Äusserungsrecht der Parteien. Die Parteien können sich indes nicht darauf verlassen, dass sie vom Gericht immerzu ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert werden. Wenn einer Partei eine Eingabe zur Kenntnisnahme zuge- stellt wird, muss sie von sich aus unverzüglich eine Stellungnahme einreichen, so- fern sie dies als notwendig erachtet, ansonsten dies als Verzicht auf das Äusse- rungsrecht gewertet wird (BGE 132 I 42, E. 3.3.4; BGE 133 I 100, E. 4.8; BGE 133 I 98 E. 2.2). Indem die Beschwerdeantwort dem Gesuchsgegner mit Verfü- gung vom 7. März 2013 zugestellt wurde und er seither die Möglichkeit hatte, sich dazu zu äussern, wurde sein Gehörsanspruch gewahrt. Der Gesuchsgegner hat sein Äusserungsrecht denn auch mit Eingabe vom 21. März 2013 wahrgenom- men. Inwiefern darüber hinaus eine formelle Fristansetzung zur umfassenden Stellungnahme zur Beschwerdeantwort erforderlich sein soll, ist nicht ersichtlich.
E. 3 Parteistandpunkte
a) Der Gesuchsgegner rügt eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz. Die Vorinstanz habe zwar zutreffend ausgeführt, dass im Umfang von Fr. 17'847.– eine Gegenforderung des Gesuchsgegners ausgewiesen sei. Entge- gen der Auffassung der Vorinstanz greife der Verrechnungsausschlussgrund im vorliegenden Fall indes nicht, da das Verrechnungsverbot gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR nur im Umfang der unpfändbaren Quote gelte. In diese werde vorliegend mit seiner Gegenforderung nicht eingegriffen, weshalb das Verrechnungsverbot von Art. 125 Ziff. 2 OR nicht zur Anwendung gelange. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung müsse das Rechtsöffnungsgericht vorliegend auch nicht den Umfang der unpfändbaren Quote berechnen, nachdem die Gesuchstellerin ihr Existenz- minimum selbst auf Fr. 5'854.– pro Monat beziffert habe. Entsprechend werde die Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsgerichts nicht überstiegen. Sodann habe sich die Vorinstanz zu Unrecht vom Entscheid über die Rechtsfrage dispensiert, ob die von der Gesuchstellerin behaupteten Auslagen für den Sohn D._____ zu deren Existenzminimum hinzuzuzählen seien. Gemäss bundesgerichtlicher
- 5 - Rechtsprechung zu Art. 93 SchKG umfasse der Rechtsbegriff der unpfändbaren Quote keine Ausgaben für mündige Kinder, welche ein Studium oder eine andere höhere Ausbildung absolvierten. Deshalb entspreche die unverrechenbare Quote dem Existenzminimum der Gesuchstellerin (Urk. 25 S. 6 f.).
b) Die Gesuchstellerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Verrechnungsausschluss gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR umfassend und nicht bloss im Umfang der unpfändbaren Quote gelte. Selbst wenn der Verrechnungsaus- schlussgrund nur eingeschränkt gelten sollte, habe die Vorinstanz zutreffend fest- gestellt, dass die unpfändbare Quote der Gesuchstellerin ohne umfassende Wür- digung der Sach- und Rechtslage nicht beziffert werden könne. Entgegen dem Gesuchsgegner sei das Existenzminimum des Sohnes D._____, welches vor Vo- rinstanz auf Fr. 2'965.50 beziffert worden sei, zum Bedarf der Gesuchstellerin hinzuzuzählen. Die unpfändbare Quote betrage damit Fr. 8'819.50, weshalb das Verrechnungsverbot ohnehin zur Anwendung gelange. Zum Erfordernis des Ur- kundenbeweises der Tilgungseinrede gemäss Art. 81 SchKG lässt die Gesuch- stellerin ausführen, dass der strikte Gegenbeweis für das Bestehen der vom Ge- suchsgegner behaupteten Gegenforderung nicht erbracht werden könne, da die zur Verrechnung gebrachte Forderung des Gesuchsgegners einerseits Gegen- stand eines hängigen Berufungsverfahrens sei und da dem Eheschutzurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Juni 2011, auf welches der Gesuchsgegner seine Verrechnungsforderung stütze, an- dererseits keine Beträge betreffend die Verrechnungsforderung des Gesuchsgeg- ners entnommen werden könnten, weshalb der definitive Rechtsöffnungstitel nicht durch einen strikten Gegenbeweis entkräftet werden könne (Urk. 36 S. 3 ff.).
E. 4 Umfang des Verrechnungsverbots gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR
a) Gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR können wider den Willen des Gläubigers Ver- pflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt notwendig sind, durch Verrechnung nicht getilgt werden. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit dem Verrechnungsver- bot gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR die Frage, ob der Verrechnungsausschlussgrund
- 6 - vollumfänglich oder nur im Umfang der unpfändbaren Quote gilt, offen gelassen, nachdem sie zum Schluss gekommen ist, dass die Berechnung der unpfändbaren Quote die Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters übersteige.
b) Die herrschende Lehre und das Bundesgericht gehen heute davon aus, dass das Verrechnungsverbot gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR nur greift, soweit die Unterhaltsbeiträge existentiell unbedingt notwendig sind (BSK OR I-PETER, N 8 zu Art. 125 OR; ZK-AEPLI, N 73 m.N. zu Art. 125 OR N 73.; BK-ZELLWEGER- GUTKNECHT, N 170 zu Art. 125 OR; BSK SchKG I-STAEHELIN, N 12 zu Art. 81 SchKG; VON TUHR/ESCHER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationen- rechts, Bd. 2, 3. Aufl., Zürich 1974, S. 200; BGE 88 II 299, 312 = Pra 1963 S. 15 f.).
c) Lediglich eine Mindermeinung hält dafür, dass Unterhaltsschulden in vollem Umfang von der Verrechnung ausgeschlossen sind (ZK-Oser/Schönenberger, N 6 zu Art. 125 OR; W. TRUTMANN, Die Kompensation nach schweizerischem Obligati- onenrecht, Diss. Zürich 1922, S. 77). Diese ältere Lesart orientiert sich noch am Wortlaut von Art. 132 Ziff. 2 aOR ("Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, zum Beipiel Alimente, nicht pfändbare Lohnguthaben und ähnliche Ansprüche", vgl. U. Fasel, Handels- und obligationenrechtliche Materialien, Bern/Stuttgart/Wien 200, S. 1297). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 132 Ziff. 2 aOR griff der Verrechnungsausschlussgrund bei Alimenten vollständig. Die ältere Mindermeinung lässt jedoch unbeachtet, dass jener Text noch aus der Zeit vor dem eidgenössischen SchKG datiert. Letz- teres hat die Unterhaltsbeiträge von Beginn weg als bloss beschränkt pfändbar gemäss Art. 93 SchKG (und nicht als unpfändbar i.S.v. Art. 92 SchKG) qualifiziert. Die Neuformulierung von Art. 125 Ziff. 2 OR dürfte daher den Gleichlauf mit der zwangsvollstreckungsrechtlichen Schranke angestrebt haben (BK-ZELLWEGER- GUTKNECHT, N 169 zu Art. 125 OR).
d) Mit der herrschenden Lehre ist davon auszugehen, dass sich die Schranke der Verrechenbarkeit mit jener der Pfändbarkeit deckt. Diese richtet sich nach dem betreibungsrechtlich gesicherten Existenzminimum (BGE 64 III 57 E. 3 S. 59 f.; ZR 61 1962 113; ZK-AEPLI N 74 ZU Art. 125 OR; VON TUHR/ESCHER, a.a.O., S.
- 7 - 200). In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob zum Existenzminimum der Gesuchstellerin dasjenige des mündigen Sohnes D._____ hinzuzuzählen ist.
E. 5 Umfang des Existenzminimums der Gesuchstellerin
a) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst die unpfändbare Quote keine Ausgaben für mündige Kinder, die ein Studium oder eine andere höhere Ausbildung absolvieren. Gemäss Bundesgericht wäre es stossend, wenn es den Eltern auf Kosten ihrer Gläubiger gestattet würde, über die Schulbildung hinaus für den Unterhalt eines mündigen Kindes zu sorgen (BGer 5C_150/2005, Urteil vom 11. Oktober 2005, Erw. 4.2.2.; BGer 5A_330/2008, Urteil vom 10. Oktober 2008, Erw. 3.). Ob die Unterhaltszahlungen des Schuldners an das mündige Kind freiwillig oder aufgrund eines Urteils erfolgen, ist unerheblich (BSK SchKG I- Vonder Mühll N 24 zu Art. 93 SchKG).
b) Die vorliegende Situation ist insofern besonders, als sich die Ehegatten als Schuldner und Gläubiger gegenüberstehen. Nichtsdestotrotz sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht auch im Rahmen von Art. 125 Ziff. 2 OR Geltung haben soll. Etwas anderes müsste gel- ten, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung sowohl Kinder- als auch Ehegat- tenunterhaltsbeiträge umfassen würde. Da vorliegend allerdings nur für letztere definitive Rechtsöffnung verlangt wird, ist es sachgerecht, wenn sich die unverre- chenbare Quote lediglich anhand des Existenzminimums der Gesuchstellerin be- stimmt. Dem Gesuchsgegner ist darin beizupflichten, dass der mündige Sohn D._____ auf die Unterhaltsklage gemäss Art. 276 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 ZGB zu verweisen ist. Offenbar haben D._____ und sein Bruder bereits eine entspre- chende Klage gegen den Gesuchsgegner eingeleitet (vgl. Urk. 18 S. 5).
c) Damit ist festzuhalten, dass das Existenzminimum des Sohnes D._____ bei der Bestimmung des unverrechenbaren Teils der Unterhaltsschuld nicht zu be- rücksichtigen ist. Bevor geprüft wird, ob die Bestimmung der unverrechenbaren Quote die Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsgerichts übersteigt, ist auf die Verrechnungsforderung des Gesuchsgegners einzugehen.
- 8 -
E. 6 Verrechnungsforderung Gesuchsgegner
a) Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass die Verrechnungsforderung des Gesuchsgegners im Umfang von Fr. 17'847.– ausgewiesen sei (Urk. 26 S. 9).
b) Soweit die Gesuchstellerin gegen den Beweis der Verrechnungsforderung vorbringt, dass das Eheschutzurteil vom 16. Juni 2011, auf welches der Gesuchs- gegner seine Verrechnungsforderung stützt, nicht rechtskräftig sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass – entsprechend den Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel – die Vollstreckbarkeit des fraglichen Urteils, welche gegeben ist, ausreichend ist. Sodann zielt der Einwand der Gesuchstellerin, wonach die Verrechnungsforderung des Gesuchsgegners im vorgenannten Eheschutzurteil nicht beziffert sei, ins Leere. Gemäss zutreffender vorinstanzlicher Feststellung ist die Einrede der Verrechnung dann beachtlich, wenn für den Bestand und die Hö- he der Gegenforderung völlig eindeutige Urkunden vorliegen, durch die ein strikter Beweis erbracht werden kann. Hingegen ist nicht erforderlich, dass der Betrag der Verrechnungsforderung in einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beziffert ist.
c) Die Vorinstanz ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass der Gesuchsgeg- ner gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Eheschutzurteils vom 16. Juni 2011 (Urk. 3/4 S. 32) einen Ersatzanspruch gegenüber der Gesuchstellerin für die von ihm ge- tragenen Kosten betreffend das Fahrzeug BMW X5 hat (Urk. 26 S. 7). Weiter hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Gesuchsgegner mit dem einge- reichten Kontoauszug (Urk. 12/6) ausreichend belegt hat, dass er in den Monaten Januar 2011 bis April 2012 den Leasingzins betreffend das Fahrzeug BMW X5 im Betrag von monatlich Fr. 977.10 beglichen hat. Sodann hat sie zutreffend festge- stellt, dass aufgrund der Bestätigung der E._____ AG [Versicherung] (Urk. 12/8) ausgewiesen ist, dass der Gesuchsgegner im Zeitraum von August 2011 bis Ja- nuar 2012 einen monatlichen Prämienanteil von Fr. 245.85 und in der Zeitperiode Februar 2012 bis April 2012 einen solchen von Fr. 246.10 bezahlt hat. Entspre- chend ist die vorinstanzliche Feststellung zutreffend, wonach die Verrechnungs- forderung des Gesuchsgegners in den Monaten Januar 2011 bis Juli 2011 monat- lich Fr. 977.10, in den Monaten August 2011 bis Januar 2012 Fr. 1'222.95 pro
- 9 - Monat (Fr. 977.10 + Fr. 245.85) und in den Monaten Februar 2012 bis April 2012 monatlich Fr. 1'223.20 (Fr. 977.10 + Fr. 246.10) betragen hat, was einer Summe von Fr. 17'847.– entspricht.
E. 7 Existenzminimum Gesuchstellerin
a) Die Gesuchstellerin beziffert ihr Existenzminimum im vorinstanzlichen Ver- fahren auf Fr. 5'854.– (Urk. 1 S. 6) und verweist diesbezüglich auf Erw. 6.5. des vorerwähnten Eheschutzurteils vom 16. Juni 2011 (Urk. 3/4 S. 22). Zwar hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die Berechnung der unverrechenbaren Quote gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 115 III 97 E. 4 lit. d) die Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsgerichts übersteigt. Dem Gesuchsgegner ist jedoch darin beizupflichten, dass der Rechtsöffnungsrichter vorliegend die unver- rechenbare Quote eben gerade nicht berechnen muss und entsprechend keine materiellrechtliche Prüfung sondern lediglich eine vollstreckungsrechtliche Prü- fung vornehmen muss, nachdem die Gesuchstellerin ihr Existenzminimum selbst auf Fr. 5'854.– beziffert hat und dieses ausserdem durch das erwähnte Ehe- schutzurteil belegt ist. Die Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsgerichts wird deshalb nicht überstiegen.
b) Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Gesuchstel- lerin für einen Betrag von Fr. 19'780.– über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt und im Umfang von Fr. 17'847.– eine Verrechnungsforderung des Ge- suchsgegners besteht.
E. 8 Verrechenbare Quote
a) In einem letzten Schritt ist zu prüfen, ob durch die Verrechnungserklärung des Gesuchsgegners ins Existenzminimum der Gesuchstellerin eingegriffen wird. Wie vorstehend erwogen, beträgt die Verrechnungsforderung des Gesuchsgeg- ners monatlich maximal Fr.1'223.20, während der monatliche Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des fraglichen Eheschutzurteils Fr. 8'740.– beträgt und sich die unverrechenbare Quote der Gesuchstellerin auf Fr. 5'854.– beläuft. Damit kann ohne Weiteres festgestellt werden, dass durch die
- 10 - Verrechnungserklärung des Gesuchsgegners kein Eingriff ins Existenzminimum der Gesuchstellerin erfolgt. Das Verrechnungsverbot gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR kommt deshalb nicht zum Tragen.
b) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Verrechnungseinrede des Gesuchsgegners erfolgreich ist. Grundsätzlich wäre der Gesuchstellerin des- halb lediglich für den Betrag von Fr. 1'933.– (Hauptforderung von Fr. 19'780.– ab- züglich Verrechnungsforderung von Fr. 17'847.–) nebst Zins zu 5 % seit 5. April 2012 Rechtsöffnung zu erteilen. Der Gesuchsgegner beantragt indes die Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'993.– nebst Zins zu 5 % seit 5. April
2012. Aufgrund der Dispositionsmaxime ist das Gericht an die Parteianträge ge- bunden und darf einer Partei nicht mehr zusprechen, als sie verlangt und nicht weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb für den Betrag von Fr. 1'993.– nebst Zins zu 5 % seit
5. April 2012 Rechtsöffnung zu erteilen. III.
1. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist mitangefochten. Der Gesuchsgeg- ner obsiegt im erstinstanzlichen Verfahren zu 9/10 und die Gesuchstellerin zu 1/10. Die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 300.– ist ausgangsgemäss der Gesuchstellerin zu 9/10 und dem Ge- suchsgegner zu 1/10 aufzuerlegen. Die Gesuchstellerin ist überdies antragsge- mäss (vgl. Urk. 25 S. 2) zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das vorinstanzli- che Verfahren in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und 2 und § 9 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) eine auf 4/5 reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 650.–, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und ausgangsgemäss der vollumfänglich unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs 1 ZPO). Zudem ist die Gesuchstellerin antragsgemäss zu verpflichten, dem Gesuchsgeg-
- 11 - ner für das Beschwerdeverfahren gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und 2, §
E. 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 800.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 20. Dezember 2012 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "1. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes C._____, Zahlungsbefehl vom
- April 2012, für Fr. 1'993.– nebst Zins zu 5 % seit 5. April 2012. Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. Sie werden vom Vor- schuss der Gesuchstellerin bezogen, sind ihr aber zu 1/10 vom Ge- suchsgegner zu ersetzen.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine auf 4/5 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 702.– zu bezahlen."
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. Sie werden vom Vorschuss des Gesuchsgegners bezogen, sind ihm aber von der Gesuchstellerin zu ersetzen.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 864.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 41 und 42), an das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Uster, sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. - 12 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'847.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT130006-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 4. April 2013 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Uster vom 20. Dezember 2012 (EB120294)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Urteil vom 20. Dezember 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ definitive Rechtsöffnung für ausstehende Unterhalts- beiträge in der Höhe von Fr. 19'780.– (Fr. 8'740.– + Fr. 3'700.– + Fr. 6'600.– + Fr. 740.–) nebst Zins zu 5 % seit 5. April 2012 und Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens (Urk. 26). Gegen die- sen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 21. Januar 2013 rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Rechtsöffnung sei nur im Umfang von Fr. 1'993.– nebst Zins zu 5 % seit 5. April 2012 zu erteilen. Er stellte sodann den prozessualen Antrag, der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Diesem Antrag wurde mit Ver- fügung vom 22. Januar 2013 entsprochen (Urk. 29).
2. Mit Eingabe vom 7. Februar 2013 ersuchte die Gesuchstellerin um Aufhe- bung des mit Verfügung vom 22. Januar 2013 erteilten Aufschubs der Vollstre- ckung des angefochtenen Urteils (Urk. 31), welches Gesuch mit Verfügung vom
8. Februar 2013 abgewiesen wurde (Urk. 34). Nachdem der Gesuchsgegner den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert Frist geleistet hat (vgl. Urk. 31), wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 20. Februar 2013 Frist zur Beschwerdean- twort angesetzt (Urk. 35), welche mit Eingabe vom 4. März 2013 innert Frist er- stattet wurde (Urk. 36). Die Beschwerdeantwort wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 7. März 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 39). Mit Eingabe vom 21. März 2013 reichte der Gesuchsgegner das zwischen den Parteien er- gangene Urteil der hiesigen Kammer vom 15. März 2013 betreffend Eheschutz als neues Beweismittel ein (Urk. 42) und lässt ausführen, dass damit der Rechts- öffnungstitel wegfallen sei. Eventualiter ersucht er um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zur gesuchstellerischen Beschwerdeantwort (Urk. 41 S. 2).
- 3 - II.
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des im Beschwerdeverfahren gelten- den Novenverbots kann das mit Eingabe vom 21. März 2013 eingereichte neue Beweismittel nicht berücksichtigt werden. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rüge- prinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde füh- rende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.
2. Vorab ist festzuhalten, dass für die Gutheissung des Eventualantrags des Gesuchsgegners betreffend Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zur Be- schwerdeantwort kein Raum bleibt. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst das Äusserungsrecht der Parteien. Die Parteien können sich indes nicht darauf verlassen, dass sie vom Gericht immerzu ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert werden. Wenn einer Partei eine Eingabe zur Kenntnisnahme zuge- stellt wird, muss sie von sich aus unverzüglich eine Stellungnahme einreichen, so- fern sie dies als notwendig erachtet, ansonsten dies als Verzicht auf das Äusse- rungsrecht gewertet wird (BGE 132 I 42, E. 3.3.4; BGE 133 I 100, E. 4.8; BGE 133 I 98 E. 2.2). Indem die Beschwerdeantwort dem Gesuchsgegner mit Verfü- gung vom 7. März 2013 zugestellt wurde und er seither die Möglichkeit hatte, sich dazu zu äussern, wurde sein Gehörsanspruch gewahrt. Der Gesuchsgegner hat sein Äusserungsrecht denn auch mit Eingabe vom 21. März 2013 wahrgenom- men. Inwiefern darüber hinaus eine formelle Fristansetzung zur umfassenden Stellungnahme zur Beschwerdeantwort erforderlich sein soll, ist nicht ersichtlich.
3. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt der Richter definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der
- 4 - Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Ent- scheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Da das zwi- schen den Parteien ergangene Urteil der entscheidenden Kammer vom 15. März 2013 betreffend Eheschutz als Beweismittel im vorliegenden Verfahren wie er- wähnt unbeachtlich ist und nachdem zwischen den Parteien vor Erlass des vor- genannten Entscheids unbestritten war, dass für die in Betreibung gesetzte For- derung von insgesamt Fr. 19'780.– nebst Zins zu 5 % seit 5. April 2012 ein defini- tiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist nach wie vor davon auszugehen. Umstritten ist vorliegend, ob und falls ja, in welchem Umfang der Gesuchsgegner erfolgreich die Tilgungseinrede durch Verrechnung geltend machen kann. In diesem Zu- sammenhang ist sodann umstritten, ob der Verrechnungsausschlussgrund ge- mäss Art. 125 Ziff. 2 OR vollumfänglich oder nur im Umfang der unpfändbaren Quote gilt und – sollte letzterer Ansicht gefolgt werden –, ob zur unpfändbaren Quote der Gesuchstellerin auch das Existenzminimum des mündigen Sohnes D._____ hinzuzuzählen ist.
3. Parteistandpunkte
a) Der Gesuchsgegner rügt eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz. Die Vorinstanz habe zwar zutreffend ausgeführt, dass im Umfang von Fr. 17'847.– eine Gegenforderung des Gesuchsgegners ausgewiesen sei. Entge- gen der Auffassung der Vorinstanz greife der Verrechnungsausschlussgrund im vorliegenden Fall indes nicht, da das Verrechnungsverbot gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR nur im Umfang der unpfändbaren Quote gelte. In diese werde vorliegend mit seiner Gegenforderung nicht eingegriffen, weshalb das Verrechnungsverbot von Art. 125 Ziff. 2 OR nicht zur Anwendung gelange. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung müsse das Rechtsöffnungsgericht vorliegend auch nicht den Umfang der unpfändbaren Quote berechnen, nachdem die Gesuchstellerin ihr Existenz- minimum selbst auf Fr. 5'854.– pro Monat beziffert habe. Entsprechend werde die Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsgerichts nicht überstiegen. Sodann habe sich die Vorinstanz zu Unrecht vom Entscheid über die Rechtsfrage dispensiert, ob die von der Gesuchstellerin behaupteten Auslagen für den Sohn D._____ zu deren Existenzminimum hinzuzuzählen seien. Gemäss bundesgerichtlicher
- 5 - Rechtsprechung zu Art. 93 SchKG umfasse der Rechtsbegriff der unpfändbaren Quote keine Ausgaben für mündige Kinder, welche ein Studium oder eine andere höhere Ausbildung absolvierten. Deshalb entspreche die unverrechenbare Quote dem Existenzminimum der Gesuchstellerin (Urk. 25 S. 6 f.).
b) Die Gesuchstellerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Verrechnungsausschluss gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR umfassend und nicht bloss im Umfang der unpfändbaren Quote gelte. Selbst wenn der Verrechnungsaus- schlussgrund nur eingeschränkt gelten sollte, habe die Vorinstanz zutreffend fest- gestellt, dass die unpfändbare Quote der Gesuchstellerin ohne umfassende Wür- digung der Sach- und Rechtslage nicht beziffert werden könne. Entgegen dem Gesuchsgegner sei das Existenzminimum des Sohnes D._____, welches vor Vo- rinstanz auf Fr. 2'965.50 beziffert worden sei, zum Bedarf der Gesuchstellerin hinzuzuzählen. Die unpfändbare Quote betrage damit Fr. 8'819.50, weshalb das Verrechnungsverbot ohnehin zur Anwendung gelange. Zum Erfordernis des Ur- kundenbeweises der Tilgungseinrede gemäss Art. 81 SchKG lässt die Gesuch- stellerin ausführen, dass der strikte Gegenbeweis für das Bestehen der vom Ge- suchsgegner behaupteten Gegenforderung nicht erbracht werden könne, da die zur Verrechnung gebrachte Forderung des Gesuchsgegners einerseits Gegen- stand eines hängigen Berufungsverfahrens sei und da dem Eheschutzurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. Juni 2011, auf welches der Gesuchsgegner seine Verrechnungsforderung stütze, an- dererseits keine Beträge betreffend die Verrechnungsforderung des Gesuchsgeg- ners entnommen werden könnten, weshalb der definitive Rechtsöffnungstitel nicht durch einen strikten Gegenbeweis entkräftet werden könne (Urk. 36 S. 3 ff.).
4. Umfang des Verrechnungsverbots gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR
a) Gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR können wider den Willen des Gläubigers Ver- pflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt notwendig sind, durch Verrechnung nicht getilgt werden. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit dem Verrechnungsver- bot gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR die Frage, ob der Verrechnungsausschlussgrund
- 6 - vollumfänglich oder nur im Umfang der unpfändbaren Quote gilt, offen gelassen, nachdem sie zum Schluss gekommen ist, dass die Berechnung der unpfändbaren Quote die Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters übersteige.
b) Die herrschende Lehre und das Bundesgericht gehen heute davon aus, dass das Verrechnungsverbot gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR nur greift, soweit die Unterhaltsbeiträge existentiell unbedingt notwendig sind (BSK OR I-PETER, N 8 zu Art. 125 OR; ZK-AEPLI, N 73 m.N. zu Art. 125 OR N 73.; BK-ZELLWEGER- GUTKNECHT, N 170 zu Art. 125 OR; BSK SchKG I-STAEHELIN, N 12 zu Art. 81 SchKG; VON TUHR/ESCHER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationen- rechts, Bd. 2, 3. Aufl., Zürich 1974, S. 200; BGE 88 II 299, 312 = Pra 1963 S. 15 f.).
c) Lediglich eine Mindermeinung hält dafür, dass Unterhaltsschulden in vollem Umfang von der Verrechnung ausgeschlossen sind (ZK-Oser/Schönenberger, N 6 zu Art. 125 OR; W. TRUTMANN, Die Kompensation nach schweizerischem Obligati- onenrecht, Diss. Zürich 1922, S. 77). Diese ältere Lesart orientiert sich noch am Wortlaut von Art. 132 Ziff. 2 aOR ("Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, zum Beipiel Alimente, nicht pfändbare Lohnguthaben und ähnliche Ansprüche", vgl. U. Fasel, Handels- und obligationenrechtliche Materialien, Bern/Stuttgart/Wien 200, S. 1297). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 132 Ziff. 2 aOR griff der Verrechnungsausschlussgrund bei Alimenten vollständig. Die ältere Mindermeinung lässt jedoch unbeachtet, dass jener Text noch aus der Zeit vor dem eidgenössischen SchKG datiert. Letz- teres hat die Unterhaltsbeiträge von Beginn weg als bloss beschränkt pfändbar gemäss Art. 93 SchKG (und nicht als unpfändbar i.S.v. Art. 92 SchKG) qualifiziert. Die Neuformulierung von Art. 125 Ziff. 2 OR dürfte daher den Gleichlauf mit der zwangsvollstreckungsrechtlichen Schranke angestrebt haben (BK-ZELLWEGER- GUTKNECHT, N 169 zu Art. 125 OR).
d) Mit der herrschenden Lehre ist davon auszugehen, dass sich die Schranke der Verrechenbarkeit mit jener der Pfändbarkeit deckt. Diese richtet sich nach dem betreibungsrechtlich gesicherten Existenzminimum (BGE 64 III 57 E. 3 S. 59 f.; ZR 61 1962 113; ZK-AEPLI N 74 ZU Art. 125 OR; VON TUHR/ESCHER, a.a.O., S.
- 7 - 200). In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob zum Existenzminimum der Gesuchstellerin dasjenige des mündigen Sohnes D._____ hinzuzuzählen ist.
5. Umfang des Existenzminimums der Gesuchstellerin
a) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst die unpfändbare Quote keine Ausgaben für mündige Kinder, die ein Studium oder eine andere höhere Ausbildung absolvieren. Gemäss Bundesgericht wäre es stossend, wenn es den Eltern auf Kosten ihrer Gläubiger gestattet würde, über die Schulbildung hinaus für den Unterhalt eines mündigen Kindes zu sorgen (BGer 5C_150/2005, Urteil vom 11. Oktober 2005, Erw. 4.2.2.; BGer 5A_330/2008, Urteil vom 10. Oktober 2008, Erw. 3.). Ob die Unterhaltszahlungen des Schuldners an das mündige Kind freiwillig oder aufgrund eines Urteils erfolgen, ist unerheblich (BSK SchKG I- Vonder Mühll N 24 zu Art. 93 SchKG).
b) Die vorliegende Situation ist insofern besonders, als sich die Ehegatten als Schuldner und Gläubiger gegenüberstehen. Nichtsdestotrotz sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht auch im Rahmen von Art. 125 Ziff. 2 OR Geltung haben soll. Etwas anderes müsste gel- ten, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung sowohl Kinder- als auch Ehegat- tenunterhaltsbeiträge umfassen würde. Da vorliegend allerdings nur für letztere definitive Rechtsöffnung verlangt wird, ist es sachgerecht, wenn sich die unverre- chenbare Quote lediglich anhand des Existenzminimums der Gesuchstellerin be- stimmt. Dem Gesuchsgegner ist darin beizupflichten, dass der mündige Sohn D._____ auf die Unterhaltsklage gemäss Art. 276 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 ZGB zu verweisen ist. Offenbar haben D._____ und sein Bruder bereits eine entspre- chende Klage gegen den Gesuchsgegner eingeleitet (vgl. Urk. 18 S. 5).
c) Damit ist festzuhalten, dass das Existenzminimum des Sohnes D._____ bei der Bestimmung des unverrechenbaren Teils der Unterhaltsschuld nicht zu be- rücksichtigen ist. Bevor geprüft wird, ob die Bestimmung der unverrechenbaren Quote die Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsgerichts übersteigt, ist auf die Verrechnungsforderung des Gesuchsgegners einzugehen.
- 8 -
6. Verrechnungsforderung Gesuchsgegner
a) Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass die Verrechnungsforderung des Gesuchsgegners im Umfang von Fr. 17'847.– ausgewiesen sei (Urk. 26 S. 9).
b) Soweit die Gesuchstellerin gegen den Beweis der Verrechnungsforderung vorbringt, dass das Eheschutzurteil vom 16. Juni 2011, auf welches der Gesuchs- gegner seine Verrechnungsforderung stützt, nicht rechtskräftig sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass – entsprechend den Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel – die Vollstreckbarkeit des fraglichen Urteils, welche gegeben ist, ausreichend ist. Sodann zielt der Einwand der Gesuchstellerin, wonach die Verrechnungsforderung des Gesuchsgegners im vorgenannten Eheschutzurteil nicht beziffert sei, ins Leere. Gemäss zutreffender vorinstanzlicher Feststellung ist die Einrede der Verrechnung dann beachtlich, wenn für den Bestand und die Hö- he der Gegenforderung völlig eindeutige Urkunden vorliegen, durch die ein strikter Beweis erbracht werden kann. Hingegen ist nicht erforderlich, dass der Betrag der Verrechnungsforderung in einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beziffert ist.
c) Die Vorinstanz ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass der Gesuchsgeg- ner gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Eheschutzurteils vom 16. Juni 2011 (Urk. 3/4 S. 32) einen Ersatzanspruch gegenüber der Gesuchstellerin für die von ihm ge- tragenen Kosten betreffend das Fahrzeug BMW X5 hat (Urk. 26 S. 7). Weiter hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Gesuchsgegner mit dem einge- reichten Kontoauszug (Urk. 12/6) ausreichend belegt hat, dass er in den Monaten Januar 2011 bis April 2012 den Leasingzins betreffend das Fahrzeug BMW X5 im Betrag von monatlich Fr. 977.10 beglichen hat. Sodann hat sie zutreffend festge- stellt, dass aufgrund der Bestätigung der E._____ AG [Versicherung] (Urk. 12/8) ausgewiesen ist, dass der Gesuchsgegner im Zeitraum von August 2011 bis Ja- nuar 2012 einen monatlichen Prämienanteil von Fr. 245.85 und in der Zeitperiode Februar 2012 bis April 2012 einen solchen von Fr. 246.10 bezahlt hat. Entspre- chend ist die vorinstanzliche Feststellung zutreffend, wonach die Verrechnungs- forderung des Gesuchsgegners in den Monaten Januar 2011 bis Juli 2011 monat- lich Fr. 977.10, in den Monaten August 2011 bis Januar 2012 Fr. 1'222.95 pro
- 9 - Monat (Fr. 977.10 + Fr. 245.85) und in den Monaten Februar 2012 bis April 2012 monatlich Fr. 1'223.20 (Fr. 977.10 + Fr. 246.10) betragen hat, was einer Summe von Fr. 17'847.– entspricht.
7. Existenzminimum Gesuchstellerin
a) Die Gesuchstellerin beziffert ihr Existenzminimum im vorinstanzlichen Ver- fahren auf Fr. 5'854.– (Urk. 1 S. 6) und verweist diesbezüglich auf Erw. 6.5. des vorerwähnten Eheschutzurteils vom 16. Juni 2011 (Urk. 3/4 S. 22). Zwar hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die Berechnung der unverrechenbaren Quote gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 115 III 97 E. 4 lit. d) die Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsgerichts übersteigt. Dem Gesuchsgegner ist jedoch darin beizupflichten, dass der Rechtsöffnungsrichter vorliegend die unver- rechenbare Quote eben gerade nicht berechnen muss und entsprechend keine materiellrechtliche Prüfung sondern lediglich eine vollstreckungsrechtliche Prü- fung vornehmen muss, nachdem die Gesuchstellerin ihr Existenzminimum selbst auf Fr. 5'854.– beziffert hat und dieses ausserdem durch das erwähnte Ehe- schutzurteil belegt ist. Die Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsgerichts wird deshalb nicht überstiegen.
b) Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Gesuchstel- lerin für einen Betrag von Fr. 19'780.– über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt und im Umfang von Fr. 17'847.– eine Verrechnungsforderung des Ge- suchsgegners besteht.
8. Verrechenbare Quote
a) In einem letzten Schritt ist zu prüfen, ob durch die Verrechnungserklärung des Gesuchsgegners ins Existenzminimum der Gesuchstellerin eingegriffen wird. Wie vorstehend erwogen, beträgt die Verrechnungsforderung des Gesuchsgeg- ners monatlich maximal Fr.1'223.20, während der monatliche Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des fraglichen Eheschutzurteils Fr. 8'740.– beträgt und sich die unverrechenbare Quote der Gesuchstellerin auf Fr. 5'854.– beläuft. Damit kann ohne Weiteres festgestellt werden, dass durch die
- 10 - Verrechnungserklärung des Gesuchsgegners kein Eingriff ins Existenzminimum der Gesuchstellerin erfolgt. Das Verrechnungsverbot gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR kommt deshalb nicht zum Tragen.
b) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Verrechnungseinrede des Gesuchsgegners erfolgreich ist. Grundsätzlich wäre der Gesuchstellerin des- halb lediglich für den Betrag von Fr. 1'933.– (Hauptforderung von Fr. 19'780.– ab- züglich Verrechnungsforderung von Fr. 17'847.–) nebst Zins zu 5 % seit 5. April 2012 Rechtsöffnung zu erteilen. Der Gesuchsgegner beantragt indes die Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'993.– nebst Zins zu 5 % seit 5. April
2012. Aufgrund der Dispositionsmaxime ist das Gericht an die Parteianträge ge- bunden und darf einer Partei nicht mehr zusprechen, als sie verlangt und nicht weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb für den Betrag von Fr. 1'993.– nebst Zins zu 5 % seit
5. April 2012 Rechtsöffnung zu erteilen. III.
1. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist mitangefochten. Der Gesuchsgeg- ner obsiegt im erstinstanzlichen Verfahren zu 9/10 und die Gesuchstellerin zu 1/10. Die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 300.– ist ausgangsgemäss der Gesuchstellerin zu 9/10 und dem Ge- suchsgegner zu 1/10 aufzuerlegen. Die Gesuchstellerin ist überdies antragsge- mäss (vgl. Urk. 25 S. 2) zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das vorinstanzli- che Verfahren in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und 2 und § 9 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) eine auf 4/5 reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 650.–, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und ausgangsgemäss der vollumfänglich unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs 1 ZPO). Zudem ist die Gesuchstellerin antragsgemäss zu verpflichten, dem Gesuchsgeg-
- 11 - ner für das Beschwerdeverfahren gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 800.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 20. Dezember 2012 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "1. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes C._____, Zahlungsbefehl vom
10. April 2012, für Fr. 1'993.– nebst Zins zu 5 % seit 5. April 2012. Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. Sie werden vom Vor- schuss der Gesuchstellerin bezogen, sind ihr aber zu 1/10 vom Ge- suchsgegner zu ersetzen.
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine auf 4/5 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 702.– zu bezahlen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. Sie werden vom Vorschuss des Gesuchsgegners bezogen, sind ihm aber von der Gesuchstellerin zu ersetzen.
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 864.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 41 und 42), an das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Uster, sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.
- 12 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'847.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: js