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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 47.
und nach Schluss des Konkursverfahrens als Rechts-
subjekt gänzlich verschwindet und somit überhaupt nicht
mehr betrieben werden kann, von den Pfandgläubigern
ebensowenig wie von den gewöhnlichen Gläubigern; denn
andernfalls hätte es dieser Vorschrift nicht bedurft, die
eine Ausnahme von der Einstellung des Konkursverfahrens
vorsieht (vgl. BGE 56 III S. 120). Dass die Rekurrentin
demgegenüber ihre Pfändungsbetreibung nicht auf Art. 40
SchKG stützen kann, wonach die Personen, welche im
Handelsregister eingetragen waren, noch während sechs
Monaten, nachdem die Streichung durch das Handels-
amtsblatt bekannt gemacht worden ist, der K 0 n kur s-
betreibung unterliegen, versteht sich von selbst (vgl.
BGE 53 III S. 190). Sodann ist unerfindlich, an wen
nach erfolgter Löschung einer Aktiengesellschaft die für
sie bestimmten Betreibungsurkunden wirksam zugestellt
werden könnten. Aus allem folgt, dass, wenn das Kon-
kursverfahren eingestellt wird, weil die nicht pfandbela-
steten Vermögensstücke einer Aktiengesellschaft voraus-
sichtlich zur Deckung der Kosten des summarischen
Konkursverfahrens nicht hinreichen und sich kein Gläu-
biger findet, der dafür Sicherheit leistet, jenes Vermögen
tler Zwangsvollstreckung entzogen bleibt und gemäss
Art. 57 ZGB dem Gemeinwesen- anheimfällt. Entspre-
chendes gilt für Vermögensstücke, bezüglich -welcher ein
Gläubiger sich Pfandrechte a~masst, ohne die Durch-
führung der Liquidation zu verlangen, aber auch wenn er
die Durchführung der Liquidation verlangt, jedoch das
behauptete Pfandrecht nicht anerkannt werden sollte (es
wäre denn, dass hierin je nach den Umständen die Ent-
deckung von Masse-Vermögensstücken nach Schluss des
Konkursverfahrens im Sinne des Art. 269 SchKG gesehen
werden könnte, wofür aber hier nichts vorliegt). Im einen
wie im anderen Fall ist es den übrigen Gläubigem versagt,
für ihre Forderungen Zwangsvollstreckung zu beanspru-
chen, sei es in das unbestritten pfandfreie Vermögen der
schuldnerischen Aktiengesellschaft, sei es in solche Ver-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. Xc 48.
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mögensstücke, an welchen Pfand- oder Retentionsrechte
Dritter geltend gemacht werden, die sie bestreiten möch-
ten. Ihnen hiefür die Pfändungsbetreibung zur Venügung
zu stellen, erweist sich nicht nur als rechtlich unmöglich,
sondern wird auch nicht von der Billigkeit verlangt, nach-
dem sie keinen Gebrauch gemacht haben von dem ihnen
zu Gebote stehenden Rechtsbehelf, für die Kosten des
summarischen Konkursverfahrens Sicherheit zu leisten, in
-welchem sie das beanspruchte Pfand- oder Retentionsrecht
hätten bestreiten können. Wenn die Rekurrentill nun einen
Nachteil erleidet, weil sie die hiefiir gesetzte Frist ver-
streiehen liess, ohne sich um die Rechtsgrundlagen des
behaupteten Retentionsrechtes zu kümmern, so hat sie
sich dies selbst zuzuschreiben.
Demnach erkennt die Schuldbetf'.- ~tnd Konkurskammel' :
Der Rekurs wird abgewiesen.
48. Entsoheid vom 1. Novemb~r 1930 i. S. Kanton Bern.
Absolut unp f ä n d bar sind die Forderungen an Ver sie 11 e·
I' u n g s k ass a n für k a n ton 80 1 e 0 dar G a m ein d e·
b e a In t e, wenn sie nach kantonalem Rechte nicht abtretbar
sind, OR Art. 362 Abs. 1.
Sont totalement insaisissables les creances contre les caisses
d'assuranca da fonctionnaires cantonau.x ou communaux
lorsqua, en vertu du droit cantonal, alles sont incessibles
(art. 362 a1. ler CO).
Sono impignorabili totalmente le prestazioni delle casse iii assi-
cllrazioni di impiegati cantonali 0 comunali qllando Rono
incessibili a stregua deI diritto cantonalc (art. 362 cap. 1 CO).
Mit der vorliegenden Beschwerde verlangen die Steuer-
behörden des Kantons Bern die vom Betreibungsamt Biel
abgelehnte Pfändung des das Existenzminimum über-
steigenden Teiles der Invalidenrente, die der Rekurs-
gegner von der Invaliden-, Witwen- und Waisen-Ver-
sicherungskasse für die ständigen Beamten, Angestellten
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und Arbeiter der Einwohnergemeinde Biel bezieht. Art. 12
der Statuten dieser Versichenmgskasse bestimmt :
• {< Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen, sowie die als
Versicherungsleistungen bezogenen Gelder dürfen weder ge-
pfändet, noch mit Arrest belegt, noch in eine Konkursmasse
einbezogen werden. -
Jede Abtretung oder Verpfändung
der Ansprüche auf Versicherungsleistungen ist nichtig ...)
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 30. September
1930 die Beschwerde abgewiesen. Den Entscheidungs-
gründen ist zu entnehmen : {< Wenn .,. eine Gemeinde in
die Statuten ihrer Beamtenhülfskasse eine Bestimmung
aufnimmt, die in Anlehnung an die Vorschriften der
kantonalen Hülfskasse die Unpfändbarkeit und Unver-
äusserlichkeit ihrer Kassenleistungen vorsieht, so befindet
sie sich damit im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach
kantonalem Recht. »
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetrei bungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
Die Pfändung einer Forderung setzt deren Abtretbar-
keit voraus. Nicht nur kann die betreibungsrechtliche
Verwertung gepfändeter Forderungen nicht anders als
durch deren Übertragung, sei es gemäss Art. 131 SchKG
oder auf dem Wege der Versteig~rung, stattfinden, sondern
das Betreibungsamt kann auch nicht gemäss Art. 100
SchKG selbst Zahlung für nicht abtretbare Forderungen
erheben, weil der Schuldner des Betriebenen der in Art. 99
SchKG vorgesehenen Anzeige, dass er rechtsgültig nur
noch an das Betreibungsamt leisten könne, ohne Gefahr
zuwiderhandeln kann, da er ja der Doppelzahlung nur im
Fall ausgesetzt ist, dass er später noch von jemand anderem
als seinem ursprünglichen Gläubiger (dem Betriebenen)
belangt werden könnte, auf den die Forderung übertragen
worden wäre, was eben deren Übertragbarkeit voraussetzt.
Abgetreten werden kann nach Art. 164 OR eine For-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 48.
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derung nur, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, wor-
unter jede zuständigerweise aufgestellte Rechtsvorschrift
zu verstehen ist, und zwar wird nicht etwa eine Beschrän-
kung nur zugunsten bundesrechtlicher Abtretungsverbote
gemacht. Da die öffentlichen Beamten und Angestellten,
soweit es nicht solche des Bundes sind, unter dem öffent-
lichen Rechte der Kantone stehen (Art. 362 Abs. 1 OR),
kommt es auch den Kantonen zu, zu bestimmen, ob die
für ihre öffentlichen Beamten und Angestellten aus dem
Beamtenverhältnis, sei es einem gegenwärtigen oder
früheren, erwachsenden Geldforderungen höchstpersönlich
und daher nicht abtretbar seien (vgl. FLEINER, Deutsches
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, S. 155). Tun sie es, so
folgt hieraus nach dem Ausgeführten die Unpfändbarkeit
ohne weiteres und notwendigerweise. Von dieser Befugnis
hat der Kanton Beru für 'seine eigenen Beamten durch
den von der Vorinstanz angeführten § 23 des Dekretes
über die Hülfskasse für die Beamten, Angestellten und
Arbeiter der Staatsverwaltung vom 9. November 1920
Gebrauch gemacht. Für die Beamten usw. der Gemeinden
des Kantons Bern aber eine ähnliche Ordnung aufzustellen,
sind nach der von der Vorinstanz gegebenen, für das
Bundesgericht verbindlichen Auslegung des bernischen
Staatsrechtes die betreffenden Gemeinden selbst zustän-
dig, und diese ist durch den Vorbehalt des Art. 362 Abs. 1
OR ebenfalls gedeckt. Dass es im Bundesstaate nur
natürlich ist, wenn das Bundesprivatrecht in dieser Weise
vor dem partikularen Beamtenrecht zurücktritt, zeigt
übrigens Art. 81 (in Verbindung mit 80) des EinfülIrungs-
gesetzes des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches, wo der
Vorbehalt zugunsten des Beamtenrechtes der Länder eine
nähere Ausgestaltung erfahren hat, u. a. ausdrücklich
betreffend die Frage der Übertragbarkeit der Ansprüche
der Beamten auf Ruhegehalt.
Demnach erkennt die Schuldbetr-. und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.