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192 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 47. und nach Schluss des Konkursverfahrens als Rechts- subjekt gänzlich verschwindet und somit überhaupt nicht mehr betrieben werden kann, von den Pfandgläubigern ebensowenig wie von den gewöhnlichen Gläubigern; denn andernfalls hätte es dieser Vorschrift nicht bedurft, die eine Ausnahme von der Einstellung des Konkursverfahrens vorsieht (vgl. BGE 56 III S. 120). Dass die Rekurrentin demgegenüber ihre Pfändungsbetreibung nicht auf Art. 40 SchKG stützen kann, wonach die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, noch während sechs Monaten, nachdem die Streichung durch das Handels- amtsblatt bekannt gemacht worden ist, der K 0 n kur s- betreibung unterliegen, versteht sich von selbst (vgl. BGE 53 III S. 190). Sodann ist unerfindlich, an wen nach erfolgter Löschung einer Aktiengesellschaft die für sie bestimmten Betreibungsurkunden wirksam zugestellt werden könnten. Aus allem folgt, dass, wenn das Kon- kursverfahren eingestellt wird, weil die nicht pfandbela- steten Vermögensstücke einer Aktiengesellschaft voraus- sichtlich zur Deckung der Kosten des summarischen Konkursverfahrens nicht hinreichen und sich kein Gläu- biger findet, der dafür Sicherheit leistet, jenes Vermögen tler Zwangsvollstreckung entzogen bleibt und gemäss Art. 57 ZGB dem Gemeinwesen- anheimfällt. Entspre- chendes gilt für Vermögensstücke, bezüglich -welcher ein Gläubiger sich Pfandrechte a~masst, ohne die Durch- führung der Liquidation zu verlangen, aber auch wenn er die Durchführung der Liquidation verlangt, jedoch das behauptete Pfandrecht nicht anerkannt werden sollte (es wäre denn, dass hierin je nach den Umständen die Ent- deckung von Masse-Vermögensstücken nach Schluss des Konkursverfahrens im Sinne des Art. 269 SchKG gesehen werden könnte, wofür aber hier nichts vorliegt). Im einen wie im anderen Fall ist es den übrigen Gläubigem versagt, für ihre Forderungen Zwangsvollstreckung zu beanspru- chen, sei es in das unbestritten pfandfreie Vermögen der schuldnerischen Aktiengesellschaft, sei es in solche Ver- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. Xc 48. 193 mögensstücke, an welchen Pfand- oder Retentionsrechte Dritter geltend gemacht werden, die sie bestreiten möch- ten. Ihnen hiefür die Pfändungsbetreibung zur Venügung zu stellen, erweist sich nicht nur als rechtlich unmöglich, sondern wird auch nicht von der Billigkeit verlangt, nach- dem sie keinen Gebrauch gemacht haben von dem ihnen zu Gebote stehenden Rechtsbehelf, für die Kosten des summarischen Konkursverfahrens Sicherheit zu leisten, in -welchem sie das beanspruchte Pfand- oder Retentionsrecht hätten bestreiten können. Wenn die Rekurrentill nun einen Nachteil erleidet, weil sie die hiefiir gesetzte Frist ver- streiehen liess, ohne sich um die Rechtsgrundlagen des behaupteten Retentionsrechtes zu kümmern, so hat sie sich dies selbst zuzuschreiben. Demnach erkennt die Schuldbetf'.- ~tnd Konkurskammel' : Der Rekurs wird abgewiesen.
48. Entsoheid vom 1. Novemb~r 1930 i. S. Kanton Bern. Absolut unp f ä n d bar sind die Forderungen an Ver sie 11 e· I' u n g s k ass a n für k a n ton 80 1 e 0 dar G a m ein d e· b e a In t e, wenn sie nach kantonalem Rechte nicht abtretbar sind, OR Art. 362 Abs. 1. Sont totalement insaisissables les creances contre les caisses d'assuranca da fonctionnaires cantonau.x ou communaux lorsqua, en vertu du droit cantonal, alles sont incessibles (art. 362 a1. ler CO). Sono impignorabili totalmente le prestazioni delle casse iii assi- cllrazioni di impiegati cantonali 0 comunali qllando Rono incessibili a stregua deI diritto cantonalc (art. 362 cap. 1 CO). Mit der vorliegenden Beschwerde verlangen die Steuer- behörden des Kantons Bern die vom Betreibungsamt Biel abgelehnte Pfändung des das Existenzminimum über- steigenden Teiles der Invalidenrente, die der Rekurs- gegner von der Invaliden-, Witwen- und Waisen-Ver- sicherungskasse für die ständigen Beamten, Angestellten 194 Schuldbetreibungs. und Konkufsrecht. No 48. und Arbeiter der Einwohnergemeinde Biel bezieht. Art. 12 der Statuten dieser Versichenmgskasse bestimmt :
• {< Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen, sowie die als Versicherungsleistungen bezogenen Gelder dürfen weder ge- pfändet, noch mit Arrest belegt, noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. - Jede Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche auf Versicherungsleistungen ist nichtig ... ) Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 30. September 1930 die Beschwerde abgewiesen. Den Entscheidungs- gründen ist zu entnehmen : {< Wenn .,. eine Gemeinde in die Statuten ihrer Beamtenhülfskasse eine Bestimmung aufnimmt, die in Anlehnung an die Vorschriften der kantonalen Hülfskasse die Unpfändbarkeit und Unver- äusserlichkeit ihrer Kassenleistungen vorsieht, so befindet sie sich damit im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach kantonalem Recht. » Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Schuldbetrei bungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die Pfändung einer Forderung setzt deren Abtretbar- keit voraus. Nicht nur kann die betreibungsrechtliche Verwertung gepfändeter Forderungen nicht anders als durch deren Übertragung, sei es gemäss Art. 131 SchKG oder auf dem Wege der Versteig~rung, stattfinden, sondern das Betreibungsamt kann auch nicht gemäss Art. 100 SchKG selbst Zahlung für nicht abtretbare Forderungen erheben, weil der Schuldner des Betriebenen der in Art. 99 SchKG vorgesehenen Anzeige, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne, ohne Gefahr zuwiderhandeln kann, da er ja der Doppelzahlung nur im Fall ausgesetzt ist, dass er später noch von jemand anderem als seinem ursprünglichen Gläubiger (dem Betriebenen) belangt werden könnte, auf den die Forderung übertragen worden wäre, was eben deren Übertragbarkeit voraussetzt. Abgetreten werden kann nach Art. 164 OR eine For- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 48. 195 derung nur, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, wor- unter jede zuständigerweise aufgestellte Rechtsvorschrift zu verstehen ist, und zwar wird nicht etwa eine Beschrän- kung nur zugunsten bundesrechtlicher Abtretungsverbote gemacht. Da die öffentlichen Beamten und Angestellten, soweit es nicht solche des Bundes sind, unter dem öffent- lichen Rechte der Kantone stehen (Art. 362 Abs. 1 OR), kommt es auch den Kantonen zu, zu bestimmen, ob die für ihre öffentlichen Beamten und Angestellten aus dem Beamtenverhältnis, sei es einem gegenwärtigen oder früheren, erwachsenden Geldforderungen höchstpersönlich und daher nicht abtretbar seien (vgl. FLEINER, Deutsches Verwaltungsrecht, 8. Auflage, S. 155). Tun sie es, so folgt hieraus nach dem Ausgeführten die Unpfändbarkeit ohne weiteres und notwendigerweise. Von dieser Befugnis hat der Kanton Beru für 'seine eigenen Beamten durch den von der Vorinstanz angeführten § 23 des Dekretes über die Hülfskasse für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Staatsverwaltung vom 9. November 1920 Gebrauch gemacht. Für die Beamten usw. der Gemeinden des Kantons Bern aber eine ähnliche Ordnung aufzustellen, sind nach der von der Vorinstanz gegebenen, für das Bundesgericht verbindlichen Auslegung des bernischen Staatsrechtes die betreffenden Gemeinden selbst zustän- dig, und diese ist durch den Vorbehalt des Art. 362 Abs. 1 OR ebenfalls gedeckt. Dass es im Bundesstaate nur natürlich ist, wenn das Bundesprivatrecht in dieser Weise vor dem partikularen Beamtenrecht zurücktritt, zeigt übrigens Art. 81 (in Verbindung mit 80) des EinfülIrungs- gesetzes des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches, wo der Vorbehalt zugunsten des Beamtenrechtes der Länder eine nähere Ausgestaltung erfahren hat, u. a. ausdrücklich betreffend die Frage der Übertragbarkeit der Ansprüche der Beamten auf Ruhegehalt. Demnach erkennt die Schuldbetr-. und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.