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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 1. pas et ne saur~it d'ailleurs s'etendre a cette somme, le transfert de l'argent etant exclusivement regi par le droit fooeral. La creance se trouve ainsi «realisee » au profit des poursuivants sans qu'il ait eM besoin de la cooer. Il ne serait meme pas necessaire de procooer par voie de cession dans l' eventualite ou le tiers debiteur ne se conformerait pas a l'avis l'invitant a payer en mains de l'office. Le prepose devrait dans ce cas conferer aux creanciers un mandat de recouvrement les autorisant a faire valoir contre le tiers debiteur, au meme titre que l'office, la creance du saisi (art. 131 al. 2 LP). La delega- tion a l'encaissement ne se heurte pas a l'incessibilite de la creance, car le poursuivant n'agit pas comme succes- seur du debiteur, mais comme representant de celui-ci (JlEGER, art. 131 LP, note 11). D'ou il suit que, contraire- ment ace qui a ete precedemment admis (RO 56 III 194), le tiers debiteur de creances incessibles ne peut contre- venir impunement a l'avis donne par le prepose confor- mement a l'art. 99 LP ; des la notification de cet avis, seuls l'office ou le creancier autorise par Iui ont qualite, en vertu du droit de poursuite, pour encaisser les preten- tions saisies; le tiers debiteur, malgre l'incessibilite, ne se libElre pas en payant en mains du creancier titulaire. D'autre part, il convient de relever d'emblee que, si le mandat de recouvrement suppose, comme la dation en paiement (art. 131 a1. I et 2 LP), une demande emanant de tous les creanciers, l'un de ceux-ci ne saurait toutefois, dans l'eventualit6 ou la creance saisie ne pourrait etre realisee que sous cette forme, s'opposer a la delegation; il faut apporter dans ce cas une exception au principe d'unanimite de l'art. 131 LP. Ainsi, l'incessibilite des salaires et pensions n'empeche pas qu'ils ne soient (( realises» au profit des creanciers. Il est vrai que la procooure indiquee rend inoperante, pour le domaine de l'execution, la dMense edictee par le droit cantonal d'aliener certaines creances. Mais on est conduit a ce resultat par le jeu des principes qui regissent Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 2. la poursuite. D'une part, en effet, le droit cantonal ne peut exclure que la cession de la creance et non pas la saisie de celle-ci et, d'autre part, la defense de cooer ne peut viser que la crearice elle-meme et non pas la somme d'argent qu'elle produit. Le recours doit en consequence etre admis et le dossier renvoye a I'Office des poursuites de Neuchatei pour qu'il procede a la saisie partielle da la pension de retraite du debiteur en conformite de l'art. 93 LP et des principes admis par la jurisprudence en matiere de saisie des sa- laires et des pensions. Pm' ces moti/s, la Ohambre des Poursuites et des Faillites admet le recours, annule la decision attaquee et renvoie le dossier a l'Office des poursuites de Neuchatel, qui est inviM a proceder a la saisie de la rente du debiteur confor- mement a l'art. 93 LP.
2. Entscheid vom gO. Ja.nuar 1938 i. S. lIeritier-lfüller. Pensionskasse der SBB: Alterspensionen sind gemäss Art. 93 SchKG pfändbar, soweit sie den Notbedarf des Bezügers und seiner Familie übersteigen. Das in Art. 18 der Kasse- statuten aufgestellte unbedingte Verbot der Pfändung ist ungültig. Die gepfändeten Beträge unterliegen der Zwangsverwaltung durch das Betreibungsamt, das sie selbst einzuziehen oder durch den betreibenden Gläubiger einziehen zu lassen hat (Art. 99/100 und 131 Abs. 2 SchKG). (Änderung der Reehtsprechnng). Ca.isse de pensions des C.F.F. : Les pensions semes par Ia Caisse sont saisissables en vertu de l'art. 93 LP dans la mesure OU elles depassent le minimum indispensable au debiteur et a sa familie. L'interdiction absolue de la saisie, eructee a l'art. 18 des statuts de la Caisse, est inoperante. Les sommes saisies sont administrees par l'office des poursuites qui per90it lui-meme les prestations de la Caisse ou les fait encaisser par le creancier poursuivant (art. 99 et 100 LP). (Modification de la jnrisprudence).
6 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 2. Oassa pensioni delle SF F : Le. pensioni corrisposte dalla Cassa sono pignorabili in virtu dell'art. 93 LEF neUa misura ehe sorpassano il minimo indiRpensabilo al debitore e alIa sua famiglia. Il dfvieto assoluto deI pignoramento previsto dal- l'art. 18 degli Statuti deUa Cassa e inefficace. La somme pignorate sono amministrate dall'Ufficio esecuzioni ehe riscuote direttamente le prestazioni delIa Cassa 0 le fa riscuo- tere dal creditore escutente (Art. 99, 100 e 131 ep. 2 LEF). (Cambiamento della giurisprudenza.) Für eine Forderung gegen Leon Rochat, einen nun pen- sionierten Angestellten der Schweizerischen Bundesbahnen, der in Frankreich wohnt, hat der Rekurrent einen Arrest~ befehl erwirkt, der als Arrestgegenstand die Pensionsan- sprüche des Schuldners bezeichnet. Das Betreibungsamt Bern erklärt jedoch den Vollzug als unmöglich, weil solche Pensionsansprüche nicht pfändbar seien. Hierüber be~ schwert sich der Gläubiger mit dem Begehren, die An-e- stierung bis zum Betrage seiner Forderung anzuordnen; eventuell unter Berücksichtigung des Notbedarfes d{}s Schuldners gemäss Art. 93 SchKG. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 28. Dezember 1937 abgewiesen, hält er mit Rekurs an das Bundesgericht an diesem Bege~n fest. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
1. - Schlechthin unpfändbar sind nach den Bestim- mungen des SchKG diejenigen Pensionen, die sich als Entschädigung für Körperverletzung oder Gesundheits- störung darstellen (Art. 92 Ziff. 10), beschränkt pfandbar dagegen die Alterspensionen wie auch die Renten von Ver- sicherungs- und Alterskassen ; sie unterliegen dem Zugriff der Gläubiger gleich Diensteinkommen jeder Art insoweit, als sie nicht dem Schuldner und seiner Familie unumgäng- lich notwendig sind (Art. 93). Abweichend hievon be- stimmt Art. 18 Abs. 1 der Statuten der Pensions- und Hilfskasse für das Personal der SBB (vom 31. August 1921), ohne dem Unterschied zwischen Alters- und (wahren) Schuldbetroibungs. und Konkursrecht. N° 2. 7 Invalidenpensionen hiebei Rechnung zu tragen, dass die Ansprüche auf Leistungen der Kasse sowie die als Kassen- leistungen bezogenen Gelder weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden dürfen. Zu einem solchen Eingriff in das Voll- streckungsrecht fehlt es jedoch an der unerlässlichen ge- setzlichen Grundlage. Wohl liegt dem Verwaltungsrat der SBB (unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat) nach Art. 17 Ziff. 18 und Art. 46 des Rück- kaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897 die Aufstellung der Statuten dieser Pensionskasse ob. Es steht ihm demgemäss zu, die an die Kasse zu stellenden Ansprüche nach den vom Gesetze vorgezeichneten Richtlinien zu bestimmen, ihre Voraussetzungen und ihren Inhalt festzusetzen, kurz das Rechtsverhältnis zwischen der Kasse und den Pensions- berechtigten zu ordnen. Auch mag in den Rahmen dieser Verordnungsbefugnis noch die Aufstellung von Bestim- mungen fallen, die das Verfügungsrecht des Pensionsbe- zügers einschränken, um ihn selbst und seine Angehörigen vor einem Rechtsverlust durch vertragliche Preisgabe zu schützen, was gewiss dem Fürsorgezweck der Pensionsan- sprüche gerecht wird. Handelt es sich dabei auch nicht um den eigentlichen Inhalt der an die Kasse zu stellenden Ansprüche, so steht doch die Abgrenzung der dem An- sprecher einzuräumenden Rechte in Frage; daher lässt sich gegen das in Art. 18 Abs. 2 der geltenden Statuten enthaltene Abtretungs- und Verpf'andungsverbot nichts Triftiges einwenden. Die Frage nach der pfändbarkeit dagegen betrifft die Rechte nicht des Pensionsbezügers allein, sondern seiner Gläubiger und den Bereich der staat- lichen Vollstreckungsgewalt. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsrates der SBB, auch hierüber Vorschriften zu erlassen und damit das SchKG abzuändern, lässt sich aus der Befugnis zur Normierung der Rechte der Kassenmit- glieder nicht ableiten. Sie ergibt sich entgegen BGE 37 I 604 = Sep. Ausg. 14, 383 auch nicht unmittelbar daraus, dass das Personal der SBB dem Bundesrecht untersteht;
8 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 2_ vielmehr versteht sich von selbst, dass die Vorschriften der Verwaltung den von der Bundesversammlung aufge- stellten Gesetzen nicht widersprechen dürfen. Art. 18 Abs. 1 der geltenden Statuten kann demnach nicht als gültig anerkannt werden. Vorbild dieser Bestimmung war die für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung getroffene Regelung, die ihrerseits auf Gesetz beruht (Art. 8 des Bundesgesetzes über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beam- ten, Angestellten und Arbeiter vom 30. September 1919). Der Hinweis darauf (BGE 58 III 73 ff.) vermag sie aber gleichfalls nicht zu rechtfertigen, da eben das Personal der SBB dem erwähnten Gesetz und der dadurch geordneten Versicherungskasse nicht untersteht. Daraus ergibt sich allerdings eine unerfreuliche Ungleichheit. Deren Behe- bung ist gegebenenfalls Sache der Gesetzgebung. Dabei dürfte es sich übrigens eher rechtfertigen, das für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung aufgestellte Sonderrecht zu beseitigen als es noch auf das Personal der SBB auszudehnen. Nicht nur spricht für eine solche Lösung die Rücksicht auf das Personal kantonaler Verwaltungen, das ohnehin durch kantonale Vorschriften keines solchen Vorrechtes teilhaftig werden kann, sowenig wie kraft sta- tutarischer Bestimmung das Personal privater Bahn- oder anderer Unternehmungen (BGE 57 III 9). Es ist über- haupt nicht einzusehen, wieso, im Unterschied zur Besol- dung, die Alterspensionen irgendeiner Gattung von Funk- tionären von der Regel des Art. 93 SchKG ausgenommen und dem Zugriff der Gläubiger auch insoweit entzogen werden sollen, als sie den Notbedarf des Bezügers und seiner Familie übersteigen. Art. 93 genügt allen berech- tigten Unpfändbarkeitsansprüchen, indem er die Verfügung in das Ermessen des Betreibungsbeamten stellt, der die in Betracht fallenden Verhältnisse zu würdigen hat und dessen Anordnung überdies der Beschwerde an die Auf- sichtsbehörden auch wegen Unangemessenheit unterliegt. Der Hinweis auf die Unpfändbarkeit der Invalidenent- Schuldbetreibungs- und Konlrursrecht. N° 2. 9 .schädigungen, speziell gemäss Art. 96 KUVG. womit jene Sonderbestimmung gerechtfertigt werden ~oJlte, geht fehl, da A1terspensionen solchen Entschädigungen nicht gleich- zustellen sind.
2. - Mittelbar würde sich der Ausschluss der PIandbar- keit nach der bisherigen Rechtsprechung aus dem Abtre- tungsverbot des Art. 18 Abs. 2 der Kassestatuten ergeben, das, wie dargetan, auf gesetzlicher Grundlage beruht (BGE 56 III 193). Aber auch an dieser Betrachtungsweise kann nicht festgehalten werden, wie die Schuldbetreibungs- und Konkui-skammer heute bereits im Falle Bonhöte gegen Neuchatel entschieden hat!. Ein gesetzliches Abtretungs- verbot hat zwar Geltung auch gegenüber dem Vollstrek- kungsrecht, anders als ein bloss rechtsgeschäftlicher Aus- schluss der Abtretung, der die auf öffentlichem Recht be- ruhende Vollstreckungsgewalt nicht auszuschalten ver- möchte. Jedoch frägt sich zunächst, ob nicht das vorlie- gende Abtretungsverbot sich entsprechend dem Schutz- zweck der Bestimmung lediglich gegen Abtretungsgeschäfte des Pensionsberechtigten selbst richtet, wodurch Mass- nahmen der Vollstreckungsbehörden nicht betroffen wür- den, somit auch nicht Versteigerung, Freihandverkauf oder Zuweisung an Zahlungsstatt gemäss Art. 131 Abs. 1 SchKG. Aber gesetzt selbst, das Verbot verleihe dem Pensionsanspruch die Eigenschaft der Unabtretbarkeit, so stünde es zwar den soeben erwähnten Veräusserungsakten, nicht dagegen der Einziehung der Beträge durch das Betreibungsamt oder durch einen Gläubiger gemäss Art. 131 Abs. 2 entgegen, was beides ohne Übertragung des An- spruches auf eine andere Person geschehen kann. Solche Einziehung ist ein Akt der dem Betreibungsamt kraft der Pfändung zustehenden Zwangsverwaltung (Art. 99/100 SchKG), welcher Forderungsrechte aller Art unterliegen. Auch verstösst die Zuweisung dergestalt eingebrachter Gelder an den betreibenden Gläubiger nicht gegen das 1 (So I ff.).
10 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 3. Abtretungsver;bot, da hiebei von Forderungsabtretung nicht mehr gesprochen werden kann.
a. - Soweit die Pensionsansprüche des Rekursgegners sich als Alterspensionen darstellen, hat somit das Betrei- bungsamt die Arrestierung gemäss Art. 93 SchKG vorzu- nehmen, mit der Massgabe, dass der im Auslande wohnende Schuldner die Tatsachen nachzuweisen hat, aus denen sich eine allfällige Beschränkung der Pfändbarkeit ergeben soll (BGE 57 111 17 und 37). Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konhurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
3. Entscheid vom 26. Januar 1938 i. S. Lichtensteiger. Einem Fortsetzungsbegehren, dem der Rechtsöffnungsentscheid beigelegt ist, hat das Betreibungsamt Folge zu geben, ohne irgendwelche Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsver- fahren zu hören; insbesondere kann es die Zuständigkeit des Reehtsöffnungsriehters nicht nachprüfen (Art. 84 SchKG, Art. 7 Vo Nr. I des BR über Formulare etc.). Le prepose doit donner suite a une requisition de continuer la poursuite, aecompagnee du jugement ordonuant la main. levee, sans entrer on matiere sur les exceptions soulevees par le debiteur a l'encontre de la procedure de mainlevee; il ne peut notamment pas revoir la question de la competenee du juge de mainlevee (art. 84 LP, art. 7 Ord. CF n° 1 sur les formulaires, etc.). .-\.d una domanda di proseguimento dell'esecuzione, aecompa- gnata dalla sentenza di rigetto dell'opposizione, l'ufficio deve dar corso senza tener conto delle eccezioni sollevate dal debi- tore contro la procedura di rigetto ; in particolare, non pub esaminare se il giudice ehe ha respinto l'opposizione era compe- tonte (art. 84 LEF; art. 7 Ordinanza CF n° 1 sui formulari, ('ce. ). A. - Lichtensteiger, in St. Gallen wohnhaft, wurde VOll Matter für Fr. 150.- betrieben. Er erhob Rechtsvor- schlag. Nachdem er inzwischen nach Speicher umgezogen war, erhielt er die Pfandungsankündigung des Betreibungs- Sclmldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 3,. II amts Speicher, auf die er antwortete, dass er gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben habe und ihm bis dahin ein Rechtsöffnungsurteil nicht zugekommen sei. Das Betreibungsamt gab hievon dem Gläubiger Kenntnis mit der Weisung, dass die Betreibung erst fortgesetzt werde, wenn er die Bescheinigung beibringe, dass der Rechts- öffnungsentscheid des erstinstanzlichen Richters von St. Gallen nicht weitergezogen worden sei. Diese Bescheini- gung w-urde einem neuen Fortsetzungsbegehren beigelegt, worauf neue Pfändungsankündigung an dell Schuldner erging. Hiergegen führte dieser Beschwerde mit der Be.- gründung, dass er nach Speicher umgezogen sei (womit er wohl gelt~nd zu machen gedachte, dass die Rechtsöffnung an diesem neuen Wohnsitz hätte durchgeführt werden müssen), und dass ihm die Vorladung zur Rechtsöffnung nicht rechtzeitig, sondern erst nach dem Rechtsöffnungs- entscheid und zugleich mit diesem durch die Post zuge~ kommen sei. Er verlangt ein neues Rechtsöffnungsver- fahren an seinem Wohnort, wo er seine Verteidigung an- bringen könne, und sucht im übrigen die Unbegründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung darzutun. B. ~ Die appenzellische Aufsichtsbehörde hat die Be- schwerde I1bgewiesen, von der Annahme ausgehend, dass der Schuldner sowohl die Vorladung zur Rechtsöffnung als auch den Rechtsöffnungsentscheid rechtzeitig erhalteIl habe. Mit der Berufung legt der Schuldner eine Bescheini- gung des Bezirksgerichtspräsidenten von St. Gallen ein, wonach die Vorladung auf den 6. September und der Rechtsöffnungsentscheid von diesem Datum mehrere Tage nach dem 6. September von der Zustellungsadresse « Graf, Rosenbergstrasse 50 St. Gallen» zurückgeschickt worden seien mit dem Vermerk: « Diese Briefe wurden (von Lichtensteiger) nicht mehr abgeholt, jedenfalls verreist, wohin unbekannt». Darauf beruft sich Lichtensteiger in seinem Rekurs ans Bundesgericht, und die Vorinstanz legt eine Vernehmlassung bei, in der sie zugibt, dass ihre An- nahme durch dieses neue Beweismittel entkräftet sem dürfte.