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56_III_193

BGE 56 III 193

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 47.

und nach Schluss des Konkursverfahrens als Rechts-

subjekt gänzlich verschwindet und somit überhaupt nicht

mehr betrieben werden kann, von den Pfandgläubigern

ebensowenig wie von den gewöhnlichen Gläubigern; denn

andernfalls hätte es dieser Vorschrift nicht bedurft, die

eine Ausnahme von der Einstellung des Konkursverfahrens

vorsieht (vgl. BGE 56 III S. 120). Dass die Rekurrentin

demgegenüber ihre Pfändungsbetreibung nicht auf Art. 40

SchKG stützen kann, wonach die Personen, welche im

Handelsregister eingetragen waren, noch während sechs

Monaten, nachdem die Streichung durch das Handels-

amtsblatt bekannt gemacht worden ist, der K 0 n kur s-

betreibung unterliegen, versteht sich von selbst (vgl.

BGE 53 III S. 190). Sodann ist unerfindlich, an wen

nach erfolgter Löschung einer Aktiengesellschaft die für

sie bestimmten Betreibungsurkunden wirksam zugestellt

werden könnten. Aus allem folgt, dass, wenn das Kon-

kursverfahren eingestellt wird, weil die nicht pfandbela-

steten Vermögensstücke einer Aktiengesellschaft voraus-

sichtlich zur Deckung der Kosten des summarischen

Konkursverfahrens nicht hinreichen und sich kein Gläu-

biger findet, der dafür Sicherheit leistet, jenes Vermögen

tler Zwangsvollstreckung entzogen bleibt und gemäss

Art. 57 ZGB dem Gemeinwesen- anheimfällt. Entspre-

chendes gilt für Vermögensstücke, bezüglich -welcher ein

Gläubiger sich Pfandrechte a~masst, ohne die Durch-

führung der Liquidation zu verlangen, aber auch wenn er

die Durchführung der Liquidation verlangt, jedoch das

behauptete Pfandrecht nicht anerkannt werden sollte (es

wäre denn, dass hierin je nach den Umständen die Ent-

deckung von Masse-Vermögensstücken nach Schluss des

Konkursverfahrens im Sinne des Art. 269 SchKG gesehen

werden könnte, wofür aber hier nichts vorliegt). Im einen

wie im anderen Fall ist es den übrigen Gläubigem versagt,

für ihre Forderungen Zwangsvollstreckung zu beanspru-

chen, sei es in das unbestritten pfandfreie Vermögen der

schuldnerischen Aktiengesellschaft, sei es in solche Ver-

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. Xc 48.

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mögensstücke, an welchen Pfand- oder Retentionsrechte

Dritter geltend gemacht werden, die sie bestreiten möch-

ten. Ihnen hiefür die Pfändungsbetreibung zur Venügung

zu stellen, erweist sich nicht nur als rechtlich unmöglich,

sondern wird auch nicht von der Billigkeit verlangt, nach-

dem sie keinen Gebrauch gemacht haben von dem ihnen

zu Gebote stehenden Rechtsbehelf, für die Kosten des

summarischen Konkursverfahrens Sicherheit zu leisten, in

-welchem sie das beanspruchte Pfand- oder Retentionsrecht

hätten bestreiten können. Wenn die Rekurrentill nun einen

Nachteil erleidet, weil sie die hiefiir gesetzte Frist ver-

streiehen liess, ohne sich um die Rechtsgrundlagen des

behaupteten Retentionsrechtes zu kümmern, so hat sie

sich dies selbst zuzuschreiben.

Demnach erkennt die Schuldbetf'.- ~tnd Konkurskammel' :

Der Rekurs wird abgewiesen.

48. Entsoheid vom 1. Novemb~r 1930 i. S. Kanton Bern.

Absolut unp f ä n d bar sind die Forderungen an Ver sie 11 e·

I' u n g s k ass a n für k a n ton 80 1 e 0 dar G a m ein d e·

b e a In t e, wenn sie nach kantonalem Rechte nicht abtretbar

sind, OR Art. 362 Abs. 1.

Sont totalement insaisissables les creances contre les caisses

d'assuranca da fonctionnaires cantonau.x ou communaux

lorsqua, en vertu du droit cantonal, alles sont incessibles

(art. 362 a1. ler CO).

Sono impignorabili totalmente le prestazioni delle casse iii assi-

cllrazioni di impiegati cantonali 0 comunali qllando Rono

incessibili a stregua deI diritto cantonalc (art. 362 cap. 1 CO).

Mit der vorliegenden Beschwerde verlangen die Steuer-

behörden des Kantons Bern die vom Betreibungsamt Biel

abgelehnte Pfändung des das Existenzminimum über-

steigenden Teiles der Invalidenrente, die der Rekurs-

gegner von der Invaliden-, Witwen- und Waisen-Ver-

sicherungskasse für die ständigen Beamten, Angestellten

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Schuldbetreibungs. und Konkufsrecht. No 48.

und Arbeiter der Einwohnergemeinde Biel bezieht. Art. 12

der Statuten dieser Versichenmgskasse bestimmt :

• {< Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen, sowie die als

Versicherungsleistungen bezogenen Gelder dürfen weder ge-

pfändet, noch mit Arrest belegt, noch in eine Konkursmasse

einbezogen werden. -

Jede Abtretung oder Verpfändung

der Ansprüche auf Versicherungsleistungen ist nichtig ...)

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 30. September

1930 die Beschwerde abgewiesen. Den Entscheidungs-

gründen ist zu entnehmen : {< Wenn .,. eine Gemeinde in

die Statuten ihrer Beamtenhülfskasse eine Bestimmung

aufnimmt, die in Anlehnung an die Vorschriften der

kantonalen Hülfskasse die Unpfändbarkeit und Unver-

äusserlichkeit ihrer Kassenleistungen vorsieht, so befindet

sie sich damit im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach

kantonalem Recht. »

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Die Schuldbetrei bungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Die Pfändung einer Forderung setzt deren Abtretbar-

keit voraus. Nicht nur kann die betreibungsrechtliche

Verwertung gepfändeter Forderungen nicht anders als

durch deren Übertragung, sei es gemäss Art. 131 SchKG

oder auf dem Wege der Versteig~rung, stattfinden, sondern

das Betreibungsamt kann auch nicht gemäss Art. 100

SchKG selbst Zahlung für nicht abtretbare Forderungen

erheben, weil der Schuldner des Betriebenen der in Art. 99

SchKG vorgesehenen Anzeige, dass er rechtsgültig nur

noch an das Betreibungsamt leisten könne, ohne Gefahr

zuwiderhandeln kann, da er ja der Doppelzahlung nur im

Fall ausgesetzt ist, dass er später noch von jemand anderem

als seinem ursprünglichen Gläubiger (dem Betriebenen)

belangt werden könnte, auf den die Forderung übertragen

worden wäre, was eben deren Übertragbarkeit voraussetzt.

Abgetreten werden kann nach Art. 164 OR eine For-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 48.

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derung nur, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, wor-

unter jede zuständigerweise aufgestellte Rechtsvorschrift

zu verstehen ist, und zwar wird nicht etwa eine Beschrän-

kung nur zugunsten bundesrechtlicher Abtretungsverbote

gemacht. Da die öffentlichen Beamten und Angestellten,

soweit es nicht solche des Bundes sind, unter dem öffent-

lichen Rechte der Kantone stehen (Art. 362 Abs. 1 OR),

kommt es auch den Kantonen zu, zu bestimmen, ob die

für ihre öffentlichen Beamten und Angestellten aus dem

Beamtenverhältnis, sei es einem gegenwärtigen oder

früheren, erwachsenden Geldforderungen höchstpersönlich

und daher nicht abtretbar seien (vgl. FLEINER, Deutsches

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, S. 155). Tun sie es, so

folgt hieraus nach dem Ausgeführten die Unpfändbarkeit

ohne weiteres und notwendigerweise. Von dieser Befugnis

hat der Kanton Beru für 'seine eigenen Beamten durch

den von der Vorinstanz angeführten § 23 des Dekretes

über die Hülfskasse für die Beamten, Angestellten und

Arbeiter der Staatsverwaltung vom 9. November 1920

Gebrauch gemacht. Für die Beamten usw. der Gemeinden

des Kantons Bern aber eine ähnliche Ordnung aufzustellen,

sind nach der von der Vorinstanz gegebenen, für das

Bundesgericht verbindlichen Auslegung des bernischen

Staatsrechtes die betreffenden Gemeinden selbst zustän-

dig, und diese ist durch den Vorbehalt des Art. 362 Abs. 1

OR ebenfalls gedeckt. Dass es im Bundesstaate nur

natürlich ist, wenn das Bundesprivatrecht in dieser Weise

vor dem partikularen Beamtenrecht zurücktritt, zeigt

übrigens Art. 81 (in Verbindung mit 80) des EinfülIrungs-

gesetzes des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches, wo der

Vorbehalt zugunsten des Beamtenrechtes der Länder eine

nähere Ausgestaltung erfahren hat, u. a. ausdrücklich

betreffend die Frage der Übertragbarkeit der Ansprüche

der Beamten auf Ruhegehalt.

Demnach erkennt die Schuldbetr-. und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.