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62_III_14

BGE 62 III 14

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 5. Zahlung am ;Verfalltage noch nicht in die Verfügungsge- walt des Betreibungsamtes gelangt ist. Vielmehr ist dem Ermessen der Vollstreckungsbehörden Raum gelassen, bei Beurteilung der Pünktlichkeit die Art und Weise der Lei- stung billig zu berücksichtigen. Nun hat es die Vorinstanz mit Recht abgelehnt, die a:rp. Verfalltage auf das Post- scheckkonto des Betreibungsamtes vorgenommene Ein- zahlung als unpünktlich zu bezeichnen und nicht mehr als wirksame Erfüllung der Aufschubsbedingungen gelten zu lassen. Eine solche Zahlung verdient noch als pünktlich angesehen zu werden, vorausgesetzt natürlich, dass sie dem Betreibungsamt dann auch ungehindert zugekommen ist, wie es hier zutrifft. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

5. l!Iatsoheid. vom 18. Februar 1936 i. S. Staat Bern. Voll s t r eck u n g von B e t r e i b. u n g s k 0 s t e n gegen- über dem Gläubiger, der zur Vorschussleistung angehalten wor- den ist. Erhebt der für die Kosten Betriebene Rechtsvorschlag, so ist auf Grund der r e e h t s kr ä f t i gen K 0 s t e n ver - füg u n g d e f i n i t i veR e c h t s ö f f nun g zu ver- langen. Recouvrement da fraiB de poursuite dont le creancier doit faire l'avance: Lorsque le creancier mis an poursuite fait opposition, mainle'Vße definitive doit etre demandee en vertu de la dooision exooutoire sur les frais. Ricupero di spese esecutive ehe il ereditore venne invitato ad anticipare. Se iI creditore eontro eui fu promossa un'esecuzione per queste spese fa opposizione, il rigetto definitivo della stessa dev'essere ehiesto fondandosi sulla decisione eresciuta in giudieato relativa alle spese. Das Betreibungsamt Bern fordert einen durch den Vor- schuss des Gläubigers für eine von diesem verlangte Schätzungsexpertise nicht gedeckten Betrag der Schät- zungskosten, dessen Bezahlung der Gläubiger auf die Zu- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 5. 15 'stellung der Abrechnung hin, ohne Beschwerde zu führen, verweigert hat, namens des Staates Bern von jenem Gläu- biger als Kostenschuldner an seinem Wohnort Zürich auf dem Betreibungswege ein. Den vom Betriebenen erhobe- nen Rechtsvorschlag hält das betreibende Amt für unbe- achtlich, weil über solche Kostenverpflichtungen endgültig die Betreibungsbehörden zu entscheiden hätten und hier eine mangels Beschwerdeführung rechtskräftige Verfügung vorliege, eine Anrufung des Richters also nicht in Frage komme und gar nicht möglich wäre. Das Betreibungsamt Zürich 2, bei dem diese Kostenbetreibung hängig ist, hat jedoch die Fortsetzung der Betreibung abgelehnt, für solange, als· der Rechtsvorschlag nicht durch Richter- spruch beseitigt ist. Um dem Fortsetzungsbegehren Nach- achtung zu verschaffen, hat das Betreibungsamt Bern Be- schwerde geführt und, von den kantonalen Beschwerde- instanzen abgewiesen, die Sache an das Bundesgericht . weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Soweit der betreibende Gläubiger für Kosten, die zu seinen Lasten gehen - endgültig oder nur vorläufig, d. h. unter Vorbehalt der Deckung aus dem Verwertungserlös ; für Schätzungskosten vgl. Art. 9 Abs. 2 VZG -, Vorschuss geleistet hat, kann das Betreibungsamt und gegebenenfalls eine Aufsichtsbehörde nach Massgabe einer rechtskräftigen Festsetzung der Kostenforderung über den Vorschuss ver- fügen. Soweit eine solche Forderung dagegen nicht durch Vorschuss gedeckt ist, muss sie beim Ausbleiben freiwilliger Erfüllung gleich wie andere im öffentlichen Rechte be- gründete Forderungen (vgl. Art. 43 SchKG) durch Be- treibung auf Pfändung geltend gemacht werden. . D~s bedingt die Zustellung eines Zahlungsbefehls, der ~e 1ll allen andern Fällen durch Rechtsvorschlag bestrItten werden kann,mit der Wirkung, dass die Betreibung ge- hemmt bleibt, bis der Rechtsvorschlag (zurückgezogen

16 Schuldbetreibunga- und Konkursrecht. N° 5. oder) durch gerichtliches Urteil beseitigt ist. Wäre die Auffassung. des Betreibungsamtes Bern richtig, dass sol- chenfalls ein Rechtsvorschlag nicht zulässig sei, so wäre dem Einleitungsverfahren seine wesentliche Bedeutung überhaupt benommen ; diese Ansicht läuft darauf hinaus, dass dem Betriebenen lediglich die Zahlungsfrist von zwanzig Tagen zur Verfügung stünde, aber keine Möglich- keit gegeben wäre, dem Zwangseingriff in sein Vermögen durch Bestreitung entgegenzutreten. Für eine solche Be- schränkung der Verteidigungsrechte eines betriebenen Schuldners fehlt jede gesetzliche Grundlage. Natürlich ist der Rechtsvorschlag unbegründet, wenn die Kostenver- fügung rechtskräftig geworden, aufrecht geblieben und nicht etwa in der Zwischenzeit erfüllt worden ist. Allein in einem solchen Falle wird eben der Kostenforderer auf Grund seines Rechtstitels definitive Rechtsöffnung er- halten, die er beim Richter gemäss Art. 80 SchKG anzu- begehren hat, gleich wie ein anderer Gläubiger, der sich im Besitz eines vollstreckbaren Titels befindet. Der Rechtsvorschlag zwingt also das (hier durch das Betrei- bungsamt, bei dem die Kostenforderung entstanden ist, vertretene) kostenfordernde Gemeinwesen keineswegs, ei- nen ordentlichen Rechtsstreit (vor Zivil- oder Verwaltungs- justizbehörden) über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Kostenforderung durchzuführen, was in der Tat schon wegen derausschlie~slichen Zuständigkeit der Be- treibungsbehörden ausgeschlossen wäre. Er zwingt ledig- lich zur Prüfung, ob die Forderung rechtskräftig festgestellt sei, und, wenn der Kostenforderer dies annimmt, zur An- rufung des Rechtsöffnungsrichters. Die Befürchtung des Rekurrenten, eine betreibungsamtliche Kostenfestsetzung würde nicht als «Urteil» im Sinne von Art. 80 SchKG anerkannt, ist nich.t begründet. Da die Bestimmung sol- cher Kostenforderungen den Betreibungsbehörden zu- steht, stellt eine rechtskräftige Verfügung eines Betreibungs- amtes den massgebenden Entscheid der zuständigen Be- hörde dar, der gleich dem rechtskräftigen Entscheid eines Schuldbetreibungs- und Konkursrccht. No 6. 17 Gerichtes über einen gerichtlich zu beurteilenden Anspruch als VollstreckungstiteJ anzuerkennen ist. Die Vollstreck- barkeit solcher Verfügungen wie auch von Entscheiden kantonaler Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs ergibt sich für das ganze Gebiet der Schweiz aus der eidgenössischen Ordnung des Schuldbetreibungsrech- tes, braucht also nicbt auf das Rechtshülfekonkordat ge- stützt zu werden (BGE 1928 I 166 ff.). Dass dieses Ver- fahren, in dem der Betriebene die nach Art. 81 SchKG zu- lässigen Einreden vorbringen kann, Umtriebe mit sich bringt, ist zuzugeben; allein diese Schwierigkeiten lassen sich nur dadurch vermeiden, dass da,<; Amt eine Tätigkeit, für die es Vorschuss zu verlangen berechtigt ist, nur im Rahmen der erhaltenen Vorschüsse vornimmt, so dass un- gedeckte Kostenforderungen solcher Art gar nicht ent- stehen. Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkurslcammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

6. Entscheid vom 28. Februar 1936 i. S. Schanz. P f ä n d bar k e i t ein e s T eil e s des von einer Arbeiter- FürBorgeeinrichtung ausgerichteten unabtretbaren « Alt e r s - kap i tal s », zUlUal zugunsten der geschiedenen Ehefrau, welcher daraus Abfindlmg für ihre Unterhaltsrente versprochen worden war. Oapital verse, a titre de p1'estation pour la vieiUesse, par une caisse de prevoyance en faveur du personnel d'une grande entreprise. Ce oapital est partiellement saisissable, prinoipalement au profit de l'epouse divoroee a qui l'employe benefioiaire a promis de raoheter, par oe moyen,la. pension alimentaire dont il est debi- teur envers elle. Capitale inoedibile versato alI'impiegato di una grande impresa quale prestazione per la veoohiaia. Questo oapitale e pigno- rabile in parte, soprattutto in favore delIa moglie divorziata cui l'impiegato benefioiario aveva promesso di risoattare mediante questa somma la pensione alimentare dovutale. AS 62 m - 1936 !